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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart 1998 betreffende de opslag van zeer licht ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998 relatif au
1998 betreffende de opslag van zeer licht ontvlambare, licht stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement
ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen inflammables, inflammables et combustibles
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 maart 1998 betreffende de opslag van zeer licht royal du 13 mars 1998 relatif au stockage de liquides extrêmement
ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en brandbare vloeistoffen, inflammables, facilement inflammables, inflammables et combustibles,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établi par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart 1998 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 1998
opslag van zeer licht ontvlambare, licht ontvlambare, ontvlambare en relatif au stockage de liquides extrêmement inflammables, facilement
brandbare vloeistoffen. inflammables, inflammables et combustibles.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
13. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Lagerung 13. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Lagerung
hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer
Flüssigkeiten Flüssigkeiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel
4 und 80; 4 und 80;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels III Kapitel II Abschnitt IX § 2, abgeändert insbesondere des Titels III Kapitel II Abschnitt IX § 2, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. durch die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5.
März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987; März 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 24. Juni 1994; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 24. Juni 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 26. September 1996; Explosionsschutz vom 26. September 1996;
Aufgrund der Notifizierung 95/009B zur Erfüllung der Formalitäten, die Aufgrund der Notifizierung 95/009B zur Erfüllung der Formalitäten, die
durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften vorgeschrieben sind; Vorschriften vorgeschrieben sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden
sind. sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Lagerstätten für Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Lagerstätten für
hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und brennbare hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und brennbare
Flüssigkeiten. Flüssigkeiten.
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. Transportfahrzeuge, 1. Transportfahrzeuge,
2. Produktionsanlagen, in denen die Produkte verarbeitet werden, 2. Produktionsanlagen, in denen die Produkte verarbeitet werden,
Pumpen und Pufferbehälter, die mit der Produktion verbunden sind, Pumpen und Pufferbehälter, die mit der Produktion verbunden sind,
3. Mengen, die kleiner sind als: 3. Mengen, die kleiner sind als:
a) 50 Liter hochentzündliche und leicht entzündliche Flüssigkeiten, a) 50 Liter hochentzündliche und leicht entzündliche Flüssigkeiten,
b) 500 Liter entzündliche Flüssigkeiten, b) 500 Liter entzündliche Flüssigkeiten,
c) 3 000 Liter brennbare Flüssigkeiten, c) 3 000 Liter brennbare Flüssigkeiten,
4. Tanks von Fahrzeugen und Motoren mit innerer Verbrennung, 4. Tanks von Fahrzeugen und Motoren mit innerer Verbrennung,
5. entzündliche verflüssigte Gase, 5. entzündliche verflüssigte Gase,
6. Abgabegeräte, so wie Benzin- und Dieselzapfsäulen für Kraftstoff. 6. Abgabegeräte, so wie Benzin- und Dieselzapfsäulen für Kraftstoff.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Lagerung: die Aufbewahrung von Flüssigkeiten in Behältern in einer 1. Lagerung: die Aufbewahrung von Flüssigkeiten in Behältern in einer
Menge, die den Tagesverbrauch (24 Stunden) übersteigt, Menge, die den Tagesverbrauch (24 Stunden) übersteigt,
2. Lagerstätten: die Räume oder Orte in Gebäuden oder im Freien, die 2. Lagerstätten: die Räume oder Orte in Gebäuden oder im Freien, die
zur Lagerung der in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten in zur Lagerung der in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten in
ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern bestimmt sind, ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern bestimmt sind,
3. hochentzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, 3. hochentzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate,
deren Flammpunkt unter 0 °C und deren Siedepunkt unter oder bei 35 °C deren Flammpunkt unter 0 °C und deren Siedepunkt unter oder bei 35 °C
liegt, liegt,
4. leicht entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, 4. leicht entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate,
deren Flammpunkt unter 21 °C liegt, deren Flammpunkt unter 21 °C liegt,
5. entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren 5. entzündlichen Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren
Flammpunkt unter oder bei 55 °C, aber bei mindestens 21 °C liegt, Flammpunkt unter oder bei 55 °C, aber bei mindestens 21 °C liegt,
6. brennbaren Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren 6. brennbaren Flüssigkeiten: flüssige Stoffe und Präparate, deren
Flammpunkt unter oder bei 100 °C und über 55 °C liegt, Flammpunkt unter oder bei 100 °C und über 55 °C liegt,
7. ortsbeweglichen Behältern: alle nicht ortsfesten Behälter 7. ortsbeweglichen Behältern: alle nicht ortsfesten Behälter
(Kanister, Flaschen, Benzinkanister, Fässer, Tankcontainer usw.), die (Kanister, Flaschen, Benzinkanister, Fässer, Tankcontainer usw.), die
kein integraler Bestandteil des Produktionsverfahrens sind, kein integraler Bestandteil des Produktionsverfahrens sind,
8. Sachverständigem: entweder eine natürliche Person, die dem 8. Sachverständigem: entweder eine natürliche Person, die dem
Unternehmen angehört oder nicht, oder eine juristische Person, die Unternehmen angehört oder nicht, oder eine juristische Person, die
über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung in Bezug über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung in Bezug
auf den Bau, die Sicherheit, die Instandhaltung und die Kontrolle von auf den Bau, die Sicherheit, die Instandhaltung und die Kontrolle von
Behältern, Tanks, Leitungen und Zubehör verfügt, Behältern, Tanks, Leitungen und Zubehör verfügt,
9. geschlossener Lagerstätte: einen Raum, der auf mehr als drei 9. geschlossener Lagerstätte: einen Raum, der auf mehr als drei
Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der überdacht ist, Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der überdacht ist,
10. offener Lagerstätte: einen Raum im Freien, der auf höchstens drei 10. offener Lagerstätte: einen Raum im Freien, der auf höchstens drei
Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der eventuell überdacht ist, Vierteln des Umfangs geschlossen ist und der eventuell überdacht ist,
11. Sicherheitsschrank: einen Schrank aus feuerfestem Material für die 11. Sicherheitsschrank: einen Schrank aus feuerfestem Material für die
Lagerung der in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Flüssigkeiten, Lagerung der in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Flüssigkeiten,
12. Grube: einen unterirdischen Bau, der nicht Teil eines Gebäudes 12. Grube: einen unterirdischen Bau, der nicht Teil eines Gebäudes
ist, durch einen Fussboden, Wände und eventuell ein Dach aus Mauerwerk ist, durch einen Fussboden, Wände und eventuell ein Dach aus Mauerwerk
oder Beton abgegrenzt ist und in dem Behälter gelagert werden, oder Beton abgegrenzt ist und in dem Behälter gelagert werden,
13. zugelassenen Behältern und Tanks: Behälter und Tanks, die am Datum 13. zugelassenen Behältern und Tanks: Behälter und Tanks, die am Datum
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind in des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind in
Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch
II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnte Aufsicht über die gefährlichen, Institutionen erwähnte Aufsicht über die gefährlichen,
gesundheitsgefährdenden und lästigen Betriebe, gesundheitsgefährdenden und lästigen Betriebe,
14. Tanks: oberirdische ortsfeste Behälter. 14. Tanks: oberirdische ortsfeste Behälter.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Flammpunkte werden gemäss den § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Flammpunkte werden gemäss den
Normen NBN T52-900, NBN T52-110 und NBN T52-075 bestimmt. Normen NBN T52-900, NBN T52-110 und NBN T52-075 bestimmt.
Art. 4 - Die Kurzzeitlagerung im Zusammenhang mit dem Transport im Art. 4 - Die Kurzzeitlagerung im Zusammenhang mit dem Transport im
Strassenverkehr, im Schienenverkehr, im Binnenschiffsverkehr, im Strassenverkehr, im Schienenverkehr, im Binnenschiffsverkehr, im
Seeverkehr oder auf dem Luftweg, einschliesslich des Verladens und Seeverkehr oder auf dem Luftweg, einschliesslich des Verladens und
Entladens und des Umschlags auf und von einem anderen Verkehrsträger Entladens und des Umschlags auf und von einem anderen Verkehrsträger
in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen, unterliegt nicht den in Häfen, an Kais oder in Rangierbahnhöfen, unterliegt nicht den
Vorschriften des vorliegenden Erlasses. Vorschriften des vorliegenden Erlasses.
Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten jedoch an Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Flüssigkeiten jedoch an
Lagerstätten aufbewahrt, die in Häfen, an Kais oder in Lagerstätten aufbewahrt, die in Häfen, an Kais oder in
Rangierbahnhöfen gelegen sind und zur regelmässigen kurzzeitigen Rangierbahnhöfen gelegen sind und zur regelmässigen kurzzeitigen
Lagerung dieser Flüssigkeiten bestimmt sind, so unterliegen diese Lagerung dieser Flüssigkeiten bestimmt sind, so unterliegen diese
Lagerstätten den Vorschriften des vorliegenden Erlasses. Lagerstätten den Vorschriften des vorliegenden Erlasses.
Art. 5 - Die Kenntnisse und die Erfahrung des in Artikel 3 § 1 Nr. 8 Art. 5 - Die Kenntnisse und die Erfahrung des in Artikel 3 § 1 Nr. 8
erwähnten Sachverständigen müssen jederzeit dem Überwachungsbeamten erwähnten Sachverständigen müssen jederzeit dem Überwachungsbeamten
nachgewiesen werden können. nachgewiesen werden können.
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit kann unter Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit kann unter
aussergewöhnlichen Umständen, die durch die Art der Lagerung, durch aussergewöhnlichen Umständen, die durch die Art der Lagerung, durch
die technische Notwendigkeit, gerechtfertigt sind, oder bei die technische Notwendigkeit, gerechtfertigt sind, oder bei
unvorhergesehenen Umständen oder infolge der Entwicklung der Technik unvorhergesehenen Umständen oder infolge der Entwicklung der Technik
Abweichungen von den technischen Vorschriften des vorliegenden Abweichungen von den technischen Vorschriften des vorliegenden
Erlasses gewähren. Erlasses gewähren.
Diese Abweichungen, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Diese Abweichungen, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen
Erlasses sind, werden auf Bericht der Verwaltung der Sicherheit im Erlasses sind, werden auf Bericht der Verwaltung der Sicherheit im
Arbeitsbereich hin gewährt. Arbeitsbereich hin gewährt.
Im Ministeriellen Erlass werden die Bedingungen festgelegt, unter Im Ministeriellen Erlass werden die Bedingungen festgelegt, unter
denen die Abweichung gewährt wird. denen die Abweichung gewährt wird.
Unterabschnitt 2 - Lagerung in ortsbeweglichen Behältern Unterabschnitt 2 - Lagerung in ortsbeweglichen Behältern
Art. 7 - Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und Art. 7 - Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und
entzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern darf nur an entzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern darf nur an
Orten erfolgen, die dazu bestimmt sind, nämlich: Orten erfolgen, die dazu bestimmt sind, nämlich:
1. in offenen Lagerstätten, 1. in offenen Lagerstätten,
2. in geschlossenen Lagerstätten, 2. in geschlossenen Lagerstätten,
3. in Sicherheitsschränken. 3. in Sicherheitsschränken.
Es ist untersagt, diese Lagerung in Kellergeschossen anzulegen. Es ist untersagt, diese Lagerung in Kellergeschossen anzulegen.
Art. 8 - Sicherheitsschränke sind mit einer Auffangwanne für eventuell Art. 8 - Sicherheitsschränke sind mit einer Auffangwanne für eventuell
ausgelaufene Flüssigkeit und mit Türen, die bei Feuerausbruch ausgelaufene Flüssigkeit und mit Türen, die bei Feuerausbruch
automatisch schliessen, ausgestattet. automatisch schliessen, ausgestattet.
Ausserdem muss die Auffangwanne den Bestimmungen von Anlage I Punkt Ausserdem muss die Auffangwanne den Bestimmungen von Anlage I Punkt
1.1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. 1.1 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
Art. 9 - § 1 - Die Räumlichkeiten, die zur Lagerung hochentzündlicher, Art. 9 - § 1 - Die Räumlichkeiten, die zur Lagerung hochentzündlicher,
leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, leicht entzündlicher und entzündlicher Flüssigkeiten bestimmt sind,
entsprechen den Bestimmungen von Artikel 52 der AASO und den in § 2 entsprechen den Bestimmungen von Artikel 52 der AASO und den in § 2
erwähnten Vorschriften. erwähnten Vorschriften.
§ 2 - Die Türen der Lagerstätten öffnen sich nach aussen. § 2 - Die Türen der Lagerstätten öffnen sich nach aussen.
In Abweichung von Artikel 52 der AASO dürfen die Türen zeitweilig In Abweichung von Artikel 52 der AASO dürfen die Türen zeitweilig
offen bleiben, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich offen bleiben, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich
ist. ist.
Bei Feuerausbruch müssen die Türen automatisch schliessen. Bei Feuerausbruch müssen die Türen automatisch schliessen.
Art. 10 - Fussböden offener oder geschlossener Lagerstätten und Böden Art. 10 - Fussböden offener oder geschlossener Lagerstätten und Böden
von Sicherheitsschränken müssen beckenförmig und aus feuerfestem von Sicherheitsschränken müssen beckenförmig und aus feuerfestem
Material gefertigt sein. Material gefertigt sein.
Das Auffangbecken muss dicht und gegen die dort gelagerten Das Auffangbecken muss dicht und gegen die dort gelagerten
Flüssigkeiten beständig sein. Flüssigkeiten beständig sein.
Es muss den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1 zu vorliegendem Erlass Es muss den Bestimmungen von Anlage I Punkt 1 zu vorliegendem Erlass
entsprechen. entsprechen.
Art. 11 - In den Lagerstätten dürfen nur elektrische Art. 11 - In den Lagerstätten dürfen nur elektrische
Beleuchtungsmittel benutzt werden. Beleuchtungsmittel benutzt werden.
Die elektrischen Anlagen entsprechen den Vorschriften der AASO oder Die elektrischen Anlagen entsprechen den Vorschriften der AASO oder
der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, nachstehend AOEA der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, nachstehend AOEA
genannt, insbesondere denen, die sich auf explosionsfähige Atmosphären genannt, insbesondere denen, die sich auf explosionsfähige Atmosphären
beziehen. beziehen.
Art. 12 - Alle Lagerstätten müssen ausreichend gelüftet werden, sei es Art. 12 - Alle Lagerstätten müssen ausreichend gelüftet werden, sei es
natürlich oder künstlich. natürlich oder künstlich.
Art. 13 - Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Art. 13 - Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche
Flüssigkeiten müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Flüssigkeiten müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden.
Ausserdem müssen sie gegen die nachteiligen Auswirkungen der Ausserdem müssen sie gegen die nachteiligen Auswirkungen der
Sonneneinstrahlung oder der Strahlung irgendwelcher Wärmequellen Sonneneinstrahlung oder der Strahlung irgendwelcher Wärmequellen
geschützt werden. geschützt werden.
Art. 14 - Die Behälter müssen mit der nötigen Vorsicht gehandhabt Art. 14 - Die Behälter müssen mit der nötigen Vorsicht gehandhabt
werden. werden.
Art. 15 - Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter, in denen Art. 15 - Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter, in denen
hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten
aufbewahrt werden, muss ebenfalls den Bestimmungen von Anlage I zu aufbewahrt werden, muss ebenfalls den Bestimmungen von Anlage I zu
vorliegendem Erlass entsprechen. vorliegendem Erlass entsprechen.
Unterabschnitt 3 - Ortsfeste Behälter - Allgemeine Bestimmungen für Unterabschnitt 3 - Ortsfeste Behälter - Allgemeine Bestimmungen für
alle ortsfesten Behälter alle ortsfesten Behälter
Art. 16 - Die Behälter werden gemäss einer Norm, einem Kodex der guten Art. 16 - Die Behälter werden gemäss einer Norm, einem Kodex der guten
Praxis oder, in deren Ermangelung, den Regeln des Fachs, die von einem Praxis oder, in deren Ermangelung, den Regeln des Fachs, die von einem
Sachverständigen anerkannt sind, gebaut, getestet und aufgestellt, Sachverständigen anerkannt sind, gebaut, getestet und aufgestellt,
damit sie alle Garantien in Bezug auf Festigkeit, Standsicherheit und damit sie alle Garantien in Bezug auf Festigkeit, Standsicherheit und
Dichtheit bieten. Dichtheit bieten.
Der Sachverständige vergewissert sich der richtigen Wahl und der Der Sachverständige vergewissert sich der richtigen Wahl und der
vollständigen Anwendung der Normen, Kodizes und Regeln des Fachs. vollständigen Anwendung der Normen, Kodizes und Regeln des Fachs.
Art. 17 - Die Behälter müssen mit einer wirksamen Art. 17 - Die Behälter müssen mit einer wirksamen
Sicherheitsvorrichtung gegen Über- und Unterdruck ausgestattet sein. Sicherheitsvorrichtung gegen Über- und Unterdruck ausgestattet sein.
Art. 18 - Das System zur Lüftung von Behältern für hochentzündliche, Art. 18 - Das System zur Lüftung von Behältern für hochentzündliche,
leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten muss anhand eines leicht entzündliche und entzündliche Flüssigkeiten muss anhand eines
Gerätes geschlossen werden, das Flammendurchgang verhindert. Gerätes geschlossen werden, das Flammendurchgang verhindert.
Das eventuelle Auffangen der austretenden Gase erfolgt über ein Das eventuelle Auffangen der austretenden Gase erfolgt über ein
Verfahren, das Sicherheit gewährleistet. Verfahren, das Sicherheit gewährleistet.
Art. 19 - Die Lüftungsrohre der Behälter müssen in ausreichender Höhe Art. 19 - Die Lüftungsrohre der Behälter müssen in ausreichender Höhe
ins Freie münden, und zwar so, dass austretendes Gas nicht in ins Freie münden, und zwar so, dass austretendes Gas nicht in
angrenzende Räumlichkeiten eindringen kann. Die Bestimmungen von angrenzende Räumlichkeiten eindringen kann. Die Bestimmungen von
Anlage II Punkt 2 und Anlage III Punkt 2 sind ebenfalls anwendbar. Anlage II Punkt 2 und Anlage III Punkt 2 sind ebenfalls anwendbar.
Art. 20 - Die Behälter werden gegen Korrosion geschützt, entweder Art. 20 - Die Behälter werden gegen Korrosion geschützt, entweder
indem sie aus korrosionsfestem Material gebaut werden oder indem sie indem sie aus korrosionsfestem Material gebaut werden oder indem sie
korrosionsfest beschichtet werden oder durch Kathodenschutz. korrosionsfest beschichtet werden oder durch Kathodenschutz.
Die Wahl der Schutzart richtet sich nach der Platzierung des Behälters Die Wahl der Schutzart richtet sich nach der Platzierung des Behälters
und gegebenenfalls nach der Bodenbeschaffenheit. und gegebenenfalls nach der Bodenbeschaffenheit.
Art. 21 - Die Behälter und die dazugehörigen Rohre und Armaturen Art. 21 - Die Behälter und die dazugehörigen Rohre und Armaturen
müssen mit dem Potentialausgleich verbunden werden. Metallbehälter müssen mit dem Potentialausgleich verbunden werden. Metallbehälter
müssen geerdet werden. müssen geerdet werden.
Ist ein Behälter mit Kathodenschutz ausgestattet, ist er vom Ist ein Behälter mit Kathodenschutz ausgestattet, ist er vom
oberirdischen Teil der Anlage elektrisch isoliert. In diesem Fall oberirdischen Teil der Anlage elektrisch isoliert. In diesem Fall
werden alle oberirdischen Füllrohre stromaufwärts dieser Isolierung werden alle oberirdischen Füllrohre stromaufwärts dieser Isolierung
geerdet. geerdet.
Art. 22 - Während der Füllung und Entleerung müssen Massnahmen zur Art. 22 - Während der Füllung und Entleerung müssen Massnahmen zur
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen ergriffen Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen ergriffen
werden. werden.
Art. 23 - Die Behälter werden gemäss dem für die Planung gewählten Art. 23 - Die Behälter werden gemäss dem für die Planung gewählten
Kodex getestet. Kodex getestet.
Sie werden periodisch einer Dichtheitsprüfung gemäss den Vorschriften Sie werden periodisch einer Dichtheitsprüfung gemäss den Vorschriften
des verwendeten Kodex unterzogen. des verwendeten Kodex unterzogen.
Der Sachverständige vergewissert sich der korrekten und vollständigen Der Sachverständige vergewissert sich der korrekten und vollständigen
Anwendung der Regeln der verwendeten Testmethode. Anwendung der Regeln der verwendeten Testmethode.
Art. 24 - Die dem Füllen der Behälter dienenden Anschlüsse müssen Art. 24 - Die dem Füllen der Behälter dienenden Anschlüsse müssen
leicht zugänglich sein. leicht zugänglich sein.
Art. 25 - In der Nähe des Einfüllstutzens oder an einer anderen für Art. 25 - In der Nähe des Einfüllstutzens oder an einer anderen für
die Informationsangabe gleichwertigen Stelle muss ein Schild mit die Informationsangabe gleichwertigen Stelle muss ein Schild mit
folgenden Angaben angebracht werden: folgenden Angaben angebracht werden:
1. der Nummer des Behälters, 1. der Nummer des Behälters,
2. dem Namen der gelagerten Flüssigkeit, 2. dem Namen der gelagerten Flüssigkeit,
3. den Gefahrensymbolen, 3. den Gefahrensymbolen,
4. dem Fassungsvermögen des Behälters. 4. dem Fassungsvermögen des Behälters.
Art. 26 - Es ist untersagt, einen Behälter mit anderen Flüssigkeiten Art. 26 - Es ist untersagt, einen Behälter mit anderen Flüssigkeiten
zu füllen als denen, für die er entworfen wurde, es sei denn, es wird zu füllen als denen, für die er entworfen wurde, es sei denn, es wird
anhand einer Untersuchung nachgewiesen, dass er dafür geeignet ist. anhand einer Untersuchung nachgewiesen, dass er dafür geeignet ist.
Diese Untersuchung muss von einem Sachverständigen vorgenommen werden. Diese Untersuchung muss von einem Sachverständigen vorgenommen werden.
Art. 27 - Wenn über einer Stelle, wo Behälter vergraben sind, oder Art. 27 - Wenn über einer Stelle, wo Behälter vergraben sind, oder
über der Stelle, wo sich eine Grube befindet, notwendigerweise über der Stelle, wo sich eine Grube befindet, notwendigerweise
Fahrzeuge fahren müssen, muss diese Stelle mit einem stabilen und Fahrzeuge fahren müssen, muss diese Stelle mit einem stabilen und
feuerfesten Boden abgedeckt werden, der genug mechanische Festigkeit feuerfesten Boden abgedeckt werden, der genug mechanische Festigkeit
bietet, um eine Beschädigung der Behälter durch die Fahrzeuge zu bietet, um eine Beschädigung der Behälter durch die Fahrzeuge zu
vermeiden. vermeiden.
Unterabschnitt 4 - Direkt im Boden vergrabene Behälter Unterabschnitt 4 - Direkt im Boden vergrabene Behälter
Art. 28 - Nur doppelwandige Metallbehälter und Behälter aus Art. 28 - Nur doppelwandige Metallbehälter und Behälter aus
verstärktem hitzehärtbarem Kunststoff oder aus rostfreiem Stahl dürfen verstärktem hitzehärtbarem Kunststoff oder aus rostfreiem Stahl dürfen
direkt in den Boden vergraben werden. direkt in den Boden vergraben werden.
Art. 29 - Die Behälter müssen anhand von Flanschen an eine Art. 29 - Die Behälter müssen anhand von Flanschen an eine
formbeständige Fundamentplatte stabil befestigt werden, deren Gewicht formbeständige Fundamentplatte stabil befestigt werden, deren Gewicht
ausreicht, um zu vermeiden, dass die leeren Behälter im Falle einer ausreicht, um zu vermeiden, dass die leeren Behälter im Falle einer
Überschwemmung aufschwimmen. Überschwemmung aufschwimmen.
Art. 30 - Die Behälter werden in Sand, Erde oder jedes andere Art. 30 - Die Behälter werden in Sand, Erde oder jedes andere
geeignete Material vergraben, das gegenüber dem Behälter, seiner geeignete Material vergraben, das gegenüber dem Behälter, seiner
Verkleidung und seinem Inhalt inert ist und die Verkleidung mechanisch Verkleidung und seinem Inhalt inert ist und die Verkleidung mechanisch
nicht beschädigen kann. nicht beschädigen kann.
Die Behälter werden mit einer ausreichend dicken Schicht Sand, Erde Die Behälter werden mit einer ausreichend dicken Schicht Sand, Erde
oder anderem geeigneten Material bedeckt. oder anderem geeigneten Material bedeckt.
Art. 31 - Die Bestimmungen von Anlage II zu vorliegendem Erlass sind Art. 31 - Die Bestimmungen von Anlage II zu vorliegendem Erlass sind
ebenfalls anwendbar. ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 5 - In einer Grube untergebrachte Behälter Unterabschnitt 5 - In einer Grube untergebrachte Behälter
Art. 32 - Die Grube wird aus feuerfestem Material gebaut. Art. 32 - Die Grube wird aus feuerfestem Material gebaut.
Die Grube muss stabil und dicht sein. Die Grube muss stabil und dicht sein.
Die Wände der Grube dürfen gemeinschaftliche Mauern nicht berühren. Die Wände der Grube dürfen gemeinschaftliche Mauern nicht berühren.
Art. 33 - Die Behälter dürfen auf keinen Fall in der Grube entlüftet Art. 33 - Die Behälter dürfen auf keinen Fall in der Grube entlüftet
werden. werden.
Art. 34 - Ist die Grube mit Sand, Erde oder einem anderen Material Art. 34 - Ist die Grube mit Sand, Erde oder einem anderen Material
gefüllt, muss diese Füllung gegenüber dem Behälter, seiner gefüllt, muss diese Füllung gegenüber dem Behälter, seiner
Verkleidung, der gelagerten Flüssigkeit und dem Material der Grube Verkleidung, der gelagerten Flüssigkeit und dem Material der Grube
inert sein. inert sein.
Art. 35 - Am tiefsten Punkt der Grube muss die nötige Vorrichtung Art. 35 - Am tiefsten Punkt der Grube muss die nötige Vorrichtung
angebracht werden, damit eventuelle Undichtigkeiten festgestellt und angebracht werden, damit eventuelle Undichtigkeiten festgestellt und
eventuell ausgelaufene Flüssigkeiten und eventuelles Regenwasser eventuell ausgelaufene Flüssigkeiten und eventuelles Regenwasser
abgeleitet werden. abgeleitet werden.
Art. 36 - Es ist untersagt, die Grube zu einem anderen Zweck zu Art. 36 - Es ist untersagt, die Grube zu einem anderen Zweck zu
bestimmen als zur Lagerung des Behälters. bestimmen als zur Lagerung des Behälters.
Art. 37 - Nur die Leitungen, die für den Betrieb der Behälter in der Art. 37 - Nur die Leitungen, die für den Betrieb der Behälter in der
Grube notwendig sind, dürfen durch die Wände der Grube hindurchgehen. Grube notwendig sind, dürfen durch die Wände der Grube hindurchgehen.
Art. 38 - Haben die Behälter ein Fassungsvermögen von mehr als 2000 Art. 38 - Haben die Behälter ein Fassungsvermögen von mehr als 2000
Litern, muss zwischen den Wänden der Behälter und den Wänden der Grube Litern, muss zwischen den Wänden der Behälter und den Wänden der Grube
sowie zwischen den Behältern selbst ein Freiraum vorgesehen werden, sowie zwischen den Behältern selbst ein Freiraum vorgesehen werden,
der die Untersuchung der Behälter ermöglicht. der die Untersuchung der Behälter ermöglicht.
Art. 39 - Die Bestimmungen von Anlage III zu vorliegendem Erlass sind Art. 39 - Die Bestimmungen von Anlage III zu vorliegendem Erlass sind
ebenfalls anwendbar. ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 6 - Lagerung in Tanks Unterabschnitt 6 - Lagerung in Tanks
Art. 40 - Die Tanks müssen auf einem Fundament mit ausreichender Art. 40 - Die Tanks müssen auf einem Fundament mit ausreichender
Stabilität ruhen, damit vermieden wird, dass die Belastung ungleiche Stabilität ruhen, damit vermieden wird, dass die Belastung ungleiche
Senkungen verursacht, durch die die Tanks umkippen oder brechen Senkungen verursacht, durch die die Tanks umkippen oder brechen
könnten. könnten.
Art. 41 - Um die Tanks wird eine flüssigkeitsdichte Stauwand aus Art. 41 - Um die Tanks wird eine flüssigkeitsdichte Stauwand aus
Beton, Mauerwerk, Erde oder einem anderen feuerfesten Material gebaut. Beton, Mauerwerk, Erde oder einem anderen feuerfesten Material gebaut.
Das Fassungsvermögen des somit gebauten Auffangbeckens entspricht den Das Fassungsvermögen des somit gebauten Auffangbeckens entspricht den
Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass. Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 ist unter den in Anlage IV erwähnten In Abweichung von Absatz 1 ist unter den in Anlage IV erwähnten
Bedingungen kein Auffangbecken erforderlich für doppelwandige Tanks, Bedingungen kein Auffangbecken erforderlich für doppelwandige Tanks,
die auf einem flüssigkeitsdichten Boden ruhen. die auf einem flüssigkeitsdichten Boden ruhen.
Art. 42 - Rohre dürfen nur durch das Auffangbecken verlaufen, wenn die Art. 42 - Rohre dürfen nur durch das Auffangbecken verlaufen, wenn die
Dichtheit gewährleistet bleibt. Dichtheit gewährleistet bleibt.
Art. 43 - Das Auffangbecken wird mit Rettungsleitern oder feuerfesten Art. 43 - Das Auffangbecken wird mit Rettungsleitern oder feuerfesten
Treppen ausgerüstet, die so angebracht werden, dass sie im Falle einer Treppen ausgerüstet, die so angebracht werden, dass sie im Falle einer
Evakuierung für eine fliehende Person schnell erreichbar sind. Evakuierung für eine fliehende Person schnell erreichbar sind.
Art. 44 - Zwischen den Tanks oder zwischen dem Tank und dem Art. 44 - Zwischen den Tanks oder zwischen dem Tank und dem
Auffangbecken muss ein Freiraum vorgesehen werden, der die Auffangbecken muss ein Freiraum vorgesehen werden, der die
Untersuchung der Tanks ermöglicht. Untersuchung der Tanks ermöglicht.
Art. 45 - Die Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass sind Art. 45 - Die Bestimmungen von Anlage IV zu vorliegendem Erlass sind
ebenfalls anwendbar. ebenfalls anwendbar.
Unterabschnitt 7 - Prüfungen Unterabschnitt 7 - Prüfungen
Art. 46 - Die erforderlichen Prüfungen und Dichtheitsuntersuchungen, Art. 46 - Die erforderlichen Prüfungen und Dichtheitsuntersuchungen,
die in vorliegendem Erlass und seinen Anlagen erwähnt sind, werden von die in vorliegendem Erlass und seinen Anlagen erwähnt sind, werden von
einem Sachverständigen durchgeführt. einem Sachverständigen durchgeführt.
Der Arbeitgeber hält die Berichte dieser Prüfungen und Untersuchungen Der Arbeitgeber hält die Berichte dieser Prüfungen und Untersuchungen
den Überwachungsbeamten zur Verfügung. den Überwachungsbeamten zur Verfügung.
Unterabschnitt 8 - Brandschutz Unterabschnitt 8 - Brandschutz
Art. 47 - Die Bestimmungen der Artikel 50 bis 57 sind unbeschadet der Art. 47 - Die Bestimmungen der Artikel 50 bis 57 sind unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 52 der AASO anwendbar. Bestimmungen von Artikel 52 der AASO anwendbar.
Art. 48 - Es ist untersagt, in den Lagerstätten Feuer zu machen, in Art. 48 - Es ist untersagt, in den Lagerstätten Feuer zu machen, in
die Lagerstätten irgendeine Flamme zu bringen oder dort zu rauchen. die Lagerstätten irgendeine Flamme zu bringen oder dort zu rauchen.
Auf dieses Verbot wird anhand des Piktogramms hingewiesen, das den Auf dieses Verbot wird anhand des Piktogramms hingewiesen, das den
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung entspricht. Gesundheitsschutzkennzeichnung entspricht.
Das Verbot wird am Eingang der betreffenden Lagerstätte oder, wenn in Das Verbot wird am Eingang der betreffenden Lagerstätte oder, wenn in
der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot gilt, am Eingang dieser der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot gilt, am Eingang dieser
Zone angebracht. Zone angebracht.
Art. 49 - Arbeiten mit Feuer oder offener Flamme in den Lagerstätten Art. 49 - Arbeiten mit Feuer oder offener Flamme in den Lagerstätten
unterliegen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die vom unterliegen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die vom
Arbeitgeber oder von seinem Angestellten ausgestellt wird. Arbeitgeber oder von seinem Angestellten ausgestellt wird.
Art. 50 - Geräte, die insbesondere für Handhabungen, Messungen, Art. 50 - Geräte, die insbesondere für Handhabungen, Messungen,
Umfüllungen bestimmt sind, müssen gegen die Flüssigkeiten beständig Umfüllungen bestimmt sind, müssen gegen die Flüssigkeiten beständig
sein, mit denen sie in Kontakt kommen. Sie müssen vor sein, mit denen sie in Kontakt kommen. Sie müssen vor
elektrostatischen Aufladungen geschützt sein, die zu gefährlichen elektrostatischen Aufladungen geschützt sein, die zu gefährlichen
Entladungen führen könnten. Entladungen führen könnten.
Art. 51 - Anlagen zur Lagerung der betreffenden Flüssigkeiten in nicht Art. 51 - Anlagen zur Lagerung der betreffenden Flüssigkeiten in nicht
ortsbeweglichen Behältern müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, ortsbeweglichen Behältern müssen mit einer Vorrichtung versehen sein,
anhand deren die Zufuhr bei Brand unterbrochen werden kann. Handelt es anhand deren die Zufuhr bei Brand unterbrochen werden kann. Handelt es
sich dabei um eine handbetriebene Vorrichtung, muss sie sich an einem sich dabei um eine handbetriebene Vorrichtung, muss sie sich an einem
sicheren Ort befinden. sicheren Ort befinden.
Art. 52 - Wahl und Installierung der elektrischen Geräte müssen den Art. 52 - Wahl und Installierung der elektrischen Geräte müssen den
Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere denen in Vorschriften der AASO oder der AOEA entsprechen, insbesondere denen in
Bezug auf explosionsfähige Atmosphären. Bezug auf explosionsfähige Atmosphären.
Art. 53 - Füllung und Entleerung der ortsfesten Behälter dürfen Art. 53 - Füllung und Entleerung der ortsfesten Behälter dürfen
ausschliesslich anhand geeigneter Verbindungen erfolgen, die stabil am ausschliesslich anhand geeigneter Verbindungen erfolgen, die stabil am
Behälter befestigt sind. Behälter befestigt sind.
Art. 54 - Die Arbeitnehmer dürfen keine Schuhe tragen, die Funken Art. 54 - Die Arbeitnehmer dürfen keine Schuhe tragen, die Funken
verursachen können. verursachen können.
Art. 55 - In geschlossenen Lagerstätten werden nur Heizgeräte Art. 55 - In geschlossenen Lagerstätten werden nur Heizgeräte
verwendet, die für die gelagerten Flüssigkeiten keine verwendet, die für die gelagerten Flüssigkeiten keine
Entzündungsgefahr darstellen. Entzündungsgefahr darstellen.
Unterabschnitt 9 - Handhabung der Flüssigkeiten Unterabschnitt 9 - Handhabung der Flüssigkeiten
Art. 56 - Die in Artikel 2 erwähnten Flüssigkeiten werden so Art. 56 - Die in Artikel 2 erwähnten Flüssigkeiten werden so
gehandhabt, dass alle Zwischenfall- und Unfallrisiken vermieden gehandhabt, dass alle Zwischenfall- und Unfallrisiken vermieden
werden. werden.
Zu diesem Zweck werden insbesondere die in den Artikeln 59 und 60 Zu diesem Zweck werden insbesondere die in den Artikeln 59 und 60
erwähnten Massnahmen ergriffen. erwähnten Massnahmen ergriffen.
Art. 57 - Bei Behältern, die mit hochentzündlichen, leicht Art. 57 - Bei Behältern, die mit hochentzündlichen, leicht
entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gefüllt sind: entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gefüllt sind:
1. dürfen als Druckmittel nur Pumpen oder Inertgase verwendet werden, 1. dürfen als Druckmittel nur Pumpen oder Inertgase verwendet werden,
2. müssen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der 2. müssen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit der
maximal zulässige Druck nicht überschritten wird. maximal zulässige Druck nicht überschritten wird.
Art. 58 - Bei der Handhabung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, Art. 58 - Bei der Handhabung hochentzündlicher, leicht entzündlicher,
entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten werden alle notwendigen entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten werden alle notwendigen
Massnahmen ergriffen, damit vermieden wird, dass Flüssigkeit ausläuft. Massnahmen ergriffen, damit vermieden wird, dass Flüssigkeit ausläuft.
Die Mittel, die erforderlich sind, um versehentlich ausgelaufene Die Mittel, die erforderlich sind, um versehentlich ausgelaufene
Flüssigkeit unmittelbar und effizient zu beseitigen, müssen vorhanden Flüssigkeit unmittelbar und effizient zu beseitigen, müssen vorhanden
sein. sein.
Unterabschnitt 10 - Zugang zu den unterirdischen Behältern und zu den Unterabschnitt 10 - Zugang zu den unterirdischen Behältern und zu den
Tanks für die Durchführung von Untersuchungen, Arbeiten und Tanks für die Durchführung von Untersuchungen, Arbeiten und
Reparaturen Reparaturen
Art. 59 - Für den Zugang zu einem unterirdischen Behälter oder zu Art. 59 - Für den Zugang zu einem unterirdischen Behälter oder zu
einem Tank ist eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers oder einem Tank ist eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers oder
seines Angestellten erforderlich. seines Angestellten erforderlich.
Zu diesem Zweck werden folgende Massnahmen ergriffen: Zu diesem Zweck werden folgende Massnahmen ergriffen:
1. Alle entzündlichen Dämpfe und alle Absetzrückstände, die nach der 1. Alle entzündlichen Dämpfe und alle Absetzrückstände, die nach der
Entleerung übrig bleiben, müssen beseitigt werden. Entleerung übrig bleiben, müssen beseitigt werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 der AASO ist der Zugang 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 der AASO ist der Zugang
zu einem Behälter oder Tank ohne Atemschutzgerät nur erlaubt, wenn zu einem Behälter oder Tank ohne Atemschutzgerät nur erlaubt, wenn
Messungen eine ausreichende Sauerstoffkonzentration nachweisen. Messungen eine ausreichende Sauerstoffkonzentration nachweisen.
3. Die in den Anlagen zu Artikel 103sexies der AASO erwähnten 3. Die in den Anlagen zu Artikel 103sexies der AASO erwähnten
Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
4. Während des ganzen Aufenthalts im Behälter oder Tank werden die 4. Während des ganzen Aufenthalts im Behälter oder Tank werden die
Messungen regelmässig wiederholt. Messungen regelmässig wiederholt.
5. Wenn es nötig ist, die Behälter oder Tanks zu betreten, bevor die 5. Wenn es nötig ist, die Behälter oder Tanks zu betreten, bevor die
Dämpfe der gelagerten Flüssigkeiten und die Absetzrückstände, die Dämpfe der gelagerten Flüssigkeiten und die Absetzrückstände, die
diese Dämpfe verursachen können, vollständig beseitigt worden sind, diese Dämpfe verursachen können, vollständig beseitigt worden sind,
müssen die Arbeitnehmer ein den Umständen angepasstes Atemschutzgerät müssen die Arbeitnehmer ein den Umständen angepasstes Atemschutzgerät
tragen, das den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember tragen, das den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember
1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen, nachstehend « Königlicher Erlass über die ISA » Schutzausrüstungen, nachstehend « Königlicher Erlass über die ISA »
genannt, entspricht. genannt, entspricht.
6. Personen, die einen Behälter oder einen Tank betreten, müssen ein 6. Personen, die einen Behälter oder einen Tank betreten, müssen ein
Sicherheitsgeschirr tragen, das mit einem nach aussen leitenden Sicherheitsgeschirr tragen, das mit einem nach aussen leitenden
Sicherheitsseil verbunden ist, das von Personen gehalten wird, die Sicherheitsseil verbunden ist, das von Personen gehalten wird, die
speziell mit der Überwachung und eventuellen Rettungsmassnahmen speziell mit der Überwachung und eventuellen Rettungsmassnahmen
beauftragt sind, oder eine Ausrüstung, die gleichwertige beauftragt sind, oder eine Ausrüstung, die gleichwertige
Sicherheitsgarantien bietet und den Vorschriften des Königlichen Sicherheitsgarantien bietet und den Vorschriften des Königlichen
Erlasses über die ISA entspricht. Erlasses über die ISA entspricht.
7. Personen, die mit eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind, 7. Personen, die mit eventuellen Rettungsmassnahmen beauftragt sind,
müssen in ihrer Nähe über das zu diesem Zweck erforderliche Material müssen in ihrer Nähe über das zu diesem Zweck erforderliche Material
verfügen, insbesondere Leitern und Seile sowie den Umständen verfügen, insbesondere Leitern und Seile sowie den Umständen
angepasste Atemschutzgeräte des Typs « Atemschutzgerät mit angepasste Atemschutzgeräte des Typs « Atemschutzgerät mit
Aussenluftzufuhr », des Typs « Pressluftatmer » oder des Typs « Aussenluftzufuhr », des Typs « Pressluftatmer » oder des Typs «
autonomes Atemschutzgerät », so wie sie im Königlichen Erlass vom 31. autonomes Atemschutzgerät », so wie sie im Königlichen Erlass vom 31.
Dezember 1992 über die ISA bestimmt sind. Dezember 1992 über die ISA bestimmt sind.
Art. 60 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 61 unterliegt die Art. 60 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 61 unterliegt die
Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an unterirdischen Behältern Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an unterirdischen Behältern
oder an Tanks insbesondere folgenden Massnahmen: oder an Tanks insbesondere folgenden Massnahmen:
1. Vor der Durchführung einer Arbeit oder Reparatur an einem Behälter 1. Vor der Durchführung einer Arbeit oder Reparatur an einem Behälter
oder an einem Tank werden diese gemäss einer Methode gereinigt, die in oder an einem Tank werden diese gemäss einer Methode gereinigt, die in
Sachen Brand- und Explosionsschutz ausreichende Garantien bietet. Sachen Brand- und Explosionsschutz ausreichende Garantien bietet.
2. Die Arbeiten oder Reparaturen müssen in einem Verfahren festgelegt 2. Die Arbeiten oder Reparaturen müssen in einem Verfahren festgelegt
werden, das vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, werden, das vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem
seiner Beigeordneten abgezeichnet wird. seiner Beigeordneten abgezeichnet wird.
3. Während der Arbeiten oder Reparaturen muss ständig für Lüftung im 3. Während der Arbeiten oder Reparaturen muss ständig für Lüftung im
Behälter oder im Tank gesorgt werden. Behälter oder im Tank gesorgt werden.
Unterabschnitt 11 - Reparatur von ortsbeweglichen Behältern Unterabschnitt 11 - Reparatur von ortsbeweglichen Behältern
Art. 61 - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung ist die Art. 61 - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung ist die
Reparaturwerkstatt für ortsbewegliche Behälter entweder durch Wände Reparaturwerkstatt für ortsbewegliche Behälter entweder durch Wände
aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton oder durch einen aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton oder durch einen
Sicherheitsabstand von der Lagerstätte getrennt. Sicherheitsabstand von der Lagerstätte getrennt.
Die Reparaturwerkstatt muss den Vorschriften der AASO oder der AOEA Die Reparaturwerkstatt muss den Vorschriften der AASO oder der AOEA
entsprechen, insbesondere den Artikeln über explosionsfähige entsprechen, insbesondere den Artikeln über explosionsfähige
Atmosphären. Atmosphären.
In dieser Werkstatt dürfen keine hochentzündlichen, leicht In dieser Werkstatt dürfen keine hochentzündlichen, leicht
entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden. entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden.
Art. 62 - Bevor mit den Reparaturen begonnen wird, müssen die letzten Art. 62 - Bevor mit den Reparaturen begonnen wird, müssen die letzten
Spuren der erwähnten Flüssigkeiten und Dämpfe beseitigt werden. Spuren der erwähnten Flüssigkeiten und Dämpfe beseitigt werden.
Zu diesem Zweck wird der Behälter gemäss einer Methode gereinigt, die Zu diesem Zweck wird der Behälter gemäss einer Methode gereinigt, die
die Garantie bietet, dass alle hochentzündlichen, leicht die Garantie bietet, dass alle hochentzündlichen, leicht
entzündlichen, entzündlichen oder brennbaren Flüssigkeiten und ihre entzündlichen, entzündlichen oder brennbaren Flüssigkeiten und ihre
Dämpfe vollständig beseitigt werden. Dämpfe vollständig beseitigt werden.
Die Behälter müssen während der gesamten Dauer der Reparaturen offen Die Behälter müssen während der gesamten Dauer der Reparaturen offen
bleiben. bleiben.
Unterabschnitt 12 - Kennzeichnung und Überwachung Unterabschnitt 12 - Kennzeichnung und Überwachung
Art. 63 - Eine Kennzeichnung, die gemäss den Verordnungsvorschriften Art. 63 - Eine Kennzeichnung, die gemäss den Verordnungsvorschriften
über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz den Gebrauch von Feuer oder einer offenen Flamme und das Arbeitsplatz den Gebrauch von Feuer oder einer offenen Flamme und das
Rauchen verbietet, wird auf die Behälter und an den Türen der Rauchen verbietet, wird auf die Behälter und an den Türen der
Räumlichkeiten angebracht, in denen die erwähnten Flüssigkeiten Räumlichkeiten angebracht, in denen die erwähnten Flüssigkeiten
gelagert werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn am Eingang gelagert werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn am Eingang
der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot angebracht wird. der Zone ein absolutes Rauch- und Feuerverbot angebracht wird.
Art. 64 - Die Anlagen müssen gut gewartet werden. Jedem Mangel, der zu Art. 64 - Die Anlagen müssen gut gewartet werden. Jedem Mangel, der zu
einem Risiko führen oder die Sicherheit des Personals nachteilig einem Risiko führen oder die Sicherheit des Personals nachteilig
beeinflussen kann, muss unmittelbar abgeholfen werden. beeinflussen kann, muss unmittelbar abgeholfen werden.
Art. 65 - Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Art. 65 - Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass
Unbefugte die Lagerstätten betreten. Unbefugte die Lagerstätten betreten.
Unterabschnitt 13 - Information der Arbeitnehmer Unterabschnitt 13 - Information der Arbeitnehmer
Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO
ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die ergreift der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die
Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine
angemessene spezifische Ausbildung und alle für ihre persönliche angemessene spezifische Ausbildung und alle für ihre persönliche
Sicherheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden und Dritter Sicherheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden und Dritter
erforderlichen Auskünfte erhalten. erforderlichen Auskünfte erhalten.
Die Ergebnisse der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Kontrollen Die Ergebnisse der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Kontrollen
müssen dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz müssen dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Kenntnis oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Kenntnis
gebracht werden. gebracht werden.
Unterabschnitt 14 - Überwachung Unterabschnitt 14 - Überwachung
Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und 1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
2. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der 2. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Unterabschnitt 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Unterabschnitt 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68 - § 1 - Bestehende einwandige, direkt im Boden vergrabene Art. 68 - § 1 - Bestehende einwandige, direkt im Boden vergrabene
Behälter dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um Behälter dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es sich um
zugelassene Behälter handelt. zugelassene Behälter handelt.
Bestehende Behälter, die nicht vollständig den Bestimmungen von Bestehende Behälter, die nicht vollständig den Bestimmungen von
Artikel 17 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es Artikel 17 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, wenn es
sich um zugelassene Behälter handelt. sich um zugelassene Behälter handelt.
§ 2 - Entspricht der Behälter nicht vollständig den Bestimmungen von § 2 - Entspricht der Behälter nicht vollständig den Bestimmungen von
Artikel 16, muss er unter der Aufsicht eines Sachverständigen einer Artikel 16, muss er unter der Aufsicht eines Sachverständigen einer
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung wird je nach der betreffenden Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung wird je nach der betreffenden
Flüssigkeit vom Sachverständigen festgelegt; zwischen zwei Flüssigkeit vom Sachverständigen festgelegt; zwischen zwei
Dichtheitsprüfungen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Jahre liegen. Dichtheitsprüfungen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Jahre liegen.
Art. 69 - Bestehende Tanks, die nicht vollständig allen Bestimmungen Art. 69 - Bestehende Tanks, die nicht vollständig allen Bestimmungen
der Artikel 40 bis 45 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden, der Artikel 40 bis 45 entsprechen, dürfen nur weiter verwendet werden,
wenn es sich um zugelassene Tanks handelt. wenn es sich um zugelassene Tanks handelt.
Art. 70 - Titel III Kapitel II Abschnitt IX § 2 « Lagerung Art. 70 - Titel III Kapitel II Abschnitt IX § 2 « Lagerung
entzündlicher Flüssigkeiten » der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, entzündlicher Flüssigkeiten » der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, der die Artikel 575 bis 634 umfasst, abgeändert durch September 1947, der die Artikel 575 bis 634 umfasst, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. März die Königlichen Erlasse vom 17. April 1963, 29. Juli 1963, 5. März
1964, 19. September 1980 und 17. September 1987, wird aufgehoben. 1964, 19. September 1980 und 17. September 1987, wird aufgehoben.
Art. 71 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 68 des vorliegenden Art. 71 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 68 des vorliegenden
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 9 des Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 9 des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1. « Titel III - Arbeitsstätten » 1. « Titel III - Arbeitsstätten »
2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » 2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten »
3. « Abschnitt 9 - Lagerstätten für entzündliche Flüssigkeiten ». 3. « Abschnitt 9 - Lagerstätten für entzündliche Flüssigkeiten ».
Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage I Anlage I
Lagerung in ortsbeweglichen Behältern Lagerung in ortsbeweglichen Behältern
1. Fassungsvermögen der Auffangwannen 1. Fassungsvermögen der Auffangwannen
1.1 Sicherheitsschrank: Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne 1.1 Sicherheitsschrank: Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne
eines Sicherheitsschranks entspricht mindestens dem Fassungsvermögen eines Sicherheitsschranks entspricht mindestens dem Fassungsvermögen
des grössten in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälters und des grössten in diesem Sicherheitsschrank befindlichen Behälters und
mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in diesem mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in diesem
Sicherheitsschrank befindlichen Behälter. Sicherheitsschrank befindlichen Behälter.
1.2 Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne im Falle der Lagerung 1.2 Das Mindestfassungsvermögen der Auffangwanne im Falle der Lagerung
von Behältern in offenen und geschlossenen Lagerstätten für von Behältern in offenen und geschlossenen Lagerstätten für
ortsbewegliche Behälter hochentzündlicher, leicht entzündlicher und ortsbewegliche Behälter hochentzündlicher, leicht entzündlicher und
entzündlicher Flüssigkeiten entspricht mindestens dem Fassungsvermögen entzündlicher Flüssigkeiten entspricht mindestens dem Fassungsvermögen
des grössten in dieser Lagerstätte befindlichen Behälters und des grössten in dieser Lagerstätte befindlichen Behälters und
mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in dieser mindestens einem Viertel des Gesamtfassungsvermögens aller in dieser
Lagerstätte befindlichen Behälter. Dieses Fassungsvermögen darf auf Lagerstätte befindlichen Behälter. Dieses Fassungsvermögen darf auf
ein Zehntel reduziert werden, wenn eine Brandbekämpfungsanlage ein Zehntel reduziert werden, wenn eine Brandbekämpfungsanlage
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
2. Feuerbeständigkeit 2. Feuerbeständigkeit
Die Feuerbeständigkeit der Lagerstätten muss folgenden Anforderungen Die Feuerbeständigkeit der Lagerstätten muss folgenden Anforderungen
entsprechen: entsprechen:
2.1 Lagerstätten in einem Gebäude: Die Lagerstätte muss auf die in 2.1 Lagerstätten in einem Gebäude: Die Lagerstätte muss auf die in
Artikel 52 der AASO vorgeschriebene Art und Weise gebaut werden. Artikel 52 der AASO vorgeschriebene Art und Weise gebaut werden.
2.2 Lagerstätten ausserhalb von Gebäuden 2.2 Lagerstätten ausserhalb von Gebäuden
Geschlossene Lagerstätten, die speziell für die Lagerung dieser Geschlossene Lagerstätten, die speziell für die Lagerung dieser
Flüssigkeiten gebaut worden sind und den Vorschriften von Artikel 52 Flüssigkeiten gebaut worden sind und den Vorschriften von Artikel 52
der AASO nicht entsprechen, müssen folgenden Anforderungen der AASO nicht entsprechen, müssen folgenden Anforderungen
entsprechen: entsprechen:
- Sie sind aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton gebaut. - Sie sind aus feuerfestem Material, Mauerwerk oder Beton gebaut.
- Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung müssen sie sich in - Zur Vermeidung einer eventuellen Brandausbreitung müssen sie sich in
ausreichendem Abstand zu den umliegenden Gebäuden befinden. ausreichendem Abstand zu den umliegenden Gebäuden befinden.
3. Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher 3. Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher
Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen
Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher Die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher und entzündlicher
Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen ist erlaubt, soweit: Flüssigkeiten zusammen mit anderen Stoffen ist erlaubt, soweit:
- diese Stoffe das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen nicht - diese Stoffe das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen nicht
erhöhen, erhöhen,
- Massnahmen ergriffen werden, damit diese Stoffe im Falle einer - Massnahmen ergriffen werden, damit diese Stoffe im Falle einer
Undichtigkeit die Behälter mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen Undichtigkeit die Behälter mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen
oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht beschädigen können, oder entzündlichen Flüssigkeiten nicht beschädigen können,
- diese Stoffe mit den hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder - diese Stoffe mit den hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder
entzündlichen Flüssigkeiten nicht gefährlich reagieren. entzündlichen Flüssigkeiten nicht gefährlich reagieren.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage II Anlage II
Direkt im Boden vergrabene Behälter Direkt im Boden vergrabene Behälter
1. Direkt im Boden vergrabene Behälter müssen mindestens fünfzig 1. Direkt im Boden vergrabene Behälter müssen mindestens fünfzig
Zentimeter von den gemeinschaftlichen Mauern entfernt sein. Zentimeter von den gemeinschaftlichen Mauern entfernt sein.
2. Die Lüftungsrohre der unterirdischen Behälter müssen mindestens 2. Die Lüftungsrohre der unterirdischen Behälter müssen mindestens
drei Meter über den angrenzenden Bauten ausmünden. drei Meter über den angrenzenden Bauten ausmünden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage III Anlage III
In einer Grube untergebrachte Behälter In einer Grube untergebrachte Behälter
1. Der in Artikel 38 erwähnte Freiraum muss mindestens fünfzig 1. Der in Artikel 38 erwähnte Freiraum muss mindestens fünfzig
Zentimeter breit sein. Zentimeter breit sein.
2. Die Lüftungsrohre der in einer Grube untergebrachten Behälter 2. Die Lüftungsrohre der in einer Grube untergebrachten Behälter
müssen mindestens drei Meter über dem Boden ausmünden. müssen mindestens drei Meter über dem Boden ausmünden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage IV Anlage IV
Bau des Auffangbeckens der Tanks Bau des Auffangbeckens der Tanks
1. Das Fassungsvermögen des Auffangbeckens entspricht mindestens: 1. Das Fassungsvermögen des Auffangbeckens entspricht mindestens:
1. für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche 1. für hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche
Flüssigkeiten dem grössten folgender Werte: Flüssigkeiten dem grössten folgender Werte:
a) dem Fassungsvermögen des grössten Tanks zuzüglich 25% des a) dem Fassungsvermögen des grössten Tanks zuzüglich 25% des
Gesamtfassungsvermögens aller anderen im Auffangbecken befindlichen Gesamtfassungsvermögens aller anderen im Auffangbecken befindlichen
Tanks, Tanks,
b) der Hälfte des Gesamtfassungsvermögens der im Auffangbecken b) der Hälfte des Gesamtfassungsvermögens der im Auffangbecken
befindlichen Tanks, in Liter Wasser ausgedrückt, befindlichen Tanks, in Liter Wasser ausgedrückt,
2. für brennbare Flüssigkeiten, mit Ausnahme des extraschweren 2. für brennbare Flüssigkeiten, mit Ausnahme des extraschweren
Heizöls: dem Fassungsvermögen des grössten Tanks. Heizöls: dem Fassungsvermögen des grössten Tanks.
Im Falle einer gemischten Anlage mit einwandigen und doppelwandigen Im Falle einer gemischten Anlage mit einwandigen und doppelwandigen
Tanks müssen Letztere für die Festlegung des Fassungsvermögens des Tanks müssen Letztere für die Festlegung des Fassungsvermögens des
Auffangbeckens nicht berücksichtigt werden. Auffangbeckens nicht berücksichtigt werden.
2. Das Auffangbecken wird so berechnet, dass es der Masse der 2. Das Auffangbecken wird so berechnet, dass es der Masse der
Flüssigkeiten widerstehen kann, die im Falle eines Bruchs aus dem Flüssigkeiten widerstehen kann, die im Falle eines Bruchs aus dem
grössten im Becken befindlichen Tank auslaufen könnten. grössten im Becken befindlichen Tank auslaufen könnten.
Darüber hinaus wird ein Abstand, der mindestens der Hälfte der Höhe Darüber hinaus wird ein Abstand, der mindestens der Hälfte der Höhe
der Tanks entspricht, zwischen den Tanks und der inneren Unterseite der Tanks entspricht, zwischen den Tanks und der inneren Unterseite
der Stauwand gelassen. der Stauwand gelassen.
Dieser Abstand kann auf 30 Zentimeter reduziert werden, wenn der Tank Dieser Abstand kann auf 30 Zentimeter reduziert werden, wenn der Tank
von einem Ringmantel umgeben ist, durch den vermieden wird, dass die von einem Ringmantel umgeben ist, durch den vermieden wird, dass die
Flüssigkeit im Falle eines Bruchs über den Rand des Auffangbeckens Flüssigkeit im Falle eines Bruchs über den Rand des Auffangbeckens
ausläuft. ausläuft.
Das Auffangbecken kann ebenfalls durch einen doppelwandigen Tank Das Auffangbecken kann ebenfalls durch einen doppelwandigen Tank
realisiert werden, wenn der Innenraum durch ein Gerät überwacht wird, realisiert werden, wenn der Innenraum durch ein Gerät überwacht wird,
das im Falle einer Undichtigkeit automatisch ein Alarmsignal auslöst. das im Falle einer Undichtigkeit automatisch ein Alarmsignal auslöst.
Ist das Auffangbecken breiter als 30 Meter, müssen die Rettungstreppen Ist das Auffangbecken breiter als 30 Meter, müssen die Rettungstreppen
oder -leitern so angebracht werden, dass die im Falle einer oder -leitern so angebracht werden, dass die im Falle einer
Evakuierung bis zur Rettungstreppe oder -leiter zurückzulegende Evakuierung bis zur Rettungstreppe oder -leiter zurückzulegende
Distanz die Hälfte der Breite zuzüglich 15 Metern nicht überschreitet. Distanz die Hälfte der Breite zuzüglich 15 Metern nicht überschreitet.
Der für Inspektionen vorgesehene Raum zwischen den Tanks selbst und Der für Inspektionen vorgesehene Raum zwischen den Tanks selbst und
zwischen den Tanks und dem Auffangbecken muss mindestens 50 Zentimeter zwischen den Tanks und dem Auffangbecken muss mindestens 50 Zentimeter
breit sein. breit sein.
Alle anderen Durchgänge für die Bedienung müssen mindestens einen Alle anderen Durchgänge für die Bedienung müssen mindestens einen
Meter breit sein. Meter breit sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. März 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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