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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 exécutant la loi sur les armes et l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux cartes européennes d'armes à feu. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 10 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 10 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 exécutant la loi sur les armes et l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux cartes européennes d'armes à feu. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 exécutant la loi sur les armes et l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux cartes européennes d'armes à feu (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010). | du 14 octobre 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes und | Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes und |
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen | des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen |
Feuerwaffenpass | Feuerwaffenpass |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel |
12 Absatz 3 und 35 Nr. 2, 3, 6 und 7; | 12 Absatz 3 und 35 Nr. 2, 3, 6 und 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Waffengesetzes; | Ausführung des Waffengesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den |
europäischen Feuerwaffenpass; | europäischen Feuerwaffenpass; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 14. Januar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 14. Januar 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
29. März 2010; | 29. März 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.502/2/V des Staatsrates vom 3. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.502/2/V des Staatsrates vom 3. August |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie 2008/51/EG | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie 2008/51/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur |
Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des | Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des |
Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. | Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. |
Art. 2 - Artikel 9bis § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. | Art. 2 - Artikel 9bis § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, ersetzt durch den | September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 4. August 1996, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 4. August 1996, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 24 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 3 - Artikel 24 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 24 - Nicht zugelassene Personen, die eine erlaubnispflichtige | "Art. 24 - Nicht zugelassene Personen, die eine erlaubnispflichtige |
Feuerwaffe oder ein der gesetzlichen Prüfung unterworfenes Einzelteil | Feuerwaffe oder ein der gesetzlichen Prüfung unterworfenes Einzelteil |
davon einer Person überlassen, die hierfür keine Besitzerlaubnis | davon einer Person überlassen, die hierfür keine Besitzerlaubnis |
vorlegen musste, auf deren Name keine Überlassungsmeldung, wie in | vorlegen musste, auf deren Name keine Überlassungsmeldung, wie in |
Artikel 25 erwähnt, erstellt werden musste oder die nicht als | Artikel 25 erwähnt, erstellt werden musste oder die nicht als |
Waffenhändler, Sammler oder Museum zugelassen ist, müssen dem für | Waffenhändler, Sammler oder Museum zugelassen ist, müssen dem für |
ihren Wohnort zuständigen Gouverneur die auf ihren Namen ausgestellte | ihren Wohnort zuständigen Gouverneur die auf ihren Namen ausgestellte |
Erlaubnis beziehungsweise Überlassungsmeldung zurückschicken und ihm | Erlaubnis beziehungsweise Überlassungsmeldung zurückschicken und ihm |
die Identität der Person, der die Waffe überlassen worden ist, | die Identität der Person, der die Waffe überlassen worden ist, |
mitteilen. | mitteilen. |
Der Dienst "Waffen" des Gouverneurs gibt die gesammelten Daten in das | Der Dienst "Waffen" des Gouverneurs gibt die gesammelten Daten in das |
Zentrale Waffenregister ein und prüft, ob es keine Unregelmäßigkeiten | Zentrale Waffenregister ein und prüft, ob es keine Unregelmäßigkeiten |
gibt. Nach Möglichkeit werden die Unregelmäßigkeiten korrigiert; | gibt. Nach Möglichkeit werden die Unregelmäßigkeiten korrigiert; |
andernfalls handelt der Gouverneur nach gesetzlicher Vorschrift." | andernfalls handelt der Gouverneur nach gesetzlicher Vorschrift." |
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel VIII desselben Erlasses werden | Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel VIII desselben Erlasses werden |
zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "(Artikel 25 des | zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "(Artikel 25 des |
Gesetzes)" die Wörter "sowie zur Änderung der Urkunde über den Besitz | Gesetzes)" die Wörter "sowie zur Änderung der Urkunde über den Besitz |
von Feuerwaffen und Munition" eingefügt. | von Feuerwaffen und Munition" eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit | Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Nach Erteilung einer Erlaubnis durch den Gouverneur aufgrund | " § 3 - Nach Erteilung einer Erlaubnis durch den Gouverneur aufgrund |
von Artikel 13 Absatz 2 des Waffengesetzes schickt die betreffende | von Artikel 13 Absatz 2 des Waffengesetzes schickt die betreffende |
Person das Muster Nr. 9 für diese Waffe an den Gouverneur zurück, der | Person das Muster Nr. 9 für diese Waffe an den Gouverneur zurück, der |
die Registrierung im Zentralen Waffenregister anpasst. | die Registrierung im Zentralen Waffenregister anpasst. |
