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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/07/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
12 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 12 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant
vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de lijst van de royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard
automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements
kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale dienst voor de jeux de hasard de classe II, établi par le Service central de
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000
établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont
vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II. de classe II.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 juli 2001. Donné à Bruxelles, le 12 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der
automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des
Artikels 7; Artikels 7;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2000; Dezember 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur
Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist,
die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, vor dem 1. Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, vor dem 1.
Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer
zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre
Geräte zu behalten; Geräte zu behalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in fünf Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in fünf
Kategorien eingeteilt: Kategorien eingeteilt:
1. Black-Jack-Spiele, 1. Black-Jack-Spiele,
2. Pferderennenspiele, 2. Pferderennenspiele,
3. Würfelspiele, 3. Würfelspiele,
4. Pokerspiele, 4. Pokerspiele,
5. Roulettespiele. 5. Roulettespiele.
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz legt der König die Liste der Auf Vorschlag des Ministers der Justiz legt der König die Liste der
Glücksspielgeräte fest, die unter die fünf so bestimmten Kategorien Glücksspielgeräte fest, die unter die fünf so bestimmten Kategorien
fallen. fallen.
Art. 2 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit Art. 2 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit
einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird
nach jeder Kartenverteilung erneuert. nach jeder Kartenverteilung erneuert.
§ 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: § 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack:
- 2/10: Wert der Spielkarte, - 2/10: Wert der Spielkarte,
- Bube, Dame, König: 10, - Bube, Dame, König: 10,
- As: 1 oder 11. - As: 1 oder 11.
Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren
Spielregeln identisch. Spielregeln identisch.
§ 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein § 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein
Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die
Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen
ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch
Verlierer. Verlierer.
Art. 3 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse Art. 3 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse
eines Rennens vorherzusagen. eines Rennens vorherzusagen.
§ 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über § 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über
zwei Möglichkeiten zu setzen: zwei Möglichkeiten zu setzen:
1. Entweder setzt er auf den Gewinner. 1. Entweder setzt er auf den Gewinner.
2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). 2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze).
Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der
Gewinnquote ausgezahlt. Gewinnquote ausgezahlt.
Art. 4 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: Art. 4 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein:
1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei Würfel, die sich in einer 1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei Würfel, die sich in einer
Trommel befinden. Der Spieler setzt die Trommel anhand des Trommel befinden. Der Spieler setzt die Trommel anhand des
Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler
wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt.
2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem 2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem
je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden.
Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu
erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt. erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt.
Art. 5 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem Art. 5 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem
Kartenspiel von - je nach der gewählten Spiel- formel - 52 oder 53 Kartenspiel von - je nach der gewählten Spiel- formel - 52 oder 53
Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder
Kartenverteilung erneuert. Kartenverteilung erneuert.
Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer
Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt
hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er
durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt
das letzte Blatt mit einer Gewinnkombination überein, wird dem Spieler das letzte Blatt mit einer Gewinnkombination überein, wird dem Spieler
der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht. der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht.
Art. 6 - Das Roulettespiel kann mechanisch oder elektronisch sein. Art. 6 - Das Roulettespiel kann mechanisch oder elektronisch sein.
Beim mechanischen Roulette muss nur die Farbe vorhergesagt werden, auf Beim mechanischen Roulette muss nur die Farbe vorhergesagt werden, auf
die die Kugel fällt. Das Spiel besteht aus einem abgedeckten Roulette, die die Kugel fällt. Das Spiel besteht aus einem abgedeckten Roulette,
das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt, wobei die das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt, wobei die
Einteilungen jedoch nur von Feldern in zwei verschiedenen Farben Einteilungen jedoch nur von Feldern in zwei verschiedenen Farben
dargestellt werden. dargestellt werden.
Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler die Farbe, auf Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler die Farbe, auf
die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in
Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt
sie die Gewinnfarbe. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im sie die Gewinnfarbe. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im
Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt.
Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen
gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der
Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten
Bildschirm erscheint das Rad. Bildschirm erscheint das Rad.
Ist der Einsatz eingeführt worden, darf der Spieler seine virtuellen Ist der Einsatz eingeführt worden, darf der Spieler seine virtuellen
Jetons auf die Felder seiner Wahl setzen. Dann kann das Roulette mit Jetons auf die Felder seiner Wahl setzen. Dann kann das Roulette mit
der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein
Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss
seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt.
Art. 7 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in Art. 7 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf
dreissig Geräte begrenzt. dreissig Geräte begrenzt.
Art. 8 - Aus höchstens vier Terminals zusammengesetzte Automaten sind Art. 8 - Aus höchstens vier Terminals zusammengesetzte Automaten sind
pro Einrichtung auf drei begrenzt. pro Einrichtung auf drei begrenzt.
Art. 9 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 9 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die Anzahl Geräte und die vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die Anzahl Geräte und die
betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses zu bringen. vorliegenden Erlasses zu bringen.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen,
Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser
Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 juli 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 juillet 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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