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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/07/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 12 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 12 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge
Staatsblad van 12 augustus 2013). du 12 août 2013).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Einreichung eines Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Einreichung eines
Zulassungsantrags durch elektronische Übertragung der Daten (WebDIV) Zulassungsantrags durch elektronische Übertragung der Daten (WebDIV)
an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, wann immer es möglich ist, verpflichtend zu machen. Transportwesen, wann immer es möglich ist, verpflichtend zu machen.
Derzeit werden bereits mehr als 75 % der ordentlichen Anträge über Derzeit werden bereits mehr als 75 % der ordentlichen Anträge über
WebDIV gestellt; bestimmte Kunden werden jedoch weiterhin unnötig in WebDIV gestellt; bestimmte Kunden werden jedoch weiterhin unnötig in
einer DIV-Dienststelle vorstellig oder reichen ihren Zulassungsantrag einer DIV-Dienststelle vorstellig oder reichen ihren Zulassungsantrag
per Post ein. Allerdings müssen auch diese sich, aufgrund der per Post ein. Allerdings müssen auch diese sich, aufgrund der
Tatsache, dass jedes Fahrzeug vor dessen Zulassung versichert sein Tatsache, dass jedes Fahrzeug vor dessen Zulassung versichert sein
muss, vorab an ihren Versicherer wenden, bevor sie ihren muss, vorab an ihren Versicherer wenden, bevor sie ihren
Zulassungsantrag einreichen können. Der Antrag über WebDIV erfordert Zulassungsantrag einreichen können. Der Antrag über WebDIV erfordert
weder eine Handlung ihrerseits noch eine Internetverbindung, da der weder eine Handlung ihrerseits noch eine Internetverbindung, da der
Versicherer derjenige ist, der den Antrag stellt. Der Antragsteller Versicherer derjenige ist, der den Antrag stellt. Der Antragsteller
wird einfach durch seinen Versicher über die Tatsache informiert, dass wird einfach durch seinen Versicher über die Tatsache informiert, dass
dies zukünftig das Standardverfahren darstellt. dies zukünftig das Standardverfahren darstellt.
Um den im Gutachten des Staatsrates vom 11. Februar 2013 angeführten Um den im Gutachten des Staatsrates vom 11. Februar 2013 angeführten
Bemerkungen Rechnung zu tragen, wird deshalb auch ausdrücklich Bemerkungen Rechnung zu tragen, wird deshalb auch ausdrücklich
bestimmt, dass diese Verpflichtung ausschließlich die bestimmt, dass diese Verpflichtung ausschließlich die
Versicherungsbranche betrifft. Versicherungsbranche betrifft.
Auf diese Weise wird die Zulassung über WebDIV zur allgemeinen Regel, Auf diese Weise wird die Zulassung über WebDIV zur allgemeinen Regel,
die es der DIV ermöglicht, die Bearbeitungsdauer der anderen noch die es der DIV ermöglicht, die Bearbeitungsdauer der anderen noch
nicht über WebDIV durchführbaren Anträge (Handelskennzeichen, nicht über WebDIV durchführbaren Anträge (Handelskennzeichen,
Transitkennzeichen etc.) bedeutend zu verkürzen. Transitkennzeichen etc.) bedeutend zu verkürzen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.753/4 des Staatsrates vom 11. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.753/4 des Staatsrates vom 11. Februar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. März 2003, wird Paragraph 2 Nr. 1 durch folgenden Erlass vom 18. März 2003, wird Paragraph 2 Nr. 1 durch folgenden
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
" § 2 - 1. In Abweichung von den Bestimmungen des vorstehenden " § 2 - 1. In Abweichung von den Bestimmungen des vorstehenden
Paragraphen, muss der Antrag durch eine Gesellschaft, die eine Paragraphen, muss der Antrag durch eine Gesellschaft, die eine
Versicherungstätigkeit im Rahmen der Versicherungstätigkeit im Rahmen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausführt, oder von jeder von ihr Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausführt, oder von jeder von ihr
hierzu beauftragten Person, jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht, hierzu beauftragten Person, jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht,
mithilfe einer elektronischen Übertragung der Daten an den mithilfe einer elektronischen Übertragung der Daten an den
"DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines
Beauftragten, eingereicht werden." Beauftragten, eingereicht werden."
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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