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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot oprichting van een Sociaal Stookoliefonds Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot oprichting van een Sociaal Stookoliefonds ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales créant un Fonds social mazout ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van titel VI, hoofdstuk III, van de programmawet van 27 december - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004,
2004, - van titel XII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant des
diverse bepalingen, dispositions diverses,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van titel VI, hoofdstuk III, van de programmawet van 27 december - du titre VI, chapitre III, de la loi-programme du 27 décembre 2004;
2004; - van titel XII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende - du titre XII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant des
diverse bepalingen. dispositions diverses.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und
Chancengleichheit Chancengleichheit
(...) (...)
KAPITEL III - Heizölsozialfonds KAPITEL III - Heizölsozialfonds
Art. 203 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 203 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der 1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der
Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, Betracht kommenden Brennstoff verwendet,
2. in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und 2. in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und
Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden,
3. Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über 3. Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über
ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1 800 EUR verfügt, ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1 800 EUR verfügt,
Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und
mit dem Verbraucher zusammenlebt, mit dem Verbraucher zusammenlebt,
4. Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- 4. Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel-
oder Familienwohnung haben. oder Familienwohnung haben.
Art. 204 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in Art. 204 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im
vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer
Heizkostenzulage kommen. Heizkostenzulage kommen.
Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die
Heizkostenzulage zu gewähren. Heizkostenzulage zu gewähren.
Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden
Brennstoffs im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März gewährt Brennstoffs im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März gewährt
werden. werden.
Art. 205 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des Art. 205 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des
vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen: Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen:
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der
Versicherung haben, Versicherung haben,
2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen 2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen
und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen
Betrag 11 763,02 EUR, erhöht um 2 177,65 EUR pro Person zu Lasten, Betrag 11 763,02 EUR, erhöht um 2 177,65 EUR pro Person zu Lasten,
nicht überschreitet. nicht überschreitet.
§ 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens
wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts
in Betracht gezogen. in Betracht gezogen.
Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer
oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter
Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder
Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen
Katastereinkommen Rechnung getragen. Katastereinkommen Rechnung getragen.
Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des
Bruttoeinkommens zusammengerechnet. Bruttoeinkommens zusammengerechnet.
Art. 206 - Die in Artikel 205 § 1 angegebenen Beträge sind an den am Art. 206 - Die in Artikel 205 § 1 angegebenen Beträge sind an den am
1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 =
100) gebunden. 100) gebunden.
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Der in Artikel 203 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von Der in Artikel 203 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von
Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992
koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst. koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst.
Art. 207 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in Art. 207 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in
Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert
überschreitet, können alle in Artikel 205 erwähnten Personen eine überschreitet, können alle in Artikel 205 erwähnten Personen eine
Heizkostenzulage erhalten. Heizkostenzulage erhalten.
Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Heizkostenzulage gewährt Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Heizkostenzulage gewährt
werden. werden.
Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest.
Art. 208 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Art. 208 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des
Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen
betrifft. betrifft.
Art. 209 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Art. 209 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der
Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen
Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen. Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen.
Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in
dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person
eingereicht werden. eingereicht werden.
Art. 210 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage Art. 210 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage
einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.
Es prüft unter anderem: Es prüft unter anderem:
- ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 205 erwähnten - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 205 erwähnten
Kategorien fällt, Kategorien fällt,
- ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur
Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet,
- ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden
Brennstoffs den in Artikel 207 erwähnten Bedingungen genügt, Brennstoffs den in Artikel 207 erwähnten Bedingungen genügt,
- ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des
Verbrauchers übereinstimmt. Verbrauchers übereinstimmt.
Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss, Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss,
um die Heizkostenzulage zu erhalten. um die Heizkostenzulage zu erhalten.
Art. 211 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen Art. 211 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen
Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags.
§ 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom § 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom
Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse
übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht
Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen
Empfangsbestätigung mitgeteilt. Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben: Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben:
die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die
Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und
der Name des Dienstes oder der Person, der beziehungsweise die im der Name des Dienstes oder der Person, der beziehungsweise die im
öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden
kann. kann.
Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel
71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren geregelt. Sozialhilfezentren geregelt.
§ 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem § 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem
Beschluss ausgezahlt. Beschluss ausgezahlt.
Art. 212 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels Art. 212 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels
erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend
"Heizölsozialfonds" genannt. "Heizölsozialfonds" genannt.
§ 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen § 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen
verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher
dieser Produkte geht. dieser Produkte geht.
Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen
eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem
Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der
Erdölprodukte in Betracht gezogen. Erdölprodukte in Betracht gezogen.
§ 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen § 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass befugt: Ministerrat beratenen Erlass befugt:
- die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die - die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die
Arbeitsweise des Fonds festzulegen, Arbeitsweise des Fonds festzulegen,
- die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die - die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die
Eintreibung dieses Beitrags festzulegen. Eintreibung dieses Beitrags festzulegen.
§ 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon § 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon
ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht
binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines In-Kraft-Tretens durch binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines In-Kraft-Tretens durch
Gesetz bestätigt worden ist. Gesetz bestätigt worden ist.
Art. 213 - § 1 - Am 1. September eines jeden Jahres wird den Art. 213 - § 1 - Am 1. September eines jeden Jahres wird den
öffentlichen Sozialhilfezentren ein Vorschuss gewährt. öffentlichen Sozialhilfezentren ein Vorschuss gewährt.
§ 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 80% der Beträge, die vom § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 80% der Beträge, die vom
Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren für das vorhergehende Jahr eingereichten Sozialhilfezentren für das vorhergehende Jahr eingereichten
Kostenaufstellungen angenommen worden sind. Kostenaufstellungen angenommen worden sind.
§ 3 - Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres wird dem öffentlichen § 3 - Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres wird dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher
Ausfertigung mit den dazu gehörenden Belegen der Saldo des Vorschusses Ausfertigung mit den dazu gehörenden Belegen der Saldo des Vorschusses
ausgezahlt. ausgezahlt.
§ 4 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche § 4 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der
Rechnungsführung. Die nicht verwendeten Summen werden vom nächsten Rechnungsführung. Die nicht verwendeten Summen werden vom nächsten
Vorschuss abgezogen. Vorschuss abgezogen.
Art. 214 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung Art. 214 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung
der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt.
§ 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10% der § 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10% der
Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung der von den
öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten Kostenaufstellungen
angenommen worden sind. angenommen worden sind.
Dieser Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren jedes Jahr zum Dieser Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren jedes Jahr zum
1. September ausgezahlt. 1. September ausgezahlt.
Art. 215 - In Abweichung von Artikel 213 legt der König durch einen im Art. 215 - In Abweichung von Artikel 213 legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag des Vorschusses Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag des Vorschusses
für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds und den für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds und den
Verteilerschlüssel dafür fest. Verteilerschlüssel dafür fest.
Art. 216 - Der Heizölsozialfonds übernimmt vom Staat die Art. 216 - Der Heizölsozialfonds übernimmt vom Staat die
Schuldforderungen und Schulden, die sich aus der Anwendung des Schuldforderungen und Schulden, die sich aus der Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ergeben. Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ergeben.
Der König bestimmt die Modalitäten der Übernahme. Der König bestimmt die Modalitäten der Übernahme.
Art. 217 - Für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs Art. 217 - Für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs
während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2005
einschliesslich wird für die Berechnung des Betrags der einschliesslich wird für die Berechnung des Betrags der
Heizkostenzulage, die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährt wird, Heizkostenzulage, die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährt wird,
dem Betrag der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober dem Betrag der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober
2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres
2004 gewährten Heizkostenzulage Rechnung getragen. 2004 gewährten Heizkostenzulage Rechnung getragen.
Art. 218 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei Art. 218 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei
Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen
Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von
Artikel 212 § 2 verstösst. Artikel 212 § 2 verstösst.
§ 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen § 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen
die in Artikel 212 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt, die in Artikel 212 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt,
kann die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige kann die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige
Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben. Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben.
§ 3 - Wenn der Heizölsozialfonds die in Artikel 212 § 1 erwähnten § 3 - Wenn der Heizölsozialfonds die in Artikel 212 § 1 erwähnten
Aufgaben nicht erfüllt, können die vom König bestimmten Aufgaben nicht erfüllt, können die vom König bestimmten
Überwachungsbediensteten ihm gemäss den vom König festgelegten Überwachungsbediensteten ihm gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine Modalitäten und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine
administrative Geldbusse von höchstens 25 000 EUR auferlegen. administrative Geldbusse von höchstens 25 000 EUR auferlegen.
§ 4 - Der König kann für Verstösse gegen Bestimmungen der Erlasse zur § 4 - Der König kann für Verstösse gegen Bestimmungen der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Kapitels strafrechtliche Sanktionen und Ausführung des vorliegenden Kapitels strafrechtliche Sanktionen und
administrative Geldbussen festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen administrative Geldbussen festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen
und administrativen Geldbussen dürfen die in § 1, § 2 und § 3 und administrativen Geldbussen dürfen die in § 1, § 2 und § 3
festgelegte Höchststrafe nicht überschreiten. festgelegte Höchststrafe nicht überschreiten.
Art. 219 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 219 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
abwesend: abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung,
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: 444Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XII - Sozialeingliederung TITEL XII - Sozialeingliederung
KAPITEL I - Heizölsozialfonds KAPITEL I - Heizölsozialfonds
Art. 84 - In Artikel 204 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27. Art. 84 - In Artikel 204 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 werden die Wörter "31. März" durch die Wörter "30. Dezember 2004 werden die Wörter "31. März" durch die Wörter "30.
April" ersetzt. April" ersetzt.
Art. 85 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 85 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. § 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ergänzt: 1. § 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ergänzt:
"der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens "der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens
dieser Personen darf jedoch 11 763,02 Euro, erhöht um 2 177,65 Euro dieser Personen darf jedoch 11 763,02 Euro, erhöht um 2 177,65 Euro
pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,". pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,".
2. In § 1 Nr. 2 wird zwischen dem Wort "jährliches" und dem Wort 2. In § 1 Nr. 2 wird zwischen dem Wort "jährliches" und dem Wort
"Bruttohaushaltseinkommen" das Wort "steuerpflichtiges" eingefügt. "Bruttohaushaltseinkommen" das Wort "steuerpflichtiges" eingefügt.
3. § 1 wird wie folgt ergänzt: 3. § 1 wird wie folgt ergänzt:
"3. Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den "3. Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder
aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in
den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber
hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können." hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können."
4. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erwähnten" und dem Wort 4. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erwähnten" und dem Wort
"Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt.
5. In § 2 Absatz 3 wird zwischen dem Wort "des" und dem Wort 5. In § 2 Absatz 3 wird zwischen dem Wort "des" und dem Wort
"Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt. "Bruttoeinkommens" das Wort "steuerpflichtigen" eingefügt.
Art. 86 - Artikel 209 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 86 - Artikel 209 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der "Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der
Lieferung eingereicht werden." Lieferung eingereicht werden."
Art. 87 - Artikel 213 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 87 - Artikel 213 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 213 - § 1 - Sobald der Preis eines der in Betracht kommenden "Art. 213 - § 1 - Sobald der Preis eines der in Betracht kommenden
Brennstoffe den in Artikel 207 erwähnten Grenzwert erreicht, erhalten Brennstoffe den in Artikel 207 erwähnten Grenzwert erreicht, erhalten
die öffentlichen Sozialhilfezentren einen ersten Vorschuss, um die die öffentlichen Sozialhilfezentren einen ersten Vorschuss, um die
Heizkostenzulagen zu finanzieren. Heizkostenzulagen zu finanzieren.
Der Gesamtbetrag dieses ersten Vorschusses beläuft sich auf 4 Der Gesamtbetrag dieses ersten Vorschusses beläuft sich auf 4
Millionen Euro pro Heizperiode. Millionen Euro pro Heizperiode.
Der Betrag dieses ersten Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Der Betrag dieses ersten Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum
Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr
2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich 2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich
zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.
Wenn ein Vorschuss aufgebraucht ist, kann das öffentliche Wenn ein Vorschuss aufgebraucht ist, kann das öffentliche
Sozialhilfezentrum einen weiteren Vorschuss in gleicher Höhe wie der Sozialhilfezentrum einen weiteren Vorschuss in gleicher Höhe wie der
bereits erhaltene Vorschuss beim Heizölsozialfonds beantragen. bereits erhaltene Vorschuss beim Heizölsozialfonds beantragen.
§ 2 - Spätestens am 31. Juli werden die abgeschlossenen Rechnungen dem § 2 - Spätestens am 31. Juli werden die abgeschlossenen Rechnungen dem
Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung,
Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt
die Angaben, die darin vermerkt werden müssen. die Angaben, die darin vermerkt werden müssen.
Am selben Datum zahlt das Zentrum dem Heizölsozialfonds den Betrag des Am selben Datum zahlt das Zentrum dem Heizölsozialfonds den Betrag des
nicht gebrauchten Vorschusses gemäss den vom König durch einen im nicht gebrauchten Vorschusses gemäss den vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück. Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück.
§ 3 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den § 3 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den
Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren
verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds." verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds."
Art. 88 - In Artikel 214 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 88 - In Artikel 214 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung Wörter "10% der Beträge, die vom Heizölsozialfonds nach Überprüfung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten der von den öffentlichen Sozialhilfezentren eingereichten
Kostenaufstellungen angenommen worden sind" durch die Wörter "10 Euro Kostenaufstellungen angenommen worden sind" durch die Wörter "10 Euro
pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf
eine Heizkostenzulage eröffnet worden ist" ersetzt. eine Heizkostenzulage eröffnet worden ist" ersetzt.
Art. 89 - Die Artikel 215 bis 217 desselben Gesetzes werden Art. 89 - Die Artikel 215 bis 217 desselben Gesetzes werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. August 2005 in Kraft. Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. August 2005 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Arbeit, abwesend: Für den Minister der Arbeit, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und
der Politik der Grossstädte der Politik der Grossstädte
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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