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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
10 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er |
koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op | décembre 1975 portant règlement général sur la police de la |
de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. | circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction |
- Duitse vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 mei 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 | l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 1er |
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | décembre 1975 portant règlement général sur la police de la |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad | circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge |
12 oktober 2009). | du 12 octobre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen | wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen |
Erlasses zur Unterschrift vorzulegen. Dieser Entwurf sieht vor, dass | Erlasses zur Unterschrift vorzulegen. Dieser Entwurf sieht vor, dass |
der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße abgeändert wird. | öffentlichen Straße abgeändert wird. |
Die vorgeschlagenen Änderungen sind wegen der Einführung zweier neuer | Die vorgeschlagenen Änderungen sind wegen der Einführung zweier neuer |
Bestimmungen im Europäischen Übereinkommen über die internationale | Bestimmungen im Europäischen Übereinkommen über die internationale |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße notwendig, nämlich | Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße notwendig, nämlich |
Artikel 1.9.5 und Kapitel 8.6 über Straßentunnelbeschränkungen für die | Artikel 1.9.5 und Kapitel 8.6 über Straßentunnelbeschränkungen für die |
Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern. | Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern. |
In Artikel 1.9.5 des Europäischen Übereinkommens über die | In Artikel 1.9.5 des Europäischen Übereinkommens über die |
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird | internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird |
festgelegt, dass die zuständige Behörde den betreffenden Straßentunnel | festgelegt, dass die zuständige Behörde den betreffenden Straßentunnel |
einer der in diesem Artikel vorgesehenen Kategorien zuordnen muss, | einer der in diesem Artikel vorgesehenen Kategorien zuordnen muss, |
wenn sie Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen | wenn sie Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen |
mit gefährlichen Gütern verhängt. | mit gefährlichen Gütern verhängt. |
So gilt für Straßentunnels der Kategorie B beispielsweise eine | So gilt für Straßentunnels der Kategorie B beispielsweise eine |
Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr | Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr |
großen Explosion führen können; für Straßentunnels der Kategorie C | großen Explosion führen können; für Straßentunnels der Kategorie C |
gilt hingegen eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher | gilt hingegen eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher |
Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder | Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder |
zur Freisetzung einer großen Menge an toxischen Stoffen führen können. | zur Freisetzung einer großen Menge an toxischen Stoffen führen können. |
Für Straßentunnel der Kategorie A gilt keine Beschränkung für die | Für Straßentunnel der Kategorie A gilt keine Beschränkung für die |
Durchfahrt. | Durchfahrt. |
Insbesondere wird in Artikel 1.9.5.3 festgelegt, welche Art von | Insbesondere wird in Artikel 1.9.5.3 festgelegt, welche Art von |
Verkehrszeichen zur Angabe der Durchfahrtsbeschränkungen für die | Verkehrszeichen zur Angabe der Durchfahrtsbeschränkungen für die |
Straßentunnel verwendet werden müssen. | Straßentunnel verwendet werden müssen. |
Aufgrund dieses Artikels müssen die Vertragsparteien die | Aufgrund dieses Artikels müssen die Vertragsparteien die |
Verbotsbestimmungen und alternativen Strecken für die Tunnels mit | Verbotsbestimmungen und alternativen Strecken für die Tunnels mit |
Hilfe von Verkehrszeichen an einem Ort angeben, an dem die Wahl einer | Hilfe von Verkehrszeichen an einem Ort angeben, an dem die Wahl einer |
alternativen Strecke noch möglich ist. | alternativen Strecke noch möglich ist. |
Unterliegt die Durchfahrt der Tunnels zudem Beschränkungen oder sind | Unterliegt die Durchfahrt der Tunnels zudem Beschränkungen oder sind |
alternative Strecken vorgeschrieben, müssen die Verkehrszeichen je | alternative Strecken vorgeschrieben, müssen die Verkehrszeichen je |
nach Kategorie, zu welcher der betreffende Tunnel gehört, mit den | nach Kategorie, zu welcher der betreffende Tunnel gehört, mit den |
Buchstaben B, C, D oder E ergänzt werden. | Buchstaben B, C, D oder E ergänzt werden. |
Zu diesem Zweck wurden Artikel 65 und 68 der allgemeinen Ordnung über | Zu diesem Zweck wurden Artikel 65 und 68 der allgemeinen Ordnung über |
den Straßenverkehr abgeändert. Neue Zusatzschilder zur Ergänzung des | den Straßenverkehr abgeändert. Neue Zusatzschilder zur Ergänzung des |
Verkehrsschilds C24a, welche Fahrern von Fahrzeugen, die gefährliche | Verkehrsschilds C24a, welche Fahrern von Fahrzeugen, die gefährliche |
Güter befördern, die Durchfahrt verbieten, werden in die | Güter befördern, die Durchfahrt verbieten, werden in die |
Verkehrsvorschriften aufgenommen. Das Zusatzschild zum Verkehrsschild | Verkehrsvorschriften aufgenommen. Das Zusatzschild zum Verkehrsschild |
C24a mit dem Buchstaben B, C, D oder E weist darauf hin, dass das | C24a mit dem Buchstaben B, C, D oder E weist darauf hin, dass das |
Verbot für Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren | Verbot für Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren |
Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten | Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten |
ist. | ist. |
Mit Artikel 69 wird ein neues Verkehrsschild zur Angabe einer | Mit Artikel 69 wird ein neues Verkehrsschild zur Angabe einer |
alternativen Strecke eingeführt, welche von Fahrzeugen, die | alternativen Strecke eingeführt, welche von Fahrzeugen, die |
gefährliche Güter befördern, befahren werden muss. Werden auf diesem | gefährliche Güter befördern, befahren werden muss. Werden auf diesem |
Verkehrsschild zusätzlich die Buchstaben B, C, D oder E angegeben, so | Verkehrsschild zusätzlich die Buchstaben B, C, D oder E angegeben, so |
gilt die Verpflichtung zur Befahrung der alternativen Strecke für alle | gilt die Verpflichtung zur Befahrung der alternativen Strecke für alle |
Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch | Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch |
Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. Die | Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. Die |
Entscheidung fiel für dieses Verkehrsschild, das dem Wiener | Entscheidung fiel für dieses Verkehrsschild, das dem Wiener |
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entspricht und zudem den | Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entspricht und zudem den |
Vorteil hat, dass es in verschiedenen anderen europäischen Ländern wie | Vorteil hat, dass es in verschiedenen anderen europäischen Ländern wie |
Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und auch Italien | Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und auch Italien |
verwendet wird. | verwendet wird. |
Ergänzend wird auch der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zur | Ergänzend wird auch der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zur |
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen | Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen |
der Verkehrszeichen vervollständigt, damit der Verwalter des Straßen- | der Verkehrszeichen vervollständigt, damit der Verwalter des Straßen- |
und Wegenetzes über die nötigen Anweisungen zur Anbringung und zu den | und Wegenetzes über die nötigen Anweisungen zur Anbringung und zu den |
Maßen der neuen Beschilderung verfügt. | Maßen der neuen Beschilderung verfügt. |
Schließlich muss in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen | Schließlich muss in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen |
Erlasses die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E » | Erlasses die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E » |
gestrichen werden, damit diese Bestimmung mit Nr. 1 Buchstabe b | gestrichen werden, damit diese Bestimmung mit Nr. 1 Buchstabe b |
desselben Artikels, der kürzlich durch den Königlichen Erlass von 16. | desselben Artikels, der kürzlich durch den Königlichen Erlass von 16. |
Juli 2009 abgeändert wurde, übereinstimmt. | Juli 2009 abgeändert wurde, übereinstimmt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.942/4 des Staatsrates vom 13. Juli 2009 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.942/4 des Staatsrates vom 13. Juli 2009 |
zu Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 | zu Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit bezüglich Artikel 1; | Aufgrund der Dringlichkeit bezüglich Artikel 1; |
In der Erwägung, dass eine unverzügliche Änderung des in Artikel 8.2 | In der Erwägung, dass eine unverzügliche Änderung des in Artikel 8.2 |
Nr. 1 Buchstabe d vorgesehenen Alters, ab dem ein Fahrzeug der Klasse | Nr. 1 Buchstabe d vorgesehenen Alters, ab dem ein Fahrzeug der Klasse |
D1 und D1+E geführt werden darf, geboten ist, damit diese Bestimmung | D1 und D1+E geführt werden darf, geboten ist, damit diese Bestimmung |
mit Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe b übereinstimmt und so der Widerspruch | mit Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe b übereinstimmt und so der Widerspruch |
zwischen diesen beiden Bestimmungen ausgeräumt wird; | zwischen diesen beiden Bestimmungen ausgeräumt wird; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird die Wortfolge « und | durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird die Wortfolge « und |
der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen. | der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen. |
Art. 2 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und vom 18. Dezember 2002, wird | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und vom 18. Dezember 2002, wird |
durch folgenden Absatz ergänzt: | durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die Zusatzschilder zu den Verkehrszeichen C24a und D4 tragen die | « Die Zusatzschilder zu den Verkehrszeichen C24a und D4 tragen die |
Buchstaben B, C, D oder E in schwarzer Schrift auf weißem Grund und | Buchstaben B, C, D oder E in schwarzer Schrift auf weißem Grund und |
sehen wie folgt aus: | sehen wie folgt aus: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 3 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. |
Dezember 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, wird wie folgt | Dezember 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
Die Erläuterung zum Verkehrsschild C24a wird wie folgt ergänzt: | Die Erläuterung zum Verkehrsschild C24a wird wie folgt ergänzt: |
« Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist | « Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist |
darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche | darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche |
Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der | Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der |
Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in | Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in |
Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf | Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf |
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale | unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » | Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » |
Art. 4 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April |
2003, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: | 2003, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: |
« D4 | « D4 |
Verpflichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, der mit | Verpflichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, der mit |
dem Pfeil angewiesenen Richtung zu folgen. | dem Pfeil angewiesenen Richtung zu folgen. |
Der Stand des Pfeils hängt von den Ortsverhältnissen ab. | Der Stand des Pfeils hängt von den Ortsverhältnissen ab. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist | Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist |
darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche | darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche |
Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der | Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der |
Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in | Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in |
Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf | Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf |
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale | unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » | Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im | Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |