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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/07/2003
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Koninklijk besluit tot oprichting van paritaire subcomités voor de beschutte werkplaatsen en de sociale werkplaatsen en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JULI 2003. - Koninklijk besluit tot oprichting van paritaire 11 JUILLET 2003. - Arrêté royal instituant des sous-commissions
subcomités voor de beschutte werkplaatsen en de sociale werkplaatsen paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers
en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 juli 2003 tot oprichting van paritaire subcomités voor l'arrêté royal du 11 juillet 2003 instituant des sous-commissions
de beschutte werkplaatsen en de sociale werkplaatsen en tot paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers
vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence (Moniteur belge
van 5 september 2003). du 5 septembre 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen für beschützte Werkstätten Unterkommissionen für beschützte Werkstätten
und soziale Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und und soziale Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und
Zuständigkeit Zuständigkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der
Artikel 8 und 37; Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1991 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1991 zur Einrichtung
der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale
Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1998; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1998;
Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für beschützte Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für beschützte
Werkstätten und soziale Werkstätten auf Einrichtung paritätischer Werkstätten und soziale Werkstätten auf Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen, vorgelegt am 28. März 2002; Unterkommissionen, vorgelegt am 28. März 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte
Werkstätten und soziale Werkstätten über den Zuständigkeitsbereich der Werkstätten und soziale Werkstätten über den Zuständigkeitsbereich der
paritätischen Unterkommissionen, abgegeben am 28. März 2002; paritätischen Unterkommissionen, abgegeben am 28. März 2002;
Aufgrund der am 28. März 2002 abgegebenen gleich lautenden Aufgrund der am 28. März 2002 abgegebenen gleich lautenden
Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten
und soziale Werkstätten über die Billigung der kollektiven und soziale Werkstätten über die Billigung der kollektiven
Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen
abgeschlossen werden, durch diese Kommission; abgeschlossen werden, durch diese Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.671/1 des Staatsrates vom 16. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.671/1 des Staatsrates vom 16. Januar
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische
Unterkommission für die von der Flämischen Gemeinschaft oder der Unterkommission für die von der Flämischen Gemeinschaft oder der
Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten
Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen
und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten », « Paritätische und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten », « Paritätische
Unterkommission für die von der Französischen Gemeinschaftskommission Unterkommission für die von der Französischen Gemeinschaftskommission
bezuschussten beschützten Werkstätten » und « Paritätische bezuschussten beschützten Werkstätten » und « Paritätische
Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Wallonischen Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Wallonischen
Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft » genannt, eingerichtet. Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft » genannt, eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die von der Flämischen Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die von der Flämischen
Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten
beschützten Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft beschützten Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft
zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten ist zuständig zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten ist zuständig
für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für
die von der Flämischen Gemeinschaft bezuschussten beschützten die von der Flämischen Gemeinschaft bezuschussten beschützten
Werkstätten, für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen Werkstätten, für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen
und von der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten und von der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten
beschützten Werkstätten und für die von der Flämischen Gemeinschaft beschützten Werkstätten und für die von der Flämischen Gemeinschaft
zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten. zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten.
Die Paritätische Unterkommission für die von der Französischen Die Paritätische Unterkommission für die von der Französischen
Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten ist Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten ist
zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber,
nämlich für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen und nämlich für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen und
von der Französischen Gemeinschaftskommission bezuschussten von der Französischen Gemeinschaftskommission bezuschussten
beschützten Werkstätten. beschützten Werkstätten.
Die Paritätische Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Die Paritätische Unterkommission für die beschützten Werkstätten der
Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist
zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber,
nämlich für die von der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen nämlich für die von der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen
Gemeinschaft bezuschussten beschützten Werkstätten. Gemeinschaft bezuschussten beschützten Werkstätten.
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden,
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für beschützte müssen nicht von der Paritätischen Kommission für beschützte
Werkstätten und soziale Werkstätten gebilligt werden. Werkstätten und soziale Werkstätten gebilligt werden.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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