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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/07/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 11 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant
regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants
schoeisel verwerkte materialen proposés à la vente au consommateur
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés
de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen, opgemaakt door dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur,
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996
de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles
materialen. chaussants proposés à la vente au consommateur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von 8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von
Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14; Artikels 14;
Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von
Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum
Verkauf an den Verbraucher; Verkauf an den Verbraucher;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31.
März 1995; März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss 1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss
schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu
vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften
Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu
vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse
betrachtet, betrachtet,
2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der 2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der
Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder
Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern,
Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen,
3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des 3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des
Schuherzeugnisses ausmacht, Schuherzeugnisses ausmacht,
4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des 4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des
Schuherzeugnisses ausmacht, Schuherzeugnisses ausmacht,
5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der 5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der
Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist,
6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder 6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder
Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten
geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder
die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte
oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden.
Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern,
kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das
ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird,
nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff
oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht
nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der
übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für
Leder aller Arten, Leder aller Arten,
7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der 7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der
Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein
Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist,
8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich 8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich
des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der
Kennzeichnung von Textilien fallen, Kennzeichnung von Textilien fallen,
9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach 9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach
Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht
durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der
Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen
Angaben in Textform verwendet werden, Angaben in Textform verwendet werden,
10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. 10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft.
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von
Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum
Verkauf an den Verbraucher. Verkauf an den Verbraucher.
§ 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: § 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf:
1. gebrauchte Schuhe, 1. gebrauchte Schuhe,
2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31. 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31.
Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen fällt, Schutzausrüstungen fällt,
3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
4. Spielzeugschuhe. 4. Spielzeugschuhe.
Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren
Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses
nicht genügen. nicht genügen.
Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des
Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des
Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I
zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in
Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben
wiedergegeben. wiedergegeben.
Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material
enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil,
Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent
des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material
mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien
des Schuherzeugnisses zu machen. des Schuherzeugnisses zu machen.
Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die
Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines
jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie
können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten
Anhänger angebracht werden. Anhänger angebracht werden.
Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt
werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet
wird. wird.
§ 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar § 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar
sein. sein.
Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht
verständlich sind. verständlich sind.
Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen. Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.
Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett
neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist:
Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile
des Schuherzeugnisses angegeben werden. des Schuherzeugnisses angegeben werden.
Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und
die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der
Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste
In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche
für diese Angaben sorgen. für diese Angaben sorgen.
Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm
angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet
sind. sind.
Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den
Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der
Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung
der Piktogramme unterrichten. der Piktogramme unterrichten.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis
zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler
vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden. vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage I Anlage I
Piktogramme und schriftliche Angaben: Piktogramme und schriftliche Angaben:
A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
B) der Materialien und entsprechenden Symbole B) der Materialien und entsprechenden Symbole
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage II Anlage II
Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses:
« Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil « Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil
nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren
Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den
Schuherzeugnissen gehören: Schuherzeugnissen gehören:
1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem 1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem
Absatz, Absatz,
2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, 2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel,
3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil 3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil
aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen),
Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere
Freizeitschuhe, Freizeitschuhe,
4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, 4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern,
Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren
Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder
Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe,
Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest
angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen,
5. Ballettschuhe, 5. Ballettschuhe,
6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch 6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch
Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus
Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte
Sohle), Sohle),
7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen 7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen
keinen Absatz haben, keinen Absatz haben,
8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im 8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im
Allgemeinen nur einmal verwendet werden, Allgemeinen nur einmal verwendet werden,
9. orthopädische Schuhe. 9. orthopädische Schuhe.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann
vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden
Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass
in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse
fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage
III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind. III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage III Anlage III
KAPITEL 64 KAPITEL 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
Anmerkungen Anmerkungen
1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: 1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht:
a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen
(Kapitel 61 oder 62), (Kapitel 61 oder 62),
b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, b) gebrauchte Schuhe der Position 6309,
c) Waren aus Asbest (Position 6812), c) Waren aus Asbest (Position 6812),
d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon
(Position 9021), (Position 9021),
e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest
angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und
ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).
2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, 2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte,
Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel
und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher
Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606). Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606).
3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder 3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder
»Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine »Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine
wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen. wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen.
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als:
a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der
Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen
wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen,
Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen,
b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der
Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder
Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder
ähnlichen Vorrichtungen. ähnlichen Vorrichtungen.
Unterpositions-Anmerkungen Unterpositions-Anmerkungen
1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19,
6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:
a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit
Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen
versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind,
b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel,
Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder
Radsportschuhe. Radsportschuhe.
Zusätzliche Anmerkung (KN) Zusätzliche Anmerkung (KN)
Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile »
alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die
Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit
verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der
Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils
und nicht die eines Futters aufweisen. und nicht die eines Futters aufweisen.
Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die
Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder
Verstärkungsteilen bedeckt sind. Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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