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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant
2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à
betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties
in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse l'exercice des fonctions de management au sein des établissements
wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux
wetenschappelijke instellingen van de Staat statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003
van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management
managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant
en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de diverses modifications aux statuts du personnel des établissements
wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004
wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation
de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements
wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux
aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat.
instellingen van de Staat.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2005. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FODERALER OFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FODERALER OFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der
Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das
Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des
Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995 Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995
und 26. Mai 1999; und 26. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel
7 § 1, 8, 9, 10 und 33; 7 § 1, 8, 9, 10 und 33;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen
Kommission für Wissenschaftspolitik vom 16. Februar 2004; Kommission für Wissenschaftspolitik vom 16. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
April 2004; April 2004;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Sektorenausschusses I - Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Sektorenausschusses I -
Allgemeine Verwaltung vom 6. Mai 2004; Allgemeine Verwaltung vom 6. Mai 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.297/1 des Staatsrates vom 17. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.297/1 des Staatsrates vom 17. Juni
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und Unseres
Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar
2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in
den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « über wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « über
Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten » durch Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten » durch
die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten, Organisations- die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten, Organisations-
und Führungsfähigkeiten » ersetzt. und Führungsfähigkeiten » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - § 1 - Bewerbungen werden bei SELOR - Auswahlbüro der « Art. 8 - § 1 - Bewerbungen werden bei SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung - eingereicht, das unter Berücksichtigung der Föderalverwaltung - eingereicht, das unter Berücksichtigung der
allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen deren Zulässigkeit allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen deren Zulässigkeit
untersucht. untersucht.
Die von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für zulässig Die von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für zulässig
erklärten Bewerbungen werden der Auswahlkommission übermittelt. erklärten Bewerbungen werden der Auswahlkommission übermittelt.
§ 2 - Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist, legen § 2 - Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist, legen
vor der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, ausgehend von vor der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, ausgehend von
einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der zu vergebenden einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der zu vergebenden
Managementfunktion. Mit dieser Teilprüfung werden sowohl die Managementfunktion. Mit dieser Teilprüfung werden sowohl die
Kompetenzen, die der auszuübenden Funktion eigen sind, als auch die Kompetenzen, die der auszuübenden Funktion eigen sind, als auch die
für die Ausübung einer Managementfunktion erforderlichen Fähigkeiten für die Ausübung einer Managementfunktion erforderlichen Fähigkeiten
bewertet. bewertet.
Vor der mündlichen Teilprüfung werden von SELOR und pro Sprachrolle Vor der mündlichen Teilprüfung werden von SELOR und pro Sprachrolle
computergestützte Tests organisiert, die die Bewertung der Eignung der computergestützte Tests organisiert, die die Bewertung der Eignung der
Bewerber in puncto Führung und Organisation und ihrer Persönlichkeit Bewerber in puncto Führung und Organisation und ihrer Persönlichkeit
zum Gegenstand haben. Der Inhalt dieser Tests ist derselbe in zum Gegenstand haben. Der Inhalt dieser Tests ist derselbe in
Französisch und in Niederländisch. Die Ergebnisse dieser Tests werden Französisch und in Niederländisch. Die Ergebnisse dieser Tests werden
der Auswahlkommission mitgeteilt, die diese Ergebnisse allein der Auswahlkommission mitgeteilt, die diese Ergebnisse allein
beurteilt und bewertet. beurteilt und bewertet.
§ 3 - Nach den Tests und der Teilprüfung, die in § 2 erwähnt sind, und § 3 - Nach den Tests und der Teilprüfung, die in § 2 erwähnt sind, und
nach dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden die nach dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden die
Bewerber entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig », Bewerber entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig »,
in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig » in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig »
eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen. eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen.
Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. » Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. »
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - § 1 - Die Auswahlkommission besteht aus: « Art. 9 - § 1 - Die Auswahlkommission besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der 1. dem geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung, oder seinem Beauftragten, Präsident, Föderalverwaltung, oder seinem Beauftragten, Präsident,
2. zwei externen Sachverständigen im Bereich Management, 2. zwei externen Sachverständigen im Bereich Management,
3. zwei externen Sachverständigen im Bereich Personalmanagement, 3. zwei externen Sachverständigen im Bereich Personalmanagement,
4. zwei externen Sachverständigen, die über besondere Erfahrung oder 4. zwei externen Sachverständigen, die über besondere Erfahrung oder
besondere Kenntnisse in dem für die zu vergebende Funktion besondere Kenntnisse in dem für die zu vergebende Funktion
spezifischen Sachgebiet verfügen, spezifischen Sachgebiet verfügen,
5. vier Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines 5. vier Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines
föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines föderalen föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines föderalen
Ministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, Ministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit,
einer anderen föderalen wissenschaftlichen Einrichtung als derjenigen, einer anderen föderalen wissenschaftlichen Einrichtung als derjenigen,
für die ein Auswahlverfahren für eine Managementfunktion organisiert für die ein Auswahlverfahren für eine Managementfunktion organisiert
wird, einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der wird, einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der
Dienste der Gemeinschafts- oder Regionsregierungen oder der Kollegien Dienste der Gemeinschafts- oder Regionsregierungen oder der Kollegien
der Gemeinschaftskommissionen, die eine Funktion ausüben, die der Gemeinschaftskommissionen, die eine Funktion ausüben, die
mindestens gleichwertig mit der zu vergebenden Managementfunktion ist, mindestens gleichwertig mit der zu vergebenden Managementfunktion ist,
6. einem Ersatzmitglied für jedes der in Nr. 2 bis Nr. 5 erwähnten 6. einem Ersatzmitglied für jedes der in Nr. 2 bis Nr. 5 erwähnten
Mitglieder. Sie werden zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentlichen Mitglieder. Sie werden zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentlichen
Mitglieder bestimmt. Mitglieder bestimmt.
Die sprachliche Parität wird in jeder der Kategorien der ordentlichen Die sprachliche Parität wird in jeder der Kategorien der ordentlichen
Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission
gewährleistet. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2, gewährleistet. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2,
3 und 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die 3 und 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die
Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss
des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den
Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die
in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird
die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in
Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9. Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9.
August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt.
Die Profile der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder der Die Profile der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder der
Auswahlkommission und diejenigen ihrer Ersatzmitglieder werden in Auswahlkommission und diejenigen ihrer Ersatzmitglieder werden in
Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden
Präsidenten festgelegt. Präsidenten festgelegt.
Wenn eine Managementfunktion für Bewerber der beiden Sprachrollen für Wenn eine Managementfunktion für Bewerber der beiden Sprachrollen für
vakant erklärt wird, muss der Präsident der Auswahlkommission entweder vakant erklärt wird, muss der Präsident der Auswahlkommission entweder
gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli
1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache nachgewiesen haben oder ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache nachgewiesen haben oder
sich von einem Bediensteten beistehen lassen, der diese Kenntnisse sich von einem Bediensteten beistehen lassen, der diese Kenntnisse
nachgewiesen hat. nachgewiesen hat.
Wenn eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen Wenn eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen
Sprachrolle für vakant erklärt wird, gehören die in Absatz 1 erwähnten Sprachrolle für vakant erklärt wird, gehören die in Absatz 1 erwähnten
Mitglieder der Kommission dieser Sprachrolle an. Mitglieder der Kommission dieser Sprachrolle an.
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der § 2 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung - teilt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Föderalverwaltung - teilt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen
Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission einschliesslich der Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission einschliesslich der
Ersatzmitglieder mit. Dieser informiert unverzüglich die Ersatzmitglieder mit. Dieser informiert unverzüglich die
Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben Werktagen Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben Werktagen
verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall legt der verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall legt der
für den öffentlichen Dienst zuständige Minister dem Ministerrat eine für den öffentlichen Dienst zuständige Minister dem Ministerrat eine
vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem er dem vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem er dem
betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon übermittelt hat. betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon übermittelt hat.
Wenn der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den Wenn der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den
öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied
der Auswahlkommission ablehnt, bestimmt SELOR - Auswahlbüro der der Auswahlkommission ablehnt, bestimmt SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung - ein anderes Mitglied; in diesem Fall kommt Absatz Föderalverwaltung - ein anderes Mitglied; in diesem Fall kommt Absatz
1 zur Anwendung. 1 zur Anwendung.
§ 3 - Die Auswahlkommission kann die Anhörung der Bewerber und die § 3 - Die Auswahlkommission kann die Anhörung der Bewerber und die
Beratung nur rechtsgültig vornehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder Beratung nur rechtsgültig vornehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist, mindestens zwei von ihnen der Sprachrolle des Bewerbers anwesend ist, mindestens zwei von ihnen der Sprachrolle des Bewerbers
angehören und jede Kategorie der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten angehören und jede Kategorie der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten
Mitglieder vertreten ist. Mitglieder vertreten ist.
Nur Mitglieder der Kommission, die alle Bewerber angehört haben, Nur Mitglieder der Kommission, die alle Bewerber angehört haben,
können an der Beratung zur Einstufung dieser Bewerber in Gruppe A, B, können an der Beratung zur Einstufung dieser Bewerber in Gruppe A, B,
C oder D und zu ihrer Klassierung in den Gruppen A und B teilnehmen. C oder D und zu ihrer Klassierung in den Gruppen A und B teilnehmen.
Kein Mitglied darf sich enthalten. Kein Mitglied darf sich enthalten.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
§ 4 - Bewerber werden innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung § 4 - Bewerber werden innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung
der Auswahlkommission über ihre Einstufung in Gruppe A, B, C oder D der Auswahlkommission über ihre Einstufung in Gruppe A, B, C oder D
und ihre Klassierung in Gruppe A und B informiert. » und ihre Klassierung in Gruppe A und B informiert. »
Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt « Art. 10 - § 1 - SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt
dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten das dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten das
Ergebnis des in Artikel 8 erwähnten Verfahrens mit. Ergebnis des in Artikel 8 erwähnten Verfahrens mit.
Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A
vorgesehen, um sie hinsichtlich der spezifischen Kompetenzen, vorgesehen, um sie hinsichtlich der spezifischen Kompetenzen,
relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, so wie sie in der relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, so wie sie in der
Funktionsbeschreibung und in dem Kompetenzprofil der zu vergebenden Funktionsbeschreibung und in dem Kompetenzprofil der zu vergebenden
Managementfunktion vorgesehen sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch Managementfunktion vorgesehen sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch
wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion
eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für
Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes
und eines operativen Direktors geführt. und eines operativen Direktors geführt.
Ein Bericht über jedes Gespräch wird erstellt und der Bestimmungsakte Ein Bericht über jedes Gespräch wird erstellt und der Bestimmungsakte
beigefügt. beigefügt.
Bei Abwesenheit des betreffenden Präsidenten wird dieser bei dem Bei Abwesenheit des betreffenden Präsidenten wird dieser bei dem
ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines
Generaldirektors vom betreffenden Minister ersetzt. Bei Abwesenheit Generaldirektors vom betreffenden Minister ersetzt. Bei Abwesenheit
des betreffenden Generaldirektors wird dieser bei dem ergänzenden des betreffenden Generaldirektors wird dieser bei dem ergänzenden
Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Direktors Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Direktors
des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors durch einen des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors durch einen
vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Generaldirektor ersetzt. vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Generaldirektor ersetzt.
Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der
Gruppe B wiederholt. Gruppe B wiederholt.
§ 2 - Bewerber werden über das Ergebnis der Anwerbung informiert. » § 2 - Bewerber werden über das Ergebnis der Anwerbung informiert. »
Art. 5 - Artikel 33 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 33 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 6 - Für Bewerber, deren Bewerbung am Datum des In-Kraft-Tretens Art. 6 - Für Bewerber, deren Bewerbung am Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden ist, werden die des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden ist, werden die
Auswahlverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des durch Auswahlverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des durch
vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlasses vom 22. Januar vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlasses vom 22. Januar
2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in
den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates neu aufgerollt. wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates neu aufgerollt.
Weder den Ergebnissen eines früheren Auswahlverfahrens noch der Weder den Ergebnissen eines früheren Auswahlverfahrens noch der
Klassierung der Bewerber wird Rechnung getragen werden. Klassierung der Bewerber wird Rechnung getragen werden.
Nach der mündlichen Teilprüfung und dem Vergleich der Diplome und Nach der mündlichen Teilprüfung und dem Vergleich der Diplome und
Verdienste der Bewerber werden diese entweder in Gruppe A « sehr fähig Verdienste der Bewerber werden diese entweder in Gruppe A « sehr fähig
», in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe », in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe
D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen
versehen. Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. versehen. Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 8 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 Gegeben zu Kos, den 13. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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