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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulp-verleningsteams. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulp-verleningsteams. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 september 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulp-verleningsteams | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles |
(Belgisch Staatsblad van 19 october 2009). | (Moniteur belge du 19 octobre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemende à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams | Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von | Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von |
Rettungshundeteams. Anlässlich der Ausarbeitung bestimmter | Rettungshundeteams. Anlässlich der Ausarbeitung bestimmter |
Ausführungsmaßnahmen durch Ministeriellen Erlass hat der Staatsrat | Ausführungsmaßnahmen durch Ministeriellen Erlass hat der Staatsrat |
darauf hingewiesen, dass bestimmte Grundsätze durch Königlichen Erlass | darauf hingewiesen, dass bestimmte Grundsätze durch Königlichen Erlass |
festgelegt werden müssen (Gutachten Nr. 45.639/2 vom 5. Januar 2009). | festgelegt werden müssen (Gutachten Nr. 45.639/2 vom 5. Januar 2009). |
Die Artikel 1 bis 5 bedürfen keines Kommentars. | Die Artikel 1 bis 5 bedürfen keines Kommentars. |
In Bezug auf Artikel 6 erinnert der Staatsrat im Gutachten Nr. | In Bezug auf Artikel 6 erinnert der Staatsrat im Gutachten Nr. |
46.881/2 vom 6. Juli 2009 daran, dass die Nichtrückwirkung der | 46.881/2 vom 6. Juli 2009 daran, dass die Nichtrückwirkung der |
Verwaltungsakte die Regel ist und dass die Rückwirkung nur die | Verwaltungsakte die Regel ist und dass die Rückwirkung nur die |
Ausnahme sein darf, wenn sie notwendig ist, insbesondere um die | Ausnahme sein darf, wenn sie notwendig ist, insbesondere um die |
Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten oder eine | Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten oder eine |
tatsächliche oder rechtliche Situation zu regularisieren, und sofern | tatsächliche oder rechtliche Situation zu regularisieren, und sofern |
dabei den Erfordernissen in Sachen Rechtssicherheit und den | dabei den Erfordernissen in Sachen Rechtssicherheit und den |
individuellen Rechten Rechnung getragen wird. | individuellen Rechten Rechnung getragen wird. |
Im Laufe des Monats März 2008 ist eine Ausbildung zum Ausbilder im | Im Laufe des Monats März 2008 ist eine Ausbildung zum Ausbilder im |
Rettungshundewesen organisiert worden. Diese Ausbildung, die einen | Rettungshundewesen organisiert worden. Diese Ausbildung, die einen |
theoretischen Teil, das Aufsetzen und Präsentieren einer | theoretischen Teil, das Aufsetzen und Präsentieren einer |
Ausbildungsabschlussarbeit sowie ein Anwendungstraining umfasste, ist | Ausbildungsabschlussarbeit sowie ein Anwendungstraining umfasste, ist |
auf der Grundlage der Bestimmungen des oben erwähnten Ministeriellen | auf der Grundlage der Bestimmungen des oben erwähnten Ministeriellen |
Erlasses, der damals nur als Entwurf bestand, organisiert worden. | Erlasses, der damals nur als Entwurf bestand, organisiert worden. |
Die Organisation dieser Ausbildung war damals notwendig aufgrund des | Die Organisation dieser Ausbildung war damals notwendig aufgrund des |
Mangels an Ausbildern im Rettungshundewesen, mit dem der betreffende | Mangels an Ausbildern im Rettungshundewesen, mit dem der betreffende |
Bereich konfrontiert war. | Bereich konfrontiert war. |
Im Hinblick auf den Grundsatz der Kontinuität des öffentlichen | Im Hinblick auf den Grundsatz der Kontinuität des öffentlichen |
Dienstes und um die Situation der neuen Ausbilder zu regularisieren, | Dienstes und um die Situation der neuen Ausbilder zu regularisieren, |
ist es notwendig, die Rückwirkung des Königlichen Erlasses zur | ist es notwendig, die Rückwirkung des Königlichen Erlasses zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur |
Organisation von Rettungshundeteams zum 1. März 2008 vorzusehen. | Organisation von Rettungshundeteams zum 1. März 2008 vorzusehen. |
Es steht fest, dass die Einrichtung, die für die Ausbildung von | Es steht fest, dass die Einrichtung, die für die Ausbildung von |
Ausbildern im Rettungshundewesen zuständig ist, das im Königlichen | Ausbildern im Rettungshundewesen zuständig ist, das im Königlichen |
Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der |
Hilfsdienste erwähnte Föderale Ausbildungszentrum ist oder, durch | Hilfsdienste erwähnte Föderale Ausbildungszentrum ist oder, durch |
Delegation, die Provinzialen Ausbildungszentren der Provinz Hennegau | Delegation, die Provinzialen Ausbildungszentren der Provinz Hennegau |
und der Provinz Antwerpen. | und der Provinz Antwerpen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams | Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 2; | Artikels 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 4. Mai 2009; | vom 4. Mai 2009; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 165/13 des Gemeinsamen Ausschusses für | Aufgrund des Protokolls Nr. 165/13 des Gemeinsamen Ausschusses für |
alle öffentlichen Dienste vom 14. Mai 2009; | alle öffentlichen Dienste vom 14. Mai 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.881/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.881/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 | Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 |
zur Organisation von Rettungshundeteams wird wie folgt ersetzt: | zur Organisation von Rettungshundeteams wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst zwei | "Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst zwei |
theoretische Ausbildungsmodule und drei praktische Ausbildungsmodule. | theoretische Ausbildungsmodule und drei praktische Ausbildungsmodule. |
Bei Bestehen der Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über | Bei Bestehen der Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über |
den erfolgreichen Abschluss, weiter unten Zertifizierung genannt, | den erfolgreichen Abschluss, weiter unten Zertifizierung genannt, |
erstellt. | erstellt. |
Jede Zertifizierung ist fünf Jahre gültig ab dem Datum der | Jede Zertifizierung ist fünf Jahre gültig ab dem Datum der |
Prüfungsbesprechung mit Bezug auf das Modul, dessen Bestehen sie | Prüfungsbesprechung mit Bezug auf das Modul, dessen Bestehen sie |
bescheinigt. | bescheinigt. |
Der Anwärter, der im Besitz ist von zwei Zertifizierungen, die das | Der Anwärter, der im Besitz ist von zwei Zertifizierungen, die das |
Bestehen der zwei theoretischen Ausbildungsmodule bescheinigen, und | Bestehen der zwei theoretischen Ausbildungsmodule bescheinigen, und |
einer Zertifizierung, die das Bestehen eines der drei praktischen | einer Zertifizierung, die das Bestehen eines der drei praktischen |
Ausbildungsmodule bescheinigt, erhält von der Einrichtung, die die | Ausbildungsmodule bescheinigt, erhält von der Einrichtung, die die |
letzte Zertifizierung ausgestellt hat, das Zeugnis eines | letzte Zertifizierung ausgestellt hat, das Zeugnis eines |
Rettungshundeführers." | Rettungshundeführers." |
Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird das Wort "Brevet" durch | Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird das Wort "Brevet" durch |
das Wort "Zeugnis" ersetzt. | das Wort "Zeugnis" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Zeugnisses" durch die Wörter "der Zertifizierungen" ersetzt. | Zeugnisses" durch die Wörter "der Zertifizierungen" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des Zeugnisses | "Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des Zeugnisses |
eines Rettungshundeführers ausgestellt, der einen föderalen Test | eines Rettungshundeführers ausgestellt, der einen föderalen Test |
bestanden hat. | bestanden hat. |
Der föderale Test wird ein Mal pro Jahr von einer Prüfungskommission | Der föderale Test wird ein Mal pro Jahr von einer Prüfungskommission |
organisiert. Mit dem Test wird bezweckt, die operativen Fähigkeiten | organisiert. Mit dem Test wird bezweckt, die operativen Fähigkeiten |
der Rettungshundeführer und ihres Hundes zu beurteilen. | der Rettungshundeführer und ihres Hundes zu beurteilen. |
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Modalitäten der | Die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Modalitäten der |
Organisation des Tests werden von dem für Inneres zuständigen Minister | Organisation des Tests werden von dem für Inneres zuständigen Minister |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Akkreditierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren." | Die Akkreditierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren." |
Art. 5 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 5 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Verlängerung des Zeugnisses eines Ausbilders hängt vom Bestehen | "Die Verlängerung des Zeugnisses eines Ausbilders hängt vom Bestehen |
einer Beurteilungsprüfung mit Bezug auf das Seminar ab, deren | einer Beurteilungsprüfung mit Bezug auf das Seminar ab, deren |
Bedingungen und Modalitäten von dem für Inneres zuständigen Minister | Bedingungen und Modalitäten von dem für Inneres zuständigen Minister |
festgelegt werden." | festgelegt werden." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2008. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2008. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |