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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/10/1979
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Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende fiscaliteit. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 10 OKTOBER 1979. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende fiscaliteit. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 10 OCTOBRE 1979. - Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 10 oktober 1979 tot uitvoering van het allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du
Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière
fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 1979), zoals het (Moniteur belge du 13 octobre 1979), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 30 januari 1980 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 30 janvier 1980 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 oktober 1979 genomen in uitvoering van het octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en
Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende
fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 16 februari 1980); matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 16 février 1980);
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001);
2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001).
december 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des 10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für
unbewegliche Güter unbewegliche Güter
KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen
Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von: Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von:
- außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern, - außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern,
Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen, Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen,
Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants, Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants,
Banken, Fabriken und Manufakturen, Banken, Fabriken und Manufakturen,
- Material und Ausrüstung, - Material und Ausrüstung,
- unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß - unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß
Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird. Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird.
Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters
vorgenommen. vorgenommen.
Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte
einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den
Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen. Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen.
Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach
Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der
Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als
Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden
Schätzungen teilnehmen. Schätzungen teilnehmen.
§ 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem § 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem
Bürgermeister folgenden Eid: Bürgermeister folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen
werde." werde."
oder: oder:
"Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est "Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est
confiée." confiée."
oder: oder:
"Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen." "Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen."
Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten
Legitimation vermerkt. Legitimation vermerkt.
§ 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der § 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der
Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder
schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen. schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen.
Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde
werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende
Unterlagen geführt: Unterlagen geführt:
1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des 1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des
Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
2. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des 2. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des
Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als
Referenzparzellen berücksichtigt werden, Referenzparzellen berücksichtigt werden,
3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse 3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse
unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume. Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume.
Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen
Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine § 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine
Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt. Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt.
Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten
Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und
der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das
betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle
Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind, Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind,
festgelegt. festgelegt.
Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll
erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird. erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird.
§ 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder § 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder
sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine
eventuellen Bemerkungen in einer Note festhalten, die dem eventuellen Bemerkungen in einer Note festhalten, die dem
Schätzungsprotokoll beigefügt wird, und darin zugleich die Zahlen Schätzungsprotokoll beigefügt wird, und darin zugleich die Zahlen
rechtfertigen, die er statt der im Protokoll aufgenommenen Zahlen rechtfertigen, die er statt der im Protokoll aufgenommenen Zahlen
vorschlägt. vorschlägt.
Erzielen die beiden Sachverständigen keine Einigung über den Betrag Erzielen die beiden Sachverständigen keine Einigung über den Betrag
des Katastereinkommens, das einer Parzelle beizumessen ist, bestimmt des Katastereinkommens, das einer Parzelle beizumessen ist, bestimmt
die höchste Bewertung das zu notifizierende Katastereinkommen. die höchste Bewertung das zu notifizierende Katastereinkommen.
§ 3 - Wenn der Schätzungsberater es versäumt, den ihm anvertrauten § 3 - Wenn der Schätzungsberater es versäumt, den ihm anvertrauten
Auftrag in der vorgegebenen Frist zu erfüllen, bestimmt die Bewertung Auftrag in der vorgegebenen Frist zu erfüllen, bestimmt die Bewertung
des Vertreters der Katasterverwaltung das zu notifizierende des Vertreters der Katasterverwaltung das zu notifizierende
Katastereinkommen. Außerdem setzt der Kontrolleur des Katasters den Katastereinkommen. Außerdem setzt der Kontrolleur des Katasters den
Bürgermeister per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis. Bürgermeister per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis.
Art. 6 - Materielle Irrtümer in der Zahl der Bewertung werden von Amts Art. 6 - Materielle Irrtümer in der Zahl der Bewertung werden von Amts
wegen berichtigt. wegen berichtigt.
KAPITEL 2 - Festlegung der Katastereinkommen KAPITEL 2 - Festlegung der Katastereinkommen
Art. 7 - § 1 - [Katastereinkommen werden ungeachtet ihres Betrags auf Art. 7 - § 1 - [Katastereinkommen werden ungeachtet ihres Betrags auf
den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.] den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.]
§ 2 - [Katastereinkommen pro Hektar unbebauter Eigentume werden § 2 - [Katastereinkommen pro Hektar unbebauter Eigentume werden
ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen
werden nicht berücksichtigt.] werden nicht berücksichtigt.]
§ 3 - Wenn das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits § 3 - Wenn das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits
infolge einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde infolge einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde
ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den
Namen der verschiedenen Eigentümer getrennt in der Katastermutterrolle Namen der verschiedenen Eigentümer getrennt in der Katastermutterrolle
eingetragen sind, wird das Katastereinkommen des Grundstücks gemäß den eingetragen sind, wird das Katastereinkommen des Grundstücks gemäß den
Vorschriften des Paragraphen 1 [...] festgelegt. Vorschriften des Paragraphen 1 [...] festgelegt.
Das Katastereinkommen des Gebäudes entspricht der Differenz zwischen Das Katastereinkommen des Gebäudes entspricht der Differenz zwischen
einerseits dem Katastereinkommen, das der bebauten Parzelle einerseits dem Katastereinkommen, das der bebauten Parzelle
beigemessen würde, wenn das Gebäude in Ermangelung einer beigemessen würde, wenn das Gebäude in Ermangelung einer
Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß
festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen von nur festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen von nur
einem Eigentümer eingetragen worden wäre, und andererseits dem gemäß einem Eigentümer eingetragen worden wäre, und andererseits dem gemäß
vorhergehendem Absatz berechneten Katastereinkommen des Grundstücks. vorhergehendem Absatz berechneten Katastereinkommen des Grundstücks.
§ 4 - Die Bestimmungen von § 3 finden Anwendung auf die Festlegung des § 4 - Die Bestimmungen von § 3 finden Anwendung auf die Festlegung des
Katastereinkommens von nicht überbauten unterirdischen Räumen in einem Katastereinkommens von nicht überbauten unterirdischen Räumen in einem
Grundstück, das nicht demselben Eigentümer gehört, und Gebäuden, die Grundstück, das nicht demselben Eigentümer gehört, und Gebäuden, die
Inhaber von Bergbaukonzessionen auf fremdem Gelände errichtet haben. Inhaber von Bergbaukonzessionen auf fremdem Gelände errichtet haben.
[Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000
(B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 2 des (B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 2 des
K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert
durch Art. 6 § 23 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. durch Art. 6 § 23 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.
August 2000)] August 2000)]
KAPITEL 3 - Notifizierung des Katastereinkommens KAPITEL 3 - Notifizierung des Katastereinkommens
Art. 8 - Das Katastereinkommen wird dem Steuerpflichtigen anhand eines Art. 8 - Das Katastereinkommen wird dem Steuerpflichtigen anhand eines
Berichts notifiziert, in dem neben der Lage und der Art der Berichts notifiziert, in dem neben der Lage und der Art der
geschätzten Parzellen auch die Anschrift des Beamten, der für die geschätzten Parzellen auch die Anschrift des Beamten, der für die
Entgegennahme von Widersprüchen zuständig ist, vermerkt sind. Entgegennahme von Widersprüchen zuständig ist, vermerkt sind.
Dieser gegebenenfalls im Wege der maschinellen Datenverarbeitung Dieser gegebenenfalls im Wege der maschinellen Datenverarbeitung
erstellte Bericht wird per Einschreibebrief zugesandt. erstellte Bericht wird per Einschreibebrief zugesandt.
KAPITEL 4 - Schiedsverfahren KAPITEL 4 - Schiedsverfahren
Abschnitt 1 - Schiedsersuchen und Bestimmung der Schiedsrichter Abschnitt 1 - Schiedsersuchen und Bestimmung der Schiedsrichter
Art. 9 - § 1 - Erzielen der untersuchende Bedienstete der Art. 9 - § 1 - Erzielen der untersuchende Bedienstete der
Katasterverwaltung und der Widerspruchsführer keine Einigung über das Katasterverwaltung und der Widerspruchsführer keine Einigung über das
Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beizumessen ist, hält Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beizumessen ist, hält
der untersuchende Bedienstete dies in einem Protokoll fest. der untersuchende Bedienstete dies in einem Protokoll fest.
§ 2 - Im Protokoll ist insbesondere vermerkt: § 2 - Im Protokoll ist insbesondere vermerkt:
1. Identifizierung des Gutes, das Streitgegenstand ist: Lage, 1. Identifizierung des Gutes, das Streitgegenstand ist: Lage,
katastermäßige Beschreibung und Art, katastermäßige Beschreibung und Art,
2. Betrag des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, 2. Betrag des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens,
3. Betrag des Katastereinkommens, das der Widerspruchsführer in seinem 3. Betrag des Katastereinkommens, das der Widerspruchsführer in seinem
Widerspruch dem notifizierten Katastereinkommen entgegengesetzt hat, Widerspruch dem notifizierten Katastereinkommen entgegengesetzt hat,
4. ob mindestens eine Partei das Schiedsverfahren verlangt und in 4. ob mindestens eine Partei das Schiedsverfahren verlangt und in
diesem Fall, ob beide Parteien vereinbart haben, das Katastereinkommen diesem Fall, ob beide Parteien vereinbart haben, das Katastereinkommen
von einem oder drei namentlich bestimmten Schiedsrichtern ihrer Wahl von einem oder drei namentlich bestimmten Schiedsrichtern ihrer Wahl
bewerten zu lassen. bewerten zu lassen.
§ 3 - Das Protokoll wird datiert und von dem untersuchenden § 3 - Das Protokoll wird datiert und von dem untersuchenden
Bediensteten und dem Widerspruchsführer unterzeichnet. Hat der Bediensteten und dem Widerspruchsführer unterzeichnet. Hat der
Widerspruchsführer der Aufforderung der Verwaltung, den Widerspruchsführer der Aufforderung der Verwaltung, den
vorgeschriebenen Meinungsaustausch durchzuführen, keine Folge vorgeschriebenen Meinungsaustausch durchzuführen, keine Folge
geleistet oder sich nicht an der Erstellung des Protokolls beteiligt geleistet oder sich nicht an der Erstellung des Protokolls beteiligt
oder sich geweigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll oder sich geweigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll
vermerkt. vermerkt.
Art. 10 - § 1 - Wenn die Anwendung des Schiedsverfahrens im Protokoll Art. 10 - § 1 - Wenn die Anwendung des Schiedsverfahrens im Protokoll
vorgesehen ist, beide Parteien sich aber nicht über die Wahl der vorgesehen ist, beide Parteien sich aber nicht über die Wahl der
Schiedsrichter einigen können, richtet der untersuchende Bedienstete Schiedsrichter einigen können, richtet der untersuchende Bedienstete
einen Antrag an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das einen Antrag an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das
unbewegliche Gut liegt, damit dieser einen oder drei Schiedsrichter unbewegliche Gut liegt, damit dieser einen oder drei Schiedsrichter
bestellt. bestellt.
Liegt das unbewegliche Gut im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, Liegt das unbewegliche Gut im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte,
ist der Richter, in dessen Amtsbereich der Teil des unbeweglichen ist der Richter, in dessen Amtsbereich der Teil des unbeweglichen
Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen liegt, zuständig. Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen liegt, zuständig.
Der Antrag, dem eine beglaubigte Abschrift des Protokolls beigefügt Der Antrag, dem eine beglaubigte Abschrift des Protokolls beigefügt
ist, muss binnen einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung des ist, muss binnen einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung des
Protokolls eingereicht werden. Protokolls eingereicht werden.
Diese Sendung wird dem Widerspruchsführer am selben Tag per Diese Sendung wird dem Widerspruchsführer am selben Tag per
Einschreibebrief notifiziert. Einschreibebrief notifiziert.
§ 2 - Hat der Widerspruchsführer das Protokoll nicht unterzeichnet, § 2 - Hat der Widerspruchsführer das Protokoll nicht unterzeichnet,
wird ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls per wird ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls per
Einschreibebrief zugesandt. Einschreibebrief zugesandt.
Wenn der Widerspruchsführer es versäumt, binnen einem Monat ab dem Wenn der Widerspruchsführer es versäumt, binnen einem Monat ab dem
Datum des Versands des Protokolls einen Antrag in der durch § 1 Absatz Datum des Versands des Protokolls einen Antrag in der durch § 1 Absatz
1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Form einzureichen und dem 1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Form einzureichen und dem
untersuchenden Bediensteten diese Sendung am selben Tag per untersuchenden Bediensteten diese Sendung am selben Tag per
Einschreibebrief zu notifizieren, wird das notifizierte Einschreibebrief zu notifizieren, wird das notifizierte
Katastereinkommen definitiv. Katastereinkommen definitiv.
Art. 11 - Als Schiedsrichter dürfen nicht gewählt oder bestellt Art. 11 - Als Schiedsrichter dürfen nicht gewählt oder bestellt
werden: werden:
1. Beamte und Bedienstete im aktiven Dienst der Verwaltungen des 1. Beamte und Bedienstete im aktiven Dienst der Verwaltungen des
Staates, der Provinzen und der Gemeinden und Personalmitglieder der Staates, der Provinzen und der Gemeinden und Personalmitglieder der
öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Einrichtungen,
2. vom Bürgermeister bestimmte Schätzungsberater, 2. vom Bürgermeister bestimmte Schätzungsberater,
3. Provinzial- und Gemeindevertreter. 3. Provinzial- und Gemeindevertreter.
Art. 12 - § 1 - Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen ab dem Art. 12 - § 1 - Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen ab dem
Antrag; er ordnet das Schiedsverfahren an und bestellt je nach den Antrag; er ordnet das Schiedsverfahren an und bestellt je nach den
Anforderungen des Falls einen oder drei Schiedsrichter. Anforderungen des Falls einen oder drei Schiedsrichter.
§ 2 - Das Urteil zur Anordnung des Schiedsverfahrens wird der § 2 - Das Urteil zur Anordnung des Schiedsverfahrens wird der
Gegenpartei auf Betreiben der antragstellenden Partei [per Gegenpartei auf Betreiben der antragstellenden Partei [per
Einschreibebrief notifiziert]. Einschreibebrief notifiziert].
§ 3 - Haben der untersuchende Bedienstete oder der Widerspruchsführer § 3 - Haben der untersuchende Bedienstete oder der Widerspruchsführer
rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder
Unparteilichkeit der bestellten Schiedsrichter anzuzweifeln, können Unparteilichkeit der bestellten Schiedsrichter anzuzweifeln, können
sie binnen acht Tagen [ab Notifizierung] des Urteils beim Richter die sie binnen acht Tagen [ab Notifizierung] des Urteils beim Richter die
Ablehnung der Schiedsrichter beantragen. Diese Ablehnung darf in den Ablehnung der Schiedsrichter beantragen. Diese Ablehnung darf in den
in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer
beantragt werden. beantragt werden.
Der Ablehnungsantrag wird durch Antragschrift mit Angabe der Der Ablehnungsantrag wird durch Antragschrift mit Angabe der
Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung
der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte
Schiedsrichter. Schiedsrichter.
Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei [notifiziert]. Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei [notifiziert].
[Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar
1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1
Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3
Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. Januar 1980 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. Januar 1980
(B.S. vom 16. Februar 1980)] (B.S. vom 16. Februar 1980)]
Art. 13 - § 1 - Der untersuchende Bedienstete notifiziert den Art. 13 - § 1 - Der untersuchende Bedienstete notifiziert den
Schiedsrichtern den ihnen anvertrauten Auftrag, ungeachtet, ob sie von Schiedsrichtern den ihnen anvertrauten Auftrag, ungeachtet, ob sie von
den beiden Parteien oder vom Friedensrichter bestimmt wurden. den beiden Parteien oder vom Friedensrichter bestimmt wurden.
§ 2 - Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die § 2 - Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die
Schiedsrichter die beiden beteiligten Parteien in einem Schreiben, das Schiedsrichter die beiden beteiligten Parteien in einem Schreiben, das
sie gegebenenfalls gemeinsam unterzeichnen, über Tag und Uhrzeit für sie gegebenenfalls gemeinsam unterzeichnen, über Tag und Uhrzeit für
die Ortsbesichtigung und für die Anhörung ihrer Äußerungen und die Ortsbesichtigung und für die Anhörung ihrer Äußerungen und
Bemerkungen. Dieses Schreiben muss den Parteien mindestens fünf Bemerkungen. Dieses Schreiben muss den Parteien mindestens fünf
Werktage vor dem Tag der Ortsbesichtigung zugesandt werden. Eine Werktage vor dem Tag der Ortsbesichtigung zugesandt werden. Eine
Abschrift aller den Schiedsrichtern von einer der Parteien Abschrift aller den Schiedsrichtern von einer der Parteien
mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig von dieser Partei per mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig von dieser Partei per
Einschreibebrief an die Gegenpartei geschickt werden. Einschreibebrief an die Gegenpartei geschickt werden.
Abschnitt 2 - Auftrag der Schiedsrichter Abschnitt 2 - Auftrag der Schiedsrichter
Art. 14 - § 1 - Schiedsrichter haben den Auftrag, für Güter, die Art. 14 - § 1 - Schiedsrichter haben den Auftrag, für Güter, die
Streitgegenstand sind, entweder das Katastereinkommen, wenn es um Streitgegenstand sind, entweder das Katastereinkommen, wenn es um
bebaute Parzellen, Material und Ausrüstung oder in Artikel 371 Absatz bebaute Parzellen, Material und Ausrüstung oder in Artikel 371 Absatz
2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte unbebaute Parzellen geht, 2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte unbebaute Parzellen geht,
deren Katastereinkommen auf der Grundlage ihres Verkaufswertes deren Katastereinkommen auf der Grundlage ihres Verkaufswertes
berechnet wird, oder das Katastereinkommen pro Hektar, wenn es um berechnet wird, oder das Katastereinkommen pro Hektar, wenn es um
andere unbebaute Parzellen geht, gemäß den Gesetzesbestimmungen in andere unbebaute Parzellen geht, gemäß den Gesetzesbestimmungen in
diesem Bereich festzulegen. diesem Bereich festzulegen.
§ 2 - Schiedsrichter haben keine Befugnis zur Erörterung: § 2 - Schiedsrichter haben keine Befugnis zur Erörterung:
a) der Steuerpflichtigkeit des zu bewertenden Gutes, a) der Steuerpflichtigkeit des zu bewertenden Gutes,
b) der Art der bebauten oder unbebauten Parzelle, wenn sie nicht vom b) der Art der bebauten oder unbebauten Parzelle, wenn sie nicht vom
Widerspruchsführer beanstandet wird, oder der Angaben, die zur Widerspruchsführer beanstandet wird, oder der Angaben, die zur
Festlegung des Katastereinkommens des Materials und der Ausrüstung Festlegung des Katastereinkommens des Materials und der Ausrüstung
gedient haben, wenn diese Angaben aus der Erklärung des gedient haben, wenn diese Angaben aus der Erklärung des
Steuerpflichtigen hervorgehen und die Verwaltung sie angenommen hat, Steuerpflichtigen hervorgehen und die Verwaltung sie angenommen hat,
c) des Katastereinkommens der Referenzparzellen oder der c) des Katastereinkommens der Referenzparzellen oder der
Vergleichspunkte, Vergleichspunkte,
d) der Skalen der Katastereinkommen pro Hektar, die für unbebaute d) der Skalen der Katastereinkommen pro Hektar, die für unbebaute
Parzellen festgelegt sind. Parzellen festgelegt sind.
§ 3 - Schiedsrichter sind verpflichtet, die Bewertungsmethode § 3 - Schiedsrichter sind verpflichtet, die Bewertungsmethode
anzuwenden, mit der die Verwaltung das Katastereinkommen festgelegt anzuwenden, mit der die Verwaltung das Katastereinkommen festgelegt
hat von: hat von:
a) unbebauten Parzellen, die die Art von Parkplätzen im Freien und a) unbebauten Parzellen, die die Art von Parkplätzen im Freien und
kommerziell oder industriell genutzten Grundstücken haben, kommerziell oder industriell genutzten Grundstücken haben,
b) Material und Ausrüstung. b) Material und Ausrüstung.
Art. 15 - Der Schiedsrichter oder gegebenenfalls die drei gemeinsam Art. 15 - Der Schiedsrichter oder gegebenenfalls die drei gemeinsam
auftretenden Schiedsrichter erstellen spätestens drei Monate ab der auftretenden Schiedsrichter erstellen spätestens drei Monate ab der
Notifizierung ihrer Bestellung einen einzigen Bericht, der datiert und Notifizierung ihrer Bestellung einen einzigen Bericht, der datiert und
unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden
Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt
abgeben. abgeben.
Der Unterschrift jedes Schiedsrichters geht folgender Eid voraus: Der Unterschrift jedes Schiedsrichters geht folgender Eid voraus:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe."
oder: oder:
"Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." exactitude et probité."
oder: oder:
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht
heb vervuld." heb vervuld."
Art. 16 - [Die Urschrift des Berichts und eine von dem oder den Art. 16 - [Die Urschrift des Berichts und eine von dem oder den
Schiedsrichtern für gleich lautend erklärte Abschrift werden dem Schiedsrichtern für gleich lautend erklärte Abschrift werden dem
untersuchenden Bediensteten zugesandt, der die Abschrift anschließend untersuchenden Bediensteten zugesandt, der die Abschrift anschließend
dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief übermittelt.] dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief übermittelt.]
Die Bewertung der Schiedsrichter oder bei Uneinigkeit die Bewertung Die Bewertung der Schiedsrichter oder bei Uneinigkeit die Bewertung
der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenbewertung der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenbewertung
bestimmt das Katastereinkommen. bestimmt das Katastereinkommen.
[Art. 16 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 2 des [Art. 16 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 2 des
K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)] K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)]
Art. 17 - Wenn der Bericht der Schiedsrichter einen materiellen Irrtum Art. 17 - Wenn der Bericht der Schiedsrichter einen materiellen Irrtum
enthält, der die Festlegung des Katastereinkommens beeinflusst, enthält, der die Festlegung des Katastereinkommens beeinflusst,
fordert der Regionaldirektor des Katasters auf eigene Initiative oder fordert der Regionaldirektor des Katasters auf eigene Initiative oder
auf Antrag des Widerspruchsführers die Schiedsrichter auf, den Irrtum auf Antrag des Widerspruchsführers die Schiedsrichter auf, den Irrtum
zu berichtigen; folgt binnen fünfzehn Tagen keine Antwort, berichtigt zu berichtigen; folgt binnen fünfzehn Tagen keine Antwort, berichtigt
der Regionaldirektor des Katasters den Irrtum von Amts wegen und der Regionaldirektor des Katasters den Irrtum von Amts wegen und
unterrichtet er den Widerspruchsführer. unterrichtet er den Widerspruchsführer.
Art. 18 - Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter kann kein Art. 18 - Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter kann kein
Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Verstoß gegen Gesetzes- und Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Verstoß gegen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen oder gegen wesentliche Formvorschriften kann Verordnungsbestimmungen oder gegen wesentliche Formvorschriften kann
der Friedensrichter, der aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1 der Friedensrichter, der aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1
zuständig ist, jedoch die Nichtigkeit des Schiedsverfahrens zuständig ist, jedoch die Nichtigkeit des Schiedsverfahrens
aussprechen. aussprechen.
Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung
des Berichts der Schiedsrichter von einer der beiden beteiligten des Berichts der Schiedsrichter von einer der beiden beteiligten
Parteien eingereicht werden. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, Parteien eingereicht werden. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen,
bestellt der Friedensrichter durch dasselbe Urteil von Amts wegen bestellt der Friedensrichter durch dasselbe Urteil von Amts wegen
einen oder drei neue Schiedsrichter. einen oder drei neue Schiedsrichter.
Abschnitt 3 - Schiedskosten Abschnitt 3 - Schiedskosten
Art. 19 - § 1 - Schiedsrichter werden, außer wenn ihre Entscheidung Art. 19 - § 1 - Schiedsrichter werden, außer wenn ihre Entscheidung
auf der Grundlage von Artikel 18 für nichtig erklärt wird, auf auf der Grundlage von Artikel 18 für nichtig erklärt wird, auf
folgende Weise entlohnt: folgende Weise entlohnt:
1. für unbebaute Parzellen: [7,50 EUR] pro beanstandetem 1. für unbebaute Parzellen: [7,50 EUR] pro beanstandetem
Katastereinkommen, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR] pro Katastereinkommen, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR] pro
Widerspruch, Widerspruch,
2. für bebaute Parzellen oder Material und Ausrüstung, pro 2. für bebaute Parzellen oder Material und Ausrüstung, pro
beanstandetem Katastereinkommen, beanstandetem Katastereinkommen,
a) 7,5 Prozent des ersten Teilbetrags von [2.500 EUR] des dem a) 7,5 Prozent des ersten Teilbetrags von [2.500 EUR] des dem
Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, mit einem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, mit einem
Mindestbetrag von [75 EUR], Mindestbetrag von [75 EUR],
b) 1 Prozent des Teilbetrags von [2.500 EUR] bis [18.600 EUR], b) 1 Prozent des Teilbetrags von [2.500 EUR] bis [18.600 EUR],
c) 0,75 Prozent des Teilbetrags über [18.600 EUR]. c) 0,75 Prozent des Teilbetrags über [18.600 EUR].
Der Betrag der Entlohnungen darf [1.000 EUR] jedoch nicht Der Betrag der Entlohnungen darf [1.000 EUR] jedoch nicht
überschreiten. überschreiten.
§ 2 - Wenn drei Schiedsrichter bestimmt worden sind, entspricht die § 2 - Wenn drei Schiedsrichter bestimmt worden sind, entspricht die
Entlohnung für jeden 60 Prozent des Betrags, der sich aus der Entlohnung für jeden 60 Prozent des Betrags, der sich aus der
Anwendung der in § 1 festgelegten Tarife ergibt. Anwendung der in § 1 festgelegten Tarife ergibt.
[Art. 19 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom [Art. 19 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom
20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art.
37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1
Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art.
3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst
abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom
11. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. 11. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E.
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch
Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das
Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem
Widerspruchsführer notifiziert hat. Widerspruchsführer notifiziert hat.
Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des
von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom
Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht, Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht,
werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen; werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen;
andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am
weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht. weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht.
Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die
Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält
der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der
Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des
geleisteten Vorschusses. geleisteten Vorschusses.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Aufgehoben werden: Art. 22 - Aufgehoben werden:
1. die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der 1. die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der
Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem
Königlichen Erlass vom 26. Juli 1877 beigefügt ist, Königlichen Erlass vom 26. Juli 1877 beigefügt ist,
2. die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen 2. die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen
Erlasses vom 17. August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 17. August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen
Erlasses vom 3. August 1966 über die Katasterbewahrung und die Erlasses vom 3. August 1966 über die Katasterbewahrung und die
Parzellenschätzungen. Parzellenschätzungen.
Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der
Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug
der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen. der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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