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Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende fiscaliteit. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 10 OKTOBER 1979. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende fiscaliteit. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 10 OCTOBRE 1979. - Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 10 oktober 1979 tot uitvoering van het | allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du |
Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende | Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière |
fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 1979), zoals het | (Moniteur belge du 13 octobre 1979), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 30 januari 1980 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 30 janvier 1980 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 oktober 1979 genomen in uitvoering van het | octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en |
Wetboek van de inkomstenbelastingen op het stuk van onroerende | |
fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 16 februari 1980); | matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 16 février 1980); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart | belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); |
2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 | belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001). |
december 2001). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des | 10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für | Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für |
unbewegliche Güter | unbewegliche Güter |
KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen | KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen |
Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von: | Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von: |
- außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern, | - außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern, |
Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen, | Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen, |
Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants, | Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants, |
Banken, Fabriken und Manufakturen, | Banken, Fabriken und Manufakturen, |
- Material und Ausrüstung, | - Material und Ausrüstung, |
- unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß | - unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß |
Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird. | Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird. |
Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters | Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte | Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte |
einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den | einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den |
Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen. | Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen. |
Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach | Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach |
Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der | Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der |
Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als | Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als |
Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden | Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden |
Schätzungen teilnehmen. | Schätzungen teilnehmen. |
§ 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem | § 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem |
Bürgermeister folgenden Eid: | Bürgermeister folgenden Eid: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen |
werde." | werde." |
oder: | oder: |
"Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est | "Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est |
confiée." | confiée." |
oder: | oder: |
"Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen." | "Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen." |
Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten | Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten |
Legitimation vermerkt. | Legitimation vermerkt. |
§ 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der | § 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der |
Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder | Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder |
schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen. | schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen. |
Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde | Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde |
werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende | werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende |
Unterlagen geführt: | Unterlagen geführt: |
1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des | 1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des |
Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen | Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
2. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des | 2. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des |
Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als | Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als |
Referenzparzellen berücksichtigt werden, | Referenzparzellen berücksichtigt werden, |
3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse | 3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse |
unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des | unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume. | Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume. |
Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen | Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen |
Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten | Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine | § 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine |
Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt. | Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt. |
Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten | Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten |
Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und | Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und |
der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das | der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das |
betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle | betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle |
Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind, | Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind, |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll | Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll |
erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird. | erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird. |
§ 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder | § 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder |
sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine | sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine |
eventuellen Bemerkungen in einer Note festhalten, die dem | eventuellen Bemerkungen in einer Note festhalten, die dem |
Schätzungsprotokoll beigefügt wird, und darin zugleich die Zahlen | Schätzungsprotokoll beigefügt wird, und darin zugleich die Zahlen |
rechtfertigen, die er statt der im Protokoll aufgenommenen Zahlen | rechtfertigen, die er statt der im Protokoll aufgenommenen Zahlen |
vorschlägt. | vorschlägt. |
Erzielen die beiden Sachverständigen keine Einigung über den Betrag | Erzielen die beiden Sachverständigen keine Einigung über den Betrag |
des Katastereinkommens, das einer Parzelle beizumessen ist, bestimmt | des Katastereinkommens, das einer Parzelle beizumessen ist, bestimmt |
die höchste Bewertung das zu notifizierende Katastereinkommen. | die höchste Bewertung das zu notifizierende Katastereinkommen. |
§ 3 - Wenn der Schätzungsberater es versäumt, den ihm anvertrauten | § 3 - Wenn der Schätzungsberater es versäumt, den ihm anvertrauten |
Auftrag in der vorgegebenen Frist zu erfüllen, bestimmt die Bewertung | Auftrag in der vorgegebenen Frist zu erfüllen, bestimmt die Bewertung |
des Vertreters der Katasterverwaltung das zu notifizierende | des Vertreters der Katasterverwaltung das zu notifizierende |
Katastereinkommen. Außerdem setzt der Kontrolleur des Katasters den | Katastereinkommen. Außerdem setzt der Kontrolleur des Katasters den |
Bürgermeister per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis. | Bürgermeister per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis. |
Art. 6 - Materielle Irrtümer in der Zahl der Bewertung werden von Amts | Art. 6 - Materielle Irrtümer in der Zahl der Bewertung werden von Amts |
wegen berichtigt. | wegen berichtigt. |
KAPITEL 2 - Festlegung der Katastereinkommen | KAPITEL 2 - Festlegung der Katastereinkommen |
Art. 7 - § 1 - [Katastereinkommen werden ungeachtet ihres Betrags auf | Art. 7 - § 1 - [Katastereinkommen werden ungeachtet ihres Betrags auf |
den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.] | den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.] |
§ 2 - [Katastereinkommen pro Hektar unbebauter Eigentume werden | § 2 - [Katastereinkommen pro Hektar unbebauter Eigentume werden |
ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen | ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen |
werden nicht berücksichtigt.] | werden nicht berücksichtigt.] |
§ 3 - Wenn das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits | § 3 - Wenn das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits |
infolge einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde | infolge einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde |
ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den | ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den |
Namen der verschiedenen Eigentümer getrennt in der Katastermutterrolle | Namen der verschiedenen Eigentümer getrennt in der Katastermutterrolle |
eingetragen sind, wird das Katastereinkommen des Grundstücks gemäß den | eingetragen sind, wird das Katastereinkommen des Grundstücks gemäß den |
Vorschriften des Paragraphen 1 [...] festgelegt. | Vorschriften des Paragraphen 1 [...] festgelegt. |
Das Katastereinkommen des Gebäudes entspricht der Differenz zwischen | Das Katastereinkommen des Gebäudes entspricht der Differenz zwischen |
einerseits dem Katastereinkommen, das der bebauten Parzelle | einerseits dem Katastereinkommen, das der bebauten Parzelle |
beigemessen würde, wenn das Gebäude in Ermangelung einer | beigemessen würde, wenn das Gebäude in Ermangelung einer |
Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß | Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß |
festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen von nur | festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen von nur |
einem Eigentümer eingetragen worden wäre, und andererseits dem gemäß | einem Eigentümer eingetragen worden wäre, und andererseits dem gemäß |
vorhergehendem Absatz berechneten Katastereinkommen des Grundstücks. | vorhergehendem Absatz berechneten Katastereinkommen des Grundstücks. |
§ 4 - Die Bestimmungen von § 3 finden Anwendung auf die Festlegung des | § 4 - Die Bestimmungen von § 3 finden Anwendung auf die Festlegung des |
Katastereinkommens von nicht überbauten unterirdischen Räumen in einem | Katastereinkommens von nicht überbauten unterirdischen Räumen in einem |
Grundstück, das nicht demselben Eigentümer gehört, und Gebäuden, die | Grundstück, das nicht demselben Eigentümer gehört, und Gebäuden, die |
Inhaber von Bergbaukonzessionen auf fremdem Gelände errichtet haben. | Inhaber von Bergbaukonzessionen auf fremdem Gelände errichtet haben. |
[Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 | [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 |
(B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 2 des | (B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 2 des |
K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert | K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert |
durch Art. 6 § 23 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. | durch Art. 6 § 23 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. |
August 2000)] | August 2000)] |
KAPITEL 3 - Notifizierung des Katastereinkommens | KAPITEL 3 - Notifizierung des Katastereinkommens |
Art. 8 - Das Katastereinkommen wird dem Steuerpflichtigen anhand eines | Art. 8 - Das Katastereinkommen wird dem Steuerpflichtigen anhand eines |
Berichts notifiziert, in dem neben der Lage und der Art der | Berichts notifiziert, in dem neben der Lage und der Art der |
geschätzten Parzellen auch die Anschrift des Beamten, der für die | geschätzten Parzellen auch die Anschrift des Beamten, der für die |
Entgegennahme von Widersprüchen zuständig ist, vermerkt sind. | Entgegennahme von Widersprüchen zuständig ist, vermerkt sind. |
Dieser gegebenenfalls im Wege der maschinellen Datenverarbeitung | Dieser gegebenenfalls im Wege der maschinellen Datenverarbeitung |
erstellte Bericht wird per Einschreibebrief zugesandt. | erstellte Bericht wird per Einschreibebrief zugesandt. |
KAPITEL 4 - Schiedsverfahren | KAPITEL 4 - Schiedsverfahren |
Abschnitt 1 - Schiedsersuchen und Bestimmung der Schiedsrichter | Abschnitt 1 - Schiedsersuchen und Bestimmung der Schiedsrichter |
Art. 9 - § 1 - Erzielen der untersuchende Bedienstete der | Art. 9 - § 1 - Erzielen der untersuchende Bedienstete der |
Katasterverwaltung und der Widerspruchsführer keine Einigung über das | Katasterverwaltung und der Widerspruchsführer keine Einigung über das |
Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beizumessen ist, hält | Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beizumessen ist, hält |
der untersuchende Bedienstete dies in einem Protokoll fest. | der untersuchende Bedienstete dies in einem Protokoll fest. |
§ 2 - Im Protokoll ist insbesondere vermerkt: | § 2 - Im Protokoll ist insbesondere vermerkt: |
1. Identifizierung des Gutes, das Streitgegenstand ist: Lage, | 1. Identifizierung des Gutes, das Streitgegenstand ist: Lage, |
katastermäßige Beschreibung und Art, | katastermäßige Beschreibung und Art, |
2. Betrag des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, | 2. Betrag des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, |
3. Betrag des Katastereinkommens, das der Widerspruchsführer in seinem | 3. Betrag des Katastereinkommens, das der Widerspruchsführer in seinem |
Widerspruch dem notifizierten Katastereinkommen entgegengesetzt hat, | Widerspruch dem notifizierten Katastereinkommen entgegengesetzt hat, |
4. ob mindestens eine Partei das Schiedsverfahren verlangt und in | 4. ob mindestens eine Partei das Schiedsverfahren verlangt und in |
diesem Fall, ob beide Parteien vereinbart haben, das Katastereinkommen | diesem Fall, ob beide Parteien vereinbart haben, das Katastereinkommen |
von einem oder drei namentlich bestimmten Schiedsrichtern ihrer Wahl | von einem oder drei namentlich bestimmten Schiedsrichtern ihrer Wahl |
bewerten zu lassen. | bewerten zu lassen. |
§ 3 - Das Protokoll wird datiert und von dem untersuchenden | § 3 - Das Protokoll wird datiert und von dem untersuchenden |
Bediensteten und dem Widerspruchsführer unterzeichnet. Hat der | Bediensteten und dem Widerspruchsführer unterzeichnet. Hat der |
Widerspruchsführer der Aufforderung der Verwaltung, den | Widerspruchsführer der Aufforderung der Verwaltung, den |
vorgeschriebenen Meinungsaustausch durchzuführen, keine Folge | vorgeschriebenen Meinungsaustausch durchzuführen, keine Folge |
geleistet oder sich nicht an der Erstellung des Protokolls beteiligt | geleistet oder sich nicht an der Erstellung des Protokolls beteiligt |
oder sich geweigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll | oder sich geweigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll |
vermerkt. | vermerkt. |
Art. 10 - § 1 - Wenn die Anwendung des Schiedsverfahrens im Protokoll | Art. 10 - § 1 - Wenn die Anwendung des Schiedsverfahrens im Protokoll |
vorgesehen ist, beide Parteien sich aber nicht über die Wahl der | vorgesehen ist, beide Parteien sich aber nicht über die Wahl der |
Schiedsrichter einigen können, richtet der untersuchende Bedienstete | Schiedsrichter einigen können, richtet der untersuchende Bedienstete |
einen Antrag an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das | einen Antrag an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das |
unbewegliche Gut liegt, damit dieser einen oder drei Schiedsrichter | unbewegliche Gut liegt, damit dieser einen oder drei Schiedsrichter |
bestellt. | bestellt. |
Liegt das unbewegliche Gut im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, | Liegt das unbewegliche Gut im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, |
ist der Richter, in dessen Amtsbereich der Teil des unbeweglichen | ist der Richter, in dessen Amtsbereich der Teil des unbeweglichen |
Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen liegt, zuständig. | Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen liegt, zuständig. |
Der Antrag, dem eine beglaubigte Abschrift des Protokolls beigefügt | Der Antrag, dem eine beglaubigte Abschrift des Protokolls beigefügt |
ist, muss binnen einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung des | ist, muss binnen einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung des |
Protokolls eingereicht werden. | Protokolls eingereicht werden. |
Diese Sendung wird dem Widerspruchsführer am selben Tag per | Diese Sendung wird dem Widerspruchsführer am selben Tag per |
Einschreibebrief notifiziert. | Einschreibebrief notifiziert. |
§ 2 - Hat der Widerspruchsführer das Protokoll nicht unterzeichnet, | § 2 - Hat der Widerspruchsführer das Protokoll nicht unterzeichnet, |
wird ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls per | wird ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls per |
Einschreibebrief zugesandt. | Einschreibebrief zugesandt. |
Wenn der Widerspruchsführer es versäumt, binnen einem Monat ab dem | Wenn der Widerspruchsführer es versäumt, binnen einem Monat ab dem |
Datum des Versands des Protokolls einen Antrag in der durch § 1 Absatz | Datum des Versands des Protokolls einen Antrag in der durch § 1 Absatz |
1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Form einzureichen und dem | 1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Form einzureichen und dem |
untersuchenden Bediensteten diese Sendung am selben Tag per | untersuchenden Bediensteten diese Sendung am selben Tag per |
Einschreibebrief zu notifizieren, wird das notifizierte | Einschreibebrief zu notifizieren, wird das notifizierte |
Katastereinkommen definitiv. | Katastereinkommen definitiv. |
Art. 11 - Als Schiedsrichter dürfen nicht gewählt oder bestellt | Art. 11 - Als Schiedsrichter dürfen nicht gewählt oder bestellt |
werden: | werden: |
1. Beamte und Bedienstete im aktiven Dienst der Verwaltungen des | 1. Beamte und Bedienstete im aktiven Dienst der Verwaltungen des |
Staates, der Provinzen und der Gemeinden und Personalmitglieder der | Staates, der Provinzen und der Gemeinden und Personalmitglieder der |
öffentlichen Einrichtungen, | öffentlichen Einrichtungen, |
2. vom Bürgermeister bestimmte Schätzungsberater, | 2. vom Bürgermeister bestimmte Schätzungsberater, |
3. Provinzial- und Gemeindevertreter. | 3. Provinzial- und Gemeindevertreter. |
Art. 12 - § 1 - Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen ab dem | Art. 12 - § 1 - Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen ab dem |
Antrag; er ordnet das Schiedsverfahren an und bestellt je nach den | Antrag; er ordnet das Schiedsverfahren an und bestellt je nach den |
Anforderungen des Falls einen oder drei Schiedsrichter. | Anforderungen des Falls einen oder drei Schiedsrichter. |
§ 2 - Das Urteil zur Anordnung des Schiedsverfahrens wird der | § 2 - Das Urteil zur Anordnung des Schiedsverfahrens wird der |
Gegenpartei auf Betreiben der antragstellenden Partei [per | Gegenpartei auf Betreiben der antragstellenden Partei [per |
Einschreibebrief notifiziert]. | Einschreibebrief notifiziert]. |
§ 3 - Haben der untersuchende Bedienstete oder der Widerspruchsführer | § 3 - Haben der untersuchende Bedienstete oder der Widerspruchsführer |
rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder | rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder |
Unparteilichkeit der bestellten Schiedsrichter anzuzweifeln, können | Unparteilichkeit der bestellten Schiedsrichter anzuzweifeln, können |
sie binnen acht Tagen [ab Notifizierung] des Urteils beim Richter die | sie binnen acht Tagen [ab Notifizierung] des Urteils beim Richter die |
Ablehnung der Schiedsrichter beantragen. Diese Ablehnung darf in den | Ablehnung der Schiedsrichter beantragen. Diese Ablehnung darf in den |
in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer | in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer |
beantragt werden. | beantragt werden. |
Der Ablehnungsantrag wird durch Antragschrift mit Angabe der | Der Ablehnungsantrag wird durch Antragschrift mit Angabe der |
Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung | Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung |
der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte | der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte |
Schiedsrichter. | Schiedsrichter. |
Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei [notifiziert]. | Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei [notifiziert]. |
[Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar | [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar |
1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 | 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 |
Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 | Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 |
Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. Januar 1980 | Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. Januar 1980 |
(B.S. vom 16. Februar 1980)] | (B.S. vom 16. Februar 1980)] |
Art. 13 - § 1 - Der untersuchende Bedienstete notifiziert den | Art. 13 - § 1 - Der untersuchende Bedienstete notifiziert den |
Schiedsrichtern den ihnen anvertrauten Auftrag, ungeachtet, ob sie von | Schiedsrichtern den ihnen anvertrauten Auftrag, ungeachtet, ob sie von |
den beiden Parteien oder vom Friedensrichter bestimmt wurden. | den beiden Parteien oder vom Friedensrichter bestimmt wurden. |
§ 2 - Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die | § 2 - Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die |
Schiedsrichter die beiden beteiligten Parteien in einem Schreiben, das | Schiedsrichter die beiden beteiligten Parteien in einem Schreiben, das |
sie gegebenenfalls gemeinsam unterzeichnen, über Tag und Uhrzeit für | sie gegebenenfalls gemeinsam unterzeichnen, über Tag und Uhrzeit für |
die Ortsbesichtigung und für die Anhörung ihrer Äußerungen und | die Ortsbesichtigung und für die Anhörung ihrer Äußerungen und |
Bemerkungen. Dieses Schreiben muss den Parteien mindestens fünf | Bemerkungen. Dieses Schreiben muss den Parteien mindestens fünf |
Werktage vor dem Tag der Ortsbesichtigung zugesandt werden. Eine | Werktage vor dem Tag der Ortsbesichtigung zugesandt werden. Eine |
Abschrift aller den Schiedsrichtern von einer der Parteien | Abschrift aller den Schiedsrichtern von einer der Parteien |
mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig von dieser Partei per | mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig von dieser Partei per |
Einschreibebrief an die Gegenpartei geschickt werden. | Einschreibebrief an die Gegenpartei geschickt werden. |
Abschnitt 2 - Auftrag der Schiedsrichter | Abschnitt 2 - Auftrag der Schiedsrichter |
Art. 14 - § 1 - Schiedsrichter haben den Auftrag, für Güter, die | Art. 14 - § 1 - Schiedsrichter haben den Auftrag, für Güter, die |
Streitgegenstand sind, entweder das Katastereinkommen, wenn es um | Streitgegenstand sind, entweder das Katastereinkommen, wenn es um |
bebaute Parzellen, Material und Ausrüstung oder in Artikel 371 Absatz | bebaute Parzellen, Material und Ausrüstung oder in Artikel 371 Absatz |
2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte unbebaute Parzellen geht, | 2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte unbebaute Parzellen geht, |
deren Katastereinkommen auf der Grundlage ihres Verkaufswertes | deren Katastereinkommen auf der Grundlage ihres Verkaufswertes |
berechnet wird, oder das Katastereinkommen pro Hektar, wenn es um | berechnet wird, oder das Katastereinkommen pro Hektar, wenn es um |
andere unbebaute Parzellen geht, gemäß den Gesetzesbestimmungen in | andere unbebaute Parzellen geht, gemäß den Gesetzesbestimmungen in |
diesem Bereich festzulegen. | diesem Bereich festzulegen. |
§ 2 - Schiedsrichter haben keine Befugnis zur Erörterung: | § 2 - Schiedsrichter haben keine Befugnis zur Erörterung: |
a) der Steuerpflichtigkeit des zu bewertenden Gutes, | a) der Steuerpflichtigkeit des zu bewertenden Gutes, |
b) der Art der bebauten oder unbebauten Parzelle, wenn sie nicht vom | b) der Art der bebauten oder unbebauten Parzelle, wenn sie nicht vom |
Widerspruchsführer beanstandet wird, oder der Angaben, die zur | Widerspruchsführer beanstandet wird, oder der Angaben, die zur |
Festlegung des Katastereinkommens des Materials und der Ausrüstung | Festlegung des Katastereinkommens des Materials und der Ausrüstung |
gedient haben, wenn diese Angaben aus der Erklärung des | gedient haben, wenn diese Angaben aus der Erklärung des |
Steuerpflichtigen hervorgehen und die Verwaltung sie angenommen hat, | Steuerpflichtigen hervorgehen und die Verwaltung sie angenommen hat, |
c) des Katastereinkommens der Referenzparzellen oder der | c) des Katastereinkommens der Referenzparzellen oder der |
Vergleichspunkte, | Vergleichspunkte, |
d) der Skalen der Katastereinkommen pro Hektar, die für unbebaute | d) der Skalen der Katastereinkommen pro Hektar, die für unbebaute |
Parzellen festgelegt sind. | Parzellen festgelegt sind. |
§ 3 - Schiedsrichter sind verpflichtet, die Bewertungsmethode | § 3 - Schiedsrichter sind verpflichtet, die Bewertungsmethode |
anzuwenden, mit der die Verwaltung das Katastereinkommen festgelegt | anzuwenden, mit der die Verwaltung das Katastereinkommen festgelegt |
hat von: | hat von: |
a) unbebauten Parzellen, die die Art von Parkplätzen im Freien und | a) unbebauten Parzellen, die die Art von Parkplätzen im Freien und |
