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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/11/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende de bescherming van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 10 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 relative à la
de bescherming van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
september 2004 betreffende de bescherming van de consumenten bij 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas
verkoop van consumptiegoederen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor de vente de biens de consommation, établi par le Service central de
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende de bescherming officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004
van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen. relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de
consommation.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 november 2004. Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
1. SEPTEMBER 2004 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher beim 1. SEPTEMBER 2004 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher beim
Verkauf von Verbrauchsgütern Verkauf von Verbrauchsgütern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter um. Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter um.
Art. 2 - In Artikel 1604 des Zivilgesetzbuches wird vor dem Art. 2 - In Artikel 1604 des Zivilgesetzbuches wird vor dem
derzeitigen einzigen Absatz folgender Absatz eingefügt: derzeitigen einzigen Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen zu « Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen zu
liefern. » liefern. »
Art. 3 - In Buch III Titel VI Kapitel IV des Zivilgesetzbuches wird Art. 3 - In Buch III Titel VI Kapitel IV des Zivilgesetzbuches wird
ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher « Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher
Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von
Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar. Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, 1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln,
der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann, werden kann,
2. « Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen 2. « Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen
ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter
verkaufen, verkaufen,
3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit 3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
- Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen - Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen
gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, gerichtlichen Massnahmen verkauft werden,
- Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in - Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge abgefüllt sind, einer bestimmten Menge abgefüllt sind,
- Strom, - Strom,
4. « Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur 4. « Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur
für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die
sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes
Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen, Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen,
5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem 5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem
Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten,
ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger
Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der
Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten
Eigenschaften entspricht, Eigenschaften entspricht,
6. « Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des 6. « Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des
vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes. vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch
Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
Verbrauchsgüter als Kaufverträge. Verbrauchsgüter als Kaufverträge.
Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1
gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher liefern, nur dann gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher liefern, nur dann
als vertragsgemäss, wenn sie: als vertragsgemäss, wenn sie:
1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung 1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung
übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der
Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat,
2. sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck 2. sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck
eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur
Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat,
3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art 3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art
gewöhnlich gebraucht werden, gewöhnlich gebraucht werden,
4. eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen 4. eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen
Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten
kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die
insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten
öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen
Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht
gezogen werden. gezogen werden.
§ 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen § 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen
Äusserungen nicht gebunden, wenn sie: Äusserungen nicht gebunden, wenn sie:
- nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und - nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und
vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten, vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten,
- nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des - nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses berichtigt war, oder Vertragsabschlusses berichtigt war, oder
- nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende - nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende
Äusserung beeinflusst sein konnte. Äusserung beeinflusst sein konnte.
§ 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden § 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden
Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte
beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein
konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher
gelieferte Material zurückzuführen ist. gelieferte Material zurückzuführen ist.
§ 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes § 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes
wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage
Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom
betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen
wurde. wurde.
Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte
Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage
auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist. auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für
Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen
und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten
Lieferung offenbar werden. Lieferung offenbar werden.
Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den
Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes
erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer
und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt. und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt.
In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für
gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren,
die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf.
§ 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren, § 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren,
innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von
Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate
nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers
nicht unterschreiten darf. nicht unterschreiten darf.
§ 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab § 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab
Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der
in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf. in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf.
§ 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass § 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass
Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Lieferung eines Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Lieferung eines
Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden,
es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art
der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu
berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut
handelt. handelt.
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf
verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1 verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1
erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar. erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar.
Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf
Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von
Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2 Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2
erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine
Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen
entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine
Vertragsauflösung verlangen. Vertragsauflösung verlangen.
Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung
getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den
Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist. festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist.
§ 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche § 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche
Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche
Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung
beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist. beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.
Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen
Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden
Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck, Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck,
für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen
sind. sind.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich » Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich »
umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen
Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-, Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-,
Arbeits- und Materialkosten. Arbeits- und Materialkosten.
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als
unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten
verursachen würde, die: verursachen würde, die:
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die
Vertragswidrigkeit hätte, Vertragswidrigkeit hätte,
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit - nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher
zurückgegriffen werden könnte, zurückgegriffen werden könnte,
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.
§ 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung § 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung
des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen, des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf - wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf
Ersatzlieferung hat oder Ersatzlieferung hat oder
- wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung - wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung
nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat. Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat.
In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen
Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung. Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende
Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen,
die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist.
Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für
eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche
Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem
Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller
oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut
verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber
Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung
wirksam gemacht werden können. wirksam gemacht werden können.
Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie
anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen
Werbung angegebenen Bedingungen. Werbung angegebenen Bedingungen.
§ 2 - Garantien müssen: § 2 - Garantien müssen:
- darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen - darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche
Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der
Garantie nicht berührt werden, Garantie nicht berührt werden,
- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der - in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der
Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die
Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer
und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und
Anschrift des Garantiegebers. Anschrift des Garantiegebers.
§ 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich § 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich
zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften
Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht
und ihm zugänglich ist. und ihm zugänglich ist.
Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2 Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2
erwähnten Angaben. erwähnten Angaben.
§ 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und § 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und
3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des 3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des
Verbrauchers auf deren Einhaltung. Verbrauchers auf deren Einhaltung.
Das gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des Das gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen
nicht entspricht. nicht entspricht.
Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen
beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den
betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht
hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in
vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar
ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig. ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig.
Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die
durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf
Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden,
nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses
Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser
schützt. » schützt. »
Art. 4 - Handlungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 1649bis bis Art. 4 - Handlungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 1649bis bis
1649octies des Zivilgesetzbuches stehen und die Kollektivinteressen 1649octies des Zivilgesetzbuches stehen und die Kollektivinteressen
der Verbraucher beeinträchtigen, können auf Antrag einer Vereinigung der Verbraucher beeinträchtigen, können auf Antrag einer Vereinigung
zur Verteidigung der Verbraucherinteressen Gegenstand einer zur Verteidigung der Verbraucherinteressen Gegenstand einer
Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen:
1. der Artikel 95 bis 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die 1. der Artikel 95 bis 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
2. der Artikel 18 bis 20 und 22 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 2. der Artikel 18 bis 20 und 22 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002
über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche
Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien
Berufe. Berufe.
Handlungen, die ihren Ursprung in Belgien haben, in einem anderen Handlungen, die ihren Ursprung in Belgien haben, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Kollektivinteressen der Mitgliedstaat der Europäischen Union die Kollektivinteressen der
Verbraucher beeinträchtigen und gemäss den Regeln in Bezug auf das Verbraucher beeinträchtigen und gemäss den Regeln in Bezug auf das
anwendbare Gesetz den Artikeln 1649bis bis 1649octies des anwendbare Gesetz den Artikeln 1649bis bis 1649octies des
Zivilgesetzbuches beziehungsweise den Bestimmungen des Gesetzes eines Zivilgesetzbuches beziehungsweise den Bestimmungen des Gesetzes eines
Mitgliedstaates, das die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Richtlinie Mitgliedstaates, das die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Richtlinie
umsetzt, widersprechen, können Gegenstand einer Unterlassungsklage umsetzt, widersprechen, können Gegenstand einer Unterlassungsklage
sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen:
1. des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche 1. des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,
2. der Artikel 21 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 über 2. der Artikel 21 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 über
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe. und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe.
Art. 5 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Gesetz über die Art. 5 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Gesetz über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Im niederländischen Text von Nr. 7 wird das Wort « 1. Im niederländischen Text von Nr. 7 wird das Wort «
waarborgverplichting » durch das Wort « garantieverplichting » waarborgverplichting » durch das Wort « garantieverplichting »
ersetzt. ersetzt.
2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
« 12. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches « 12. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den
Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene
gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Gütern gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Gütern
aufzuheben oder einzuschränken, ». aufzuheben oder einzuschränken, ».
Art. 6 - Artikel 587 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 6 - Artikel 587 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches,
aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
« 3. über Anträge, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 4 « 3. über Anträge, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 4
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf
den Schutz der Verbraucher erwähnt sind, ». den Schutz der Verbraucher erwähnt sind, ».
Art. 7 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Art. 7 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« 14. in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 des « 14. in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der
Verbraucher. » Verbraucher. »
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, die nach Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, die nach
seinem In-Kraft-Treten geschlossen werden. seinem In-Kraft-Treten geschlossen werden.
Art. 9 - Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 9 - Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Gesetzes legen die Minister, die für den Verbraucherschutz, die Justiz Gesetzes legen die Minister, die für den Verbraucherschutz, die Justiz
beziehungsweise die Wirtschaft zuständig sind, der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wirtschaft zuständig sind, der Abgeordnetenkammer
einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor, in dem insbesondere einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor, in dem insbesondere
die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz der Verbraucherrechte die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz der Verbraucherrechte
untersucht wird. untersucht wird.
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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