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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling | en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations |
van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het | entre les autorités publiques et les organisations syndicales du |
personeel van de politiediensten | personnel des services de police |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de | 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et |
vakverenigingen van het personeel van de politiediensten, opgemaakt | les organisations syndicales du personnel des services de police, |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de | officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant |
betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het | les relations entre les autorités publiques et les organisations |
personeel van de politiediensten. | syndicales du personnel des services de police. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. | Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
24. MARZ 1999 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 24. MARZ 1999 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und | Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom | Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind. | integrierten Polizeidienstes erwähnt sind. |
KAPITEL III - Verhandlung | KAPITEL III - Verhandlung |
Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und | Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und |
in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen | in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen |
Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den | Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem |
Zweck geschaffenen Ausschusses: | Zweck geschaffenen Ausschusses: |
1. Gesetzentwürfe und Grundregelungen erstellen in Bezug auf: | 1. Gesetzentwürfe und Grundregelungen erstellen in Bezug auf: |
a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und | a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und |
Ferienregelung und der Uniform, | Ferienregelung und der Uniform, |
b) das Besoldungsstatut, | b) das Besoldungsstatut, |
c) die Pensionsregelung, | c) die Pensionsregelung, |
d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, | d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, |
e) die Organisation der Sozialdienste. | e) die Organisation der Sozialdienste. |
2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne | 2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne |
Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere | Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere |
Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und | Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und |
Arbeitsorganisation festlegen. | Arbeitsorganisation festlegen. |
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen | Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen |
unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der | unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der |
darin aufgenommenen Bestimmungen. Bevor die diesbezüglichen Erlasse | darin aufgenommenen Bestimmungen. Bevor die diesbezüglichen Erlasse |
ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen | ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen |
Verhandlungen statt. | Verhandlungen statt. |
Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz | Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz |
1 Nr. 2 zu verstehen ist. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, | 1 Nr. 2 zu verstehen ist. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, |
finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen | finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen |
statt. | statt. |
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die | Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die |
Polizeidienste. Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die zum | Polizeidienste. Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die zum |
Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes | Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle | diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste gehören, ist dieser Ausschuss zuständig für die | öffentlichen Dienste gehören, ist dieser Ausschuss zuständig für die |
in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf das in Artikel 2 | in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf das in Artikel 2 |
erwähnte Personal. | erwähnte Personal. |
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste umfasst | Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste umfasst |
einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine | einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine |
Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation. | Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation. |
Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten | Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten |
gehören, die dem Verhandlungsausschuss vorgelegt werden, oder ihre | gehören, die dem Verhandlungsausschuss vorgelegt werden, oder ihre |
ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten gehören unter anderem der | ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten gehören unter anderem der |
Vertretung der Behörde an. | Vertretung der Behörde an. |
Der König legt die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Der König legt die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste fest. Er legt ebenfalls | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste fest. Er legt ebenfalls |
die Modalitäten für das Verhandlungsverfahren fest. | die Modalitäten für das Verhandlungsverfahren fest. |
Art. 6 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen | Art. 6 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen |
sitzen im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste. | sitzen im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste. |
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass | Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass |
sie im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen dürfen: | sie im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen dürfen: |
1. die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die in dem in Artikel 3 | 1. die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die in dem in Artikel 3 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten |
gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzt, | gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzt, |
2. unbeschadet der Nr. 1 die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, | 2. unbeschadet der Nr. 1 die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, |
die: | die: |
a) die Interessen des Personals sowohl des Einsatzkaders als auch des | a) die Interessen des Personals sowohl des Einsatzkaders als auch des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, |
vertritt | vertritt |
b) und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von | b) und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von |
mindestens zehn Prozent des gesamten in Artikel 2 erwähnten Personals | mindestens zehn Prozent des gesamten in Artikel 2 erwähnten Personals |
zählt. | zählt. |
Der König definiert den Begriff « beitragspflichtiges Mitglied ». | Der König definiert den Begriff « beitragspflichtiges Mitglied ». |
Art. 7 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll | Art. 7 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll |
aufgenommen, in dem Folgendes angegeben wird: | aufgenommen, in dem Folgendes angegeben wird: |
1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen | 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen |
2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörden und | 2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörden und |
der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie | der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie |
der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer | der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer |
Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. | 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. |
KAPITEL IV - Konzertierung | KAPITEL IV - Konzertierung |
Art. 8 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen | Art. 8 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen |
und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen | und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen |
Behörden ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den | Behörden ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss |
Artikel 9 geschaffenen Ausschüsse: | Artikel 9 geschaffenen Ausschüsse: |
1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der | 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der |
Polizeidienste, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden | Polizeidienste, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden |
Konzertierungsausschusses gehören, | Konzertierungsausschusses gehören, |
2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten | 2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten |
Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet | Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet |
hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der | hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der |
Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem | Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem |
Korps der lokalen Polizei eigen sind. | Korps der lokalen Polizei eigen sind. |
Gemäss denselben Modalitäten können auch Vorschläge zur Verbesserung | Gemäss denselben Modalitäten können auch Vorschläge zur Verbesserung |
der menschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der | der menschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der |
Dienstleistungen an die Ausschüsse herangetragen werden. | Dienstleistungen an die Ausschüsse herangetragen werden. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse, die Regelungen in Bezug | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse, die Regelungen in Bezug |
auf das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und | auf das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und |
Ferienregelung und der Uniform, die der König nicht als | Ferienregelung und der Uniform, die der König nicht als |
Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der | Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der |
Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen | Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen |
Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind, unterliegen | Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind, unterliegen |
keiner Konzertierung, wenn der zu fassende Beschluss vertraulich | keiner Konzertierung, wenn der zu fassende Beschluss vertraulich |
bleiben muss, damit die Vorbereitung und der reibungslose Verlauf der | bleiben muss, damit die Vorbereitung und der reibungslose Verlauf der |
Aufträge der Polizeidienste nicht beeinträchtigt werden. | Aufträge der Polizeidienste nicht beeinträchtigt werden. |
§ 2 - Der König verleiht den von Ihm bestimmten | § 2 - Der König verleiht den von Ihm bestimmten |
Konzertierungsausschüssen die Befugnisse, die in Privatunternehmen den | Konzertierungsausschüssen die Befugnisse, die in Privatunternehmen den |
Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
anvertraut sind. | anvertraut sind. |
Art. 9 - Der König schafft Konzertierungsausschüsse. Er legt ihre | Art. 9 - Der König schafft Konzertierungsausschüsse. Er legt ihre |
Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. Er legt ebenfalls die | Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. Er legt ebenfalls die |
Modalitäten für das Konzertierungsverfahren fest. | Modalitäten für das Konzertierungsverfahren fest. |
Der König kann für ein und denselben Dienst oder ein und dieselbe | Der König kann für ein und denselben Dienst oder ein und dieselbe |
Gruppe von Diensten verschiedene Konzertierungsausschüsse schaffen, | Gruppe von Diensten verschiedene Konzertierungsausschüsse schaffen, |
von denen jeder ausschliesslich für bestimmte Angelegenheiten | von denen jeder ausschliesslich für bestimmte Angelegenheiten |
zuständig ist, oder ihre Schaffung vorschreiben. | zuständig ist, oder ihre Schaffung vorschreiben. |
Die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vertretenen | Die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vertretenen |
Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, | Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, |
die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. | die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. |
Art. 10 - Die Konzertierungsausschüsse geben über Vorschläge, die an | Art. 10 - Die Konzertierungsausschüsse geben über Vorschläge, die an |
sie herangetragen werden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | sie herangetragen werden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
KAPITEL V - Sozialdienste | KAPITEL V - Sozialdienste |
Art. 11 - Bei den Polizeidiensten wird ein Sozialdienst | Art. 11 - Bei den Polizeidiensten wird ein Sozialdienst |
beziehungsweise werden mehrere Sozialdienste geschaffen. | beziehungsweise werden mehrere Sozialdienste geschaffen. |
Der König legt die Modalitäten für die Teilnahme der repräsentativen | Der König legt die Modalitäten für die Teilnahme der repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen an der Verwaltung dieser Sozialdienste | Gewerkschaftsorganisationen an der Verwaltung dieser Sozialdienste |
fest. | fest. |
KAPITEL VI - Kontrollmassnahmen | KAPITEL VI - Kontrollmassnahmen |
Art. 12 - § 1 - Alle sechs Jahre ab einem vom König festzulegenden | Art. 12 - § 1 - Alle sechs Jahre ab einem vom König festzulegenden |
Datum überprüft die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember | Datum überprüft die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember |
1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden | 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden |
und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden | und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden |
abhängen, erwähnte Kontrollkommission, nachstehend « die Kommission » | abhängen, erwähnte Kontrollkommission, nachstehend « die Kommission » |
genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im | genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im |
Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste und in dem in Anwendung | Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste und in dem in Anwendung |
von Artikel 11 geschaffenen Verwaltungsorgan der Sozialdienste sitzen | von Artikel 11 geschaffenen Verwaltungsorgan der Sozialdienste sitzen |
oder beantragen, darin zu sitzen, den in Artikel 6 festgelegten | oder beantragen, darin zu sitzen, den in Artikel 6 festgelegten |
Bedingungen entsprechen. | Bedingungen entsprechen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der | Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der |
Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten | Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten |
Absatzes notwendigen Beweismittel vor. | Absatzes notwendigen Beweismittel vor. |
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission müssen die Behörden der | Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission müssen die Behörden der |
Polizeidienste ihm die fortgeschriebene Liste des Personals, das der | Polizeidienste ihm die fortgeschriebene Liste des Personals, das der |
durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung unterliegt, | durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung unterliegt, |
übermitteln. | übermitteln. |
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die | Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die |
ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das | ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das |
Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den | Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den |
Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. | Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. |
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem | Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem |
Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. | Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. |
§ 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission | § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission |
festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen | festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
nicht erfüllt, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute | nicht erfüllt, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute |
Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit | Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit |
dieser Feststellung die auferlegten Bedingungen nun doch erfüllt. | dieser Feststellung die auferlegten Bedingungen nun doch erfüllt. |
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die | Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die |
Gewerkschaftsorganisation die vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf | Gewerkschaftsorganisation die vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf |
sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser erneuten | sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser erneuten |
Untersuchung im Belgischen Staatsblatt im Verhandlungs- und im | Untersuchung im Belgischen Staatsblatt im Verhandlungs- und im |
Konzertierungsausschuss sitzen. | Konzertierungsausschuss sitzen. |
KAPITEL VII - Zulassung | KAPITEL VII - Zulassung |
Art. 13 - Der König erteilt den Gewerkschaftsorganisationen der in | Art. 13 - Der König erteilt den Gewerkschaftsorganisationen der in |
Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder eine Zulassung, die: | Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder eine Zulassung, die: |
1. die Interessen von mindestens einem der beiden in Artikel 116 des | 1. die Interessen von mindestens einem der beiden in Artikel 116 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader vertreten, | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader vertreten, |
2. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 126 des Gesetzes vom 7. | 2. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 126 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes weder in ihrer Satzung noch in ihrer | integrierten Polizeidienstes weder in ihrer Satzung noch in ihrer |
Arbeit einen Zweck verfolgen, der im Widerspruch zu den Aufträgen | Arbeit einen Zweck verfolgen, der im Widerspruch zu den Aufträgen |
steht, die den Polizeidiensten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. | steht, die den Polizeidiensten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. |
August 1992 über das Polizeiamt anvertraut sind, und dafür sorgen, | August 1992 über das Polizeiamt anvertraut sind, und dafür sorgen, |
dass dieses Verbot von ihren Gewerkschaftsvertretern berücksichtigt | dass dieses Verbot von ihren Gewerkschaftsvertretern berücksichtigt |
wird, | wird, |
3. dem Minister des Innern per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung | 3. dem Minister des Innern per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung |
und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. | und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. |
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, solange sie den in Absatz 1 Nr. 1 | Ihre Zulassung wird nur beibehalten, solange sie den in Absatz 1 Nr. 1 |
und 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und sofern sie dem Minister | und 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und sofern sie dem Minister |
des Innern die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer | des Innern die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer |
verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringen. | verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringen. |
KAPITEL VIII - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen | KAPITEL VIII - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen |
Art. 14 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter | Art. 14 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter |
den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm | den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm |
festgelegten Modalitäten: | festgelegten Modalitäten: |
1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen | 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen |
Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines dieser | Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines dieser |
Personalmitglieder bei den entscheidungsbefugten Behörden | Personalmitglieder bei den entscheidungsbefugten Behörden |
intervenieren, | intervenieren, |
2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Behörde | 2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Behörde |
rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, | rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, |
3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, | 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, |
4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen | 4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen |
vertretenen Personals erhalten. | vertretenen Personals erhalten. |
Art. 15 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter | Art. 15 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter |
den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen | den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen |
Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: | Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: |
1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, | 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, |
2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge | 2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge |
einnehmen, | einnehmen, |
3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die | 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die |
Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der | Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der |
Prüfungsausschüsse anwesend sein, | Prüfungsausschüsse anwesend sein, |
4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. | 4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. |
KAPITEL IX - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern | KAPITEL IX - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern |
Art. 16 - Der König legt die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer | Art. 16 - Der König legt die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer |
Tätigkeit innerhalb der Polizeidienste geltenden Regeln fest. Er | Tätigkeit innerhalb der Polizeidienste geltenden Regeln fest. Er |
bestimmt den Stand der Personalmitglieder, die diese Eigenschaft | bestimmt den Stand der Personalmitglieder, die diese Eigenschaft |
innehaben, und die Fälle, in denen die Zeiträume, in denen sie einen | innehaben, und die Fälle, in denen die Zeiträume, in denen sie einen |
Gewerkschaftsauftrag erfüllen, mit Dienstzeit gleichgesetzt werden. | Gewerkschaftsauftrag erfüllen, mit Dienstzeit gleichgesetzt werden. |
KAPITEL X - Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen | KAPITEL X - Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen |
Art. 17 - Vorbehaltlich des Artikels 15 Nr. 2 ist es | Art. 17 - Vorbehaltlich des Artikels 15 Nr. 2 ist es |
Gewerkschaftsorganisationen, die sich auf ihre Eigenschaft als | Gewerkschaftsorganisationen, die sich auf ihre Eigenschaft als |
Gewerkschaftsorganisation des Personals der Polizeidienste berufen, | Gewerkschaftsorganisation des Personals der Polizeidienste berufen, |
untersagt, entweder selbst oder durch Zutun einer Zwischenperson | untersagt, entweder selbst oder durch Zutun einer Zwischenperson |
Gelder zur Bestreitung ihrer Funktionskosten mittels gleich welcher | Gelder zur Bestreitung ihrer Funktionskosten mittels gleich welcher |
Praktiken des Hausierhandels einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieses | Praktiken des Hausierhandels einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieses |
Verbots führt zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsorganisation. | Verbots führt zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsorganisation. |
KAPITEL XI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL XI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | Art. 18 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 1975, 19. Juli 1983, 6. Juli | abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 1975, 19. Juli 1983, 6. Juli |
1989, 22. Juli 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, wird wie | 1989, 22. Juli 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. auf die Mitglieder der Streitkräfte, ». | « 4. auf die Mitglieder der Streitkräfte, ». |
2. Eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 9. auf das Personal des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | « 9. auf das Personal des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes. » | Polizeidienstes. » |
Art. 19 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 19 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 19. Juli 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 19. Juli 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Kommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei | « Die Kommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei |
Ersatzmitgliedern zusammen, die Magistrate der rechtsprechenden Gewalt | Ersatzmitgliedern zusammen, die Magistrate der rechtsprechenden Gewalt |
sind. Sie werden vom König ernannt. Der Vorsitzende und der | sind. Sie werden vom König ernannt. Der Vorsitzende und der |
stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Kenntnis der französischen | stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Kenntnis der französischen |
und der niederländischen Sprache nachweisen. Die Kommission ist | und der niederländischen Sprache nachweisen. Die Kommission ist |
beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst | beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst |
einstimmig. » | einstimmig. » |
Art. 20 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. November | vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. November |
1998, wird aufgehoben. | 1998, wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur | Art. 21 - Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und | Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und |
Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, ersetzt durch das | Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. April 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | Gesetz vom 21. April 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 | « Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in | Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in |
Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit | Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit |
Gebrauch gemacht haben, und der in den Artikeln 235 letzter Absatz und | Gebrauch gemacht haben, und der in den Artikeln 235 letzter Absatz und |
241 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten versetzten | 241 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten versetzten |
Militärpersonen findet vorliegendes Gesetz in Friedenszeiten Anwendung | Militärpersonen findet vorliegendes Gesetz in Friedenszeiten Anwendung |
auf Militärpersonen, die dem Berufs- oder Ergänzungskader angehören | auf Militärpersonen, die dem Berufs- oder Ergänzungskader angehören |
oder Dienstleistungen auf dem Weg einer Verpflichtung oder | oder Dienstleistungen auf dem Weg einer Verpflichtung oder |
Neuverpflichtung erbringen. » | Neuverpflichtung erbringen. » |
Art. 22 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur | Art. 22 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, | Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, |
ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird aufgehoben. | ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. März 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. März 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. |
2. Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. die dem Minister des Innern per Einschreiben ihre Satzung und die | « 5. die dem Minister des Innern per Einschreiben ihre Satzung und die |
Liste ihrer verantwortlichen Leiter zugesandt haben, ausgenommen | Liste ihrer verantwortlichen Leiter zugesandt haben, ausgenommen |
Gewerkschaftsorganisationen, die einer im Nationalen Arbeitsrat | Gewerkschaftsorganisationen, die einer im Nationalen Arbeitsrat |
vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind ». | vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind ». |
3. In Absatz 2 wird die Ziffer « 4 » durch die Ziffer « 3 » ersetzt. | 3. In Absatz 2 wird die Ziffer « 4 » durch die Ziffer « 3 » ersetzt. |
Art. 24 - Das Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und | Art. 24 - Das Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und |
Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des | Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des |
öffentlichen Sektors, wird wie folgt abgeändert: | öffentlichen Sektors, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juli | 1. In Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juli |
1981, 7. November 1987, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 25. März 1998 und | 1981, 7. November 1987, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 25. März 1998 und |
15. Dezember 1998, wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut | 15. Dezember 1998, wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« g) den in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | « g) den in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten. » | Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten. » |
2. Artikel 2 § 3 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1998, | 2. Artikel 2 § 3 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1998, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur | « hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten |
Personalmitglieder die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel | Personalmitglieder die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel |
6 dieses Gesetzes entsprechen. » | 6 dieses Gesetzes entsprechen. » |
Art. 25 - Artikel 258 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 25 - Artikel 258 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« In Abweichung von den beiden vorherigen Absätzen ist der | « In Abweichung von den beiden vorherigen Absätzen ist der |
Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste weder zuständig für | Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste weder zuständig für |
Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 | Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 |
Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten |
gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, noch | gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, noch |
für Angelegenheiten, die aufgrund des Statuts jeder Kategorie von in § | für Angelegenheiten, die aufgrund des Statuts jeder Kategorie von in § |
1 erwähnten Personalmitgliedern und gemäss den Bestimmungen des | 1 erwähnten Personalmitgliedern und gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen | Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen |
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die | den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die |
von diesen Behörden abhängen, je nach Fall entweder einem in Artikel 4 | von diesen Behörden abhängen, je nach Fall entweder einem in Artikel 4 |
§ 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten | § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten |
besonderen Ausschuss oder einem im Zuständigkeitsbereich eines | besonderen Ausschuss oder einem im Zuständigkeitsbereich eines |
vorerwähnten besonderen Ausschusses geschaffenen hohen | vorerwähnten besonderen Ausschusses geschaffenen hohen |
Konzertierungsausschuss zur Verhandlung oder Konzertierung vorgelegt | Konzertierungsausschuss zur Verhandlung oder Konzertierung vorgelegt |
werden müssen. » | werden müssen. » |
Art. 26 - Es werden aufgehoben: | Art. 26 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen | 1. das Gesetz vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen |
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des | den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des |
operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 24. | operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 24. |
Juli 1992, 9. Dezember 1994, 10. Februar 1998 und 25. März 1998, | Juli 1992, 9. Dezember 1994, 10. Februar 1998 und 25. März 1998, |
2. Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | 2. Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. |
Art. 27 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 | Art. 27 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Militärpersonen, die von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel | Militärpersonen, die von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel |
242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch | 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch |
gemacht haben, findet vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf die | gemacht haben, findet vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf die |
in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich je nach Fall in | in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich je nach Fall in |
Anwendung von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel | Anwendung von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel |
243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür |
entschieden haben, weiterhin ihrer früheren Rechtsstellung zu | entschieden haben, weiterhin ihrer früheren Rechtsstellung zu |
unterliegen. | unterliegen. |
Art. 28 - Wenn am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | Art. 28 - Wenn am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
noch nicht alle Korps der lokalen Polizei geschaffen sind, findet | noch nicht alle Korps der lokalen Polizei geschaffen sind, findet |
vorliegendes Gesetz ab dem Tag seines In-Kraft-Tretens Anwendung auf | vorliegendes Gesetz ab dem Tag seines In-Kraft-Tretens Anwendung auf |
die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der | die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der |
Polizeihilfsbediensteten, sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs- | Polizeihilfsbediensteten, sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs- |
und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in | und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in |
Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und | Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und |
Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind. | Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind. |
Art. 29 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 12 § | Art. 29 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 12 § |
1 erwähnten Überprüfung der Repräsentativität versteht man unter « | 1 erwähnten Überprüfung der Repräsentativität versteht man unter « |
beitragspflichtiges Mitglied » das Personalmitglied, das: | beitragspflichtiges Mitglied » das Personalmitglied, das: |
1. am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einem der in | 1. am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einem der in |
Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Kader der Polizeidienste angehört. Sind zu diesem Datum ein oder | Kader der Polizeidienste angehört. Sind zu diesem Datum ein oder |
mehrere Korps der lokalen Polizei noch nicht geschaffen, versteht man | mehrere Korps der lokalen Polizei noch nicht geschaffen, versteht man |
unter diesem Begriff ebenfalls die Personalmitglieder, die zu besagtem | unter diesem Begriff ebenfalls die Personalmitglieder, die zu besagtem |
Datum je nach Fall den Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der | Datum je nach Fall den Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der |
Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der | Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der |
Gemeindepolizeikorps angehören, die noch nicht in Anwendung von | Gemeindepolizeikorps angehören, die noch nicht in Anwendung von |
Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum |
Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen | Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen |
Polizei übergewechselt sind, | Polizei übergewechselt sind, |
2. für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den | 2. für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den |
das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. | das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der |
30. Juni des Jahres, das dem Datum des In-Kraft-Tretens des | 30. Juni des Jahres, das dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes vorangeht. Für die Anwendung der vorliegenden | vorliegenden Gesetzes vorangeht. Für die Anwendung der vorliegenden |
Bestimmung ist der Bezugszeitraum der Zeitraum von sechs Monaten ab | Bestimmung ist der Bezugszeitraum der Zeitraum von sechs Monaten ab |
dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum | dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum |
fällt. | fällt. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der |
Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das | Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das |
Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten | Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten |
garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des | garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des |
Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der | Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der |
Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 | Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 |
zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der | zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der |
Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis | Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis |
dieser Berechnung wird auf das niedrigste Fünffache abgerundet. | dieser Berechnung wird auf das niedrigste Fünffache abgerundet. |
Art. 30 - Bis zu dem Tag, an dem das Ergebnis der in Anwendung von | Art. 30 - Bis zu dem Tag, an dem das Ergebnis der in Anwendung von |
Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle | Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die |
Gewerkschaftsorganisationen, die vor dem In-Kraft-Treten des | Gewerkschaftsorganisationen, die vor dem In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7. | vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss für die | integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss für die |
Polizeidienste sitzen, in den gemäss den Artikeln 4 und 9 geschaffenen | Polizeidienste sitzen, in den gemäss den Artikeln 4 und 9 geschaffenen |
Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen. | Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen. |
Art. 31 - Die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren in Bezug auf die | Art. 31 - Die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren in Bezug auf die |
in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die vor dem Tag des | in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die vor dem Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes durch Aufnahme in die | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes durch Aufnahme in die |
Tagesordnung des in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Tagesordnung des in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschusses für die | Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste eingeleitet worden sind, werden bis zu ihrer Abwicklung | Polizeidienste eingeleitet worden sind, werden bis zu ihrer Abwicklung |
fortgeführt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die | fortgeführt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die |
Konzertierungsverfahren, die vor vorerwähntem Tag durch Aufnahme in | Konzertierungsverfahren, die vor vorerwähntem Tag durch Aufnahme in |
die Tagesordnung je nach Fall des für diese Angelegenheiten | die Tagesordnung je nach Fall des für diese Angelegenheiten |
zuständigen Verhandlungs- oder Konzertierungsausschusses eingeleitet | zuständigen Verhandlungs- oder Konzertierungsausschusses eingeleitet |
worden sind. Sie werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt. | worden sind. Sie werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt. |
Die Protokolle oder je nach Fall die Stellungnahmen, die zum Abschluss | Die Protokolle oder je nach Fall die Stellungnahmen, die zum Abschluss |
dieser Verfahren abgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit. Die in | dieser Verfahren abgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit. Die in |
Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die Gegenstand | Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die Gegenstand |
einer Verhandlung oder gegebenenfalls einer Konzertierung gewesen | einer Verhandlung oder gegebenenfalls einer Konzertierung gewesen |
sind, müssen dem durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen | sind, müssen dem durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen |
Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren nicht erneut unterworfen | Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren nicht erneut unterworfen |
werden: | werden: |
1. wenn der von den Behörden gefasste Beschluss den in Betracht | 1. wenn der von den Behörden gefasste Beschluss den in Betracht |
gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen entspricht, die den | gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen entspricht, die den |
gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet worden sind, | gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet worden sind, |
2. wenn Abänderungen, die von den Behörden an den in Betracht | 2. wenn Abänderungen, die von den Behörden an den in Betracht |
gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die sie den | gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die sie den |
gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet haben, angebracht | gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet haben, angebracht |
worden sind, nur zur Folge haben, dass die Massnahmen mit dem | worden sind, nur zur Folge haben, dass die Massnahmen mit dem |
abgegebenen Protokoll beziehungsweise der abgegebenen Stellungnahme in | abgegebenen Protokoll beziehungsweise der abgegebenen Stellungnahme in |
Übereinstimmung gebracht werden. | Übereinstimmung gebracht werden. |
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung findet keine | Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung findet keine |
Anwendung mehr, wenn die Behörden bezüglich der in Betracht gezogenen | Anwendung mehr, wenn die Behörden bezüglich der in Betracht gezogenen |
oder vorgeschlagenen Massnahmen, die dem in dieser Angelegenheit | oder vorgeschlagenen Massnahmen, die dem in dieser Angelegenheit |
zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsorgan unterbreitet worden | zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsorgan unterbreitet worden |
sind, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | sind, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen haben. | vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen haben. |
Art. 32 - Die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt | Art. 32 - Die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt |
des In-Kraft-Tretens des vorliegendes Gesetzes in dem in Artikel 258 | des In-Kraft-Tretens des vorliegendes Gesetzes in dem in Artikel 258 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Verhandlungsausschuss sitzt, übt die in Artikel 15 erwähnten | Verhandlungsausschuss sitzt, übt die in Artikel 15 erwähnten |
Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das Ergebnis der in | Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das Ergebnis der in |
Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen | Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen |
Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlich | Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlich |
worden ist. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren | worden ist. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren |
Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre | Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre |
gemäss dem vorliegenden Gesetz bestimmten gewerkschaftlichen | gemäss dem vorliegenden Gesetz bestimmten gewerkschaftlichen |
Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten | Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten |
Grenzen bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weiterhin ausüben. | Grenzen bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weiterhin ausüben. |
Art. 33 - Die Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des | Art. 33 - Die Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage früherer | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage früherer |
Gewerkschaftssatzungen für eine der in Artikel 258 § 1 des Gesetzes | Gewerkschaftssatzungen für eine der in Artikel 258 § 1 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kategorien von | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kategorien von |
Personalmitgliedern zugelassen ist, behält ihre Zulassung und übt die | Personalmitgliedern zugelassen ist, behält ihre Zulassung und übt die |
damit verbundenen und in vorliegendem Gesetz festgelegten Vorrechte | damit verbundenen und in vorliegendem Gesetz festgelegten Vorrechte |
aus, unter der Bedingung, dass die Gewerkschaftsorganisation binnen | aus, unter der Bedingung, dass die Gewerkschaftsorganisation binnen |
der vom König festgelegten Frist einen ordnungsgemässen | der vom König festgelegten Frist einen ordnungsgemässen |
Zulassungsantrag einreicht. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der | Zulassungsantrag einreicht. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der |
früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die | früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die |
ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegten gewerkschaftlichen | ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegten gewerkschaftlichen |
Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten | Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten |
Grenzen bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ausüben können. | Grenzen bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ausüben können. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung und die Ausübung der | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung und die Ausübung der |
gewerkschaftlichen Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertreter enden | gewerkschaftlichen Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertreter enden |
zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag der | zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag der |
betreffenden Gewerkschaftsorganisation letzterer zur Kenntnis gebracht | betreffenden Gewerkschaftsorganisation letzterer zur Kenntnis gebracht |
wird oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung im | wird oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Versäumt es die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Versäumt es die |
Gewerkschaftsorganisation, den in Absatz 1 erwähnten ordnungsgemässen | Gewerkschaftsorganisation, den in Absatz 1 erwähnten ordnungsgemässen |
Antrag rechtzeitig einzureichen, verfällt ihre Zulassung von Rechts | Antrag rechtzeitig einzureichen, verfällt ihre Zulassung von Rechts |
wegen an dem Tag, nachdem die aufgrund von Absatz 1 festgelegte Frist | wegen an dem Tag, nachdem die aufgrund von Absatz 1 festgelegte Frist |
verstrichen ist. | verstrichen ist. |
Art. 34 - In Artikel 11 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 | Art. 34 - In Artikel 11 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 |
über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Dezember | über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Dezember |
1994 und 20. Dezember 1995, werden die Wörter "nach dem 1. Januar | 1994 und 20. Dezember 1995, werden die Wörter "nach dem 1. Januar |
1998" durch die Wörter "nach dem vom König festgelegten Tag der | 1998" durch die Wörter "nach dem vom König festgelegten Tag der |
Versetzung" ersetzt. | Versetzung" ersetzt. |
Art. 35 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 35 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes, das kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 | vorliegenden Gesetzes, das kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 |
sein darf. | sein darf. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 22, 23 und 34 am Tag | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 22, 23 und 34 am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 25 wird wirksam an dem Tag, an dem Artikel 258 des Gesetzes | Artikel 25 wird wirksam an dem Tag, an dem Artikel 258 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft getreten ist. | strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft getreten ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |