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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 5 augustus 2003 met betrekking tot ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003 relatives aux violations graves du droit international humanitaire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 5 augustus 2003 met betrekking tot ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003 relatives aux violations graves du droit international humanitaire
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
1, 5 tot 12, 24 en 27 tot 29 van de wet van 5 augustus 2003 1, 5 à 12, 24 et 27 à 29 de la loi du 5 août 2003 relative aux
betreffende ernstige schendingen van het internationaal humanitair violations graves du droit international humanitaire, établi par le
recht, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 1, 5 tot 12, 24 en 27 tot 29 van de wet van officielle en langue allemande des articles 1er, 5 à 12, 24 et 27 à 29
5 augustus 2003 betreffende ernstige schendingen van het de la loi du 5 août 2003 relative aux violations graves du droit
internationaal humanitair recht. international humanitaire.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. AUGUST 2003 - Gesetz über schwere Verstösse gegen das humanitäre 5. AUGUST 2003 - Gesetz über schwere Verstösse gegen das humanitäre
Völkerrecht Völkerrecht
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionierenes : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionierenes :
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Strafgesetzbuches
[...] [...]
Art. 5 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird nach Titel I ein Titel Art. 5 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird nach Titel I ein Titel
Ibis eingefügt, der die Artikel 136bis bis 136octies umfasst und wie Ibis eingefügt, der die Artikel 136bis bis 136octies umfasst und wie
folgt lautet: folgt lautet:
« Titel Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ». « Titel Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ».
Art. 6 - In Buch II Titel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 6 - In Buch II Titel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
136bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 136bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in « Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören: oder teilweise zu zerstören:
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe,
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an
Mitgliedern der Gruppe, Mitgliedern der Gruppe,
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, herbeizuführen,
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, innerhalb der Gruppe gerichtet sind,
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere
Gruppe. » Gruppe. »
Art. 7 - In denselben Titel wird ein Artikel 136ter mit folgendem Art. 7 - In denselben Titel wird ein Artikel 136ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie « Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie
nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten
begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die
Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Ausrottung, 2. Ausrottung,
3. Versklavung, 3. Versklavung,
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung,
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des
Völkerrechts, Völkerrechts,
6. Folter, 6. Folter,
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution,
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere,
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im
Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater
erwähnten Handlung, erwähnten Handlung,
9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen,
10. Verbrechen der Apartheid, 10. Verbrechen der Apartheid,
11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen
vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen
Gesundheit verursacht werden. » Gesundheit verursacht werden. »
Art. 8 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quater mit folgendem Art. 8 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten « Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten
Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 und in den am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen 1949 und in den am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen
I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten,
die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in
Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am
8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen
Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das
Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die
aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch
Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und
Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise
Gewohnheitsrechte gewährt wird: Gewohnheitsrechte gewährt wird:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich
biologischer Versuche, biologischer Versuche,
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit,
4. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, 4. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution,
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder
einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser
Abkommen darstellt, Abkommen darstellt,
5. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, 5. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung,
6. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum 6. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur
Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der
feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei,
7. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn 7. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn
Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre
Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten,
8. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das 8. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle
I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person
auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser
Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren,
9. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder 9. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person,
10. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der 10. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der
Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen
Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind,
11. Geiselnahme, 11. Geiselnahme,
12. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines 12. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines
internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle
eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern
diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen
Erfordernisse zwingend geboten ist, Erfordernisse zwingend geboten ist,
13. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die 13. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die
durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und
willkürlich vorgenommen werden, willkürlich vorgenommen werden,
14. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, 14. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte,
die nicht militärische Ziele sind, die nicht militärische Ziele sind,
15. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, 15. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten,
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen
Schutzzeichen versehen sind, Schutzzeichen versehen sind,
16. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen 16. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen
durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um
Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern
zu halten, zu halten,
17. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, 17. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material,
Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder
friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird,
18. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt 18. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige
Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten
Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen,
die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt
sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in
Übereinstimmung stehen, Übereinstimmung stehen,
19. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen 19. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen,
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn,
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen
Zwecken erfolgen, Zwecken erfolgen,
20. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne 20. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar
teilnehmen, teilnehmen,
21. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, 21. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
sofern es nicht militärische Ziele sind, sofern es nicht militärische Ziele sind,
22. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein 22. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein
solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen,
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen,
23. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die 23. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher
Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen
oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem
Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs,
dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum
erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des
öffentlichen Gewissens hervorgehen, öffentlichen Gewissens hervorgehen,
24. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, 24. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte,
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind,
oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln,
25. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm 25. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm
genommen wurde, genommen wurde,
26. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht 26. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht
ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere
Verletzungen zur Folge hat, Verletzungen zur Folge hat,
27. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des 27. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des
feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen
Kombattanten, Kombattanten,
28. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 28. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
29. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des 29. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des
roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht
anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder
schwere Verletzungen zur Folge hat, schwere Verletzungen zur Folge hat,
30. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der 30. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der
militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der
Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder
schwere Verletzungen zur Folge hat, schwere Verletzungen zur Folge hat,
31. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht 31. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht
eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im
Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare
oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils
ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, nicht-internationalen bewaffneten Konflikts,
32. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von 32. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen,
33. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung 33. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen,
34. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, 34. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler,
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt,
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind,
35. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der 35. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der
Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet
sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es
nicht militärische Ziele sind, nicht militärische Ziele sind,
36. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 36. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
37. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie 37. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie
aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen,
38. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht 38. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht
ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem
harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit
Einschnitten versehen ist, Einschnitten versehen ist,
39. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der 39. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der
gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht
nicht einklagbar sind, nicht einklagbar sind,
40. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der 40. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das
internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse,
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden
Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs enthalten sind. Strafgerichtshofs enthalten sind.
§ 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle
eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3
definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen
gewährt wird: gewährt wird:
1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter,
2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende 2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende
und erniedrigende Behandlung, und erniedrigende Behandlung,
3. Geiselnahme, 3. Geiselnahme,
4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines 4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich
anerkannten Rechtsgarantien bietet. anerkannten Rechtsgarantien bietet.
§ 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel
15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten
Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954
und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert,
begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen
und Protokoll gewährt wird: und Protokoll gewährt wird:
1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut,
2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder 2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder
seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer
Aktionen, Aktionen,
3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite
Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass. » Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass. »
Art. 9 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quinquies mit Art. 9 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten « Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten
Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28 Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28
erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet. erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40 Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40
erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis
dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung
geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge
hatten. hatten.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten
werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren
geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr. geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr.
29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig 29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig
Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar
unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung
persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder
eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit
lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder
mehrerer Personen zur Folge hatten. mehrerer Personen zur Folge hatten.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten
Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn
Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen
strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall
mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten
werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren
geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen
in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird
mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet, mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet,
wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich
gebracht hat. gebracht hat.
Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet.
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit
lebenslanger Einschliessung geahndet. lebenslanger Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden
mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter
Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Die Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Die
gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis
dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare
Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher
Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere
Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen
zur Folge hatte. zur Folge hatte.
Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden
mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. » mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. »
Art. 10 - In denselben Titel wird ein Artikel 136sexies mit folgendem Art. 10 - In denselben Titel wird ein Artikel 136sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände « Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände
herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende
Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte,
Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der
in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten
zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern,
wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er
ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. » ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. »
Art. 11 - In denselben Titel wird ein Artikel 136septies mit folgendem Art. 11 - In denselben Titel wird ein Artikel 136septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen « Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen
Strafe wird geahndet: Strafe wird geahndet:
1. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und 1. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und
136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne 136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne
Folgen geblieben ist, Folgen geblieben ist,
2. der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, 2. der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen,
und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots,
3. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese 3. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese
Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, Anstiftung ohne Folgen geblieben ist,
4. die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen 4. die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen
Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist,
5. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur 5. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur
Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die
Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis
hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu
machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder
beenden konnten, beenden konnten,
6. der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu 6. der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu
begehen. » begehen. »
Art. 12 - In denselben Titel wird ein Artikel 136octies mit folgendem Art. 12 - In denselben Titel wird ein Artikel 136octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr. « Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr.
18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine 18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine
Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in
den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies
definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von
Repressalien. Repressalien.
§ 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung
oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner
Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen
offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter
und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte. » und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte. »
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur
Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
[...] [...]
KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
[...] [...]
KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 24 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 24 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, wird der vierte eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, wird der vierte
Gedankenstrich aufgehoben. Gedankenstrich aufgehoben.
[...] [...]
KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen
[...] [...]
Art. 27 - Das Gesetz vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Art. 27 - Das Gesetz vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer
Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch die Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch die
Gesetze vom 10. Februar 1999, 10. April 2003 und 23. April 2003, wird Gesetze vom 10. Februar 1999, 10. April 2003 und 23. April 2003, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. März 1996 Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. März 1996
über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige
Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die
Zusammenarbeit mit diesen Gerichten kann der Minister der Justiz in Zusammenarbeit mit diesen Gerichten kann der Minister der Justiz in
Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 den Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 den
Internationalen Strafgerichtshof von Taten, die mit den in Buch II Internationalen Strafgerichtshof von Taten, die mit den in Buch II
Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in
Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht
worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in
Kenntnis setzen. Kenntnis setzen.
Sobald der Ankläger des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts Sobald der Ankläger des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts
vorgesehene förmliche Benachrichtigung in Bezug auf die Taten, von vorgesehene förmliche Benachrichtigung in Bezug auf die Taten, von
denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat,
vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des
Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem
dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.
Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers
der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der
Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu
erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt
hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die
Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut
zuständig. zuständig.
KAPITEL VII - Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten KAPITEL VII - Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 tritt Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 tritt
vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
§ 2 - Artikel 136quater § 3 des Strafgesetzbuches und Artikel § 2 - Artikel 136quater § 3 des Strafgesetzbuches und Artikel
136quinquies letzter Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch 136quinquies letzter Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 8 beziehungsweise Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, treten Artikel 8 beziehungsweise Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, treten
an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag
angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft
tritt. tritt.
§ 3 - Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens § 3 - Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Gesetzes Ermittlungen laufen und die in Zusammenhang des vorliegenden Gesetzes Ermittlungen laufen und die in Zusammenhang
stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten
Straftaten, werden vom Föderalprokurator binnen dreissig Tagen nach Straftaten, werden vom Föderalprokurator binnen dreissig Tagen nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingestellt, wenn sie die in In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingestellt, wenn sie die in
den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht erfüllen. des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht erfüllen.
Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes eine gerichtliche Untersuchung läuft und die in vorliegenden Gesetzes eine gerichtliche Untersuchung läuft und die in
Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden binnen dreissig Tagen Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden binnen dreissig Tagen
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Föderalprokurator nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Föderalprokurator
an den Generalprokurator beim Kassationshof übertragen, mit Ausnahme an den Generalprokurator beim Kassationshof übertragen, mit Ausnahme
der Sachen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes der Sachen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchungshandlung waren, sofern Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchungshandlung waren, sofern
entweder mindestens ein Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der entweder mindestens ein Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der
Strafverfolgung die belgische Staatsangehörigkeit besass oder Strafverfolgung die belgische Staatsangehörigkeit besass oder
mindestens ein mutmasslicher Urheber am Tag des In-Kraft-Tretens des mindestens ein mutmasslicher Urheber am Tag des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes seinen Hauptwohnort in Belgien hat. vorliegenden Gesetzes seinen Hauptwohnort in Belgien hat.
Innerhalb der gleichen Frist übermittelt der Föderalprokurator über Innerhalb der gleichen Frist übermittelt der Föderalprokurator über
jede der übertragenen Sachen einen Bericht, in dem er ihre jede der übertragenen Sachen einen Bericht, in dem er ihre
Nichtübereinstimmung mit den in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis Nichtübereinstimmung mit den in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis
und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Kriterien angibt. erwähnten Kriterien angibt.
Binnen fünfzehn Tagen nach dieser Übertragung fordert der Binnen fünfzehn Tagen nach dieser Übertragung fordert der
Generalprokurator den Kassationshof auf, binnen dreissig Tagen die Generalprokurator den Kassationshof auf, binnen dreissig Tagen die
Entbindung des belgischen Gerichts auszusprechen, nachdem er den Entbindung des belgischen Gerichts auszusprechen, nachdem er den
Föderalprokurator sowie, falls sie darum ersucht haben, die Kläger und Föderalprokurator sowie, falls sie darum ersucht haben, die Kläger und
die von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter Beschuldigten die von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter Beschuldigten
angehört hat. Der Kassationshof befindet auf der Grundlage der in den angehört hat. Der Kassationshof befindet auf der Grundlage der in den
Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien. Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien.
Für Gerichtsverfahren, die nicht aufgrund von § 3 Absatz 1 des Für Gerichtsverfahren, die nicht aufgrund von § 3 Absatz 1 des
vorliegenden Artikels eingestellt werden oder für die die Entbindung vorliegenden Artikels eingestellt werden oder für die die Entbindung
nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes ausgesprochen wird, bleiben nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes ausgesprochen wird, bleiben
die belgischen Gerichte zuständig. die belgischen Gerichte zuständig.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003 Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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