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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base et de son arrêté d'exécution
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service
van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit bancaire de base et de son arrêté d'exécution
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst, - de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base,
- van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde - de l'arrêté royal du 7 septembre 2003 portant certaines mesures
uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van d'exécution de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire
een basis-bankdienst, de base,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst; - de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base;
- van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde - de l'arrêté royal du 7 septembre 2003 portant certaines mesures
uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van d'exécution de la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire
een basis-bankdienst. de base.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re Bijlage 1 - Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Kreditinstitut: Kreditinstitute gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Kreditinstitut: Kreditinstitute gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom
22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
sofern ihre Tätigkeit unter anderem das Anbieten von Sichtkonten an sofern ihre Tätigkeit unter anderem das Anbieten von Sichtkonten an
Verbraucher umfasst, Verbraucher umfasst,
2. Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden 2. Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden
Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer
gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann, und die ihren Hauptwohnort in Belgien hat. werden kann, und die ihren Hauptwohnort in Belgien hat.
Art. 3 - § 1 - Jedes Kreditinstitut muss die in § 2 definierte Art. 3 - § 1 - Jedes Kreditinstitut muss die in § 2 definierte
Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf
die Basisbankdienstleistung. die Basisbankdienstleistung.
§ 2 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Sichtkonto; dies beinhaltet § 2 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Sichtkonto; dies beinhaltet
Folgendes: Folgendes:
1. Eröffnung, Führung und Auflösung des Sichtkontos, 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des Sichtkontos,
2. Zurverfügungstellung von Überweisungen, die mit der Hand oder je 2. Zurverfügungstellung von Überweisungen, die mit der Hand oder je
nach Kreditinstitut auch elektronisch ausgeführt werden können, nach Kreditinstitut auch elektronisch ausgeführt werden können,
3. Möglichkeit der Einrichtung von Daueraufträgen und der 3. Möglichkeit der Einrichtung von Daueraufträgen und der
Domizilierung von Rechnungen, Domizilierung von Rechnungen,
4. Möglichkeit, in Belgien Einlagen vorzunehmen. Unter Einlagen sind 4. Möglichkeit, in Belgien Einlagen vorzunehmen. Unter Einlagen sind
Bareinzahlungen und Gutschriften von Schecks und Zirkularschecks zu Bareinzahlungen und Gutschriften von Schecks und Zirkularschecks zu
verstehen, verstehen,
5. Möglichkeit, in Belgien Schalterabhebungen oder je nach 5. Möglichkeit, in Belgien Schalterabhebungen oder je nach
Kreditinstitut auch elektronische Abhebungen vorzunehmen, Kreditinstitut auch elektronische Abhebungen vorzunehmen,
6. regelmässige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien. 6. regelmässige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien.
Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen.
§ 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen
Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten.
Der König kann diesen Tarif anpassen. Der König kann diesen Tarif anpassen.
§ 4 - Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der in § 3 § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der in § 3
erwähnten Pauschalgebühr enthalten sind. erwähnten Pauschalgebühr enthalten sind.
§ 5 - Wird die gewährte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das § 5 - Wird die gewährte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das
Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen. Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen.
Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen.
§ 6 - Verrichtungen im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht § 6 - Verrichtungen im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht
durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben.
Art. 4 - § 1 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung Art. 4 - § 1 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung
beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch
nehmen noch über ein Sichtkonto oder andere gekoppelte Produkte bei nehmen noch über ein Sichtkonto oder andere gekoppelte Produkte bei
einem Kreditinstitut verfügen. einem Kreditinstitut verfügen.
§ 2 - Der König erstellt eine Liste aller gekoppelten Produkte, die § 2 - Der König erstellt eine Liste aller gekoppelten Produkte, die
mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung der Basisbankdienstleistung mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung der Basisbankdienstleistung
vereinbar sind. vereinbar sind.
§ 3 - Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der § 3 - Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der
Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in
Anspruch zu nehmen noch über ein Sichtkonto zu verfügen. Anspruch zu nehmen noch über ein Sichtkonto zu verfügen.
Art. 5 - § 1 - Es wird ein von der Belgischen Nationalbank verwalteter Art. 5 - § 1 - Es wird ein von der Belgischen Nationalbank verwalteter
Ausgleichsfonds für die Erbringung der Basisbankdienstleistung Ausgleichsfonds für die Erbringung der Basisbankdienstleistung
geschaffen. geschaffen.
§ 2 - Ein Kreditinstitut, dessen Basisbankdienstleistungen, § 2 - Ein Kreditinstitut, dessen Basisbankdienstleistungen,
ausgedrückt in Prozent, die wirtschaftliche Bedeutung dieses ausgedrückt in Prozent, die wirtschaftliche Bedeutung dieses
Kreditinstituts auf dem belgischen Markt proportional übersteigen, Kreditinstituts auf dem belgischen Markt proportional übersteigen,
kann eine Beteiligung des Ausgleichsfonds beantragen. kann eine Beteiligung des Ausgleichsfonds beantragen.
Der König legt die Kriterien fest, anhand deren die wirtschaftliche Der König legt die Kriterien fest, anhand deren die wirtschaftliche
Bedeutung von Kreditinstituten auf dem belgischen Markt bestimmt Bedeutung von Kreditinstituten auf dem belgischen Markt bestimmt
werden kann. werden kann.
§ 3 - Jedes Kreditinstitut muss sich gemäss den vom König § 3 - Jedes Kreditinstitut muss sich gemäss den vom König
festzulegenden Modalitäten an der Speisung des Fonds beteiligen. festzulegenden Modalitäten an der Speisung des Fonds beteiligen.
Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Kreditinstitute, die dem Recht Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Kreditinstitute, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und
die in Belgien in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über die in Belgien in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Tätigkeiten den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Tätigkeiten
ausüben. ausüben.
§ 4 - Die Belgische Nationalbank legt gemäss den vom König § 4 - Die Belgische Nationalbank legt gemäss den vom König
festzulegenden Modalitäten jährlich den Anteil fest, den jedes festzulegenden Modalitäten jährlich den Anteil fest, den jedes
Kreditinstitut abführen muss beziehungsweise erhält, und zwar auf der Kreditinstitut abführen muss beziehungsweise erhält, und zwar auf der
Grundlage der Differenz zwischen den Kosten, die den Kreditinstituten Grundlage der Differenz zwischen den Kosten, die den Kreditinstituten
tatsächlich entstanden sind, und den gemäss Artikel 3 § 3 tatsächlich entstanden sind, und den gemäss Artikel 3 § 3
einforderbaren pauschalen Höchstgebühren. einforderbaren pauschalen Höchstgebühren.
§ 5 - Jedes Kreditinstitut muss die Anzahl der eröffneten § 5 - Jedes Kreditinstitut muss die Anzahl der eröffneten
Basisbankkonten belegen können. Basisbankkonten belegen können.
Kreditinstitute, die die Basisbankdienstleistung anbieten, teilen der Kreditinstitute, die die Basisbankdienstleistung anbieten, teilen der
Belgischen Nationalbank gemäss den vom König festzulegenden Belgischen Nationalbank gemäss den vom König festzulegenden
Modalitäten jährlich die Anzahl der auf der Grundlage des vorliegenden Modalitäten jährlich die Anzahl der auf der Grundlage des vorliegenden
Gesetzes eröffneten Konten mit. Gesetzes eröffneten Konten mit.
Der König stellt für die Dauer, die Er festlegt, die Kriterien zur Der König stellt für die Dauer, die Er festlegt, die Kriterien zur
Bestimmung jener Konten auf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Bestimmung jener Konten auf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Gesetzes bestanden und die mit der des vorliegenden Gesetzes bestanden und die mit der
Basisbankdienstleistung gleichzusetzen sind und somit für die Basisbankdienstleistung gleichzusetzen sind und somit für die
Berechnung des Ausgleichsanteils jedes Kreditinstituts in Betracht Berechnung des Ausgleichsanteils jedes Kreditinstituts in Betracht
kommen. kommen.
§ 6 - Die Belgische Nationalbank erteilt der in Artikel 7 erwähnten § 6 - Die Belgische Nationalbank erteilt der in Artikel 7 erwähnten
zuständigen Einrichtung gemäss den vom König festzulegenden zuständigen Einrichtung gemäss den vom König festzulegenden
Modalitäten Auskunft über Verbraucher, die mehr als ein Basisbankkonto Modalitäten Auskunft über Verbraucher, die mehr als ein Basisbankkonto
besitzen. besitzen.
Art. 6 - § 1 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, Art. 6 - § 1 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug,
Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung,
Geldwäsche seitens des Verbrauchers und Nichteinhaltung von Artikel 4 Geldwäsche seitens des Verbrauchers und Nichteinhaltung von Artikel 4
§§ 1 und 2 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine §§ 1 und 2 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine
bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. bestehende Basisbankdienstleistung kündigen.
§ 2 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse § 2 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse
unverzüglich der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung mit. unverzüglich der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung mit.
Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig
erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den
von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut
gewährleistet wird. gewährleistet wird.
§ 3 - Der Antrag auf Eröffnung eines Basisbankkontos muss schriftlich § 3 - Der Antrag auf Eröffnung eines Basisbankkontos muss schriftlich
auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht
werden. werden.
Der König kann die Pflichtangaben festlegen, die auf dem Der König kann die Pflichtangaben festlegen, die auf dem
Antragsformular vermerkt werden müssen. Antragsformular vermerkt werden müssen.
Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen auf dem Antragsformular Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen auf dem Antragsformular
vermerkt werden, das ebenfalls klar und deutlich vollständige vermerkt werden, das ebenfalls klar und deutlich vollständige
Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel 7 erwähnten Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel 7 erwähnten
zuständigen Einrichtung beinhalten muss, bei dem die Ablehnung der zuständigen Einrichtung beinhalten muss, bei dem die Ablehnung der
Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann.
Wird die Dienstleistung abgelehnt oder gekündigt, erhält der Wird die Dienstleistung abgelehnt oder gekündigt, erhält der
Antragsteller beziehungsweise der Dienstleistungsnehmer eine Kopie des Antragsteller beziehungsweise der Dienstleistungsnehmer eine Kopie des
Antragsformulars. Antragsformulars.
Art. 7 - Im Hinblick auf die Regelung eventueller Streitsachen Art. 7 - Im Hinblick auf die Regelung eventueller Streitsachen
zwischen Verbraucher und Kreditinstitut wird ein aussergerichtliches zwischen Verbraucher und Kreditinstitut wird ein aussergerichtliches
Klageverfahren eingeführt, das die Schaffung einer unabhängigen Klageverfahren eingeführt, das die Schaffung einer unabhängigen
Einrichtung vorsieht. Einrichtung vorsieht.
Diese Einrichtung ist zuständig für Streitsachen in Bezug auf die Diese Einrichtung ist zuständig für Streitsachen in Bezug auf die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Der König kann die Modalitäten dieses Verfahrens und Zusammensetzung, Der König kann die Modalitäten dieses Verfahrens und Zusammensetzung,
Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung frühestens Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung frühestens
zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes festlegen. zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes festlegen.
Art. 8 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 EUR wird belegt: Art. 8 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 EUR wird belegt:
1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
verstösst, verstösst,
2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 9 infolge einer 2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 9 infolge einer
Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht
entspricht. entspricht.
Wenn der Richter die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Sanktion ausspricht, Wenn der Richter die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Sanktion ausspricht,
kann er das Kreditinstitut ebenfalls dazu verurteilen, die vom kann er das Kreditinstitut ebenfalls dazu verurteilen, die vom
Ausgleichsfonds erhaltenen Beträge rückzuerstatten. Ausgleichsfonds erhaltenen Beträge rückzuerstatten.
Ist die in Artikel 7 erwähnte Einrichtung der Ansicht, dass eine Ist die in Artikel 7 erwähnte Einrichtung der Ansicht, dass eine
Ablehnung oder eine Kündigung unbegründet ist, darf das betreffende Ablehnung oder eine Kündigung unbegründet ist, darf das betreffende
Kreditinstitut die in Artikel 3 § 3 erwähnte pauschale Höchstgebühr Kreditinstitut die in Artikel 3 § 3 erwähnte pauschale Höchstgebühr
für Basisbankdienstleistungen während zweier Jahre nicht mehr beim für Basisbankdienstleistungen während zweier Jahre nicht mehr beim
betreffenden Antragsteller beziehungsweise Dienstleistungsnehmer betreffenden Antragsteller beziehungsweise Dienstleistungsnehmer
einfordern. einfordern.
Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes verstösst. Gesetzes verstösst.
Art. 10 - Die auf Artikel 9 beruhende Unterlassungsklage wird Art. 10 - Die auf Artikel 9 beruhende Unterlassungsklage wird
eingereicht auf Veranlassung: eingereicht auf Veranlassung:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikeln 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikeln 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung
definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.
Die Artikeln 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikeln 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind ebenfalls anwendbar. sind ebenfalls anwendbar.
Art. 11 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 3, Art. 11 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 3,
4, 6 oder 7 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, wobei er 4, 6 oder 7 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, wobei er
die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 vorschlägt, Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 vorschlägt,
konsultiert er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen und die konsultiert er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen und die
Belgische Nationalbank, wobei er die Frist für die Abgabe der Belgische Nationalbank, wobei er die Frist für die Abgabe der
Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme
nicht mehr erforderlich. nicht mehr erforderlich.
Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 § 5 Absatz Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 § 5 Absatz
2 und Artikel 5 § 6 vorschlägt, konsultiert er ebenfalls den Ausschuss 2 und Artikel 5 § 6 vorschlägt, konsultiert er ebenfalls den Ausschuss
für den Schutz des Privatlebens, wobei er die Frist für die Abgabe der für den Schutz des Privatlebens, wobei er die Frist für die Abgabe der
Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme
nicht mehr erforderlich. nicht mehr erforderlich.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 11, Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 11,
die am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten. die am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen 7. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer
Basisbankdienstleistung Basisbankdienstleistung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer
Basisbankdienstleistung, insbesondere der Artikel 3 § 2 Absatz 2, 3 § Basisbankdienstleistung, insbesondere der Artikel 3 § 2 Absatz 2, 3 §
4 und 4 § 2; 4 und 4 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 302 des Verbraucherrats vom 26. März Aufgrund der Stellungnahme Nr. 302 des Verbraucherrats vom 26. März
2003; 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.536/1 vom 10. Juli Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.536/1 vom 10. Juli
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
des Verbraucherschutzes des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Unter manuellen Debetverrichtungen im Sinne des Artikel 1 - Unter manuellen Debetverrichtungen im Sinne des
vorliegenden Erlasses sind in Artikel 3 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. vorliegenden Erlasses sind in Artikel 3 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.
März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte
Geldabhebungen am Schalter und in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben Geldabhebungen am Schalter und in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben
Gesetzes erwähnte manuelle Durchführungen von Überweisungen zu Gesetzes erwähnte manuelle Durchführungen von Überweisungen zu
verstehen. Vom Dienstleistungsnehmer getätigte Überweisungen von verstehen. Vom Dienstleistungsnehmer getätigte Überweisungen von
seinem Sichtkonto auf sein Sparkonto bei demselben Kreditinstitut sind seinem Sichtkonto auf sein Sparkonto bei demselben Kreditinstitut sind
darin nicht einbegriffen. darin nicht einbegriffen.
Art. 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie Art. 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
«, ausgenommen Einzahlungen von über hundert Münzstücken. » «, ausgenommen Einzahlungen von über hundert Münzstücken. »
Art. 3 - Wird dem Dienstleistungsnehmer einer Basisbankdienstleistung Art. 3 - Wird dem Dienstleistungsnehmer einer Basisbankdienstleistung
eine Debetkarte zur Verfügung gestellt, die ausschliesslich für die eine Debetkarte zur Verfügung gestellt, die ausschliesslich für die
Verwendung in Belgien bestimmt ist und eventuell auf die privaten Verwendung in Belgien bestimmt ist und eventuell auf die privaten
Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts beschränkt ist, sind Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts beschränkt ist, sind
folgende Verrichtungen in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes folgende Verrichtungen in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes
erwähnten Pauschalgebühr einbegriffen: erwähnten Pauschalgebühr einbegriffen:
1. Eröffnung, Führung und Auflösung des betreffenden Sichtkontos, 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des betreffenden Sichtkontos,
2. elektronische Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien; 2. elektronische Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien;
falls dies nicht der Fall ist, werden die Kontoauszüge mindestens falls dies nicht der Fall ist, werden die Kontoauszüge mindestens
zweiwöchentlich in der Domizilierungsstelle oder in der Zweigstelle zweiwöchentlich in der Domizilierungsstelle oder in der Zweigstelle
zur Verfügung gestellt, zur Verfügung gestellt,
3. 36 manuelle Debetverrichtungen pro Jahr, 3. 36 manuelle Debetverrichtungen pro Jahr,
4. eine unbegrenzte Zahl anderer in Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes 4. eine unbegrenzte Zahl anderer in Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes
erwähnter Verrichtungen. erwähnter Verrichtungen.
Art. 4 - Wird dem Dienstleistungsnehmer keine Debetkarte zur Verfügung Art. 4 - Wird dem Dienstleistungsnehmer keine Debetkarte zur Verfügung
gestellt, sind die Verrichtungen, die in der in Artikel 3 § 3 gestellt, sind die Verrichtungen, die in der in Artikel 3 § 3
desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffenen sind, desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffenen sind,
dieselben wie die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen, ausgenommen dieselben wie die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen, ausgenommen
die manuellen Debetverrichtungen, deren Anzahl jährlich 72 beträgt. die manuellen Debetverrichtungen, deren Anzahl jährlich 72 beträgt.
Art. 5 - Die Höchstgebühr für die Basisbankdienstleistung, wie in Art. 5 - Die Höchstgebühr für die Basisbankdienstleistung, wie in
Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes vorgesehen, wird jährlich dem Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes vorgesehen, wird jährlich dem
Verbraucherpreisindex des Monats November des betreffenden Jahres Verbraucherpreisindex des Monats November des betreffenden Jahres
angepasst. angepasst.
Eine Erhöhung oder Verringerung des Indexes hat eine Erhöhung Eine Erhöhung oder Verringerung des Indexes hat eine Erhöhung
beziehungsweise Verringerung der Gebühr nach folgender Formel zur beziehungsweise Verringerung der Gebühr nach folgender Formel zur
Folge: Der neue Betrag ist gleich an 12 EUR, multipliziert mit dem Folge: Der neue Betrag ist gleich an 12 EUR, multipliziert mit dem
neuen Index und geteilt durch den Index des Monats November 2003 neuen Index und geteilt durch den Index des Monats November 2003
(Basis 1996 = 100). Das Resultat wird auf zwei Stellen nach dem Komma (Basis 1996 = 100). Das Resultat wird auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet. gerundet.
Die neue Gebühr wird vor dem 16. Dezember des Jahres, in dem die Die neue Gebühr wird vor dem 16. Dezember des Jahres, in dem die
Anpassung erfolgt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt Anpassung erfolgt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt
am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft. am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft.
Art. 6 - Folgende gekoppelten Produkte sind mit der Gewährung oder Art. 6 - Folgende gekoppelten Produkte sind mit der Gewährung oder
Aufrechterhaltung einer Basisbankdienstleistung vereinbar: Aufrechterhaltung einer Basisbankdienstleistung vereinbar:
1. andere als die in Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes erwähnten 1. andere als die in Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes erwähnten
Konten, sofern der durchschnittliche kumulierte Aktivsaldo jährlich Konten, sofern der durchschnittliche kumulierte Aktivsaldo jährlich
den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreitet; für die Berechnung den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreitet; für die Berechnung
dieses Höchstbetrags von 2.500 EUR kommen die in Buch III Titel VIII dieses Höchstbetrags von 2.500 EUR kommen die in Buch III Titel VIII
Kapitel II Abschnitt II Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnten Kapitel II Abschnitt II Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Sicherheiten nicht in Betracht, Sicherheiten nicht in Betracht,
2. Versicherungen. 2. Versicherungen.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2003 wirksam. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2003 wirksam.
Art. 8 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Art. 8 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für
Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2003 Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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