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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 maart 2005 houdende instemming met het Protocol tot wijziging van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst en het Protocol betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 28 november 2002 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005 portant assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 3 maart 2005 houdende en langue allemande de la loi du 3 mars 2005 portant assentiment au
instemming met het Protocol tot wijziging van de Overeenkomst tot Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office
oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst) en européen de police (Convention Europol) et le Protocole sur les
het Protocol betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses
de leden van zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre
personeelsleden, gedaan te Brussel op 28 november 2002 2002
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
mars 2005 houdende instemming met het Protocol tot wijziging van de 3 mars 2005 portant assentiment au Protocole modifiant la Convention
Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst portant création d'un Office européen de police (Convention Europol)
(Europol-Overeenkomst) en het Protocol betreffende de voorrechten en et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres
immuniteiten van Europol, de leden van zijn organen, zijn de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à
adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 28 Bruxelles, le 28 novembre 2002, établi par le Service central de
november 2002, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 3 mars 2005 houdende instemming met het officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005 portant
Protocol tot wijziging van de Overeenkomst tot oprichting van een assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un
Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst) en het Protocol Office européen de police (Convention Europol) et le Protocole sur les
betreffende de voorrechten en immuniteiten van Europol, de leden van privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses
zijn organen, zijn adjunct-directeuren en zijn personeelsleden, gedaan te Brussel op 28 november 2002. directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES
AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. MÄRZ 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des 3. MÄRZ 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und
Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die
stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol,
geschehen zu Brüssel am 28. November 2002 geschehen zu Brüssel am 28. November 2002
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Art. 2 - Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die
Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die
Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 28. November 2002, Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 28. November 2002,
wird voll und ganz wirksam. wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der
Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von
Europol Europol
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und die Hohen Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und die Hohen
Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte und Europäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte und
Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die
stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union
vom 28. November 2002, vom 28. November 2002,
In Erwägung nachstehender Gründe: In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die (1) Gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die
Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die Vorbereitung Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die Vorbereitung
spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zuständigen Behörden der spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams
mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern
und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher
Ermittlungsmassnahmen zu fördern. Ermittlungsmassnahmen zu fördern.
(2) Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (2) Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der
Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgruppen, der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgruppen, der
Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe sowie die ausservertragliche Haftung für Schäden, Ermittlungsgruppe sowie die ausservertragliche Haftung für Schäden,
die von an diesen Ermittlungsgruppen teilnehmenden die von an diesen Ermittlungsgruppen teilnehmenden
Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden. Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden.
(3) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die (3) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die
Europäische Union müssen Massnahmen festgelegt werden, die es Europol Europäische Union müssen Massnahmen festgelegt werden, die es Europol
ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit
dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen
und zu koordinieren. und zu koordinieren.
(4) Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die (4) Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die
Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die
Bediensteten von Europol sollte dahin gehend geändert werden, dass die Bediensteten von Europol sollte dahin gehend geändert werden, dass die
Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in
Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äusserungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes Äusserungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes
vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als
Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt, Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt,
Haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt:
Artikel 1 Artikel 1
Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: 1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt:
« 6) gemäss Artikel 3bis in unterstützender Funktion an gemeinsamen « 6) gemäss Artikel 3bis in unterstützender Funktion an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen teilzunehmen, Ermittlungsgruppen teilzunehmen,
7) gemäss Artikel 3ter sich an die zuständigen Behörden der 7) gemäss Artikel 3ter sich an die zuständigen Behörden der
betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen
in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren. » in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren. »
2. Folgende Artikel werden eingefügt: 2. Folgende Artikel werden eingefügt:
a) « Artikel 3bis a) « Artikel 3bis
Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
1. Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an 1. Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an
gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschliesslich an jenen, gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschliesslich an jenen,
die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über
gemeinsame Ermittlungsgruppen (1) oder nach Artikel 13 des gemeinsame Ermittlungsgruppen (1) oder nach Artikel 13 des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden,
sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren
Handlungen führen, für die Europol gemäss Artikel 2 zuständig ist. Handlungen führen, für die Europol gemäss Artikel 2 zuständig ist.
Europol-Bedienstete können nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Europol-Bedienstete können nach Massgabe der Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
erfolgt, und gemäss der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen erfolgt, und gemäss der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen
Tätigkeiten mitwirken und gemäss Absatz 3 Informationen mit allen Tätigkeiten mitwirken und gemäss Absatz 3 Informationen mit allen
Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen
jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmassnahmen teil. jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmassnahmen teil.
2. Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von 2. Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von
Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in
einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden
der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten
zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen
Stellen einbezogen werden. Die Regeln für derartige Vereinbarungen Stellen einbezogen werden. Die Regeln für derartige Vereinbarungen
werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder festgelegt. Dritteln seiner Mitglieder festgelegt.
3. Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des 3. Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des
Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach
Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch. Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch.
4. Gemäss der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können 4. Gemäss der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können
Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem
Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten
automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder und automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder und
entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben.
Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen
der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die
Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol
hiervon gleichzeitig unterrichtet. hiervon gleichzeitig unterrichtet.
5. Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner 5. Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner
Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und
unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende
Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in
diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der
automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden. automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden.
6. Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen 6. Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen
Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die
gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die
auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden. » auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden. »
b) « Artikel 3ter b) « Artikel 3ter
Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
1. Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die 1. Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die
Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in
speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in
angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden,
ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet
werden. werden.
2. Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem 2. Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem
Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von
ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei
denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als
dies dies
i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit
beeinträchtigen würde oder beeinträchtigen würde oder
ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit
von Personen gefährden würde. von Personen gefährden würde.
3. Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, 3. Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung,
Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen
sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der
Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens
sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
übermittelt. übermittelt.
4. Europol unterrichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust 4. Europol unterrichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust
zu schliessenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um zu schliessenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um
Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen. » Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen. »
c) « Artikel 39bis c) « Artikel 39bis
Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die 1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die
nach Artikel 3bis in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer nach Artikel 3bis in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer
Mitwirkung an operativen Massnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt Mitwirkung an operativen Massnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt
diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen
Beamten ihn verursacht hätten. Beamten ihn verursacht hätten.
2. Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, 2. Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart,
erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des
Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die
Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol
über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den
Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
» »
3. In Artikel 28 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: 3. In Artikel 28 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt:
« 1bis ) legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die « 1bis ) legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die
Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme
von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest
(Artikel 3bis Absatz 2), » (Artikel 3bis Absatz 2), »
« 21bis ) entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über « 21bis ) entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol
bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen (Artikel 39bis ), ». Ermittlungsgruppen (Artikel 39bis ), ».
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für In Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für
Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren
und die Bediensteten von Europol wird folgender Absatz hinzugefügt: und die Bediensteten von Europol wird folgender Absatz hinzugefügt:
« 4. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäss Absatz 1 « 4. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäss Absatz 1
Buchstabe a) nicht für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Buchstabe a) nicht für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der
Aufgaben nach Artikel 3bis des Übereinkommens bei Teilnahme von Aufgaben nach Artikel 3bis des Übereinkommens bei Teilnahme von
Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen
werden. » werden. »
Artikel 3 Artikel 3
1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach
Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses
Protokolls erforderlich sind. Protokolls erforderlich sind.
3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäss Absatz 3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäss Absatz
2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über
die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der
Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt, Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt,
in Kraft. in Kraft.
Artikel 4 Artikel 4
1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen
Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der
Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach
Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten
ist. ist.
2. Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit 2. Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit
den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel
46 hinterlegt. 46 hinterlegt.
3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses 3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses
Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich. Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.
4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, 4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt,
am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 3 Absatz am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 3 Absatz
3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46
Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.
5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, bevor der 5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, bevor der
Zeitraum gemäss Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens Zeitraum gemäss Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens
abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2
hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem
Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in
der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei.
Artikel 5 Artikel 5
1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der 1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union. Europäischen Union.
2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen 2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle
sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002 Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1. (1) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der
Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von
Europol Europol
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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