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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/12/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du
wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des
Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen sociétés
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le
1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen, Code judiciaire et le Code des sociétés, établi par le Service central
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant
faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code
Wetboek van vennootschappen. des sociétés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 december 2002. Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8.
August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des
Gesellschaftsgesetzbuches Gesellschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen « Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn
ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet
werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat.
Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein
Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der
wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und
die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in
Belgien hat. » Belgien hat. »
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3
§ 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt. § 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » 1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn »
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: 2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf « Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf
ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag
hin jederzeit ändern. » hin jederzeit ändern. »
3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. 3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen.
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer
3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und « 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und
die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die
Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung,
sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn
Monaten beschäftigt hat, Monaten beschäftigt hat,
4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. » 4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. »
Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel « Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel
53. » 53. »
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In diesem Artikel werden 1. In diesem Artikel werden
a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter
vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch
die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter
vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: »
ersetzt, ersetzt,
b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten »
ersetzt, ersetzt,
c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions »
ersetzt, ersetzt,
d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir
erteilten Aufträge » ersetzt. erteilten Aufträge » ersetzt.
2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten « Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten
Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll
unterzeichnen. unterzeichnen.
Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von
Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit. Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit.
Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner
Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als
Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem
Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners
oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen
Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat. Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat.
Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt. Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt.
Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an
der Ausführung seines Auftrags hindern. der Ausführung seines Auftrags hindern.
Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder
gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. »
Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies « Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies
ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. »
Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt « Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt
der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten
Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern
dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann.
» »
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt:
« Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc « Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc
-Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene -Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene
Verfahren ist entsprechend anwendbar. » Verfahren ist entsprechend anwendbar. »
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum « Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum
ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen
Bericht über die Lage des Konkurses aus. » Bericht über die Lage des Konkurses aus. »
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur « Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur
Konkursakte gelegt. » Konkursakte gelegt. »
Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung « Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung
der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf
Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf
Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens
zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften
veröffentlicht. » veröffentlicht. »
Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem « Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem
Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt
durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie
verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters
unter Aufsicht des Konkursrichters. » unter Aufsicht des Konkursrichters. »
Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die « Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die
vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken,
informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen
nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei
der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte
gelegt wird. » gelegt wird. »
Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, « Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben,
sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen
aufzubewahren. » aufzubewahren. »
Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die
schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch
die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller
Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die
Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. »
Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem « Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem
Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern
ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen
und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung
der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des
Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten
Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren. Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren.
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung
von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die
Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » Summen, die sie nicht eingezahlt haben. »
Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder « Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder
Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und
ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu
eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters
festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten
und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der
Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter
festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem
Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des
Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse gezahlt. » Konsignationskasse gezahlt. »
Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die « Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die
Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde,
werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des
Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des
Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen,
erstellen und zur Konkursakte legen. erstellen und zur Konkursakte legen.
Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe
eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um
dadurch entstehende Kosten zu decken. dadurch entstehende Kosten zu decken.
Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim
Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn
aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen
erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter
die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen
juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der
Bilanzerstellungskosten verurteilen. » Bilanzerstellungskosten verurteilen. »
Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und « Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und
Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den
Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie
ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus
vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das
Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs
den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in
Kenntnis. » Kenntnis. »
Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die « ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die
Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. »
B) Absatz 2 wird aufgehoben. B) Absatz 2 wird aufgehoben.
C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die
durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten »
gestrichen. gestrichen.
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des « Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des
Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner
einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der
Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des
Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die
Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt. Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt.
Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im
Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen
Verfahren gegenstandslos. Verfahren gegenstandslos.
Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im
Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die
anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den
beanstandeten Teil entschieden wird. » beanstandeten Teil entschieden wird. »
Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die « Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die
vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken,
kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts
wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des
Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per
Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält,
vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die
Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das
Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in
den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat
die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » die in Artikel 82 erwähnten Folgen. »
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
« Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die
Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der
Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht
ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und
-liquidation zu decken. » -liquidation zu decken. »
3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. » « Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. »
4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels « Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels
Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem
Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und
Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den
Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen
einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem
Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des
Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » Konkursschuldners und des Konkursverwalters. »
Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der « § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der
Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die
Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt
den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über
die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein
Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des
Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51
und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen
Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen.
Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf
die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm
zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. »
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils « Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils
kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem
Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der
Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören.
Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von
Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden
vertreten. » vertreten. »
Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte
Satz durch folgenden Satz ersetzt: Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der « Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der
Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. »
Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den
Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung
des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des
vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt. vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung « Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung
der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und
erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der
Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer
über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens
angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu
begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des
unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat. unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat.
Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners
kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur
Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich
Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und
des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des
Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf
Betreiben des Greffiers notifiziert. » Betreiben des Greffiers notifiziert. »
Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt « Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt
werden: werden:
1. in Konkurs geratene juristische Personen, 1. in Konkurs geratene juristische Personen,
2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen 2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen
Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung,
Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind,
und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere
Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und
abgerechnet haben. » abgerechnet haben. »
Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des « Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des
Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich
für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben,
entlastet. entlastet.
Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die
Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der
Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit.
Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des
Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur
Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche
Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist,
hervorgehen. » hervorgehen. »
Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen
Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer
Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist
anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name,
Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. »
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die « Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die
nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. » nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. »
Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » 1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist »
durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt. durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten « Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten
zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter,
dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich
der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter
berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. »
Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » « Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. »
KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert:
« Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens
zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag
des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine
Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person
handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des
Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei
Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem
Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei
dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung
oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz
hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden
Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der
Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person
handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen
Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor
dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. »
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch
folgende Absätze ergänzt: folgende Absätze ergänzt:
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. »
Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. »
Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. »
KAPITEL V - Übergangsbestimmung KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des
vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in
der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie
bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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