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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/11/1967
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Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Officieuze coördinatie in het Duits van het hoofdstuk IVbis Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des
uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Officieuze coördinatie professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue
in het Duits van het hoofdstuk IVbis allemande du chapitre IVbis
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het hoofdstuk IVbis van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november allemande du chapitre IVbis de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre
1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, zoals 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé, tel
het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 5 juli 2012 tot qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juillet 2012 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des
betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen teneinde de professions des soins de santé en vue de transposer la Directive
Richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties om relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
te zetten (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2012). (Moniteur belge du 17 août 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe Gesundheitspflegeberufe
[KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung [KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung
der europäischen Vorschriften der europäischen Vorschriften
[Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt [Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt
durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und
ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti
durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)] durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)]
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.] Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.]
[Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom [Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom
17. August 2012)] 17. August 2012)]
Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister; 1. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister;
2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege 2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege
und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt; Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;
3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments 3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011;
4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die 4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die
Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist; Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist;
5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) 5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b)
ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel
14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich
in Belgien niederzulassen; in Belgien niederzulassen;
6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen 6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen
Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen
Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch
Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der
vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden; vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden;
7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine 7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des
vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung
einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf
Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation
verfügen. verfügen.
8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des 8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des
betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat; betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat;
9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten; 9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten;
10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem 10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist,
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt
wird; wird;
11. "Ausbildungsnachweise": 11. "Ausbildungsnachweise":
a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im
Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines
Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder
Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck
bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der
Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt
werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit,
die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im
betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten
Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt; Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt;
12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse 12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse
des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der
Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des
Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen
Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur
Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein
Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen
der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des
Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen
Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister
verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der
Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat,
aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese
Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis
ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich
auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in
Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken;
13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, 13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs,
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer
Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer
Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende
Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs
in Belgien verfügt; in Belgien verfügt;
14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die 14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die
Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und
aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls
durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch
Berufspraxis ergänzt wird. Struktur und Niveau der Berufsausbildung, Berufspraxis ergänzt wird. Struktur und Niveau der Berufsausbildung,
des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden
Mitgliedstaates bestimmt oder von der zu diesem Zweck bestimmten Mitgliedstaates bestimmt oder von der zu diesem Zweck bestimmten
Behörde kontrolliert oder zugelassen.] Behörde kontrolliert oder zugelassen.]
[Art. 44ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom [Art. 44ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom
17. August 2012)] 17. August 2012)]
Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit
[Art. 44ter/1 - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer [Art. 44ter/1 - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer
Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen
Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des Erlasses erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des
vorliegenden Erlasses reglementierten Gesundheitspflegeberufe ausüben vorliegenden Erlasses reglementierten Gesundheitspflegeberufe ausüben
möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels anerkennen. vorliegenden Kapitels anerkennen.
§ 2 - Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation § 2 - Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation
erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, die den Gesundheitspflegeberuf, den er ausüben möchte, Erlasses, die den Gesundheitspflegeberuf, den er ausüben möchte,
reglementieren. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, reglementieren. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde,
durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß
den Bestimmungen von Artikel 7 beglaubigen.] den Bestimmungen von Artikel 7 beglaubigen.]
[Art. 44ter/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. [Art. 44ter/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S.
vom 17. August 2012)] vom 17. August 2012)]
A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Art. 44quater - [ § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar Art. 44quater - [ § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar
2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung
zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle
Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung
auf der Grundlage der in Artikel 44quinquies und folgenden auf der Grundlage der in Artikel 44quinquies und folgenden
festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
oder durch das in Artikel 44undecies und folgenden festgelegte System oder durch das in Artikel 44undecies und folgenden festgelegte System
der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung
abgedeckt sind. abgedeckt sind.
§ 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben § 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben
Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen: Ausbildungsnachweisen:
- Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten - Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die
allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der
Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und
Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und
rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss
erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt,
- unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: - unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte:
Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte,
Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker,
die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen
Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der
Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren
Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen,
- Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger
oder Fachkrankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich oder Fachkrankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind und die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen, die an der sind und die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen, die an der
Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege
verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt,
teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von
Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine
Pflege ausgeübt werden, Pflege ausgeübt werden,
- Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine
Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von
Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für
allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis
verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum
Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen
Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt,
- Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten - Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten
Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten,
wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung
von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt,
der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung
bescheinigt. bescheinigt.
§ 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes § 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes
erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung
der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen
Anpassungslehrgang gebunden ist: Anpassungslehrgang gebunden ist:
- für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat - für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung,
Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger,
Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde,
Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der
tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit
Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht
erfüllt, erfüllt,
- für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen
Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der
Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses
Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines
Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister
festgelegt, teilnehmen müssen, festgelegt, teilnehmen müssen,
- für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine
Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden
von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder
von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden
Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des
Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen
Krankenpflegers, wie vom König festgelegt, Krankenpflegers, wie vom König festgelegt,
- für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten - für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten
Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten,
wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung
von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt,
der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung
bescheinigt.] bescheinigt.]
[Art. 44quater ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. [Art. 44quater ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S.
vom 17. August 2012)] vom 17. August 2012)]
B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der
Mindestanforderungen an die Ausbildung Mindestanforderungen an die Ausbildung
Art. 44quinquies - [ § 1 - Der Minister bestimmt: Art. 44quinquies - [ § 1 - Der Minister bestimmt:
1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten 1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Ausbildungsnachweise für die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, Ausbildungsnachweise für die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung,
eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine
Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der
Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme
und eines Apothekers, und eines Apothekers,
2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die 2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die
Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt,
3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser 3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser
Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen,
4. gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen 4. gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen
Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen,
5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen 5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen
Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen
diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden Erlass erwähnten diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden Erlass erwähnten
Berufsbezeichnungen. Berufsbezeichnungen.
§ 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister § 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister
die in Paragraph 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, die in Paragraph 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen,
was die Aufnahme der Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, was die Aufnahme der Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft,
dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden Erlass erwähnten dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden Erlass erwähnten
Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen,
sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach
Paragraph 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die Paragraph 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die
Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der
Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den
notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der
Antragsteller erworbene Rechte genießt.] Antragsteller erworbene Rechte genießt.]
[Art. 44quinquies ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. [Art. 44quinquies ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S.
vom 17. August 2012)] vom 17. August 2012)]
C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung
Art. 44sexies - Art. 44decies - [...] Art. 44sexies - Art. 44decies - [...]
[Art. 44sexies bis 44decies aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 5. [Art. 44sexies bis 44decies aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 5.
Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]
Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistungserbringung Dienstleistungserbringung
Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten
nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen
Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen
ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen
[Gesundheitspflegeberuf] ausüben kommt. Der vorübergehende und [Gesundheitspflegeberuf] ausüben kommt. Der vorübergehende und
gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit,
der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
[Art. 44undecies abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 [Art. 44undecies abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012
(B.S. vom 17. August 2012)] (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel
44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und
44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und
gelegentliche Dienstleistung eines [Gesundheitspflegeberufs] nicht gelegentliche Dienstleistung eines [Gesundheitspflegeberufs] nicht
aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden:
1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen,
reglementiert sind, reglementiert sind,
2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur 2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht
reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
§ 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen
[Gesundheitspflegeberuf] nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den [Gesundheitspflegeberuf] nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den
berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen
Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die
für die Personen gelten, die den gleichen [Gesundheitspflegeberuf] in für die Personen gelten, die den gleichen [Gesundheitspflegeberuf] in
Belgien ausüben. Belgien ausüben.
[Art. 44duodecies § 1 einleitende Bestimmung und § 2 abgeändert durch [Art. 44duodecies § 1 einleitende Bestimmung und § 2 abgeändert durch
Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44terdecies - Gemäß Artikel 44duodecies § 1 befreit Belgien den Art. 44terdecies - Gemäß Artikel 44duodecies § 1 befreit Belgien den
Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet
niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden:
1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer
Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische
vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen
medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer
eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 1 erwähnten Meldung und eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 1 erwähnten Meldung und
gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in
Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit
oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2
Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine
Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 3 erwähnten Dokumente beigefügt. Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 3 erwähnten Dokumente beigefügt.
Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische
vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten
für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit
zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist,
2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion
unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der
Erbringung der Dienstleistungen. Erbringung der Dienstleistungen.
Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und
gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die
Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten
über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten
sind, über die Erbringung der Dienstleistung. sind, über die Erbringung der Dienstleistung.
§ 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen
werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während
des folgenden Jahres in Belgien einen [Gesundheitspflegeberuf] des folgenden Jahres in Belgien einen [Gesundheitspflegeberuf]
vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert
werden. werden.
§ 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der
schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des
betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der
auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich
Dienstleistungen erbringen möchte, Dienstleistungen erbringen möchte,
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen 2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen
Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden
beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung
dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist.
3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle: ein 4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle: ein
Nachweis über die besagte Berufserfahrung. Nachweis über die besagte Berufserfahrung.
§ 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der
Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird,
informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat
darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue
Situation schildern, zukommen. Situation schildern, zukommen.
[Art. 44quaterdecies § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli [Art. 44quaterdecies § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli
2012 (B.S. vom 17. August 2012)] 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen
[Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien [Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien
ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des
Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Niederlassungsmitgliedstaates angegeben Niederlassungsmitgliedstaates angegeben
§ 2 - Falls die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte § 2 - Falls die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte
Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine
Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.
§ 3 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf] § 3 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf]
vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen
Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus:
1. wenn es sich um einen [Gesundheitspflegeberuf] im Sinne von Artikel 1. wenn es sich um einen [Gesundheitspflegeberuf] im Sinne von Artikel
44quinquies handelt, 44quinquies handelt,
2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der 2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der
Generaldirektion gemäß Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. Generaldirektion gemäß Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind.
[Art. 44quinquiesdecies § 1 und § 3 einziger Absatz einleitende [Art. 44quinquiesdecies § 1 und § 3 einziger Absatz einleitende
Bestimmung und Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 Bestimmung und Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012
(B.S. vom 17. August 2012)] (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung
kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters
nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich im nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich im
Rahmen des vorliegenden Erlasses einen [Gesundheitspflegeberuf], der Rahmen des vorliegenden Erlasses einen [Gesundheitspflegeberuf], der
jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt,
ausüben möchte. ausüben möchte.
§ 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin
besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des
Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden
Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern.
§ 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und
der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies,
unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre
Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über
das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung.
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden,
unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser
Verlängerung informiert wird. Verlängerung informiert wird.
§ 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen
Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum
besagten [Gesundheitspflegeberuf] und für die Ausübung dieses Berufs besagten [Gesundheitspflegeberuf] und für die Ausübung dieses Berufs
geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit
schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit
geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass
er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die
Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des
[Gesundheitspflegeberufs] binnen einem Monat nach der in Anwendung von [Gesundheitspflegeberufs] binnen einem Monat nach der in Anwendung von
§ 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann.
§ 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den
vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der
Dienstleister den [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien vorübergehend Dienstleister den [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien vorübergehend
und gelegentlich ausüben. und gelegentlich ausüben.
[Art. 44sexiesdecies §§ 1, 4 und 5 abgeändert durch Art. 7 des K.E. [Art. 44sexiesdecies §§ 1, 4 und 5 abgeändert durch Art. 7 des K.E.
vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann
die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen. vorliegen.
§ 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Informationen, die im Falle von Beschwerden eines
Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein
ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der
Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde
unterrichtet. unterrichtet.
§ 3 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des § 3 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der
Informationen, die sie austauschen. Informationen, die sie austauschen.
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen
Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in
Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder
ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3
zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des
Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um
den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.
Art. 44noviesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel Art. 44noviesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel
[...] 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen [...] 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen
in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden,
oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3
zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im
Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen.
Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt
oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen
haben, vermerkt werden. haben, vermerkt werden.
§ 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer
Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche
Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht
absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische
Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des
Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die
Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden.
[Art. 44noviesdecies § 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 5. Juli [Art. 44noviesdecies § 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 5. Juli
2012 (B.S. vom 17. August 2012)] 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]
Art. 44viginti - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 44viginti - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen,
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten
und einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser und einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen geahndet.]] Strafen geahndet.]]
[Art. 44unviginti - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren [Art. 44unviginti - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren
bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden
Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in
elektronischer Form bearbeitet werden können.] elektronischer Form bearbeitet werden können.]
[Art. 44unviginti eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 5. Juli 2012 [Art. 44unviginti eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 5. Juli 2012
(B.S. vom 17. August 2012)] (B.S. vom 17. August 2012)]
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