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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor menselijke consumptie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux
2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor menselijke consumptie produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- en chocoladeproducten voor royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat
menselijke consumptie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse destinés à l'alimentation humaine, établi par le Service central de
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 inzake cacao- officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004
en chocoladeproducten voor menselijke consumptie. relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humaine.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2005. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Kakao- und 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2; Waren, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1; Artikels 14 § 1;
Aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die
menschliche Ernährung; menschliche Ernährung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Kakao und Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Kakao und
Schokolade; Schokolade;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 13. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 13. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 9. Juli 2002; vom 9. Juli 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.877/1 des Staatsrates vom 14. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.877/1 des Staatsrates vom 14. Oktober
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Kakao- und Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt Schokoladeerzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt
sind. sind.
§ 2 - Diese Erzeugnisse dürfen nur unter den nachstehend aufgeführten § 2 - Diese Erzeugnisse dürfen nur unter den nachstehend aufgeführten
Verkehrsbezeichnungen verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf Verkehrsbezeichnungen verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf
oder für Lieferung importiert, hergestellt, zubereitet, vorrätig oder für Lieferung importiert, hergestellt, zubereitet, vorrätig
gehalten, befördert oder entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten gehalten, befördert oder entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten
werden, insofern sie den in vorliegendem Erlass erwähnten Kriterien werden, insofern sie den in vorliegendem Erlass erwähnten Kriterien
entsprechen: entsprechen:
1. Kakaopulver, Kakao: 1. Kakaopulver, Kakao:
Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und
gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das
Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält, Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält,
2. fettarmer oder magerer Kakao, fettarmes oder mageres Kakaopulver, 2. fettarmer oder magerer Kakao, fettarmes oder mageres Kakaopulver,
stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao: stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao:
Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der
Trockenmasse bezogen, Trockenmasse bezogen,
3. Schokoladenpulver: 3. Schokoladenpulver:
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die
mindestens 32% Kakaopulver enthält, mindestens 32% Kakaopulver enthält,
4. Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver: 4. Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver:
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die
mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch
die Angabe « fettarm » oder « mager » oder « stark entölt » ergänzt, die Angabe « fettarm » oder « mager » oder « stark entölt » ergänzt,
wenn das Erzeugnis gemäss Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt wenn das Erzeugnis gemäss Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt
ist, ist,
5. Kakaobutter: 5. Kakaobutter:
aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit
folgenden Merkmalen: folgenden Merkmalen:
- Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens - Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens
1,75%, 1,75%,
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt):
höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%), höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%),
6. Schokolade: 6. Schokolade:
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich der Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich der
Buchstaben a), b) und c) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, Buchstaben a), b) und c) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse,
davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte
Kakaotrockenmasse, enthält. Kakaotrockenmasse, enthält.
Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch: Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch:
a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das
Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32% Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32%
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12% Kakaobutter und Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12% Kakaobutter und
mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, mindestens 14% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten,
b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis mindestens 35% b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis mindestens 35%
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31% Kakaobutter und Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31% Kakaobutter und
mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten, mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse, enthalten,
c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja »
abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit
einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32% und an entölter einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32% und an entölter
Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und darf ferner je 100 g Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und darf ferner je 100 g
Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein
gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig: gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig:
- Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in - Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in
einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5%
Milchtrockenmasse enthält, Milchtrockenmasse enthält,
- Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das - Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das
Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60% Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60%
des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt, des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt,
7. Milchschokolade: 7. Milchschokolade:
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch beziehungsweise Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch beziehungsweise
Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c)
- mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, - mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
- mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig - mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne,
teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder
Milchfett enthält, Milchfett enthält,
- mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält,
- mindestens 3,5% Milchfett enthält, - mindestens 3,5% Milchfett enthält,
- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von
mindestens 25% aufweist. mindestens 25% aufweist.
Wird diese Bezeichnung ergänzt durch: Wird diese Bezeichnung ergänzt durch:
a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das a) die Ausdrücke « -streusel » oder « -flocken », so muss das
Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20% Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20%
Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus
teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder
vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12% Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12%
aufweisen, aufweisen,
b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis einen b) den Ausdruck « -kuvertüre », so muss das Erzeugnis einen
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31% Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31%
aufweisen, aufweisen,
c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja » c) den Ausdruck « Gianduja-Haselnuss- » (oder eine von « Gianduja »
abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade
mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise
oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter
Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne,
Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g
Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein
gemahlene Haselnüsse enthalten. Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln, gemahlene Haselnüsse enthalten. Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln,
Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn
das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse,
60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.
d) Wird in dieser Bezeichnung « Milchschokolade » das Wort « Milch- » d) Wird in dieser Bezeichnung « Milchschokolade » das Wort « Milch- »
durch das Wort durch das Wort
- « Sahne- » ersetzt: so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett - « Sahne- » ersetzt: so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett
enthalten, enthalten,
- « Magermilch- » ersetzt: so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1% - « Magermilch- » ersetzt: so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1%
Milchfett enthalten, Milchfett enthalten,
8. Haushaltsmilchschokolade: 8. Haushaltsmilchschokolade:
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder
Milcherzeugnissen, das Milcherzeugnissen, das
- mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, - mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
- mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig - mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne,
teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder
Milchfett enthält, Milchfett enthält,
- mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält, - mindestens 2,5% entölte Kakaotrockenmasse enthält,
- mindestens 5% Milchfett enthält, - mindestens 5% Milchfett enthält,
- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von - einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von
mindestens 25% aufweist, mindestens 25% aufweist,
9. weisse Schokolade: 9. weisse Schokolade:
Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und
Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14%
Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter
Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder
vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon
mindestens 3,5% Milchfett, enthält, mindestens 3,5% Milchfett, enthält,
10. gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung: 10. gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung:
gefülltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der in Nummer 6, gefülltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der in Nummer 6,
7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Erzeugnisse 7, 8 oder 9 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Erzeugnisse
besteht. besteht.
Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus
Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.
Der Anteil der Aussenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen Der Anteil der Aussenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen
mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des
Erzeugnisses, Erzeugnisses,
11. Praline: Erzeugnis in mundgerechter Grösse: 11. Praline: Erzeugnis in mundgerechter Grösse:
a) aus gefüllter Schokolade, a) aus gefüllter Schokolade,
b) aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten b) aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten
Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäss den Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäss den
Begriffsbestimmungen der Nr. 6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden Begriffsbestimmungen der Nr. 6, 7, 8 oder 9 des vorliegenden
Paragraphen und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil Paragraphen und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil
mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht, mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht,
12. Chocolate a la taza: 12. Chocolate a la taza:
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-,
Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse
enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% entölte
Kakaotrockenmasse, und höchstens 8% Mehl oder Stärke, Kakaotrockenmasse, und höchstens 8% Mehl oder Stärke,
13. Chocolate familiar a la taza: 13. Chocolate familiar a la taza:
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-,
Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse
enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% entölte enthält, davon mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% entölte
Kakaotrockenmasse, und höchstens 18% Mehl oder Stärke. Kakaotrockenmasse, und höchstens 18% Mehl oder Stärke.
§ 3 - Der Mindestgehalt der in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 § 3 - Der Mindestgehalt der in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13
erwähnten Erzeugnisse wird nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ erwähnten Erzeugnisse wird nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§
1 und 2 erwähnten Zutaten berechnet. 1 und 2 erwähnten Zutaten berechnet.
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der
Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2
erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet. erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet.
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der
Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses,
einschliesslich der Füllung, berechnet. einschliesslich der Füllung, berechnet.
Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12
und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette
zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug
des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2 des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2
verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen,
wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse
nicht verringert werden darf. nicht verringert werden darf.
Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen
Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien: Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:
1. Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an 1. Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an
symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt
und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind. und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind.
2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren 2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren
physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und
Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit
einer Temperierung). einer Temperierung).
3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder 3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder
Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der
Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen. Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden
pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten
Pflanzen, verwendet werden: Pflanzen, verwendet werden:
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.), 1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.),
2. Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera), 2. Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera),
3. Sal (Shorea robusta), 3. Sal (Shorea robusta),
4. Shea (Butyrospermum parkii), 4. Shea (Butyrospermum parkii),
5. Kokum gurgi (Garcinia indica), 5. Kokum gurgi (Garcinia indica),
6. Mangokern (Mangifera indica). 6. Mangokern (Mangifera indica).
Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die
Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen
verwendet wird, genehmigt. verwendet wird, genehmigt.
Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13 Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13
erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen
der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht
nachgeahmt wird. nachgeahmt wird.
§ 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten § 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten
Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der
Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt, Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt,
ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2 ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2
Nr. 12 und 13 in Einklang steht. Nr. 12 und 13 in Einklang steht.
Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht
ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt. ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt.
Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das
Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten. Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten.
Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen
Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen
durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung » durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung »
beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter
Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem
Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse
der Mischung enthalten. der Mischung enthalten.
Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen « Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen «
Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können
durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der
Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende
Voraussetzungen erfüllen: Voraussetzungen erfüllen:
- Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens - Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens
26% Kakaobutter, 26% Kakaobutter,
- Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und - Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und
mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus
teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder
vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett,
- Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse. - Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse.
Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten
Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2 Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2
erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge
fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben
Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint
im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von
dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck
und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die
Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.
§ 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer § 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer
Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem
Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese
Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der
Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat » Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat »
gekennzeichnet werden. gekennzeichnet werden.
Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als
den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise
aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade,
Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade
zusammengesetzt sind. zusammengesetzt sind.
In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für
Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11 Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11
erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse
die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht
enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den
in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden. in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden.
§ 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als § 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als
eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet
werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum
Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche
Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen. Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen.
§ 4 - Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten § 4 - Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten
Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt
anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ». anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ».
Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten Bei den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten
Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben.
§ 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf § 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf
unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: « unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: «
Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder « Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder «
Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der
Zubereitung verwendet wurde. Zubereitung verwendet wurde.
Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass
nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
verboten. verboten.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht
entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in
Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte
gestattet. gestattet.
Art. 7 - Es werden aufgehoben: Art. 7 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Kakao und Schokolade, 1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Kakao und Schokolade,
2. Kapitel IV Nr. 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. 2. Kapitel IV Nr. 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13.
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie,
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der
Nachhaltigen Entwicklung Nachhaltigen Entwicklung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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