kommerziell oder industriell genutzten Grundstücken haben, | kommerziell oder industriell genutzten Grundstücken haben, |
b) Material und Ausrüstung. | b) Material und Ausrüstung. |
Art. 15 - Der Schiedsrichter oder gegebenenfalls die drei gemeinsam | Art. 15 - Der Schiedsrichter oder gegebenenfalls die drei gemeinsam |
auftretenden Schiedsrichter erstellen spätestens drei Monate ab der | auftretenden Schiedsrichter erstellen spätestens drei Monate ab der |
Notifizierung ihrer Bestellung einen einzigen Bericht, der datiert und | Notifizierung ihrer Bestellung einen einzigen Bericht, der datiert und |
unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden | unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden |
Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt | Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt |
abgeben. | abgeben. |
Der Unterschrift jedes Schiedsrichters geht folgender Eid voraus: | Der Unterschrift jedes Schiedsrichters geht folgender Eid voraus: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." |
oder: | oder: |
"Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." | exactitude et probité." |
oder: | oder: |
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht | "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht |
heb vervuld." | heb vervuld." |
Art. 16 - [Die Urschrift des Berichts und eine von dem oder den | Art. 16 - [Die Urschrift des Berichts und eine von dem oder den |
Schiedsrichtern für gleich lautend erklärte Abschrift werden dem | Schiedsrichtern für gleich lautend erklärte Abschrift werden dem |
untersuchenden Bediensteten zugesandt, der die Abschrift anschließend | untersuchenden Bediensteten zugesandt, der die Abschrift anschließend |
dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief übermittelt.] | dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief übermittelt.] |
Die Bewertung der Schiedsrichter oder bei Uneinigkeit die Bewertung | Die Bewertung der Schiedsrichter oder bei Uneinigkeit die Bewertung |
der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenbewertung | der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenbewertung |
bestimmt das Katastereinkommen. | bestimmt das Katastereinkommen. |
[Art. 16 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 2 des | [Art. 16 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 2 des |
K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)] | K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)] |
Art. 17 - Wenn der Bericht der Schiedsrichter einen materiellen Irrtum | Art. 17 - Wenn der Bericht der Schiedsrichter einen materiellen Irrtum |
enthält, der die Festlegung des Katastereinkommens beeinflusst, | enthält, der die Festlegung des Katastereinkommens beeinflusst, |
fordert der Regionaldirektor des Katasters auf eigene Initiative oder | fordert der Regionaldirektor des Katasters auf eigene Initiative oder |
auf Antrag des Widerspruchsführers die Schiedsrichter auf, den Irrtum | auf Antrag des Widerspruchsführers die Schiedsrichter auf, den Irrtum |
zu berichtigen; folgt binnen fünfzehn Tagen keine Antwort, berichtigt | zu berichtigen; folgt binnen fünfzehn Tagen keine Antwort, berichtigt |
der Regionaldirektor des Katasters den Irrtum von Amts wegen und | der Regionaldirektor des Katasters den Irrtum von Amts wegen und |
unterrichtet er den Widerspruchsführer. | unterrichtet er den Widerspruchsführer. |
Art. 18 - Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter kann kein | Art. 18 - Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter kann kein |
Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Verstoß gegen Gesetzes- und | Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Verstoß gegen Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen oder gegen wesentliche Formvorschriften kann | Verordnungsbestimmungen oder gegen wesentliche Formvorschriften kann |
der Friedensrichter, der aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1 | der Friedensrichter, der aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1 |
zuständig ist, jedoch die Nichtigkeit des Schiedsverfahrens | zuständig ist, jedoch die Nichtigkeit des Schiedsverfahrens |
aussprechen. | aussprechen. |
Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung | Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung |
des Berichts der Schiedsrichter von einer der beiden beteiligten | des Berichts der Schiedsrichter von einer der beiden beteiligten |
Parteien eingereicht werden. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, | Parteien eingereicht werden. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, |
bestellt der Friedensrichter durch dasselbe Urteil von Amts wegen | bestellt der Friedensrichter durch dasselbe Urteil von Amts wegen |
einen oder drei neue Schiedsrichter. | einen oder drei neue Schiedsrichter. |
Abschnitt 3 - Schiedskosten | Abschnitt 3 - Schiedskosten |
Art. 19 - § 1 - Schiedsrichter werden, außer wenn ihre Entscheidung | Art. 19 - § 1 - Schiedsrichter werden, außer wenn ihre Entscheidung |
auf der Grundlage von Artikel 18 für nichtig erklärt wird, auf | auf der Grundlage von Artikel 18 für nichtig erklärt wird, auf |
folgende Weise entlohnt: | folgende Weise entlohnt: |
1. für unbebaute Parzellen: [7,50 EUR] pro beanstandetem | 1. für unbebaute Parzellen: [7,50 EUR] pro beanstandetem |
Katastereinkommen, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR] pro | Katastereinkommen, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR] pro |
Widerspruch, | Widerspruch, |
2. für bebaute Parzellen oder Material und Ausrüstung, pro | 2. für bebaute Parzellen oder Material und Ausrüstung, pro |
beanstandetem Katastereinkommen, | beanstandetem Katastereinkommen, |
a) 7,5 Prozent des ersten Teilbetrags von [2.500 EUR] des dem | a) 7,5 Prozent des ersten Teilbetrags von [2.500 EUR] des dem |
Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, mit einem | Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, mit einem |
Mindestbetrag von [75 EUR], | Mindestbetrag von [75 EUR], |
b) 1 Prozent des Teilbetrags von [2.500 EUR] bis [18.600 EUR], | b) 1 Prozent des Teilbetrags von [2.500 EUR] bis [18.600 EUR], |
c) 0,75 Prozent des Teilbetrags über [18.600 EUR]. | c) 0,75 Prozent des Teilbetrags über [18.600 EUR]. |
Der Betrag der Entlohnungen darf [1.000 EUR] jedoch nicht | Der Betrag der Entlohnungen darf [1.000 EUR] jedoch nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
§ 2 - Wenn drei Schiedsrichter bestimmt worden sind, entspricht die | § 2 - Wenn drei Schiedsrichter bestimmt worden sind, entspricht die |
Entlohnung für jeden 60 Prozent des Betrags, der sich aus der | Entlohnung für jeden 60 Prozent des Betrags, der sich aus der |
Anwendung der in § 1 festgelegten Tarife ergibt. | Anwendung der in § 1 festgelegten Tarife ergibt. |
[Art. 19 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom | [Art. 19 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom |
20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. | 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. |
37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 | 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 |
Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. | Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. |
3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst | 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst |
abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom |
11. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. | 11. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. |
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch | vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch |
Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] | Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das | Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das |
Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem | Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem |
Widerspruchsführer notifiziert hat. | Widerspruchsführer notifiziert hat. |
Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des | Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des |
von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom | von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom |
Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht, | Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht, |
werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen; | werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen; |
andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am | andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am |
weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht. | weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht. |
Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme | Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme |
ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die | ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die |
Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält | Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält |
der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der | der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der |
Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des | Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des |
geleisteten Vorschusses. | geleisteten Vorschusses. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Aufgehoben werden: | Art. 22 - Aufgehoben werden: |
1. die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der | 1. die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der |
Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem | Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem |
Königlichen Erlass vom 26. Juli 1877 beigefügt ist, | Königlichen Erlass vom 26. Juli 1877 beigefügt ist, |
2. die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen | 2. die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen |
Erlasses vom 17. August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen | Erlasses vom 17. August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen |
Erlasses vom 3. August 1966 über die Katasterbewahrung und die | Erlasses vom 3. August 1966 über die Katasterbewahrung und die |
Parzellenschätzungen. | Parzellenschätzungen. |
Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der | Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der |
Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug | Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug |
der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen. | der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |