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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/10/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations
van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het entre les autorités publiques et les organisations syndicales du
personeel van de politiediensten personnel des services de police
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et
vakverenigingen van het personeel van de politiediensten, opgemaakt les organisations syndicales du personnel des services de police,
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1999 organisant
betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het les relations entre les autorités publiques et les organisations
personeel van de politiediensten. syndicales du personnel des services de police.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
24. MARZ 1999 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den 24. MARZ 1999 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die
Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind. integrierten Polizeidienstes erwähnt sind.
KAPITEL III - Verhandlung KAPITEL III - Verhandlung
Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen und
in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen
Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem
Zweck geschaffenen Ausschusses: Zweck geschaffenen Ausschusses:
1. Gesetzentwürfe und Grundregelungen erstellen in Bezug auf: 1. Gesetzentwürfe und Grundregelungen erstellen in Bezug auf:
a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und
Ferienregelung und der Uniform, Ferienregelung und der Uniform,
b) das Besoldungsstatut, b) das Besoldungsstatut,
c) die Pensionsregelung, c) die Pensionsregelung,
d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen,
e) die Organisation der Sozialdienste. e) die Organisation der Sozialdienste.
2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne 2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne
Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere
Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und
Arbeitsorganisation festlegen. Arbeitsorganisation festlegen.
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen
unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der
darin aufgenommenen Bestimmungen. Bevor die diesbezüglichen Erlasse darin aufgenommenen Bestimmungen. Bevor die diesbezüglichen Erlasse
ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen
Verhandlungen statt. Verhandlungen statt.
Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz
1 Nr. 2 zu verstehen ist. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, 1 Nr. 2 zu verstehen ist. Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen,
finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen
statt. statt.
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die
Polizeidienste. Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die zum Polizeidienste. Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die zum
Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste gehören, ist dieser Ausschuss zuständig für die öffentlichen Dienste gehören, ist dieser Ausschuss zuständig für die
in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf das in Artikel 2 in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf das in Artikel 2
erwähnte Personal. erwähnte Personal.
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste umfasst Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste umfasst
einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine
Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation. Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.
Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten
gehören, die dem Verhandlungsausschuss vorgelegt werden, oder ihre gehören, die dem Verhandlungsausschuss vorgelegt werden, oder ihre
ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten gehören unter anderem der ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten gehören unter anderem der
Vertretung der Behörde an. Vertretung der Behörde an.
Der König legt die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Der König legt die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste fest. Er legt ebenfalls Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste fest. Er legt ebenfalls
die Modalitäten für das Verhandlungsverfahren fest. die Modalitäten für das Verhandlungsverfahren fest.
Art. 6 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen Art. 6 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen
sitzen im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste. sitzen im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste.
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass
sie im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen dürfen: sie im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen dürfen:
1. die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die in dem in Artikel 3 1. die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die in dem in Artikel 3
§ 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten
gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzt, gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzt,
2. unbeschadet der Nr. 1 die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, 2. unbeschadet der Nr. 1 die zugelassene Gewerkschaftsorganisation,
die: die:
a) die Interessen des Personals sowohl des Einsatzkaders als auch des a) die Interessen des Personals sowohl des Einsatzkaders als auch des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind,
vertritt vertritt
b) und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von b) und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von
mindestens zehn Prozent des gesamten in Artikel 2 erwähnten Personals mindestens zehn Prozent des gesamten in Artikel 2 erwähnten Personals
zählt. zählt.
Der König definiert den Begriff « beitragspflichtiges Mitglied ». Der König definiert den Begriff « beitragspflichtiges Mitglied ».
Art. 7 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll Art. 7 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll
aufgenommen, in dem Folgendes angegeben wird: aufgenommen, in dem Folgendes angegeben wird:
1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen
2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörden und 2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörden und
der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie
der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer
Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen
3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung.
KAPITEL IV - Konzertierung KAPITEL IV - Konzertierung
Art. 8 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen Art. 8 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen
und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen und in den anderen von Ihm bestimmten Fällen können die zuständigen
Behörden ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den Behörden ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss
Artikel 9 geschaffenen Ausschüsse: Artikel 9 geschaffenen Ausschüsse:
1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der
Polizeidienste, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden Polizeidienste, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden
Konzertierungsausschusses gehören, Konzertierungsausschusses gehören,
2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten 2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten
Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet
hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der
Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Polizei oder einem
Korps der lokalen Polizei eigen sind. Korps der lokalen Polizei eigen sind.
Gemäss denselben Modalitäten können auch Vorschläge zur Verbesserung Gemäss denselben Modalitäten können auch Vorschläge zur Verbesserung
der menschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der der menschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der
Dienstleistungen an die Ausschüsse herangetragen werden. Dienstleistungen an die Ausschüsse herangetragen werden.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse, die Regelungen in Bezug Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse, die Regelungen in Bezug
auf das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und auf das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und
Ferienregelung und der Uniform, die der König nicht als Ferienregelung und der Uniform, die der König nicht als
Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der
Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die entweder der föderalen
Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind, unterliegen Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei eigen sind, unterliegen
keiner Konzertierung, wenn der zu fassende Beschluss vertraulich keiner Konzertierung, wenn der zu fassende Beschluss vertraulich
bleiben muss, damit die Vorbereitung und der reibungslose Verlauf der bleiben muss, damit die Vorbereitung und der reibungslose Verlauf der
Aufträge der Polizeidienste nicht beeinträchtigt werden. Aufträge der Polizeidienste nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 - Der König verleiht den von Ihm bestimmten § 2 - Der König verleiht den von Ihm bestimmten
Konzertierungsausschüssen die Befugnisse, die in Privatunternehmen den Konzertierungsausschüssen die Befugnisse, die in Privatunternehmen den
Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
anvertraut sind. anvertraut sind.
Art. 9 - Der König schafft Konzertierungsausschüsse. Er legt ihre Art. 9 - Der König schafft Konzertierungsausschüsse. Er legt ihre
Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. Er legt ebenfalls die Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. Er legt ebenfalls die
Modalitäten für das Konzertierungsverfahren fest. Modalitäten für das Konzertierungsverfahren fest.
Der König kann für ein und denselben Dienst oder ein und dieselbe Der König kann für ein und denselben Dienst oder ein und dieselbe
Gruppe von Diensten verschiedene Konzertierungsausschüsse schaffen, Gruppe von Diensten verschiedene Konzertierungsausschüsse schaffen,
von denen jeder ausschliesslich für bestimmte Angelegenheiten von denen jeder ausschliesslich für bestimmte Angelegenheiten
zuständig ist, oder ihre Schaffung vorschreiben. zuständig ist, oder ihre Schaffung vorschreiben.
Die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vertretenen Die im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vertretenen
Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen,
die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen.
Art. 10 - Die Konzertierungsausschüsse geben über Vorschläge, die an Art. 10 - Die Konzertierungsausschüsse geben über Vorschläge, die an
sie herangetragen werden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. sie herangetragen werden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
KAPITEL V - Sozialdienste KAPITEL V - Sozialdienste
Art. 11 - Bei den Polizeidiensten wird ein Sozialdienst Art. 11 - Bei den Polizeidiensten wird ein Sozialdienst
beziehungsweise werden mehrere Sozialdienste geschaffen. beziehungsweise werden mehrere Sozialdienste geschaffen.
Der König legt die Modalitäten für die Teilnahme der repräsentativen Der König legt die Modalitäten für die Teilnahme der repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen an der Verwaltung dieser Sozialdienste Gewerkschaftsorganisationen an der Verwaltung dieser Sozialdienste
fest. fest.
KAPITEL VI - Kontrollmassnahmen KAPITEL VI - Kontrollmassnahmen
Art. 12 - § 1 - Alle sechs Jahre ab einem vom König festzulegenden Art. 12 - § 1 - Alle sechs Jahre ab einem vom König festzulegenden
Datum überprüft die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember Datum überprüft die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden
und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden
abhängen, erwähnte Kontrollkommission, nachstehend « die Kommission » abhängen, erwähnte Kontrollkommission, nachstehend « die Kommission »
genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im
Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste und in dem in Anwendung Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste und in dem in Anwendung
von Artikel 11 geschaffenen Verwaltungsorgan der Sozialdienste sitzen von Artikel 11 geschaffenen Verwaltungsorgan der Sozialdienste sitzen
oder beantragen, darin zu sitzen, den in Artikel 6 festgelegten oder beantragen, darin zu sitzen, den in Artikel 6 festgelegten
Bedingungen entsprechen. Bedingungen entsprechen.
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der
Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten
Absatzes notwendigen Beweismittel vor. Absatzes notwendigen Beweismittel vor.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission müssen die Behörden der Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission müssen die Behörden der
Polizeidienste ihm die fortgeschriebene Liste des Personals, das der Polizeidienste ihm die fortgeschriebene Liste des Personals, das der
durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung unterliegt, durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung unterliegt,
übermitteln. übermitteln.
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die
ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das
Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den
Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren.
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem
Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen.
§ 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission
festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen
nicht erfüllt, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute nicht erfüllt, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute
Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit
dieser Feststellung die auferlegten Bedingungen nun doch erfüllt. dieser Feststellung die auferlegten Bedingungen nun doch erfüllt.
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die
Gewerkschaftsorganisation die vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf Gewerkschaftsorganisation die vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf
sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser erneuten sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser erneuten
Untersuchung im Belgischen Staatsblatt im Verhandlungs- und im Untersuchung im Belgischen Staatsblatt im Verhandlungs- und im
Konzertierungsausschuss sitzen. Konzertierungsausschuss sitzen.
KAPITEL VII - Zulassung KAPITEL VII - Zulassung
Art. 13 - Der König erteilt den Gewerkschaftsorganisationen der in Art. 13 - Der König erteilt den Gewerkschaftsorganisationen der in
Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder eine Zulassung, die: Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder eine Zulassung, die:
1. die Interessen von mindestens einem der beiden in Artikel 116 des 1. die Interessen von mindestens einem der beiden in Artikel 116 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader vertreten, strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kader vertreten,
2. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 126 des Gesetzes vom 7. 2. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 126 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes weder in ihrer Satzung noch in ihrer integrierten Polizeidienstes weder in ihrer Satzung noch in ihrer
Arbeit einen Zweck verfolgen, der im Widerspruch zu den Aufträgen Arbeit einen Zweck verfolgen, der im Widerspruch zu den Aufträgen
steht, die den Polizeidiensten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. steht, die den Polizeidiensten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt anvertraut sind, und dafür sorgen, August 1992 über das Polizeiamt anvertraut sind, und dafür sorgen,
dass dieses Verbot von ihren Gewerkschaftsvertretern berücksichtigt dass dieses Verbot von ihren Gewerkschaftsvertretern berücksichtigt
wird, wird,
3. dem Minister des Innern per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung 3. dem Minister des Innern per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung
und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln.
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, solange sie den in Absatz 1 Nr. 1 Ihre Zulassung wird nur beibehalten, solange sie den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und sofern sie dem Minister und 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und sofern sie dem Minister
des Innern die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer des Innern die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer
verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringen. verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringen.
KAPITEL VIII - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen KAPITEL VIII - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen
Art. 14 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter Art. 14 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter
den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm
festgelegten Modalitäten: festgelegten Modalitäten:
1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen
Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines dieser Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines dieser
Personalmitglieder bei den entscheidungsbefugten Behörden Personalmitglieder bei den entscheidungsbefugten Behörden
intervenieren, intervenieren,
2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Behörde 2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Behörde
rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen,
3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen,
4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen 4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen
vertretenen Personals erhalten. vertretenen Personals erhalten.
Art. 15 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter Art. 15 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter
den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen
Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden:
1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben,
2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge 2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge
einnehmen, einnehmen,
3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die
Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der
Prüfungsausschüsse anwesend sein, Prüfungsausschüsse anwesend sein,
4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. 4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten.
KAPITEL IX - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern KAPITEL IX - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern
Art. 16 - Der König legt die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Art. 16 - Der König legt die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer
Tätigkeit innerhalb der Polizeidienste geltenden Regeln fest. Er Tätigkeit innerhalb der Polizeidienste geltenden Regeln fest. Er
bestimmt den Stand der Personalmitglieder, die diese Eigenschaft bestimmt den Stand der Personalmitglieder, die diese Eigenschaft
innehaben, und die Fälle, in denen die Zeiträume, in denen sie einen innehaben, und die Fälle, in denen die Zeiträume, in denen sie einen
Gewerkschaftsauftrag erfüllen, mit Dienstzeit gleichgesetzt werden. Gewerkschaftsauftrag erfüllen, mit Dienstzeit gleichgesetzt werden.
KAPITEL X - Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen KAPITEL X - Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen
Art. 17 - Vorbehaltlich des Artikels 15 Nr. 2 ist es Art. 17 - Vorbehaltlich des Artikels 15 Nr. 2 ist es
Gewerkschaftsorganisationen, die sich auf ihre Eigenschaft als Gewerkschaftsorganisationen, die sich auf ihre Eigenschaft als
Gewerkschaftsorganisation des Personals der Polizeidienste berufen, Gewerkschaftsorganisation des Personals der Polizeidienste berufen,
untersagt, entweder selbst oder durch Zutun einer Zwischenperson untersagt, entweder selbst oder durch Zutun einer Zwischenperson
Gelder zur Bestreitung ihrer Funktionskosten mittels gleich welcher Gelder zur Bestreitung ihrer Funktionskosten mittels gleich welcher
Praktiken des Hausierhandels einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieses Praktiken des Hausierhandels einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieses
Verbots führt zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsorganisation. Verbots führt zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsorganisation.
KAPITEL XI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL XI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Art. 18 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 1975, 19. Juli 1983, 6. Juli abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 1975, 19. Juli 1983, 6. Juli
1989, 22. Juli 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, wird wie 1989, 22. Juli 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Mai 1997, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. auf die Mitglieder der Streitkräfte, ». « 4. auf die Mitglieder der Streitkräfte, ».
2. Eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 9. auf das Personal des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten « 9. auf das Personal des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes. » Polizeidienstes. »
Art. 19 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 19 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 19. Juli 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 19. Juli 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Kommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei « Die Kommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei
Ersatzmitgliedern zusammen, die Magistrate der rechtsprechenden Gewalt Ersatzmitgliedern zusammen, die Magistrate der rechtsprechenden Gewalt
sind. Sie werden vom König ernannt. Der Vorsitzende und der sind. Sie werden vom König ernannt. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Kenntnis der französischen stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Kenntnis der französischen
und der niederländischen Sprache nachweisen. Die Kommission ist und der niederländischen Sprache nachweisen. Die Kommission ist
beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst
einstimmig. » einstimmig. »
Art. 20 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. November vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. November
1998, wird aufgehoben. 1998, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Art. 21 - Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und
Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, ersetzt durch das Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. April 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Gesetz vom 21. April 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2 « Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Absatz 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in
Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Artikel 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht haben, und der in den Artikeln 235 letzter Absatz und Gebrauch gemacht haben, und der in den Artikeln 235 letzter Absatz und
241 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten versetzten 241 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten versetzten
Militärpersonen findet vorliegendes Gesetz in Friedenszeiten Anwendung Militärpersonen findet vorliegendes Gesetz in Friedenszeiten Anwendung
auf Militärpersonen, die dem Berufs- oder Ergänzungskader angehören auf Militärpersonen, die dem Berufs- oder Ergänzungskader angehören
oder Dienstleistungen auf dem Weg einer Verpflichtung oder oder Dienstleistungen auf dem Weg einer Verpflichtung oder
Neuverpflichtung erbringen. » Neuverpflichtung erbringen. »
Art. 22 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Art. 22 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie,
ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird aufgehoben. ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1998, wird aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. März 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 25. März 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. die dem Minister des Innern per Einschreiben ihre Satzung und die « 5. die dem Minister des Innern per Einschreiben ihre Satzung und die
Liste ihrer verantwortlichen Leiter zugesandt haben, ausgenommen Liste ihrer verantwortlichen Leiter zugesandt haben, ausgenommen
Gewerkschaftsorganisationen, die einer im Nationalen Arbeitsrat Gewerkschaftsorganisationen, die einer im Nationalen Arbeitsrat
vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind ». vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind ».
3. In Absatz 2 wird die Ziffer « 4 » durch die Ziffer « 3 » ersetzt. 3. In Absatz 2 wird die Ziffer « 4 » durch die Ziffer « 3 » ersetzt.
Art. 24 - Das Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und Art. 24 - Das Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und
Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des
öffentlichen Sektors, wird wie folgt abgeändert: öffentlichen Sektors, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juli 1. In Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juli
1981, 7. November 1987, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 25. März 1998 und 1981, 7. November 1987, 6. Juli 1989, 22. Juli 1993, 25. März 1998 und
15. Dezember 1998, wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut 15. Dezember 1998, wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« g) den in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur « g) den in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten. » Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten. »
2. Artikel 2 § 3 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1998, 2. Artikel 2 § 3 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1998,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur « hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten
Personalmitglieder die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel Personalmitglieder die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel
6 dieses Gesetzes entsprechen. » 6 dieses Gesetzes entsprechen. »
Art. 25 - Artikel 258 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 25 - Artikel 258 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« In Abweichung von den beiden vorherigen Absätzen ist der « In Abweichung von den beiden vorherigen Absätzen ist der
Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste weder zuständig für Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste weder zuständig für
Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1 Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich des in Artikel 3 § 1
Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten
gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, noch gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste gehören, noch
für Angelegenheiten, die aufgrund des Statuts jeder Kategorie von in § für Angelegenheiten, die aufgrund des Statuts jeder Kategorie von in §
1 erwähnten Personalmitgliedern und gemäss den Bestimmungen des 1 erwähnten Personalmitgliedern und gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die
von diesen Behörden abhängen, je nach Fall entweder einem in Artikel 4 von diesen Behörden abhängen, je nach Fall entweder einem in Artikel 4
§ 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten
besonderen Ausschuss oder einem im Zuständigkeitsbereich eines besonderen Ausschuss oder einem im Zuständigkeitsbereich eines
vorerwähnten besonderen Ausschusses geschaffenen hohen vorerwähnten besonderen Ausschusses geschaffenen hohen
Konzertierungsausschuss zur Verhandlung oder Konzertierung vorgelegt Konzertierungsausschuss zur Verhandlung oder Konzertierung vorgelegt
werden müssen. » werden müssen. »
Art. 26 - Es werden aufgehoben: Art. 26 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen 1. das Gesetz vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des
operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 24. operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Juli 1992, 9. Dezember 1994, 10. Februar 1998 und 25. März 1998, Juli 1992, 9. Dezember 1994, 10. Februar 1998 und 25. März 1998,
2. Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation 2. Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.
Art. 27 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241 Art. 27 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 235 letzter Absatz und 241
Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Militärpersonen, die von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel Militärpersonen, die von der in Artikel 236 Absatz 3 oder in Artikel
242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch 242 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes gebotenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht haben, findet vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf die gemacht haben, findet vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf die
in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich je nach Fall in in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich je nach Fall in
Anwendung von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel Anwendung von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel
243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür
entschieden haben, weiterhin ihrer früheren Rechtsstellung zu entschieden haben, weiterhin ihrer früheren Rechtsstellung zu
unterliegen. unterliegen.
Art. 28 - Wenn am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Art. 28 - Wenn am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
noch nicht alle Korps der lokalen Polizei geschaffen sind, findet noch nicht alle Korps der lokalen Polizei geschaffen sind, findet
vorliegendes Gesetz ab dem Tag seines In-Kraft-Tretens Anwendung auf vorliegendes Gesetz ab dem Tag seines In-Kraft-Tretens Anwendung auf
die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der
Polizeihilfsbediensteten, sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs- Polizeihilfsbediensteten, sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs-
und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in
Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und
Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind. Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind.
Art. 29 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 12 § Art. 29 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 12 §
1 erwähnten Überprüfung der Repräsentativität versteht man unter « 1 erwähnten Überprüfung der Repräsentativität versteht man unter «
beitragspflichtiges Mitglied » das Personalmitglied, das: beitragspflichtiges Mitglied » das Personalmitglied, das:
1. am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einem der in 1. am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einem der in
Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Kader der Polizeidienste angehört. Sind zu diesem Datum ein oder Kader der Polizeidienste angehört. Sind zu diesem Datum ein oder
mehrere Korps der lokalen Polizei noch nicht geschaffen, versteht man mehrere Korps der lokalen Polizei noch nicht geschaffen, versteht man
unter diesem Begriff ebenfalls die Personalmitglieder, die zu besagtem unter diesem Begriff ebenfalls die Personalmitglieder, die zu besagtem
Datum je nach Fall den Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Datum je nach Fall den Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der
Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der
Gemeindepolizeikorps angehören, die noch nicht in Anwendung von Gemeindepolizeikorps angehören, die noch nicht in Anwendung von
Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum
Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen
Polizei übergewechselt sind, Polizei übergewechselt sind,
2. für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den 2. für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den
das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der
30. Juni des Jahres, das dem Datum des In-Kraft-Tretens des 30. Juni des Jahres, das dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes vorangeht. Für die Anwendung der vorliegenden vorliegenden Gesetzes vorangeht. Für die Anwendung der vorliegenden
Bestimmung ist der Bezugszeitraum der Zeitraum von sechs Monaten ab Bestimmung ist der Bezugszeitraum der Zeitraum von sechs Monaten ab
dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum
fällt. fällt.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der
Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das
Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten
garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des
Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der
Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973
zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der
Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis
dieser Berechnung wird auf das niedrigste Fünffache abgerundet. dieser Berechnung wird auf das niedrigste Fünffache abgerundet.
Art. 30 - Bis zu dem Tag, an dem das Ergebnis der in Anwendung von Art. 30 - Bis zu dem Tag, an dem das Ergebnis der in Anwendung von
Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die
Gewerkschaftsorganisationen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsorganisationen, die vor dem In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7. vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 258 § 1 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss für die integrierten Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschuss für die
Polizeidienste sitzen, in den gemäss den Artikeln 4 und 9 geschaffenen Polizeidienste sitzen, in den gemäss den Artikeln 4 und 9 geschaffenen
Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen. Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen.
Art. 31 - Die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren in Bezug auf die Art. 31 - Die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren in Bezug auf die
in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die vor dem Tag des in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die vor dem Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes durch Aufnahme in die In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes durch Aufnahme in die
Tagesordnung des in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Tagesordnung des in Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschusses für die Polizeidienstes erwähnten Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste eingeleitet worden sind, werden bis zu ihrer Abwicklung Polizeidienste eingeleitet worden sind, werden bis zu ihrer Abwicklung
fortgeführt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die fortgeführt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die
Konzertierungsverfahren, die vor vorerwähntem Tag durch Aufnahme in Konzertierungsverfahren, die vor vorerwähntem Tag durch Aufnahme in
die Tagesordnung je nach Fall des für diese Angelegenheiten die Tagesordnung je nach Fall des für diese Angelegenheiten
zuständigen Verhandlungs- oder Konzertierungsausschusses eingeleitet zuständigen Verhandlungs- oder Konzertierungsausschusses eingeleitet
worden sind. Sie werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt. worden sind. Sie werden bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt.
Die Protokolle oder je nach Fall die Stellungnahmen, die zum Abschluss Die Protokolle oder je nach Fall die Stellungnahmen, die zum Abschluss
dieser Verfahren abgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit. Die in dieser Verfahren abgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit. Die in
Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die Gegenstand Betracht gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die Gegenstand
einer Verhandlung oder gegebenenfalls einer Konzertierung gewesen einer Verhandlung oder gegebenenfalls einer Konzertierung gewesen
sind, müssen dem durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen sind, müssen dem durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen
Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren nicht erneut unterworfen Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren nicht erneut unterworfen
werden: werden:
1. wenn der von den Behörden gefasste Beschluss den in Betracht 1. wenn der von den Behörden gefasste Beschluss den in Betracht
gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen entspricht, die den gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen entspricht, die den
gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet worden sind, gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet worden sind,
2. wenn Abänderungen, die von den Behörden an den in Betracht 2. wenn Abänderungen, die von den Behörden an den in Betracht
gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die sie den gezogenen oder vorgeschlagenen Massnahmen, die sie den
gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet haben, angebracht gewerkschaftlichen Beratungsorganen unterbreitet haben, angebracht
worden sind, nur zur Folge haben, dass die Massnahmen mit dem worden sind, nur zur Folge haben, dass die Massnahmen mit dem
abgegebenen Protokoll beziehungsweise der abgegebenen Stellungnahme in abgegebenen Protokoll beziehungsweise der abgegebenen Stellungnahme in
Übereinstimmung gebracht werden. Übereinstimmung gebracht werden.
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung findet keine Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung findet keine
Anwendung mehr, wenn die Behörden bezüglich der in Betracht gezogenen Anwendung mehr, wenn die Behörden bezüglich der in Betracht gezogenen
oder vorgeschlagenen Massnahmen, die dem in dieser Angelegenheit oder vorgeschlagenen Massnahmen, die dem in dieser Angelegenheit
zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsorgan unterbreitet worden zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsorgan unterbreitet worden
sind, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des sind, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen haben. vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen haben.
Art. 32 - Die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt Art. 32 - Die zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des vorliegendes Gesetzes in dem in Artikel 258 des In-Kraft-Tretens des vorliegendes Gesetzes in dem in Artikel 258
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Verhandlungsausschuss sitzt, übt die in Artikel 15 erwähnten Verhandlungsausschuss sitzt, übt die in Artikel 15 erwähnten
Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das Ergebnis der in Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das Ergebnis der in
Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen Anwendung von Artikel 12 § 1 durchgeführten erstmaligen
Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlich Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlich
worden ist. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren worden ist. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der früheren
Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die ihre
gemäss dem vorliegenden Gesetz bestimmten gewerkschaftlichen gemäss dem vorliegenden Gesetz bestimmten gewerkschaftlichen
Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten
Grenzen bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weiterhin ausüben. Grenzen bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weiterhin ausüben.
Art. 33 - Die Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des Art. 33 - Die Gewerkschaftsorganisation, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage früherer In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage früherer
Gewerkschaftssatzungen für eine der in Artikel 258 § 1 des Gesetzes Gewerkschaftssatzungen für eine der in Artikel 258 § 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kategorien von strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Kategorien von
Personalmitgliedern zugelassen ist, behält ihre Zulassung und übt die Personalmitgliedern zugelassen ist, behält ihre Zulassung und übt die
damit verbundenen und in vorliegendem Gesetz festgelegten Vorrechte damit verbundenen und in vorliegendem Gesetz festgelegten Vorrechte
aus, unter der Bedingung, dass die Gewerkschaftsorganisation binnen aus, unter der Bedingung, dass die Gewerkschaftsorganisation binnen
der vom König festgelegten Frist einen ordnungsgemässen der vom König festgelegten Frist einen ordnungsgemässen
Zulassungsantrag einreicht. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der Zulassungsantrag einreicht. Das Gleiche gilt für ihre gemäss der
früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die früheren Gewerkschaftsregelung bestimmten Gewerkschaftsvertreter, die
ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegten gewerkschaftlichen ihre gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegten gewerkschaftlichen
Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten Befugnisse innerhalb der durch vorliegendes Gesetz festgelegten
Grenzen bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ausüben können. Grenzen bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ausüben können.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung und die Ausübung der Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung und die Ausübung der
gewerkschaftlichen Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertreter enden gewerkschaftlichen Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertreter enden
zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag der zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag der
betreffenden Gewerkschaftsorganisation letzterer zur Kenntnis gebracht betreffenden Gewerkschaftsorganisation letzterer zur Kenntnis gebracht
wird oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung im wird oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Versäumt es die Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Versäumt es die
Gewerkschaftsorganisation, den in Absatz 1 erwähnten ordnungsgemässen Gewerkschaftsorganisation, den in Absatz 1 erwähnten ordnungsgemässen
Antrag rechtzeitig einzureichen, verfällt ihre Zulassung von Rechts Antrag rechtzeitig einzureichen, verfällt ihre Zulassung von Rechts
wegen an dem Tag, nachdem die aufgrund von Absatz 1 festgelegte Frist wegen an dem Tag, nachdem die aufgrund von Absatz 1 festgelegte Frist
verstrichen ist. verstrichen ist.
Art. 34 - In Artikel 11 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 Art. 34 - In Artikel 11 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957
über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Dezember über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Dezember
1994 und 20. Dezember 1995, werden die Wörter "nach dem 1. Januar 1994 und 20. Dezember 1995, werden die Wörter "nach dem 1. Januar
1998" durch die Wörter "nach dem vom König festgelegten Tag der 1998" durch die Wörter "nach dem vom König festgelegten Tag der
Versetzung" ersetzt. Versetzung" ersetzt.
Art. 35 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 35 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes, das kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 vorliegenden Gesetzes, das kein späteres Datum als der 1. Januar 2001
sein darf. sein darf.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 22, 23 und 34 am Tag In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 22, 23 und 34 am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Artikel 25 wird wirksam an dem Tag, an dem Artikel 258 des Gesetzes Artikel 25 wird wirksam an dem Tag, an dem Artikel 258 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft getreten ist. strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft getreten ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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