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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/07/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse II, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse B Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
12 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 12 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif au
betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de
klasse II, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse B hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van royal du 22 décembre 2000 relatif au fonctionnement et à
de kansspelinrichtingen klasse II, de wijze van aanvraag en de vorm l'administration des établissements de jeux de hasard de classe II,
van de vergunning klasse B, opgemaakt door de Centrale dienst voor aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B,
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000
relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de
de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse II, de jeux de hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme
wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse B. de la licence de classe B.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 juli 2001. Donné à Bruxelles, le 12 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die
Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen
der Klasse II, die Modalitäten der Beantragung und die Form der der Klasse II, die Modalitäten der Beantragung und die Form der
B-Lizenz B-Lizenz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 20, 21, 34 Absatz 1, 38 und 61; Artikel 20, 21, 34 Absatz 1, 38 und 61;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2000; Dezember 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es
absolut notwendig ist, neben der Liste der zugelassenen Glücksspiele absolut notwendig ist, neben der Liste der zugelassenen Glücksspiele
und deren Betriebsregeln die Regeln in Bezug auf den Betrieb und die und deren Betriebsregeln die Regeln in Bezug auf den Betrieb und die
Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II festzulegen, die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II festzulegen, die
Modalitäten der Beantragung und die Form der B-Lizenzen zu bestimmen Modalitäten der Beantragung und die Form der B-Lizenzen zu bestimmen
und all diese Bestimmungen gleichzeitig vor dem 1. Januar 2001 in und all diese Bestimmungen gleichzeitig vor dem 1. Januar 2001 in
Kraft treten zu lassen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer Kraft treten zu lassen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer
zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre
Geräte zu behalten; Geräte zu behalten;
In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat,
der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse
II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen; II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Dezember 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Dezember 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Antrag KAPITEL I - Antrag
Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer B-Lizenz wird per Einschreiben Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer B-Lizenz wird per Einschreiben
bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt,
eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I zu eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I zu
vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf einfachen vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf einfachen
Antrag des Antragstellers hin von der Kommission bereitgestellt. Antrag des Antragstellers hin von der Kommission bereitgestellt.
KAPITEL II - Prüfung des Antrags KAPITEL II - Prüfung des Antrags
Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Empfang behandelt. Empfang behandelt.
Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben
mitgeteilt. mitgeteilt.
Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine B-Lizenz, deren Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine B-Lizenz, deren
Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt.
Art. 3 - Ein Plan des Viertels, auf dem in einem Umkreis von 500 Art. 3 - Ein Plan des Viertels, auf dem in einem Umkreis von 500
Metern rund um die Glücksspieleinrichtung Unterrichtsanstalten, Metern rund um die Glücksspieleinrichtung Unterrichtsanstalten,
Krankenhäuser, Orte, die von Jugendlichen besucht werden, Kultstätten Krankenhäuser, Orte, die von Jugendlichen besucht werden, Kultstätten
und Gefängnisse deutlich vermerkt sind, muss der Kommission zusammen und Gefängnisse deutlich vermerkt sind, muss der Kommission zusammen
mit dem Lizenzantrag übermittelt werden. mit dem Lizenzantrag übermittelt werden.
Dieser Plan wird im Massstab 1 cm / 2500 cm erstellt. Dieser Plan wird im Massstab 1 cm / 2500 cm erstellt.
Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen
Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich
der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen
Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden.
Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem
innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt
wird. wird.
KAPITEL III - Allgemeines KAPITEL III - Allgemeines
Art. 5 - Die Öffnungszeiten der Einrichtung werden in der B-Lizenz Art. 5 - Die Öffnungszeiten der Einrichtung werden in der B-Lizenz
vermerkt. vermerkt.
Art. 6 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person Art. 6 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und
ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen.
KAPITEL IV - Ansiedlung der Einrichtungen KAPITEL IV - Ansiedlung der Einrichtungen
Art. 7 - Hundertachtzig Ansiedlungserlaubnisse werden unmittelbar Art. 7 - Hundertachtzig Ansiedlungserlaubnisse werden unmittelbar
unter die Gemeinden einerseits und die Bezirke andererseits verteilt. unter die Gemeinden einerseits und die Bezirke andererseits verteilt.
Als Grundlage für die Verteilung der Erlaubnisse zur Ansiedlung der Als Grundlage für die Verteilung der Erlaubnisse zur Ansiedlung der
Einrichtungen in den Gemeinden gelten die Volkszählung vom 1. März Einrichtungen in den Gemeinden gelten die Volkszählung vom 1. März
1991 und die Einstufung der Gemeinden gemäss dem Neuen Gemeindegesetz, 1991 und die Einstufung der Gemeinden gemäss dem Neuen Gemeindegesetz,
wobei die gebrauchten Kategorien diejenigen sind, denen die Gemeinden wobei die gebrauchten Kategorien diejenigen sind, denen die Gemeinden
am 10. Juli 2000 zugeordnet worden sind. am 10. Juli 2000 zugeordnet worden sind.
Art. 8 - Schliesst eine Gemeinde mehrere Vereinbarungen, so stuft sie Art. 8 - Schliesst eine Gemeinde mehrere Vereinbarungen, so stuft sie
ihre Kandidaten nach der Vorzugsreihenfolge ein und vermerkt das ihre Kandidaten nach der Vorzugsreihenfolge ein und vermerkt das
Datum, an dem die Einrichtung zum ersten Mal betrieben worden ist. Datum, an dem die Einrichtung zum ersten Mal betrieben worden ist.
Die Gemeinde teilt die von ihr aufgestellte Klassierung der Kommission Die Gemeinde teilt die von ihr aufgestellte Klassierung der Kommission
mit. mit.
Art. 9 - Eine Gemeinde der Kategorie 19 kann höchstens eine Art. 9 - Eine Gemeinde der Kategorie 19 kann höchstens eine
Ansiedlungserlaubnis erhalten. Ansiedlungserlaubnis erhalten.
Eine Gemeinde der Kategorie 20 kann höchstens zwei Eine Gemeinde der Kategorie 20 kann höchstens zwei
Ansiedlungserlaubnisse erhalten. Ansiedlungserlaubnisse erhalten.
Eine Gemeinde der Kategorie 21 kann höchstens drei Eine Gemeinde der Kategorie 21 kann höchstens drei
Ansiedlungserlaubnisse erhalten. Ansiedlungserlaubnisse erhalten.
Eine Gemeinde der Kategorie 22 kann höchstens eine Eine Gemeinde der Kategorie 22 kann höchstens eine
Ansiedlungserlaubnis für die ersten 35 000 Einwohner und eine Ansiedlungserlaubnis für die ersten 35 000 Einwohner und eine
zusätzliche Ansiedlungserlaubnis pro vollständige Gruppe von 50 000 zusätzliche Ansiedlungserlaubnis pro vollständige Gruppe von 50 000
Einwohnern erhalten. Einwohnern erhalten.
Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des vorliegenden Königlichen Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des vorliegenden Königlichen
Erlasses werden den in Anlage III zu vorliegendem Erlass erwähnten Erlasses werden den in Anlage III zu vorliegendem Erlass erwähnten
Gemeinden hundertsechzehn Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung Gemeinden hundertsechzehn Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung
und den in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten Bezirken und den in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten Bezirken
vierundsechzig Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung vierundsechzig Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung
unmittelbar erteilt. unmittelbar erteilt.
Art. 11 - Was Gemeinden betrifft, die einer tieferen Kategorie als Art. 11 - Was Gemeinden betrifft, die einer tieferen Kategorie als
Kategorie 19 zugeordnet worden sind, werden innerhalb eines Bezirks Kategorie 19 zugeordnet worden sind, werden innerhalb eines Bezirks
die Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung wie folgt verteilt: die Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung wie folgt verteilt:
Die Erlaubnisse werden den Gemeinden der höchsten Kategorie erteilt, Die Erlaubnisse werden den Gemeinden der höchsten Kategorie erteilt,
wobei diese unter Kategorie 19 liegen muss. wobei diese unter Kategorie 19 liegen muss.
Die Ansiedlung einer Einrichtung in einer Gemeinde wird durch die Die Ansiedlung einer Einrichtung in einer Gemeinde wird durch die
Kategorie der Gemeinde und die Volkszählung vom 1. März 1991 bestimmt, Kategorie der Gemeinde und die Volkszählung vom 1. März 1991 bestimmt,
wobei die Kategorie der Gemeinde das Hauptkriterium darstellt. wobei die Kategorie der Gemeinde das Hauptkriterium darstellt.
Gehören mehrere Gemeinden derselben Kategorie an, wird die Gehören mehrere Gemeinden derselben Kategorie an, wird die
Ansiedlungserlaubnis von Amts wegen der Gemeinde mit den meisten Ansiedlungserlaubnis von Amts wegen der Gemeinde mit den meisten
Einwohnern erteilt. Einwohnern erteilt.
Pro Gemeinde wird nur eine Erlaubnis erteilt. Pro Gemeinde wird nur eine Erlaubnis erteilt.
Die Einrichtung darf sich nicht in einer Gemeinde ansiedeln, die Die Einrichtung darf sich nicht in einer Gemeinde ansiedeln, die
bereits in der Liste der Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgenommen bereits in der Liste der Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgenommen
ist. ist.
KAPITEL V - Verpflichtungen des Verantwortlichen KAPITEL V - Verpflichtungen des Verantwortlichen
Art. 12 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Art. 12 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich als wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich als
Verantwortlicher der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Verantwortlicher der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen.
Vollständige Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Vollständige Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei
Kontrollen bekannt sein. Kontrollen bekannt sein.
Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben
hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure
ihn jederzeit erreichen können. ihn jederzeit erreichen können.
Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um
eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss
die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der
Kommission mitteilen. Kommission mitteilen.
§ 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich § 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich
um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder
Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, als Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, als
Verantwortlicher der Einrichtung bestimmt worden ist, muss einerseits Verantwortlicher der Einrichtung bestimmt worden ist, muss einerseits
über alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele über alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele
und die kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die und die kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die
erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen
der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu
können. können.
Art. 13 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person Art. 13 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31.
Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe
ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in
der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben.
Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der
Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können.
Art. 14 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Art. 14 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes
Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen:
« In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. .... Glücksspiele « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. .... Glücksspiele
betrieben. betrieben.
Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse
II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt.
In den Spielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol konsumiert werden. In den Spielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol konsumiert werden.
Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden.
Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch
übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. »
Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse II von der Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse II von der
Kommission zur Verfügung gestellt. Kommission zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Am Eingang des Spielsaals müssen ebenfalls die Spielanleitung § 2 - Am Eingang des Spielsaals müssen ebenfalls die Spielanleitung
und die Betriebsregeln der Spiele deutlich lesbar angebracht werden. und die Betriebsregeln der Spiele deutlich lesbar angebracht werden.
Art. 15 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der Art. 15 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der
0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern
müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes Spielsaals in einem müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes Spielsaals in einem
Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen immer genug Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen immer genug
Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler befriedigen zu Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler befriedigen zu
können. können.
KAPITEL VI - Personalverwaltung KAPITEL VI - Personalverwaltung
Art. 16 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied Art. 16 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied
seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine
mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines
Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt.
Art. 17 - Allein der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Art. 17 - Allein der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, hat im Rahmen der ihm wenn es sich um eine juristische Person handelt, hat im Rahmen der ihm
eigenen Befugnisse die Eigenschaft, sich um das Betreiben der eigenen Befugnisse die Eigenschaft, sich um das Betreiben der
Glücksspiele zu kümmern. Glücksspiele zu kümmern.
Das in der Einrichtung beschäftigte Personal steht unter der Das in der Einrichtung beschäftigte Personal steht unter der
ausschliesslichen Gewalt des Letzteren. ausschliesslichen Gewalt des Letzteren.
KAPITEL VII - Kontrolle KAPITEL VII - Kontrolle
Art. 18 - Bei einer Kontrolle vor Ort müssen alle Unterlagen in Bezug Art. 18 - Bei einer Kontrolle vor Ort müssen alle Unterlagen in Bezug
auf Lizenzen, Verwaltung, Betrieb, Buchführung und Überwachung der auf Lizenzen, Verwaltung, Betrieb, Buchführung und Überwachung der
Einrichtung stets der Kommission zur Verfügung stehen. Einrichtung stets der Kommission zur Verfügung stehen.
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese Art. 19 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese
weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden
hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und
innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
eingereicht worden sind. eingereicht worden sind.
Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat: Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat:
a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei
Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II
einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist, einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist,
b) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung der Erteilung b) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung der Erteilung
der B-Lizenz über zwölf Monate, um den Betrieb der der B-Lizenz über zwölf Monate, um den Betrieb der
Glücksspieleinrichtung der Klasse II definitiv gemäss vorliegendem Glücksspieleinrichtung der Klasse II definitiv gemäss vorliegendem
Erlass anzupassen. Erlass anzupassen.
KAPITEL IX - In-Kraft-Treten KAPITEL IX - In-Kraft-Treten
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art 21 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Art 21 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser
Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage I Anlage I
FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER B-LIZENZ FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER B-LIZENZ
A) NATÜRLICHE PERSONEN A) NATÜRLICHE PERSONEN
I. IDENTIFIZIERUNG I. IDENTIFIZIERUNG
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname(n): . . . . . Vorname(n): . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .
Geschlecht: . . . . . Geschlecht: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Personenstand: . . . . . Personenstand: . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
{in}Land: . . . . . {in}Land: . . . . .
Adresse: Adresse:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Wohnort: Wohnort:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . .
. .
Mehrwertsteuernummer*: . . . . . Mehrwertsteuernummer*: . . . . .
(*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über (*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über
eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats
nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen. nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen.
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
1. eine Erklärung, die von der Gemeinde / Stadt, in der Sie im 1. eine Erklärung, die von der Gemeinde / Stadt, in der Sie im
Bevölkerungsregister eingetragen sind, ausgestellt wird, aus der Bevölkerungsregister eingetragen sind, ausgestellt wird, aus der
hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen, uneingeschränkt besitzen,
2. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate 2. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate
alt). alt).
III. FINANZLAGE III. FINANZLAGE
1. Einkünfte 1. Einkünfte
Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der
natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die
letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind). letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind).
Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen
der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die B-Lizenz), müssen der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die B-Lizenz), müssen
folgende Unterlagen beigefügt werden: folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*, - eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*,
- eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen - eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen
Gütern, Gütern,
(Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, (Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung,
Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und
Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen
sind, zu verstehen.) sind, zu verstehen.)
- Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss - Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss
eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden. eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden.
(*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum (*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum
beifügen. beifügen.
2. Anleihen 2. Anleihen
Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek) Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek)
aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus: aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
B) JURISTISCHE PERSONEN B) JURISTISCHE PERSONEN
I. IDENTIFIZIERUNG I. IDENTIFIZIERUNG
Bezeichnung: . . . . . Bezeichnung: . . . . .
Rechtsform: . . . . . Rechtsform: . . . . .
Gründungsdatum: . . . . . Gründungsdatum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes: Adresse des Gesellschaftssitzes:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . .
. .
Mehrwertsteuernummer*: . . . . . Mehrwertsteuernummer*: . . . . .
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . .
. . . . . .
Vorname(n): . . . . . Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Adresse: Adresse:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
(*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über (*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über
eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats
nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen. nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen.
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT DER VERWALTER UND GESCHÄFTSFÜHRER II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT DER VERWALTER UND GESCHÄFTSFÜHRER
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
1. eine Erklärung, die von der Gemeinde / Stadt, in der die Verwalter 1. eine Erklärung, die von der Gemeinde / Stadt, in der die Verwalter
und Geschäftsführer im Bevölkerungsregister eingetragen sind, und Geschäftsführer im Bevölkerungsregister eingetragen sind,
ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass sie die zivilen und ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass sie die zivilen und
politischen Rechte uneingeschränkt besitzen; politischen Rechte uneingeschränkt besitzen;
2. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate 2. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate
alt). alt).
III. FINANZLAGE III. FINANZLAGE
Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Gesellschaftssteuer nebst Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Gesellschaftssteuer nebst
Anlagen und des Steuerbescheids für die letzten drei Jahre bei. Anlagen und des Steuerbescheids für die letzten drei Jahre bei.
IV. IDENTITÄT DER AKTIONÄRE IV. IDENTITÄT DER AKTIONÄRE
Die Identität aller Aktionäre muss der Kommission mitgeteilt werden. Die Identität aller Aktionäre muss der Kommission mitgeteilt werden.
Für belgische Aktionäre müssen Name, Vorname und Nummer des Für belgische Aktionäre müssen Name, Vorname und Nummer des
Nationalregisters übermittelt werden; für ausländische Aktionäre muss Nationalregisters übermittelt werden; für ausländische Aktionäre muss
die vollständige Identität übermittelt werden. die vollständige Identität übermittelt werden.
Die Anzahl Aktien pro Aktionär muss ebenfalls mitgeteilt werden. Die Anzahl Aktien pro Aktionär muss ebenfalls mitgeteilt werden.
C) BETRIFFT SOWOHL NATÜRLICHE ALS AUCH JURISTISCHE PERSONEN C) BETRIFFT SOWOHL NATÜRLICHE ALS AUCH JURISTISCHE PERSONEN
1. Bitte fügen Sie eine Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde bei, 1. Bitte fügen Sie eine Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde bei,
in der der Lunapark betrieben wird, aus der hervorgeht, dass die in der der Lunapark betrieben wird, aus der hervorgeht, dass die
gesetzlichen Betriebsbedingungen erfüllt sind. gesetzlichen Betriebsbedingungen erfüllt sind.
2. Bitte fügen Sie eine Kopie der Vereinbarung bei, die zwischen der 2. Bitte fügen Sie eine Kopie der Vereinbarung bei, die zwischen der
Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, und dem Betreiber Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, und dem Betreiber
geschlossen worden ist. geschlossen worden ist.
3. Bitte erbringen Sie den Nachweis, dass Sie über ausreichende 3. Bitte erbringen Sie den Nachweis, dass Sie über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, um eine Sicherheit von drei Millionen finanzielle Mittel verfügen, um eine Sicherheit von drei Millionen
Franken zu bilden. Franken zu bilden.
4. Bitte geben Sie an, welche Spiele Sie betreiben möchten. 4. Bitte geben Sie an, welche Spiele Sie betreiben möchten.
Vermerken Sie, welche Kategorien Spiele Sie betreiben möchten + Anzahl Vermerken Sie, welche Kategorien Spiele Sie betreiben möchten + Anzahl
Spiele pro Kategorie. Berücksichtigen Sie dabei die Höchstanzahl Spiele pro Kategorie. Berücksichtigen Sie dabei die Höchstanzahl
Glücksspiele, die gemäss den Bedingungen für die Ansiedlung der Glücksspiele, die gemäss den Bedingungen für die Ansiedlung der
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II pro Einrichtung betrieben Glücksspieleinrichtungen der Klasse II pro Einrichtung betrieben
werden dürfen. werden dürfen.
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. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
5. Angaben zu den Glücksspiellieferanten 5. Angaben zu den Glücksspiellieferanten
Bitte geben Sie Name und Adresse der Lieferanten an. Bitte geben Sie Name und Adresse der Lieferanten an.
. . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . .
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6. Angaben zu den Reparaturdiensten 6. Angaben zu den Reparaturdiensten
Bitte geben Sie Name und Adresse der Reparaturdienste an, die in Bitte geben Sie Name und Adresse der Reparaturdienste an, die in
Anspruch genommen werden. Anspruch genommen werden.
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7. Zukünftige Bezeichnung des Lunaparks + Adresse 7. Zukünftige Bezeichnung des Lunaparks + Adresse
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Anmerkungen: Anmerkungen:
1. Falls der Platz nicht ausreicht, um die Fragen vollständig zu 1. Falls der Platz nicht ausreicht, um die Fragen vollständig zu
beantworten, müssen Sie dies ausdrücklich angeben und auf die Anlage beantworten, müssen Sie dies ausdrücklich angeben und auf die Anlage
verweisen, in der Sie die Antworten vervollständigt haben. verweisen, in der Sie die Antworten vervollständigt haben.
2. Sollten sich während der Behandlung des Antrags Änderungen ergeben, 2. Sollten sich während der Behandlung des Antrags Änderungen ergeben,
müssen sie so schnell wie möglich der Kommission mitgeteilt werden. müssen sie so schnell wie möglich der Kommission mitgeteilt werden.
Die Richtigkeit der Angaben muss gewährleistet werden. Die Richtigkeit der Angaben muss gewährleistet werden.
3. Jede Änderung der Angaben nach Empfang der Lizenz muss so schnell 3. Jede Änderung der Angaben nach Empfang der Lizenz muss so schnell
wie möglich der Kommission mitgeteilt werden. wie möglich der Kommission mitgeteilt werden.
4. Jede vorsätzliche Mitteilung fehlerhafter Informationen hat die 4. Jede vorsätzliche Mitteilung fehlerhafter Informationen hat die
Verweigerung der Lizenz zur Folge. Verweigerung der Lizenz zur Folge.
Datum: . . . . . Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . Unterschrift: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage II Anlage II
B-LIZENZ B-LIZENZ
Lizenznummer: . . . . . Lizenznummer: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . . Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . .
BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG
Bezeichnung: . . . . . Bezeichnung: . . . . .
Adresse der Glücksspieleinrichtung: Adresse der Glücksspieleinrichtung:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
ANGABEN ZUM LIZENZINHABER ANGABEN ZUM LIZENZINHABER
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname(n): . . . . . Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . . Mehrwertsteuernummer: . . . . .
Bezeichnung der juristischen Person: . . . . . Bezeichnung der juristischen Person: . . . . .
Rechtsform: . . . . . Rechtsform: . . . . .
Gründungsdatum: . . . . . Gründungsdatum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . . Mehrwertsteuernummer: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes: Adresse des Gesellschaftssitzes:
Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . . Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . .
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Vorname(n): . . . . . Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
ANGABEN ZU DEN ZUGELASSENEN SPIELEN ANGABEN ZU DEN ZUGELASSENEN SPIELEN
Höchstanzahl: . . . . . Höchstanzahl: . . . . .
Zulassungsnummern: . . . . . Zulassungsnummern: . . . . .
Öffnungszeiten der Einrichtung: . . . . . Öffnungszeiten der Einrichtung: . . . . .
VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes
vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler). und den Schutz der Spieler).
Datum der Erteilung: Datum der Erteilung:
Gültigkeitsdauer: Gültigkeitsdauer:
Unterschrift des Präsidenten der Kommission für Glücksspiele Unterschrift des Präsidenten der Kommission für Glücksspiele
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage III Anlage III
Ansiedlung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II in den Gemeinden Ansiedlung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II in den Gemeinden
Gemeinden der Kategorie 22: Gemeinden der Kategorie 22:
je nach Grösse der Gemeinden variierende Höchstanzahl je nach Grösse der Gemeinden variierende Höchstanzahl
Glücksspieleinrichtungen Glücksspieleinrichtungen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 juli 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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