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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 11 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot | en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant |
regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd | l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants |
schoeisel verwerkte materialen | proposés à la vente au consommateur |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor | royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés |
de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen, opgemaakt door | dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur, |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 |
de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte | réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles |
materialen. | chaussants proposés à la vente au consommateur. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. | Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von | 8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von |
Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher | Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14; | Artikels 14; |
Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und | Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von | Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von |
Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum | Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum |
Verkauf an den Verbraucher; | Verkauf an den Verbraucher; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31. |
März 1995; | März 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe | Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss | 1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss |
schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu | schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu |
vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften | vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften |
Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu | Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu |
vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse | vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse |
betrachtet, | betrachtet, |
2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der | 2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der |
Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder | Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder |
Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, | Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, |
Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, | Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, |
3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des | 3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des |
Schuherzeugnisses ausmacht, | Schuherzeugnisses ausmacht, |
4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des | 4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des |
Schuherzeugnisses ausmacht, | Schuherzeugnisses ausmacht, |
5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der | 5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der |
Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, | Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, |
6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder | 6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder |
Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten | Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten |
geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder | geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder |
die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte | die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte |
oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. | oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. |
Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, | Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, |
kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das | kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das |
ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, | ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, |
nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff | nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff |
oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht | oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht |
nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der | nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der |
übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens | übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens |
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender | über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender |
Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für | Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für |
Leder aller Arten, | Leder aller Arten, |
7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der | 7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der |
Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein | Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein |
Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, | Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, |
8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich | 8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich |
des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der | des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der |
Kennzeichnung von Textilien fallen, | Kennzeichnung von Textilien fallen, |
9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach | 9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach |
Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht | Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht |
durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der | durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der |
Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen | Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen |
Angaben in Textform verwendet werden, | Angaben in Textform verwendet werden, |
10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. | 10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von | Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von |
Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum | Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum |
Verkauf an den Verbraucher. | Verkauf an den Verbraucher. |
§ 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: | § 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: |
1. gebrauchte Schuhe, | 1. gebrauchte Schuhe, |
2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31. | 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31. |
Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen | Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der | Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche |
Schutzausrüstungen fällt, | Schutzausrüstungen fällt, |
3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
4. Spielzeugschuhe. | 4. Spielzeugschuhe. |
Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren | Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren |
Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses | Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses |
nicht genügen. | nicht genügen. |
Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des | Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des |
Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des | Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des |
Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I | Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I |
zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in | zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in |
Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben | Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material | Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material |
enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, | enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, |
Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent | Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent |
des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material | des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material |
mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien | mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien |
des Schuherzeugnisses zu machen. | des Schuherzeugnisses zu machen. |
Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die | Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die |
Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines | Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines |
jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie | jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie |
können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten | können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten |
Anhänger angebracht werden. | Anhänger angebracht werden. |
Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt | Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt |
werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet | werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet |
wird. | wird. |
§ 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar | § 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar |
sein. | sein. |
Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht | Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht |
verständlich sind. | verständlich sind. |
Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen. | Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen. |
Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett | Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett |
neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: | neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile | Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile |
des Schuherzeugnisses angegeben werden. | des Schuherzeugnisses angegeben werden. |
Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft | Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft |
ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und | ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und |
die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. | die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. |
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der | Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der |
Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste | Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste |
In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche | In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche |
für diese Angaben sorgen. | für diese Angaben sorgen. |
Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm | Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm |
angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet | angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet |
sind. | sind. |
Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den | Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den |
Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der | Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der |
Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung | Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung |
der Piktogramme unterrichten. | der Piktogramme unterrichten. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis | Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis |
zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler | zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler |
vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden. | vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden. |
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage I | Anlage I |
Piktogramme und schriftliche Angaben: | Piktogramme und schriftliche Angaben: |
A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses | A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
B) der Materialien und entsprechenden Symbole | B) der Materialien und entsprechenden Symbole |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage II | Anlage II |
Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: | Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: |
« Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil | « Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil |
nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren | nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren |
Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den | Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den |
Schuherzeugnissen gehören: | Schuherzeugnissen gehören: |
1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem | 1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem |
Absatz, | Absatz, |
2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, | 2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, |
3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil | 3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil |
aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), | aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), |
Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere | Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere |
Freizeitschuhe, | Freizeitschuhe, |
4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, | 4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, |
Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren | Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren |
Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder | Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder |
Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, | Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, |
Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest | Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest |
angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, | angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, |
5. Ballettschuhe, | 5. Ballettschuhe, |
6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch | 6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch |
Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus | Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus |
Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte | Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte |
Sohle), | Sohle), |
7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen | 7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen |
keinen Absatz haben, | keinen Absatz haben, |
8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im | 8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im |
Allgemeinen nur einmal verwendet werden, | Allgemeinen nur einmal verwendet werden, |
9. orthopädische Schuhe. | 9. orthopädische Schuhe. |
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann | Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann |
vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden | vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden |
Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass | Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass |
in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse | in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse |
fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der | fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der |
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und |
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage | statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage |
III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind. | III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage III | Anlage III |
KAPITEL 64 | KAPITEL 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
Anmerkungen | Anmerkungen |
1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: | 1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: |
a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen | a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen |
(Kapitel 61 oder 62), | (Kapitel 61 oder 62), |
b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, | b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, |
c) Waren aus Asbest (Position 6812), | c) Waren aus Asbest (Position 6812), |
d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon | d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon |
(Position 9021), | (Position 9021), |
e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest | e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest |
angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und | angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und |
ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). | ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). |
2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, | 2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, |
Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel | Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel |
und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher | und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher |
Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606). | Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606). |
3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder | 3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder |
»Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine | »Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine |
wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen. | wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen. |
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: | 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: |
a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der | a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der |
Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen | Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen |
wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, | wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, |
Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, | Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, |
b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der | b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der |
Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder | Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder |
Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder | Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder |
ähnlichen Vorrichtungen. | ähnlichen Vorrichtungen. |
Unterpositions-Anmerkungen | Unterpositions-Anmerkungen |
1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, | 1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, |
6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: | 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: |
a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit | a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit |
Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen | Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen |
versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, | versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, |
b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, | b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, |
Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder | Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder |
Radsportschuhe. | Radsportschuhe. |
Zusätzliche Anmerkung (KN) | Zusätzliche Anmerkung (KN) |
Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » | Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » |
alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die | alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die |
Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit | Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit |
verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der | verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der |
Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils | Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils |
und nicht die eines Futters aufweisen. | und nicht die eines Futters aufweisen. |
Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die | Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die |
Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder | Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder |
Verstärkungsteilen bedeckt sind. | Verstärkungsteilen bedeckt sind. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |