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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende | en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité |
de veiligheid van de consumenten | des consommateurs |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten, opgemaakt | 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs, établi par le |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van | officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à |
de consumenten. | la sécurité des consommateurs. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. | Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit | 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist | 1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist |
oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder | oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder |
unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, | unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, |
unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, | unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, |
oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. | oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. |
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind | Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind |
jedoch nicht betroffen, | jedoch nicht betroffen, |
2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine | 2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine |
im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte | im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte |
handwerkliche Tätigkeit darstellt, | handwerkliche Tätigkeit darstellt, |
3. Hersteller: | 3. Hersteller: |
- den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn | - den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn |
er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die | er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die |
als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr | als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr |
Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder | Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder |
die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, | die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, |
die als Dienstleistungserbringer auftritt, | die als Dienstleistungserbringer auftritt, |
- den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, | - den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, |
wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls | wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls |
kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den | kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den |
Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, | Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, |
- sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die | - sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die |
Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts | Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts |
beeinflussen kann, | beeinflussen kann, |
4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit | 4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit |
die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht | die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht |
beeinflusst, | beeinflusst, |
5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder | 5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder |
Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder | Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder |
deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden | deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden |
könnte. | könnte. |
Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch | Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch |
auf den Umweltschutz. | auf den Umweltschutz. |
Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der | Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der |
Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine | Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine |
Produktsicherheit ab. | Produktsicherheit ab. |
KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung | KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung |
Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste | Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste |
auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei | auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei |
normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer | normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer |
Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf | Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf |
Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten | Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten |
darf, insbesondere im Hinblick auf: | darf, insbesondere im Hinblick auf: |
- die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, | - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, |
seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine | seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine |
Wartung, | Wartung, |
- seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame | - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame |
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, | Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, |
- seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine | - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine |
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine |
Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens | Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens |
des Herstellers, | des Herstellers, |
- die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts | - die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts |
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder. | einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder. |
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die | Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die |
Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere | Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere |
Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt | Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt |
oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. | oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. |
§ 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der | § 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem |
keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei | keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei |
denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als | denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als |
Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser | Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser |
Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen | Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der | Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der |
Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste | Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste |
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von | mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von |
den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit | den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit |
an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken. | an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken. |
Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder | Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder |
belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder | belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder |
eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter | eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter |
Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm | Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm |
umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder | umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder |
andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit | andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit |
bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber | bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber |
anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, | anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, |
die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet. | die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet. |
Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in | Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in |
Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen | Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen |
zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines | zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines |
Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des | Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des |
Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung | Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung |
herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und | herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und |
die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist. | die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist. |
Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit | Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit |
des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf | des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf |
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen | gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen |
Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, | Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, |
unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, | unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, |
Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, | Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, |
Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte | Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte |
verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden | verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden |
Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz. | Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz. |
Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr | Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr |
gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise | gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise |
teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann | teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann |
Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher | Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher |
auferlegen. | auferlegen. |
Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, | Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, |
wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. | wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. |
Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen | Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter |
Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben | Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben |
Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt. | Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt. |
In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die | In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die |
Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen | Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen |
Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. | Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. |
Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels | gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels |
vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für | vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für |
Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren | Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren |
die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen | die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen |
Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht | Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht |
mehr erforderlich. | mehr erforderlich. |
In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden | Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden |
Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist. | Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist. |
Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu | Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls | dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls |
zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, | zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, |
Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches | Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches |
In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem | In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem |
Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es | Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es |
hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige | hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige |
Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. | Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. |
Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann | Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann |
er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in | er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in |
Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, | Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, |
Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung | Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung |
anordnen. | anordnen. |
Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden. | Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden. |
Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht | Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht |
werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im | werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im |
vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung | vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung |
entsprechen. | entsprechen. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, |
oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) | oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) |
Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf | Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf |
jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst | jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst |
worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate. | worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate. |
Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz | Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz |
bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu | bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu |
Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im | Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im |
Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist. | Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist. |
Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für | Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für |
Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate | Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate |
gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten | gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten |
Verfahren eine Stellungnahme ab. | Verfahren eine Stellungnahme ab. |
In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die | In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die |
Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen | Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen |
Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. | Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. |
Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
gehört, oder sein Beauftragter: | gehört, oder sein Beauftragter: |
- den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die | - den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die |
Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in | Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in |
Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, | Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, |
- die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten | - die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten |
Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem | Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem |
Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu | Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu |
unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im | unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im |
Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich | Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich |
sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines | sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines |
neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen. | neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen. |
In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle | In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle |
Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten. | Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten. |
Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden | Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden |
Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon | Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon |
ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder | ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder |
dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt. | dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt. |
Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit: | Geschäftstätigkeit: |
- dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die | - dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die |
Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach | Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach |
vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem | vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem |
Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar | Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar |
erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. | erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. |
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der | Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der |
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden | Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden |
Gesetzes zu beachten, | Gesetzes zu beachten, |
- den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste | - den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste |
angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die | angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die |
etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu | etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu |
erkennen, | erkennen, |
- zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder | - zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder |
Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, | Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, |
erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden | erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden |
Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, | Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, |
- den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen | - den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn |
sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder | sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder |
ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten | ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht. | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht. |
Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, | Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, |
beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens | beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens |
im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von | im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von |
Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die | Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die |
Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über | Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über |
diese Überwachungsmassnahmen. | diese Überwachungsmassnahmen. |
Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen | Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen |
müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden | müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden |
Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die | Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise | Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise |
erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren. | erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren. |
Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können | Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können |
nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen | nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren |
Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der | Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der |
Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In | Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In |
dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch | dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch |
anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen | anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen |
oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor. | oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor. |
Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung | Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung |
des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten | des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten |
über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste | über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste |
eine Rolle spielen können. | eine Rolle spielen können. |
Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen | Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen |
wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, | wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, |
einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das | einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das |
betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und | betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und |
unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher | unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher |
darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische | darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische |
Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten. | Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten. |
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr | Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr |
die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder | die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder |
nicht überschreiten können. | nicht überschreiten können. |
KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit | KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit |
Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für | Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für |
Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in | Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in |
Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten. | Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten. |
Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit | Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit |
Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie | Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie |
Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die | Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die |
Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können. | Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können. |
Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen | Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen |
über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem | über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem |
Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 | Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 |
getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 | getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 |
übermittelten Informationen informiert. | übermittelten Informationen informiert. |
Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, | Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, |
Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen. | Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen. |
Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit | Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit |
die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, | die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, |
nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die | nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die |
Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden. | Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden. |
Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten | Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten |
teilnehmen, für die sie zuständig ist. | teilnehmen, für die sie zuständig ist. |
Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem | Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem |
Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier |
Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des | Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des |
Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. | Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. |
Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder | Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder |
überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter | überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter |
des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und | des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und |
sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden | sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden |
für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, | für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und |
aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt. | aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt. |
Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche | Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche |
Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben | Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben |
Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung | Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung |
der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen | der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen |
beistehen lassen. | beistehen lassen. |
Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu | Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu |
deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der | deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der |
Kommission mit beratender Stimme. | Kommission mit beratender Stimme. |
Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle | Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle |
kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen. | kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen. |
Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen. | Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen. |
Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des | Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des |
Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission | Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission |
darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die | darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die |
gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist. | gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist. |
Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch | Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch |
genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen | genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der | versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der |
Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem | Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem |
Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern | Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern |
ihre Entscheidung. | ihre Entscheidung. |
Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren | Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren |
eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst | eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst |
entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen | entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen | versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen |
Massnahmen an. | Massnahmen an. |
Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen | Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen |
oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung | oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung |
ihres Auftrags für nützlich hält. | ihres Auftrags für nützlich hält. |
Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle | Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle |
Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, | Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, |
die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, | die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, |
die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem | die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem |
Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen. | Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen. |
Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in | Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in |
dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie | dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie |
die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig | die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig |
erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen | erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen |
Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an. | Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an. |
Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen | Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen |
Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, | Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, |
bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter. | bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter. |
Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen | Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen |
mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die | mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die |
Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen. | Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen. |
Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes | Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes |
Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem | Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem |
Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, | Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, |
dessen Produkt oder Dienst betroffen ist. | dessen Produkt oder Dienst betroffen ist. |
Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an | Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an |
ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe | ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe |
der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, | der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, |
an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, | an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, |
von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. | von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. |
Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen | Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des |
Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls | Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls |
dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit. | dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit. |
Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende | Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende |
Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein | Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein |
vereinfachtes Verfahren anwenden kann. | vereinfachtes Verfahren anwenden kann. |
In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen | In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder |
das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die | das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die |
ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines | ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines |
bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden | bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden |
Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies | Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies |
unmöglich ist. | unmöglich ist. |
Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr | Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr |
einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den | einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den |
Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für | Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für |
jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und | jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und |
die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt. | die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt. |
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des | bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
§ 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch | § 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch |
Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb |
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit | dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit |
Rückschein übermittelt. | Rückschein übermittelt. |
Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im | Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im |
vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: | vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: |
1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und | 1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und |
Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich | Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich |
ist. | ist. |
Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen | Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen |
unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur | unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur |
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder | Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder |
Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei | Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei |
Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters | Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
sich Abschriften anfertigen, | sich Abschriften anfertigen, |
3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt | 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt |
werden, Proben entnehmen. | werden, Proben entnehmen. |
Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den | Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den |
zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert. | zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert. |
Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors | Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors |
wird vom König festgelegt. | wird vom König festgelegt. |
Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors | Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors |
bei der Analyse der Proben vorgehen. | bei der Analyse der Proben vorgehen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres |
Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
anfordern. | anfordern. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, | Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, |
ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen | ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten |
Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung | Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung |
eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten | eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten |
Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung | Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung |
eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage | eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage |
erlischt. | erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 | Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 |
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 | Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 |
erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme | erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme |
von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von | von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von |
Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den | Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den |
Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen. | Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen. |
Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen | Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen |
vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine | vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine |
Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des | Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des |
Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen | Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen |
ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht | ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht |
werden kann, vornehmen. | werden kann, vornehmen. |
Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch | Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch |
die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. | die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. |
Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom | Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom |
Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden. | Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig | Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig |
geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. | geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. |
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme | Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme |
aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte | aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte |
unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben | unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben |
haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der | haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der |
Begründetheit dieser Verfolgung. | Begründetheit dieser Verfolgung. |
KAPITEL V - Strafen | KAPITEL V - Strafen |
Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die | Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die |
gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen | gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen |
vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken | vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken |
belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, | belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, |
der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 | der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 |
und 5 ergangenen Erlasses: | und 5 ergangenen Erlasses: |
1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme | 1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme |
waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt | waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt |
oder in den Verkehr bringt, | oder in den Verkehr bringt, |
2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug | 2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug |
auf die Verwendung zu verteilen, | auf die Verwendung zu verteilen, |
3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise | 3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise |
Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den | Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den |
vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, | vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, |
4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, | 4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, |
5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden | 5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden |
sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem | sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem |
Produkt oder einem Dienst ausgeht, | Produkt oder einem Dienst ausgeht, |
6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen | 6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen |
worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen | worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen |
kann, | kann, |
7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. | 7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. |
Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei | Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei |
Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 | Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 |
innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen | innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen |
des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe | des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe |
verdoppelt. | verdoppelt. |
Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: | Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: |
1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt | 1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt |
werden, | werden, |
2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die | 2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die |
Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist | Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist |
sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des | sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des |
Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst | Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst |
irgendwie veröffentlicht werden. | irgendwie veröffentlicht werden. |
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil |
beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in | beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. | vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. |
Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu | Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu |
Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und | Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und |
sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe | sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe |
beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das | beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das |
vorliegende Gesetz ausgesprochen werden. | vorliegende Gesetz ausgesprochen werden. |
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne | Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, |
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. |
Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich | Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich |
nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm | nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm |
eingebracht hat. | eingebracht hat. |
Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der | Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der |
Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan | Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan |
geladen werden. | geladen werden. |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |