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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende de bescherming van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende | en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 relative à la |
de bescherming van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen | protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
september 2004 betreffende de bescherming van de consumenten bij | 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas |
verkoop van consumptiegoederen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | de vente de biens de consommation, établi par le Service central de |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 1 september 2004 betreffende de bescherming | officielle en langue allemande de la loi du 1er septembre 2004 |
van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen. | relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de |
consommation. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 november 2004. | Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. SEPTEMBER 2004 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher beim | 1. SEPTEMBER 2004 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher beim |
Verkauf von Verbrauchsgütern | Verkauf von Verbrauchsgütern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des | Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des |
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter um. | Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter um. |
Art. 2 - In Artikel 1604 des Zivilgesetzbuches wird vor dem | Art. 2 - In Artikel 1604 des Zivilgesetzbuches wird vor dem |
derzeitigen einzigen Absatz folgender Absatz eingefügt: | derzeitigen einzigen Absatz folgender Absatz eingefügt: |
« Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen zu | « Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen zu |
liefern. » | liefern. » |
Art. 3 - In Buch III Titel VI Kapitel IV des Zivilgesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch III Titel VI Kapitel IV des Zivilgesetzbuches wird |
ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher | « Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher |
Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von | Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von |
Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar. | Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, | 1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, |
der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet | der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet |
werden kann, | werden kann, |
2. « Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen | 2. « Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen |
ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter | ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter |
verkaufen, | verkaufen, |
3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit | 3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
- Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen | - Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen |
gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, | gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, |
- Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in | - Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in |
einer bestimmten Menge abgefüllt sind, | einer bestimmten Menge abgefüllt sind, |
- Strom, | - Strom, |
4. « Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur | 4. « Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur |
für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die | für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die |
sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes | sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes |
Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen, | Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen, |
5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem | 5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem |
Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, | Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, |
ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger | ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger |
Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der | Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der |
Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten | Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten |
Eigenschaften entspricht, | Eigenschaften entspricht, |
6. « Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des | 6. « Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des |
vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes. | vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch |
Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender | Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender |
Verbrauchsgüter als Kaufverträge. | Verbrauchsgüter als Kaufverträge. |
Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 | Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 |
gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher liefern, nur dann | gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher liefern, nur dann |
als vertragsgemäss, wenn sie: | als vertragsgemäss, wenn sie: |
1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung | 1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung |
übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der | übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der |
Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, | Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, |
2. sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck | 2. sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck |
eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur | eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur |
Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, | Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, |
3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art | 3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art |
gewöhnlich gebraucht werden, | gewöhnlich gebraucht werden, |
4. eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen | 4. eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen |
Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten | Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten |
kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die | kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die |
insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten | insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten |
öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen | öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen |
Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht | Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht |
gezogen werden. | gezogen werden. |
§ 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen | § 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen |
Äusserungen nicht gebunden, wenn sie: | Äusserungen nicht gebunden, wenn sie: |
- nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und | - nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und |
vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten, | vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten, |
- nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des | - nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des |
Vertragsabschlusses berichtigt war, oder | Vertragsabschlusses berichtigt war, oder |
- nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende | - nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende |
Äusserung beeinflusst sein konnte. | Äusserung beeinflusst sein konnte. |
§ 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden | § 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden |
Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des | Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des |
Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte | Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte |
beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein | beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein |
konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher | konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher |
gelieferte Material zurückzuführen ist. | gelieferte Material zurückzuführen ist. |
§ 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes | § 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes |
wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage | wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage |
Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom | Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom |
betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen | betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen |
wurde. | wurde. |
Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte | Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte |
Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage | Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage |
auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist. | auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist. |
Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für | Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für |
Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen | Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen |
und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten | und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten |
Lieferung offenbar werden. | Lieferung offenbar werden. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den | Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den |
Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes | Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes |
erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer | erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer |
und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt. | und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt. |
In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für | In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für |
gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, | gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, |
die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. | die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. |
§ 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren, | § 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren, |
innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von | innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von |
Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate | Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate |
nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers | nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers |
nicht unterschreiten darf. | nicht unterschreiten darf. |
§ 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab | § 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab |
Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der | Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der |
in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf. | in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf. |
§ 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass | § 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass |
Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Lieferung eines | Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Lieferung eines |
Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, | Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, |
es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art | es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art |
der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu | der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu |
berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut | berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut |
handelt. | handelt. |
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf | § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf |
verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1 | verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1 |
erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar. | erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar. |
Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf | Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf |
Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von | Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von |
Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2 | Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2 |
erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine | erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine |
Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen | Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen |
entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine | entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine |
Vertragsauflösung verlangen. | Vertragsauflösung verlangen. |
Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung | Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung |
getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den | getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den |
Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit | Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit |
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist. | festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist. |
§ 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche | § 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche |
Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche | Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche |
Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung | Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung |
beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist. | beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist. |
Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen | Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen |
Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden | Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden |
Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck, | Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck, |
für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen | für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen |
sind. | sind. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich » | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich » |
umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen | umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen |
Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-, | Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-, |
Arbeits- und Materialkosten. | Arbeits- und Materialkosten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als | Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als |
unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten | unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten |
verursachen würde, die: | verursachen würde, die: |
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die | - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die |
Vertragswidrigkeit hätte, | Vertragswidrigkeit hätte, |
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und | - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und |
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit | - nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit |
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher | ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher |
zurückgegriffen werden könnte, | zurückgegriffen werden könnte, |
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. | verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. |
§ 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung | § 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung |
des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen, | des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen, |
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf | - wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf |
Ersatzlieferung hat oder | Ersatzlieferung hat oder |
- wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung | - wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung |
nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche | nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche |
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat. | Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat. |
In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen | In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen |
Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung. | Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende | Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende |
Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, | Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, |
die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. | die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. |
Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für | Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für |
eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche | eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche |
Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem | Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem |
Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller | Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller |
oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut | oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut |
verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber | verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber |
Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung | Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung |
wirksam gemacht werden können. | wirksam gemacht werden können. |
Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie | Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie |
anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen | anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen |
Werbung angegebenen Bedingungen. | Werbung angegebenen Bedingungen. |
§ 2 - Garantien müssen: | § 2 - Garantien müssen: |
- darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen | - darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche | Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche |
Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der | Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der |
Garantie nicht berührt werden, | Garantie nicht berührt werden, |
- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der | - in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der |
Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die | Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die |
Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer | Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer |
und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und | und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und |
Anschrift des Garantiegebers. | Anschrift des Garantiegebers. |
§ 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich | § 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich |
zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften | zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften |
Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht | Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht |
und ihm zugänglich ist. | und ihm zugänglich ist. |
Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2 | Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2 |
erwähnten Angaben. | erwähnten Angaben. |
§ 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und | § 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und |
3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des | 3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des |
Verbrauchers auf deren Einhaltung. | Verbrauchers auf deren Einhaltung. |
Das gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des | Das gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen |
nicht entspricht. | nicht entspricht. |
Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen | Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen |
beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den | beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den |
betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht | betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht |
hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in | hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in |
vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar | vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar |
ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig. | ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig. |
Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der | Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die | Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die |
durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf | durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf |
Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, | Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, |
nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines | nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses | Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses |
Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser | Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser |
schützt. » | schützt. » |
Art. 4 - Handlungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 1649bis bis | Art. 4 - Handlungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 1649bis bis |
1649octies des Zivilgesetzbuches stehen und die Kollektivinteressen | 1649octies des Zivilgesetzbuches stehen und die Kollektivinteressen |
der Verbraucher beeinträchtigen, können auf Antrag einer Vereinigung | der Verbraucher beeinträchtigen, können auf Antrag einer Vereinigung |
zur Verteidigung der Verbraucherinteressen Gegenstand einer | zur Verteidigung der Verbraucherinteressen Gegenstand einer |
Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: | Unterlassungsklage sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: |
1. der Artikel 95 bis 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | 1. der Artikel 95 bis 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
2. der Artikel 18 bis 20 und 22 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 | 2. der Artikel 18 bis 20 und 22 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 |
über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche | über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche |
Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien | Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien |
Berufe. | Berufe. |
Handlungen, die ihren Ursprung in Belgien haben, in einem anderen | Handlungen, die ihren Ursprung in Belgien haben, in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Kollektivinteressen der | Mitgliedstaat der Europäischen Union die Kollektivinteressen der |
Verbraucher beeinträchtigen und gemäss den Regeln in Bezug auf das | Verbraucher beeinträchtigen und gemäss den Regeln in Bezug auf das |
anwendbare Gesetz den Artikeln 1649bis bis 1649octies des | anwendbare Gesetz den Artikeln 1649bis bis 1649octies des |
Zivilgesetzbuches beziehungsweise den Bestimmungen des Gesetzes eines | Zivilgesetzbuches beziehungsweise den Bestimmungen des Gesetzes eines |
Mitgliedstaates, das die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Richtlinie | Mitgliedstaates, das die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Richtlinie |
umsetzt, widersprechen, können Gegenstand einer Unterlassungsklage | umsetzt, widersprechen, können Gegenstand einer Unterlassungsklage |
sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: | sein, und zwar in Anwendung folgender Bestimmungen: |
1. des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche | 1. des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, | Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, |
2. der Artikel 21 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 über | 2. der Artikel 21 bis 24 des Gesetzes vom 2. August 2002 über |
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln | irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln |
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe. | und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe. |
Art. 5 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Gesetz über die | Art. 5 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Gesetz über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Im niederländischen Text von Nr. 7 wird das Wort « | 1. Im niederländischen Text von Nr. 7 wird das Wort « |
waarborgverplichting » durch das Wort « garantieverplichting » | waarborgverplichting » durch das Wort « garantieverplichting » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: |
« 12. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches | « 12. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches |
vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den | vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den |
Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene | Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene |
gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Gütern | gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Gütern |
aufzuheben oder einzuschränken, ». | aufzuheben oder einzuschränken, ». |
Art. 6 - Artikel 587 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 6 - Artikel 587 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
« 3. über Anträge, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 4 | « 3. über Anträge, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 4 |
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der | Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der |
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf |
den Schutz der Verbraucher erwähnt sind, ». | den Schutz der Verbraucher erwähnt sind, ». |
Art. 7 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« 14. in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 des | « 14. in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des | Gesetzes vom 1. September 2004 zur Ergänzung der Bestimmungen des |
Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der | Zivilgesetzbuches über den Verkauf im Hinblick auf den Schutz der |
Verbraucher. » | Verbraucher. » |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, die nach | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, die nach |
seinem In-Kraft-Treten geschlossen werden. | seinem In-Kraft-Treten geschlossen werden. |
Art. 9 - Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | Art. 9 - Spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Gesetzes legen die Minister, die für den Verbraucherschutz, die Justiz | Gesetzes legen die Minister, die für den Verbraucherschutz, die Justiz |
beziehungsweise die Wirtschaft zuständig sind, der Abgeordnetenkammer | beziehungsweise die Wirtschaft zuständig sind, der Abgeordnetenkammer |
einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor, in dem insbesondere | einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor, in dem insbesondere |
die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz der Verbraucherrechte | die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz der Verbraucherrechte |
untersucht wird. | untersucht wird. |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |