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Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
11 JULI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de | 11 JUILLET 2011. - Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité |
veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling | des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan | l'arrêté royal 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des |
overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad 20 juli 2011). | passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 20 juillet |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | 2011). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen | 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen |
von Bahnübergängen an Bahngleisen | von Bahnübergängen an Bahngleisen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des |
Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und |
die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. | die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an | Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an |
Bahnübergängen. | Bahnübergängen. |
Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen | Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen |
und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der | und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der |
Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen. | Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen. |
Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde | Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde |
festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) | festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) |
nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und | nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und |
wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer | wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer |
öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung | öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung |
von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche | von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche |
Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) | Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) |
verfolgt wird, aufweist. | verfolgt wird, aufweist. |
Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst | Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst |
der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen | der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen |
Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : | Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : |
Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu | Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu |
Bahnübergängen mit passiver Beschilderung. | Bahnübergängen mit passiver Beschilderung. |
Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete | Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete |
Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater | Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater |
Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und | Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und |
Benutzungsbedingungen festzulegen. | Benutzungsbedingungen festzulegen. |
Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die | Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die |
Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und | Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und |
staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke | staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke |
zu genehmigen. | zu genehmigen. |
Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an | Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an |
Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der | Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der |
Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das | Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das |
Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung | Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen |
endgültig überflüssig gemacht. | endgültig überflüssig gemacht. |
Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines | Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines |
Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern | Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern |
dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert. | dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert. |
Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne | Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne |
abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der | abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der |
Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen | Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen |
angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet | angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet |
wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. | wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. |
2. Erläuterungen zu den Bestimmungen | 2. Erläuterungen zu den Bestimmungen |
Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. | Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. |
Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, | Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, |
der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die | der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die |
Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt. | Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt. |
Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, | Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, |
der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung | der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung |
vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975). | vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975). |
Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was | Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was |
sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen | sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen |
und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine | und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine |
unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele | unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele |
aufzubürden. | aufzubürden. |
Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und | Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und |
Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der | Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der |
Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls | Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls |
besondere Regelungen. | besondere Regelungen. |
Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung. | Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung. |
Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung | Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung |
der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest. | der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest. |
Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest. | Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest. |
Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die | Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die |
unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies | unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies |
nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch | nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch |
Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne | Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne |
ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden | ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden |
Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung | Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung |
vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen | vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen |
Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, | Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, |
www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134). | www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134). |
Artikel 16 wendet diese Empfehlung an. | Artikel 16 wendet diese Empfehlung an. |
Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von | Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von |
zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet. | zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet. |
Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von | Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von |
Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen | Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen |
Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die | Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die |
Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer | Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer |
Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17. | Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen | 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen |
von Bahnübergängen an Bahngleisen | von Bahnübergängen an Bahngleisen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, |
ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; | ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die |
mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das | mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das |
Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 18. Oktober 2004; | vom 18. Oktober 2004; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni |
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Definitionen | KAPITEL 1 - Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses ist zu verstehen unter: | Erlasses ist zu verstehen unter: |
1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise | 1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise |
ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer | ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer |
ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise; | ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise; |
2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder | 2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder |
öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft | öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft |
des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der | des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der |
Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem | Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem |
Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in | Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in |
Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der | Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der |
Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der | Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der |
Bahnübergang befindet; | Bahnübergang befindet; |
3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise | 3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise |
ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges | ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges |
und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, | und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, |
die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden; | die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden; |
4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, | 4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, |
dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem | dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem |
Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt; | Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt; |
5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, | 5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, |
dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem | dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem |
Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt; | Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt; |
6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an | 6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an |
beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und | beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und |
das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst; | das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst; |
7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich | 7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich |
beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und | beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und |
das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst; | das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst; |
8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer | 8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer |
»: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren | »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren |
Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide | Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide |
gleichzeitig, komplett abschliesst; | gleichzeitig, komplett abschliesst; |
9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen | 9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen |
Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des | Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des |
komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet. | komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet. |
10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von | 10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von |
Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, | Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, |
dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder | dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder |
individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit | individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit |
eingeschlossen; | eingeschlossen; |
11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss | 11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss |
Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; | Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; |
12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss | 12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss |
Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; | Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; |
13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der | 13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der |
Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild; | Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild; |
14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung | 14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung |
genannte Verkehrsschild der Kategorie F; | genannte Verkehrsschild der Kategorie F; |
15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Schienenverkehr gehört; | Schienenverkehr gehört; |
16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember | 16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember |
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr |
und die Benutzung der öffentlichen Strasse; | und die Benutzung der öffentlichen Strasse; |
17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen. | Transportwesen. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: | Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: |
1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des | 1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des |
Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom | Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom |
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; | 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; |
2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und | 2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und |
die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden; | die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden; |
3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den | 3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den |
Güterverkehr bestimmt sind; | Güterverkehr bestimmt sind; |
4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen | 4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen |
militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. | militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. |
§ 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: | § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: |
1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und | 1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und |
regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten | regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten |
schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf | schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf |
dem Eisenbahnnetz fahren. | dem Eisenbahnnetz fahren. |
2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen; | 2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen; |
3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. | 3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. |
KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen | KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen |
Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung | Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung |
Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden | Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden |
Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden | Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden |
Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: | Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: |
1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; | 1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; |
2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) | 2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) |
den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der | den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der |
Strassenverkehrsordnung. | Strassenverkehrsordnung. |
Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden | Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden |
Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: | Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: |
1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System | 1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System |
zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller | zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller |
Schliessung; | Schliessung; |
2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger | 2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger |
und Radfahrer; | und Radfahrer; |
3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann | 3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann |
beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, | beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, |
oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; | oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; |
4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47; | 4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47; |
5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die | 5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die |
Durchfahrt verbieten. | Durchfahrt verbieten. |
6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein | 6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein |
Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. | Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. |
Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 | Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 |
definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr | definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr |
synchronisiert. | synchronisiert. |
Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung | Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung |
Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig | Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig |
und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 | und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 |
ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 | ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 |
oder A 47 ausgestattet werden. | oder A 47 ausgestattet werden. |
Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge | Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge |
Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts | Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts |
vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » | vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » |
angekündigt. | angekündigt. |
§ 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: | § 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: |
1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein | 1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein |
System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden | System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden |
kann; | kann; |
2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein | 2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein |
System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden | System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden |
kann. | kann. |
Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver | Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver |
Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: | Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: |
1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private | 1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private |
Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller | Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller |
Schliessung ausgestattet ist; | Schliessung ausgestattet ist; |
2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang | 2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang |
nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung | nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung |
ausgestattet ist. | ausgestattet ist. |
Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen | Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen |
Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen | Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen |
müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, | müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, |
sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar | sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar |
ist. | ist. |
Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete | Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete |
Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet | Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet |
sein. | sein. |
Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort | Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort |
vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen | vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen |
anordnen. | anordnen. |
KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung | KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung |
Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des | Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des |
öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die | öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die |
Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden | Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden |
müssen. | müssen. |
§ 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen | § 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen |
verabschieden. | verabschieden. |
Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder | Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder |
den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private | den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private |
Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen | Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen |
Eisenbahnbetreiber vorgelegt. | Eisenbahnbetreiber vorgelegt. |
§ 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, | § 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, |
einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse | einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse |
des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister. | des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister. |
Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der | Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der |
öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der | öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der |
Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten | Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten |
Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. | Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. |
§ 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag | § 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag |
auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr | auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr |
auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert | auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert |
wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der | wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der |
öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren | öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren |
Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt | Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt |
er die geplante Dauer der Behinderung mit. | er die geplante Dauer der Behinderung mit. |
KAPITEL 5 - Kontrollen | KAPITEL 5 - Kontrollen |
Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen | Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen |
gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese | gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese |
Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der | Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der |
Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht | Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht |
festgehalten. | festgehalten. |
§ 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen | § 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen |
kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der | kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der |
Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese | Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese |
Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die | Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die |
Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen | Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen |
und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen | und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen |
fest. | fest. |
KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die |
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. | Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. |
August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung | August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung |
von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von | von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von |
Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der | Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der |
Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten | Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten |
Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden | Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses unterworfen. | Erlasses unterworfen. |
Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen | Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für | Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |