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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
12 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 12 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot | en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant |
vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de | la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est |
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II | autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2000 tot vaststelling van de lijst van de | royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard |
automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de | automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements |
kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale dienst voor | de jeux de hasard de classe II, établi par le Service central de |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 |
établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont | |
vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de | l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard |
exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse II. | de classe II. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 juli 2001. | Donné à Bruxelles, le 12 juillet 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der | 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der |
automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des |
Artikels 7; | Artikels 7; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. |
November 2000; | November 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
Dezember 2000; | Dezember 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur |
Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, | Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, |
die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in | die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, vor dem 1. | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, vor dem 1. |
Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer | Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer |
zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre | zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre |
Geräte zu behalten; | Geräte zu behalten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in | Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in fünf | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in fünf |
Kategorien eingeteilt: | Kategorien eingeteilt: |
1. Black-Jack-Spiele, | 1. Black-Jack-Spiele, |
2. Pferderennenspiele, | 2. Pferderennenspiele, |
3. Würfelspiele, | 3. Würfelspiele, |
4. Pokerspiele, | 4. Pokerspiele, |
5. Roulettespiele. | 5. Roulettespiele. |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz legt der König die Liste der | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz legt der König die Liste der |
Glücksspielgeräte fest, die unter die fünf so bestimmten Kategorien | Glücksspielgeräte fest, die unter die fünf so bestimmten Kategorien |
fallen. | fallen. |
Art. 2 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit | Art. 2 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit |
einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird | einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird |
nach jeder Kartenverteilung erneuert. | nach jeder Kartenverteilung erneuert. |
§ 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: | § 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: |
- 2/10: Wert der Spielkarte, | - 2/10: Wert der Spielkarte, |
- Bube, Dame, König: 10, | - Bube, Dame, König: 10, |
- As: 1 oder 11. | - As: 1 oder 11. |
Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren | Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren |
Spielregeln identisch. | Spielregeln identisch. |
§ 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein | § 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein |
Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die | Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die |
Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen | Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen |
ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch | ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch |
Verlierer. | Verlierer. |
Art. 3 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse | Art. 3 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse |
eines Rennens vorherzusagen. | eines Rennens vorherzusagen. |
§ 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über | § 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über |
zwei Möglichkeiten zu setzen: | zwei Möglichkeiten zu setzen: |
1. Entweder setzt er auf den Gewinner. | 1. Entweder setzt er auf den Gewinner. |
2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). | 2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). |
Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der | Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der |
Gewinnquote ausgezahlt. | Gewinnquote ausgezahlt. |
Art. 4 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: | Art. 4 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: |
1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei Würfel, die sich in einer | 1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei Würfel, die sich in einer |
Trommel befinden. Der Spieler setzt die Trommel anhand des | Trommel befinden. Der Spieler setzt die Trommel anhand des |
Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler | Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler |
wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. | wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. |
2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem | 2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem |
je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. | je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. |
Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu | Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu |
erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt. | erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt. |
Art. 5 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem | Art. 5 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem |
Kartenspiel von - je nach der gewählten Spiel- formel - 52 oder 53 | Kartenspiel von - je nach der gewählten Spiel- formel - 52 oder 53 |
Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder | Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder |
Kartenverteilung erneuert. | Kartenverteilung erneuert. |
Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer | Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer |
Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt | Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt |
hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er | hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er |
durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt | durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt |
das letzte Blatt mit einer Gewinnkombination überein, wird dem Spieler | das letzte Blatt mit einer Gewinnkombination überein, wird dem Spieler |
der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht. | der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht. |
Art. 6 - Das Roulettespiel kann mechanisch oder elektronisch sein. | Art. 6 - Das Roulettespiel kann mechanisch oder elektronisch sein. |
Beim mechanischen Roulette muss nur die Farbe vorhergesagt werden, auf | Beim mechanischen Roulette muss nur die Farbe vorhergesagt werden, auf |
die die Kugel fällt. Das Spiel besteht aus einem abgedeckten Roulette, | die die Kugel fällt. Das Spiel besteht aus einem abgedeckten Roulette, |
das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt, wobei die | das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt, wobei die |
Einteilungen jedoch nur von Feldern in zwei verschiedenen Farben | Einteilungen jedoch nur von Feldern in zwei verschiedenen Farben |
dargestellt werden. | dargestellt werden. |
Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler die Farbe, auf | Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler die Farbe, auf |
die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in | die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in |
Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt | Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt |
sie die Gewinnfarbe. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im | sie die Gewinnfarbe. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im |
Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. | Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. |
Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen | Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen |
gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der | gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der |
Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten | Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten |
Bildschirm erscheint das Rad. | Bildschirm erscheint das Rad. |
Ist der Einsatz eingeführt worden, darf der Spieler seine virtuellen | Ist der Einsatz eingeführt worden, darf der Spieler seine virtuellen |
Jetons auf die Felder seiner Wahl setzen. Dann kann das Roulette mit | Jetons auf die Felder seiner Wahl setzen. Dann kann das Roulette mit |
der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein | der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein |
Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss | Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss |
seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. | seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. |
Art. 7 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in | Art. 7 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf |
dreissig Geräte begrenzt. | dreissig Geräte begrenzt. |
Art. 8 - Aus höchstens vier Terminals zusammengesetzte Automaten sind | Art. 8 - Aus höchstens vier Terminals zusammengesetzte Automaten sind |
pro Einrichtung auf drei begrenzt. | pro Einrichtung auf drei begrenzt. |
Art. 9 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 9 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die Anzahl Geräte und die | vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die Anzahl Geräte und die |
betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des | betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses zu bringen. | vorliegenden Erlasses zu bringen. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, | Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, |
Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser | Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser |
Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 juli 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 juillet 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |