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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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11 MAART 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van | 11 MARS 2024. - Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal |
het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de | |
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 maart 2024 tot wijziging van artikel 178 van het | l'arrêté royal du 11 mars 2024 modifiant l'article 178 de l'arrêté |
koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de | royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur |
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2024). | belge du 19 mars 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des | 11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des |
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 | 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die |
Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend KE/EStGB 92 genannt), um | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend KE/EStGB 92 genannt), um |
den Anwendungsbereich der Befreiung von der Erklärungspflicht | den Anwendungsbereich der Befreiung von der Erklärungspflicht |
auszuweiten auf: | auszuweiten auf: |
- Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, | - Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, |
- Kinderbetreuungskosten, | - Kinderbetreuungskosten, |
- verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet | - verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet |
werden. | werden. |
Derzeit ist in Artikel 178 § 3 Nr. 9 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass | Derzeit ist in Artikel 178 § 3 Nr. 9 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass |
Steuerpflichtige mit Einkünften, die in Teil 2 der Erklärung anzugeben | Steuerpflichtige mit Einkünften, die in Teil 2 der Erklärung anzugeben |
sind, vom System des Vorschlags der vereinfachten Erklärung | sind, vom System des Vorschlags der vereinfachten Erklärung |
ausgeschlossen sind. | ausgeschlossen sind. |
Dieser Verweis auf Teil 2 der Erklärung ohne weitere Erläuterungen | Dieser Verweis auf Teil 2 der Erklärung ohne weitere Erläuterungen |
führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Sharing | führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Sharing |
Economy oder aus der Vereinsarbeit beziehen, keinen Vorschlag der | Economy oder aus der Vereinsarbeit beziehen, keinen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung erhalten können. | vereinfachten Erklärung erhalten können. |
Für Einkünfte aus der Sharing Economy verfügt die Verwaltung | Für Einkünfte aus der Sharing Economy verfügt die Verwaltung |
allerdings über die Karten 281.29, die von den zugelassenen | allerdings über die Karten 281.29, die von den zugelassenen |
Plattformen übermittelt werden. | Plattformen übermittelt werden. |
Für Einkünfte aus der Vereinsarbeit erhält die Verwaltung außerdem | Für Einkünfte aus der Vereinsarbeit erhält die Verwaltung außerdem |
Informationen vom LASS, was ein Vorausfüllen der betreffenden Codes in | Informationen vom LASS, was ein Vorausfüllen der betreffenden Codes in |
der Erklärung ermöglicht und es folglich der Verwaltung erlaubt, einen | der Erklärung ermöglicht und es folglich der Verwaltung erlaubt, einen |
Vorschlag der vereinfachten Erklärung für die Empfänger dieser | Vorschlag der vereinfachten Erklärung für die Empfänger dieser |
Einkünfte zu erstellen. | Einkünfte zu erstellen. |
In der Praxis besteht also kein Grund, Steuerpflichtige, die diese Art | In der Praxis besteht also kein Grund, Steuerpflichtige, die diese Art |
Einkünfte beziehen, vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung | Einkünfte beziehen, vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung |
auszuschließen, solange diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des | auszuschließen, solange diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des |
EStGB 92 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. | EStGB 92 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. |
Bei Überschreitung dieser Obergrenze können diese Einkünfte nicht in | Bei Überschreitung dieser Obergrenze können diese Einkünfte nicht in |
den Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen werden, da ihre | den Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen werden, da ihre |
Einstufung sich ändert. Obwohl diese Einstufung von den | Einstufung sich ändert. Obwohl diese Einstufung von den |
Steuerpflichtigen beanstandet werden kann, ermöglichen die für den | Steuerpflichtigen beanstandet werden kann, ermöglichen die für den |
Erhalt eines Beschlusses über diese Beanstandung erforderlichen | Erhalt eines Beschlusses über diese Beanstandung erforderlichen |
Fristen es nämlich nicht, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung | Fristen es nämlich nicht, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung |
zu erstellen. | zu erstellen. |
In Nr. 9 wird daher ausdrücklich festgelegt, welche | In Nr. 9 wird daher ausdrücklich festgelegt, welche |
Einkommenskategorien vom Ausschluss betroffen sind, was dem Text mehr | Einkommenskategorien vom Ausschluss betroffen sind, was dem Text mehr |
Klarheit verschafft. | Klarheit verschafft. |
Die Befreiung von der Erklärungspflicht wird ebenfalls auf Erklärungen | Die Befreiung von der Erklärungspflicht wird ebenfalls auf Erklärungen |
ausgeweitet, die Kinderbetreuungskosten enthalten, außer wenn diese | ausgeweitet, die Kinderbetreuungskosten enthalten, außer wenn diese |
Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der | Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden | vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden |
können. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 178 | können. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 178 |
§ 2 Absatz 2 Nr. 15 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die in Ausführung | § 2 Absatz 2 Nr. 15 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die in Ausführung |
eines Hypothekenanleihevertrags getätigten Ausgaben in Zusammenhang | eines Hypothekenanleihevertrags getätigten Ausgaben in Zusammenhang |
mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung. | mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung. |
In zwei Fällen ist es jedoch nicht möglich, einen Vorschlag der | In zwei Fällen ist es jedoch nicht möglich, einen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung zu erstellen: | vereinfachten Erklärung zu erstellen: |
- einerseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder unter drei | - einerseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder unter drei |
Jahren, da die Anhäufung der Codes 1038 und 1384 kompliziert ist, | Jahren, da die Anhäufung der Codes 1038 und 1384 kompliziert ist, |
- andererseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder über 14 | - andererseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder über 14 |
Jahre mit schwerer Behinderung, da es der Verwaltung unmöglich ist, | Jahre mit schwerer Behinderung, da es der Verwaltung unmöglich ist, |
automatisch zu bestimmen, ob das Kind tatsächlich als schwer behindert | automatisch zu bestimmen, ob das Kind tatsächlich als schwer behindert |
im Sinne von Artikel 14535 Absatz 4 des EStGB 92 anerkannt ist. | im Sinne von Artikel 14535 Absatz 4 des EStGB 92 anerkannt ist. |
Schließlich ist in diesem Erlass die Ausweitung des Anwendungsbereichs | Schließlich ist in diesem Erlass die Ausweitung des Anwendungsbereichs |
der Befreiung von der Erklärungspflicht auf verstorbene | der Befreiung von der Erklärungspflicht auf verstorbene |
Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden, | Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden, |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Für das Jahr der Auflösung der Ehe oder des gesetzlichen | Für das Jahr der Auflösung der Ehe oder des gesetzlichen |
Zusammenwohnens aufgrund eines Todesfalls wird die Steuererklärung von | Zusammenwohnens aufgrund eines Todesfalls wird die Steuererklärung von |
Amts wegen geteilt. Bei der Einreichung seiner Steuererklärung kann | Amts wegen geteilt. Bei der Einreichung seiner Steuererklärung kann |
der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende jedoch gemäß | der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende jedoch gemäß |
Artikel 126 § 3 des EStGB 92 entweder für eine gemeinsame Veranlagung | Artikel 126 § 3 des EStGB 92 entweder für eine gemeinsame Veranlagung |
auf den eigenen Namen und auf den Namen des Nachlasses seines | auf den eigenen Namen und auf den Namen des Nachlasses seines |
verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden optieren oder | verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden optieren oder |
zwei getrennte Veranlagungen beibehalten, das heißt eine auf seinen | zwei getrennte Veranlagungen beibehalten, das heißt eine auf seinen |
Namen und eine auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen | Namen und eine auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen |
Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden. | Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden. |
Die vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden | Die vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden |
gewählte Option hat einen Einfluss auf die Steuerberechnung. Diese | gewählte Option hat einen Einfluss auf die Steuerberechnung. Diese |
Komplexität macht es der Verwaltung technisch unmöglich, diese | Komplexität macht es der Verwaltung technisch unmöglich, diese |
Berechnung zu simulieren und somit einen Vorschlag der vereinfachten | Berechnung zu simulieren und somit einen Vorschlag der vereinfachten |
Erklärung, deren Erstellung im Vorfeld der Steuererklärung erfolgt, | Erklärung, deren Erstellung im Vorfeld der Steuererklärung erfolgt, |
anzubieten. Außerdem ist das vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich | anzubieten. Außerdem ist das vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich |
Zusammenwohnenden gewählte Besteuerungssystem nicht immer das | Zusammenwohnenden gewählte Besteuerungssystem nicht immer das |
wirtschaftlich günstigste. Der längstlebende Ehepartner/gesetzlich | wirtschaftlich günstigste. Der längstlebende Ehepartner/gesetzlich |
Zusammenwohnende kann sich nämlich aus persönlichen Gründen wie | Zusammenwohnende kann sich nämlich aus persönlichen Gründen wie |
emotionalen Erwägungen, Situation der Erbfolge usw. für das andere | emotionalen Erwägungen, Situation der Erbfolge usw. für das andere |
Besteuerungssystem entscheiden, obwohl dies für ihn finanziell weniger | Besteuerungssystem entscheiden, obwohl dies für ihn finanziell weniger |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
Diese Komplexität besteht jedoch nicht bei Tod eines | Diese Komplexität besteht jedoch nicht bei Tod eines |
Steuerpflichtigen, der als Alleinstehender betrachtet wird. In diesem | Steuerpflichtigen, der als Alleinstehender betrachtet wird. In diesem |
Fall ist die Berechnung der Steuer für die Verwaltung deutlich und | Fall ist die Berechnung der Steuer für die Verwaltung deutlich und |
technisch möglich, sodass ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung | technisch möglich, sodass ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung |
angeboten werden kann. | angeboten werden kann. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des | 11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des |
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 | 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2024; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
21. Februar 2024; | 21. Februar 2024; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 4. März 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 4. März 2024 |
unter der Nummer 75.798/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.798/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 6. März 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 6. März 2024 |
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 1 - Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den | Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2 wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"19. Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, | "19. Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, |
wenn diese die Bedingungen erfüllen, um von der Verwaltung als | wenn diese die Bedingungen erfüllen, um von der Verwaltung als |
verschiedene Einkünfte eingestuft zu werden, und im vorhergehenden | verschiedene Einkünfte eingestuft zu werden, und im vorhergehenden |
Steuerjahr oder im laufenden Steuerjahr von der Verwaltung nicht als | Steuerjahr oder im laufenden Steuerjahr von der Verwaltung nicht als |
Berufseinkünfte eingestuft worden sind, | Berufseinkünfte eingestuft worden sind, |
20. Kinderbetreuungskosten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf | 20. Kinderbetreuungskosten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf |
eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung | eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung |
nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können." | nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können." |
2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind. Die Befreiung | "3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind. Die Befreiung |
gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder | gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder |
-beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, | -beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, |
mit Ausnahme der Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten | mit Ausnahme der Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten |
eines Verstorbenen, der sowohl für den Besteuerungszeitraum vor dem | eines Verstorbenen, der sowohl für den Besteuerungszeitraum vor dem |
Tod als auch für den Besteuerungszeitraum, in dem der Tod eingetreten | Tod als auch für den Besteuerungszeitraum, in dem der Tod eingetreten |
ist, als Alleinstehender betrachtet wird,". | ist, als Alleinstehender betrachtet wird,". |
3. Paragraph 3 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. ihre Unternehmensnummer, Gewinne aus Industrie-, Handels- oder | "9. ihre Unternehmensnummer, Gewinne aus Industrie-, Handels- oder |
Landwirtschaftsbetrieben, Gewinne aus freien Berufen, Ämtern oder | Landwirtschaftsbetrieben, Gewinne aus freien Berufen, Ämtern oder |
anderen Erwerbstätigkeiten, Profite, Gewinne, Entlohnungen von | anderen Erwerbstätigkeiten, Profite, Gewinne, Entlohnungen von |
Unternehmensleitern, Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern und | Unternehmensleitern, Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern und |
mithelfenden gesetzlich Zusammenwohnenden, Vorabzüge in Bezug auf eine | mithelfenden gesetzlich Zusammenwohnenden, Vorabzüge in Bezug auf eine |
selbstständige Berufstätigkeit, Gewinne und Profite aus einer | selbstständige Berufstätigkeit, Gewinne und Profite aus einer |
vorherigen Berufstätigkeit, eine erste Niederlassung als | vorherigen Berufstätigkeit, eine erste Niederlassung als |
Selbständiger, verschiedene Einkünfte angeben müssen oder die sie | Selbständiger, verschiedene Einkünfte angeben müssen oder die sie |
betreffenden Codes ausfüllen müssen, mit Ausnahme von Einkünften aus | betreffenden Codes ausfüllen müssen, mit Ausnahme von Einkünften aus |
der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, die die in Artikel | der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, die die in Artikel |
37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Grenzen | 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Grenzen |
nicht überschritten haben, und Unterhaltsleistungen,". | nicht überschritten haben, und Unterhaltsleistungen,". |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |