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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/12/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de parkeerkaart voor mensen met een handicap Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la
betreffende de parkeerkaart voor mensen met een handicap carte de stationnement pour personnes handicapées
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de parkeerkaart voor ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour
mensen met een handicap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse personnes handicapées, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999
parkeerkaart voor mensen met een handicap. relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 december 2002. Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM
DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über den Parkausweis für 7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über den Parkausweis für
Behinderte Behinderte
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung, Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels
27.4.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978; 27.4.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 1999;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass in der Empfehlung des Rates der Europäischen In der Erwägung, dass in der Empfehlung des Rates der Europäischen
Union vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte Union vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte
vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen
treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte
gemäss dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar gemäss dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar
2000 erfolgt, und dass gewisse technische Probleme, wie die 2000 erfolgt, und dass gewisse technische Probleme, wie die
Erschöpfung des Vorrats an derzeitigen Mustern, ein baldiges Erschöpfung des Vorrats an derzeitigen Mustern, ein baldiges
In-Kraft-Treten des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erforderlich In-Kraft-Treten des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erforderlich
machen, machen,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - 1. Die in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Artikel 1 - 1. Die in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
erwähnte Karte kann ausgestellt werden an: erwähnte Karte kann ausgestellt werden an:
a) Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 %, a) Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 %,
b) Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des b) Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des
Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei
diese Punkte gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt werden, die diese Punkte gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt werden, die
im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar
sind, sind,
c) Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen c) Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen
bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %, bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %,
d) Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder d) Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder
denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, denen diese Gliedmassen amputiert worden sind,
e) zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer e) zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer
Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. Kriegsinvalidität von mindestens 50 %.
2. Die Karte entspricht dem Muster von Anlage 1. 2. Die Karte entspricht dem Muster von Anlage 1.
Art. 2 - Der Ausweis wird beantragt: Art. 2 - Der Ausweis wird beantragt:
1. von Kriegsinvaliden (Militärpersonen und Gleichgestellten) und von 1. von Kriegsinvaliden (Militärpersonen und Gleichgestellten) und von
Militärinvaliden in Friedenszeiten bei der Verwaltung der Pensionen Militärinvaliden in Friedenszeiten bei der Verwaltung der Pensionen
des Ministeriums der Finanzen, Tour des Finances, Bfk 31, boulevard du des Ministeriums der Finanzen, Tour des Finances, Bfk 31, boulevard du
Jardin Botanique 50 in 1010 Brüssel, Jardin Botanique 50 in 1010 Brüssel,
2. von zivilen Kriegsinvaliden bei der Verwaltung der Kriegsopfer des 2. von zivilen Kriegsinvaliden bei der Verwaltung der Kriegsopfer des
Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt, square de l'Aviation 31 in 1070 Brüssel, Umwelt, square de l'Aviation 31 in 1070 Brüssel,
3. von allen anderen Interessehabenden bei der Verwaltung der 3. von allen anderen Interessehabenden bei der Verwaltung der
Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt, rue de la Vierge Noire 3C in 1000 Volksgesundheit und der Umwelt, rue de la Vierge Noire 3C in 1000
Brüssel. Brüssel.
Das Antragsformular wird von der Verwaltung der Sozialeingliederung Das Antragsformular wird von der Verwaltung der Sozialeingliederung
des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und
der Umwelt festgelegt. Es umfasst mindestens Name, Vorname, der Umwelt festgelegt. Es umfasst mindestens Name, Vorname,
Geburtsdatum, Nummer des Nationalregisters und Unterschrift des Geburtsdatum, Nummer des Nationalregisters und Unterschrift des
Interessehabenden, und ein neueres Foto des Interessehabenden muss Interessehabenden, und ein neueres Foto des Interessehabenden muss
beigefügt werden. beigefügt werden.
Der Ausweis wird dem Interessehabenden von der Verwaltung der Der Ausweis wird dem Interessehabenden von der Verwaltung der
Sozialeingliederung ausgestellt. Sozialeingliederung ausgestellt.
Art. 3 - 1. Dem an die Verwaltung der Sozialeingliederung gerichteten Art. 3 - 1. Dem an die Verwaltung der Sozialeingliederung gerichteten
Antrag muss eine von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Antrag muss eine von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass
der Interessehabende eine der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) der Interessehabende eine der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d)
erwähnten Behinderungen aufweist. Wenn der Interessehabende aufgrund erwähnten Behinderungen aufweist. Wenn der Interessehabende aufgrund
einer von der Verwaltung der Sozialeingliederung durchgeführten einer von der Verwaltung der Sozialeingliederung durchgeführten
Untersuchung einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Untersuchung einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten
Kategorien angehört, muss keine Bescheinigung beigefügt werden. Kategorien angehört, muss keine Bescheinigung beigefügt werden.
2. In Ermangelung dessen muss der Interessehabende ein Attest 2. In Ermangelung dessen muss der Interessehabende ein Attest
vorlegen, das der Anlage 2 entspricht und von einem Arzt nach Wahl des vorlegen, das der Anlage 2 entspricht und von einem Arzt nach Wahl des
Antragstellers ausgefüllt worden ist. Bescheinigt der Arzt, dass der Antragstellers ausgefüllt worden ist. Bescheinigt der Arzt, dass der
Interessehabende sich entweder mit erheblichen Schwierigkeiten, mit Interessehabende sich entweder mit erheblichen Schwierigkeiten, mit
grosser zusätzlicher Anstrengung oder unter verstärkter grosser zusätzlicher Anstrengung oder unter verstärkter
Inanspruchnahme besonderer Hilfsmittel fortbewegt oder dass es ihm Inanspruchnahme besonderer Hilfsmittel fortbewegt oder dass es ihm
unmöglich ist, sich ohne fremde Hilfe, ohne Betreuung in einer unmöglich ist, sich ohne fremde Hilfe, ohne Betreuung in einer
geeigneten Einrichtung oder ohne vollständig angepasste Umgebung geeigneten Einrichtung oder ohne vollständig angepasste Umgebung
fortzubewegen, wird davon ausgegangen, dass er einer der in Artikel 1 fortzubewegen, wird davon ausgegangen, dass er einer der in Artikel 1
Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört. Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört.
In diesem Fall kann die Verwaltung der Sozialeingliederung eine In diesem Fall kann die Verwaltung der Sozialeingliederung eine
ärztliche Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob der ärztliche Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob der
Interessehabende einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Interessehabende einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten
Kategorien angehört. Kategorien angehört.
Art. 4 - Der Antragsteller muss auf Anfrage der zur Bewilligung des Art. 4 - Der Antragsteller muss auf Anfrage der zur Bewilligung des
Ausweises befugten Verwaltung alle für die Bewilligung des Ausweises Ausweises befugten Verwaltung alle für die Bewilligung des Ausweises
erforderlichen Auskünfte erteilen. erforderlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 - Der Ausweis ist streng personengebunden; er darf nur benutzt Art. 5 - Der Ausweis ist streng personengebunden; er darf nur benutzt
werden, wenn der Inhaber mit dem Fahrzeug befördert wird, das geparkt werden, wenn der Inhaber mit dem Fahrzeug befördert wird, das geparkt
wird, oder wenn er das Fahrzeug selbst steuert. wird, oder wenn er das Fahrzeug selbst steuert.
Bei Missbrauch kann der Ausweis von einem befugten Bediensteten Bei Missbrauch kann der Ausweis von einem befugten Bediensteten
entzogen werden, der ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung entzogen werden, der ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung
zurücksendet. In diesem Fall kann diese Verwaltung entscheiden, dem zurücksendet. In diesem Fall kann diese Verwaltung entscheiden, dem
Interessehabenden während sechs Monaten nach Entzug des Ausweises Interessehabenden während sechs Monaten nach Entzug des Ausweises
keinen neuen Ausweis auszustellen. keinen neuen Ausweis auszustellen.
Bei Wegfall des Grundes für die Benutzung des Ausweises müssen der Bei Wegfall des Grundes für die Benutzung des Ausweises müssen der
Inhaber oder die Berechtigten ihn an die Verwaltung der Inhaber oder die Berechtigten ihn an die Verwaltung der
Sozialeingliederung zurücksenden und dabei den Grund für die Sozialeingliederung zurücksenden und dabei den Grund für die
Rücksendung angeben. Rücksendung angeben.
Art. 6 - Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung, Beschädigung oder Art. 6 - Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung, Beschädigung oder
Unlesbarkeit des Ausweises kann der Inhaber ein Duplikat dieses Unlesbarkeit des Ausweises kann der Inhaber ein Duplikat dieses
Ausweises erhalten. Ausweises erhalten.
Dieses Duplikat muss bei der Verwaltung der Sozialeingliederung Dieses Duplikat muss bei der Verwaltung der Sozialeingliederung
beantragt werden. Der beschädigte oder unlesbar gewordene Ausweis muss beantragt werden. Der beschädigte oder unlesbar gewordene Ausweis muss
spätestens bei Ausstellung des neuen Ausweises zurückgesandt werden. spätestens bei Ausstellung des neuen Ausweises zurückgesandt werden.
Bei Diebstahl muss dem Erneuerungsantrag eine von einer zuständigen Bei Diebstahl muss dem Erneuerungsantrag eine von einer zuständigen
Behörde ausgestellte Diebstahlerklärung beigefügt werden. Behörde ausgestellte Diebstahlerklärung beigefügt werden.
Art. 7 - Der Ausweis wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren Art. 7 - Der Ausweis wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren
bewilligt. Die Erneuerung des Ausweises erfolgt nach den selben bewilligt. Die Erneuerung des Ausweises erfolgt nach den selben
Modalitäten wie beim ersten Antrag. Modalitäten wie beim ersten Antrag.
Art. 8 - § 1 - Der Ministerielle Erlass vom 29. Juli 1991 zur Art. 8 - § 1 - Der Ministerielle Erlass vom 29. Juli 1991 zur
Bestimmung der Personen, die die Sonderparkkarte für Personen mit Bestimmung der Personen, die die Sonderparkkarte für Personen mit
Behinderung erhalten können, sowie der Ministerien, die zur Behinderung erhalten können, sowie der Ministerien, die zur
Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters
sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die
Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
5. April 1996, wird aufgehoben. 5. April 1996, wird aufgehoben.
§ 2 - Dennoch bleiben die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 29. § 2 - Dennoch bleiben die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 29.
Juli 1991 ausgestellten Sonderkarten bis zu ihrem Verfalltag gültig. Juli 1991 ausgestellten Sonderkarten bis zu ihrem Verfalltag gültig.
§ 3 - Die Sonderkarten, die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12. § 3 - Die Sonderkarten, die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12.
Juli 1973 zur Bestimmung der Personen, die die zum zeitlich Juli 1973 zur Bestimmung der Personen, die die zum zeitlich
unbegrenzten Parken berechtigende Sonderkarte erhalten können, sowie unbegrenzten Parken berechtigende Sonderkarte erhalten können, sowie
der Ministerien und der Einrichtung, die zur Ausstellung dieser Karte der Ministerien und der Einrichtung, die zur Ausstellung dieser Karte
befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für
die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1975, ausgestellt durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1975, ausgestellt
worden sind, bleiben bis zum 31. Juli 2001 gültig. Sie können worden sind, bleiben bis zum 31. Juli 2001 gültig. Sie können
allerdings nicht für die Ausstellung eines Duplikats in Betracht allerdings nicht für die Ausstellung eines Duplikats in Betracht
kommen. kommen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Brüssel, den 7. Mai 1999 Brüssel, den 7. Mai 1999
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den
Parkausweis für Behinderte Parkausweis für Behinderte
[ersetzt Anlage 1, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom [ersetzt Anlage 1, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
21.05.1999 S.17862 ] 21.05.1999 S.17862 ]
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Farbe des Ausweises ist hellblau mit Ausnahme des Die Farbe des Ausweises ist hellblau mit Ausnahme des
Rollstuhlfahrersymbols, welches grossflächig dunkelblau unterlegt ist. Rollstuhlfahrersymbols, welches grossflächig dunkelblau unterlegt ist.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den
Parkausweis für Behinderte Parkausweis für Behinderte
[ersetzt Anlage 2, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom [ersetzt Anlage 2, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
21.05.1999 S.17865 ] 21.05.1999 S.17865 ]
ÄRZTLICHES ATTEST ÄRZTLICHES ATTEST
Der (Die) Unterzeichnete, Doktor der Medizin, Der (Die) Unterzeichnete, Doktor der Medizin,
Name: Vorname: Name: Vorname:
Adresse: Adresse:
bestätigt hiermit, bestätigt hiermit,
Name: Vorname: Name: Vorname:
Wohnsitz: Wohnsitz:
untersucht zu haben und festgestellt zu haben, dass diese Person sich untersucht zu haben und festgestellt zu haben, dass diese Person sich
wie folgt fortbewegt : wie folgt fortbewegt :
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(**) für eine unbestimmte Dauer  (**) für eine unbestimmte Dauer 
bis zum :    bis zum :   
Die Fähigkeit sich fortzubewegen wird im Vergleich zu einer Die Fähigkeit sich fortzubewegen wird im Vergleich zu einer
gleichaltrigen nicht behinderten Person beurteilt. gleichaltrigen nicht behinderten Person beurteilt.
Vorliegendes Attest kann Anlass zu einer ärztlichen Kontrolle durch Vorliegendes Attest kann Anlass zu einer ärztlichen Kontrolle durch
das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und
der Umwelt geben. der Umwelt geben.
Ein falsches Attest ist strafbar (Art. 193 und folgende des Ein falsches Attest ist strafbar (Art. 193 und folgende des
Strafgesetzbuches). Strafgesetzbuches).
Datum Stempel des Arztes Unterschrift des Arztes Datum Stempel des Arztes Unterschrift des Arztes
(*) Das (die) zutreffende(n) Kästchen ankreuzen (*) Das (die) zutreffende(n) Kästchen ankreuzen
(**) Ankreuzen oder das Datum einsetzen (**) Ankreuzen oder das Datum einsetzen
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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