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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 5 augustus 2003 met betrekking tot ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003 relatives aux violations graves du droit international humanitaire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 5 augustus 2003 met betrekking tot ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003 relatives aux violations graves du droit international humanitaire |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
1, 5 tot 12, 24 en 27 tot 29 van de wet van 5 augustus 2003 | 1, 5 à 12, 24 et 27 à 29 de la loi du 5 août 2003 relative aux |
betreffende ernstige schendingen van het internationaal humanitair | violations graves du droit international humanitaire, établi par le |
recht, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 1, 5 tot 12, 24 en 27 tot 29 van de wet van | officielle en langue allemande des articles 1er, 5 à 12, 24 et 27 à 29 |
5 augustus 2003 betreffende ernstige schendingen van het | de la loi du 5 août 2003 relative aux violations graves du droit |
internationaal humanitair recht. | international humanitaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. AUGUST 2003 - Gesetz über schwere Verstösse gegen das humanitäre | 5. AUGUST 2003 - Gesetz über schwere Verstösse gegen das humanitäre |
Völkerrecht | Völkerrecht |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionierenes : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionierenes : |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
[...] | [...] |
Art. 5 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird nach Titel I ein Titel | Art. 5 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird nach Titel I ein Titel |
Ibis eingefügt, der die Artikel 136bis bis 136octies umfasst und wie | Ibis eingefügt, der die Artikel 136bis bis 136octies umfasst und wie |
folgt lautet: | folgt lautet: |
« Titel Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ». | « Titel Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ». |
Art. 6 - In Buch II Titel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 6 - In Buch II Titel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
136bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 136bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in | « Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in |
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen | Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen |
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die | Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die |
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der |
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen | Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen |
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden | Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden |
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine | Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine |
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz | nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz |
oder teilweise zu zerstören: | oder teilweise zu zerstören: |
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, | 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, |
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an | 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an |
Mitgliedern der Gruppe, | Mitgliedern der Gruppe, |
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die | 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die |
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise | geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise |
herbeizuführen, | herbeizuführen, |
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung | 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung |
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, | innerhalb der Gruppe gerichtet sind, |
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere | 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere |
Gruppe. » | Gruppe. » |
Art. 7 - In denselben Titel wird ein Artikel 136ter mit folgendem | Art. 7 - In denselben Titel wird ein Artikel 136ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie | « Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie |
nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten | nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten |
begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den | begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des | Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des |
Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die | Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die |
Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im | Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im |
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die | Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die |
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: | Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Ausrottung, | 2. Ausrottung, |
3. Versklavung, | 3. Versklavung, |
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, | 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, |
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der | 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der |
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des | körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des |
Völkerrechts, | Völkerrechts, |
6. Folter, | 6. Folter, |
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, | sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, |
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus | 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus |
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder | politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder |
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach | religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach |
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im | dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im |
Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater | Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater |
erwähnten Handlung, | erwähnten Handlung, |
9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, | 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, |
10. Verbrechen der Apartheid, | 10. Verbrechen der Apartheid, |
11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen | 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen |
vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der | vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der |
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen |
Gesundheit verursacht werden. » | Gesundheit verursacht werden. » |
Art. 8 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quater mit folgendem | Art. 8 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten | « Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten |
Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August | Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August |
1949 und in den am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen | 1949 und in den am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen |
I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, | I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, |
die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in | die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in |
Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am | Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am |
8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen | 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen |
Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des | Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des |
Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das | Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das |
Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die | Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die |
aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den | aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch | Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch |
Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und | Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und |
Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise | Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise |
Gewohnheitsrechte gewährt wird: | Gewohnheitsrechte gewährt wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich | 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich |
biologischer Versuche, | biologischer Versuche, |
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere | 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere |
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, | Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, |
4. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 4. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder | sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder |
einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser | einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser |
Abkommen darstellt, | Abkommen darstellt, |
5. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, | 5. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, |
insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, | insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, |
6. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum | 6. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum |
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder | Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder |
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den | einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den |
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur | Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur |
Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der | Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der |
feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, | feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, |
7. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn | 7. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn |
Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre | Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre |
Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, | Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, |
8. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das | 8. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das |
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten | Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten |
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle | Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle |
I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person | I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person |
auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser | auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser |
Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, | Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, |
9. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder | 9. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder |
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von | rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von |
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in | Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in |
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer | gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer |
Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, | Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, |
10. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der | 10. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der |
Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen | Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen |
Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von | Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von |
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, | Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, |
11. Geiselnahme, | 11. Geiselnahme, |
12. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines | 12. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines |
internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle | internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle |
eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern | eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern |
diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen | diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen |
Erfordernisse zwingend geboten ist, | Erfordernisse zwingend geboten ist, |
13. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die | 13. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die |
durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht | durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht |
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und | zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und |
willkürlich vorgenommen werden, | willkürlich vorgenommen werden, |
14. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, | 14. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, |
die nicht militärische Ziele sind, | die nicht militärische Ziele sind, |
15. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, | 15. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, |
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem | Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem |
Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen | Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen |
Schutzzeichen versehen sind, | Schutzzeichen versehen sind, |
16. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen | 16. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen |
durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um | durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um |
Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern | Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern |
zu halten, | zu halten, |
17. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, | 17. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, |
Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder | Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder |
friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der | friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der |
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz | Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz |
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem | haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem |
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, | internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, |
18. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt | 18. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt |
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige | sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige |
Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten | Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten |
Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, | Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, |
die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt | die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt |
sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in | sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in |
Übereinstimmung stehen, | Übereinstimmung stehen, |
19. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen | 19. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen |
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten | gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten |
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, | Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, |
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von | medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von |
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, | Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, |
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für | es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für |
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit | Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit |
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen | der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen |
Zwecken erfolgen, | Zwecken erfolgen, |
20. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne | 20. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne |
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar | Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar |
teilnehmen, | teilnehmen, |
21. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, | 21. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, |
sofern es nicht militärische Ziele sind, | sofern es nicht militärische Ziele sind, |
22. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein | 22. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein |
solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von | solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von |
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit | Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit |
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt | reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt |
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten | verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten |
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des | und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des |
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst | kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst |
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, | wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, |
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den | unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den |
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den | feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den |
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, | Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
23. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die | 23. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die |
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher | gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher |
Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen | Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen |
oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem | oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem |
Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen | Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen |
Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, | Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, |
dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum | dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum |
erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den | erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den |
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden | Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden |
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des | Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des |
öffentlichen Gewissens hervorgehen, | öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
24. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, | 24. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, |
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, | Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, |
oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, | oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, |
25. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm | 25. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm |
genommen wurde, | genommen wurde, |
26. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht | 26. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht |
ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere | ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere |
Verletzungen zur Folge hat, | Verletzungen zur Folge hat, |
27. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des | 27. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des |
feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen | feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen |
Kombattanten, | Kombattanten, |
28. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, | 28. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, |
29. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des | 29. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des |
roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht | roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht |
anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
30. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der | 30. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der |
militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der | militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der |
Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
31. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht | 31. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht |
eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im | eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im |
Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare | Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare |
oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils | oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils |
ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines | ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines |
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, | nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, |
32. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von | 32. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von |
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, | Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, |
33. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung | 33. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung |
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere | beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, | Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, |
34. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, | 34. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, |
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der | Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der |
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung | Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung |
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, | besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, |
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung | dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung |
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese | des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese |
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, | Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, |
35. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der | 35. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der |
Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet | Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet |
sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es | sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es |
nicht militärische Ziele sind, | nicht militärische Ziele sind, |
36. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, | 36. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, |
37. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie | 37. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie |
aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, | aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, |
38. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht | 38. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht |
ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem | ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem |
harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit | harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit |
Einschnitten versehen ist, | Einschnitten versehen ist, |
39. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der | 39. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der |
gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht | gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht |
nicht einklagbar sind, | nicht einklagbar sind, |
40. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der | 40. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der |
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder | Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder |
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das | unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das |
internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach | internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach |
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, | unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, |
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden | Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden |
Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen | Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs enthalten sind. | Strafgerichtshofs enthalten sind. |
§ 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den | § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den |
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle | gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle |
eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 | eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 |
definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen |
gewährt wird: | gewährt wird: |
1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder | 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder |
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, | Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, |
2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende | 2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende |
und erniedrigende Behandlung, | und erniedrigende Behandlung, |
3. Geiselnahme, | 3. Geiselnahme, |
4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines | 4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines |
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich | ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich |
anerkannten Rechtsgarantien bietet. | anerkannten Rechtsgarantien bietet. |
§ 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel | § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel |
15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls | 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls |
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei | zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei |
bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten | bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten |
Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 | Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 |
und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, | und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, |
begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen |
und Protokoll gewährt wird: | und Protokoll gewährt wird: |
1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, | 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, |
2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder | 2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder |
seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer | seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer |
Aktionen, | Aktionen, |
3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite | 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite |
Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass. » | Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass. » |
Art. 9 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quinquies mit | Art. 9 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten | « Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten |
Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. | Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28 | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28 |
erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. | erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40 | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40 |
erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis | erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis |
dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung | dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung |
geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge | geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge |
hatten. | hatten. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren | werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren |
geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr. | geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr. |
29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig | 29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig |
Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar | Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar |
unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung | unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung |
persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder | persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder |
eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit | eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit |
lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder | lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder |
mehrerer Personen zur Folge hatten. | mehrerer Personen zur Folge hatten. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten |
Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn | Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn |
Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen | Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen |
strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall | strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall |
mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. | mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren | werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren |
geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen | geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen |
in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird | Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird |
mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet, | mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet, |
wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich | wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich |
gebracht hat. | gebracht hat. |
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. | Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. |
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit |
lebenslanger Einschliessung geahndet. | lebenslanger Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden | Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden |
mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter | mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter |
Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Die | Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Die |
gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis | gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis |
dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare | dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare |
Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher | Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher |
Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere | Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere |
Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger | Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen | Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen |
zur Folge hatte. | zur Folge hatte. |
Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden | Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden |
mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. » | mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. » |
Art. 10 - In denselben Titel wird ein Artikel 136sexies mit folgendem | Art. 10 - In denselben Titel wird ein Artikel 136sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände | « Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände |
herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende | herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende |
Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, | Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, |
Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der | Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der |
in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten | in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten |
zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, | zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, |
wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er | wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er |
ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. » | ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. » |
Art. 11 - In denselben Titel wird ein Artikel 136septies mit folgendem | Art. 11 - In denselben Titel wird ein Artikel 136septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen | « Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen |
Strafe wird geahndet: | Strafe wird geahndet: |
1. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und | 1. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und |
136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne | 136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne |
Folgen geblieben ist, | Folgen geblieben ist, |
2. der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, | 2. der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, |
und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, | und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, |
3. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese | 3. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese |
Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, | Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, |
4. die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen | 4. die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen |
Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, | Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, |
5. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur | 5. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur |
Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die | Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die |
Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis | Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis |
hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu | hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu |
machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder | machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder |
beenden konnten, | beenden konnten, |
6. der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu | 6. der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu |
begehen. » | begehen. » |
Art. 12 - In denselben Titel wird ein Artikel 136octies mit folgendem | Art. 12 - In denselben Titel wird ein Artikel 136octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr. | « Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr. |
18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine | 18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine |
Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in | Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in |
den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies | den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies |
definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von | definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von |
Repressalien. | Repressalien. |
§ 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung | § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung |
oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner | oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner |
Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen | Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen |
offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter | offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter |
und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte. » | und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur |
Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
[...] | [...] |
KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
[...] | [...] |
KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 24 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 24 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, wird der vierte | eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, wird der vierte |
Gedankenstrich aufgehoben. | Gedankenstrich aufgehoben. |
[...] | [...] |
KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen | KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen |
[...] | [...] |
Art. 27 - Das Gesetz vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer | Art. 27 - Das Gesetz vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer |
Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch die | Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. Februar 1999, 10. April 2003 und 23. April 2003, wird | Gesetze vom 10. Februar 1999, 10. April 2003 und 23. April 2003, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. März 1996 | Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. März 1996 |
über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige | über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige |
Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die | Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die |
Zusammenarbeit mit diesen Gerichten kann der Minister der Justiz in | Zusammenarbeit mit diesen Gerichten kann der Minister der Justiz in |
Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 den | Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 den |
Internationalen Strafgerichtshof von Taten, die mit den in Buch II | Internationalen Strafgerichtshof von Taten, die mit den in Buch II |
Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in | Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in |
Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht | Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht |
worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in | worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in |
Kenntnis setzen. | Kenntnis setzen. |
Sobald der Ankläger des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts | Sobald der Ankläger des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts |
vorgesehene förmliche Benachrichtigung in Bezug auf die Taten, von | vorgesehene förmliche Benachrichtigung in Bezug auf die Taten, von |
denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, | denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, |
vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des | vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des |
Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem | Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem |
dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. | dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. |
Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers | Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers |
der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der | der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der |
Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu | Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu |
erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt | erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt |
hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die | hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die |
Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut | Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut |
zuständig. | zuständig. |
KAPITEL VII - Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten | KAPITEL VII - Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten |
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 tritt | Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 tritt |
vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 2 - Artikel 136quater § 3 des Strafgesetzbuches und Artikel | § 2 - Artikel 136quater § 3 des Strafgesetzbuches und Artikel |
136quinquies letzter Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch | 136quinquies letzter Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 8 beziehungsweise Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, treten | Artikel 8 beziehungsweise Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, treten |
an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag | an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag |
angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den | angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den |
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft | Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft |
tritt. | tritt. |
§ 3 - Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens | § 3 - Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Gesetzes Ermittlungen laufen und die in Zusammenhang | des vorliegenden Gesetzes Ermittlungen laufen und die in Zusammenhang |
stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten | stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten |
Straftaten, werden vom Föderalprokurator binnen dreissig Tagen nach | Straftaten, werden vom Föderalprokurator binnen dreissig Tagen nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingestellt, wenn sie die in | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingestellt, wenn sie die in |
den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels | den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels |
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht erfüllen. | des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht erfüllen. |
Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des | Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes eine gerichtliche Untersuchung läuft und die in | vorliegenden Gesetzes eine gerichtliche Untersuchung läuft und die in |
Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des | Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des |
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden binnen dreissig Tagen | Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden binnen dreissig Tagen |
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Föderalprokurator | nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Föderalprokurator |
an den Generalprokurator beim Kassationshof übertragen, mit Ausnahme | an den Generalprokurator beim Kassationshof übertragen, mit Ausnahme |
der Sachen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | der Sachen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchungshandlung waren, sofern | Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchungshandlung waren, sofern |
entweder mindestens ein Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der | entweder mindestens ein Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der |
Strafverfolgung die belgische Staatsangehörigkeit besass oder | Strafverfolgung die belgische Staatsangehörigkeit besass oder |
mindestens ein mutmasslicher Urheber am Tag des In-Kraft-Tretens des | mindestens ein mutmasslicher Urheber am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes seinen Hauptwohnort in Belgien hat. | vorliegenden Gesetzes seinen Hauptwohnort in Belgien hat. |
Innerhalb der gleichen Frist übermittelt der Föderalprokurator über | Innerhalb der gleichen Frist übermittelt der Föderalprokurator über |
jede der übertragenen Sachen einen Bericht, in dem er ihre | jede der übertragenen Sachen einen Bericht, in dem er ihre |
Nichtübereinstimmung mit den in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis | Nichtübereinstimmung mit den in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis |
und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Kriterien angibt. | erwähnten Kriterien angibt. |
Binnen fünfzehn Tagen nach dieser Übertragung fordert der | Binnen fünfzehn Tagen nach dieser Übertragung fordert der |
Generalprokurator den Kassationshof auf, binnen dreissig Tagen die | Generalprokurator den Kassationshof auf, binnen dreissig Tagen die |
Entbindung des belgischen Gerichts auszusprechen, nachdem er den | Entbindung des belgischen Gerichts auszusprechen, nachdem er den |
Föderalprokurator sowie, falls sie darum ersucht haben, die Kläger und | Föderalprokurator sowie, falls sie darum ersucht haben, die Kläger und |
die von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter Beschuldigten | die von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter Beschuldigten |
angehört hat. Der Kassationshof befindet auf der Grundlage der in den | angehört hat. Der Kassationshof befindet auf der Grundlage der in den |
Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des | Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien. |
Für Gerichtsverfahren, die nicht aufgrund von § 3 Absatz 1 des | Für Gerichtsverfahren, die nicht aufgrund von § 3 Absatz 1 des |
vorliegenden Artikels eingestellt werden oder für die die Entbindung | vorliegenden Artikels eingestellt werden oder für die die Entbindung |
nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes ausgesprochen wird, bleiben | nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes ausgesprochen wird, bleiben |
die belgischen Gerichte zuständig. | die belgischen Gerichte zuständig. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003 | Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |