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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/04/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 déterminant les modalités selon lesquelles doivent être traitées les informations contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges déclarant vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi que les Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de conserver leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur pour l'élection des Chambres législatives fédérales
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 11 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 déterminant les
bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden modalités selon lesquelles doivent être traitées les informations
in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges déclarant
het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi que les
buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de conserver
te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur pour
federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden l'élection des Chambres législatives fédérales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de royal du 5 février 1999 déterminant les modalités selon lesquelles
informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen doivent être traitées les informations contenues dans les demandes
die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen qu'introduisent les Belges déclarant vouloir établir leur résidence
vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, principale à l'étranger ainsi que les Belges déjà établis à
indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te
worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende l'étranger, en vue respectivement de conserver leur droit de vote ou
Kamers, verwerkt moeten worden, opgemaakt door de Centrale dienst voor d'obtenir leur agrément comme électeur pour l'élection des Chambres
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in législatives fédérales, établi par le Service central de traduction
Malmedy; allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999
van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de déterminant les modalités selon lesquelles doivent être traitées les
aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het informations contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges
buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het déclarant vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi
buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht que les Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de
te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de conserver leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur
federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden. pour l'élection des Chambres législatives fédérales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 april 1999. Donné à Bruxelles, le 11 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN,
DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM
DER JUSTIZ DER JUSTIZ
5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten
sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland
einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland
niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten
beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
als Wähler zugelassen zu werden als Wähler zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz
5, § 5 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 11 § 1, wieder aufgenommen 5, § 5 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 11 § 1, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Ausführung
des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches
im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland
niedergelassen haben; niedergelassen haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am
10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im 10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im
Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die
Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar die Modalitäten Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar die Modalitäten
festzulegen sind, nach denen die Gemeinden die Informationen festzulegen sind, nach denen die Gemeinden die Informationen
verarbeiten müssen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, verarbeiten müssen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier,
die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und
Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen,
um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden; Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Erklärt ein Belgier, der in den Bevölkerungsregistern Artikel 1 - Erklärt ein Belgier, der in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, seinen Hauptwohnort im einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, seinen Hauptwohnort im
Ausland einrichten und sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Ausland einrichten und sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern behalten zu wollen, so überprüft die Gesetzgebenden Kammern behalten zu wollen, so überprüft die
Gemeindeverwaltung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber Gemeindeverwaltung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber
der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt. Ist dies der Fall, trägt der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt. Ist dies der Fall, trägt
sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland
niedergelassen haben, ein. niedergelassen haben, ein.
Neben den in Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Neben den in Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Informationen werden in diesem Register neben dem Namen des Abgebers Informationen werden in diesem Register neben dem Namen des Abgebers
der Erklärung Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer der Erklärung Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer
seines zukünftigen Hauptwohnortes in dem Land, in dem er erklärt, sich seines zukünftigen Hauptwohnortes in dem Land, in dem er erklärt, sich
niederlassen zu wollen, vermerkt, sofern diese Angaben ihm schon niederlassen zu wollen, vermerkt, sofern diese Angaben ihm schon
bekannt sind. bekannt sind.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Gemeindeverwaltung überprüft, ob Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Gemeindeverwaltung überprüft, ob
die Person, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten die Person, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten
bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft
besitzt. besitzt.
Besitzt der in Absatz 1 erwähnte Bevollmächtigte nicht die belgische Besitzt der in Absatz 1 erwähnte Bevollmächtigte nicht die belgische
Staatsangehörigkeit, hat er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet Staatsangehörigkeit, hat er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet
oder wurde gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung oder wurde gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung
seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen
worden ist, ausgesprochen, so fordert die Gemeindeverwaltung den worden ist, ausgesprochen, so fordert die Gemeindeverwaltung den
Abgeber der Erklärung auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. Abgeber der Erklärung auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.
Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in den Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in den
Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der
Abgeber der Erklärung, so übermittelt die Gemeindeverwaltung, die die Abgeber der Erklärung, so übermittelt die Gemeindeverwaltung, die die
Erklärung erhalten hat, eine Abschrift an die Verwaltung der Gemeinde, Erklärung erhalten hat, eine Abschrift an die Verwaltung der Gemeinde,
in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, und ersucht sie, zu in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, und ersucht sie, zu
überprüfen, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt. überprüfen, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt.
Art. 3 - Wenn die Gemeindeverwaltung über das Ministerium der Art. 3 - Wenn die Gemeindeverwaltung über das Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz den Antrag, Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz den Antrag,
den ein Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, eingereicht den ein Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, eingereicht
hat, um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler hat, um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler
zugelassen zu werden, erhält, überprüft sie zur Unterstützung der in zugelassen zu werden, erhält, überprüft sie zur Unterstützung der in
diesem Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere des Auszugs aus dem diesem Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere des Auszugs aus dem
Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er in Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er in
Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, ob Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, ob
dieser die Wählereigenschaft besitzt. dieser die Wählereigenschaft besitzt.
Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen
Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein. Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein.
Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die eine oder andere Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die eine oder andere
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der ordnungsgemäss Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der ordnungsgemäss
mit Gründen versehene Beschluss zur Verweigerung der Eintragung des mit Gründen versehene Beschluss zur Verweigerung der Eintragung des
Betreffenden in das in vorhergehendem Absatz erwähnte Register ihm Betreffenden in das in vorhergehendem Absatz erwähnte Register ihm
binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags über die für ihn zuständige binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags über die für ihn zuständige
diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert. diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert.
Die Gemeindeverwaltung überprüft ebenfalls, ob die Person, die der Die Gemeindeverwaltung überprüft ebenfalls, ob die Person, die der
Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu
wählen, die Wählereigenschaft besitzt. Es wird vorgegangen, wie es in wählen, die Wählereigenschaft besitzt. Es wird vorgegangen, wie es in
Artikel 2 angegeben ist. Stellt sich heraus, dass die als Artikel 2 angegeben ist. Stellt sich heraus, dass die als
Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der Antragsteller Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der Antragsteller
aufgefordert, über die belgische diplomatische oder konsularische aufgefordert, über die belgische diplomatische oder konsularische
Vertretung, die in dem Land, in dem er wohnt, für ihn zuständig ist, Vertretung, die in dem Land, in dem er wohnt, für ihn zuständig ist,
einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.
Art. 4 - § 1 - Wenn die Gemeindeverwaltung über die belgische Art. 4 - § 1 - Wenn die Gemeindeverwaltung über die belgische
diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines
Wohnsitzes im Ausland die Erklärung erhält, durch die der belgische Wohnsitzes im Ausland die Erklärung erhält, durch die der belgische
Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht
bestätigt, die er einem in einer belgischen Gemeinde eingetragenen bestätigt, die er einem in einer belgischen Gemeinde eingetragenen
Wähler erteilt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Wähler erteilt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden
Kammern in seinem Namen zu wählen, so vermerkt sie in dem in Artikel Kammern in seinem Namen zu wählen, so vermerkt sie in dem in Artikel
11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister neben dem Namen 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister neben dem Namen
des Vollmachtgebers das Datum, an dem sie diese Erklärung anerkannt des Vollmachtgebers das Datum, an dem sie diese Erklärung anerkannt
hat. hat.
§ 2 - Jedes Jahr im Laufe des Monats Januar erstellt die § 2 - Jedes Jahr im Laufe des Monats Januar erstellt die
Gemeindeverwaltung das Verzeichnis der belgischen Wähler, die sich im Gemeindeverwaltung das Verzeichnis der belgischen Wähler, die sich im
Ausland niedergelassen haben, für die sie die in Artikel 2 § 5 des Ausland niedergelassen haben, für die sie die in Artikel 2 § 5 des
Wahlgesetzbuches erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat. Wahlgesetzbuches erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat.
In dem in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten In dem in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten
Wählerregister wird vermerkt, dass die Ausübung des Stimmrechts der in Wählerregister wird vermerkt, dass die Ausübung des Stimmrechts der in
diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist, und der diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist, und der
ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss wird ihnen ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss wird ihnen
über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in
dem Land, in dem sie wohnen, für sie zuständig ist, unmittelbar dem Land, in dem sie wohnen, für sie zuständig ist, unmittelbar
notifiziert. notifiziert.
In diesem Fall, wie auch wenn sie die Information erhält, dass der In diesem Fall, wie auch wenn sie die Information erhält, dass der
belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die eine belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die eine
oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, teilt die oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, teilt die
Gemeindeverwaltung der als Bevollmächtigter bestimmten Person mit, Gemeindeverwaltung der als Bevollmächtigter bestimmten Person mit,
dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.
Art. 5 - Erhält die Gemeindeverwaltung die Information, dass der Art. 5 - Erhält die Gemeindeverwaltung die Information, dass der
belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, einen belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, einen
anderen Wähler als denjenigen, den er zuletzt bestimmt hatte, anderen Wähler als denjenigen, den er zuletzt bestimmt hatte,
bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
in seinem Namen zu wählen, so werden Name und Adresse des neuen in seinem Namen zu wählen, so werden Name und Adresse des neuen
Bevollmächtigten, den er zu diesem Zweck bestimmt, in das Register der Bevollmächtigten, den er zu diesem Zweck bestimmt, in das Register der
belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben
seinem Namen eingetragen. seinem Namen eingetragen.
Hat die als Bevollmächtigter bestimmte Person auf die Ausübung der ihm Hat die als Bevollmächtigter bestimmte Person auf die Ausübung der ihm
erteilten Vollmacht verzichtet, so werden Name und Adresse des neuen erteilten Vollmacht verzichtet, so werden Name und Adresse des neuen
Bevollmächtigten, der zu denselben Zwecken vom belgischen Wähler, der Bevollmächtigten, der zu denselben Zwecken vom belgischen Wähler, der
sich im Ausland niedergelassen hat, bestimmt wird, gleichfalls in das sich im Ausland niedergelassen hat, bestimmt wird, gleichfalls in das
in Absatz 1 erwähnte Register neben dessen Namen eingetragen, sobald in Absatz 1 erwähnte Register neben dessen Namen eingetragen, sobald
die Gemeindeverwaltung die diesbezügliche Information erhält. die Gemeindeverwaltung die diesbezügliche Information erhält.
Art. 6 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen Art. 6 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
E. DERYCKE E. DERYCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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