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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/10/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité
de identiteitskaarten
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985
29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten, opgemaakt door de relatif aux cartes d'identité, établi par le Service central de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001
het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes
identiteitskaarten. d'identité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Erlasses wird eine doppelte Zielsetzung mit vorliegendem Entwurf eines Erlasses wird eine doppelte Zielsetzung
verfolgt. verfolgt.
Im Rahmen der administrativen Vereinfachung und auf der Grundlage Im Rahmen der administrativen Vereinfachung und auf der Grundlage
einer fünfzehnjährigen Erfahrung in der Verteilung der einer fünfzehnjährigen Erfahrung in der Verteilung der
Personalausweise des Musters, das durch den Königlichen Erlass vom 29. Personalausweise des Musters, das durch den Königlichen Erlass vom 29.
Juli 1985 festgelegt ist, besteht die erste Zielsetzung darin, die Juli 1985 festgelegt ist, besteht die erste Zielsetzung darin, die
systematische Erneuerung der Personalausweise, die mit dem Ablauf systematische Erneuerung der Personalausweise, die mit dem Ablauf
einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren verbunden ist, für Personen ab einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren verbunden ist, für Personen ab
fünfundsiebzig Jahren abzuschaffen. fünfundsiebzig Jahren abzuschaffen.
Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985
bestimmt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise für Belgier: bestimmt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise für Belgier:
« Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt « Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt
werden, sind zehn Jahre gültig. werden, sind zehn Jahre gültig.
Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren
ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. » ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. »
Es stellt sich heraus, dass die regelmässige Erneuerung der Es stellt sich heraus, dass die regelmässige Erneuerung der
Personalausweise beträchtliche Schwierigkeiten für ältere Personen Personalausweise beträchtliche Schwierigkeiten für ältere Personen
bereitet. bereitet.
Es ist ebenfalls festzustellen, dass die meisten dieser Personen den Es ist ebenfalls festzustellen, dass die meisten dieser Personen den
Hauptwohnort seltener wechseln. Hauptwohnort seltener wechseln.
Daher scheint mir die systematische Nichterneuerung der Daher scheint mir die systematische Nichterneuerung der
Personalausweise für Personen ab fünfundsiebzig Jahren wünschenswert. Personalausweise für Personen ab fünfundsiebzig Jahren wünschenswert.
Jedoch können Personen ab fünfundsiebzig Jahren, die einen neuen Jedoch können Personen ab fünfundsiebzig Jahren, die einen neuen
Personalausweis wünschen, ihn immer erhalten, wenn sie dies Personalausweis wünschen, ihn immer erhalten, wenn sie dies
beantragen. beantragen.
Genauso bleiben Erneuerung und Ersetzung des Personalausweises für Genauso bleiben Erneuerung und Ersetzung des Personalausweises für
Personen ab fünfundsiebzig Jahren in den vorher vorgesehenen Fällen Personen ab fünfundsiebzig Jahren in den vorher vorgesehenen Fällen
bestehen (Verlegung des Hauptwohnorts in eine andere Gemeinde, Verlust bestehen (Verlegung des Hauptwohnorts in eine andere Gemeinde, Verlust
oder Vernichtung des Ausweises, erneute Eintragung nach Streichung oder Vernichtung des Ausweises, erneute Eintragung nach Streichung
wegen Wegzug ins Ausland, erneute Eintragung nach Streichung von Amts wegen Wegzug ins Ausland, erneute Eintragung nach Streichung von Amts
wegen, nicht mehr getreues Foto, Beschädigung des Ausweises, Namens- wegen, nicht mehr getreues Foto, Beschädigung des Ausweises, Namens-
oder Vornamensänderung, Wahl einer anderen Sprache in einer Gemeinde, oder Vornamensänderung, Wahl einer anderen Sprache in einer Gemeinde,
in der diese Wahl möglich ist). in der diese Wahl möglich ist).
Die zweite Zielsetzung dieses Erlassentwurfes ist Die zweite Zielsetzung dieses Erlassentwurfes ist
gesetzgebungstechnischer Art. gesetzgebungstechnischer Art.
Es geht darum, den Text von Artikel 3 § 4 des Königlichen Erlasses vom Es geht darum, den Text von Artikel 3 § 4 des Königlichen Erlasses vom
29. Juli 1985 über die Personalausweise, der dem Aufkleber auf der 29. Juli 1985 über die Personalausweise, der dem Aufkleber auf der
Rückseite des Ausweises gewidmet ist, gemäss den Änderungen Rückseite des Ausweises gewidmet ist, gemäss den Änderungen
anzupassen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 an anzupassen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 an
der Anlage (Muster 3) zum vorerwähnten Erlass vom 29. Juli 1985 der Anlage (Muster 3) zum vorerwähnten Erlass vom 29. Juli 1985
vorgenommen worden sind. vorgenommen worden sind.
Die Vermerke des Aufklebers müssen hauptsächlich an Artikel 2 des Die Vermerke des Aufklebers müssen hauptsächlich an Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Abänderung des Artikels 2 Absatz 1 Gesetzes vom 12. August 2000 zur Abänderung des Artikels 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
angepasst werden, der bestimmt: « Unbeschadet der voranstehenden angepasst werden, der bestimmt: « Unbeschadet der voranstehenden
Bestimmung darf auf keinem Identitätsdokument, das auf der Grundlage Bestimmung darf auf keinem Identitätsdokument, das auf der Grundlage
einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister
ausgestellt wird, eine Ehescheidung oder der Grund dafür vermerkt ausgestellt wird, eine Ehescheidung oder der Grund dafür vermerkt
werden. » (1) werden. » (1)
Die Nummern 3 und 6 des Kommentars zu der Anlage (Muster 3) müssen Die Nummern 3 und 6 des Kommentars zu der Anlage (Muster 3) müssen
ebenfalls abgeändert werden im Hinblick auf die Streichung des ebenfalls abgeändert werden im Hinblick auf die Streichung des
Vermerks « geschieden » beziehungsweise des Vermerks « Fahrverbot » Vermerks « geschieden » beziehungsweise des Vermerks « Fahrverbot »
(Vermerk, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über (Vermerk, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein gestrichen worden ist). den Führerschein gestrichen worden ist).
Wegen der Anpassung der EDV-Programme, die für die Herstellung der Wegen der Anpassung der EDV-Programme, die für die Herstellung der
Personalausweise erforderlich ist, wird der zukünftige Erlass am Personalausweise erforderlich ist, wird der zukünftige Erlass am
ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Fussnoten Fussnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2000, offizielle deutsche (1) Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2000, offizielle deutsche
Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2000 Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2000
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3; Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die
Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.
April 1986, und seiner Anlage (Muster 3), ersetzt durch den April 1986, und seiner Anlage (Muster 3), ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996; Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die administrative Vereinfachung In der Erwägung, dass im Hinblick auf die administrative Vereinfachung
Personalausweise für Belgier ab fünfundsiebzig Jahren nicht mehr Personalausweise für Belgier ab fünfundsiebzig Jahren nicht mehr
systematisch erneuert werden sollten; systematisch erneuert werden sollten;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.622/2 des Staatsrates vom 16. Mai 2001, Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.622/2 des Staatsrates vom 16. Mai 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - Artikel 3 § 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom
29. Juli 1985 über die Personalausweise wird wie folgt ersetzt: 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird wie folgt ersetzt:
« Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: « Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben:
1. laufende Nummer des Personalausweises, 1. laufende Nummer des Personalausweises,
2. vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in 2. vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in
Kurzform angegeben ist, Kurzform angegeben ist,
3. - obligatorische Angabe « verheiratet » mit Name und Vornamen des 3. - obligatorische Angabe « verheiratet » mit Name und Vornamen des
Ehepartners, Ehepartners,
- fakultative Angabe « verwitwet » mit Name und Vornamen des - fakultative Angabe « verwitwet » mit Name und Vornamen des
verstorbenen Ehepartners, die nur auf schriftlichen Antrag des verstorbenen Ehepartners, die nur auf schriftlichen Antrag des
Inhabers des Personalausweises eingetragen wird, Inhabers des Personalausweises eingetragen wird,
4. Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der 4. Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der
Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat,
5. durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben. 5. durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben.
Die Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der Die Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der
natürlichen Personen wird ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, natürlichen Personen wird ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen,
wenn der Inhaber dies schriftlich beantragt. » wenn der Inhaber dies schriftlich beantragt. »
Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« Jedoch haben Personalausweise, die Bürgern ab fündundsiebzig Jahren « Jedoch haben Personalausweise, die Bürgern ab fündundsiebzig Jahren
ausgestellt werden, eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, unter Vorbehalt ausgestellt werden, eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, unter Vorbehalt
der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Erneuerungsfälle oder der der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Erneuerungsfälle oder der
Ersetzungsfälle infolge der in Artikel 6 § 6 des vorliegenden Erlasses Ersetzungsfälle infolge der in Artikel 6 § 6 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Ablauffälle. » erwähnten Ablauffälle. »
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« 7. wenn der Inhaber, der mindestens fündundsiebzig Jahre alt ist, « 7. wenn der Inhaber, der mindestens fündundsiebzig Jahre alt ist,
dies beantragt. » dies beantragt. »
Art. 4 - Der Kommentar zu der Anlage (Muster 3), die dem Königlichen Art. 4 - Der Kommentar zu der Anlage (Muster 3), die dem Königlichen
Erlass vom 29. Juli 1985 beigefügt ist, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 29. Juli 1985 beigefügt ist, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 des Kommentars muss der Vermerk « geschieden » gestrichen 1. In Nr. 3 des Kommentars muss der Vermerk « geschieden » gestrichen
werden. werden.
2. In Nr. 6 des Kommentars muss der Vermerk « Fahrverbot » gestrichen 2. In Nr. 6 des Kommentars muss der Vermerk « Fahrverbot » gestrichen
werden. werden.
3. Absatz 3 der Fussnote (1), der dem Scheidungsfall gewidmet ist, 3. Absatz 3 der Fussnote (1), der dem Scheidungsfall gewidmet ist,
muss gestrichen werden. muss gestrichen werden.
4. Fussnote (2) wird nicht nur mit Nr. 7 des Kommentars 4. Fussnote (2) wird nicht nur mit Nr. 7 des Kommentars
(Erkennungsnummer des Nationalregisters), sondern auch mit den Nummern (Erkennungsnummer des Nationalregisters), sondern auch mit den Nummern
3 und 4 (Witwenschaft und Identität des verstorbenen Ehepartners) 3 und 4 (Witwenschaft und Identität des verstorbenen Ehepartners)
verknüpft. verknüpft.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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