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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/03/2019
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Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux modalités d'interrogation directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique des détenus. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
11 MAART 2019. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor 11 MARS 2019. - Arrêté royal relatif aux modalités d'interrogation
de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article
bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public
de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique
de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling des détenus. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 maart 2019 betreffende de nadere regels voor de l'arrêté royal du 11 mars 2019 relatif aux modalités d'interrogation
rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld directe de la Banque de Données nationale générale visée à l'article
in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de 44/7 de la loi sur la fonction de police au profit du Service public
Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de fédéral Justice dans le but de contribuer à l'identification unique
unieke identificatie van gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 19 des détenus (Moniteur belge du 19 mars 2019).
maart 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der direkten 11. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der direkten
Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten
Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung
Inhaftierter beizutragen Inhaftierter beizutragen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 44/11/9 und 44/11/12 § 1 Nr. 2 und § 2, eingefügt durch das Artikel 44/11/9 und 44/11/12 § 1 Nr. 2 und § 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April
2016; 2016;
Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, des Artikels Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, des Artikels
107 § 2; 107 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des
Artikels 71 § 1 Absatz 3 Nr. 3; Artikels 71 § 1 Absatz 3 Nr. 3;
Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse
beim Erlass von Vorschriften, die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes beim Erlass von Vorschriften, die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist; Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 000011/2019 des Organs für die Aufgrund der Stellungnahme Nr. 000011/2019 des Organs für die
Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 4. Februar 2019; Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 4. Februar 2019;
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 8. Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 8.
und 16. November 2018; und 16. November 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3.
Dezember 2018; Dezember 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.060/1 des Staatsrates vom 16. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.060/1 des Staatsrates vom 16. Januar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5. August 1992 über 1. "Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5. August 1992 über
das Polizeiamt, das Polizeiamt,
2. "Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten": das Gesetz vom 2. "Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten": das Gesetz vom
30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten,
3. "direkter Abfrage der AND": den in Artikel 44/11/4 § 3 des Gesetzes 3. "direkter Abfrage der AND": den in Artikel 44/11/4 § 3 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnten Mechanismus, über das Polizeiamt erwähnten Mechanismus,
4. "AND": die in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt 4. "AND": die in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank,
5. "Einrichtung": 5. "Einrichtung":
a) das in Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 a) das in Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005
über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten
erwähnte Gefängnis, erwähnte Gefängnis,
b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum
Schutz der Gesellschaft, die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) des Schutz der Gesellschaft, die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt ist, Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt ist,
6. "Inhaftiertem": die in Artikel 2 Nr. 4 des Grundsatzgesetzes vom 6. "Inhaftiertem": die in Artikel 2 Nr. 4 des Grundsatzgesetzes vom
12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten erwähnte Person, Inhaftierten erwähnte Person,
7. "Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet": die in Artikel 7. "Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet": die in Artikel
44/11 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Direktion, 44/11 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Direktion,
8. "Strafvollzugsverwaltung": die in Artikel 2 Nr. 11 des 8. "Strafvollzugsverwaltung": die in Artikel 2 Nr. 11 des
Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die
Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Verwaltung, Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Verwaltung,
9. "Fingerabdruckdaten": das digitale Bild der Fingerabdrücke einer 9. "Fingerabdruckdaten": das digitale Bild der Fingerabdrücke einer
Person, Person,
10. "einmaliger Fingerabdruckreferenz": die einmalige Nummer, die die 10. "einmaliger Fingerabdruckreferenz": die einmalige Nummer, die die
Identifizierung einer in der AND registrierten Person anhand ihrer Identifizierung einer in der AND registrierten Person anhand ihrer
Fingerabdrücke ermöglicht, Fingerabdrücke ermöglicht,
11. "Protokolldateien": die in Artikel 56 des Gesetzes über den Schutz 11. "Protokolldateien": die in Artikel 56 des Gesetzes über den Schutz
personenbezogener Daten vorgesehenen Dateien. personenbezogener Daten vorgesehenen Dateien.
Art. 2 - Als Beitrag zur eindeutigen Identifizierung der Inhaftierten Art. 2 - Als Beitrag zur eindeutigen Identifizierung der Inhaftierten
wird für jeden Inhaftierten eine direkte Abfrage der AND auf der wird für jeden Inhaftierten eine direkte Abfrage der AND auf der
Grundlage der Fingerabdruckdaten durchgeführt, die bei jeder Grundlage der Fingerabdruckdaten durchgeführt, die bei jeder
Neuregistrierung eines Inhaftierten in die Liste einer Einrichtung Neuregistrierung eines Inhaftierten in die Liste einer Einrichtung
erfasst werden. erfasst werden.
Den Fingerabdruckdaten der Inhaftierten werden folgende Kategorien Den Fingerabdruckdaten der Inhaftierten werden folgende Kategorien
personenbezogener Daten beigefügt: personenbezogener Daten beigefügt:
1. Name und Vorname des Inhaftierten, 1. Name und Vorname des Inhaftierten,
2. Geschlecht des Inhaftierten, 2. Geschlecht des Inhaftierten,
3. gegebenenfalls Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
4. einmalige administrative Referenznummer des Geräts, mit dem die 4. einmalige administrative Referenznummer des Geräts, mit dem die
Fingerabdruckdaten erfasst wurden. Fingerabdruckdaten erfasst wurden.
Art. 3 - Die direkte Abfrage der AND betrifft: Art. 3 - Die direkte Abfrage der AND betrifft:
1. Bestehen einer Übereinstimmung zwischen den erfassten 1. Bestehen einer Übereinstimmung zwischen den erfassten
Fingerabdruckdaten der Inhaftierten und den in der AND registrierten Fingerabdruckdaten der Inhaftierten und den in der AND registrierten
Fingerabdruckdaten der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes Fingerabdruckdaten der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnten Personen, über das Polizeiamt erwähnten Personen,
2. Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der 2. Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der
zuständigen Behörde zu erhalten: zuständigen Behörde zu erhalten:
a) Bezugszeichen der Protokolle, in deren Rahmen vom Inhaftierten a) Bezugszeichen der Protokolle, in deren Rahmen vom Inhaftierten
bereits Fingerabdrücke genommen wurden, bereits Fingerabdrücke genommen wurden,
b) in der AND registrierte Identitäten für diese Fingerabdruckdaten, b) in der AND registrierte Identitäten für diese Fingerabdruckdaten,
c) einmalige Fingerabdruckreferenz. c) einmalige Fingerabdruckreferenz.
Art. 4 - § 1 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der Art. 4 - § 1 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der
Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten
Fingerabdruckdaten und gibt es eine ausreichende Übereinstimmung Fingerabdruckdaten und gibt es eine ausreichende Übereinstimmung
zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND
registrierten Identität, werden die Daten aus der direkten Abfrage registrierten Identität, werden die Daten aus der direkten Abfrage
während der für die Feststellung dieser ausreichenden Übereinstimmung während der für die Feststellung dieser ausreichenden Übereinstimmung
unbedingt erforderlichen Zeit und höchstens fünfzehn Tage ab Eingang unbedingt erforderlichen Zeit und höchstens fünfzehn Tage ab Eingang
der Antwort aufbewahrt, mit Ausnahme der einmaligen der Antwort aufbewahrt, mit Ausnahme der einmaligen
Fingerabdruckreferenz, die zu den Erkennungsdaten hinzugefügt wird, Fingerabdruckreferenz, die zu den Erkennungsdaten hinzugefügt wird,
die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge
in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen
verarbeitet. verarbeitet.
§ 2 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der § 2 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der
Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten
Fingerabdruckdaten und gibt es keine ausreichende Übereinstimmung Fingerabdruckdaten und gibt es keine ausreichende Übereinstimmung
zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND
registrierten Identität, dann wird eine behördliche Untersuchung registrierten Identität, dann wird eine behördliche Untersuchung
durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Inhaftierte bereits unter einer durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Inhaftierte bereits unter einer
der in der AND registrierten Identitäten inhaftiert war. der in der AND registrierten Identitäten inhaftiert war.
Nach Ablauf dieser Untersuchung und spätestens drei Monate nach der Nach Ablauf dieser Untersuchung und spätestens drei Monate nach der
direkten Abfrage wird nur die einmalige Fingerabdruckreferenz den direkten Abfrage wird nur die einmalige Fingerabdruckreferenz den
Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst
Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung
der Einrichtungen verarbeitet. der Einrichtungen verarbeitet.
§ 3 - Wenn die von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten § 3 - Wenn die von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten
Fingerabdruckdaten nicht in der AND vorhanden sind, enthält die Fingerabdruckdaten nicht in der AND vorhanden sind, enthält die
Antwort der AND die einmalige Fingerabdruckreferenz, die die AND Antwort der AND die einmalige Fingerabdruckreferenz, die die AND
infolge dieser direkten Abfrage zugewiesen hat. infolge dieser direkten Abfrage zugewiesen hat.
Diese wird den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Diese wird den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale
Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen
Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und
Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet. Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet.
Art. 5 - § 1 - Die direkte Abfrage der AND erfolgt anhand eines Art. 5 - § 1 - Die direkte Abfrage der AND erfolgt anhand eines
automatisierten Systems. automatisierten Systems.
§ 2 - Alle im Rahmen dieses Verfahrens der direkten Abfrage § 2 - Alle im Rahmen dieses Verfahrens der direkten Abfrage
durchgeführten Verarbeitungen werden in Protokolldateien aufgenommen, durchgeführten Verarbeitungen werden in Protokolldateien aufgenommen,
die während mindestens zehn Jahren ab der durchgeführten Verarbeitung die während mindestens zehn Jahren ab der durchgeführten Verarbeitung
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
§ 3 - Nur Personalmitglieder, die individuell vom Generaldirektor der § 3 - Nur Personalmitglieder, die individuell vom Generaldirektor der
Strafvollzugsverwaltung unter den Mitgliedern der zentralen Strafvollzugsverwaltung unter den Mitgliedern der zentralen
Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung bestimmt wurden, sind Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung bestimmt wurden, sind
ermächtigt, die Daten aus den direkten Abfragen der AND im Rahmen von ermächtigt, die Daten aus den direkten Abfragen der AND im Rahmen von
Artikel 4 zu nutzen und die in Artikel 4 § 2 erwähnte behördliche Artikel 4 zu nutzen und die in Artikel 4 § 2 erwähnte behördliche
Untersuchung durchzuführen. Untersuchung durchzuführen.
Die Strafvollzugsverwaltung schreibt die Liste dieser Die Strafvollzugsverwaltung schreibt die Liste dieser
Personalmitglieder fort. Personalmitglieder fort.
Diese Liste wird den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung Diese Liste wird den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Die individuell bestimmten Personalmitglieder verpflichten sich Die individuell bestimmten Personalmitglieder verpflichten sich
schriftlich dazu, die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff schriftlich dazu, die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff
haben, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird ihrer Personalakte haben, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird ihrer Personalakte
beigefügt. Die Personalmitglieder unterliegen bei der Ausübung ihres beigefügt. Die Personalmitglieder unterliegen bei der Ausübung ihres
Amtes der Diskretionspflicht. Amtes der Diskretionspflicht.
§ 4 - Der Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, § 4 - Der Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür,
dass die Arbeitsstationen, über die die direkten Abfragen der AND dass die Arbeitsstationen, über die die direkten Abfragen der AND
erfolgen, durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, und zwar an allen erfolgen, durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, und zwar an allen
Orten, wo eine direkte Abfrage möglich ist. Orten, wo eine direkte Abfrage möglich ist.
Art. 6 - Der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen Art. 6 - Der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz ist an dem Verfahren der direkten Abfrage beteiligt. Dienstes Justiz ist an dem Verfahren der direkten Abfrage beteiligt.
Er ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: Er ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. in seiner Sicherheitspolitik einen Teil für die direkte Abfrage der 1. in seiner Sicherheitspolitik einen Teil für die direkte Abfrage der
Daten der AND im Rahmen der in Artikel 2 erwähnten Zielsetzung Daten der AND im Rahmen der in Artikel 2 erwähnten Zielsetzung
vorsehen, vorsehen,
2. Kontaktstelle sein für die Datenschutzbehörde und das Organ für die 2. Kontaktstelle sein für die Datenschutzbehörde und das Organ für die
Kontrolle der polizeilichen Informationen, was die Verarbeitung Kontrolle der polizeilichen Informationen, was die Verarbeitung
personenbezogener Daten aus der AND betrifft, personenbezogener Daten aus der AND betrifft,
3. dem Datenschutzbeauftragten, der für die Direktion, die den Zugriff 3. dem Datenschutzbeauftragten, der für die Direktion, die den Zugriff
auf die AND verwaltet, bestimmt ist, die Sicherheitslücken mitteilen, auf die AND verwaltet, bestimmt ist, die Sicherheitslücken mitteilen,
von denen er Kenntnis hat und die die Integrität, Zuverlässigkeit und von denen er Kenntnis hat und die die Integrität, Zuverlässigkeit und
Verfügbarkeit der AND gefährden könnten, Verfügbarkeit der AND gefährden könnten,
4. Kontaktstelle sein für die Audits über die Arbeitsweise in Bezug 4. Kontaktstelle sein für die Audits über die Arbeitsweise in Bezug
auf die direkte Abfrage der AND. auf die direkte Abfrage der AND.
Art. 7 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der föderalen Art. 7 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der föderalen
Polizei und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschlossen. Polizei und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschlossen.
Es wird vorab dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen Es wird vorab dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen
Informationen zur Stellungnahme vorgelegt. Informationen zur Stellungnahme vorgelegt.
Dieses Protokoll umfasst mindestens einen Abschnitt über: Dieses Protokoll umfasst mindestens einen Abschnitt über:
1. Beschreibung der technischen Modalitäten dieser direkten Abfrage, 1. Beschreibung der technischen Modalitäten dieser direkten Abfrage,
2. geeignete und spezifische technische und organisatorische 2. geeignete und spezifische technische und organisatorische
Maßnahmen, damit die Sicherheit der verarbeiteten Daten und der Schutz Maßnahmen, damit die Sicherheit der verarbeiteten Daten und der Schutz
der Grundrechte und der Interessen der Inhaftierten gewährleistet der Grundrechte und der Interessen der Inhaftierten gewährleistet
werden, deren Erkennungsdaten im Rahmen des Verfahrens der direkten werden, deren Erkennungsdaten im Rahmen des Verfahrens der direkten
Abfrage der AND verarbeitet werden. Abfrage der AND verarbeitet werden.
Art. 8 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften in Sachen Sicherheit und Art. 8 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften in Sachen Sicherheit und
Datenschutz entzieht die Direktion, die den Zugriff auf die AND Datenschutz entzieht die Direktion, die den Zugriff auf die AND
verwaltet, die direkte Anfragemöglichkeit und informiert das Organ für verwaltet, die direkte Anfragemöglichkeit und informiert das Organ für
die Kontrolle der polizeilichen Informationen darüber. die Kontrolle der polizeilichen Informationen darüber.
Art. 9 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 9 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 11. März 2019 Brüssel, den 11. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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