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| Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling | Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2000. - Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 MAI 2000. - Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 mei 2000 betreffende het | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mai 2000 relative à |
| koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande | l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration |
| de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de | des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des |
| wedde van burgemeesters en schepenen (Belgisch Staatsblad van 3 juni | bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 3 juin 2000), établie par |
| 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| 12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000 | 12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000 |
| zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder | zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder |
| der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und | der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und |
| Schöffen | Schöffen |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| An die Gemeinderatsmitglieder | An die Gemeinderatsmitglieder |
| Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, | Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, |
| Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, | Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, | Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, |
| Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, | Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, |
| mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § | mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § |
| 1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis | 1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis |
| zuerkannt: | zuerkannt: |
| - die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn | - die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn |
| dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe | dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe |
| Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen | Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen |
| dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden. | dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden. |
| Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: | Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: |
| 1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag | 1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag |
| selber stellen. | selber stellen. |
| 2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum | 2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum |
| Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt | Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt |
| eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, | eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, |
| - das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn | - das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn |
| dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder | dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder |
| verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen | verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen |
| verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister | verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister |
| bezieht, vermindert werden. | bezieht, vermindert werden. |
| Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: | Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: |
| 1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen | 1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen |
| Antrag selber stellen. | Antrag selber stellen. |
| 2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den | 2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den |
| Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als | Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als |
| das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer | das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer |
| Gemeinde mit 50.000 Einwohnern. | Gemeinde mit 50.000 Einwohnern. |
| Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu | Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu |
| bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, | bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, |
| Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall | Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall |
| auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur | auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur |
| Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der | Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der |
| Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen | Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen |
| (2) erfolgt. | (2) erfolgt. |
| Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: | Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: |
| A) Art und Weise der Antragstellung | A) Art und Weise der Antragstellung |
| 1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner | 1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner |
| Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim | Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per | Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per |
| Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag | Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag |
| folgende Bescheinigungen bei: | folgende Bescheinigungen bei: |
| a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: | a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: |
| - entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, | - entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, |
| die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags | die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags |
| bewilligt worden sind, | bewilligt worden sind, |
| - oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein | - oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein |
| Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der | Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der |
| Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des | Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des |
| Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. | Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. |
| Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird | Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird |
| ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene | ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene |
| Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt | Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt |
| hat, | hat, |
| b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere | b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere |
| gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, | gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, |
| Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die | Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die |
| das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. | das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. |
| Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: | Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: |
| - der Betrag der Minderung, | - der Betrag der Minderung, |
| - die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das | - die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das |
| betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen | betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen |
| weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf | weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf |
| hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des | hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des |
| Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser | Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser |
| Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf | Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf |
| Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen | Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen |
| gerechtfertigt werden kann. | gerechtfertigt werden kann. |
| Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so | Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so |
| oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen | oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen |
| übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. | übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. |
| 2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger | 2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger |
| als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss | als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss |
| der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und | der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium eingereicht werden. | Schöffenkollegium eingereicht werden. |
| Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende | Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende |
| Bescheinigungen bei: | Bescheinigungen bei: |
| a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: | a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: |
| - entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der | - entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der |
| Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des | Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des |
| Antrags bezogen hat, | Antrags bezogen hat, |
| - oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem | - oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem |
| Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der | Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der |
| Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als | Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als |
| Schöffe mit zwölf ergibt. | Schöffe mit zwölf ergibt. |
| Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 | Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 |
| Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts | Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts |
| erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser | erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser |
| Minderung angegeben. | Minderung angegeben. |
| b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere | b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere |
| gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, | gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, |
| Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der | Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der |
| Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. | Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. |
| Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: | Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: |
| - der Betrag der Minderung, | - der Betrag der Minderung, |
| - wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als | - wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als |
| Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche | Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche |
| Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der | Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der |
| betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf | betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf |
| seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, | seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, |
| Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, | Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, |
| - die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der | - die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der |
| betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung | betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung |
| keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf | keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf |
| vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates. | vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates. |
| B) Bearbeitung des Antrags | B) Bearbeitung des Antrags |
| a) Verfahren | a) Verfahren |
| 1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die | 1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die |
| Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des | Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des |
| Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt | Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt |
| wird. | wird. |
| 2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er | 2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er |
| kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen | kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen |
| Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut | Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut |
| auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. | auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. |
| 3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates | 3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates |
| per Einschreiben. | per Einschreiben. |
| b) Datum des Wirksamwerdens | b) Datum des Wirksamwerdens |
| Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit | Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit |
| dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat | dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat |
| bewilligt worden ist. | bewilligt worden ist. |
| c) Änderung der Lage des Mandatsträgers | c) Änderung der Lage des Mandatsträgers |
| Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss | Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss |
| der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen. | der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen. |
| d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses | d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses |
| Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 | Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 |
| des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten. | des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten. |
| Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung | Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung |
| der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der | der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der |
| Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen | Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen |
| auch an diesem Datum in Kraft. | auch an diesem Datum in Kraft. |
| Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen | Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen |
| Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit | Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit |
| rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt | rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt |
| es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der | es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der |
| Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des | Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des |
| Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden | Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden |
| ist. | ist. |
| C) Allgemeine Anmerkung | C) Allgemeine Anmerkung |
| Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder | Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder |
| verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, | verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, |
| muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen. | muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen. |
| Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird | Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird |
| auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, | auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, |
| berechnet. | berechnet. |
| Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um | Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um |
| vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu | vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu |
| veröffentlichen. | veröffentlichen. |
| Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen. | Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. Duquesne | A. Duquesne |
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| Nota's | Nota's |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 | (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 |
| (2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000 | (2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000 |