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| Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 12 FEBRUARI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 12 FEVRIER 2009. - Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage | allemande de l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à la |
| van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten | fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant |
| dan nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad | d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des |
| van 18 maart 2009), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk | préparations de plantes (Moniteur belge du 18 mars 2009), tel qu'il a |
| besluit van 24 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van | été modifié par l'arrêté royal du 24 avril 2014 modifiant l'arrêté |
| 3 maart 1992 betreffende het in de handel brengen van nutriënten en | royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments |
| van voedingsmiddelen waaraan nutriënten werden toegevoegd, het | et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés, |
| koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van | l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce |
| en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of uit | de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou |
| plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten en het | |
| koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage van | préparations de plantes et l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à |
| en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan | la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant |
| nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad van | d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des |
| 28 mei 2014). | préparations de plantes (Moniteur belge du 28 mai 2014). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den | 12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den |
| Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe | Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe |
| und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten | und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder | 1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder |
| physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche | physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche |
| Stoffe ausgenommen, | Stoffe ausgenommen, |
| 2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, | 2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, |
| Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und | Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und |
| andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, | andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, |
| Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur | Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur |
| Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen | Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen |
| kleinen Einheitsmengen, | kleinen Einheitsmengen, |
| 3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die | 3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die |
| Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren | Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren |
| Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit | Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit |
| ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, | ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, |
| 4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
| 5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen | 5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
| Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder | Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder |
| mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere | mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere |
| andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine | andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine |
| vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen | vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen |
| erfolgt ist: | erfolgt ist: |
| [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung | [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung |
| FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht | Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht |
| werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] | werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] |
| 1. die Art des Erzeugnisses, | 1. die Art des Erzeugnisses, |
| 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und | 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und |
| quantitativ), | quantitativ), |
| 3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, | 3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, |
| 4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro | 4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro |
| Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre | Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre |
| Toxizität und Stabilität, | Toxizität und Stabilität, |
| 5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, | 5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, |
| 6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, | 6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, |
| 7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten | 7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten |
| Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur | Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur |
| Verfügung des Dienstes bereitzuhalten. | Verfügung des Dienstes bereitzuhalten. |
| 8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes | 8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes |
| Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und | Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
| Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. | Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. |
| Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und | Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
| Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist | Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist |
| nicht rückforderbar. | nicht rückforderbar. |
| Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem | Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem |
| Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist | Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist |
| eine administrative Anmeldenummer angegeben. | eine administrative Anmeldenummer angegeben. |
| In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und | In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und |
| Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, | Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, |
| insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. | insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. |
| [Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. | [Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. |
| vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] | vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] |
| Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen | Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen |
| Gesundheitsrats: | Gesundheitsrats: |
| 1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, | 1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, |
| 2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, | 2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, |
| 3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt | 3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt |
| werden, | werden, |
| 4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug | 4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug |
| auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die | auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die |
| Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von | Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von |
| Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen | Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen |
| bestehen, Warnhinweise auferlegen, | bestehen, Warnhinweise auferlegen, |
| 5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen | 5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen |
| andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden | andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden |
| dürfen, erschöpfend festlegen. | dürfen, erschöpfend festlegen. |
| Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen |
| Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von | Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von |
| Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die | Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die |
| Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: | Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: |
| 1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", | 1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", |
| 2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge. | 2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge. |
| Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge | Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge |
| auf mehrere Tage zu verteilen. | auf mehrere Tage zu verteilen. |
| Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie | Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie |
| nicht dafür geeignet ist, | nicht dafür geeignet ist, |
| 3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu | 3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu |
| überschreiten, | überschreiten, |
| 4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite | 4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite |
| von Kleinkindern zu lagern ist, | von Kleinkindern zu lagern ist, |
| 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als | 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als |
| Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, | Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, |
| 6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend | 6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend |
| sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, | sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, |
| 7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der | 7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der |
| Kennzeichnung empfohlen. | Kennzeichnung empfohlen. |
| § 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um | § 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um |
| Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses | Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses |
| handeln. | handeln. |
| Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von | Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von |
| Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese | Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese |
| Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: | Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: |
| 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, | 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, |
| Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche | Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche |
| Eigenschaften hinzuweisen, | Eigenschaften hinzuweisen, |
| 2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, | 2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, |
| abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener | abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener |
| Nährstoffmengen nicht möglich sei. | Nährstoffmengen nicht möglich sei. |
| Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die |
| Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und | und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und |
| neuartige Lebensmittelzutaten unberührt. | neuartige Lebensmittelzutaten unberührt. |
| Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: | Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: |
| 1. [...] | 1. [...] |
| 2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, | 2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, |
| § 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | § 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses | oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
| festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von | festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von |
| Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
| Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
| Waren für schädlich erklärt. | Waren für schädlich erklärt. |
| [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom | [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom |
| 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] | 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] |
| Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
| 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
| Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. |
| § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
| gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
| der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren |
| geahndet. | geahndet. |
| § 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und | § 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung | Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung |
| der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen | Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen | Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen |
| und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen | und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen |
| Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel | Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel |
| mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
| daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf | daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf |
| diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in | diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in |
| Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des | Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des |
| vorliegenden Erlasses gültig. | vorliegenden Erlasses gültig. |
| Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise | vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise |
| gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden | gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände | Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände |
| weiterhin vertrieben werden. | weiterhin vertrieben werden. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
| die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |