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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/07/2011
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Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
11 JULI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de 11 JUILLET 2011. - Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité
veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan l'arrêté royal 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des
overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad 20 juli 2011). passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 20 juillet
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale 2011). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen
von Bahnübergängen an Bahngleisen von Bahnübergängen an Bahngleisen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des
Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und
die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen.
1. Allgemeines 1. Allgemeines
Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an
Bahnübergängen. Bahnübergängen.
Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen
und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der
Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen. Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen.
Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde
festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5)
nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und
wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer
öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung
von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche
Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt)
verfolgt wird, aufweist. verfolgt wird, aufweist.
Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst
der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen
Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen :
Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu
Bahnübergängen mit passiver Beschilderung. Bahnübergängen mit passiver Beschilderung.
Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete
Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater
Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und
Benutzungsbedingungen festzulegen. Benutzungsbedingungen festzulegen.
Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die
Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und
staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke
zu genehmigen. zu genehmigen.
Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an
Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der
Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das
Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen
endgültig überflüssig gemacht. endgültig überflüssig gemacht.
Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines
Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern
dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert. dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert.
Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne
abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der
Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen
angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet
wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen.
2. Erläuterungen zu den Bestimmungen 2. Erläuterungen zu den Bestimmungen
Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel.
Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen,
der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die
Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt. Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt.
Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest,
der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung
vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975). vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975).
Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was
sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen
und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine
unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele
aufzubürden. aufzubürden.
Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und
Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der
Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls
besondere Regelungen. besondere Regelungen.
Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung. Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung.
Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung
der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest. der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest.
Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest. Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest.
Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die
unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies
nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch
Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne
ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden
Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung
vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen
Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik,
www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134). www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134).
Artikel 16 wendet diese Empfehlung an. Artikel 16 wendet diese Empfehlung an.
Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von
zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet. zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet.
Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von
Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen
Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die
Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer
Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17. Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen
von Bahnübergängen an Bahngleisen von Bahnübergängen an Bahngleisen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2,
ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die
mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 18. Oktober 2004; vom 18. Oktober 2004;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Definitionen KAPITEL 1 - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses ist zu verstehen unter: Erlasses ist zu verstehen unter:
1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise 1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise
ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer
ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise; ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise;
2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder 2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder
öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft
des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der
Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem
Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in
Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der
Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der
Bahnübergang befindet; Bahnübergang befindet;
3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise 3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise
ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges
und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise,
die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden; die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden;
4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, 4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang,
dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem
Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt; Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt;
5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, 5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang,
dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem
Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt; Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt;
6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an 6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an
beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und
das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst; das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst;
7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich 7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich
beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und
das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst; das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst;
8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer 8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer
»: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren
Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide
gleichzeitig, komplett abschliesst; gleichzeitig, komplett abschliesst;
9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen 9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen
Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des
komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet. komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet.
10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von 10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von
Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element,
dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder
individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit
eingeschlossen; eingeschlossen;
11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss 11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss
Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage;
12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss 12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss
Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage;
13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der 13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der
Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild; Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild;
14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung 14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung
genannte Verkehrsschild der Kategorie F; genannte Verkehrsschild der Kategorie F;
15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der 15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Schienenverkehr gehört; Schienenverkehr gehört;
16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember 16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Strasse; und die Benutzung der öffentlichen Strasse;
17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und 17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen. Transportwesen.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an:
1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des 1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des
Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs;
2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und 2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und
die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden; die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden;
3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den 3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den
Güterverkehr bestimmt sind; Güterverkehr bestimmt sind;
4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen 4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen
militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. militärischen Verwendungszweck bestimmt sind.
§ 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für:
1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und 1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und
regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten
schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf
dem Eisenbahnnetz fahren. dem Eisenbahnnetz fahren.
2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen; 2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen;
3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. 3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter.
KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen
Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung
Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden
Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden
Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: Sicherheitseinrichtungen ausgestattet:
1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; 1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47;
2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) 2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b)
den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der
Strassenverkehrsordnung. Strassenverkehrsordnung.
Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden
Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden:
1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System 1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System
zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller
Schliessung; Schliessung;
2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger 2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger
und Radfahrer; und Radfahrer;
3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann 3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann
beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern,
oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen;
4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47; 4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47;
5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die 5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die
Durchfahrt verbieten. Durchfahrt verbieten.
6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein 6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein
Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt.
Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12
definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr
synchronisiert. synchronisiert.
Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung
Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig
und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47
ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45
oder A 47 ausgestattet werden. oder A 47 ausgestattet werden.
Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge
Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts
vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang »
angekündigt. angekündigt.
§ 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: § 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet:
1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein 1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein
System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden
kann; kann;
2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein 2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein
System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden
kann. kann.
Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver
Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden:
1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private 1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private
Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller
Schliessung ausgestattet ist; Schliessung ausgestattet ist;
2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang 2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang
nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung
ausgestattet ist. ausgestattet ist.
Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen
Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen
müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen,
sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar
ist. ist.
Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete
Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet
sein. sein.
Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort
vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen
anordnen. anordnen.
KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung
Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des
öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die
Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden
müssen. müssen.
§ 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen § 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen
verabschieden. verabschieden.
Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder
den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private
Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen
Eisenbahnbetreiber vorgelegt. Eisenbahnbetreiber vorgelegt.
§ 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, § 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen,
einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse
des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister. des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister.
Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der
öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der
Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten
Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung.
§ 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag § 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag
auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr
auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert
wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der
öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren
Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt
er die geplante Dauer der Behinderung mit. er die geplante Dauer der Behinderung mit.
KAPITEL 5 - Kontrollen KAPITEL 5 - Kontrollen
Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen
gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese
Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der
Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht
festgehalten. festgehalten.
§ 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen § 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen
kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der
Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese
Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die
Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen
und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen
fest. fest.
KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2.
August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung
von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von
Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der
Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten
Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses unterworfen. Erlasses unterworfen.
Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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