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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/10/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à la sécurité
de veiligheid van de consumenten des consommateurs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten, opgemaakt 9 février 1994 relative à la sécurité des consommateurs, établi par le
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van officielle en langue allemande de la loi du 9 février 1994 relative à
de consumenten. la sécurité des consommateurs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist 1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist
oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder
unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird,
unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist,
oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte.
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind
jedoch nicht betroffen, jedoch nicht betroffen,
2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine 2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine
im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte
handwerkliche Tätigkeit darstellt, handwerkliche Tätigkeit darstellt,
3. Hersteller: 3. Hersteller:
- den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn - den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn
er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die
als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr
Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder
die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person,
die als Dienstleistungserbringer auftritt, die als Dienstleistungserbringer auftritt,
- den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, - den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers,
wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls
kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den
Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter,
- sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die - sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts
beeinflussen kann, beeinflussen kann,
4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit 4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit
die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht
beeinflusst, beeinflusst,
5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder 5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder
Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder
deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden
könnte. könnte.
Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch
auf den Umweltschutz. auf den Umweltschutz.
Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der
Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine
Produktsicherheit ab. Produktsicherheit ab.
KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung
Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste
auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei
normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer
Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf
Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten
darf, insbesondere im Hinblick auf: darf, insbesondere im Hinblick auf:
- die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung,
seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine
Wartung, Wartung,
- seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist,
- seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine
Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens
des Herstellers, des Herstellers,
- die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts - die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder. einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die
Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere
Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt
oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen.
§ 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der § 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem
keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei
denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als
Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser
Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der
Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von
den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit
an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken. an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken.
Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder
belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder
eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter
Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm
umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder
andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit
bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber
anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit,
die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet. die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet.
Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in
Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen
zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines
Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des
Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung
herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und
die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist. die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist.
Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit
des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch
gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen
Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen,
unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot,
Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz,
Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte
verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden
Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz. Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz.
Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr
gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise
teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann
Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher
auferlegen. auferlegen.
Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen,
wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren.
Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter
Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben
Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt. Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt.
In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die
Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen
Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen.
Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch
gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels
vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für
Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren
die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen
Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht
mehr erforderlich. mehr erforderlich.
In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden
Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist. Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist.
Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls
zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung,
Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches
In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem
Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es
hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige
Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. Mittel ist, die Gefahr abzuwehren.
Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann
er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in
Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch,
Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung
anordnen. anordnen.
Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden. Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden.
Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht
werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im
vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung
entsprechen. entsprechen.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört,
oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n)
Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf
jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst
worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate. worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate.
Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz
bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu
Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im
Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist. Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist.
Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für
Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate
gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten
Verfahren eine Stellungnahme ab. Verfahren eine Stellungnahme ab.
In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die
Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen
Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen.
Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch
gehört, oder sein Beauftragter: gehört, oder sein Beauftragter:
- den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die - den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die
Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in
Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen,
- die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten - die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten
Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem
Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu
unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im
Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich
sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines
neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen. neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen.
In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle
Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten. Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten.
Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden
Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon
ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder
dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt. dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt.
Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit: Geschäftstätigkeit:
- dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die - dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die
Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach
vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem
Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar
erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden
Gesetzes zu beachten, Gesetzes zu beachten,
- den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste - den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste
angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die
etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu
erkennen, erkennen,
- zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder - zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder
Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen,
erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden
Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen,
- den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen - den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder
ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht. allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht.
Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig,
beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens
im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von
Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die
Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über
diese Überwachungsmassnahmen. diese Überwachungsmassnahmen.
Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen
müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden
Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die
Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise
erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren. erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren.
Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können
nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren
Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der
Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In
dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch
anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen
oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor. oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor.
Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung
des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten
über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste
eine Rolle spielen können. eine Rolle spielen können.
Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen
wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert,
einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das
betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und
unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische
Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten. Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr
die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder
nicht überschreiten können. nicht überschreiten können.
KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit
Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für
Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in
Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten. Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten.
Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit
Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie
Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die
Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können. Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können.
Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen
über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem
Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6
getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7
übermittelten Informationen informiert. übermittelten Informationen informiert.
Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern,
Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen. Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen.
Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit
die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet,
nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die
Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden. Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden.
Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten
teilnehmen, für die sie zuständig ist. teilnehmen, für die sie zuständig ist.
Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem
Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier
Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des
Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar.
Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder
überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter
des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und
sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden
für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und
aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt. aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt.
Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche
Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben
Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung
der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen
beistehen lassen. beistehen lassen.
Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu
deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der
Kommission mit beratender Stimme. Kommission mit beratender Stimme.
Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle
kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen. kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen.
Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen. Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen.
Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission
darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die
gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist. gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist.
Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch
genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der
Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem
Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern
ihre Entscheidung. ihre Entscheidung.
Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren
eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst
entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen
Massnahmen an. Massnahmen an.
Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen
oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung
ihres Auftrags für nützlich hält. ihres Auftrags für nützlich hält.
Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle
Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten,
die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person,
die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem
Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen. Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen.
Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in
dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie
die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig
erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen
Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an. Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an.
Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen
Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen,
bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter. bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter.
Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen
mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die
Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen. Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen.
Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes
Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem
Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens,
dessen Produkt oder Dienst betroffen ist. dessen Produkt oder Dienst betroffen ist.
Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an
ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe
der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind,
an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte,
von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben.
Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des
Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls
dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit. dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit.
Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende
Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein
vereinfachtes Verfahren anwenden kann. vereinfachtes Verfahren anwenden kann.
In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder
das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die
ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines
bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden
Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies
unmöglich ist. unmöglich ist.
Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr
einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den
Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für
jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und
die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt. die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt.
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse
Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck
bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
§ 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch § 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch
Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit
Rückschein übermittelt. Rückschein übermittelt.
Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im
vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten:
1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und 1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und
Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich
ist. ist.
Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen
unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder
Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei
Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und
sich Abschriften anfertigen, sich Abschriften anfertigen,
3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines 3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen, beschlagnahmen,
4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt
werden, Proben entnehmen. werden, Proben entnehmen.
Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den
zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert. zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert.
Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors
wird vom König festgelegt. wird vom König festgelegt.
Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors
bei der Analyse der Proben vorgehen. bei der Analyse der Proben vorgehen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres
Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie
anfordern. anfordern.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist,
ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten
Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung
eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten
Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung
eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage
erlischt. erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19
erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von
Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den
Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen. Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen.
Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen
vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine
Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des
Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen
ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht
werden kann, vornehmen. werden kann, vornehmen.
Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch
die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. die Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom
Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden. Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig
geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme
aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte
unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben
haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der
Begründetheit dieser Verfolgung. Begründetheit dieser Verfolgung.
KAPITEL V - Strafen KAPITEL V - Strafen
Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die
gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen
vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken
belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen,
der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4
und 5 ergangenen Erlasses: und 5 ergangenen Erlasses:
1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme 1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme
waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt
oder in den Verkehr bringt, oder in den Verkehr bringt,
2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug 2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug
auf die Verwendung zu verteilen, auf die Verwendung zu verteilen,
3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise 3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise
Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den
vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt,
4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, 4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt,
5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden 5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden
sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem
Produkt oder einem Dienst ausgeht, Produkt oder einem Dienst ausgeht,
6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen 6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen
worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen
kann, kann,
7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. 7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt.
Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei
Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23
innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe
verdoppelt. verdoppelt.
Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen:
1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt 1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt
werden, werden,
2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die 2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die
Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist
sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des
Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst
irgendwie veröffentlicht werden. irgendwie veröffentlicht werden.
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil
beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in
vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.
Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu
Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und
sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe
beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das
vorliegende Gesetz ausgesprochen werden. vorliegende Gesetz ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter,
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde.
Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich
nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm
eingebracht hat. eingebracht hat.
Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der
Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan
geladen werden. geladen werden.
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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