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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot oprichting van een Sociaal Stookoliefonds | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot oprichting van een Sociaal Stookoliefonds ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van titel VI, hoofdstuk III, van de programmawet van 27 december | - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004, |
2004, - van titel XII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende | - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant des |
diverse bepalingen, | dispositions diverses, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van titel VI, hoofdstuk III, van de programmawet van 27 december | - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004; |
2004; - van titel XII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende | - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant des |
diverse bepalingen. | dispositions diverses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und | TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Heizölsozialfonds | KAPITEL III - Heizölsozialfonds |
Art. 203 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 203 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der | 1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der |
Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in | Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in |
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, | Betracht kommenden Brennstoff verwendet, |
2. in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und | 2. in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und |
Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, | Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, |
3. Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über | 3. Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über |
ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1 800 EUR verfügt, | ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1 800 EUR verfügt, |
Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und | Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und |
mit dem Verbraucher zusammenlebt, | mit dem Verbraucher zusammenlebt, |
4. Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- | 4. Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- |
oder Familienwohnung haben. | oder Familienwohnung haben. |
Art. 204 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in | Art. 204 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in |
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im | Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im |
vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer | vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer |
Heizkostenzulage kommen. | Heizkostenzulage kommen. |
Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die | Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die |
Heizkostenzulage zu gewähren. | Heizkostenzulage zu gewähren. |
Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden | Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden |
Brennstoffs im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März gewährt | Brennstoffs im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März gewährt |
werden. | werden. |
Art. 205 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des | Art. 205 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des |
vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der | vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen: | Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen: |
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am | 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der |
Versicherung haben, | Versicherung haben, |
2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen | 2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen |
und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen | und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen |
Betrag 11 763,02 EUR, erhöht um 2 177,65 EUR pro Person zu Lasten, | Betrag 11 763,02 EUR, erhöht um 2 177,65 EUR pro Person zu Lasten, |
nicht überschreitet. | nicht überschreitet. |
§ 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens | § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens |
wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts | wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts |
in Betracht gezogen. | in Betracht gezogen. |
Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer | Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer |
oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter | oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter |
Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder | Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder |
Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen | Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen |
Katastereinkommen Rechnung getragen. | Katastereinkommen Rechnung getragen. |
Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des | Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des |
Bruttoeinkommens zusammengerechnet. | Bruttoeinkommens zusammengerechnet. |
Art. 206 - Die in Artikel 205 § 1 angegebenen Beträge sind an den am | Art. 206 - Die in Artikel 205 § 1 angegebenen Beträge sind an den am |
1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = | 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = |
100) gebunden. | 100) gebunden. |
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 | Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 |
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Der in Artikel 203 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von | Der in Artikel 203 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 | Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 |
koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst. | koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst. |
Art. 207 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in | Art. 207 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in |
Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert | Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert |
überschreitet, können alle in Artikel 205 erwähnten Personen eine | überschreitet, können alle in Artikel 205 erwähnten Personen eine |
Heizkostenzulage erhalten. | Heizkostenzulage erhalten. |
Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Heizkostenzulage gewährt | Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Heizkostenzulage gewährt |
werden. | werden. |
Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im | Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest. |
Art. 208 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des | Art. 208 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des |
Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen | Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen |
betrifft. | betrifft. |
Art. 209 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der | Art. 209 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der |
Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. | Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. |
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen |
Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen. | Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen. |
Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in | Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in |
dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person | dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Art. 210 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage | Art. 210 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage |
einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. | einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. |
Es prüft unter anderem: | Es prüft unter anderem: |
- ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 205 erwähnten | - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 205 erwähnten |
Kategorien fällt, | Kategorien fällt, |
- ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur | - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur |
Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, | Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, |
- ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden | - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden |
Brennstoffs den in Artikel 207 erwähnten Bedingungen genügt, | Brennstoffs den in Artikel 207 erwähnten Bedingungen genügt, |
- ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des | - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des |
Verbrauchers übereinstimmt. | Verbrauchers übereinstimmt. |
Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss, | Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss, |
um die Heizkostenzulage zu erhalten. | um die Heizkostenzulage zu erhalten. |
Art. 211 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen | Art. 211 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen |
Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. | Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. |
§ 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom | § 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom |
Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse | Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse |
übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht | übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht |
Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen | Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen |
Empfangsbestätigung mitgeteilt. | Empfangsbestätigung mitgeteilt. |
Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben: | Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben: |
die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die | die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die |
Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und | Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und |
der Name des Dienstes oder der Person, der beziehungsweise die im | der Name des Dienstes oder der Person, der beziehungsweise die im |
öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden | öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden |
kann. | kann. |
Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel | Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel |
71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren geregelt. | Sozialhilfezentren geregelt. |
§ 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem | § 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem |
Beschluss ausgezahlt. | Beschluss ausgezahlt. |
Art. 212 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels | Art. 212 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels |
erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend | erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend |
"Heizölsozialfonds" genannt. | "Heizölsozialfonds" genannt. |
§ 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen | § 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen |
verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher | verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher |
dieser Produkte geht. | dieser Produkte geht. |
Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen | Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen |
eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr | eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem | überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem |
Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der | Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der |
Erdölprodukte in Betracht gezogen. | Erdölprodukte in Betracht gezogen. |
§ 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | § 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im | Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass befugt: | Ministerrat beratenen Erlass befugt: |
- die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die | - die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die |
Arbeitsweise des Fonds festzulegen, | Arbeitsweise des Fonds festzulegen, |
- die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die | - die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die |
Eintreibung dieses Beitrags festzulegen. | Eintreibung dieses Beitrags festzulegen. |
§ 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon | § 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon |
ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht | ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht |
binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines In-Kraft-Tretens durch | binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines In-Kraft-Tretens durch |
Gesetz bestätigt worden ist. | Gesetz bestätigt worden ist. |
Art. 213 - § 1 - Am 1. September eines jeden Jahres wird den | Art. 213 - § 1 - Am 1. September eines jeden Jahres wird den |
öffentlichen Sozialhilfezentren ein Vorschuss gewährt. | öffentlichen Sozialhilfezentren ein Vorschuss gewährt. |
§ 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 80% der Beträge, die vom | § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 80% der Beträge, die vom |
Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen | Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren für das vorhergehende Jahr eingereichten | Sozialhilfezentren für das vorhergehende Jahr eingereichten |
Kostenaufstellungen angenommen worden sind. | Kostenaufstellungen angenommen worden sind. |
§ 3 - Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres wird dem öffentlichen | § 3 - Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres wird dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher | Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher |
Ausfertigung mit den dazu gehörenden Belegen der Saldo des Vorschusses | Ausfertigung mit den dazu gehörenden Belegen der Saldo des Vorschusses |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
§ 4 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche | § 4 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche |
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der | Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der |
Rechnungsführung. Die nicht verwendeten Summen werden vom nächsten | Rechnungsführung. Die nicht verwendeten Summen werden vom nächsten |
Vorschuss abgezogen. | Vorschuss abgezogen. |
Art. 214 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung | Art. 214 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung |
der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. | der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. |
§ 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10% der | § 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10% der |
Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den | Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den |
öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen | öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen |
angenommen worden sind. | angenommen worden sind. |
Dieser Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren jedes Jahr zum | Dieser Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren jedes Jahr zum |
1. September ausgezahlt. | 1. September ausgezahlt. |
Art. 215 - In Abweichung von Artikel 213 legt der König durch einen im | Art. 215 - In Abweichung von Artikel 213 legt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag des Vorschusses | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag des Vorschusses |
für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds und den | für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds und den |
Verteilerschlüssel dafür fest. | Verteilerschlüssel dafür fest. |
Art. 216 - Der Heizölsozialfonds übernimmt vom Staat die | Art. 216 - Der Heizölsozialfonds übernimmt vom Staat die |
Schuldforderungen und Schulden, die sich aus der Anwendung des | Schuldforderungen und Schulden, die sich aus der Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer | Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer |
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ergeben. | Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ergeben. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Übernahme. | Der König bestimmt die Modalitäten der Übernahme. |
Art. 217 - Für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs | Art. 217 - Für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs |
während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 | während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 |
einschliesslich wird für die Berechnung des Betrags der | einschliesslich wird für die Berechnung des Betrags der |
Heizkostenzulage, die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährt wird, | Heizkostenzulage, die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährt wird, |
dem Betrag der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober | dem Betrag der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober |
2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres | 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres |
2004 gewährten Heizkostenzulage Rechnung getragen. | 2004 gewährten Heizkostenzulage Rechnung getragen. |
Art. 218 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei | Art. 218 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei |
Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen | Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen |
Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur | Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von | einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von |
Artikel 212 § 2 verstösst. | Artikel 212 § 2 verstösst. |
§ 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen | § 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen |
die in Artikel 212 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt, | die in Artikel 212 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt, |
kann die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige | kann die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige |
Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben. | Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben. |
§ 3 - Wenn der Heizölsozialfonds die in Artikel 212 § 1 erwähnten | § 3 - Wenn der Heizölsozialfonds die in Artikel 212 § 1 erwähnten |
Aufgaben nicht erfüllt, können die vom König bestimmten | Aufgaben nicht erfüllt, können die vom König bestimmten |
Überwachungsbediensteten ihm gemäss den vom König festgelegten | Überwachungsbediensteten ihm gemäss den vom König festgelegten |
Modalitäten und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine | Modalitäten und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine |
administrative Geldbusse von höchstens 25 000 EUR auferlegen. | administrative Geldbusse von höchstens 25 000 EUR auferlegen. |
§ 4 - Der König kann für Verstösse gegen Bestimmungen der Erlasse zur | § 4 - Der König kann für Verstösse gegen Bestimmungen der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Kapitels strafrechtliche Sanktionen und | Ausführung des vorliegenden Kapitels strafrechtliche Sanktionen und |
administrative Geldbussen festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen | administrative Geldbussen festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen |
und administrativen Geldbussen dürfen die in § 1, § 2 und § 3 | und administrativen Geldbussen dürfen die in § 1, § 2 und § 3 |
festgelegte Höchststrafe nicht überschreiten. | festgelegte Höchststrafe nicht überschreiten. |
Art. 219 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. | Art. 219 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: | Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
abwesend: | abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: | Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, |
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit | der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates | Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | 444Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XII - Sozialeingliederung | TITEL XII - Sozialeingliederung |
KAPITEL I - Heizölsozialfonds | KAPITEL I - Heizölsozialfonds |
Art. 84 - In Artikel 204 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27. | Art. 84 - In Artikel 204 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2004 werden die Wörter "31. März" durch die Wörter "30. | Dezember 2004 werden die Wörter "31. März" durch die Wörter "30. |
April" ersetzt. | April" ersetzt. |
Art. 85 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 85 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. § 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ergänzt: | 1. § 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ergänzt: |
"der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens | "der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens |
dieser Personen darf jedoch 11 763,02 Euro, erhöht um 2 177,65 Euro | dieser Personen darf jedoch 11 763,02 Euro, erhöht um 2 177,65 Euro |
pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,". | pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,". |
2. In § 1 Nr. 2 wird zwischen dem Wort "jährliches" und dem Wort | 2. In § 1 Nr. 2 wird zwischen dem Wort "jährliches" und dem Wort |
"Bruttohaushaltseinkommen" das Wort "steuerpflichtiges" eingefügt. | "Bruttohaushaltseinkommen" das Wort "steuerpflichtiges" eingefügt. |
3. § 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. § 1 wird wie folgt ergänzt: |
"3. Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den | "3. Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder | Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder |
aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in | aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in |
den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber | den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber |
hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können." | hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können." |
4. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erwähnten" und dem Wort | 4. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erwähnten" und dem Wort |
"Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. | "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. |
5. In § 2 Absatz 3 wird zwischen dem Wort "des" und dem Wort | 5. In § 2 Absatz 3 wird zwischen dem Wort "des" und dem Wort |
"Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. | "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. |
Art. 86 - Artikel 209 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 86 - Artikel 209 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der | "Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der |
Lieferung eingereicht werden." | Lieferung eingereicht werden." |
Art. 87 - Artikel 213 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 87 - Artikel 213 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 213 - § 1 - Sobald der Preis eines der in Betracht kommenden | "Art. 213 - § 1 - Sobald der Preis eines der in Betracht kommenden |
Brennstoffe den in Artikel 207 erwähnten Grenzwert erreicht, erhalten | Brennstoffe den in Artikel 207 erwähnten Grenzwert erreicht, erhalten |
die öffentlichen Sozialhilfezentren einen ersten Vorschuss, um die | die öffentlichen Sozialhilfezentren einen ersten Vorschuss, um die |
Heizkostenzulagen zu finanzieren. | Heizkostenzulagen zu finanzieren. |
Der Gesamtbetrag dieses ersten Vorschusses beläuft sich auf 4 | Der Gesamtbetrag dieses ersten Vorschusses beläuft sich auf 4 |
Millionen Euro pro Heizperiode. | Millionen Euro pro Heizperiode. |
Der Betrag dieses ersten Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum | Der Betrag dieses ersten Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum |
Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr | Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr |
2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich | 2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich |
zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des | zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage | Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage |
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. | als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. |
Wenn ein Vorschuss aufgebraucht ist, kann das öffentliche | Wenn ein Vorschuss aufgebraucht ist, kann das öffentliche |
Sozialhilfezentrum einen weiteren Vorschuss in gleicher Höhe wie der | Sozialhilfezentrum einen weiteren Vorschuss in gleicher Höhe wie der |
bereits erhaltene Vorschuss beim Heizölsozialfonds beantragen. | bereits erhaltene Vorschuss beim Heizölsozialfonds beantragen. |
§ 2 - Spätestens am 31. Juli werden die abgeschlossenen Rechnungen dem | § 2 - Spätestens am 31. Juli werden die abgeschlossenen Rechnungen dem |
Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, | Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, |
Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt | Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt |
die Angaben, die darin vermerkt werden müssen. | die Angaben, die darin vermerkt werden müssen. |
Am selben Datum zahlt das Zentrum dem Heizölsozialfonds den Betrag des | Am selben Datum zahlt das Zentrum dem Heizölsozialfonds den Betrag des |
nicht gebrauchten Vorschusses gemäss den vom König durch einen im | nicht gebrauchten Vorschusses gemäss den vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück. |
§ 3 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den | § 3 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den |
Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren | Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren |
verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds." | verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds." |
Art. 88 - In Artikel 214 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 88 - In Artikel 214 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung | Wörter "10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung |
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten | der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten |
Kostenaufstellungen angenommen worden sind" durch die Wörter "10 Euro | Kostenaufstellungen angenommen worden sind" durch die Wörter "10 Euro |
pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf | pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf |
eine Heizkostenzulage eröffnet worden ist" ersetzt. | eine Heizkostenzulage eröffnet worden ist" ersetzt. |
Art. 89 - Die Artikel 215 bis 217 desselben Gesetzes werden | Art. 89 - Die Artikel 215 bis 217 desselben Gesetzes werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. August 2005 in Kraft. | Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. August 2005 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Arbeit, abwesend: | Für den Minister der Arbeit, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und |
der Politik der Grossstädte | der Politik der Grossstädte |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |