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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige runderziekten en van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari | langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des |
1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op | mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la |
en preventie van aangifteplichtige runderziekten en van het koninklijk | prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de |
besluit van 20 december 2002 tot wijziging van dit besluit | l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere | - de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales |
maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van | en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des |
aangifteplichtige runderziekten, | maladies de bovins à déclaration obligatoire, |
- van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 |
het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere | février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance |
maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van | épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à |
aangifteplichtige runderziekten, | déclaration obligatoire, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere | - de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales |
maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van | en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des |
aangifteplichtige runderziekten; | maladies de bovins à déclaration obligatoire; |
- van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 |
het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere | février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance |
maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van | épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à |
aangifteplichtige runderziekten. | déclaration obligatoire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Nice, 12 augustus 2003. | Donné à Nice, le 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re - Bijlage 1 | Annexe 1re - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer | 28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer |
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die | Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die |
Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten | Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und |
tierische Erzeugung vom 26. Oktober 1995; | tierische Erzeugung vom 26. Oktober 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Verantwortlichem: den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung | 1. Verantwortlichem: den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung |
und Aufsicht über die Rinder ausübt, | und Aufsicht über die Rinder ausübt, |
2. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den | 2. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, | Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, |
um in der geographischen Einheit die verordnungsgemässen Kontrollen | um in der geographischen Einheit die verordnungsgemässen Kontrollen |
und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands | und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands |
auszuführen, | auszuführen, |
3. Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: ein für | 3. Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: ein für |
die Früherkennung meldepflichtiger Krankheiten zugelassenes Zentrum, | die Früherkennung meldepflichtiger Krankheiten zugelassenes Zentrum, |
das einem in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | das einem in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von | Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten angehört, | Tierkrankheiten angehört, |
4. Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, | 4. Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, |
5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört. | Landwirtschaft gehört. |
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt | Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt |
bestimmen. Der von einem Verantwortlichen ausgewählte zugelassene | bestimmen. Der von einem Verantwortlichen ausgewählte zugelassene |
Tierarzt darf diese Bestimmung ablehnen. Jede Weigerung des | Tierarzt darf diese Bestimmung ablehnen. Jede Weigerung des |
Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem | Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem |
Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des | Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die |
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der | Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der |
epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bis zu dem | epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bis zu dem |
Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche einen Betriebstierarzt bestimmt, | Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche einen Betriebstierarzt bestimmt, |
bestraft. | bestraft. |
Der Verantwortliche und der gemäss Absatz 1 bestimmte | Der Verantwortliche und der gemäss Absatz 1 bestimmte |
Betriebstierarzt, der den Auftrag annimmt, schliessen einen Vertrag | Betriebstierarzt, der den Auftrag annimmt, schliessen einen Vertrag |
gemäss dem in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster ab. Der | gemäss dem in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster ab. Der |
Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, wovon eines für jede Partei | Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, wovon eines für jede Partei |
bestimmt ist. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge | bestimmt ist. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge |
mit Verantwortlichen abschliessen. Der Betriebstierarzt sendet dem | mit Verantwortlichen abschliessen. Der Betriebstierarzt sendet dem |
Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem der betreffende Betrieb | Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem der betreffende Betrieb |
gelegen ist, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. | gelegen ist, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. |
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden | § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden |
Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die | Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die |
andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor | andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor |
eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet erst bei der | eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet erst bei der |
Bestimmung eines neuen Betriebstierarztes ab dem Zeitpunkt, zu dem der | Bestimmung eines neuen Betriebstierarztes ab dem Zeitpunkt, zu dem der |
ursprüngliche Betriebstierarzt hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt | ursprüngliche Betriebstierarzt hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt |
worden ist. | worden ist. |
Nach dreissig Tagen jedoch kann der Veterinärinspektor einen | Nach dreissig Tagen jedoch kann der Veterinärinspektor einen |
zugelassenen Tierarzt als Betriebstierarzt bestimmen und die | zugelassenen Tierarzt als Betriebstierarzt bestimmen und die |
Eintreibung der Kosten vornehmen. Jede Weigerung des Verantwortlichen, | Eintreibung der Kosten vornehmen. Jede Weigerung des Verantwortlichen, |
einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der | einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der |
Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses | Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses |
vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die | vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die |
Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von | Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von |
Rindern erwähnt sind, bestraft. | Rindern erwähnt sind, bestraft. |
Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den Betriebstierarzt binnen | Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den Betriebstierarzt binnen |
achtundvierzig Stunden nach Aufnahme eines neuen Rindes in einen | achtundvierzig Stunden nach Aufnahme eines neuen Rindes in einen |
Absonderungsraum seiner geographischen Einheit bestellen. | Absonderungsraum seiner geographischen Einheit bestellen. |
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss sich | § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss sich |
binnen drei Tagen, nachdem der Verantwortliche ihn bestellt hat, zu | binnen drei Tagen, nachdem der Verantwortliche ihn bestellt hat, zu |
der geographischen Einheit begeben, um die Identifizierung des | der geographischen Einheit begeben, um die Identifizierung des |
zugeführten Rindes zu kontrollieren, die erforderlichen Untersuchungen | zugeführten Rindes zu kontrollieren, die erforderlichen Untersuchungen |
und Probenentnahmen vorzunehmen und die Entnahmen dem für die | und Probenentnahmen vorzunehmen und die Entnahmen dem für die |
geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und | geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und |
veterinärmedizinische Betreuung zu senden. Der Betriebstierarzt kann | veterinärmedizinische Betreuung zu senden. Der Betriebstierarzt kann |
einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter | einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter |
seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt. | seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt. |
§ 3 - Der Verantwortliche kann das Rind in seinen Bestand erst | § 3 - Der Verantwortliche kann das Rind in seinen Bestand erst |
aufnehmen, nachdem die Befunde der in § 2 erwähnten Untersuchung | aufnehmen, nachdem die Befunde der in § 2 erwähnten Untersuchung |
negativ ausgefallen sind. | negativ ausgefallen sind. |
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der |
Verantwortliche, sobald er bei einem oder mehreren Rindern einen | Verantwortliche, sobald er bei einem oder mehreren Rindern einen |
anormalen Speichelfluss feststellt, den von ihm bestimmten | anormalen Speichelfluss feststellt, den von ihm bestimmten |
Betriebstierarzt bestellen. | Betriebstierarzt bestellen. |
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt begibt sich | § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt begibt sich |
unverzüglich vor Ort und untersucht die Rinder des Bestands. Gibt | unverzüglich vor Ort und untersucht die Rinder des Bestands. Gibt |
seine klinische Untersuchung keinen Aufschluss über den Verdacht auf | seine klinische Untersuchung keinen Aufschluss über den Verdacht auf |
eine meldepflichtige Seuche, benachrichtigt er sofort den | eine meldepflichtige Seuche, benachrichtigt er sofort den |
Veterinärinspektor und befolgt seine Anweisungen. Ist es ihm nicht | Veterinärinspektor und befolgt seine Anweisungen. Ist es ihm nicht |
möglich, den Veterinärinspektor zu benachrichtigen, entnimmt er die | möglich, den Veterinärinspektor zu benachrichtigen, entnimmt er die |
Proben, die für die Diagnose der unter Verdacht stehenden Krankheit | Proben, die für die Diagnose der unter Verdacht stehenden Krankheit |
nötig sind, und bringt sie direkt und auf schnellstem Wege zum Zentrum | nötig sind, und bringt sie direkt und auf schnellstem Wege zum Zentrum |
für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder, wenn dies | für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder, wenn dies |
nicht möglich ist, direkt zum Studien- und Forschungszentrum für | nicht möglich ist, direkt zum Studien- und Forschungszentrum für |
Veterinärmedizin und Agrochemie. | Veterinärmedizin und Agrochemie. |
Er ergreift die nötigen Massnahmen für die Desinfizierung seines | Er ergreift die nötigen Massnahmen für die Desinfizierung seines |
Fahrzeugs und Materials, bevor er die geographische Einheit verlässt, | Fahrzeugs und Materials, bevor er die geographische Einheit verlässt, |
und darf keine anderen Besuche bei Paarhufern vornehmen, bevor er dazu | und darf keine anderen Besuche bei Paarhufern vornehmen, bevor er dazu |
die Zustimmung des Veterinärinspektors erhalten hat. | die Zustimmung des Veterinärinspektors erhalten hat. |
§ 3 - Jeder Tierarzt, der einen anormalen Speichelfluss bei einem Rind | § 3 - Jeder Tierarzt, der einen anormalen Speichelfluss bei einem Rind |
feststellt, der zu einem Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche | feststellt, der zu einem Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche |
führt, muss die Bestimmungen von § 2 einhalten. | führt, muss die Bestimmungen von § 2 einhalten. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 muss | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 muss |
der Verantwortliche, sobald er bei einem Rind seines Bestands ein | der Verantwortliche, sobald er bei einem Rind seines Bestands ein |
Anzeichen einer ansteckenden Krankheit feststellt, unmittelbar den von | Anzeichen einer ansteckenden Krankheit feststellt, unmittelbar den von |
ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen. | ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen. |
§ 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte | § 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte |
Betriebstierarzt untersucht die Rinder des Bestands binnen | Betriebstierarzt untersucht die Rinder des Bestands binnen |
vierundzwanzig Stunden. Kann anlässlich seiner klinischen Untersuchung | vierundzwanzig Stunden. Kann anlässlich seiner klinischen Untersuchung |
eine meldepflichtige Krankheit nicht ausgeschlossen werden, setzt er | eine meldepflichtige Krankheit nicht ausgeschlossen werden, setzt er |
den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem für die | den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem für die |
geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und | geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und |
veterinärmedizinische Betreuung diagnostisches Material mit genaueren | veterinärmedizinische Betreuung diagnostisches Material mit genaueren |
Angaben in Bezug auf die unter Verdacht stehende Krankheit zukommen. | Angaben in Bezug auf die unter Verdacht stehende Krankheit zukommen. |
Art. 6 - Der Veterinärinspektor kann den bestimmten Betriebstierarzt | Art. 6 - Der Veterinärinspektor kann den bestimmten Betriebstierarzt |
für jede Tätigkeit in Bezug auf die Vorbeugung oder die Früherkennung | für jede Tätigkeit in Bezug auf die Vorbeugung oder die Früherkennung |
einer meldepflichtigen Krankheit in der geographischen Einheit | einer meldepflichtigen Krankheit in der geographischen Einheit |
anfordern. | anfordern. |
Er teilt dem Betriebstierarzt die Fristen und Ausführungsmodalitäten | Er teilt dem Betriebstierarzt die Fristen und Ausführungsmodalitäten |
für die vorgeschriebenen Tätigkeiten mit. | für die vorgeschriebenen Tätigkeiten mit. |
Der Betriebstierarzt führt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen | Der Betriebstierarzt führt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen |
die Tätigkeiten binnen den Fristen und gemäss den Modalitäten aus, die | die Tätigkeiten binnen den Fristen und gemäss den Modalitäten aus, die |
der Veterinärinspektor vorgeschrieben hat. | der Veterinärinspektor vorgeschrieben hat. |
Art. 7 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf | Art. 7 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf |
irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass | irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam | festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam |
macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem | macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem |
Veterinärinspektor mitteilen. | Veterinärinspektor mitteilen. |
Art. 8 - Der Minister kann die gemäss Artikel 2 bestimmten | Art. 8 - Der Minister kann die gemäss Artikel 2 bestimmten |
Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen | Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen |
vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des | vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des |
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten | Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten |
Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist | Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist |
ausführen. | ausführen. |
Art. 9 - § 1 - Hält der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 4 | Art. 9 - § 1 - Hält der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 4 |
und 5 nicht ein, wird die Entschädigung, die gemäss Artikel 8 des | und 5 nicht ein, wird die Entschädigung, die gemäss Artikel 8 des |
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit für Tiere gewährt | Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit für Tiere gewährt |
wird, die im Rahmen eines bestehenden Bekämpfungs- und | wird, die im Rahmen eines bestehenden Bekämpfungs- und |
Tilgungsprogramms auf Befehl getötet und vernichtet werden, um die | Tilgungsprogramms auf Befehl getötet und vernichtet werden, um die |
Hälfte herabgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des | Hälfte herabgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
§ 2 - Hält der Betriebstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden | § 2 - Hält der Betriebstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag des Dienstes | Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag des Dienstes |
vom Minister für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgesetzt, | vom Minister für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgesetzt, |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses und | unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses und |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer |
Grundordnung des Veterinärdienstes. | Grundordnung des Veterinärdienstes. |
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf | Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf |
der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten | der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten |
Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Betriebstierarzt | Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Betriebstierarzt |
notifiziert. Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung | notifiziert. Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung |
per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu | per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu |
werden. Der Betriebstierarzt muss binnen vierzehn Tagen nach | werden. Der Betriebstierarzt muss binnen vierzehn Tagen nach |
Einreichung dieses Antrags angehört werden. | Einreichung dieses Antrags angehört werden. |
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit geahndet. | Tiergesundheit geahndet. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage | Anlage |
(...) | (...) |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in | Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in |
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Rinderkrankheiten | meldepflichtiger Rinderkrankheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3; | insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung |
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung | besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung |
und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten; | und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 12. März 2001; | Ausschusses vom 12. März 2001; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 16. September 2002; | Föderalbehörde vom 16. September 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.236/VR/3 des Staatsrates vom 26. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.236/VR/3 des Staatsrates vom 26. März |
2002; | 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt, | Volksgesundheit und der Umwelt, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 |
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische | zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Kälber, die in einem | « Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Kälber, die in einem |
zugelassenen Kälbermastbetrieb gehalten werden, wie er im | zugelassenen Kälbermastbetrieb gehalten werden, wie er im |
Ministeriellen Erlass vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 | Ministeriellen Erlass vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 |
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 definiert ist, eine | des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 definiert ist, eine |
getrennte Unterart bilden und Gegenstand eines getrennten Vertrags | getrennte Unterart bilden und Gegenstand eines getrennten Vertrags |
sein. » | sein. » |
2. [Abänderung des niederländischen Textes ] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes ] |
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den | « Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den |
Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, | Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, |
infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. » | infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. » |
4. In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit | 4. In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit |
folgendem Wortlaut hinzugefügt: | folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 3 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der | « § 3 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der |
antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere | antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere |
Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu | Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu |
geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. | geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. |
§ 4 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen | § 4 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen |
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den | stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den |
Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht. | Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht. |
Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, | Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, |
nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung | nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung |
steht. | steht. |
Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht | Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht |
zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch | zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch |
vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des | vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des |
Betriebstierarztes. | Betriebstierarztes. |
Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser | Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser |
stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im | stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im |
Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung | Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung |
meldepflichtiger Rinderkrankheiten erbrachten Leistungen informieren. | meldepflichtiger Rinderkrankheiten erbrachten Leistungen informieren. |
Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende | Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende |
Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei | Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei |
Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden | Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden |
Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage zu vorliegendem Erlass | Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage zu vorliegendem Erlass |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor | Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor |
des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, | des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, |
unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. | unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. |
Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 | Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 |
Absatz 2 erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner | Absatz 2 erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner |
Eigenschaft als Stellvertreter noch höchstens 100 Verträge | Eigenschaft als Stellvertreter noch höchstens 100 Verträge |
abschliessen. | abschliessen. |
Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem | Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem |
Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des | Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des |
stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. | stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. |
» | » |
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird der Satz « Der | Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird der Satz « Der |
Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, | Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, |
damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten | damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten |
Aufträge ausführt » durch den Satz « Der Betriebstierarzt kann den | Aufträge ausführt » durch den Satz « Der Betriebstierarzt kann den |
stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmen, damit Letzterer die hier | stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmen, damit Letzterer die hier |
oben erwähnten Aufträge ausführt » ersetzt. | oben erwähnten Aufträge ausführt » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | « § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt | kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt |
auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen | auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen |
Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der | Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der |
Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden. | Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden. |
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag | Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag |
auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten | auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten |
Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert. | Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert. |
Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per | Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per |
Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu | Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu |
werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach | werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach |
Einreichung dieses Antrags angehört werden. » | Einreichung dieses Antrags angehört werden. » |
Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass wird durch die Anlage zum | Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass wird durch die Anlage zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der | Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der |
Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage, wie | Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage, wie |
sie in oben erwähntem Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] | sie in oben erwähntem Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] |
vorgesehen ist, entsprechen. | vorgesehen ist, entsprechen. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 28. Februar 1999 | vom 28. Februar 1999 |
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische | zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten |
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die | Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die |
Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten |
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), | 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. | bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. |
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die | Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die |
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger |
Rinderkrankheiten | Rinderkrankheiten |
Dr. . . . . . (Name und Vorname), | Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und | der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und |
Gemeinde), | Gemeinde), |
. . . . . (Strasse und Nr.), | . . . . . (Strasse und Nr.), |
als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug | als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug |
auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Rinderkrankheiten. | meldepflichtiger Rinderkrankheiten. |
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), | 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), | zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), |
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , | eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , |
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . | erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . |
. . . . . (Name und Vorname), | . . . . . (Name und Vorname), |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , | Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , |
ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in | ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in |
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt hat. | meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt hat. |
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . | 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . |
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für | in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für |
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine | den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine |
Abschrift seines Exemplars übermitteln. | Abschrift seines Exemplars übermitteln. |
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt | Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt |
Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes | Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes |
1. Der Unterzeichnete (Name und Vorname), . . . . . , | 1. Der Unterzeichnete (Name und Vorname), . . . . . , |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), | und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der | Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der |
Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . | Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . |
. . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), | . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), |
. . . . . (Strasse und Nummer), | . . . . . (Strasse und Nummer), |
bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . | bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . |
. . . . . (Name und Vorname), | . . . . . (Name und Vorname), |
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und | der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und |
Gemeinde), | Gemeinde), |
. . . . . (Strasse und Nummer), | . . . . . (Strasse und Nummer), |
als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten | als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten |
Rinderbestand. | Rinderbestand. |
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), | 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), | zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), |
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , | eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , |
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . | erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . |
. . . . . (Name und Vorname), | . . . . . (Name und Vorname), |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . | ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . |
. | . |
. . . . . bestimmt hat. | . . . . . bestimmt hat. |
3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, | 3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, |
nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem | nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem |
Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung | Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung |
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung | besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung |
und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beendet hat. | und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beendet hat. |
4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . | 4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . |
in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für | in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für |
den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden | den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden |
Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor | Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor |
eine Abschrift seines Exemplars übermitteln. | eine Abschrift seines Exemplars übermitteln. |
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender | Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender |
Betriebstierarzt | Betriebstierarzt |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer | Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer |
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die | Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die |
Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beigefügt zu werden | Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL. | P. DEWAEL |