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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base et de son arrêté d'exécution |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling | en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service |
| van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit | bancaire de base et de son arrêté d'exécution |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst, | - de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base, |
| - van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde | - de l'arrêté royal du 7 septembre 2003 portant certaines mesures |
| uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van | d'exécution de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire |
| een basis-bankdienst, | de base, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
| - van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst; | - de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base; |
| - van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde | - de l'arrêté royal du 7 septembre 2003 portant certaines mesures |
| uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van | d'exécution de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire |
| een basis-bankdienst. | de base. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung | 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Kreditinstitut: Kreditinstitute gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom | 1. Kreditinstitut: Kreditinstitute gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom |
| 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, | 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, |
| sofern ihre Tätigkeit unter anderem das Anbieten von Sichtkonten an | sofern ihre Tätigkeit unter anderem das Anbieten von Sichtkonten an |
| Verbraucher umfasst, | Verbraucher umfasst, |
| 2. Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden | 2. Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden |
| Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer | Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer |
| gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet | gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet |
| werden kann, und die ihren Hauptwohnort in Belgien hat. | werden kann, und die ihren Hauptwohnort in Belgien hat. |
| Art. 3 - § 1 - Jedes Kreditinstitut muss die in § 2 definierte | Art. 3 - § 1 - Jedes Kreditinstitut muss die in § 2 definierte |
| Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf | Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf |
| die Basisbankdienstleistung. | die Basisbankdienstleistung. |
| § 2 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Sichtkonto; dies beinhaltet | § 2 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Sichtkonto; dies beinhaltet |
| Folgendes: | Folgendes: |
| 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des Sichtkontos, | 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des Sichtkontos, |
| 2. Zurverfügungstellung von Überweisungen, die mit der Hand oder je | 2. Zurverfügungstellung von Überweisungen, die mit der Hand oder je |
| nach Kreditinstitut auch elektronisch ausgeführt werden können, | nach Kreditinstitut auch elektronisch ausgeführt werden können, |
| 3. Möglichkeit der Einrichtung von Daueraufträgen und der | 3. Möglichkeit der Einrichtung von Daueraufträgen und der |
| Domizilierung von Rechnungen, | Domizilierung von Rechnungen, |
| 4. Möglichkeit, in Belgien Einlagen vorzunehmen. Unter Einlagen sind | 4. Möglichkeit, in Belgien Einlagen vorzunehmen. Unter Einlagen sind |
| Bareinzahlungen und Gutschriften von Schecks und Zirkularschecks zu | Bareinzahlungen und Gutschriften von Schecks und Zirkularschecks zu |
| verstehen, | verstehen, |
| 5. Möglichkeit, in Belgien Schalterabhebungen oder je nach | 5. Möglichkeit, in Belgien Schalterabhebungen oder je nach |
| Kreditinstitut auch elektronische Abhebungen vorzunehmen, | Kreditinstitut auch elektronische Abhebungen vorzunehmen, |
| 6. regelmässige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien. | 6. regelmässige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien. |
| Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. | Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. |
| § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen | § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen |
| Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten. | Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten. |
| Der König kann diesen Tarif anpassen. | Der König kann diesen Tarif anpassen. |
| § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der in § 3 | § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der in § 3 |
| erwähnten Pauschalgebühr enthalten sind. | erwähnten Pauschalgebühr enthalten sind. |
| § 5 - Wird die gewährte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das | § 5 - Wird die gewährte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das |
| Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen. | Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen. |
| Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. | Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. |
| § 6 - Verrichtungen im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht | § 6 - Verrichtungen im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht |
| durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. | durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. |
| Art. 4 - § 1 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung | Art. 4 - § 1 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung |
| beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch | beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch |
| nehmen noch über ein Sichtkonto oder andere gekoppelte Produkte bei | nehmen noch über ein Sichtkonto oder andere gekoppelte Produkte bei |
| einem Kreditinstitut verfügen. | einem Kreditinstitut verfügen. |
| § 2 - Der König erstellt eine Liste aller gekoppelten Produkte, die | § 2 - Der König erstellt eine Liste aller gekoppelten Produkte, die |
| mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung der Basisbankdienstleistung | mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung der Basisbankdienstleistung |
| vereinbar sind. | vereinbar sind. |
| § 3 - Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der | § 3 - Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der |
| Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in | Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in |
| Anspruch zu nehmen noch über ein Sichtkonto zu verfügen. | Anspruch zu nehmen noch über ein Sichtkonto zu verfügen. |
| Art. 5 - § 1 - Es wird ein von der Belgischen Nationalbank verwalteter | Art. 5 - § 1 - Es wird ein von der Belgischen Nationalbank verwalteter |
| Ausgleichsfonds für die Erbringung der Basisbankdienstleistung | Ausgleichsfonds für die Erbringung der Basisbankdienstleistung |
| geschaffen. | geschaffen. |
| § 2 - Ein Kreditinstitut, dessen Basisbankdienstleistungen, | § 2 - Ein Kreditinstitut, dessen Basisbankdienstleistungen, |
| ausgedrückt in Prozent, die wirtschaftliche Bedeutung dieses | ausgedrückt in Prozent, die wirtschaftliche Bedeutung dieses |
| Kreditinstituts auf dem belgischen Markt proportional übersteigen, | Kreditinstituts auf dem belgischen Markt proportional übersteigen, |
| kann eine Beteiligung des Ausgleichsfonds beantragen. | kann eine Beteiligung des Ausgleichsfonds beantragen. |
| Der König legt die Kriterien fest, anhand deren die wirtschaftliche | Der König legt die Kriterien fest, anhand deren die wirtschaftliche |
| Bedeutung von Kreditinstituten auf dem belgischen Markt bestimmt | Bedeutung von Kreditinstituten auf dem belgischen Markt bestimmt |
| werden kann. | werden kann. |
| § 3 - Jedes Kreditinstitut muss sich gemäss den vom König | § 3 - Jedes Kreditinstitut muss sich gemäss den vom König |
| festzulegenden Modalitäten an der Speisung des Fonds beteiligen. | festzulegenden Modalitäten an der Speisung des Fonds beteiligen. |
| Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Kreditinstitute, die dem Recht | Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Kreditinstitute, die dem Recht |
| eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und |
| die in Belgien in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über | die in Belgien in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über |
| den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Tätigkeiten | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Tätigkeiten |
| ausüben. | ausüben. |
| § 4 - Die Belgische Nationalbank legt gemäss den vom König | § 4 - Die Belgische Nationalbank legt gemäss den vom König |
| festzulegenden Modalitäten jährlich den Anteil fest, den jedes | festzulegenden Modalitäten jährlich den Anteil fest, den jedes |
| Kreditinstitut abführen muss beziehungsweise erhält, und zwar auf der | Kreditinstitut abführen muss beziehungsweise erhält, und zwar auf der |
| Grundlage der Differenz zwischen den Kosten, die den Kreditinstituten | Grundlage der Differenz zwischen den Kosten, die den Kreditinstituten |
| tatsächlich entstanden sind, und den gemäss Artikel 3 § 3 | tatsächlich entstanden sind, und den gemäss Artikel 3 § 3 |
| einforderbaren pauschalen Höchstgebühren. | einforderbaren pauschalen Höchstgebühren. |
| § 5 - Jedes Kreditinstitut muss die Anzahl der eröffneten | § 5 - Jedes Kreditinstitut muss die Anzahl der eröffneten |
| Basisbankkonten belegen können. | Basisbankkonten belegen können. |
| Kreditinstitute, die die Basisbankdienstleistung anbieten, teilen der | Kreditinstitute, die die Basisbankdienstleistung anbieten, teilen der |
| Belgischen Nationalbank gemäss den vom König festzulegenden | Belgischen Nationalbank gemäss den vom König festzulegenden |
| Modalitäten jährlich die Anzahl der auf der Grundlage des vorliegenden | Modalitäten jährlich die Anzahl der auf der Grundlage des vorliegenden |
| Gesetzes eröffneten Konten mit. | Gesetzes eröffneten Konten mit. |
| Der König stellt für die Dauer, die Er festlegt, die Kriterien zur | Der König stellt für die Dauer, die Er festlegt, die Kriterien zur |
| Bestimmung jener Konten auf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens | Bestimmung jener Konten auf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens |
| des vorliegenden Gesetzes bestanden und die mit der | des vorliegenden Gesetzes bestanden und die mit der |
| Basisbankdienstleistung gleichzusetzen sind und somit für die | Basisbankdienstleistung gleichzusetzen sind und somit für die |
| Berechnung des Ausgleichsanteils jedes Kreditinstituts in Betracht | Berechnung des Ausgleichsanteils jedes Kreditinstituts in Betracht |
| kommen. | kommen. |
| § 6 - Die Belgische Nationalbank erteilt der in Artikel 7 erwähnten | § 6 - Die Belgische Nationalbank erteilt der in Artikel 7 erwähnten |
| zuständigen Einrichtung gemäss den vom König festzulegenden | zuständigen Einrichtung gemäss den vom König festzulegenden |
| Modalitäten Auskunft über Verbraucher, die mehr als ein Basisbankkonto | Modalitäten Auskunft über Verbraucher, die mehr als ein Basisbankkonto |
| besitzen. | besitzen. |
| Art. 6 - § 1 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, | Art. 6 - § 1 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, |
| Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, | Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, |
| Geldwäsche seitens des Verbrauchers und Nichteinhaltung von Artikel 4 | Geldwäsche seitens des Verbrauchers und Nichteinhaltung von Artikel 4 |
| §§ 1 und 2 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine | §§ 1 und 2 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine |
| bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. | bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. |
| § 2 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse | § 2 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse |
| unverzüglich der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung mit. | unverzüglich der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung mit. |
| Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig | Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig |
| erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den | erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den |
| von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut | von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut |
| gewährleistet wird. | gewährleistet wird. |
| § 3 - Der Antrag auf Eröffnung eines Basisbankkontos muss schriftlich | § 3 - Der Antrag auf Eröffnung eines Basisbankkontos muss schriftlich |
| auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht | auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht |
| werden. | werden. |
| Der König kann die Pflichtangaben festlegen, die auf dem | Der König kann die Pflichtangaben festlegen, die auf dem |
| Antragsformular vermerkt werden müssen. | Antragsformular vermerkt werden müssen. |
| Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen auf dem Antragsformular | Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen auf dem Antragsformular |
| vermerkt werden, das ebenfalls klar und deutlich vollständige | vermerkt werden, das ebenfalls klar und deutlich vollständige |
| Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel 7 erwähnten | Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel 7 erwähnten |
| zuständigen Einrichtung beinhalten muss, bei dem die Ablehnung der | zuständigen Einrichtung beinhalten muss, bei dem die Ablehnung der |
| Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. | Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. |
| Wird die Dienstleistung abgelehnt oder gekündigt, erhält der | Wird die Dienstleistung abgelehnt oder gekündigt, erhält der |
| Antragsteller beziehungsweise der Dienstleistungsnehmer eine Kopie des | Antragsteller beziehungsweise der Dienstleistungsnehmer eine Kopie des |
| Antragsformulars. | Antragsformulars. |
| Art. 7 - Im Hinblick auf die Regelung eventueller Streitsachen | Art. 7 - Im Hinblick auf die Regelung eventueller Streitsachen |
| zwischen Verbraucher und Kreditinstitut wird ein aussergerichtliches | zwischen Verbraucher und Kreditinstitut wird ein aussergerichtliches |
| Klageverfahren eingeführt, das die Schaffung einer unabhängigen | Klageverfahren eingeführt, das die Schaffung einer unabhängigen |
| Einrichtung vorsieht. | Einrichtung vorsieht. |
| Diese Einrichtung ist zuständig für Streitsachen in Bezug auf die | Diese Einrichtung ist zuständig für Streitsachen in Bezug auf die |
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes. |
| Der König kann die Modalitäten dieses Verfahrens und Zusammensetzung, | Der König kann die Modalitäten dieses Verfahrens und Zusammensetzung, |
| Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung frühestens | Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung frühestens |
| zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes festlegen. | zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes festlegen. |
| Art. 8 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 EUR wird belegt: | Art. 8 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 EUR wird belegt: |
| 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| verstösst, | verstösst, |
| 2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 9 infolge einer | 2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 9 infolge einer |
| Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht | Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht |
| entspricht. | entspricht. |
| Wenn der Richter die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Sanktion ausspricht, | Wenn der Richter die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Sanktion ausspricht, |
| kann er das Kreditinstitut ebenfalls dazu verurteilen, die vom | kann er das Kreditinstitut ebenfalls dazu verurteilen, die vom |
| Ausgleichsfonds erhaltenen Beträge rückzuerstatten. | Ausgleichsfonds erhaltenen Beträge rückzuerstatten. |
| Ist die in Artikel 7 erwähnte Einrichtung der Ansicht, dass eine | Ist die in Artikel 7 erwähnte Einrichtung der Ansicht, dass eine |
| Ablehnung oder eine Kündigung unbegründet ist, darf das betreffende | Ablehnung oder eine Kündigung unbegründet ist, darf das betreffende |
| Kreditinstitut die in Artikel 3 § 3 erwähnte pauschale Höchstgebühr | Kreditinstitut die in Artikel 3 § 3 erwähnte pauschale Höchstgebühr |
| für Basisbankdienstleistungen während zweier Jahre nicht mehr beim | für Basisbankdienstleistungen während zweier Jahre nicht mehr beim |
| betreffenden Antragsteller beziehungsweise Dienstleistungsnehmer | betreffenden Antragsteller beziehungsweise Dienstleistungsnehmer |
| einfordern. | einfordern. |
| Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer | Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer |
| selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre |
| Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes verstösst. | Gesetzes verstösst. |
| Art. 10 - Die auf Artikel 9 beruhende Unterlassungsklage wird | Art. 10 - Die auf Artikel 9 beruhende Unterlassungsklage wird |
| eingereicht auf Veranlassung: | eingereicht auf Veranlassung: |
| 1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
| 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, | 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, |
| 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit | 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit |
| Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
| 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
| Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des | Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des |
| Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
| Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen |
| erfüllt. | erfüllt. |
| In Abweichung von den Bestimmungen der Artikeln 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikeln 17 und 18 des |
| Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten | Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten |
| Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
| definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. | definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. |
| Die Artikeln 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Die Artikeln 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
| sind ebenfalls anwendbar. | sind ebenfalls anwendbar. |
| Art. 11 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 3, | Art. 11 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 3, |
| 4, 6 oder 7 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, wobei er | 4, 6 oder 7 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, wobei er |
| die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf | die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf |
| dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. | dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. |
| Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 vorschlägt, | Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 vorschlägt, |
| konsultiert er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen und die | konsultiert er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen und die |
| Belgische Nationalbank, wobei er die Frist für die Abgabe der | Belgische Nationalbank, wobei er die Frist für die Abgabe der |
| Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme | Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme |
| nicht mehr erforderlich. | nicht mehr erforderlich. |
| Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 § 5 Absatz | Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 § 5 Absatz |
| 2 und Artikel 5 § 6 vorschlägt, konsultiert er ebenfalls den Ausschuss | 2 und Artikel 5 § 6 vorschlägt, konsultiert er ebenfalls den Ausschuss |
| für den Schutz des Privatlebens, wobei er die Frist für die Abgabe der | für den Schutz des Privatlebens, wobei er die Frist für die Abgabe der |
| Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme | Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme |
| nicht mehr erforderlich. | nicht mehr erforderlich. |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 11, | Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 11, |
| die am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten. | die am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 7. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen | 7. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer | zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer |
| Basisbankdienstleistung | Basisbankdienstleistung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer |
| Basisbankdienstleistung, insbesondere der Artikel 3 § 2 Absatz 2, 3 § | Basisbankdienstleistung, insbesondere der Artikel 3 § 2 Absatz 2, 3 § |
| 4 und 4 § 2; | 4 und 4 § 2; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 302 des Verbraucherrats vom 26. März | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 302 des Verbraucherrats vom 26. März |
| 2003; | 2003; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
| Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
| höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.536/1 vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.536/1 vom 10. Juli |
| 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
| des Verbraucherschutzes | des Verbraucherschutzes |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Unter manuellen Debetverrichtungen im Sinne des | Artikel 1 - Unter manuellen Debetverrichtungen im Sinne des |
| vorliegenden Erlasses sind in Artikel 3 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. | vorliegenden Erlasses sind in Artikel 3 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. |
| März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte | März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte |
| Geldabhebungen am Schalter und in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben | Geldabhebungen am Schalter und in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben |
| Gesetzes erwähnte manuelle Durchführungen von Überweisungen zu | Gesetzes erwähnte manuelle Durchführungen von Überweisungen zu |
| verstehen. Vom Dienstleistungsnehmer getätigte Überweisungen von | verstehen. Vom Dienstleistungsnehmer getätigte Überweisungen von |
| seinem Sichtkonto auf sein Sparkonto bei demselben Kreditinstitut sind | seinem Sichtkonto auf sein Sparkonto bei demselben Kreditinstitut sind |
| darin nicht einbegriffen. | darin nicht einbegriffen. |
| Art. 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie | Art. 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie |
| folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
| «, ausgenommen Einzahlungen von über hundert Münzstücken. » | «, ausgenommen Einzahlungen von über hundert Münzstücken. » |
| Art. 3 - Wird dem Dienstleistungsnehmer einer Basisbankdienstleistung | Art. 3 - Wird dem Dienstleistungsnehmer einer Basisbankdienstleistung |
| eine Debetkarte zur Verfügung gestellt, die ausschliesslich für die | eine Debetkarte zur Verfügung gestellt, die ausschliesslich für die |
| Verwendung in Belgien bestimmt ist und eventuell auf die privaten | Verwendung in Belgien bestimmt ist und eventuell auf die privaten |
| Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts beschränkt ist, sind | Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts beschränkt ist, sind |
| folgende Verrichtungen in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes | folgende Verrichtungen in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes |
| erwähnten Pauschalgebühr einbegriffen: | erwähnten Pauschalgebühr einbegriffen: |
| 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des betreffenden Sichtkontos, | 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des betreffenden Sichtkontos, |
| 2. elektronische Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien; | 2. elektronische Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien; |
| falls dies nicht der Fall ist, werden die Kontoauszüge mindestens | falls dies nicht der Fall ist, werden die Kontoauszüge mindestens |
| zweiwöchentlich in der Domizilierungsstelle oder in der Zweigstelle | zweiwöchentlich in der Domizilierungsstelle oder in der Zweigstelle |
| zur Verfügung gestellt, | zur Verfügung gestellt, |
| 3. 36 manuelle Debetverrichtungen pro Jahr, | 3. 36 manuelle Debetverrichtungen pro Jahr, |
| 4. eine unbegrenzte Zahl anderer in Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes | 4. eine unbegrenzte Zahl anderer in Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes |
| erwähnter Verrichtungen. | erwähnter Verrichtungen. |
| Art. 4 - Wird dem Dienstleistungsnehmer keine Debetkarte zur Verfügung | Art. 4 - Wird dem Dienstleistungsnehmer keine Debetkarte zur Verfügung |
| gestellt, sind die Verrichtungen, die in der in Artikel 3 § 3 | gestellt, sind die Verrichtungen, die in der in Artikel 3 § 3 |
| desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffenen sind, | desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffenen sind, |
| dieselben wie die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen, ausgenommen | dieselben wie die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen, ausgenommen |
| die manuellen Debetverrichtungen, deren Anzahl jährlich 72 beträgt. | die manuellen Debetverrichtungen, deren Anzahl jährlich 72 beträgt. |
| Art. 5 - Die Höchstgebühr für die Basisbankdienstleistung, wie in | Art. 5 - Die Höchstgebühr für die Basisbankdienstleistung, wie in |
| Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes vorgesehen, wird jährlich dem | Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes vorgesehen, wird jährlich dem |
| Verbraucherpreisindex des Monats November des betreffenden Jahres | Verbraucherpreisindex des Monats November des betreffenden Jahres |
| angepasst. | angepasst. |
| Eine Erhöhung oder Verringerung des Indexes hat eine Erhöhung | Eine Erhöhung oder Verringerung des Indexes hat eine Erhöhung |
| beziehungsweise Verringerung der Gebühr nach folgender Formel zur | beziehungsweise Verringerung der Gebühr nach folgender Formel zur |
| Folge: Der neue Betrag ist gleich an 12 EUR, multipliziert mit dem | Folge: Der neue Betrag ist gleich an 12 EUR, multipliziert mit dem |
| neuen Index und geteilt durch den Index des Monats November 2003 | neuen Index und geteilt durch den Index des Monats November 2003 |
| (Basis 1996 = 100). Das Resultat wird auf zwei Stellen nach dem Komma | (Basis 1996 = 100). Das Resultat wird auf zwei Stellen nach dem Komma |
| gerundet. | gerundet. |
| Die neue Gebühr wird vor dem 16. Dezember des Jahres, in dem die | Die neue Gebühr wird vor dem 16. Dezember des Jahres, in dem die |
| Anpassung erfolgt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt | Anpassung erfolgt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt |
| am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft. | am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft. |
| Art. 6 - Folgende gekoppelten Produkte sind mit der Gewährung oder | Art. 6 - Folgende gekoppelten Produkte sind mit der Gewährung oder |
| Aufrechterhaltung einer Basisbankdienstleistung vereinbar: | Aufrechterhaltung einer Basisbankdienstleistung vereinbar: |
| 1. andere als die in Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes erwähnten | 1. andere als die in Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes erwähnten |
| Konten, sofern der durchschnittliche kumulierte Aktivsaldo jährlich | Konten, sofern der durchschnittliche kumulierte Aktivsaldo jährlich |
| den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreitet; für die Berechnung | den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreitet; für die Berechnung |
| dieses Höchstbetrags von 2.500 EUR kommen die in Buch III Titel VIII | dieses Höchstbetrags von 2.500 EUR kommen die in Buch III Titel VIII |
| Kapitel II Abschnitt II Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnten | Kapitel II Abschnitt II Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Sicherheiten nicht in Betracht, | Sicherheiten nicht in Betracht, |
| 2. Versicherungen. | 2. Versicherungen. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2003 wirksam. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2003 wirksam. |
| Art. 8 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für | Art. 8 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für |
| Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
| Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |