Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/05/2005
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2005 tot vaststelling van de nadere regels voor de bekendmaking van de vergunning van de handelsvestiging door aanplakking bedoeld bij artikel 12 van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2005 tot vaststelling van de nadere regels voor de bekendmaking van de vergunning van de handelsvestiging door aanplakking bedoeld bij artikel 12 van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2005 fixant les modalités de notification de l'implantation commerciale par affichage visé à l'article 12 de la loi du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2005 fixant les
vaststelling van de nadere regels voor de bekendmaking van de modalités de notification de l'implantation commerciale par affichage
vergunning van de handelsvestiging door aanplakking bedoeld bij
artikel 12 van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning visé à l'article 12 de la loi du 13 août 2004 relative à
van handelsvestigingen l'autorisation d'implantations commerciales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 maart 2005 tot vaststelling van de nadere regels voor de royal du 1er mars 2005 fixant les modalités de notification de
bekendmaking van de vergunning van de handelsvestiging door l'implantation commerciale par affichage visé à l'article 12 de la loi
aanplakking bedoeld bij artikel 12 van de wet van 13 augustus 2004 du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations
betreffende de vergunning van handelsvestigingen, opgemaakt door de commerciales, établi par le Service central de traduction allemande
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2005 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2005
van de nadere regels voor de bekendmaking van de vergunning van de fixant les modalités de notification de l'implantation commerciale par
handelsvestiging door aanplakking bedoeld bij artikel 12 van de wet affichage visé à l'article 12 de la loi du 13 août 2004 relative à
van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen. l'autorisation d'implantations commerciales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 1. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Bekanntmachung der Zulassung einer Handelsniederlassung durch die Bekanntmachung der Zulassung einer Handelsniederlassung durch
Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die
Zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt Zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von
Handelsniederlassungen, insbesondere der Artikel 12 Absatz 3 und 20; Handelsniederlassungen, insbesondere der Artikel 12 Absatz 3 und 20;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.046/1 des Staatsrates vom 16. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.046/1 des Staatsrates vom 16. Februar
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
des Mittelstands des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Antragsteller muss gemäss den Bestimmungen von Artikel Artikel 1 - Der Antragsteller muss gemäss den Bestimmungen von Artikel
12 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von 12 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von
Handelsniederlassungen, nachstehend « das Gesetz » genannt, an einer Handelsniederlassungen, nachstehend « das Gesetz » genannt, an einer
Stelle, an der die geplante Handelsniederlassung an eine öffentliche Stelle, an der die geplante Handelsniederlassung an eine öffentliche
Strasse angrenzt, eine Bekanntmachung anschlagen. Grenzt die geplante Strasse angrenzt, eine Bekanntmachung anschlagen. Grenzt die geplante
Handelsniederlassung an mehrere öffentliche Strassen an, muss diese Handelsniederlassung an mehrere öffentliche Strassen an, muss diese
Bekanntmachung an jeder dieser Strassen angeschlagen werden. Grenzt Bekanntmachung an jeder dieser Strassen angeschlagen werden. Grenzt
die geplante Handelsniederlassung an keine öffentliche Strasse an, die geplante Handelsniederlassung an keine öffentliche Strasse an,
muss der Anschlag an der nächstgelegenen öffentlichen Strasse muss der Anschlag an der nächstgelegenen öffentlichen Strasse
erfolgen. erfolgen.
Art. 2 - Hat der Antragsteller gemäss dem Verfahren und innerhalb der Art. 2 - Hat der Antragsteller gemäss dem Verfahren und innerhalb der
Fristen, die in Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes festgelegt sind, Fristen, die in Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes festgelegt sind,
eine Zulassung erhalten, wird die Bekanntmachung gemäss dem Muster, eine Zulassung erhalten, wird die Bekanntmachung gemäss dem Muster,
das in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, abgefasst. das in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, abgefasst.
Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nicht innerhalb der in Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nicht innerhalb der in
Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Fristen über den Antrag Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Fristen über den Antrag
entschieden oder wurde nicht innerhalb der in Artikel 11 § 5 des entschieden oder wurde nicht innerhalb der in Artikel 11 § 5 des
Gesetzes vorgesehenen Fristen über den Widerspruch gegen den Beschluss Gesetzes vorgesehenen Fristen über den Widerspruch gegen den Beschluss
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums entschieden, wird die des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums entschieden, wird die
Bekanntmachung gemäss dem Muster, das in Anlage II zu vorliegendem Bekanntmachung gemäss dem Muster, das in Anlage II zu vorliegendem
Erlass beigefügt ist, abgefasst. Erlass beigefügt ist, abgefasst.
Art. 3 - Die Bekanntmachung wird mit schwarzen Buchstaben auf weisses Art. 3 - Die Bekanntmachung wird mit schwarzen Buchstaben auf weisses
Papier gedruckt und muss mindestens 35 Quadratdezimeter gross sein. Papier gedruckt und muss mindestens 35 Quadratdezimeter gross sein.
Art. 4 - Die Bekanntmachung wird an einem Zaun, an einer Mauer oder Art. 4 - Die Bekanntmachung wird an einem Zaun, an einer Mauer oder
auf einem Schild an der Grenze zwischen dem Grundstück oder dem Zugang auf einem Schild an der Grenze zwischen dem Grundstück oder dem Zugang
zum Grundstück und der öffentlichen Strasse angebracht, parallel zur zum Grundstück und der öffentlichen Strasse angebracht, parallel zur
öffentlichen Strasse und auf Augenhöhe. Der Text muss zur öffentlichen öffentlichen Strasse und auf Augenhöhe. Der Text muss zur öffentlichen
Strasse hin gerichtet sein. Strasse hin gerichtet sein.
Die Bekanntmachung muss während der ganzen Dauer des Anschlags gut Die Bekanntmachung muss während der ganzen Dauer des Anschlags gut
sichtbar und gut lesbar bleiben. sichtbar und gut lesbar bleiben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2005 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des
Mittelstands sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittelstands sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2005 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage I Anlage I
Gesetz vom 13. August 2004 über die Zulassung von Gesetz vom 13. August 2004 über die Zulassung von
Handelsniederlassungen Handelsniederlassungen
BEKANNTMACHUNG DER ERTEILUNG EINER ZULASSUNG FÜR EINE BEKANNTMACHUNG DER ERTEILUNG EINER ZULASSUNG FÜR EINE
HANDELSNIEDERLASSUNG HANDELSNIEDERLASSUNG
Herr/Frau/Das Unternehmen . . . . . Herr/Frau/Das Unternehmen . . . . .
mit Adresse: . . . . . mit Adresse: . . . . .
gibt bekannt, am . . . . . gibt bekannt, am . . . . .
gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 8 §§ 1 gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 8 §§ 1
und 2 des Gesetzes festgelegt sind, bei der Gemeinde . . . . . und 2 des Gesetzes festgelegt sind, bei der Gemeinde . . . . .
............................ eine Zulassung für eine ............................ eine Zulassung für eine
Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 400 m2 Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 400 m2
erhalten zu haben. erhalten zu haben.
Die sozialwirtschaftliche Akte trägt die Nummer: . . . . . Die sozialwirtschaftliche Akte trägt die Nummer: . . . . .
Unternehmensnummer der Handelsniederlassung: . . . . . Unternehmensnummer der Handelsniederlassung: . . . . .
Zu . . . . ., den . . . . . Zu . . . . ., den . . . . .
Unterschrift des Anmelders: Unterschrift des Anmelders:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. März 2005 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. März 2005 zur Festlegung der
Modalitäten für die Bekanntmachung der Zulassung einer Modalitäten für die Bekanntmachung der Zulassung einer
Handelsniederlassung durch Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom Handelsniederlassung durch Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom
13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage II Anlage II
Gesetz vom 13. August 2004 über die Zulassung von Gesetz vom 13. August 2004 über die Zulassung von
Handelsniederlassungen Handelsniederlassungen
BEKANNTMACHUNG DER ERTEILUNG EINER ZULASSUNG FÜR EINE BEKANNTMACHUNG DER ERTEILUNG EINER ZULASSUNG FÜR EINE
HANDELSNIEDERLASSUNG HANDELSNIEDERLASSUNG
Herr/Frau/Das Unternehmen . . . . . Herr/Frau/Das Unternehmen . . . . .
. . . . . . . . . .
mit Adresse: . . . . . mit Adresse: . . . . .
gibt bekannt, dass der Beschluss des Bürgermeister- und gibt bekannt, dass der Beschluss des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums nicht innerhalb der in Artikel 8 §§ 1 und 2 des Schöffenkollegiums nicht innerhalb der in Artikel 8 §§ 1 und 2 des
Gesetzes festgelegten gesetzlichen Fristen beziehungsweise bei Gesetzes festgelegten gesetzlichen Fristen beziehungsweise bei
Widerspruch der Beschluss nicht innerhalb der in Artikel 11 § 5 des Widerspruch der Beschluss nicht innerhalb der in Artikel 11 § 5 des
Gesetzes festgelegten gesetzlichen Fristen eingegangen ist. Diese Gesetzes festgelegten gesetzlichen Fristen eingegangen ist. Diese
Frist beläuft sich auf: Frist beläuft sich auf:
(1) 50 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung (1) 50 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung
des Projekts einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche des Projekts einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche
zwischen 400 und 1000 m2. zwischen 400 und 1000 m2.
(1) 70 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung (1) 70 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung
des Projekts einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche des Projekts einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche
von mehr als 1000 m2. von mehr als 1000 m2.
(1) 40 Tage nach Aufgabe des Einschreibebriefs, der den Widerspruch (1) 40 Tage nach Aufgabe des Einschreibebriefs, der den Widerspruch
enthält. Wird eine Partei angehört, wird die Frist um 15 Tage enthält. Wird eine Partei angehört, wird die Frist um 15 Tage
verlängert. verlängert.
In Ermangelung eines Beschlusses gilt der Beschluss aufgrund des In Ermangelung eines Beschlusses gilt der Beschluss aufgrund des
Artikels 8 § 3 des Gesetzes oder bei Widerspruch aufgrund des Artikels Artikels 8 § 3 des Gesetzes oder bei Widerspruch aufgrund des Artikels
11 § 7 des Gesetzes als günstig. 11 § 7 des Gesetzes als günstig.
Die sozialwirtschaftliche Akte trägt die Nummer: . . . . . Die sozialwirtschaftliche Akte trägt die Nummer: . . . . .
Unternehmensnummer der Handelsniederlassung: . . . . . Unternehmensnummer der Handelsniederlassung: . . . . .
Zu . . . . ., den . . . . . Zu . . . . ., den . . . . .
Unterschrift des Anmelders: Unterschrift des Anmelders:
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Unzutreffendes bitte streichen. (1) Unzutreffendes bitte streichen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. März 2005 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. März 2005 zur Festlegung der
Modalitäten für die Bekanntmachung der Zulassung einer Modalitäten für die Bekanntmachung der Zulassung einer
Handelsniederlassung durch Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom Handelsniederlassung durch Anschlag wie in Artikel 12 des Gesetzes vom
13. August 2004 über die zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt 13. August 2004 über die zulassung von Handelsniederlassungen erwähnt
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^