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| Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique de la police fédérale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing | 12 JUILLET 2009. - Arrêté royal organisant le transfert de certains |
| van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van | militaires vers le cadre administratif et logistique de la police |
| de federale politie. - Duitse vertaling | fédérale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 12 juli 2009 tot regeling van de overplaatsing van | l'arrêté royal du 12 juillet 2009 organisant le transfert de certains |
| bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de | militaires vers le cadre administratif et logistique de la police |
| federale politie (Belgisch Staatsblad van 24 juli 2009). | fédérale (Moniteur belge du 24 juillet 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung | 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung |
| bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der | bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der |
| föderalen Polizei | föderalen Polizei |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter |
| Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch | Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006; | die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
| des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli | des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli |
| 2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April | 2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April |
| 2002; | 2002; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des | Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des |
| Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15. | Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15. |
| April 2008; | April 2008; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
| vom 15. Januar 2009; | vom 15. Januar 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 11. März 2009; | 11. März 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers |
| des Innern, | des Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, |
| die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
| Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
| Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
| Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten. | Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten. |
| Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für | Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für |
| geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei | geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei |
| vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im | vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im |
| Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt | Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt |
| werden. | werden. |
| KAPITEL 2 - Überlassung | KAPITEL 2 - Überlassung |
| Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung | Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung |
| und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der | und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der |
| Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl | Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl |
| die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel | die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel |
| VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der | VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der |
| Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und | Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und |
| die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber. | die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber. |
| Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, | Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, |
| ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten | ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten |
| Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. | Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. |
| Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten | Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten |
| Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, | Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, |
| Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang | Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang |
| zu den Stellen der Stufe C. | zu den Stellen der Stufe C. |
| Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur | Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur |
| Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die | Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die |
| eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, | eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, |
| die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten | die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten |
| Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten | Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten |
| beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung | beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung |
| mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 | mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 |
| über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der | über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der |
| Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der | Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der |
| Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung | Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung |
| angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. | angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. |
| Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die | Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die |
| Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen | Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen |
| Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. | Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. |
| Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die | Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die |
| Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den | Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den |
| in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. | über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. |
| Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb | Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb |
| der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in | der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in |
| Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten. | Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten. |
| Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die | Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die |
| ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort | ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort |
| überlassen. | überlassen. |
| Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren | Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren |
| die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der | die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der |
| föderalen Polizei überlassen worden ist. | föderalen Polizei überlassen worden ist. |
| Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte | Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte |
| Probezeit. | Probezeit. |
| Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an | Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an |
| den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt | den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt |
| werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind. | werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind. |
| Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. | Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. |
| Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen | Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen |
| Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der | Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der |
| Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. | Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. |
| Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort | Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort |
| überlassenen Militärpersonen. | überlassenen Militärpersonen. |
| Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: | Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: |
| 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten | 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten |
| Zeitraums von einem Jahr, | Zeitraums von einem Jahr, |
| 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der | 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der |
| Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des | Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des |
| Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der |
| Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere | Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere |
| Frist vereinbart wird, | Frist vereinbart wird, |
| 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
| Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus | Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus |
| gesundheitlichen Gründen, | gesundheitlichen Gründen, |
| 4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
| Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der | Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der |
| Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, | Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, |
| 5. bei Nichtbestehen der Probezeit, | 5. bei Nichtbestehen der Probezeit, |
| 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des | 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders. | Verwaltungs- und Logistikkaders. |
| KAPITEL 3 - Versetzung | KAPITEL 3 - Versetzung |
| Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der | Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der |
| Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der |
| Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund | Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund |
| der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder | der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder |
| gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung | gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung |
| beziehungsweise Nichtversetzung. | beziehungsweise Nichtversetzung. |
| Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen | Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen |
| Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie | Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie |
| in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben. | in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben. |
| Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in | Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in |
| Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten | Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten |
| während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten | während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten |
| Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses | Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses |
| Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des | Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des |
| Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der |
| Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung | Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung |
| in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie | in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie |
| derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl | derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl |
| teilnehmen zu müssen. | teilnehmen zu müssen. |
| In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung | In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung |
| automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem | automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem |
| Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub | Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub |
| hervorgeht. | hervorgeht. |
| Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird | Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird |
| die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der | die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der |
| Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum | Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum |
| statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in | statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in |
| den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden | den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden |
| ist, ernannt. | ist, ernannt. |
| Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume | Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume |
| aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen | aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen |
| Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht. | Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht. |
| Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die | Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die |
| tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion | tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion |
| geleistet worden sind, in Betracht. | geleistet worden sind, in Betracht. |
| Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven | Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven |
| Dienstes als Militärperson in Betracht. | Dienstes als Militärperson in Betracht. |
| Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle | Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle |
| Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn | Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn |
| das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete | das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete |
| finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. | finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. |
| Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei | Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei |
| versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten | versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten |
| Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel | Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel |
| II.III.4 RSPol erwähnt. | II.III.4 RSPol erwähnt. |
| Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte | Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte |
| Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie | Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie |
| a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu | a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu |
| der betreffenden Stufe gibt, | der betreffenden Stufe gibt, |
| b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als | b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als |
| zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
| c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als | c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als |
| achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
| d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang | d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang |
| zu der betreffenden Stufe gibt. | zu der betreffenden Stufe gibt. |
| Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht | Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht |
| man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die | man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die |
| Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. | Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. |
| Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand | Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand |
| des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug | des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug |
| von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in | von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in |
| die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der | die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der |
| betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. | betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. |
| Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
| zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
| Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
| Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
| Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
| dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
| der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
| des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
| der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
| der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
| erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
| erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
| erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
| Versetzung erhielt. | Versetzung erhielt. |
| Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht |
| vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
| Masse verringert. | Masse verringert. |
| Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden | Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden |
| mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich | mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich |
| vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine | vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine |
| zertifizierte Ausbildung einschreibt. | zertifizierte Ausbildung einschreibt. |
| Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson | Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson |
| wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der | wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der |
| Äquivalenzen bestimmt. | Äquivalenzen bestimmt. |
| KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur | Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur |
| Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- | Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- |
| und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit | und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven | « Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven |
| Dienstes als Militärperson in Betracht. » | Dienstes als Militärperson in Betracht. » |
| Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz | Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz |
| 2 wird folgt ersetzt: | 2 wird folgt ersetzt: |
| « Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | « Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
| zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
| Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
| Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
| Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
| dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
| der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
| des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
| der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
| der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
| erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
| erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
| erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
| Versetzung erhielt. » | Versetzung erhielt. » |
| Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: | Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: |
| 1. Artikel 11, | 1. Artikel 11, |
| 2. Artikel 22. | 2. Artikel 22. |
| Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der | Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der |
| für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| G. DE PADT | G. DE PADT |