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Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANUARI 1977. - Koninklijk besluit tot regeling van de | 12 JANVIER 1977. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la |
rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in | |
geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de | section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu |
organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor | par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique |
maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling | des centres publics d'aide sociale. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 januari 1977 tot regeling van de rechtspleging voor de | l'arrêté royal du 12 janvier 1977 déterminant la procédure devant la |
afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als | section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu |
bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli | par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique |
1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1977). | des centres publics d'aide sociale (Moniteur belge du 26 janvier 1977). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DES | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DES |
INNERN | INNERN |
12. JANUAR 1977 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor | 12. JANUAR 1977 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor |
der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den | der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den |
Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind | die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere der Artikel 18, 21, 22 und 23; | Sozialhilfezentren, insbesondere der Artikel 18, 21, 22 und 23; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, | des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 1952, 17. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 1952, 17. |
November 1955, 15. Juli 1956, 10. September 1958, 29. April 1959 und | November 1955, 15. Juli 1956, 10. September 1958, 29. April 1959 und |
31. Dezember 1968; | 31. Dezember 1968; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Volksgesundheit und der Familie und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Volksgesundheit und der Familie und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes | Artikel 1 - Die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes |
vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen | vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen |
Beschwerden werden durch eine Antragschrift eingelegt, die je nach | Beschwerden werden durch eine Antragschrift eingelegt, die je nach |
Fall entweder von der Partei, einem in der Rechtsanwaltskammer | Fall entweder von der Partei, einem in der Rechtsanwaltskammer |
eingetragenen Rechtsanwalt oder dem Gouverneur unterzeichnet wird. | eingetragenen Rechtsanwalt oder dem Gouverneur unterzeichnet wird. |
Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine | Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine |
Wohnsitzwahl; haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon | Wohnsitzwahl; haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon |
ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt | ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt |
haben. | haben. |
Art. 2 - Die Antragschrift wird zusammen mit vier beglaubigten | Art. 2 - Die Antragschrift wird zusammen mit vier beglaubigten |
Abschriften dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt. | Abschriften dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt. |
Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des | Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des |
Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde | Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde |
einlegt. Bei Ausbleiben eines Beschlusses des ständigen Ausschusses | einlegt. Bei Ausbleiben eines Beschlusses des ständigen Ausschusses |
innerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 vorgesehenen | innerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 vorgesehenen |
Frist fügt die klagende Partei ihrer Antragschrift eine Abschrift der | Frist fügt die klagende Partei ihrer Antragschrift eine Abschrift der |
ihr vom Gouverneur übermittelten Mitteilung oder Notifizierung bei. | ihr vom Gouverneur übermittelten Mitteilung oder Notifizierung bei. |
Art. 3 - Die in Artikel 18 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 8. Juli | Art. 3 - Die in Artikel 18 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 8. Juli |
1976 erwähnte Mitteilung erfolgt durch Notifizierung einer Abschrift | 1976 erwähnte Mitteilung erfolgt durch Notifizierung einer Abschrift |
der Antragschrift. | der Antragschrift. |
In den Fällen, die in den Artikeln 21 und 22 desselben Gesetzes | In den Fällen, die in den Artikeln 21 und 22 desselben Gesetzes |
vorgesehen sind, übermittelt der Chefgreffier des Staatsrates zudem | vorgesehen sind, übermittelt der Chefgreffier des Staatsrates zudem |
entweder dem betreffenden Mitglied des Sozialhilferats oder den | entweder dem betreffenden Mitglied des Sozialhilferats oder den |
Personen, die beim ständigen Ausschuss eine Beschwerdeschrift | Personen, die beim ständigen Ausschuss eine Beschwerdeschrift |
eingereicht haben, eine Abschrift der Antragschrift. | eingereicht haben, eine Abschrift der Antragschrift. |
Die Kanzlei des Staatsrates vervielfältigt die Antragschrift, wenn | Die Kanzlei des Staatsrates vervielfältigt die Antragschrift, wenn |
dies aufgrund der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anzahl | dies aufgrund der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anzahl |
Notifizierungen erforderlich ist. | Notifizierungen erforderlich ist. |
Art. 4 - Die dem Gemeinderat übermittelte Abschrift der Antragschrift | Art. 4 - Die dem Gemeinderat übermittelte Abschrift der Antragschrift |
wird während fünfzehn Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt; dort | wird während fünfzehn Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt; dort |
kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro | kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro |
Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten. | Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten. |
Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies | Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies |
der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen | der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen |
Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die | Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die |
Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus | Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus |
ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Aushangs | ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Aushangs |
wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete | wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete |
Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem | Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem |
Gouverneur übermittelt wird. | Gouverneur übermittelt wird. |
Art. 5 - Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach | Art. 5 - Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach |
Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und | veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und |
das betreffende öffentliche Sozialhilfezentrum angegeben werden. In | das betreffende öffentliche Sozialhilfezentrum angegeben werden. In |
dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die | dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die |
Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann. | Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann. |
Art. 6 - Natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der | Art. 6 - Natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der |
Artikel 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beim Staatsrat | Artikel 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beim Staatsrat |
Beschwerde einlegen können, und Personen, die ein Interesse nachweisen | Beschwerde einlegen können, und Personen, die ein Interesse nachweisen |
können, haben das Recht, dem Staatsrat innerhalb fünfzehn Tagen nach | können, haben das Recht, dem Staatsrat innerhalb fünfzehn Tagen nach |
dem Datum der vom Bürgermeister vorgenommenen Veröffentlichung der | dem Datum der vom Bürgermeister vorgenommenen Veröffentlichung der |
Bekanntmachung über die Hinterlegung der Antragschrift oder dem Datum | Bekanntmachung über die Hinterlegung der Antragschrift oder dem Datum |
der diesen Personen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 übermittelten | der diesen Personen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 übermittelten |
Notifizierung einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. | Notifizierung einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. |
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte einsehen; | Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte einsehen; |
sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung während der in | sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung während der in |
Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Aushangdauer zur Einsicht | Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Aushangdauer zur Einsicht |
bereitgehalten. | bereitgehalten. |
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine | Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine |
Abschrift des Schriftsatzes. | Abschrift des Schriftsatzes. |
Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen | Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen |
Schriftsätze: | Schriftsätze: |
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem | 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem |
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt | im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt |
unterzeichnet sein, | unterzeichnet sein, |
2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, | 2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, |
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. | 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. |
Art. 7 - Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten | Art. 7 - Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten |
Bescheinigung übermittelt der Provinzgouverneur der Kanzlei des | Bescheinigung übermittelt der Provinzgouverneur der Kanzlei des |
Staatsrates die Akte. | Staatsrates die Akte. |
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Sache eingelegt | Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Sache eingelegt |
worden sind, übermittelt der Gouverneur die Akte nach Erhalt der | worden sind, übermittelt der Gouverneur die Akte nach Erhalt der |
letzten Bescheinigung. | letzten Bescheinigung. |
Art. 8 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den | Art. 8 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den |
Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt | Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt |
der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn | der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn |
die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, | die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, |
bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied | bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied |
des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht | des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht |
erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer | erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer |
innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat | innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird | Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird |
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht | oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht |
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. | Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den |
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in | Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in |
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. | diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. |
Art. 9 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der | Art. 9 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der |
Verhandlung erlassen werden. | Verhandlung erlassen werden. |
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch | Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch |
Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. | Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. |
Juli 1976 angegebenen Frist verlängert werden. | Juli 1976 angegebenen Frist verlängert werden. |
Art. 10 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch | Art. 10 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch |
noch Revision eingelegt werden. | noch Revision eingelegt werden. |
Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das | Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das |
Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme | Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme |
besteht. | besteht. |
Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden | Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden |
die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis | die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis |
37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 | 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 |
des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
Volksgesundheit und der Familie sind, jeder für seinen Bereich, mit | Volksgesundheit und der Familie sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1977 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. MICHEL | J. MICHEL |
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie |
J. DE SAEGER | J. DE SAEGER |