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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/10/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au
betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de
klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 19 juli 2001 betreffende de werking en het beheer van de royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à
kansspelinrichtingen klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux
vergunning klasse A, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A, établi
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001
relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de
werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse I, de wijze jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme
van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A. de la licence de classe A.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung
der Glücksspieleinrichtungen der Klasse I, die Modalitäten der der Glücksspieleinrichtungen der Klasse I, die Modalitäten der
Beantragung und die Form der A-Lizenz Beantragung und die Form der A-Lizenz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 20, 21, 28, 32, 33 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 61; Artikel 20, 21, 28, 32, 33 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 61;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 7. März Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 7. März
2001; 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31766/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001; Aufgrund des Gutachtens Nr. 31766/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Antrag KAPITEL I - Antrag
Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer A-Lizenz wird per Einschreiben Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer A-Lizenz wird per Einschreiben
bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend « Kommission » bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend « Kommission »
genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I
zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf
einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission
bereitgestellt. bereitgestellt.
KAPITEL II - Prüfung des Antrags KAPITEL II - Prüfung des Antrags
Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Empfang behandelt. Empfang behandelt.
Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben
mitgeteilt. mitgeteilt.
Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine A-Lizenz, deren Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine A-Lizenz, deren
Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt.
Art. 3 - Ein Exemplar der Konzessionsvereinbarung, die gemäss Artikel Art. 3 - Ein Exemplar der Konzessionsvereinbarung, die gemäss Artikel
29 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zwischen dem 29 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zwischen dem
Betreiber-Kandidaten und der Gemeinde geschlossen worden ist, muss der Betreiber-Kandidaten und der Gemeinde geschlossen worden ist, muss der
Antragsakte beigefügt werden. Antragsakte beigefügt werden.
Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen
Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich
der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen
Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden.
Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem
innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt
wird. wird.
KAPITEL III - Allgemeines KAPITEL III - Allgemeines
Art. 5 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person Art. 5 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und
ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen.
Art. 6 - Hält einer der Konzessionäre eine der Klauseln der Art. 6 - Hält einer der Konzessionäre eine der Klauseln der
Konzessionsvereinbarung nicht ein, wird die Kommission von jeder Konzessionsvereinbarung nicht ein, wird die Kommission von jeder
betroffenen Person unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt. betroffenen Person unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt.
KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verantwortlichen KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verantwortlichen
Art. 7 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Art. 7 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich für die wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich für die
Leitung der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige Leitung der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige
Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt
sein. sein.
Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben
hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure
ihn jederzeit erreichen können. ihn jederzeit erreichen können.
Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um
eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss
die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der
Kommission mitteilen. Kommission mitteilen.
§ 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich § 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich
um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder
Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit
der Leitung der Einrichtung betraut worden ist, muss einerseits über der Leitung der Einrichtung betraut worden ist, muss einerseits über
alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die
kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die
erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen
der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu
können. können.
Art. 8 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person Art. 8 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31.
Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe
ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in
der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben.
Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der
Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können.
Art. 9 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Art. 9 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes
Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen:
« In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. ................. « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. .................
Glücksspiele betrieben. Glücksspiele betrieben.
Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I
ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt.
In den Automatenspielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol In den Automatenspielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol
konsumiert werden. konsumiert werden.
Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden.
Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch
übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. »
Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse I von der Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse I von der
Kommission zur Verfügung gestellt. Kommission zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Am Eingang der Spielsäle müssen ebenfalls die Spielanleitung und § 2 - Am Eingang der Spielsäle müssen ebenfalls die Spielanleitung und
die Betriebsregeln der Spiele bereitliegen. die Betriebsregeln der Spiele bereitliegen.
Art. 10 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der Art. 10 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der
kostenlosen Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von kostenlosen Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von
Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes
Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen
immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler
befriedigen zu können. befriedigen zu können.
KAPITEL V - Personalverwaltung KAPITEL V - Personalverwaltung
Art. 11 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied Art. 11 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied
seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine
mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines
Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt.
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese Art. 12 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese
weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden
hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und
innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
eingereicht worden sind. eingereicht worden sind.
Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat: Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat:
a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei
Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse I Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse I
einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist, einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist,
b) haben die Betreiber bis zum 31. Dezember 2002 Zeit, um den Betrieb b) haben die Betreiber bis zum 31. Dezember 2002 Zeit, um den Betrieb
der Glücksspieleinrichtung der Klasse I definitiv gemäss vorliegendem der Glücksspieleinrichtung der Klasse I definitiv gemäss vorliegendem
Erlass anzupassen, wenn die Lizenz erteilt worden ist. Erlass anzupassen, wenn die Lizenz erteilt worden ist.
KAPITEL VII - In-Kraft-Treten KAPITEL VII - In-Kraft-Treten
Art. 13 - Vorliegender Erlass und die Artikel 28 bis 33, 62, 75 und 76 Art. 13 - Vorliegender Erlass und die Artikel 28 bis 33, 62, 75 und 76
des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler treten am Tag der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen,
Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser
Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage I Anlage I
FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ
A)NATÜRLICHE PERSONEN A)NATÜRLICHE PERSONEN
I. IDENTIFIZIERUNG I. IDENTIFIZIERUNG
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname(n): . . . . . Vorname(n): . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .
Geschlecht: . . . . . Geschlecht: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Personenstand: . . . . . Personenstand: . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Land: . . . . . Land: . . . . .
Adresse: Adresse:
Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ........ Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ........
Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . .
Wohnort: Wohnort:
Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ....... Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: .......
Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . .
. .
Mehrwertsteuernummer*: . . . . . Mehrwertsteuernummer*: . . . . .
(*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über (*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über
eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats
nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen. nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen.
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
1. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens drei 1. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens drei
Monate alt), Monate alt),
2. ein Leumundszeugnis neueren Datums (höchstens drei Monate alt), aus 2. ein Leumundszeugnis neueren Datums (höchstens drei Monate alt), aus
dem hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte dem hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen. uneingeschränkt besitzen.
III. FINANZLAGE III. FINANZLAGE
1. Einkünfte 1. Einkünfte
Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der
natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die
letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind). letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind).
Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen
der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die A-Lizenz), müssen der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die A-Lizenz), müssen
folgende Unterlagen beigefügt werden: folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*, - eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*,
- eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen - eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen
Gütern, Gütern,
(Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, (Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung,
Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und
Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen
sind, zu verstehen.) sind, zu verstehen.)
- Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss - Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss
eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden. eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden.
(*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum (*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum
beifügen. beifügen.
2. Anleihen 2. Anleihen
Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek) Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek)
aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus: aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage II Anlage II
A-LIZENZ A-LIZENZ
Lizenznummer: . . . . . . Lizenznummer: . . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . . . Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . . .
BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG
Bezeichnung: . . . . . . Bezeichnung: . . . . . .
Adresse der Glücksspieleinrichtung: Adresse der Glücksspieleinrichtung:
Strasse: . . . . . . Nr.: ................... Bfk: ................ Strasse: . . . . . . Nr.: ................... Bfk: ................
Postleitzahl: ................. Gemeinde: . . . . . . Postleitzahl: ................. Gemeinde: . . . . . .
Telefonnummer: . . . . . . Telefonnummer: . . . . . .
ANGABEN ZUM LIZENZINHABER ANGABEN ZUM LIZENZINHABER
Name: . . . . . . Name: . . . . . .
Vorname(n): . . . . . . Vorname(n): . . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . . . Mehrwertsteuernummer: . . . . . .
Bezeichnung der juristischen Person: . . . . . . Bezeichnung der juristischen Person: . . . . . .
Rechtsform: . . . . . . Rechtsform: . . . . . .
Gründungsdatum: . . . . . . Gründungsdatum: . . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . . . Mehrwertsteuernummer: . . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes: Adresse des Gesellschaftssitzes:
Strasse: . . . . . . Nr.: .................. Bfk: ................ Strasse: . . . . . . Nr.: .................. Bfk: ................
Postleitzahl: ...................... Gemeinde: . . . . . . Postleitzahl: ...................... Gemeinde: . . . . . .
Telefonnummer: . . . . . . Telefonnummer: . . . . . .
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . .
. . . . . . . .
Vorname(n): . . . . . . Vorname(n): . . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . . .
Telefonnummer: . . . . . . Telefonnummer: . . . . . .
ÖFFNUNGSZEITEN DER SPIELBANK: . . . . . . ÖFFNUNGSZEITEN DER SPIELBANK: . . . . . .
VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes
vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler). und den Schutz der Spieler).
DATUM DER ERTEILUNG: DATUM DER ERTEILUNG:
GÜLTIGKEITSDAUER: GÜLTIGKEITSDAUER:
UNTERSCHRIFT DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE UNTERSCHRIFT DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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