§ 4 - Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis, die die Eigenschaft als | § 4 - Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis, die die Eigenschaft als |
Jäger, Sportschütze oder Privataufseher haben und eine Waffe auf | Jäger, Sportschütze oder Privataufseher haben und eine Waffe auf |
dieser Grundlage behalten möchten, teilen dies dem für ihren Wohnort | dieser Grundlage behalten möchten, teilen dies dem für ihren Wohnort |
zuständigen Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden | zuständigen Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden |
erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle | erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle |
Bedingungen erfüllt sind, tauscht er die Erlaubnis gegen ein Muster | Bedingungen erfüllt sind, tauscht er die Erlaubnis gegen ein Muster |
Nr. 9 ein, das im weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden | Nr. 9 ein, das im weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden |
darf, und passt er die Registrierung im Zentralen Waffenregister an. | darf, und passt er die Registrierung im Zentralen Waffenregister an. |
§ 5 - Jäger, Sportschützen oder Privataufseher, die eine frei | § 5 - Jäger, Sportschützen oder Privataufseher, die eine frei |
verkäufliche Feuerwaffe zum Schießen außerhalb des Rahmens | verkäufliche Feuerwaffe zum Schießen außerhalb des Rahmens |
historischer oder folkloristischer Veranstaltungen bestimmen möchten, | historischer oder folkloristischer Veranstaltungen bestimmen möchten, |
teilen dies dem Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden | teilen dies dem Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden |
erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle | erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle |
Bedingungen erfüllt sind, stellt er ein Muster Nr. 9 aus, das im | Bedingungen erfüllt sind, stellt er ein Muster Nr. 9 aus, das im |
weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden darf. Er registriert | weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden darf. Er registriert |
die Waffe im Zentralen Waffenregister. | die Waffe im Zentralen Waffenregister. |
§ 6 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine frei verkäufliche | § 6 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine frei verkäufliche |
Feuerwaffe, die zum Schießen außerhalb des Rahmens historischer oder | Feuerwaffe, die zum Schießen außerhalb des Rahmens historischer oder |
folkloristischer Veranstaltungen bestimmt ist, die diese Waffe nicht | folkloristischer Veranstaltungen bestimmt ist, die diese Waffe nicht |
mehr zu diesem Zweck verwenden möchten, oder Jäger, Sportschützen oder | mehr zu diesem Zweck verwenden möchten, oder Jäger, Sportschützen oder |
Privataufseher, die diese Eigenschaft verlieren und eine frei | Privataufseher, die diese Eigenschaft verlieren und eine frei |
verkäufliche Feuerwaffe weiter besitzen möchten, ohne sie noch für das | verkäufliche Feuerwaffe weiter besitzen möchten, ohne sie noch für das |
Sportschießen verwenden zu dürfen, teilen dies dem für ihren Wohnort | Sportschießen verwenden zu dürfen, teilen dies dem für ihren Wohnort |
zuständigen Gouverneur mit und schicken ihm das Muster Nr. 9 zurück. | zuständigen Gouverneur mit und schicken ihm das Muster Nr. 9 zurück. |
Der Gouverneur passt die Registrierung im Zentralen Waffenregister an, | Der Gouverneur passt die Registrierung im Zentralen Waffenregister an, |
ohne jedoch die Waffe zu streichen." | ohne jedoch die Waffe zu streichen." |
Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni | 1. Absatz 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni |
2002 und 29. Dezember 2006, wird durch die Wörter "sowie die | 2002 und 29. Dezember 2006, wird durch die Wörter "sowie die |
ermächtigten Beamten der für die Ein- und Ausfuhr von Waffen | ermächtigten Beamten der für die Ein- und Ausfuhr von Waffen |
zuständigen regionalen Dienste" ergänzt. | zuständigen regionalen Dienste" ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Von jeder Feuerwaffe werden Typ, Marke, Modell, Kaliber und | "Von jeder Feuerwaffe werden Typ, Marke, Modell, Kaliber und |
Seriennummer registriert und aufbewahrt, außerdem die Namen und | Seriennummer registriert und aufbewahrt, außerdem die Namen und |
Adressen des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder | Adressen des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder |
besitzt, es sei denn, die Waffe befindet sich bei einem zugelassenen | besitzt, es sei denn, die Waffe befindet sich bei einem zugelassenen |
Waffenhändler, der sie gemäß Artikel 23 in sein Register eingetragen | Waffenhändler, der sie gemäß Artikel 23 in sein Register eingetragen |
hat. Die gespeicherten Daten werden während mindestens zwanzig Jahren | hat. Die gespeicherten Daten werden während mindestens zwanzig Jahren |
aufbewahrt." | aufbewahrt." |
Art. 7 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch eine Nummer 10 | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch eine Nummer 10 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. die in den Artikeln 24 und 29/1 erwähnten Daten." | "10. die in den Artikeln 24 und 29/1 erwähnten Daten." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 29/1 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 29/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: "Art. 29/1 - Im Hinblick auf die | Wortlaut eingefügt: "Art. 29/1 - Im Hinblick auf die |
Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen gibt der Prüfstand für Feuerwaffen | Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen gibt der Prüfstand für Feuerwaffen |
für jede Feuerwaffe, die in Belgien in Verkehr gebracht wird, eine | für jede Feuerwaffe, die in Belgien in Verkehr gebracht wird, eine |
einmalige nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister | einmalige nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister |
ein. Auch die Merkmale der Waffe und die Identität des Herstellers | ein. Auch die Merkmale der Waffe und die Identität des Herstellers |
oder Importeurs sind einzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für | oder Importeurs sind einzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für |
Waffen, die vom Hersteller oder Importeur nach der gesetzlichen | Waffen, die vom Hersteller oder Importeur nach der gesetzlichen |
Prüfung ausgeführt werden. Sie gilt auch nicht für frei verkäufliche | Prüfung ausgeführt werden. Sie gilt auch nicht für frei verkäufliche |
Feuerwaffen. | Feuerwaffen. |
Ist die Feuerwaffe in Belgien der gesetzlichen Prüfung unterworfen und | Ist die Feuerwaffe in Belgien der gesetzlichen Prüfung unterworfen und |
bestätigt der Hersteller oder Importeur sofort, dass sie in Belgien in | bestätigt der Hersteller oder Importeur sofort, dass sie in Belgien in |
Verkehr gebracht wird, gibt der Prüfstand für Feuerwaffen nach | Verkehr gebracht wird, gibt der Prüfstand für Feuerwaffen nach |
Durchführung der gesetzlichen Prüfung die in Absatz 1 erwähnten Daten | Durchführung der gesetzlichen Prüfung die in Absatz 1 erwähnten Daten |
in das zentrale Waffenregister ein. | in das zentrale Waffenregister ein. |
Entscheidet der Hersteller oder Importeur erst später, ob die | Entscheidet der Hersteller oder Importeur erst später, ob die |
Feuerwaffe in Belgien in Umlauf gebracht wird, übermittelt er vor | Feuerwaffe in Belgien in Umlauf gebracht wird, übermittelt er vor |
jeder Überlassung diese Daten dem Prüfstand für Feuerwaffen, der sie | jeder Überlassung diese Daten dem Prüfstand für Feuerwaffen, der sie |
in das zentrale Waffenregister eingibt. | in das zentrale Waffenregister eingibt. |
Muss die Feuerwaffe in Belgien nicht geprüft werden, ist der Direktor | Muss die Feuerwaffe in Belgien nicht geprüft werden, ist der Direktor |
des Prüfstands ermächtigt, fallweise und auf der Grundlage seiner | des Prüfstands ermächtigt, fallweise und auf der Grundlage seiner |
Kenntnis des Waffensektors, der Vorgeschichte des Betreffenden in | Kenntnis des Waffensektors, der Vorgeschichte des Betreffenden in |
Bezug auf die Zulassung, der Tatsache, ob die Waffen aus einem Land | Bezug auf die Zulassung, der Tatsache, ob die Waffen aus einem Land |
stammen, das dem Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von | stammen, das dem Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von |
Beschusszeichen für Handfeuerwaffen und der Verordnung, jeweils | Beschusszeichen für Handfeuerwaffen und der Verordnung, jeweils |
ausgefertigt in Brüssel am 1. Juli 1969, beigetreten ist, und des | ausgefertigt in Brüssel am 1. Juli 1969, beigetreten ist, und des |
Vorhandenseins einer von einem unabhängigen Dritten erstellten | Vorhandenseins einer von einem unabhängigen Dritten erstellten |
Unterlage, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Korrektheit der | Unterlage, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Korrektheit der |
Daten gibt, zu bestimmen, welche Waffen ihm physisch vorzulegen sind. | Daten gibt, zu bestimmen, welche Waffen ihm physisch vorzulegen sind. |
Gebrauchte Waffen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Müssen Waffen | Gebrauchte Waffen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Müssen Waffen |
nicht physisch vorgelegt werden, legt der Hersteller oder Importeur | nicht physisch vorgelegt werden, legt der Hersteller oder Importeur |
dem Prüfstand eine ausführliche und ehrenwörtlich für gleichlautend | dem Prüfstand eine ausführliche und ehrenwörtlich für gleichlautend |
erklärte Liste aller technischen Merkmale der Waffen vor. Der | erklärte Liste aller technischen Merkmale der Waffen vor. Der |
Prüfstand für Feuerwaffen gibt die Daten in das zentrale | Prüfstand für Feuerwaffen gibt die Daten in das zentrale |
Waffenregister ein." | Waffenregister ein." |
Art. 9 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über | Art. 9 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über |
den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch den Königlichen | den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - | Erlass vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - |
Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Passes sind dem Gouverneur, | Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Passes sind dem Gouverneur, |
der ihn ausgestellt hat, und der lokalen Polizei des Wohnorts zu | der ihn ausgestellt hat, und der lokalen Polizei des Wohnorts zu |
melden." | melden." |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 | Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 |
- Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | - Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ausgestellten europäischen Passes, die sich zeitweilig mit Feuerwaffen | ausgestellten europäischen Passes, die sich zeitweilig mit Feuerwaffen |
in Belgien aufhalten möchten, müssen das zeitweilige Vorhandensein | in Belgien aufhalten möchten, müssen das zeitweilige Vorhandensein |
ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können." | ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können." |
Art. 11 - Die Artikel 1, 2, 9 und 10 des vorliegenden Erlasses werden | Art. 11 - Die Artikel 1, 2, 9 und 10 des vorliegenden Erlasses werden |
mit 28. Juli 2010 wirksam. Die anderen Bestimmungen treten am 1. | mit 28. Juli 2010 wirksam. Die anderen Bestimmungen treten am 1. |
Oktober 2010 in Kraft. | Oktober 2010 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 12 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |