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| Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Arrêté royal concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 12 JULI 2016. - Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg | 12 JUILLET 2016. - Arrêté royal concernant le transport des matières |
| of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het | explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse |
| Duits van uittreksels | en langue allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de artikelen 1 tot 19, 32 en 33 van het koninklijk besluit van 12 juli | allemande des articles 1 à 19, 32 et 33 de l'arrêté royal du 12 |
| 2016 betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare | juillet 2016 concernant le transport des matières explosibles par |
| stoffen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2016), zoals ze | route ou par chemin de fer (Moniteur belge du 5 août 2016), tels |
| achtereenvolgens werden gewijzigd bij : | qu'ils ont été modifiés successivement par : |
| - het koninklijk besluit van 23 februari 2018 tot aanpassing aan de | - l'arrêté royal du 23 février 2018 portant adaptation au progrès |
| wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
| betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare | des matières explosibles par route ou par chemin de fer (Moniteur |
| stoffen (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2018); | belge du 14 mars 2018); |
| - het koninklijk besluit van 11 oktober 2018 tot aanpassing aan de | - l'arrêté royal du 11 octobre 2018 portant adaptation au progrès |
| wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
| betreffende het vervoer via de weg van ontplofbare stoffen (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2018); | des matières explosibles par route (Moniteur belge du 18 octobre 2018); |
| - het koninklijk besluit van 2 september 2019 betreffende het vervoer | - l'arrêté royal du 2 septembre 2019 relatif au transport des matières |
| via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen om rekening te houden | |
| met de wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch | explosibles par route ou par chemin de fer afin de tenir compte du |
| Staatsblad van 11 september 2019); | progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 11 septembre |
| - het koninklijk besluit van 16 september 2021 betreffende het vervoer | 2019); - l'arrêté royal du 16 septembre 2021 relatif au transport des |
| via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen tot aanpassing aan de | matières explosibles par route ou par chemin de fer concernant |
| wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch Staatsblad van | l'adaptation au progrès scientifique et technique (Moniteur belge du |
| 30 september 2021). | 30 septembre 2021). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver | 12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver |
| Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene | Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
| 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September | 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September |
| 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. | 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Bestimmungen: | Bestimmungen: |
| 1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale | 1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale |
| Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf | Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf |
| am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] | am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] |
| 2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung | 2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung |
| gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius | gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius |
| geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr | geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr |
| (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] | (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] |
| 3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes | 3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes |
| Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten | Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten |
| Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine | Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine |
| Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und | Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und |
| Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und | Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und |
| Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von | Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von |
| über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter | über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter |
| befördern, | befördern, |
| 4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf | 4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf |
| eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, | eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, |
| 5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 | 5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 |
| des RID und des ADR angeführt, | des RID und des ADR angeführt, |
| 6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung | 6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung |
| gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der | gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der |
| von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die | von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die |
| Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten | Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten |
| Ausgabe, | Ausgabe, |
| 7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, | 7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, |
| der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben | der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben |
| ist, | ist, |
| 8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID | 8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID |
| und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 | und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 |
| Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 | Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 |
| UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, | UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, |
| 9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine | 9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine |
| Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. | Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. |
| September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des | September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des |
| Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den | Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den |
| geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine | geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine |
| Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet | Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet |
| werden können, | werden können, |
| 10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, | 10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, |
| 11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, | 11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, |
| Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener | Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener |
| Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, | Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, |
| Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, | Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, |
| Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), | Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), |
| Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer | Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer |
| Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, | Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, |
| Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), | Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), |
| Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des | Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des |
| RID und des ADR bestimmt, | RID und des ADR bestimmt, |
| 12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, | 12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, |
| Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, | Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, |
| 13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, | 13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, |
| Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, | Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, |
| 14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion | 14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion |
| Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem |
| Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. | Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des |
| K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. | K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. |
| vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) | vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) |
| des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. | des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. |
| 3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September | 3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September |
| 2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des | 2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des |
| K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe | K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe |
| b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und | b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und |
| Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. | Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. |
| September 2021)] | September 2021)] |
| Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten | Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten |
| die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale |
| als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe | als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe |
| auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten | auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten |
| des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen | des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen |
| Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. | Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die |
| Beförderung explosiver Stoffe: | Beförderung explosiver Stoffe: |
| 1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören | 1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören |
| oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, | oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, |
| 2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs | 2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs |
| stattfindet. | stattfindet. |
| Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
| 8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft |
| zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische | zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische |
| Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende | Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende |
| Beförderung explosiver Stoffe erlassen: | Beförderung explosiver Stoffe erlassen: |
| 1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, | 1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, |
| sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, | sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, |
| 2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder | 2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder |
| die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, | die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, |
| 3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in | 3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in |
| Reisezügen. | Reisezügen. |
| Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
| Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der | Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der |
| Europäischen Kommission mitgeteilt. | Europäischen Kommission mitgeteilt. |
| KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive | Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive |
| Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR | Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR |
| untersagt ist. | untersagt ist. |
| Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein | Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein |
| geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in | geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in |
| Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September | Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September |
| 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von | 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von |
| Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen | Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen |
| Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen |
| Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, | Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, |
| die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist | die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist |
| die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der | die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der |
| im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem | im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem |
| Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden. | Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden. |
| KAPITEL 3 - Einschränkungen | KAPITEL 3 - Einschränkungen |
| Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der | Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der |
| Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von | Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von |
| Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver | Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver |
| Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien | Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien |
| zugelassen oder in Betrieb genommen werden. | zugelassen oder in Betrieb genommen werden. |
| Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich | Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich |
| die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder | die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder |
| Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der | Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der |
| Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht | Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht |
| dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission | dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission |
| die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der | die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der |
| Planung befinden. | Planung befinden. |
| KAPITEL 4 - Abweichungen | KAPITEL 4 - Abweichungen |
| Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
| 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit |
| nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre | nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre |
| Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister | Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister |
| Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die | Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die |
| nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe | nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe |
| erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein | erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein |
| dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. | dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. |
| Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
| Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. | Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. |
| Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
| 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit |
| nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre | nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre |
| Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in | Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in |
| folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des | folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des |
| ADR für die nationale Beförderung erlauben: | ADR für die nationale Beförderung erlauben: |
| 1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe | 1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe |
| Entfernungen oder | Entfernungen oder |
| 2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf | 2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf |
| spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess | spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess |
| gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert | gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert |
| wird. | wird. |
| Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
| Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. | Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. |
| Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab | Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab |
| dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs | dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs |
| Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung | Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung |
| festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für | festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für |
| einen Zeitraum von sechs Jahren. | einen Zeitraum von sechs Jahren. |
| Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der | Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der |
| Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern | Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern |
| die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. | die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. |
| Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, | Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, |
| und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen | und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen |
| erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen | erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen |
| explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die | explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die |
| Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in | Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in |
| vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese | vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese |
| Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. | Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. |
| Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage | Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage |
| des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem | des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem |
| Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung | Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung |
| beigefügt werden. | beigefügt werden. |
| Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten | Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten |
| oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt | oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt |
| 1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten | 1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten |
| auch für die nationale Beförderung. | auch für die nationale Beförderung. |
| Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft | Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft |
| zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 | zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 |
| gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten | KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten |
| Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern | Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern |
| und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu | und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu |
| befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die | befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die |
| Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des | Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des |
| vorliegenden Erlasses genügt. | vorliegenden Erlasses genügt. |
| Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls | Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls |
| dieselben Anforderungen wie für Absender. | dieselben Anforderungen wie für Absender. |
| Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, | Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, |
| unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen | unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen |
| von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. | von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. |
| Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den | Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den |
| Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht. | Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht. |
| Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 | Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 |
| des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom | des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom |
| Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren | Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren |
| aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur | aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur |
| Verfügung zu halten. | Verfügung zu halten. |
| KAPITEL 6 - Papiere | KAPITEL 6 - Papiere |
| Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene | Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene |
| Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft | Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft |
| zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge | zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge |
| EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich | EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich |
| benannten Stelle erteilt. | benannten Stelle erteilt. |
| In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen | In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen |
| entsprechen: | entsprechen: |
| 1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in | 1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in |
| Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, | Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, |
| 2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt | 2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt |
| 9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. | 9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. |
| KAPITEL 7 - Kontrollen | KAPITEL 7 - Kontrollen |
| Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende | Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende |
| Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und | Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und |
| des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung | des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung |
| explosiver Stoffe festzustellen: | explosiver Stoffe festzustellen: |
| 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen | 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen |
| Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der | Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der |
| Ausübung ihres Amtes, | Ausübung ihres Amtes, |
| 2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit | 2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie in der Ausübung ihres Amtes. | Energie in der Ausübung ihres Amtes. |
| § 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten | § 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten |
| Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und | Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und |
| Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die | Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die |
| Bestimmungen des RID festzustellen. | Bestimmungen des RID festzustellen. |
| Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der | Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der |
| Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen. | Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen. |
| In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der | In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der |
| Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den | Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den |
| Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist. | Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist. |
| KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der | Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der |
| Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht | Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht |
| entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: | entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: |
| 1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden | 1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden |
| sind und | sind und |
| 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen | 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen |
| Anforderungen genügt und | Anforderungen genügt und |
| 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
| Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
| Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist | Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist |
| die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, | die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, |
| unter dem Vorbehalt erlaubt: | unter dem Vorbehalt erlaubt: |
| 1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und | 1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und |
| 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen | 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen |
| Anforderungen genügt und | Anforderungen genügt und |
| 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
| Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
| Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße | Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße |
| brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von | brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von |
| Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, | Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, |
| Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu | Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu |
| entsprechen, wenn sie: | entsprechen, wenn sie: |
| 1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden | 1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden |
| sind und | sind und |
| 2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September | 2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September |
| 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit | 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit |
| Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und | Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und |
| 3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
| Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen |
| Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. | Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. |
| Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und | Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und |
| die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und | die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und |
| Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, | Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, |
| jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |