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Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Arrêté royal concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
12 JULI 2016. - Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg | 12 JUILLET 2016. - Arrêté royal concernant le transport des matières |
of per spoor van ontplofbare stoffen. - Officieuze coördinatie in het | explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse |
Duits van uittreksels | en langue allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 1 tot 19, 32 en 33 van het koninklijk besluit van 12 juli | allemande des articles 1 à 19, 32 et 33 de l'arrêté royal du 12 |
2016 betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare | juillet 2016 concernant le transport des matières explosibles par |
stoffen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2016), zoals ze | route ou par chemin de fer (Moniteur belge du 5 août 2016), tels |
achtereenvolgens werden gewijzigd bij : | qu'ils ont été modifiés successivement par : |
- het koninklijk besluit van 23 februari 2018 tot aanpassing aan de | - l'arrêté royal du 23 février 2018 portant adaptation au progrès |
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
betreffende het vervoer via de weg of per spoor van ontplofbare | des matières explosibles par route ou par chemin de fer (Moniteur |
stoffen (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2018); | belge du 14 mars 2018); |
- het koninklijk besluit van 11 oktober 2018 tot aanpassing aan de | - l'arrêté royal du 11 octobre 2018 portant adaptation au progrès |
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
betreffende het vervoer via de weg van ontplofbare stoffen (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2018); | des matières explosibles par route (Moniteur belge du 18 octobre 2018); |
- het koninklijk besluit van 2 september 2019 betreffende het vervoer | - l'arrêté royal du 2 septembre 2019 relatif au transport des matières |
via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen om rekening te houden | |
met de wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch | explosibles par route ou par chemin de fer afin de tenir compte du |
Staatsblad van 11 september 2019); | progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 11 septembre |
- het koninklijk besluit van 16 september 2021 betreffende het vervoer | 2019); - l'arrêté royal du 16 septembre 2021 relatif au transport des |
via de weg of per spoor van ontplofbare stoffen tot aanpassing aan de | matières explosibles par route ou par chemin de fer concernant |
wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch Staatsblad van | l'adaptation au progrès scientifique et technique (Moniteur belge du |
30 september 2021). | 30 septembre 2021). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver | 12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver |
Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene | Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September | 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September |
2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. | 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale | 1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf | Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf |
am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] | am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] |
2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung | 2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius | gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius |
geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr | geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr |
(COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] | (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] |
3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes | 3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes |
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten | Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten |
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine | Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine |
Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und | Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und |
Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und | Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und |
Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von | Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von |
über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter | über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter |
befördern, | befördern, |
4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf | 4. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf |
eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, | eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, |
5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 | 5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 |
des RID und des ADR angeführt, | des RID und des ADR angeführt, |
6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung | 6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung |
gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der | gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der |
von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die | von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die |
Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten | Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten |
Ausgabe, | Ausgabe, |
7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, | 7. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, |
der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben | der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben |
ist, | ist, |
8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID | 8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID |
und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 | und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 |
Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 | Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 |
UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, | UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, |
9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine | 9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine |
Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. | Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. |
September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des | September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des |
Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den | Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den |
geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine | geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine |
Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet | Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet |
werden können, | werden können, |
10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, | 10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, |
11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, | 11. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, |
Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener | Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener |
Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, | Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, |
Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, | Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, |
Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), | Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), |
Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer | Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer |
Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, | Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, |
Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), | Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), |
Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des | Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des |
RID und des ADR bestimmt, | RID und des ADR bestimmt, |
12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, | 12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, |
Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, | Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, |
13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, | 13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, |
Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, | Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, |
14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion | 14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion |
Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem |
Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. | Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des |
K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. | K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. |
vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) | vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) |
des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. | des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. |
3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September | 3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September |
2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des | 2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des |
K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe | K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe |
b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und | b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und |
Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. | Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. |
September 2021)] | September 2021)] |
Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten | Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten |
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale |
als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe | als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe |
auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten | auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten |
des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen | des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen |
Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. | Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die |
Beförderung explosiver Stoffe: | Beförderung explosiver Stoffe: |
1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören | 1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören |
oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, | oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, |
2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs | 2. die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs |
stattfindet. | stattfindet. |
Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft |
zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische | zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische |
Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende | Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende |
Beförderung explosiver Stoffe erlassen: | Beförderung explosiver Stoffe erlassen: |
1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, | 1. Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, |
sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, | sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, |
2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder | 2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder |
die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, | die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, |
3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in | 3. besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in |
Reisezügen. | Reisezügen. |
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der | Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der |
Europäischen Kommission mitgeteilt. | Europäischen Kommission mitgeteilt. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive | Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive |
Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR | Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR |
untersagt ist. | untersagt ist. |
Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein | Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein |
geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in | geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in |
Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September | Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September |
1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von | 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von |
Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen | Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen |
Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, | Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, |
die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist | die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist |
die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der | die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der |
im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem | im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem |
Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden. | Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden. |
KAPITEL 3 - Einschränkungen | KAPITEL 3 - Einschränkungen |
Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der | Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der |
Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von | Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von |
Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver | Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver |
Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien | Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien |
zugelassen oder in Betrieb genommen werden. | zugelassen oder in Betrieb genommen werden. |
Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich | Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich |
die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder | die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder |
Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der | Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der |
Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht | Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht |
dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission | dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission |
die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der | die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der |
Planung befinden. | Planung befinden. |
KAPITEL 4 - Abweichungen | KAPITEL 4 - Abweichungen |
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit |
nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre | nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre |
Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister | Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister |
Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die | Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die |
nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe | nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe |
erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein | erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein |
dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. | dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. |
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. | Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. |
Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom | Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom |
8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit |
nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre | nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre |
Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in | Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in |
folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des | folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des |
ADR für die nationale Beförderung erlauben: | ADR für die nationale Beförderung erlauben: |
1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe | 1. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe |
Entfernungen oder | Entfernungen oder |
2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf | 2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf |
spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess | spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess |
gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert | gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert |
wird. | wird. |
Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der | und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der |
Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. | Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt. |
Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab | Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab |
dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs | dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs |
Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung | Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung |
festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für | festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für |
einen Zeitraum von sechs Jahren. | einen Zeitraum von sechs Jahren. |
Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der | Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der |
Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern | Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern |
die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. | die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. |
Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, | Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, |
und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen | und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen |
erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen | erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen |
explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die | explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die |
Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in | Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in |
vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese | vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese |
Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. | Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. |
Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage | Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage |
des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem | des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem |
Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung | Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten | Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten |
oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt | oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt |
1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten | 1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten |
auch für die nationale Beförderung. | auch für die nationale Beförderung. |
Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft | Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft |
zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 | zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 |
gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten | KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten |
Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern | Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern |
und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu | und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu |
befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die | befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die |
Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des | Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des |
vorliegenden Erlasses genügt. | vorliegenden Erlasses genügt. |
Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls | Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls |
dieselben Anforderungen wie für Absender. | dieselben Anforderungen wie für Absender. |
Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, | Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, |
unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen | unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen |
von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. | von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. |
Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den | Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den |
Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht. | Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht. |
Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 | Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 |
des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom | des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom |
Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren | Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren |
aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur | aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur |
Verfügung zu halten. | Verfügung zu halten. |
KAPITEL 6 - Papiere | KAPITEL 6 - Papiere |
Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene | Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene |
Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft | Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft |
zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge | zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge |
EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich | EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich |
benannten Stelle erteilt. | benannten Stelle erteilt. |
In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen | In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in | 1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in |
Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, | Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, |
2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt | 2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt |
9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. | 9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. |
KAPITEL 7 - Kontrollen | KAPITEL 7 - Kontrollen |
Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende | Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende |
Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und | Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und |
des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung | des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung |
explosiver Stoffe festzustellen: | explosiver Stoffe festzustellen: |
1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen | 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen |
Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der | Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der |
Ausübung ihres Amtes, | Ausübung ihres Amtes, |
2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit | 2. Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie in der Ausübung ihres Amtes. | Energie in der Ausübung ihres Amtes. |
§ 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten | § 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten |
Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und | Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und |
Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die | Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die |
Bestimmungen des RID festzustellen. | Bestimmungen des RID festzustellen. |
Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der | Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der |
Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen. | Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen. |
In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der | In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der |
Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den | Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den |
Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist. | Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist. |
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen |
Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der | Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der |
Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht | Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht |
entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: | entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: |
1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden | 1. dass sie vor dem 1. Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden |
sind und | sind und |
2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen | 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen |
Anforderungen genügt und | Anforderungen genügt und |
3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist | Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist |
die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, | die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, |
unter dem Vorbehalt erlaubt: | unter dem Vorbehalt erlaubt: |
1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und | 1. dass sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind und |
2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen | 2. dass die Herstellung den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen |
Anforderungen genügt und | Anforderungen genügt und |
3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße | Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße |
brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von | brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von |
Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, | Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, |
Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu | Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu |
entsprechen, wenn sie: | entsprechen, wenn sie: |
1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden | 1. zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden |
sind und | sind und |
2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September | 2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16. September |
1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit | 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit |
Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und | Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und |
3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche | 3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche |
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. | Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. |
Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und | Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und |
die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und | die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und |
Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, | Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, |
jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |