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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 16 september 2005 tot erkenning van de vereniging zonder winstoogmerk "Sociaal Verwarmingsfonds Stookolie, Lamppetroleum en Propaan in bulk", als "Verwarmingsfonds" Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage"
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 16 september 2005 tot erkenning van de vereniging zonder winstoogmerk "Sociaal Verwarmingsfonds Stookolie, Lamppetroleum en Propaan in bulk", als "Verwarmingsfonds" SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage"
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 16 september 2005 tot erkenning van de ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association
vereniging zonder winstoogmerk "Sociaal Verwarmingsfonds Stookolie, sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant
Lamppetroleum en Propaan in bulk", als "Verwarmingsfonds", opgemaakt et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage", établi par le Service
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 16 september 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre
erkenning van de vereniging zonder winstoogmerk "Sociaal 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social
Verwarmingsfonds Stookolie, Lamppetroleum en Propaan in bulk", als Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds
"Verwarmingsfonds". Chauffage".

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
16. SEPTEMBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Zulassung der 16. SEPTEMBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Zulassung der
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl,
Heizpetroleum und Propangas als Massengut" als "Heizkostenfonds" Heizpetroleum und Propangas als Massengut" als "Heizkostenfonds"
Der Minister der Wirtschaft und der Energie, Der Minister der Wirtschaft und der Energie,
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der
Artikel 203 bis 219; Artikel 203 bis 219;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines
Heizölsozialfonds, insbesondere des Artikels 2; Heizölsozialfonds, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Antrags auf Zulassung der Vereinigung ohne Aufgrund des Antrags auf Zulassung der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und
Propangas als Massengut" vom 24. Mai 2005; Propangas als Massengut" vom 24. Mai 2005;
In der Erwägung, dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht In der Erwägung, dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
"Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut"
alle in den Artikeln 11 und 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses alle in den Artikeln 11 und 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 20. Januar 2005 auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllt, vom 20. Januar 2005 auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllt,
nämlich: nämlich:
1. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für 1. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für
Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" gemäss dem Gesetz Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" gemäss dem Gesetz
vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet Stiftungen als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet
worden ist und dass die Satzung im Belgischen Staatsblatt vom 28. worden ist und dass die Satzung im Belgischen Staatsblatt vom 28.
Januar 2005 und die Satzungsänderungen im Belgischen Staatsblatt vom Januar 2005 und die Satzungsänderungen im Belgischen Staatsblatt vom
30. März 2005 veröffentlicht worden sind, 30. März 2005 veröffentlicht worden sind,
2. dass die Gründungsmitglieder der Vereinigung ohne 2. dass die Gründungsmitglieder der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und
Propangas als Massengut" 60% des Vertriebs der in Artikel 5 des Propangas als Massengut" 60% des Vertriebs der in Artikel 5 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 erwähnten
Erdölprodukte repräsentieren, Erdölprodukte repräsentieren,
3. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für 3. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für
Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" zum alleinigen Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" zum alleinigen
satzungsmässigen Zweck die Ausführung des in Artikel 3 § 1 des satzungsmässigen Zweck die Ausführung des in Artikel 3 § 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 beschriebenen vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 beschriebenen
Auftrags gemäss den in diesem Erlass vorgesehenen Modalitäten hat, Auftrags gemäss den in diesem Erlass vorgesehenen Modalitäten hat,
4. dass die Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht 4. dass die Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
"Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut"
und die Personen, die den Heizkostenfonds verpflichten können, im und die Personen, die den Heizkostenfonds verpflichten können, im
Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sind, Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sind,
5. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für 5. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für
Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" über ausreichende Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" über ausreichende
Mittel verfügt, um vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 des Mittel verfügt, um vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 die Ausführung vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 die Ausführung
ihres Auftrags vorzubereiten und die anfänglichen Betriebskosten zu ihres Auftrags vorzubereiten und die anfänglichen Betriebskosten zu
decken, decken,
6. dass die von den Gründungsmitgliedern zur Gründung der Vereinigung 6. dass die von den Gründungsmitgliedern zur Gründung der Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Leistungen nicht vom ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Leistungen nicht vom
Heizkostenfonds vergütet werden müssen, Heizkostenfonds vergütet werden müssen,
7. dass die Mitglieder des Verwaltungsrates von den betreffenden 7. dass die Mitglieder des Verwaltungsrates von den betreffenden
Berufsorganisationen beschäftigt werden oder die Unternehmen Berufsorganisationen beschäftigt werden oder die Unternehmen
vertreten, die Mitglied dieser Organisationen sind, vertreten, die Mitglied dieser Organisationen sind,
8. dass der Zulassungsantrag per Einschreiben mit Rückschein in 8. dass der Zulassungsantrag per Einschreiben mit Rückschein in
dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht wurde und folgende dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht wurde und folgende
Informationen umfasst: die Satzung, einen Unternehmensplan und einen Informationen umfasst: die Satzung, einen Unternehmensplan und einen
Haushaltsplan für das erste Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Haushaltsplan für das erste Geschäftsjahr, der insbesondere folgende
Angaben enthält: das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, einen Angaben enthält: das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, einen
Finanzplan, das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Finanzplan, das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die
Arbeit des Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch Arbeit des Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch
Rücklagenbildung, eine Schätzung der Verwaltungskosten und eine Rücklagenbildung, eine Schätzung der Verwaltungskosten und eine
Finanzierungsübersicht für die Investitionen, Finanzierungsübersicht für die Investitionen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie
gehört, gehört,
2. Erlass: den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 zur Festlegung 2. Erlass: den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines
Heizölsozialfonds, Heizölsozialfonds,
3. Fonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des Erlasses zugelassene 3. Fonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des Erlasses zugelassene
juristische Person. juristische Person.
Art. 2 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Art. 2 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für
Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut", Rue de la Rosée 12 Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut", Rue de la Rosée 12
in 1070 Brüssel, mit der Unternehmensnummer 871.323.581 wird unter in 1070 Brüssel, mit der Unternehmensnummer 871.323.581 wird unter
folgenden Bedingungen als Fonds zugelassen: folgenden Bedingungen als Fonds zugelassen:
1. Die Eintreibung und Verwaltung der Beiträge durch den Fonds dürfen 1. Die Eintreibung und Verwaltung der Beiträge durch den Fonds dürfen
auf keinen Fall dazu führen, dass kommerziell relevante Informationen auf keinen Fall dazu führen, dass kommerziell relevante Informationen
akzisenpflichtiger oder nicht akzisenpflichtiger Unternehmen akzisenpflichtiger oder nicht akzisenpflichtiger Unternehmen
Gründungsmitgliedern, Unternehmen, die Mitglied dieser Gründungsmitgliedern, Unternehmen, die Mitglied dieser
Gründungsmitglieder sind, oder anderen im Erdölsektor tätigen Gründungsmitglieder sind, oder anderen im Erdölsektor tätigen
Unternehmen zur Kenntnis gelangen. Unternehmen zur Kenntnis gelangen.
2. Der Fonds darf seinen Gründungsmitgliedern oder den Unternehmen, 2. Der Fonds darf seinen Gründungsmitgliedern oder den Unternehmen,
die Mitglied dieser Gründungsmitglieder sind, nur Aufgaben zuweisen, die Mitglied dieser Gründungsmitglieder sind, nur Aufgaben zuweisen,
sofern: sofern:
a) die Zuweisung dieser Aufgaben nicht zu einem Verstoss gegen Nr. 1 a) die Zuweisung dieser Aufgaben nicht zu einem Verstoss gegen Nr. 1
führt, führt,
b) das Einverständnis des Regierungskommissars vorliegt, b) das Einverständnis des Regierungskommissars vorliegt,
c) diese Aufgaben ohne Anrechnung von Kosten oder unter Anrechnung der c) diese Aufgaben ohne Anrechnung von Kosten oder unter Anrechnung der
rein materiellen Kosten, die anhand von Rechnungen nachzuweisen sind, rein materiellen Kosten, die anhand von Rechnungen nachzuweisen sind,
ausgeführt werden. ausgeführt werden.
Art. 3 - § 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 3 - § 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
"Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut"
wird für einen Zeitraum von 5 Jahren als Heizkostenfonds zugelassen. wird für einen Zeitraum von 5 Jahren als Heizkostenfonds zugelassen.
Die Zulassung kann verlängert werden. Die Zulassung kann verlängert werden.
Ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung kann gemäss Artikel 12 § 4 Ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung kann gemäss Artikel 12 § 4
des Erlasses mindestens 9 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer des Erlasses mindestens 9 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - Wenn die Vorschriften in Bezug auf die Organisation des § 2 - Wenn die Vorschriften in Bezug auf die Organisation des
Heizölsozialfonds vom König abgeändert werden, verfügt die zugelassene Heizölsozialfonds vom König abgeändert werden, verfügt die zugelassene
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht über eine dreimonatige Frist, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht über eine dreimonatige Frist,
um sich diesen Abänderungen anzupassen. um sich diesen Abänderungen anzupassen.
Die Zulassung bleibt gültig, wenn diese Frist eingehalten wird. Die Zulassung bleibt gültig, wenn diese Frist eingehalten wird.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 16. September 2005 Brüssel, den 16. September 2005
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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