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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/03/2024
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
11 MAART 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van 11 MARS 2024. - Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal
het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 maart 2024 tot wijziging van artikel 178 van het l'arrêté royal du 11 mars 2024 modifiant l'article 178 de l'arrêté
koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2024). belge du 19 mars 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des 11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die
Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend KE/EStGB 92 genannt), um Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend KE/EStGB 92 genannt), um
den Anwendungsbereich der Befreiung von der Erklärungspflicht den Anwendungsbereich der Befreiung von der Erklärungspflicht
auszuweiten auf: auszuweiten auf:
- Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, - Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit,
- Kinderbetreuungskosten, - Kinderbetreuungskosten,
- verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet - verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet
werden. werden.
Derzeit ist in Artikel 178 § 3 Nr. 9 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass Derzeit ist in Artikel 178 § 3 Nr. 9 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass
Steuerpflichtige mit Einkünften, die in Teil 2 der Erklärung anzugeben Steuerpflichtige mit Einkünften, die in Teil 2 der Erklärung anzugeben
sind, vom System des Vorschlags der vereinfachten Erklärung sind, vom System des Vorschlags der vereinfachten Erklärung
ausgeschlossen sind. ausgeschlossen sind.
Dieser Verweis auf Teil 2 der Erklärung ohne weitere Erläuterungen Dieser Verweis auf Teil 2 der Erklärung ohne weitere Erläuterungen
führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Sharing führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Sharing
Economy oder aus der Vereinsarbeit beziehen, keinen Vorschlag der Economy oder aus der Vereinsarbeit beziehen, keinen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung erhalten können. vereinfachten Erklärung erhalten können.
Für Einkünfte aus der Sharing Economy verfügt die Verwaltung Für Einkünfte aus der Sharing Economy verfügt die Verwaltung
allerdings über die Karten 281.29, die von den zugelassenen allerdings über die Karten 281.29, die von den zugelassenen
Plattformen übermittelt werden. Plattformen übermittelt werden.
Für Einkünfte aus der Vereinsarbeit erhält die Verwaltung außerdem Für Einkünfte aus der Vereinsarbeit erhält die Verwaltung außerdem
Informationen vom LASS, was ein Vorausfüllen der betreffenden Codes in Informationen vom LASS, was ein Vorausfüllen der betreffenden Codes in
der Erklärung ermöglicht und es folglich der Verwaltung erlaubt, einen der Erklärung ermöglicht und es folglich der Verwaltung erlaubt, einen
Vorschlag der vereinfachten Erklärung für die Empfänger dieser Vorschlag der vereinfachten Erklärung für die Empfänger dieser
Einkünfte zu erstellen. Einkünfte zu erstellen.
In der Praxis besteht also kein Grund, Steuerpflichtige, die diese Art In der Praxis besteht also kein Grund, Steuerpflichtige, die diese Art
Einkünfte beziehen, vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung Einkünfte beziehen, vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung
auszuschließen, solange diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des auszuschließen, solange diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des
EStGB 92 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. EStGB 92 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
Bei Überschreitung dieser Obergrenze können diese Einkünfte nicht in Bei Überschreitung dieser Obergrenze können diese Einkünfte nicht in
den Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen werden, da ihre den Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen werden, da ihre
Einstufung sich ändert. Obwohl diese Einstufung von den Einstufung sich ändert. Obwohl diese Einstufung von den
Steuerpflichtigen beanstandet werden kann, ermöglichen die für den Steuerpflichtigen beanstandet werden kann, ermöglichen die für den
Erhalt eines Beschlusses über diese Beanstandung erforderlichen Erhalt eines Beschlusses über diese Beanstandung erforderlichen
Fristen es nämlich nicht, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung Fristen es nämlich nicht, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung
zu erstellen. zu erstellen.
In Nr. 9 wird daher ausdrücklich festgelegt, welche In Nr. 9 wird daher ausdrücklich festgelegt, welche
Einkommenskategorien vom Ausschluss betroffen sind, was dem Text mehr Einkommenskategorien vom Ausschluss betroffen sind, was dem Text mehr
Klarheit verschafft. Klarheit verschafft.
Die Befreiung von der Erklärungspflicht wird ebenfalls auf Erklärungen Die Befreiung von der Erklärungspflicht wird ebenfalls auf Erklärungen
ausgeweitet, die Kinderbetreuungskosten enthalten, außer wenn diese ausgeweitet, die Kinderbetreuungskosten enthalten, außer wenn diese
Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der
vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden
können. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 178 können. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 178
§ 2 Absatz 2 Nr. 15 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die in Ausführung § 2 Absatz 2 Nr. 15 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die in Ausführung
eines Hypothekenanleihevertrags getätigten Ausgaben in Zusammenhang eines Hypothekenanleihevertrags getätigten Ausgaben in Zusammenhang
mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung. mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung.
In zwei Fällen ist es jedoch nicht möglich, einen Vorschlag der In zwei Fällen ist es jedoch nicht möglich, einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung zu erstellen: vereinfachten Erklärung zu erstellen:
- einerseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder unter drei - einerseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder unter drei
Jahren, da die Anhäufung der Codes 1038 und 1384 kompliziert ist, Jahren, da die Anhäufung der Codes 1038 und 1384 kompliziert ist,
- andererseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder über 14 - andererseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder über 14
Jahre mit schwerer Behinderung, da es der Verwaltung unmöglich ist, Jahre mit schwerer Behinderung, da es der Verwaltung unmöglich ist,
automatisch zu bestimmen, ob das Kind tatsächlich als schwer behindert automatisch zu bestimmen, ob das Kind tatsächlich als schwer behindert
im Sinne von Artikel 14535 Absatz 4 des EStGB 92 anerkannt ist. im Sinne von Artikel 14535 Absatz 4 des EStGB 92 anerkannt ist.
Schließlich ist in diesem Erlass die Ausweitung des Anwendungsbereichs Schließlich ist in diesem Erlass die Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Befreiung von der Erklärungspflicht auf verstorbene der Befreiung von der Erklärungspflicht auf verstorbene
Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden, Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden,
vorgesehen. vorgesehen.
Für das Jahr der Auflösung der Ehe oder des gesetzlichen Für das Jahr der Auflösung der Ehe oder des gesetzlichen
Zusammenwohnens aufgrund eines Todesfalls wird die Steuererklärung von Zusammenwohnens aufgrund eines Todesfalls wird die Steuererklärung von
Amts wegen geteilt. Bei der Einreichung seiner Steuererklärung kann Amts wegen geteilt. Bei der Einreichung seiner Steuererklärung kann
der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende jedoch gemäß der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende jedoch gemäß
Artikel 126 § 3 des EStGB 92 entweder für eine gemeinsame Veranlagung Artikel 126 § 3 des EStGB 92 entweder für eine gemeinsame Veranlagung
auf den eigenen Namen und auf den Namen des Nachlasses seines auf den eigenen Namen und auf den Namen des Nachlasses seines
verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden optieren oder verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden optieren oder
zwei getrennte Veranlagungen beibehalten, das heißt eine auf seinen zwei getrennte Veranlagungen beibehalten, das heißt eine auf seinen
Namen und eine auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen Namen und eine auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen
Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden. Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden.
Die vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden Die vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden
gewählte Option hat einen Einfluss auf die Steuerberechnung. Diese gewählte Option hat einen Einfluss auf die Steuerberechnung. Diese
Komplexität macht es der Verwaltung technisch unmöglich, diese Komplexität macht es der Verwaltung technisch unmöglich, diese
Berechnung zu simulieren und somit einen Vorschlag der vereinfachten Berechnung zu simulieren und somit einen Vorschlag der vereinfachten
Erklärung, deren Erstellung im Vorfeld der Steuererklärung erfolgt, Erklärung, deren Erstellung im Vorfeld der Steuererklärung erfolgt,
anzubieten. Außerdem ist das vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich anzubieten. Außerdem ist das vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich
Zusammenwohnenden gewählte Besteuerungssystem nicht immer das Zusammenwohnenden gewählte Besteuerungssystem nicht immer das
wirtschaftlich günstigste. Der längstlebende Ehepartner/gesetzlich wirtschaftlich günstigste. Der längstlebende Ehepartner/gesetzlich
Zusammenwohnende kann sich nämlich aus persönlichen Gründen wie Zusammenwohnende kann sich nämlich aus persönlichen Gründen wie
emotionalen Erwägungen, Situation der Erbfolge usw. für das andere emotionalen Erwägungen, Situation der Erbfolge usw. für das andere
Besteuerungssystem entscheiden, obwohl dies für ihn finanziell weniger Besteuerungssystem entscheiden, obwohl dies für ihn finanziell weniger
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
Diese Komplexität besteht jedoch nicht bei Tod eines Diese Komplexität besteht jedoch nicht bei Tod eines
Steuerpflichtigen, der als Alleinstehender betrachtet wird. In diesem Steuerpflichtigen, der als Alleinstehender betrachtet wird. In diesem
Fall ist die Berechnung der Steuer für die Verwaltung deutlich und Fall ist die Berechnung der Steuer für die Verwaltung deutlich und
technisch möglich, sodass ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung technisch möglich, sodass ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung
angeboten werden kann. angeboten werden kann.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des 11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
21. Februar 2024; 21. Februar 2024;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 4. März 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 4. März 2024
unter der Nummer 75.798/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 75.798/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 6. März 2024 Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 6. März 2024
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Artikel 1 - Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 2 wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"19. Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, "19. Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit,
wenn diese die Bedingungen erfüllen, um von der Verwaltung als wenn diese die Bedingungen erfüllen, um von der Verwaltung als
verschiedene Einkünfte eingestuft zu werden, und im vorhergehenden verschiedene Einkünfte eingestuft zu werden, und im vorhergehenden
Steuerjahr oder im laufenden Steuerjahr von der Verwaltung nicht als Steuerjahr oder im laufenden Steuerjahr von der Verwaltung nicht als
Berufseinkünfte eingestuft worden sind, Berufseinkünfte eingestuft worden sind,
20. Kinderbetreuungskosten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf 20. Kinderbetreuungskosten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf
eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung
nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können." nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können."
2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind. Die Befreiung "3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind. Die Befreiung
gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder
-beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, -beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen,
mit Ausnahme der Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten mit Ausnahme der Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten
eines Verstorbenen, der sowohl für den Besteuerungszeitraum vor dem eines Verstorbenen, der sowohl für den Besteuerungszeitraum vor dem
Tod als auch für den Besteuerungszeitraum, in dem der Tod eingetreten Tod als auch für den Besteuerungszeitraum, in dem der Tod eingetreten
ist, als Alleinstehender betrachtet wird,". ist, als Alleinstehender betrachtet wird,".
3. Paragraph 3 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. ihre Unternehmensnummer, Gewinne aus Industrie-, Handels- oder "9. ihre Unternehmensnummer, Gewinne aus Industrie-, Handels- oder
Landwirtschaftsbetrieben, Gewinne aus freien Berufen, Ämtern oder Landwirtschaftsbetrieben, Gewinne aus freien Berufen, Ämtern oder
anderen Erwerbstätigkeiten, Profite, Gewinne, Entlohnungen von anderen Erwerbstätigkeiten, Profite, Gewinne, Entlohnungen von
Unternehmensleitern, Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern und Unternehmensleitern, Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern und
mithelfenden gesetzlich Zusammenwohnenden, Vorabzüge in Bezug auf eine mithelfenden gesetzlich Zusammenwohnenden, Vorabzüge in Bezug auf eine
selbstständige Berufstätigkeit, Gewinne und Profite aus einer selbstständige Berufstätigkeit, Gewinne und Profite aus einer
vorherigen Berufstätigkeit, eine erste Niederlassung als vorherigen Berufstätigkeit, eine erste Niederlassung als
Selbständiger, verschiedene Einkünfte angeben müssen oder die sie Selbständiger, verschiedene Einkünfte angeben müssen oder die sie
betreffenden Codes ausfüllen müssen, mit Ausnahme von Einkünften aus betreffenden Codes ausfüllen müssen, mit Ausnahme von Einkünften aus
der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, die die in Artikel der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, die die in Artikel
37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Grenzen 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Grenzen
nicht überschritten haben, und Unterhaltsleistungen,". nicht überschritten haben, und Unterhaltsleistungen,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2024 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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