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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 12 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 12 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge |
Staatsblad van 12 augustus 2013). | du 12 août 2013). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Einreichung eines | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Einreichung eines |
Zulassungsantrags durch elektronische Übertragung der Daten (WebDIV) | Zulassungsantrags durch elektronische Übertragung der Daten (WebDIV) |
an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und | an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, wann immer es möglich ist, verpflichtend zu machen. | Transportwesen, wann immer es möglich ist, verpflichtend zu machen. |
Derzeit werden bereits mehr als 75 % der ordentlichen Anträge über | Derzeit werden bereits mehr als 75 % der ordentlichen Anträge über |
WebDIV gestellt; bestimmte Kunden werden jedoch weiterhin unnötig in | WebDIV gestellt; bestimmte Kunden werden jedoch weiterhin unnötig in |
einer DIV-Dienststelle vorstellig oder reichen ihren Zulassungsantrag | einer DIV-Dienststelle vorstellig oder reichen ihren Zulassungsantrag |
per Post ein. Allerdings müssen auch diese sich, aufgrund der | per Post ein. Allerdings müssen auch diese sich, aufgrund der |
Tatsache, dass jedes Fahrzeug vor dessen Zulassung versichert sein | Tatsache, dass jedes Fahrzeug vor dessen Zulassung versichert sein |
muss, vorab an ihren Versicherer wenden, bevor sie ihren | muss, vorab an ihren Versicherer wenden, bevor sie ihren |
Zulassungsantrag einreichen können. Der Antrag über WebDIV erfordert | Zulassungsantrag einreichen können. Der Antrag über WebDIV erfordert |
weder eine Handlung ihrerseits noch eine Internetverbindung, da der | weder eine Handlung ihrerseits noch eine Internetverbindung, da der |
Versicherer derjenige ist, der den Antrag stellt. Der Antragsteller | Versicherer derjenige ist, der den Antrag stellt. Der Antragsteller |
wird einfach durch seinen Versicher über die Tatsache informiert, dass | wird einfach durch seinen Versicher über die Tatsache informiert, dass |
dies zukünftig das Standardverfahren darstellt. | dies zukünftig das Standardverfahren darstellt. |
Um den im Gutachten des Staatsrates vom 11. Februar 2013 angeführten | Um den im Gutachten des Staatsrates vom 11. Februar 2013 angeführten |
Bemerkungen Rechnung zu tragen, wird deshalb auch ausdrücklich | Bemerkungen Rechnung zu tragen, wird deshalb auch ausdrücklich |
bestimmt, dass diese Verpflichtung ausschließlich die | bestimmt, dass diese Verpflichtung ausschließlich die |
Versicherungsbranche betrifft. | Versicherungsbranche betrifft. |
Auf diese Weise wird die Zulassung über WebDIV zur allgemeinen Regel, | Auf diese Weise wird die Zulassung über WebDIV zur allgemeinen Regel, |
die es der DIV ermöglicht, die Bearbeitungsdauer der anderen noch | die es der DIV ermöglicht, die Bearbeitungsdauer der anderen noch |
nicht über WebDIV durchführbaren Anträge (Handelskennzeichen, | nicht über WebDIV durchführbaren Anträge (Handelskennzeichen, |
Transitkennzeichen etc.) bedeutend zu verkürzen. | Transitkennzeichen etc.) bedeutend zu verkürzen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.753/4 des Staatsrates vom 11. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.753/4 des Staatsrates vom 11. Februar |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen | über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 18. März 2003, wird Paragraph 2 Nr. 1 durch folgenden | Erlass vom 18. März 2003, wird Paragraph 2 Nr. 1 durch folgenden |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
" § 2 - 1. In Abweichung von den Bestimmungen des vorstehenden | " § 2 - 1. In Abweichung von den Bestimmungen des vorstehenden |
Paragraphen, muss der Antrag durch eine Gesellschaft, die eine | Paragraphen, muss der Antrag durch eine Gesellschaft, die eine |
Versicherungstätigkeit im Rahmen der | Versicherungstätigkeit im Rahmen der |
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausführt, oder von jeder von ihr | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausführt, oder von jeder von ihr |
hierzu beauftragten Person, jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht, | hierzu beauftragten Person, jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht, |
mithilfe einer elektronischen Übertragung der Daten an den | mithilfe einer elektronischen Übertragung der Daten an den |
"DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und | "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines | Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines |
Beauftragten, eingereicht werden." | Beauftragten, eingereicht werden." |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |