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Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux modalités d'interrogation directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique des détenus. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
11 MAART 2019. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor | 11 MARS 2019. - Arrêté royal relatif aux modalités d'interrogation |
de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank | directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article |
bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van | 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public |
de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot | fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique |
de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling | des détenus. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 maart 2019 betreffende de nadere regels voor de | l'arrêté royal du 11 mars 2019 relatif aux modalités d'interrogation |
rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld | directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article |
in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de | 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public |
Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de | fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique |
unieke identificatie van gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 19 | des détenus (Moniteur belge du 19 mars 2019). |
maart 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
11. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der direkten | 11. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der direkten |
Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten | Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten |
Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen | Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung | Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung |
Inhaftierter beizutragen | Inhaftierter beizutragen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 44/11/9 und 44/11/12 § 1 Nr. 2 und § 2, eingefügt durch das | Artikel 44/11/9 und 44/11/12 § 1 Nr. 2 und § 2, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April | Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das | Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das |
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, des Artikels | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, des Artikels |
107 § 2; | 107 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des |
Artikels 71 § 1 Absatz 3 Nr. 3; | Artikels 71 § 1 Absatz 3 Nr. 3; |
Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse | Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse |
beim Erlass von Vorschriften, die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes | beim Erlass von Vorschriften, die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes |
vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist; | Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 000011/2019 des Organs für die | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 000011/2019 des Organs für die |
Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 4. Februar 2019; | Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 4. Februar 2019; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 8. | Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 8. |
und 16. November 2018; | und 16. November 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. |
Dezember 2018; | Dezember 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.060/1 des Staatsrates vom 16. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.060/1 des Staatsrates vom 16. Januar |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5. August 1992 über | 1. "Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt, | das Polizeiamt, |
2. "Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten": das Gesetz vom | 2. "Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten": das Gesetz vom |
30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, | Verarbeitung personenbezogener Daten, |
3. "direkter Abfrage der AND": den in Artikel 44/11/4 § 3 des Gesetzes | 3. "direkter Abfrage der AND": den in Artikel 44/11/4 § 3 des Gesetzes |
über das Polizeiamt erwähnten Mechanismus, | über das Polizeiamt erwähnten Mechanismus, |
4. "AND": die in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt | 4. "AND": die in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, | erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, |
5. "Einrichtung": | 5. "Einrichtung": |
a) das in Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 | a) das in Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 |
über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten | über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten |
erwähnte Gefängnis, | erwähnte Gefängnis, |
b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum | b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum |
Schutz der Gesellschaft, die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) des | Schutz der Gesellschaft, die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) des |
Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt ist, | Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt ist, |
6. "Inhaftiertem": die in Artikel 2 Nr. 4 des Grundsatzgesetzes vom | 6. "Inhaftiertem": die in Artikel 2 Nr. 4 des Grundsatzgesetzes vom |
12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der | 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der |
Inhaftierten erwähnte Person, | Inhaftierten erwähnte Person, |
7. "Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet": die in Artikel | 7. "Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet": die in Artikel |
44/11 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Direktion, | 44/11 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Direktion, |
8. "Strafvollzugsverwaltung": die in Artikel 2 Nr. 11 des | 8. "Strafvollzugsverwaltung": die in Artikel 2 Nr. 11 des |
Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die | Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die |
Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Verwaltung, | Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Verwaltung, |
9. "Fingerabdruckdaten": das digitale Bild der Fingerabdrücke einer | 9. "Fingerabdruckdaten": das digitale Bild der Fingerabdrücke einer |
Person, | Person, |
10. "einmaliger Fingerabdruckreferenz": die einmalige Nummer, die die | 10. "einmaliger Fingerabdruckreferenz": die einmalige Nummer, die die |
Identifizierung einer in der AND registrierten Person anhand ihrer | Identifizierung einer in der AND registrierten Person anhand ihrer |
Fingerabdrücke ermöglicht, | Fingerabdrücke ermöglicht, |
11. "Protokolldateien": die in Artikel 56 des Gesetzes über den Schutz | 11. "Protokolldateien": die in Artikel 56 des Gesetzes über den Schutz |
personenbezogener Daten vorgesehenen Dateien. | personenbezogener Daten vorgesehenen Dateien. |
Art. 2 - Als Beitrag zur eindeutigen Identifizierung der Inhaftierten | Art. 2 - Als Beitrag zur eindeutigen Identifizierung der Inhaftierten |
wird für jeden Inhaftierten eine direkte Abfrage der AND auf der | wird für jeden Inhaftierten eine direkte Abfrage der AND auf der |
Grundlage der Fingerabdruckdaten durchgeführt, die bei jeder | Grundlage der Fingerabdruckdaten durchgeführt, die bei jeder |
Neuregistrierung eines Inhaftierten in die Liste einer Einrichtung | Neuregistrierung eines Inhaftierten in die Liste einer Einrichtung |
erfasst werden. | erfasst werden. |
Den Fingerabdruckdaten der Inhaftierten werden folgende Kategorien | Den Fingerabdruckdaten der Inhaftierten werden folgende Kategorien |
personenbezogener Daten beigefügt: | personenbezogener Daten beigefügt: |
1. Name und Vorname des Inhaftierten, | 1. Name und Vorname des Inhaftierten, |
2. Geschlecht des Inhaftierten, | 2. Geschlecht des Inhaftierten, |
3. gegebenenfalls Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, | 3. gegebenenfalls Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, |
4. einmalige administrative Referenznummer des Geräts, mit dem die | 4. einmalige administrative Referenznummer des Geräts, mit dem die |
Fingerabdruckdaten erfasst wurden. | Fingerabdruckdaten erfasst wurden. |
Art. 3 - Die direkte Abfrage der AND betrifft: | Art. 3 - Die direkte Abfrage der AND betrifft: |
1. Bestehen einer Übereinstimmung zwischen den erfassten | 1. Bestehen einer Übereinstimmung zwischen den erfassten |
Fingerabdruckdaten der Inhaftierten und den in der AND registrierten | Fingerabdruckdaten der Inhaftierten und den in der AND registrierten |
Fingerabdruckdaten der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes | Fingerabdruckdaten der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes |
über das Polizeiamt erwähnten Personen, | über das Polizeiamt erwähnten Personen, |
2. Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der | 2. Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der |
zuständigen Behörde zu erhalten: | zuständigen Behörde zu erhalten: |
a) Bezugszeichen der Protokolle, in deren Rahmen vom Inhaftierten | a) Bezugszeichen der Protokolle, in deren Rahmen vom Inhaftierten |
bereits Fingerabdrücke genommen wurden, | bereits Fingerabdrücke genommen wurden, |
b) in der AND registrierte Identitäten für diese Fingerabdruckdaten, | b) in der AND registrierte Identitäten für diese Fingerabdruckdaten, |
c) einmalige Fingerabdruckreferenz. | c) einmalige Fingerabdruckreferenz. |
Art. 4 - § 1 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der | Art. 4 - § 1 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der |
Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten | Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten |
Fingerabdruckdaten und gibt es eine ausreichende Übereinstimmung | Fingerabdruckdaten und gibt es eine ausreichende Übereinstimmung |
zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen | zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND | Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND |
registrierten Identität, werden die Daten aus der direkten Abfrage | registrierten Identität, werden die Daten aus der direkten Abfrage |
während der für die Feststellung dieser ausreichenden Übereinstimmung | während der für die Feststellung dieser ausreichenden Übereinstimmung |
unbedingt erforderlichen Zeit und höchstens fünfzehn Tage ab Eingang | unbedingt erforderlichen Zeit und höchstens fünfzehn Tage ab Eingang |
der Antwort aufbewahrt, mit Ausnahme der einmaligen | der Antwort aufbewahrt, mit Ausnahme der einmaligen |
Fingerabdruckreferenz, die zu den Erkennungsdaten hinzugefügt wird, | Fingerabdruckreferenz, die zu den Erkennungsdaten hinzugefügt wird, |
die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge | die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge |
in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und | in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und |
freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen | freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen |
verarbeitet. | verarbeitet. |
§ 2 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der | § 2 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der |
Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten | Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten |
Fingerabdruckdaten und gibt es keine ausreichende Übereinstimmung | Fingerabdruckdaten und gibt es keine ausreichende Übereinstimmung |
zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen | zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND | Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND |
registrierten Identität, dann wird eine behördliche Untersuchung | registrierten Identität, dann wird eine behördliche Untersuchung |
durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Inhaftierte bereits unter einer | durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Inhaftierte bereits unter einer |
der in der AND registrierten Identitäten inhaftiert war. | der in der AND registrierten Identitäten inhaftiert war. |
Nach Ablauf dieser Untersuchung und spätestens drei Monate nach der | Nach Ablauf dieser Untersuchung und spätestens drei Monate nach der |
direkten Abfrage wird nur die einmalige Fingerabdruckreferenz den | direkten Abfrage wird nur die einmalige Fingerabdruckreferenz den |
Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst | Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst |
Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der | Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der |
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung | Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung |
der Einrichtungen verarbeitet. | der Einrichtungen verarbeitet. |
§ 3 - Wenn die von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten | § 3 - Wenn die von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten |
Fingerabdruckdaten nicht in der AND vorhanden sind, enthält die | Fingerabdruckdaten nicht in der AND vorhanden sind, enthält die |
Antwort der AND die einmalige Fingerabdruckreferenz, die die AND | Antwort der AND die einmalige Fingerabdruckreferenz, die die AND |
infolge dieser direkten Abfrage zugewiesen hat. | infolge dieser direkten Abfrage zugewiesen hat. |
Diese wird den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale | Diese wird den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale |
Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen | Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen |
Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und | Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und |
Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet. | Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet. |
Art. 5 - § 1 - Die direkte Abfrage der AND erfolgt anhand eines | Art. 5 - § 1 - Die direkte Abfrage der AND erfolgt anhand eines |
automatisierten Systems. | automatisierten Systems. |
§ 2 - Alle im Rahmen dieses Verfahrens der direkten Abfrage | § 2 - Alle im Rahmen dieses Verfahrens der direkten Abfrage |
durchgeführten Verarbeitungen werden in Protokolldateien aufgenommen, | durchgeführten Verarbeitungen werden in Protokolldateien aufgenommen, |
die während mindestens zehn Jahren ab der durchgeführten Verarbeitung | die während mindestens zehn Jahren ab der durchgeführten Verarbeitung |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
§ 3 - Nur Personalmitglieder, die individuell vom Generaldirektor der | § 3 - Nur Personalmitglieder, die individuell vom Generaldirektor der |
Strafvollzugsverwaltung unter den Mitgliedern der zentralen | Strafvollzugsverwaltung unter den Mitgliedern der zentralen |
Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung bestimmt wurden, sind | Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung bestimmt wurden, sind |
ermächtigt, die Daten aus den direkten Abfragen der AND im Rahmen von | ermächtigt, die Daten aus den direkten Abfragen der AND im Rahmen von |
Artikel 4 zu nutzen und die in Artikel 4 § 2 erwähnte behördliche | Artikel 4 zu nutzen und die in Artikel 4 § 2 erwähnte behördliche |
Untersuchung durchzuführen. | Untersuchung durchzuführen. |
Die Strafvollzugsverwaltung schreibt die Liste dieser | Die Strafvollzugsverwaltung schreibt die Liste dieser |
Personalmitglieder fort. | Personalmitglieder fort. |
Diese Liste wird den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung | Diese Liste wird den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
Die individuell bestimmten Personalmitglieder verpflichten sich | Die individuell bestimmten Personalmitglieder verpflichten sich |
schriftlich dazu, die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff | schriftlich dazu, die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff |
haben, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird ihrer Personalakte | haben, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird ihrer Personalakte |
beigefügt. Die Personalmitglieder unterliegen bei der Ausübung ihres | beigefügt. Die Personalmitglieder unterliegen bei der Ausübung ihres |
Amtes der Diskretionspflicht. | Amtes der Diskretionspflicht. |
§ 4 - Der Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, | § 4 - Der Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, |
dass die Arbeitsstationen, über die die direkten Abfragen der AND | dass die Arbeitsstationen, über die die direkten Abfragen der AND |
erfolgen, durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, und zwar an allen | erfolgen, durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, und zwar an allen |
Orten, wo eine direkte Abfrage möglich ist. | Orten, wo eine direkte Abfrage möglich ist. |
Art. 6 - Der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen | Art. 6 - Der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz ist an dem Verfahren der direkten Abfrage beteiligt. | Dienstes Justiz ist an dem Verfahren der direkten Abfrage beteiligt. |
Er ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: | Er ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
1. in seiner Sicherheitspolitik einen Teil für die direkte Abfrage der | 1. in seiner Sicherheitspolitik einen Teil für die direkte Abfrage der |
Daten der AND im Rahmen der in Artikel 2 erwähnten Zielsetzung | Daten der AND im Rahmen der in Artikel 2 erwähnten Zielsetzung |
vorsehen, | vorsehen, |
2. Kontaktstelle sein für die Datenschutzbehörde und das Organ für die | 2. Kontaktstelle sein für die Datenschutzbehörde und das Organ für die |
Kontrolle der polizeilichen Informationen, was die Verarbeitung | Kontrolle der polizeilichen Informationen, was die Verarbeitung |
personenbezogener Daten aus der AND betrifft, | personenbezogener Daten aus der AND betrifft, |
3. dem Datenschutzbeauftragten, der für die Direktion, die den Zugriff | 3. dem Datenschutzbeauftragten, der für die Direktion, die den Zugriff |
auf die AND verwaltet, bestimmt ist, die Sicherheitslücken mitteilen, | auf die AND verwaltet, bestimmt ist, die Sicherheitslücken mitteilen, |
von denen er Kenntnis hat und die die Integrität, Zuverlässigkeit und | von denen er Kenntnis hat und die die Integrität, Zuverlässigkeit und |
Verfügbarkeit der AND gefährden könnten, | Verfügbarkeit der AND gefährden könnten, |
4. Kontaktstelle sein für die Audits über die Arbeitsweise in Bezug | 4. Kontaktstelle sein für die Audits über die Arbeitsweise in Bezug |
auf die direkte Abfrage der AND. | auf die direkte Abfrage der AND. |
Art. 7 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der föderalen | Art. 7 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der föderalen |
Polizei und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschlossen. | Polizei und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschlossen. |
Es wird vorab dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen | Es wird vorab dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen |
Informationen zur Stellungnahme vorgelegt. | Informationen zur Stellungnahme vorgelegt. |
Dieses Protokoll umfasst mindestens einen Abschnitt über: | Dieses Protokoll umfasst mindestens einen Abschnitt über: |
1. Beschreibung der technischen Modalitäten dieser direkten Abfrage, | 1. Beschreibung der technischen Modalitäten dieser direkten Abfrage, |
2. geeignete und spezifische technische und organisatorische | 2. geeignete und spezifische technische und organisatorische |
Maßnahmen, damit die Sicherheit der verarbeiteten Daten und der Schutz | Maßnahmen, damit die Sicherheit der verarbeiteten Daten und der Schutz |
der Grundrechte und der Interessen der Inhaftierten gewährleistet | der Grundrechte und der Interessen der Inhaftierten gewährleistet |
werden, deren Erkennungsdaten im Rahmen des Verfahrens der direkten | werden, deren Erkennungsdaten im Rahmen des Verfahrens der direkten |
Abfrage der AND verarbeitet werden. | Abfrage der AND verarbeitet werden. |
Art. 8 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften in Sachen Sicherheit und | Art. 8 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften in Sachen Sicherheit und |
Datenschutz entzieht die Direktion, die den Zugriff auf die AND | Datenschutz entzieht die Direktion, die den Zugriff auf die AND |
verwaltet, die direkte Anfragemöglichkeit und informiert das Organ für | verwaltet, die direkte Anfragemöglichkeit und informiert das Organ für |
die Kontrolle der polizeilichen Informationen darüber. | die Kontrolle der polizeilichen Informationen darüber. |
Art. 9 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 11. März 2019 | Brüssel, den 11. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |