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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/07/2016
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Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Arrêté royal concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
12 JULI 2016. - Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg 12 JUILLET 2016. - Arrêté royal concernant le transport des matières
of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse
Duits van uittreksels en langue allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 1 tot 19, 32 en 33 van het koninklijk besluit van 12 juli allemande des articles 1 à 19, 32 et 33 de l'arrêté royal du 12
2016 betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare juillet 2016 concernant le transport des matières explosibles par
stoffen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2016), zoals ze route ou par chemin de fer (Moniteur belge du 5 août 2016), tels
achtereenvolgens werden gewijzigd bij : qu'ils ont été modifiés successivement par :
- het koninklijk besluit van 23 februari 2018 tot aanpassing aan de - l'arrêté royal du 23 février 2018 portant adaptation au progrès
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving scientifique et technique de la réglementation relative au transport
betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare des matières explosibles par route ou par chemin de fer (Moniteur
stoffen (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2018); belge du 14 mars 2018);
- het koninklijk besluit van 11 oktober 2018 tot aanpassing aan de - l'arrêté royal du 11 octobre 2018 portant adaptation au progrès
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving scientifique et technique de la réglementation relative au transport
betreffende het vervoer via de weg van ontplofbare stoffen (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2018); des matières explosibles par route (Moniteur belge du 18 octobre 2018);
- het koninklijk besluit van 2 september 2019 betreffende het vervoer - l'arrêté royal du 2 septembre 2019 relatif au transport des matières
via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen om rekening te houden
met de wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch explosibles par route ou par chemin de fer afin de tenir compte du
Staatsblad van 11 september 2019); progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 11 septembre
- het koninklijk besluit van 16 september 2021 betreffende het vervoer 2019); - l'arrêté royal du 16 septembre 2021 relatif au transport des
via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen tot aanpassing aan de matières explosibles par route ou par chemin de fer concernant
wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch Staatsblad van l'adaptation au progrès scientifique et technique (Moniteur belge du
30 september 2021). 30 septembre 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver 12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver
Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September
2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Bestimmungen: Bestimmungen:
1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale 1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf
am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,]
2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung 2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius
geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,]
3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes 3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine
Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und
Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und
Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von
über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter
befördern, befördern,
4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf 4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf
eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient,
5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1
des RID und des ADR angeführt, des RID und des ADR angeführt,
6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung 6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung
gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der
von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die
Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten
Ausgabe, Ausgabe,
7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, 7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter,
der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben
ist, ist,
8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID 8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID
und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3
Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1
UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind,
9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine 9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine
Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3.
September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des
Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den
geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine
Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet
werden können, werden können,
10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, 10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat,
11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, 11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC,
Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener
Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer,
Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit,
Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel),
Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer
Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank,
Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter),
Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des
RID und des ADR bestimmt, RID und des ADR bestimmt,
12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, 12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II,
Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt,
13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, 13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX,
Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt,
14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion 14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion
Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem
Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. Generaldirektor bestimmter technischer Beamter.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des
K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E.
vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a)
des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art.
3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September 3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September
2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des 2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des
K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe
b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und
Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30.
September 2021)] September 2021)]
Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale
als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe
auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten
des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen
Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die
Beförderung explosiver Stoffe: Beförderung explosiver Stoffe:
1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören 1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören
oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind,
2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs 2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs
stattfindet. stattfindet.
Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft 8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft
zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische
Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende
Beförderung explosiver Stoffe erlassen: Beförderung explosiver Stoffe erlassen:
1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, 1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen,
sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind,
2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder 2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder
die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger,
3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in 3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in
Reisezügen. Reisezügen.
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der
Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der
Europäischen Kommission mitgeteilt. Europäischen Kommission mitgeteilt.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive
Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR
untersagt ist. untersagt ist.
Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein
geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in
Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September
1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von
Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen
Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb,
die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist
die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der
im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem
Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden. Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden.
KAPITEL 3 - Einschränkungen KAPITEL 3 - Einschränkungen
Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der
Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von
Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver
Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien
zugelassen oder in Betrieb genommen werden. zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich
die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder
Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der
Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht
dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission
die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der
Planung befinden. Planung befinden.
KAPITEL 4 - Abweichungen KAPITEL 4 - Abweichungen
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit
nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre
Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister
Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die
nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe
erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein
dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen.
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der
Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt.
Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit
nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre
Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in
folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des
ADR für die nationale Beförderung erlauben: ADR für die nationale Beförderung erlauben:
1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe 1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe
Entfernungen oder Entfernungen oder
2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf 2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf
spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess
gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert
wird. wird.
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der
Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt.
Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab
dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs
Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung
festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für
einen Zeitraum von sechs Jahren. einen Zeitraum von sechs Jahren.
Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der
Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern
die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise,
und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen
erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen
explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die
Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in
vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese
Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage
des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem
Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung
beigefügt werden. beigefügt werden.
Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten
oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt
1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten 1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten
auch für die nationale Beförderung. auch für die nationale Beförderung.
Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft
zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13
gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten
Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern
und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu
befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die
Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des
vorliegenden Erlasses genügt. vorliegenden Erlasses genügt.
Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls
dieselben Anforderungen wie für Absender. dieselben Anforderungen wie für Absender.
Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen,
unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen
von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR.
Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den
Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht. Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht.
Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4
des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom
Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren
aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur
Verfügung zu halten. Verfügung zu halten.
KAPITEL 6 - Papiere KAPITEL 6 - Papiere
Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene
Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft
zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge
EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich
benannten Stelle erteilt. benannten Stelle erteilt.
In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen
entsprechen: entsprechen:
1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in 1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in
Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR,
2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt 2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt
9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. 9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich.
KAPITEL 7 - Kontrollen KAPITEL 7 - Kontrollen
Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende
Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und
des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung
explosiver Stoffe festzustellen: explosiver Stoffe festzustellen:
1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen
Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der
Ausübung ihres Amtes, Ausübung ihres Amtes,
2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit 2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie in der Ausübung ihres Amtes. Energie in der Ausübung ihres Amtes.
§ 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten § 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten
Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und
Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die
Bestimmungen des RID festzustellen. Bestimmungen des RID festzustellen.
Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der
Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen. Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen.
In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der
Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den
Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist. Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen
Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der
Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht
entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt:
1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden 1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden
sind und sind und
2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen
Anforderungen genügt und Anforderungen genügt und
3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist
die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen,
unter dem Vorbehalt erlaubt: unter dem Vorbehalt erlaubt:
1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und 1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und
2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen
Anforderungen genügt und Anforderungen genügt und
3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße
brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von
Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind,
Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu
entsprechen, wenn sie: entsprechen, wenn sie:
1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden 1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden
sind und sind und
2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September 2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September
1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit
Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und
3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche 3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
(...) (...)
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und
die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und
Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind,
jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
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