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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor menselijke consumptie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart | en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux |
2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor menselijke consumptie | produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor | royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat |
menselijke consumptie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | destinés à l'alimentation humaine, établi par le Service central de |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 |
en chocoladeproducten voor menselijke consumptie. | relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 2005. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Kakao- und | 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Kakao- und |
Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung | Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 2; | Waren, insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14 § 1; | Artikels 14 § 1; |
Aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die | Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die |
menschliche Ernährung; | menschliche Ernährung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Kakao und | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Kakao und |
Schokolade; | Schokolade; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 13. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 13. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 9. Juli 2002; | vom 9. Juli 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.877/1 des Staatsrates vom 14. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.877/1 des Staatsrates vom 14. Oktober |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der | des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der |
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung | Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Kakao- und | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Kakao- und |
Schokoladeerzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt | Schokoladeerzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt |
sind. | sind. |
§ 2 - Diese Erzeugnisse dürfen nur unter den nachstehend aufgeführten | § 2 - Diese Erzeugnisse dürfen nur unter den nachstehend aufgeführten |
Verkehrsbezeichnungen verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf | Verkehrsbezeichnungen verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf |
oder für Lieferung importiert, hergestellt, zubereitet, vorrätig | oder für Lieferung importiert, hergestellt, zubereitet, vorrätig |
gehalten, befördert oder entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten | gehalten, befördert oder entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten |
werden, insofern sie den in vorliegendem Erlass erwähnten Kriterien | werden, insofern sie den in vorliegendem Erlass erwähnten Kriterien |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Kakaopulver, Kakao: | 1. Kakaopulver, Kakao: |
Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und | Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und |
gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das | gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das |
Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält, | Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält, |
2. fettarmer oder magerer Kakao, fettarmes oder mageres Kakaopulver, | 2. fettarmer oder magerer Kakao, fettarmes oder mageres Kakaopulver, |
stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao: | stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao: |
Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der | Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der |
Trockenmasse bezogen, | Trockenmasse bezogen, |
3. Schokoladenpulver: | 3. Schokoladenpulver: |
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die | Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die |
mindestens 32% Kakaopulver enthält, | mindestens 32% Kakaopulver enthält, |
4. Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver: | 4. Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver: |
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die | Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die |
mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch | mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch |
die Angabe « fettarm » oder « mager » oder « stark entölt » ergänzt, | die Angabe « fettarm » oder « mager » oder « stark entölt » ergänzt, |
wenn das Erzeugnis gemäss Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt | wenn das Erzeugnis gemäss Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt |
ist, | ist, |
5. Kakaobutter: | 5. Kakaobutter: |
aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit | aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit |
folgenden Merkmalen: | folgenden Merkmalen: |
- Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens | - Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens |
1,75%, | 1,75%, |
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): | - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): |
höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%), | höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%), |
6. Schokolade: | 6. Schokolade: |
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich der | Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich der |
Buchstaben a), b) und c) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, | Buchstaben a), b) und c) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, |
davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte | davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte |
Kakaotrockenmasse, enthält. | Kakaotrockenmasse, enthält. |
Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch: | Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch: |
a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das | a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das |
Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32% | Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32% |
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12% Kakaobutter und | Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12% Kakaobutter und |
mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, | mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, |
b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis mindestens 35% | b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis mindestens 35% |
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31% Kakaobutter und | Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31% Kakaobutter und |
mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, | mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, |
c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » | c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » |
abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit | abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit |
einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32% und an entölter | einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32% und an entölter |
Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und darf ferner je 100 g | Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und darf ferner je 100 g |
Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein | Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein |
gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig: | gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig: |
- Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in | - Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in |
einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% | einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% |
Milchtrockenmasse enthält, | Milchtrockenmasse enthält, |
- Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das | - Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das |
Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60% | Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60% |
des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt, | des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt, |
7. Milchschokolade: | 7. Milchschokolade: |
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch beziehungsweise | Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch beziehungsweise |
Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) | Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) |
- mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, | - mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, |
- mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig | - mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig |
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, | dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, |
teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder | teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder |
Milchfett enthält, | Milchfett enthält, |
- mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, | - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, |
- mindestens 3,5% Milchfett enthält, | - mindestens 3,5% Milchfett enthält, |
- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von | - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von |
mindestens 25% aufweist. | mindestens 25% aufweist. |
Wird diese Bezeichnung ergänzt durch: | Wird diese Bezeichnung ergänzt durch: |
a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das | a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das |
Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20% | Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20% |
Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus | Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus |
teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder | teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder |
vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig | vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig |
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen | dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen |
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12% | Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12% |
aufweisen, | aufweisen, |
b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis einen | b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis einen |
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31% | Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31% |
aufweisen, | aufweisen, |
c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » | c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » |
abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade | abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade |
mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise | mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise |
oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter | oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter |
Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, | Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, |
Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g | Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g |
Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein | Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein |
gemahlene Haselnüsse enthalten. Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln, | gemahlene Haselnüsse enthalten. Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln, |
Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn | Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn |
das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, | das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, |
60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. | 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. |
d) Wird in dieser Bezeichnung « Milchschokolade » das Wort « Milch- » | d) Wird in dieser Bezeichnung « Milchschokolade » das Wort « Milch- » |
durch das Wort | durch das Wort |
- « Sahne- » ersetzt: so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett | - « Sahne- » ersetzt: so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett |
enthalten, | enthalten, |
- « Magermilch- » ersetzt: so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1% | - « Magermilch- » ersetzt: so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1% |
Milchfett enthalten, | Milchfett enthalten, |
8. Haushaltsmilchschokolade: | 8. Haushaltsmilchschokolade: |
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder | Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder |
Milcherzeugnissen, das | Milcherzeugnissen, das |
- mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, | - mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, |
- mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig | - mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig |
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, | dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, |
teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder | teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder |
Milchfett enthält, | Milchfett enthält, |
- mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, | - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, |
- mindestens 5% Milchfett enthält, | - mindestens 5% Milchfett enthält, |
- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von | - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von |
mindestens 25% aufweist, | mindestens 25% aufweist, |
9. weisse Schokolade: | 9. weisse Schokolade: |
Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und | Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und |
Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% | Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% |
Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter | Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter |
Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder | Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder |
vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon | vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon |
mindestens 3,5% Milchfett, enthält, | mindestens 3,5% Milchfett, enthält, |
10. gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung: | 10. gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung: |
gefülltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der in Nummer 6, | gefülltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der in Nummer 6, |
7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Erzeugnisse | 7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Erzeugnisse |
besteht. | besteht. |
Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus | Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus |
Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. | Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. |
Der Anteil der Aussenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen | Der Anteil der Aussenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen |
mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des | mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des |
Erzeugnisses, | Erzeugnisses, |
11. Praline: Erzeugnis in mundgerechter Grösse: | 11. Praline: Erzeugnis in mundgerechter Grösse: |
a) aus gefüllter Schokolade, | a) aus gefüllter Schokolade, |
b) aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten | b) aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten |
Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäss den | Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäss den |
Begriffsbestimmungen der Nr. 6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden | Begriffsbestimmungen der Nr. 6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden |
Paragraphen und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil | Paragraphen und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil |
mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht, | mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht, |
12. Chocolate a la taza: | 12. Chocolate a la taza: |
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, | Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, |
Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse | Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse |
enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte | enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte |
Kakaotrockenmasse, und höchstens 8% Mehl oder Stärke, | Kakaotrockenmasse, und höchstens 8% Mehl oder Stärke, |
13. Chocolate familiar a la taza: | 13. Chocolate familiar a la taza: |
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, | Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, |
Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse | Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse |
enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% entölte | enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% entölte |
Kakaotrockenmasse, und höchstens 18% Mehl oder Stärke. | Kakaotrockenmasse, und höchstens 18% Mehl oder Stärke. |
§ 3 - Der Mindestgehalt der in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 | § 3 - Der Mindestgehalt der in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 |
erwähnten Erzeugnisse wird nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ | erwähnten Erzeugnisse wird nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ |
1 und 2 erwähnten Zutaten berechnet. | 1 und 2 erwähnten Zutaten berechnet. |
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der | Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der |
Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 | Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 |
erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet. | erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet. |
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der | Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der |
Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, | Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, |
einschliesslich der Füllung, berechnet. | einschliesslich der Füllung, berechnet. |
Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 | Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 |
und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette | und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette |
zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug | zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug |
des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2 | des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2 |
verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, | verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, |
wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse | wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse |
nicht verringert werden darf. | nicht verringert werden darf. |
Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen | Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen |
Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien: | Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien: |
1. Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an | 1. Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an |
symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt | symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt |
und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind. | und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind. |
2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren | 2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren |
physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und | physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und |
Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit | Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit |
einer Temperierung). | einer Temperierung). |
3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder | 3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder |
Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der | Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der |
Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen. | Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen. |
In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden | In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden |
pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten | pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten |
Pflanzen, verwendet werden: | Pflanzen, verwendet werden: |
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.), | 1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.), |
2. Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera), | 2. Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera), |
3. Sal (Shorea robusta), | 3. Sal (Shorea robusta), |
4. Shea (Butyrospermum parkii), | 4. Shea (Butyrospermum parkii), |
5. Kokum gurgi (Garcinia indica), | 5. Kokum gurgi (Garcinia indica), |
6. Mangokern (Mangifera indica). | 6. Mangokern (Mangifera indica). |
Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die | Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die |
Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen | Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen |
verwendet wird, genehmigt. | verwendet wird, genehmigt. |
Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13 | Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13 |
erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen | erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen |
der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht | der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht |
nachgeahmt wird. | nachgeahmt wird. |
§ 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten | § 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten |
Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der | Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der |
Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt, | Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt, |
ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2 | ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2 |
Nr. 12 und 13 in Einklang steht. | Nr. 12 und 13 in Einklang steht. |
Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht | Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht |
ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt. | ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt. |
Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das | Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das |
Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten. | Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten. |
Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen | Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen |
Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen | Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen |
durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung » | durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung » |
beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter | beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter |
Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem | Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem |
Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse | Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse |
der Mischung enthalten. | der Mischung enthalten. |
Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen « | Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen « |
Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können | Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können |
durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der | durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der |
Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende | Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende |
Voraussetzungen erfüllen: | Voraussetzungen erfüllen: |
- Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens | - Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens |
26% Kakaobutter, | 26% Kakaobutter, |
- Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und | - Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und |
mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus | mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus |
teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder | teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder |
vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig | vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig |
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, | dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, |
- Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse. | - Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse. |
Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten | Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten |
Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2 | Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2 |
erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge | erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge |
fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben | fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben |
Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint | Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint |
im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von | im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von |
dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck | dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck |
und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die | und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die |
Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. | Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. |
§ 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer | § 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer |
Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem | Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem |
Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese | Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese |
Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der | Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der |
Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat » | Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat » |
gekennzeichnet werden. | gekennzeichnet werden. |
Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als | Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als |
den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise | den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise |
aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, | aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, |
Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade | Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade |
zusammengesetzt sind. | zusammengesetzt sind. |
In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für | In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für |
Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11 | Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11 |
erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse | erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse |
die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht | die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht |
enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den | enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den |
in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden. | in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden. |
§ 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als | § 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als |
eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet | eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet |
werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum | werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum |
Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche | Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche |
Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen. | Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen. |
§ 4 - Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten | § 4 - Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten |
Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt | Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt |
anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ». | anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ». |
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten | Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten |
Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. | Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. |
§ 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf | § 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf |
unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: « | unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: « |
Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder « | Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder « |
Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der | Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der |
Zubereitung verwendet wurde. | Zubereitung verwendet wurde. |
Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass | Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass |
nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
verboten. | verboten. |
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht | Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht |
entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in | entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in |
Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 | Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 |
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte | etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte |
gestattet. | gestattet. |
Art. 7 - Es werden aufgehoben: | Art. 7 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Kakao und Schokolade, | 1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Kakao und Schokolade, |
2. Kapitel IV Nr. 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. | 2. Kapitel IV Nr. 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. |
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. | September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. |
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels |
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen | und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des | Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des |
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des | Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des |
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für | Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, |
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik | des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der | Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der |
Nachhaltigen Entwicklung | Nachhaltigen Entwicklung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |