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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/1977
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Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 1977. - Koninklijk besluit tot regeling van de 12 JANVIER 1977. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la
rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in
geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu
organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique
maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling des centres publics d'aide sociale. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 januari 1977 tot regeling van de rechtspleging voor de l'arrêté royal du 12 janvier 1977 déterminant la procédure devant la
afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu
bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli par les articles 18, 21 et 22 de la loi du 8 juillet 1976 organique
1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1977). des centres publics d'aide sociale (Moniteur belge du 26 janvier 1977).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DES MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DES
INNERN INNERN
12. JANUAR 1977 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor 12. JANUAR 1977 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor
der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den
Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere der Artikel 18, 21, 22 und 23; Sozialhilfezentren, insbesondere der Artikel 18, 21, 22 und 23;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 1952, 17. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 1952, 17.
November 1955, 15. Juli 1956, 10. September 1958, 29. April 1959 und November 1955, 15. Juli 1956, 10. September 1958, 29. April 1959 und
31. Dezember 1968; 31. Dezember 1968;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Volksgesundheit und der Familie und aufgrund der Stellungnahme Unserer Volksgesundheit und der Familie und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes Artikel 1 - Die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes
vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen
Beschwerden werden durch eine Antragschrift eingelegt, die je nach Beschwerden werden durch eine Antragschrift eingelegt, die je nach
Fall entweder von der Partei, einem in der Rechtsanwaltskammer Fall entweder von der Partei, einem in der Rechtsanwaltskammer
eingetragenen Rechtsanwalt oder dem Gouverneur unterzeichnet wird. eingetragenen Rechtsanwalt oder dem Gouverneur unterzeichnet wird.
Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine
Wohnsitzwahl; haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon Wohnsitzwahl; haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon
ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt
haben. haben.
Art. 2 - Die Antragschrift wird zusammen mit vier beglaubigten Art. 2 - Die Antragschrift wird zusammen mit vier beglaubigten
Abschriften dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt. Abschriften dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt.
Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des
Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde
einlegt. Bei Ausbleiben eines Beschlusses des ständigen Ausschusses einlegt. Bei Ausbleiben eines Beschlusses des ständigen Ausschusses
innerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 vorgesehenen innerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 vorgesehenen
Frist fügt die klagende Partei ihrer Antragschrift eine Abschrift der Frist fügt die klagende Partei ihrer Antragschrift eine Abschrift der
ihr vom Gouverneur übermittelten Mitteilung oder Notifizierung bei. ihr vom Gouverneur übermittelten Mitteilung oder Notifizierung bei.
Art. 3 - Die in Artikel 18 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 8. Juli Art. 3 - Die in Artikel 18 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 8. Juli
1976 erwähnte Mitteilung erfolgt durch Notifizierung einer Abschrift 1976 erwähnte Mitteilung erfolgt durch Notifizierung einer Abschrift
der Antragschrift. der Antragschrift.
In den Fällen, die in den Artikeln 21 und 22 desselben Gesetzes In den Fällen, die in den Artikeln 21 und 22 desselben Gesetzes
vorgesehen sind, übermittelt der Chefgreffier des Staatsrates zudem vorgesehen sind, übermittelt der Chefgreffier des Staatsrates zudem
entweder dem betreffenden Mitglied des Sozialhilferats oder den entweder dem betreffenden Mitglied des Sozialhilferats oder den
Personen, die beim ständigen Ausschuss eine Beschwerdeschrift Personen, die beim ständigen Ausschuss eine Beschwerdeschrift
eingereicht haben, eine Abschrift der Antragschrift. eingereicht haben, eine Abschrift der Antragschrift.
Die Kanzlei des Staatsrates vervielfältigt die Antragschrift, wenn Die Kanzlei des Staatsrates vervielfältigt die Antragschrift, wenn
dies aufgrund der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anzahl dies aufgrund der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anzahl
Notifizierungen erforderlich ist. Notifizierungen erforderlich ist.
Art. 4 - Die dem Gemeinderat übermittelte Abschrift der Antragschrift Art. 4 - Die dem Gemeinderat übermittelte Abschrift der Antragschrift
wird während fünfzehn Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt; dort wird während fünfzehn Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt; dort
kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro
Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten. Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten.
Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies
der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen
Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die
Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus
ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Aushangs ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Aushangs
wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete
Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem
Gouverneur übermittelt wird. Gouverneur übermittelt wird.
Art. 5 - Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Art. 5 - Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach
Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und
das betreffende öffentliche Sozialhilfezentrum angegeben werden. In das betreffende öffentliche Sozialhilfezentrum angegeben werden. In
dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die
Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann. Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann.
Art. 6 - Natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Art. 6 - Natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der
Artikel 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beim Staatsrat Artikel 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beim Staatsrat
Beschwerde einlegen können, und Personen, die ein Interesse nachweisen Beschwerde einlegen können, und Personen, die ein Interesse nachweisen
können, haben das Recht, dem Staatsrat innerhalb fünfzehn Tagen nach können, haben das Recht, dem Staatsrat innerhalb fünfzehn Tagen nach
dem Datum der vom Bürgermeister vorgenommenen Veröffentlichung der dem Datum der vom Bürgermeister vorgenommenen Veröffentlichung der
Bekanntmachung über die Hinterlegung der Antragschrift oder dem Datum Bekanntmachung über die Hinterlegung der Antragschrift oder dem Datum
der diesen Personen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 übermittelten der diesen Personen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 übermittelten
Notifizierung einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. Notifizierung einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte einsehen; Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte einsehen;
sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung während der in sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung während der in
Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Aushangdauer zur Einsicht Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Aushangdauer zur Einsicht
bereitgehalten. bereitgehalten.
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine
Abschrift des Schriftsatzes. Abschrift des Schriftsatzes.
Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen
Schriftsätze: Schriftsätze:
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein, unterzeichnet sein,
2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, 2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden,
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten.
Art. 7 - Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Art. 7 - Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten
Bescheinigung übermittelt der Provinzgouverneur der Kanzlei des Bescheinigung übermittelt der Provinzgouverneur der Kanzlei des
Staatsrates die Akte. Staatsrates die Akte.
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Sache eingelegt Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Sache eingelegt
worden sind, übermittelt der Gouverneur die Akte nach Erhalt der worden sind, übermittelt der Gouverneur die Akte nach Erhalt der
letzten Bescheinigung. letzten Bescheinigung.
Art. 8 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Art. 8 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den
Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt
der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn
die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind,
bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied
des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht
erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer
innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat
übermittelt. übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 9 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Art. 9 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der
Verhandlung erlassen werden. Verhandlung erlassen werden.
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch
Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 23 des Gesetzes vom 8.
Juli 1976 angegebenen Frist verlängert werden. Juli 1976 angegebenen Frist verlängert werden.
Art. 10 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch Art. 10 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch
noch Revision eingelegt werden. noch Revision eingelegt werden.
Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das
Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme
besteht. besteht.
Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden
die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis
37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92
des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Volksgesundheit und der Familie sind, jeder für seinen Bereich, mit Volksgesundheit und der Familie sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1977 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1977
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. MICHEL J. MICHEL
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie Der Minister der Volksgesundheit und der Familie
J. DE SAEGER J. DE SAEGER
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