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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/11/2005
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Koninklijk besluit betreffende heffingen bepaald bij artikel 4 van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit betreffende heffingen bepaald 10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal fixant les contributions visées à
bij artikel 4 van de wet van 9 december 2004 betreffende de l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de
financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. -
Voedselketen. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende heffingen allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2005 fixant les
bepaald bij artikel 4 van de wet van 9 december 2004 betreffende de contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004
financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la
Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 21 november 2005), bekrachtigd, Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 21 novembre 2005), confirmé, à
met uitzondering van artikel 14, bij de wet van 20 juli 2006 houdende l'exception de l'article 14, par la loi du 20 juillet 2006 portant des
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006), zoals het dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006), tel qu'il a
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifié successivement par :
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 28 juli 2006); (Moniteur belge du 28 juillet 2006);
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 14 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. du 14 janvier 2007 et 12
12 februari 2007); février 2007);
- de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2007, err. van 15 januari 2008); (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008);
- de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 - la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre
december 2008, err. van 14 januari 2009); 2008, err. du 14 janvier 2009);
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre
december 2009, err. van 25 juni 2010); 2009, err. du 25 juin 2010);
- de wet van 29 maart 2012 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch - la loi du 29 mars 2012 portant des dispositions diverses (I)
Staatsblad van 30 maart 2012); (Moniteur belge du 30 mars 2012);
- de wet van 27 december 2012 houdende diverse dringende bepalingen - la loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2012); urgentes (Moniteur belge du 31 décembre 2012);
- de wet van 16 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake - la loi du 16 décembre 2015 portant dispositions diverses en matière
landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 december 2015, err. d'agriculture et d'environnement (Moniteur belge du 21 décembre 2015,
van 2 maart 2016); err. du 2 mars 2016);
- de wet van 7 april 2017 houdende diverse bepalingen inzake landbouw - la loi du 7 avril 2017 portant dispositions diverses en matière
(Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017); d'agriculture (Moniteur belge du 8 mai 2017);
- de wet van 25 december 2017 houdende diverse bepalingen inzake - la loi du 25 décembre 2017 portant dispositions diverses en matière
landbouw en bepaalde begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad van 29 d'agriculture et de certains fonds budgétaires (Moniteur belge du 29
december 2017). décembre 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
10. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die in Artikel 4 des 10. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die in Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Minister: für die [Sicherheit der Nahrungsmittelkette] zuständiger 2. Minister: für die [Sicherheit der Nahrungsmittelkette] zuständiger
Minister, Minister,
3. [...] 3. [...]
4. Erzeugnis: Erzeugnis oder Stoff, der aufgrund des Gesetzes vom 4. 4. Erzeugnis: Erzeugnis oder Stoff, der aufgrund des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette in die Zuständigkeit der Agentur fällt, der Nahrungsmittelkette in die Zuständigkeit der Agentur fällt,
5. Endverbraucher: letzter Verbraucher eines Erzeugnisses, der dieses 5. Endverbraucher: letzter Verbraucher eines Erzeugnisses, der dieses
nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Anbieter verwendet, nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Anbieter verwendet,
6. Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, 6. Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen,
einschließlich der Einfuhr, der Primärproduktion oder der Herstellung einschließlich der Einfuhr, der Primärproduktion oder der Herstellung
eines Erzeugnisses bis - einschließlich - zu seiner Verpackung, seiner eines Erzeugnisses bis - einschließlich - zu seiner Verpackung, seiner
Lagerung, seinem Transport, seinem Verkauf, seinem Vertrieb oder zu Lagerung, seinem Transport, seinem Verkauf, seinem Vertrieb oder zu
seiner Abgabe an den Endverbraucher oder Nutzer, seiner Abgabe an den Endverbraucher oder Nutzer,
7. [...] 7. [...]
8. Niederlassungseinheit: [Ort], der geografisch anhand einer Adresse 8. Niederlassungseinheit: [Ort], der geografisch anhand einer Adresse
identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine
Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird, Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird,
9. [Anzahl beschäftigter Personen: Anzahl Lohnempfänger des Anbieters 9. [Anzahl beschäftigter Personen: Anzahl Lohnempfänger des Anbieters
und Lohnempfänger, die von einer Leiharbeitsagentur oder einem und Lohnempfänger, die von einer Leiharbeitsagentur oder einem
Dienstleister überlassen werden, berechnet in Vollzeitgleichwerten, Dienstleister überlassen werden, berechnet in Vollzeitgleichwerten,
die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres in einer die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres in einer
Niederlassungseinheit für Tätigkeiten in Verbindung mit den Niederlassungseinheit für Tätigkeiten in Verbindung mit den
abgabepflichtigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen abgabepflichtigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen
beschäftigt worden sind,] beschäftigt worden sind,]
10. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht[, Haltung] und Anbau von 10. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht[, Haltung] und Anbau von
Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und
landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Dieser landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Dieser
Begriff umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild Begriff umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild
wachsender Erzeugnisse, wachsender Erzeugnisse,
11. Verarbeitung: Schlachtung von Tieren sowie Umwandlung eines oder 11. Verarbeitung: Schlachtung von Tieren sowie Umwandlung eines oder
mehrerer Erzeugnisse in ein oder mehrere Halbfertig- oder mehrerer Erzeugnisse in ein oder mehrere Halbfertig- oder
Fertigerzeugnisse, die für die Nahrungsmittelkette bestimmt sind, mit Fertigerzeugnisse, die für die Nahrungsmittelkette bestimmt sind, mit
Ausnahme des Horeca-Sektors. Ausnahme des Horeca-Sektors.
Zur Verarbeitung gehören insbesondere: die in Anlage 3 aufgeführten Zur Verarbeitung gehören insbesondere: die in Anlage 3 aufgeführten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
12. Großhandel: Ankauf, Einfuhr, Handhabung und Lagerung von 12. Großhandel: Ankauf, Einfuhr, Handhabung und Lagerung von
Erzeugnissen im Hinblick auf das entgeltliche oder unentgeltliche Erzeugnissen im Hinblick auf das entgeltliche oder unentgeltliche
Abtreten an Anbieter oder Ausfuhr[, einschließlich der Einfuhr von Abtreten an Anbieter oder Ausfuhr[, einschließlich der Einfuhr von
Verpackungsmaterial]. Verpackungsmaterial].
Zum Großhandel gehören insbesondere: die in Anlage 4 aufgeführten Zum Großhandel gehören insbesondere: die in Anlage 4 aufgeführten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
[12/1. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom [12/1. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom
16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen
Registrierungen,] Registrierungen,]
13. Einzelhandel: Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von 13. Einzelhandel: Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von
Erzeugnissen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder Abgabe an den Erzeugnissen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder Abgabe an den
Endverbraucher, mit Ausnahme des Horeca-Sektors. Endverbraucher, mit Ausnahme des Horeca-Sektors.
Zum Einzelhandel gehören insbesondere: die in Anlage 5 aufgeführten Zum Einzelhandel gehören insbesondere: die in Anlage 5 aufgeführten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
14. Horeca: Anbieten von zubereiteten, aufgetauten oder aufbereiteten 14. Horeca: Anbieten von zubereiteten, aufgetauten oder aufbereiteten
Erzeugnissen an den Verbraucher zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder Erzeugnissen an den Verbraucher zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder
von Gerichten zum Mitnehmen. von Gerichten zum Mitnehmen.
Zu Horeca gehören insbesondere: die in Anlage 6 aufgeführten Zu Horeca gehören insbesondere: die in Anlage 6 aufgeführten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
15. Transport: kommerzieller oder gewerblicher Transport von 15. Transport: kommerzieller oder gewerblicher Transport von
Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Schienenfahrzeugen, Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Schienenfahrzeugen,
Luftfahrzeugen sowie von Schiffsräumen oder Containern für den Luftfahrzeugen sowie von Schiffsräumen oder Containern für den
Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg. Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg.
Zum Transport gehören insbesondere: die in Anlage 7 aufgeführten Zum Transport gehören insbesondere: die in Anlage 7 aufgeführten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
16. Sendung: ein oder mehrere Erzeugnisse, die an einer oder mehreren 16. Sendung: ein oder mehrere Erzeugnisse, die an einer oder mehreren
Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in
einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Transportmittel für ein und einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Transportmittel für ein und
denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen
transportiert zu werden, transportiert zu werden,
[17. Verpackungsmaterial: aus allen Arten von Materialien hergestellte [17. Verpackungsmaterial: aus allen Arten von Materialien hergestellte
Erzeugnisse, die verwendet werden können, um Erzeugnisse auf dem Erzeugnisse, die verwendet werden können, um Erzeugnisse auf dem
gesamten Weg vom Erzeuger zum Verbraucher zu umschließen, zu schützen, gesamten Weg vom Erzeuger zum Verbraucher zu umschließen, zu schützen,
zu transportieren, zu liefern und anzubieten.] zu transportieren, zu liefern und anzubieten.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 226 Buchstabe a) [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 226 Buchstabe a)
des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger
Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22. Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 7 Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 7
aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22. Dezember 2008 aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch
Art. 226 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Art. 226 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.
Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 226 Buchstabe Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 226 Buchstabe
c) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger c) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger
Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 16. Dezember 2015 Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 16. Dezember 2015
(B.S. vom 21. Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 12 Abs. 1 abgeändert (B.S. vom 21. Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 12 Abs. 1 abgeändert
durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31.
Dezember 2012); einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 226 Dezember 2012); einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 226
Buchstabe d) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember Buchstabe d) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember
2008); einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des 2008); einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des
G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)]
[Art. 1bis - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: [Art. 1bis - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. Anbieter, die in Artikel 2 § 2 des [Königlichen Erlasses vom 16. 1. Anbieter, die in Artikel 2 § 2 des [Königlichen Erlasses vom 16.
Januar 2006] erwähnt sind, Januar 2006] erwähnt sind,
2. [Anbieter aus dem Sektor der pflanzlichen Primärproduktion, die 2. [Anbieter aus dem Sektor der pflanzlichen Primärproduktion, die
höchstens eine Fläche von 50 Ar mit Kartoffeln und Hochstamm-Obst oder höchstens eine Fläche von 50 Ar mit Kartoffeln und Hochstamm-Obst oder
eine Fläche von 25 Ar mit Niederstamm-Obst beziehungsweise eine Fläche eine Fläche von 25 Ar mit Niederstamm-Obst beziehungsweise eine Fläche
von 10 Ar mit anderen pflanzlichen Erzeugnissen bebauen,] von 10 Ar mit anderen pflanzlichen Erzeugnissen bebauen,]
3. Anbieter aus dem Sektor der tierischen Primärproduktion, [...] die 3. Anbieter aus dem Sektor der tierischen Primärproduktion, [...] die
gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
a) für Rinder: Für alle Rinder, die im Laufe des Jahres vor der Abgabe a) für Rinder: Für alle Rinder, die im Laufe des Jahres vor der Abgabe
in einem Bestand anwesend gewesen sind, darf die Gesamtzahl der Tage, in einem Bestand anwesend gewesen sind, darf die Gesamtzahl der Tage,
an denen jedes Rind während dieses Jahres einzeln in diesem Bestand an denen jedes Rind während dieses Jahres einzeln in diesem Bestand
anwesend gewesen ist, nicht mehr als 730 betragen, anwesend gewesen ist, nicht mehr als 730 betragen,
b) für Schweine: Der Ort, an dem der Bestand gehalten wird, darf nicht b) für Schweine: Der Ort, an dem der Bestand gehalten wird, darf nicht
mehr als 3 Plätze umfassen, mehr als 3 Plätze umfassen,
c) [für Einhufer: Diese Einhufer müssen zu anderen Zwecken als der c) [für Einhufer: Diese Einhufer müssen zu anderen Zwecken als der
Milch-, Embryo- oder Samenerzeugung gehalten oder gezüchtet werden,] Milch-, Embryo- oder Samenerzeugung gehalten oder gezüchtet werden,]
d) für Schafe, Ziegen, Hirsche und andere kleine Wiederkäuer: Die d) für Schafe, Ziegen, Hirsche und andere kleine Wiederkäuer: Die
Anzahl weiblicher Tiere, die am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr, Anzahl weiblicher Tiere, die am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr,
auf das die Abgabe sich bezieht, älter als sechs Monate sind, darf auf das die Abgabe sich bezieht, älter als sechs Monate sind, darf
nicht mehr als 10 betragen, nicht mehr als 10 betragen,
e) für Bienen: Die durchschnittliche Anzahl Bienenvölker pro Jahr darf e) für Bienen: Die durchschnittliche Anzahl Bienenvölker pro Jahr darf
nicht mehr als 24 betragen,] nicht mehr als 24 betragen,]
[f) geschlossene Einrichtungen, in denen Wassertiere gehalten werden, [f) geschlossene Einrichtungen, in denen Wassertiere gehalten werden,
ohne die Absicht, sie in den Verkehr zu bringen,] ohne die Absicht, sie in den Verkehr zu bringen,]
g) Angelgewässer,] g) Angelgewässer,]
[h) für Halter von weniger als 4 Straußen oder weniger als 6 Emus, [h) für Halter von weniger als 4 Straußen oder weniger als 6 Emus,
Nandus und Kasuaren und für Halter von weniger als 200 Stück anderes Nandus und Kasuaren und für Halter von weniger als 200 Stück anderes
Geflügel, Geflügel,
i) für Halter von weniger als 20 Zuchtkaninchen oder 100 i) für Halter von weniger als 20 Zuchtkaninchen oder 100
Fleischkaninchen, Fleischkaninchen,
j) für Brütereien mit einer Brutkapazität von höchstens 50 Eiern von j) für Brütereien mit einer Brutkapazität von höchstens 50 Eiern von
Laufvögeln oder 199 Eiern von anderem Geflügel,] Laufvögeln oder 199 Eiern von anderem Geflügel,]
[4. karitative Vereinigungen, die in Form einer VoG gegründet worden [4. karitative Vereinigungen, die in Form einer VoG gegründet worden
sind, die ausschließlich für philanthropische und wohltätige Zwecke sind, die ausschließlich für philanthropische und wohltätige Zwecke
tätig sind und die sich auf die Mitarbeit von freiwilligem Personal tätig sind und die sich auf die Mitarbeit von freiwilligem Personal
stützen,] stützen,]
[5. Anbieter, die in Anlage I Nr. 16 des Königlichen Erlasses vom 16. [5. Anbieter, die in Anlage I Nr. 16 des Königlichen Erlasses vom 16.
Januar 2006 erwähnte Tätigkeiten ausüben.] Januar 2006 erwähnte Tätigkeiten ausüben.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 153 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 1bis eingefügt durch Art. 153 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom
28. Juli 2006); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 227 28. Juli 2006); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 227
Buchstabe a) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember Buchstabe a) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember
2008); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b) 2008); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b)
des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder
aufgenommen durch Art. 9 Buchstabe a) des G. vom 25. Dezember 2017 aufgenommen durch Art. 9 Buchstabe a) des G. vom 25. Dezember 2017
(B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3 einleitende (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3 einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Buchstabe b) des G. vom 25. Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Buchstabe b) des G. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3 Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3
einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b) einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b)
des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder
aufgenommen durch Art. 32 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom 21. aufgenommen durch Art. 32 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom 21.
Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe f) und Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe f) und
g) eingefügt durch Art. 13 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. g) eingefügt durch Art. 13 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30.
März 2012); einziger Absatz Nr. 3 Buchstabe h) bis j) eingefügt durch März 2012); einziger Absatz Nr. 3 Buchstabe h) bis j) eingefügt durch
Art. 9 Buchstabe c) des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Art. 9 Buchstabe c) des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29.
Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 274 des G. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 274 des G.
(I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); einziger (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); einziger
Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe d) des G. vom 25. Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe d) des G. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]
KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Abgaben KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Abgaben
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 228 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 2 aufgehoben durch Art. 228 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008)] vom 29. Dezember 2008)]
Art. 3 - [Anbieter müssen pro Niederlassungseinheit eine jährliche Art. 3 - [Anbieter müssen pro Niederlassungseinheit eine jährliche
Abgabe, die pro Tätigkeitssektor gemäß den Artikeln 3 bis 11 Abgabe, die pro Tätigkeitssektor gemäß den Artikeln 3 bis 11
festgelegt wird, an die Agentur entrichten. festgelegt wird, an die Agentur entrichten.
Für die Bestimmung des Sektors, zu dem die Niederlassungseinheit Für die Bestimmung des Sektors, zu dem die Niederlassungseinheit
gehört, wird die wirtschaftliche Haupttätigkeit berücksichtigt[, die gehört, wird die wirtschaftliche Haupttätigkeit berücksichtigt[, die
abgabepflichtig war und im vorhergehenden Jahr ausgeübt worden ist]. abgabepflichtig war und im vorhergehenden Jahr ausgeübt worden ist].
Apotheken und Großhandelsverteiler von pharmazeutischen Produkten Apotheken und Großhandelsverteiler von pharmazeutischen Produkten
müssen keine Abgabe entrichten.] müssen keine Abgabe entrichten.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 229 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 229 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom
29. Dezember 2008); Abs. 2 ergänzt durch Art. 10 des G. vom 25. 29. Dezember 2008); Abs. 2 ergänzt durch Art. 10 des G. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]
Art. 4 - § 1 - Für Hersteller von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Art. 4 - § 1 - Für Hersteller von Düngemitteln, Bodenverbesserern und
Kultursubstraten richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach den Kultursubstraten richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach den
erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 1. erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 1.
§ 2 - Für Hersteller von Pestiziden und Anbieter, die einer Zulassung § 2 - Für Hersteller von Pestiziden und Anbieter, die einer Zulassung
oder Genehmigung für Pestizide bedürfen, richtet sich der Betrag der oder Genehmigung für Pestizide bedürfen, richtet sich der Betrag der
[...] Abgabe nach der Anzahl zugelassener oder genehmigter Pestizide, [...] Abgabe nach der Anzahl zugelassener oder genehmigter Pestizide,
gemäß Anlage 1 Kapitel 2. gemäß Anlage 1 Kapitel 2.
§ 3 - Für Hersteller von Futtermitteln richtet sich der Betrag der § 3 - Für Hersteller von Futtermitteln richtet sich der Betrag der
[...] Abgabe nach den gewonnenen Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 3. [...] Abgabe nach den gewonnenen Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 3.
[ § 4 - Für Steinbrüche, die Ausgangsstoffe für Viehfutter, Kalkdünger [ § 4 - Für Steinbrüche, die Ausgangsstoffe für Viehfutter, Kalkdünger
oder Zusatzstoffe für die Lebensmittelindustrie gewinnen, richtet sich oder Zusatzstoffe für die Lebensmittelindustrie gewinnen, richtet sich
der Betrag der Abgabe nach den erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1 der Betrag der Abgabe nach den erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1
Kapitel 4.] Kapitel 4.]
[Art. 4 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember [Art. 4 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember
2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 eingefügt durch Art. 196 des G. 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 eingefügt durch Art. 196 des G.
vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)]
Art. 5 - Für Anbieter aus dem Sektor der Primärproduktion richtet sich Art. 5 - Für Anbieter aus dem Sektor der Primärproduktion richtet sich
der Betrag der [...] Abgabe nach Anlage 2. der Betrag der [...] Abgabe nach Anlage 2.
[...] [...]
[Art. 5 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 5 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 156 vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 156
des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 6 - Für Anbieter aus dem Sektor der Verarbeitung richtet sich der Art. 6 - Für Anbieter aus dem Sektor der Verarbeitung richtet sich der
Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen], Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen],
gemäß Anlage 3. gemäß Anlage 3.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008 [Art. 6 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 7 - Für Anbieter aus dem Sektor des Großhandels richtet sich der Art. 7 - Für Anbieter aus dem Sektor des Großhandels richtet sich der
Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen], Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen],
gemäß Anlage 4. gemäß Anlage 4.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008 [Art. 7 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 8 - [Für Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels richtet sich Art. 8 - [Für Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels richtet sich
der Betrag der Abgabe nach Anlage 5. Anbieter, die in beziehungsweise der Betrag der Abgabe nach Anlage 5. Anbieter, die in beziehungsweise
von der Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor] von der Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor]
ausüben, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer ausüben, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer
Genehmigung oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 5a Genehmigung oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 5a
festgelegten Betrag entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von festgelegten Betrag entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von
der Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, der Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben,
die einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe die einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe
entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß
Anlage 5b richtet.] Anlage 5b richtet.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 232 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 232 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom
29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 7. April 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 7. April
2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)]
Art. 9 - [Für Anbieter aus dem Horeca-Sektor richtet sich der Betrag Art. 9 - [Für Anbieter aus dem Horeca-Sektor richtet sich der Betrag
der Abgabe nach Anlage 6. Anbieter, die in beziehungsweise von der der Abgabe nach Anlage 6. Anbieter, die in beziehungsweise von der
Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor] ausüben, Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor] ausüben,
die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer Genehmigung die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer Genehmigung
oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 6a festgelegten Betrag oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 6a festgelegten Betrag
entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von der entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von der
Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die
einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe
entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß
Anlage 6b richtet.] Anlage 6b richtet.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 233 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 9 ersetzt durch Art. 233 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom
29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 11 des G. vom 7. April 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 11 des G. vom 7. April
2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)]
Art. 10 - Für Anbieter aus dem Transportsektor richtet sich der Betrag Art. 10 - Für Anbieter aus dem Transportsektor richtet sich der Betrag
der [...] Abgabe nach der Anzahl Sendungen von Erzeugnissen, gemäß der [...] Abgabe nach der Anzahl Sendungen von Erzeugnissen, gemäß
Anlage 7. Anlage 7.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 10 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008)] vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 10/1 - [Für Anbieter aus dem Sektor der Herstellung von [Art. 10/1 - [Für Anbieter aus dem Sektor der Herstellung von
Verpackungsmaterial richtet sich der Betrag der Abgabe nach der Anzahl Verpackungsmaterial richtet sich der Betrag der Abgabe nach der Anzahl
beschäftigter Personen, gemäß Anlage 8.]] beschäftigter Personen, gemäß Anlage 8.]]
[Art. 10/1 eingefügt durch Art. 234 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 10/1 eingefügt durch Art. 234 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27. vom 29. Dezember 2008) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27.
Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)]
[Art. 10/2 - [...]] [Art. 10/2 - [...]]
[Art. 10/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. [Art. 10/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S.
vom 31. Dezember 2012) und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. vom 31. Dezember 2012) und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]
Art. 11 - [ § 1 - [Die jährliche Abgabe der Anbieter wird gemäß den in Art. 11 - [ § 1 - [Die jährliche Abgabe der Anbieter wird gemäß den in
den Anlagen 1 bis 8 angegebenen Regeln verringert, je nachdem, ob das den Anlagen 1 bis 8 angegebenen Regeln verringert, je nachdem, ob das
Eigenkontrollsystem in der Niederlassungseinheit gemäß dem Königlichen Eigenkontrollsystem in der Niederlassungseinheit gemäß dem Königlichen
Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht
und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette validiert worden und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette validiert worden
ist oder nicht.] ist oder nicht.]
Um Anspruch auf [diese Verringerung] erheben zu können, müssen die Um Anspruch auf [diese Verringerung] erheben zu können, müssen die
Anbieter während des gesamten vorhergehenden Jahres über ein Anbieter während des gesamten vorhergehenden Jahres über ein
validiertes Eigenkontrollsystem für alle Tätigkeiten in der validiertes Eigenkontrollsystem für alle Tätigkeiten in der
Niederlassungseinheit verfügt haben. Niederlassungseinheit verfügt haben.
Für 2009 muss die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung jedoch Für 2009 muss die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung jedoch
erst spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllt sein. erst spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllt sein.
[...] [...]
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verringerung auch folgenden § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verringerung auch folgenden
Personen gewährt: Personen gewährt:
1. Anbietern, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie zum ersten Mal 1. Anbietern, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie zum ersten Mal
die Validierung eines Eigenkontrollsystems für alle Tätigkeiten in der die Validierung eines Eigenkontrollsystems für alle Tätigkeiten in der
Niederlassungseinheit erhalten, sofern sie die Validierung bis zum Niederlassungseinheit erhalten, sofern sie die Validierung bis zum
Ende des Jahres behalten, in dem sie die Validierung erhalten haben, Ende des Jahres behalten, in dem sie die Validierung erhalten haben,
2. [Anbietern, die in den Genuss der Verringerung kommen für das Jahr 2. [Anbietern, die in den Genuss der Verringerung kommen für das Jahr
nach dem Jahr, in dem sie eine neue Tätigkeit beginnen, sofern sie nach dem Jahr, in dem sie eine neue Tätigkeit beginnen, sofern sie
[für diese Tätigkeit die Validierung eines Eigenkontrollsystems in den [für diese Tätigkeit die Validierung eines Eigenkontrollsystems in den
zwölf Monaten nach Beginn dieser Tätigkeit erhalten und behalten],] zwölf Monaten nach Beginn dieser Tätigkeit erhalten und behalten],]
3. Anbietern, die ihre Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit 3. Anbietern, die ihre Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit
beginnen, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie ihre Tätigkeiten in beginnen, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie ihre Tätigkeiten in
der Niederlassungseinheit begonnen haben, sofern sie für alle der Niederlassungseinheit begonnen haben, sofern sie für alle
Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit [in den zwölf Monaten nach Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit [in den zwölf Monaten nach
Beginn dieser Tätigkeiten] die Validierung eines Eigenkontrollsystems Beginn dieser Tätigkeiten] die Validierung eines Eigenkontrollsystems
erhalten [und behalten] haben. erhalten [und behalten] haben.
§ 3 - Die in § 1 vorgesehenen Verringerungen finden ebenfalls § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Verringerungen finden ebenfalls
Anwendung auf Anbieter, die für das gesamte vorhergehende Jahr für die Anwendung auf Anbieter, die für das gesamte vorhergehende Jahr für die
wirtschaftliche Haupttätigkeit der Niederlassungseinheit über ein wirtschaftliche Haupttätigkeit der Niederlassungseinheit über ein
validiertes Eigenkontrollsystem verfügen, sofern alle anderen validiertes Eigenkontrollsystem verfügen, sofern alle anderen
Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit während dieses Zeitraums Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit während dieses Zeitraums
durch eine Zertifizierung gemäß den vom Minister festgelegten durch eine Zertifizierung gemäß den vom Minister festgelegten
Prüfungsstandards gedeckt sind. Prüfungsstandards gedeckt sind.
§ 4 - [Die in § 1 [vorgesehene Verringerung findet] keine Anwendung § 4 - [Die in § 1 [vorgesehene Verringerung findet] keine Anwendung
auf: auf:
1. Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels und aus dem 1. Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels und aus dem
Horeca-Sektor, die in der Niederlassungseinheit keine Tätigkeit Horeca-Sektor, die in der Niederlassungseinheit keine Tätigkeit
ausüben, die einer Genehmigung oder Zulassung gemäß dem Königlichen ausüben, die einer Genehmigung oder Zulassung gemäß dem Königlichen
Erlass vom 16. Januar 2006 bedarf, Erlass vom 16. Januar 2006 bedarf,
2. Dienstleister, die ihre Tätigkeiten nicht in ihrer 2. Dienstleister, die ihre Tätigkeiten nicht in ihrer
Niederlassungseinheit, sondern ausschließlich in den Niederlassungseinheit, sondern ausschließlich in den
Niederlassungseinheiten anderer Anbieter ausüben,] Niederlassungseinheiten anderer Anbieter ausüben,]
[3. Anbieter aus dem Sektor des Großhandels, sofern sie nicht mit den [3. Anbieter aus dem Sektor des Großhandels, sofern sie nicht mit den
Erzeugnissen hantieren und die Erzeugnisse nicht durch ihre Erzeugnissen hantieren und die Erzeugnisse nicht durch ihre
Niederlassungseinheit geführt werden.] Niederlassungseinheit geführt werden.]
[Die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anbieter wird gemäß den [Die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anbieter wird gemäß den
Anlagen 5a und 6a festgelegt und die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 2 und Anlagen 5a und 6a festgelegt und die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 2 und
3 erwähnten Anbieter entspricht den in den Buchstaben A der Anlagen 1 3 erwähnten Anbieter entspricht den in den Buchstaben A der Anlagen 1
bis 8 festgelegten Beträgen, multipliziert mit einem Koeffizienten von bis 8 festgelegten Beträgen, multipliziert mit einem Koeffizienten von
0,5.] 0,5.]
§ 5 - [...]] § 5 - [...]]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 235 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 235 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom
29. Dezember 2008); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom
27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 1 Abs. 2 abgeändert 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 1 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember
2012); § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 27. 2012); § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 27.
Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2
ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30.
März 2012) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember März 2012) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember
2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 3 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 3
abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom
30. März 2012) und Art. 5 Nr. 5 und 6 des G. vom 27. Dezember 2012 30. März 2012) und Art. 5 Nr. 5 und 6 des G. vom 27. Dezember 2012
(B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 ersetzt durch Art. 197 des G. vom (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 ersetzt durch Art. 197 des G. vom
23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 Abs. 1 einleitende 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 Abs. 1 einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2012 Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2012
(B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 14 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 14
Nr. 3 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 4 Abs. Nr. 3 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 4 Abs.
2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom
31. Dezember 2012); § 5 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 27. 31. Dezember 2012); § 5 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 27.
Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)]
KAPITEL III - Erklärung und Fakturierung KAPITEL III - Erklärung und Fakturierung
Art. 12 - Die Anbieter teilen jährlich [binnen 30 Tagen nach Art. 12 - Die Anbieter teilen jährlich [binnen 30 Tagen nach
Übermittlung des Erklärungsformulars und, in Ermangelung eines Übermittlung des Erklärungsformulars und, in Ermangelung eines
Formulars, vor dem 15. September] die Angaben des vorhergehenden Formulars, vor dem 15. September] die Angaben des vorhergehenden
Jahres mit, die zur Berechnung des Betrags der gemäß den Artikeln 3 Jahres mit, die zur Berechnung des Betrags der gemäß den Artikeln 3
bis 11 zu entrichtenden Abgaben erforderlich sind. bis 11 zu entrichtenden Abgaben erforderlich sind.
[Die Anbieter] müssen die Angaben, die in den jährlichen Erklärungen [Die Anbieter] müssen die Angaben, die in den jährlichen Erklärungen
aufgeführt sind, rechtfertigen können. aufgeführt sind, rechtfertigen können.
[...] [...]
Der Minister kann das Muster festlegen, nach dem der Agentur die Der Minister kann das Muster festlegen, nach dem der Agentur die
Angaben übermittelt werden müssen. Dies betrifft nur die Angaben, über Angaben übermittelt werden müssen. Dies betrifft nur die Angaben, über
die die Agentur nicht verfügt. Diese Angaben können auf elektronischem die die Agentur nicht verfügt. Diese Angaben können auf elektronischem
Weg mitgeteilt beziehungsweise angefordert werden. Weg mitgeteilt beziehungsweise angefordert werden.
[In Abweichung von den Artikeln 3 bis 10/1 erhalten die Anbieter für [In Abweichung von den Artikeln 3 bis 10/1 erhalten die Anbieter für
das Jahr des Beginns der abgabepflichtigen Tätigkeit eine Rechnung in das Jahr des Beginns der abgabepflichtigen Tätigkeit eine Rechnung in
Höhe eines Pauschalbetrags von 40 EUR, wenn die Einrichtung Höhe eines Pauschalbetrags von 40 EUR, wenn die Einrichtung
Tätigkeiten ausübt, die nur einer Registrierung bedürfen, und eines Tätigkeiten ausübt, die nur einer Registrierung bedürfen, und eines
Pauschalbetrags von 80 EUR, wenn die Einrichtung Tätigkeiten ausübt, Pauschalbetrags von 80 EUR, wenn die Einrichtung Tätigkeiten ausübt,
die mindestens einer Genehmigung oder einer Zulassung bedürfen.] die mindestens einer Genehmigung oder einer Zulassung bedürfen.]
Die Abgaben sind pro Kalenderjahr zu entrichten. Die Abgaben sind pro Kalenderjahr zu entrichten.
[Die Abgaben sind ungeachtet der Dauer der Ausübung der Tätigkeit im [Die Abgaben sind ungeachtet der Dauer der Ausübung der Tätigkeit im
Laufe des Jahres zu entrichten.] Laufe des Jahres zu entrichten.]
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 236 Buchstabe a) des G. vom 22. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 236 Buchstabe a) des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch
Art. 236 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Art. 236 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.
Dezember 2008); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 236 Buchstabe Dezember 2008); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 236 Buchstabe
c) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer c) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer
Absatz 4 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. Absatz 4 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S.
vom 29. Dezember 2017); Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch vom 29. Dezember 2017); Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch
Art. 6 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] Art. 6 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)]
Art. 13 - [Die fakturierten Beträge müssen binnen dreißig Art. 13 - [Die fakturierten Beträge müssen binnen dreißig
Kalendertagen nach Übermittlung der Rechnung an die Agentur gezahlt Kalendertagen nach Übermittlung der Rechnung an die Agentur gezahlt
werden.] werden.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 7. April 2017 (B.S. vom 8. [Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 7. April 2017 (B.S. vom 8.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 14 - [Wenn die Rechnung an dem in Artikel 13 vorgesehenen Art. 14 - [Wenn die Rechnung an dem in Artikel 13 vorgesehenen
Fälligkeitsdatum nicht beglichen ist, wird dem Anbieter per Fälligkeitsdatum nicht beglichen ist, wird dem Anbieter per
Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zugesandt.
Bei Nichtzahlung binnen [des Monats] nach dem Erinnerungsschreiben Bei Nichtzahlung binnen [des Monats] nach dem Erinnerungsschreiben
wird per Einschreibebrief eine Inverzugsetzung zugesandt.] wird per Einschreibebrief eine Inverzugsetzung zugesandt.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 237 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 14 ersetzt durch Art. 237 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom
29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 7. 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 7.
April 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] April 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)]
KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] Art. 15 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 16 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 16 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 17 - [Übergangsbestimmung] Art. 17 - [Übergangsbestimmung]
Art. 18 - [Übergangsbestimmung] Art. 18 - [Übergangsbestimmung]
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 20 - Unser für [die Sicherheit der Nahrungsmittelkette] Art. 20 - Unser für [die Sicherheit der Nahrungsmittelkette]
zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
[Art. 20 abgeändert durch Art. 238 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 20 abgeändert durch Art. 238 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008)] vom 29. Dezember 2008)]
[Anlage 1] [Anlage 1]
SEKTOR DER AGRARZULIEFERER SEKTOR DER AGRARZULIEFERER
[Anlage 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
KAPITEL 1 - Düngemittel KAPITEL 1 - Düngemittel
A) A)
Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
? 500 ? 500
83,04 EUR 83,04 EUR
501 - 10 000 501 - 10 000
83,04 EUR 83,04 EUR
? 10 001 ? 10 001
143,25 EUR + 0,03 EUR /T 143,25 EUR + 0,03 EUR /T
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
1 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem 1 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem
Koeffizienten von 0,25 multipliziert. Koeffizienten von 0,25 multipliziert.
KAPITEL 2 - Pestizide KAPITEL 2 - Pestizide
A) 138,90 EUR + 89,70 EUR pro zugelassenes oder genehmigtes Erzeugnis A) 138,90 EUR + 89,70 EUR pro zugelassenes oder genehmigtes Erzeugnis
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
2 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem 2 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem
Koeffizienten von 0,25 multipliziert. Koeffizienten von 0,25 multipliziert.
KAPITEL 3 - Futtermittel KAPITEL 3 - Futtermittel
1. Hersteller von Futtermitteln 1. Hersteller von Futtermitteln
A) A)
Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
? 5 000 ? 5 000
137,87 EUR 137,87 EUR
5 001 - 10 000 5 001 - 10 000
275,68 EUR 275,68 EUR
10 001 - 25 000 10 001 - 25 000
1.660,82 EUR 1.660,82 EUR
25 001 - 50 000 25 001 - 50 000
4.296,51 EUR 4.296,51 EUR
50 001 - 75 000 50 001 - 75 000
6.358,83 EUR 6.358,83 EUR
75 001 - 100 000 75 001 - 100 000
8.592,97 EUR 8.592,97 EUR
100 001 - 200 000 100 001 - 200 000
14.699,17 EUR 14.699,17 EUR
> 200 000 > 200 000
18.841,18 EUR 18.841,18 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
1 Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem 1 Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem
Koeffizienten von 0,25 multipliziert. Koeffizienten von 0,25 multipliziert.
2. Hersteller von Vormischungen und Hersteller von Zusatzstoffen 2. Hersteller von Vormischungen und Hersteller von Zusatzstoffen
A) A)
Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
? 5 000 ? 5 000
498,26 EUR 498,26 EUR
5 001 - 10 000 5 001 - 10 000
3.321,66 EUR 3.321,66 EUR
10 001 - 15 000 10 001 - 15 000
6.358,83 EUR 6.358,83 EUR
15 001 - 20 000 15 001 - 20 000
8.592,97 EUR 8.592,97 EUR
> 20 000 > 20 000
8.592,97 EUR 8.592,97 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
1 Kapitel 3 Punkt 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem 1 Kapitel 3 Punkt 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem
Koeffizienten von 0,25 multipliziert. Koeffizienten von 0,25 multipliziert.
KAPITEL 4 - Mineralstoffe KAPITEL 4 - Mineralstoffe
A) A)
Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
? 5 000 ? 5 000
34,95 EUR 34,95 EUR
5 001 - 10 000 5 001 - 10 000
69,91 EUR 69,91 EUR
10 001 - 25 000 10 001 - 25 000
421,15 EUR 421,15 EUR
25 001 - 50 000 25 001 - 50 000
1.089,46 EUR 1.089,46 EUR
50 001 - 75 000 50 001 - 75 000
1.612,78 EUR 1.612,78 EUR
75 001 - 100 000 75 001 - 100 000
2.178,95 EUR 2.178,95 EUR
100 001 - 200 000 100 001 - 200 000
3.727.29 EUR 3.727.29 EUR
> 200 000 > 200 000
4.778.67 EUR 4.778.67 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
1 Kapitel 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem 1 Kapitel 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem
Koeffizienten von 0,25 multipliziert. Koeffizienten von 0,25 multipliziert.
[Anlage 2] [Anlage 2]
[Anlage 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
PRIMÄRPRODUKTION PRIMÄRPRODUKTION
A) 198,97 EUR pro Niederlassungseinheit A) 198,97 EUR pro Niederlassungseinheit
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
[Anlage 3] [Anlage 3]
[Anlage 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
VERARBEITUNG VERARBEITUNG
A) A)
Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
0 beschäftigte Personen 0 beschäftigte Personen
155,54 EUR 155,54 EUR
1-4 beschäftigte Personen 1-4 beschäftigte Personen
311,07 EUR 311,07 EUR
5-9 beschäftigte Personen 5-9 beschäftigte Personen
955,69 EUR 955,69 EUR
10-19 beschäftigte Personen 10-19 beschäftigte Personen
2.520,39 EUR 2.520,39 EUR
20-49 beschäftigte Personen 20-49 beschäftigte Personen
5.209,42 EUR 5.209,42 EUR
50-99 beschäftigte Personen 50-99 beschäftigte Personen
12.648,78 EUR 12.648,78 EUR
? 100 beschäftigte Personen ? 100 beschäftigte Personen
19.301,08 EUR 19.301,08 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
3 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 3 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil der C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil der
Verarbeitung: Schlachten und Fleischverarbeitung, Herstellung von Verarbeitung: Schlachten und Fleischverarbeitung, Herstellung von
Wurstwaren und Konserven; Fischverarbeitung und Herstellung von Wurstwaren und Konserven; Fischverarbeitung und Herstellung von
Fischerzeugnissen; Kartoffelverarbeitung; Herstellung von Frucht- und Fischerzeugnissen; Kartoffelverarbeitung; Herstellung von Frucht- und
Gemüsesäften; Obst- und Gemüseverarbeitung; Verarbeitung von rohen Gemüsesäften; Obst- und Gemüseverarbeitung; Verarbeitung von rohen
Ölen und Fetten; Herstellung von raffinierten pflanzlichen Ölen und Ölen und Fetten; Herstellung von raffinierten pflanzlichen Ölen und
Fetten; Herstellung von Margarine; Milchverarbeitung; Herstellung von Fetten; Herstellung von Margarine; Milchverarbeitung; Herstellung von
Speiseeis; Müllerei; Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen; Speiseeis; Müllerei; Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen;
industrielle Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren); industrielle Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren);
Herstellung von Dauerbackwaren für die Lieferung an andere Anbieter; Herstellung von Dauerbackwaren für die Lieferung an andere Anbieter;
Herstellung von Zucker; Herstellung von Süßwaren (ohne Herstellung von Zucker; Herstellung von Süßwaren (ohne
Dauerbackwaren); Herstellung von Teigwaren; Verarbeitung von Kaffee Dauerbackwaren); Herstellung von Teigwaren; Verarbeitung von Kaffee
und Tee; Herstellung von Würzmitteln und Soßen; Herstellung von und Tee; Herstellung von Würzmitteln und Soßen; Herstellung von
homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln; Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln; Herstellung von
Spirituosen; Herstellung von Alkohol; Herstellung von Traubenwein; Spirituosen; Herstellung von Alkohol; Herstellung von Traubenwein;
Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen; Herstellung von Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen; Herstellung von
Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen; Herstellung von Bier; Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen; Herstellung von Bier;
Herstellung von Malz; Gewinnung natürlicher Mineralwässer, Herstellung Herstellung von Malz; Gewinnung natürlicher Mineralwässer, Herstellung
von Erfrischungsgetränken. von Erfrischungsgetränken.
[Anlage 4] [Anlage 4]
[Anlage 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
GROSSHANDEL GROSSHANDEL
A) A)
Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
0 beschäftigte Personen 0 beschäftigte Personen
188,63 EUR 188,63 EUR
1-4 beschäftigte Personen 1-4 beschäftigte Personen
377,28 EUR 377,28 EUR
5-9 beschäftigte Personen 5-9 beschäftigte Personen
825,29 EUR 825,29 EUR
10-19 beschäftigte Personen 10-19 beschäftigte Personen
1.650,60 EUR 1.650,60 EUR
20-49 beschäftigte Personen 20-49 beschäftigte Personen
4.244,40 EUR 4.244,40 EUR
50-99 beschäftigte Personen 50-99 beschäftigte Personen
11.554,22 EUR 11.554,22 EUR
? 100 beschäftigte Personen ? 100 beschäftigte Personen
23.580,03 EUR 23.580,03 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des
Großhandels: Großhandel mit Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Großhandels: Großhandel mit Getreide, Saatgut, Düngemitteln,
Pestiziden und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen; Pestiziden und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen;
Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit anderen Erzeugnissen Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit anderen Erzeugnissen
tierischen Ursprungs, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; tierischen Ursprungs, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Großhandel mit Milch, Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Großhandel mit Milch,
Milcherzeugnissen, Eiern und Speiseölen; Großhandel mit Getränken; Milcherzeugnissen, Eiern und Speiseölen; Großhandel mit Getränken;
Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren; Großhandel mit Kaffee, Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren; Großhandel mit Kaffee,
Tee, Kakao und Gewürzen; Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Tee, Kakao und Gewürzen; Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und
Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Lagerung in Kühlräumen; Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Lagerung in Kühlräumen;
sonstige Lagerung, Einfuhr von Verpackungsmaterial. sonstige Lagerung, Einfuhr von Verpackungsmaterial.
[Anlage 5] [Anlage 5]
[Anlage 5 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 5 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
EINZELHANDEL EINZELHANDEL
Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des
Einzelhandels: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Einzelhandels: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in
Verkaufsräumen), hauptsächlich mit Nahrungsmitteln; Einzelhandel mit Verkaufsräumen), hauptsächlich mit Nahrungsmitteln; Einzelhandel mit
Obst, Gemüse und Kartoffeln; Einzelhandel mit Fleisch und Obst, Gemüse und Kartoffeln; Einzelhandel mit Fleisch und
Fleischwaren; Einzelhandel mit Fisch; Einzelhandel mit Back- und Fleischwaren; Einzelhandel mit Fisch; Einzelhandel mit Back- und
Süßwaren; Einzelhandel mit Getränken; sonstiger Facheinzelhandel mit Süßwaren; Einzelhandel mit Getränken; sonstiger Facheinzelhandel mit
Nahrungsmitteln (in Verkaufsräumen); Herstellung von Backwaren (ohne Nahrungsmitteln (in Verkaufsräumen); Herstellung von Backwaren (ohne
Dauerbackwaren) zum Verkauf vor Ort an den Endverbraucher; Dauerbackwaren) zum Verkauf vor Ort an den Endverbraucher;
Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
Anlage 5a Anlage 5a
Einzelhandel: Wenn keine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung Einzelhandel: Wenn keine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung
bedarf: 42,35 EUR pro Niederlassungseinheit. bedarf: 42,35 EUR pro Niederlassungseinheit.
Anlage 5b Anlage 5b
Einzelhandel: Wenn eine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung Einzelhandel: Wenn eine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung
bedarf: bedarf:
A) A)
Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
0 beschäftigte Personen 0 beschäftigte Personen
231,53 EUR 231,53 EUR
1-4 beschäftigte Personen 1-4 beschäftigte Personen
231,53 EUR 231,53 EUR
5-9 beschäftigte Personen 5-9 beschäftigte Personen
450,18 EUR 450,18 EUR
10-19 beschäftigte Personen 10-19 beschäftigte Personen
823,17 EUR 823,17 EUR
20-49 beschäftigte Personen 20-49 beschäftigte Personen
1.629,09 EUR 1.629,09 EUR
50-99 beschäftigte Personen 50-99 beschäftigte Personen
3.889,60 EUR 3.889,60 EUR
? 100 beschäftigte Personen ? 100 beschäftigte Personen
7.460,08 EUR 7.460,08 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
5b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 5b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
[Anlage 6] [Anlage 6]
[Anlage 6 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 6 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
HORECA HORECA
Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem zum Hotel- und Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem zum Hotel- und
Gaststättengewerbe: Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant, Gaststättengewerbe: Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant,
Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Großküchen, Caterer, wo Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Großküchen, Caterer, wo
Lebensmittel zubereitet werden, die für den unmittelbaren Verzehr Lebensmittel zubereitet werden, die für den unmittelbaren Verzehr
durch Verbraucher oder Vereinigungen bestimmt sind, und ähnliche durch Verbraucher oder Vereinigungen bestimmt sind, und ähnliche
Einrichtungen. Einrichtungen.
Anlage 6.a Anlage 6.a
Horeca: Wenn keine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: Horeca: Wenn keine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf:
47,73 EUR pro Niederlassungseinheit. 47,73 EUR pro Niederlassungseinheit.
Anlage 6.b Anlage 6.b
Horeca: Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: Horeca: Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf:
A) A)
Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
0 beschäftigte Personen 0 beschäftigte Personen
169,72 EUR 169,72 EUR
1-4 beschäftigte Personen 1-4 beschäftigte Personen
169,72 EUR 169,72 EUR
5-9 beschäftigte Personen 5-9 beschäftigte Personen
271,96 EUR 271,96 EUR
10-19 beschäftigte Personen 10-19 beschäftigte Personen
480,53 EUR 480,53 EUR
20-49 beschäftigte Personen 20-49 beschäftigte Personen
885,72 EUR 885,72 EUR
50-99 beschäftigte Personen 50-99 beschäftigte Personen
1.801,70 EUR 1.801,70 EUR
? 100 beschäftigte Personen ? 100 beschäftigte Personen
3.328,37 EUR 3.328,37 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
6b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 6b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
[Anlage 7] [Anlage 7]
[Anlage 7 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 7 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
TRANSPORT TRANSPORT
A) A)
Anzahl Sendungen innerhalb der Nahrungsmittelkette Anzahl Sendungen innerhalb der Nahrungsmittelkette
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
1-10 Sendungen 1-10 Sendungen
50,98 EUR 50,98 EUR
11-250 Sendungen 11-250 Sendungen
50,98 EUR 50,98 EUR
251-1 000 Sendungen 251-1 000 Sendungen
101,97 EUR 101,97 EUR
1 001-2 500 Sendungen 1 001-2 500 Sendungen
178,44 EUR 178,44 EUR
> 2 500 Sendungen > 2 500 Sendungen
382,40 EUR 382,40 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
7 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 7 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von
0,25 multipliziert. 0,25 multipliziert.
C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des
Transports: der Transport von Erzeugnissen für Rechnung Dritter. Transports: der Transport von Erzeugnissen für Rechnung Dritter.
[Anlage 8] [Anlage 8]
[Anlage 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom [Anlage 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom
29. Dezember 2017)] 29. Dezember 2017)]
HERSTELLUNG VON VERPACKUNGSMATERIAL HERSTELLUNG VON VERPACKUNGSMATERIAL
A) A)
Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen
Betrag/Niederlassungseinheit Betrag/Niederlassungseinheit
0 beschäftigte Personen 0 beschäftigte Personen
159,88 EUR 159,88 EUR
1-4 beschäftigte Personen 1-4 beschäftigte Personen
319,74 EUR 319,74 EUR
5-9 beschäftigte Personen 5-9 beschäftigte Personen
982,32 EUR 982,32 EUR
10-19 beschäftigte Personen 10-19 beschäftigte Personen
2.590,64 EUR 2.590,64 EUR
20-49 beschäftigte Personen 20-49 beschäftigte Personen
5.354,61 EUR 5.354,61 EUR
50-99 beschäftigte Personen 50-99 beschäftigte Personen
13.001,32 EUR 13.001,32 EUR
? 100 beschäftigte Personen ? 100 beschäftigte Personen
19.839,02 EUR 19.839,02 EUR
B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine
Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage
8 Buchstabe A angegebene Betrag der Abgaben für 2013 mit einem 8 Buchstabe A angegebene Betrag der Abgaben für 2013 mit einem
Koeffizienten von 0,50 und ab 2014 mit einem Koeffizienten von 0,25 Koeffizienten von 0,50 und ab 2014 mit einem Koeffizienten von 0,25
multipliziert. multipliziert.
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