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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september | en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant |
2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 | l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à |
betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties | |
in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse | l'exercice des fonctions de management au sein des établissements |
wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de | scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux |
wetenschappelijke instellingen van de Staat | statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 |
van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de | relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management |
managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat | au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant |
en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de | diverses modifications aux statuts du personnel des établissements |
wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de | scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Besluit : | Arrête : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 |
wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende | modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation |
de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de | et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements |
wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen | scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux |
aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke | statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat. |
instellingen van de Staat. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 2005. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FODERALER OFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FODERALER OFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der | Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der |
Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des | Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das | Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das |
Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995 | Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995 |
und 26. Mai 1999; | und 26. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel |
7 § 1, 8, 9, 10 und 33; | 7 § 1, 8, 9, 10 und 33; |
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen | Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen |
Kommission für Wissenschaftspolitik vom 16. Februar 2004; | Kommission für Wissenschaftspolitik vom 16. Februar 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Sektorenausschusses I - | Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Sektorenausschusses I - |
Allgemeine Verwaltung vom 6. Mai 2004; | Allgemeine Verwaltung vom 6. Mai 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.297/1 des Staatsrates vom 17. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.297/1 des Staatsrates vom 17. Juni |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und Unseres |
Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme | Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar | Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar |
2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in | 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in |
den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung | den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « über | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « über |
Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten » durch | Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten » durch |
die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten, Organisations- | die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten, Organisations- |
und Führungsfähigkeiten » ersetzt. | und Führungsfähigkeiten » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 8 - § 1 - Bewerbungen werden bei SELOR - Auswahlbüro der | « Art. 8 - § 1 - Bewerbungen werden bei SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - eingereicht, das unter Berücksichtigung der | Föderalverwaltung - eingereicht, das unter Berücksichtigung der |
allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen deren Zulässigkeit | allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen deren Zulässigkeit |
untersucht. | untersucht. |
Die von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für zulässig | Die von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für zulässig |
erklärten Bewerbungen werden der Auswahlkommission übermittelt. | erklärten Bewerbungen werden der Auswahlkommission übermittelt. |
§ 2 - Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist, legen | § 2 - Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist, legen |
vor der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, ausgehend von | vor der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, ausgehend von |
einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der zu vergebenden | einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der zu vergebenden |
Managementfunktion. Mit dieser Teilprüfung werden sowohl die | Managementfunktion. Mit dieser Teilprüfung werden sowohl die |
Kompetenzen, die der auszuübenden Funktion eigen sind, als auch die | Kompetenzen, die der auszuübenden Funktion eigen sind, als auch die |
für die Ausübung einer Managementfunktion erforderlichen Fähigkeiten | für die Ausübung einer Managementfunktion erforderlichen Fähigkeiten |
bewertet. | bewertet. |
Vor der mündlichen Teilprüfung werden von SELOR und pro Sprachrolle | Vor der mündlichen Teilprüfung werden von SELOR und pro Sprachrolle |
computergestützte Tests organisiert, die die Bewertung der Eignung der | computergestützte Tests organisiert, die die Bewertung der Eignung der |
Bewerber in puncto Führung und Organisation und ihrer Persönlichkeit | Bewerber in puncto Führung und Organisation und ihrer Persönlichkeit |
zum Gegenstand haben. Der Inhalt dieser Tests ist derselbe in | zum Gegenstand haben. Der Inhalt dieser Tests ist derselbe in |
Französisch und in Niederländisch. Die Ergebnisse dieser Tests werden | Französisch und in Niederländisch. Die Ergebnisse dieser Tests werden |
der Auswahlkommission mitgeteilt, die diese Ergebnisse allein | der Auswahlkommission mitgeteilt, die diese Ergebnisse allein |
beurteilt und bewertet. | beurteilt und bewertet. |
§ 3 - Nach den Tests und der Teilprüfung, die in § 2 erwähnt sind, und | § 3 - Nach den Tests und der Teilprüfung, die in § 2 erwähnt sind, und |
nach dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden die | nach dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden die |
Bewerber entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig », | Bewerber entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig », |
in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig » | in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig » |
eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen. | eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen. |
Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. » | Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. » |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - § 1 - Die Auswahlkommission besteht aus: | « Art. 9 - § 1 - Die Auswahlkommission besteht aus: |
1. dem geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der | 1. dem geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung, oder seinem Beauftragten, Präsident, | Föderalverwaltung, oder seinem Beauftragten, Präsident, |
2. zwei externen Sachverständigen im Bereich Management, | 2. zwei externen Sachverständigen im Bereich Management, |
3. zwei externen Sachverständigen im Bereich Personalmanagement, | 3. zwei externen Sachverständigen im Bereich Personalmanagement, |
4. zwei externen Sachverständigen, die über besondere Erfahrung oder | 4. zwei externen Sachverständigen, die über besondere Erfahrung oder |
besondere Kenntnisse in dem für die zu vergebende Funktion | besondere Kenntnisse in dem für die zu vergebende Funktion |
spezifischen Sachgebiet verfügen, | spezifischen Sachgebiet verfügen, |
5. vier Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines | 5. vier Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines |
föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines föderalen | föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines föderalen |
Ministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, | Ministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, |
einer anderen föderalen wissenschaftlichen Einrichtung als derjenigen, | einer anderen föderalen wissenschaftlichen Einrichtung als derjenigen, |
für die ein Auswahlverfahren für eine Managementfunktion organisiert | für die ein Auswahlverfahren für eine Managementfunktion organisiert |
wird, einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der | wird, einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der |
Dienste der Gemeinschafts- oder Regionsregierungen oder der Kollegien | Dienste der Gemeinschafts- oder Regionsregierungen oder der Kollegien |
der Gemeinschaftskommissionen, die eine Funktion ausüben, die | der Gemeinschaftskommissionen, die eine Funktion ausüben, die |
mindestens gleichwertig mit der zu vergebenden Managementfunktion ist, | mindestens gleichwertig mit der zu vergebenden Managementfunktion ist, |
6. einem Ersatzmitglied für jedes der in Nr. 2 bis Nr. 5 erwähnten | 6. einem Ersatzmitglied für jedes der in Nr. 2 bis Nr. 5 erwähnten |
Mitglieder. Sie werden zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentlichen | Mitglieder. Sie werden zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentlichen |
Mitglieder bestimmt. | Mitglieder bestimmt. |
Die sprachliche Parität wird in jeder der Kategorien der ordentlichen | Die sprachliche Parität wird in jeder der Kategorien der ordentlichen |
Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission | Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission |
gewährleistet. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2, | gewährleistet. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2, |
3 und 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die | 3 und 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die |
Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss | Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss |
des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den | des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den |
Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die | Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die |
in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird | in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird |
die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in | die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in |
Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9. | Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9. |
August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt. | August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt. |
Die Profile der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder der | Die Profile der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder der |
Auswahlkommission und diejenigen ihrer Ersatzmitglieder werden in | Auswahlkommission und diejenigen ihrer Ersatzmitglieder werden in |
Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden | Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden |
Präsidenten festgelegt. | Präsidenten festgelegt. |
Wenn eine Managementfunktion für Bewerber der beiden Sprachrollen für | Wenn eine Managementfunktion für Bewerber der beiden Sprachrollen für |
vakant erklärt wird, muss der Präsident der Auswahlkommission entweder | vakant erklärt wird, muss der Präsident der Auswahlkommission entweder |
gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli | gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli |
1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten | 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten |
ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache nachgewiesen haben oder | ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache nachgewiesen haben oder |
sich von einem Bediensteten beistehen lassen, der diese Kenntnisse | sich von einem Bediensteten beistehen lassen, der diese Kenntnisse |
nachgewiesen hat. | nachgewiesen hat. |
Wenn eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen | Wenn eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen |
Sprachrolle für vakant erklärt wird, gehören die in Absatz 1 erwähnten | Sprachrolle für vakant erklärt wird, gehören die in Absatz 1 erwähnten |
Mitglieder der Kommission dieser Sprachrolle an. | Mitglieder der Kommission dieser Sprachrolle an. |
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der | § 2 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - teilt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen | Föderalverwaltung - teilt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen |
Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission einschliesslich der | Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission einschliesslich der |
Ersatzmitglieder mit. Dieser informiert unverzüglich die | Ersatzmitglieder mit. Dieser informiert unverzüglich die |
Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben Werktagen | Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben Werktagen |
verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall legt der | verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall legt der |
für den öffentlichen Dienst zuständige Minister dem Ministerrat eine | für den öffentlichen Dienst zuständige Minister dem Ministerrat eine |
vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem er dem | vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem er dem |
betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon übermittelt hat. | betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon übermittelt hat. |
Wenn der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den | Wenn der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied | öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied |
der Auswahlkommission ablehnt, bestimmt SELOR - Auswahlbüro der | der Auswahlkommission ablehnt, bestimmt SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung - ein anderes Mitglied; in diesem Fall kommt Absatz | Föderalverwaltung - ein anderes Mitglied; in diesem Fall kommt Absatz |
1 zur Anwendung. | 1 zur Anwendung. |
§ 3 - Die Auswahlkommission kann die Anhörung der Bewerber und die | § 3 - Die Auswahlkommission kann die Anhörung der Bewerber und die |
Beratung nur rechtsgültig vornehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder | Beratung nur rechtsgültig vornehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder |
anwesend ist, mindestens zwei von ihnen der Sprachrolle des Bewerbers | anwesend ist, mindestens zwei von ihnen der Sprachrolle des Bewerbers |
angehören und jede Kategorie der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten | angehören und jede Kategorie der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten |
Mitglieder vertreten ist. | Mitglieder vertreten ist. |
Nur Mitglieder der Kommission, die alle Bewerber angehört haben, | Nur Mitglieder der Kommission, die alle Bewerber angehört haben, |
können an der Beratung zur Einstufung dieser Bewerber in Gruppe A, B, | können an der Beratung zur Einstufung dieser Bewerber in Gruppe A, B, |
C oder D und zu ihrer Klassierung in den Gruppen A und B teilnehmen. | C oder D und zu ihrer Klassierung in den Gruppen A und B teilnehmen. |
Kein Mitglied darf sich enthalten. | Kein Mitglied darf sich enthalten. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
§ 4 - Bewerber werden innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung | § 4 - Bewerber werden innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung |
der Auswahlkommission über ihre Einstufung in Gruppe A, B, C oder D | der Auswahlkommission über ihre Einstufung in Gruppe A, B, C oder D |
und ihre Klassierung in Gruppe A und B informiert. » | und ihre Klassierung in Gruppe A und B informiert. » |
Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt | « Art. 10 - § 1 - SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt |
dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten das | dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten das |
Ergebnis des in Artikel 8 erwähnten Verfahrens mit. | Ergebnis des in Artikel 8 erwähnten Verfahrens mit. |
Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A | Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A |
vorgesehen, um sie hinsichtlich der spezifischen Kompetenzen, | vorgesehen, um sie hinsichtlich der spezifischen Kompetenzen, |
relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, so wie sie in der | relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, so wie sie in der |
Funktionsbeschreibung und in dem Kompetenzprofil der zu vergebenden | Funktionsbeschreibung und in dem Kompetenzprofil der zu vergebenden |
Managementfunktion vorgesehen sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch | Managementfunktion vorgesehen sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch |
wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion | wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion |
eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für | eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für |
Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes | Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes |
und eines operativen Direktors geführt. | und eines operativen Direktors geführt. |
Ein Bericht über jedes Gespräch wird erstellt und der Bestimmungsakte | Ein Bericht über jedes Gespräch wird erstellt und der Bestimmungsakte |
beigefügt. | beigefügt. |
Bei Abwesenheit des betreffenden Präsidenten wird dieser bei dem | Bei Abwesenheit des betreffenden Präsidenten wird dieser bei dem |
ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines | ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines |
Generaldirektors vom betreffenden Minister ersetzt. Bei Abwesenheit | Generaldirektors vom betreffenden Minister ersetzt. Bei Abwesenheit |
des betreffenden Generaldirektors wird dieser bei dem ergänzenden | des betreffenden Generaldirektors wird dieser bei dem ergänzenden |
Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Direktors | Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Direktors |
des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors durch einen | des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors durch einen |
vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Generaldirektor ersetzt. | vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Generaldirektor ersetzt. |
Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der | Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der |
Gruppe B wiederholt. | Gruppe B wiederholt. |
§ 2 - Bewerber werden über das Ergebnis der Anwerbung informiert. » | § 2 - Bewerber werden über das Ergebnis der Anwerbung informiert. » |
Art. 5 - Artikel 33 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 5 - Artikel 33 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 6 - Für Bewerber, deren Bewerbung am Datum des In-Kraft-Tretens | Art. 6 - Für Bewerber, deren Bewerbung am Datum des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden ist, werden die | des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden ist, werden die |
Auswahlverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des durch | Auswahlverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des durch |
vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlasses vom 22. Januar | vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlasses vom 22. Januar |
2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in | 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in |
den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung | den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates neu aufgerollt. | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates neu aufgerollt. |
Weder den Ergebnissen eines früheren Auswahlverfahrens noch der | Weder den Ergebnissen eines früheren Auswahlverfahrens noch der |
Klassierung der Bewerber wird Rechnung getragen werden. | Klassierung der Bewerber wird Rechnung getragen werden. |
Nach der mündlichen Teilprüfung und dem Vergleich der Diplome und | Nach der mündlichen Teilprüfung und dem Vergleich der Diplome und |
Verdienste der Bewerber werden diese entweder in Gruppe A « sehr fähig | Verdienste der Bewerber werden diese entweder in Gruppe A « sehr fähig |
», in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe | », in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe |
D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen | D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen |
versehen. Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. | versehen. Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 8 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 | Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |