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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2003 betreffende het wederrechtelijk registreren van domeinnamen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003 relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2003 betreffende het en langue allemande de la loi du 26 juin 2003 relative à
wederrechtelijk registreren van domeinnamen l'enregistrement abusif des noms de domaine
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2003 betreffende het wederrechtelijk registreren van domeinnamen, 26 juin 2003 relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établi par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 26 juni 2003 betreffende het wederrechtelijk officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003 relative à
registreren van domeinnamen. l'enregistrement abusif des noms de domaine.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. JUNI 2003 - Gesetz über die missbräuchliche Registrierung von 26. JUNI 2003 - Gesetz über die missbräuchliche Registrierung von
Domain-Namen Domain-Namen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. « Domain-Name »: eine alphanumerische Darstellung einer numerischen 1. « Domain-Name »: eine alphanumerische Darstellung einer numerischen
IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet
angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domain-Name wird unter angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domain-Name wird unter
einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)
definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercode definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercode
(ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, (ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt,
2. « unter der BE-Domain registrierter Domain-Name »: ein Domain-Name, 2. « unter der BE-Domain registrierter Domain-Name »: ein Domain-Name,
der unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode « der unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode «
.be » entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich .be » entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich
Belgien zugewiesen worden ist, Belgien zugewiesen worden ist,
3. « Minister »: der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige 3. « Minister »: der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige
Minister. Minister.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar unbeschadet anderer Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar unbeschadet anderer
Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz
von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen,
Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen
Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen,
Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet
aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb,
Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher. Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher.
KAPITEL II - Unterlassungsklage KAPITEL II - Unterlassungsklage
Art. 4 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls Art. 4 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls
der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens fest und ordnet die missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens fest und ordnet die
Einstellung einer missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens Einstellung einer missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens
durch eine Person, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ihre durch eine Person, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ihre
Niederlassung hat, an; der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder Niederlassung hat, an; der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder
gegebenenfalls der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das gegebenenfalls der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das
Bestehen einer missbräuchlichen Registrierung eines unter der Bestehen einer missbräuchlichen Registrierung eines unter der
BE-Domain registrierten Domain-Namens fest und ordnet ihre Einstellung BE-Domain registrierten Domain-Namens fest und ordnet ihre Einstellung
an. an.
Eine missbräuchliche Registrierung eines Domain-Namens ist gegeben, Eine missbräuchliche Registrierung eines Domain-Namens ist gegeben,
wenn eine Person ohne irgendein Recht oder rechtmässiges Interesse an wenn eine Person ohne irgendein Recht oder rechtmässiges Interesse an
dem Domain-Namen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder einen dem Domain-Namen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder einen
unrechtmässigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen Vermittler unrechtmässigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen Vermittler
bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz einen bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz einen
Domain-Namen registrieren lässt, der mit einer Marke, einer Domain-Namen registrieren lässt, der mit einer Marke, einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem
Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem
Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer
geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart
übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte. übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte.
Art. 5 - Die auf Artikel 4 gegründete Klage wird auf Antrag von Art. 5 - Die auf Artikel 4 gegründete Klage wird auf Antrag von
Personen eingeleitet, die ein rechtmässiges Interesse an dem Personen eingeleitet, die ein rechtmässiges Interesse an dem
betreffenden Domain-Namen nachweisen können und die ein Recht auf betreffenden Domain-Namen nachweisen können und die ein Recht auf
eines der in Artikel 4 erwähnten Zeichen geltend machen können. eines der in Artikel 4 erwähnten Zeichen geltend machen können.
Art. 6 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des Art. 6 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des
betreffenden Domain-Namens diesen Namen streicht oder streichen lässt betreffenden Domain-Namens diesen Namen streicht oder streichen lässt
oder den Domain-Namen der von ihm bestimmten Person überträgt oder oder den Domain-Namen der von ihm bestimmten Person überträgt oder
übertragen lässt. übertragen lässt.
Art. 7 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Art. 7 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf
Kosten des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domain-Namens das Kosten des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domain-Namens das
Urteil ganz oder teilweise in Zeitungen oder sonst irgendwie Urteil ganz oder teilweise in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die
Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt
geboten wird. geboten wird.
Art. 8 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und Art. 8 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei
des Gerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser Kanzlei per des Gerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser Kanzlei per
Einschreiben übermittelt. Einschreiben übermittelt.
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per
Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens
acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des
einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen
die der Antrag gerichtet ist, die der Antrag gerichtet ist,
4. Gegenstand und Darstellung der Gründe des Antrags, 4. Gegenstand und Darstellung der Gründe des Antrags,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss infolge einer auf vorliegendem Gesetz gegründeten Jeder Beschluss infolge einer auf vorliegendem Gesetz gegründeten
Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem
Minister mitgeteilt. Minister mitgeteilt.
Ausserdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über jede Ausserdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über jede
Beschwerde gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes Beschwerde gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes
gefassten Beschluss informieren. gefassten Beschluss informieren.
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 9 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Art. 9 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird durch folgende August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« 12. über Anträge, die gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni « 12. über Anträge, die gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni
2003 über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen 2003 über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen
eingereicht werden, ausgenommen die in Artikel 589 Nr. 12 erwähnten eingereicht werden, ausgenommen die in Artikel 589 Nr. 12 erwähnten
Anträge. » Anträge. »
Art. 10 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Gesetz vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11.
April 1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20. April 1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 7, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über 1. Nr. 7, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, wird Nr. 10. Verbraucherinteressen, wird Nr. 10.
2. Nr. 7, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die 2. Nr. 7, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, wird Nr. 11. gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, wird Nr. 11.
3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« 12. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über die « 12. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über die
missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen, insofern eine Marke, missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen, insofern eine Marke,
eine geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, ein Handelsname eine geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, ein Handelsname
oder der Gesellschaftsname einer Handelsgesellschaft betroffen ist. » oder der Gesellschaftsname einer Handelsgesellschaft betroffen ist. »
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 11 - Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Art. 11 - Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie
Meinungsäusserung finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Meinungsäusserung finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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