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Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Officieuze coördinatie in het Duits van het hoofdstuk IVbis | Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de | 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des |
uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Officieuze coördinatie | professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue |
in het Duits van het hoofdstuk IVbis | allemande du chapitre IVbis |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het hoofdstuk IVbis van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november | allemande du chapitre IVbis de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre |
1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, zoals | 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé, tel |
het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 5 juli 2012 tot | qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juillet 2012 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 | l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des |
betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen teneinde de | professions des soins de santé en vue de transposer la Directive |
Richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7 | 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 |
september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties om | relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles |
te zetten (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2012). | (Moniteur belge du 17 août 2012). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der | 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe | Gesundheitspflegeberufe |
[KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung | [KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung |
der europäischen Vorschriften | der europäischen Vorschriften |
[Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt | [Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt |
durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und | durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und |
ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti | ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti |
durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)] | durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)] |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die | Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die |
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) | Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) |
Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.] | Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.] |
[Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom | [Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom |
17. August 2012)] | 17. August 2012)] |
Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist | Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister; | 1. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister; |
2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege | 2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege |
und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes | und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt; | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt; |
3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | 3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) | Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) |
Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; | Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; |
4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die | 4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die |
Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist; | Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist; |
5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) | 5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) |
ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel | ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel |
14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom | 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich |
in Belgien niederzulassen; | in Belgien niederzulassen; |
6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen | 6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen |
Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen | Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen |
Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch | Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch |
Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der | Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der |
vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden; | vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden; |
7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine | 7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine |
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung | Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung |
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des | oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des |
vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen | vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen |
gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung | gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung |
einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf | einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf |
Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation | Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation |
verfügen. | verfügen. |
8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des | 8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des |
betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat; | betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat; |
9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten; | 9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten; |
10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem | 10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem |
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, | Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, |
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen | Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen |
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu | auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu |
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt | erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt |
wird; | wird; |
11. "Ausbildungsnachweise": | 11. "Ausbildungsnachweise": |
a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im | a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im |
Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines | Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines |
Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder | Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder |
Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck | Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck |
bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der | bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der |
Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt | Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt |
werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, | werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, |
die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im | die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im |
betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem | betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem |
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten |
Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt; | Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt; |
12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse | 12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse |
des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der | des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der |
Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des | Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des |
Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen | Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen |
Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur | Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur |
Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein | Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein |
Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen | Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen |
der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des | der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des |
Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen | Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen |
Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister | Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister |
verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem | verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem |
Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der | Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der |
Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, | Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, |
aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese | aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese |
Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis | Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis |
ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung | ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung |
für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich | für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich |
auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in | auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in |
Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; | Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; |
13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, | 13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, |
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten | die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten |
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer | Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer |
Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer | Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer |
Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende | Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende |
Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs | Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs |
in Belgien verfügt; | in Belgien verfügt; |
14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die | 14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die |
Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und | Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und |
aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls | aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls |
durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch | durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch |
Berufspraxis ergänzt wird. Struktur und Niveau der Berufsausbildung, | Berufspraxis ergänzt wird. Struktur und Niveau der Berufsausbildung, |
des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, | des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden |
Mitgliedstaates bestimmt oder von der zu diesem Zweck bestimmten | Mitgliedstaates bestimmt oder von der zu diesem Zweck bestimmten |
Behörde kontrolliert oder zugelassen.] | Behörde kontrolliert oder zugelassen.] |
[Art. 44ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom | [Art. 44ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom |
17. August 2012)] | 17. August 2012)] |
Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit | Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit |
[Art. 44ter/1 - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer | [Art. 44ter/1 - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer |
Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen | Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen |
Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden | Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des | Erlasses erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des |
vorliegenden Erlasses reglementierten Gesundheitspflegeberufe ausüben | vorliegenden Erlasses reglementierten Gesundheitspflegeberufe ausüben |
möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des | möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels anerkennen. | vorliegenden Kapitels anerkennen. |
§ 2 - Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation | § 2 - Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation |
erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden | erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, die den Gesundheitspflegeberuf, den er ausüben möchte, | Erlasses, die den Gesundheitspflegeberuf, den er ausüben möchte, |
reglementieren. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, | reglementieren. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, |
durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß | durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß |
den Bestimmungen von Artikel 7 beglaubigen.] | den Bestimmungen von Artikel 7 beglaubigen.] |
[Art. 44ter/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. | [Art. 44ter/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. |
vom 17. August 2012)] | vom 17. August 2012)] |
A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen | A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen |
Art. 44quater - [ § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar | Art. 44quater - [ § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar |
2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die | 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die |
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung | Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung |
zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle | zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle |
Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung | Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung |
auf der Grundlage der in Artikel 44quinquies und folgenden | auf der Grundlage der in Artikel 44quinquies und folgenden |
festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung | festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung |
oder durch das in Artikel 44undecies und folgenden festgelegte System | oder durch das in Artikel 44undecies und folgenden festgelegte System |
der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung | der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung |
abgedeckt sind. | abgedeckt sind. |
§ 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben | § 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben |
Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von | Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von |
Ausbildungsnachweisen: | Ausbildungsnachweisen: |
- Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten | - Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten |
Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die | Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die |
allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der | allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der |
Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und | Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und |
Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und | Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und |
rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss | rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss |
erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, | erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, |
- unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: | - unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: |
Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, | Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, |
Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, | Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, |
die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen | die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen |
Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der | Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der |
Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren | Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren |
Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, | Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, |
- Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger | - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger |
oder Fachkrankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich | oder Fachkrankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich |
sind und die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen, die an der | sind und die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen, die an der |
Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege | Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege |
verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, | verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, |
teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von | teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von |
Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine | Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine |
Pflege ausgeübt werden, | Pflege ausgeübt werden, |
- Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für | - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für |
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine | Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine |
Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von | Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von |
Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, | Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, |
von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für | von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für |
allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis | allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis |
verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum | verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum |
Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen | Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen |
Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, | Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, |
- Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten | - Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten |
Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, | Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, |
wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung | wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung |
von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, | von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, |
der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung | der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung |
bescheinigt. | bescheinigt. |
§ 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes | § 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes |
erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von | erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von |
Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung | Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung |
der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen | der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen |
Anpassungslehrgang gebunden ist: | Anpassungslehrgang gebunden ist: |
- für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat | - für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat |
ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, | ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, |
Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, | Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, |
Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, | Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, |
Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der | Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der |
tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit | tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit |
Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht | Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht |
erfüllt, | erfüllt, |
- für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen | - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen |
Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der | Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der |
Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses | Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses |
Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines | Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines |
Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister | Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister |
festgelegt, teilnehmen müssen, | festgelegt, teilnehmen müssen, |
- für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für | - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für |
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine | Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine |
Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden | Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden |
von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder | von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder |
von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden | von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden |
Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des | Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des |
Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen | Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen |
Krankenpflegers, wie vom König festgelegt, | Krankenpflegers, wie vom König festgelegt, |
- für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten | - für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten |
Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, | Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, |
wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung | wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung |
von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, | von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, |
der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung | der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung |
bescheinigt.] | bescheinigt.] |
[Art. 44quater ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. | [Art. 44quater ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. |
vom 17. August 2012)] | vom 17. August 2012)] |
B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der | B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der |
Mindestanforderungen an die Ausbildung | Mindestanforderungen an die Ausbildung |
Art. 44quinquies - [ § 1 - Der Minister bestimmt: | Art. 44quinquies - [ § 1 - Der Minister bestimmt: |
1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten | 1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten |
Ausbildungsnachweise für die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, | Ausbildungsnachweise für die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, |
eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine | eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine |
Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der | Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der |
Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme | Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme |
und eines Apothekers, | und eines Apothekers, |
2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die | 2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die |
Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, | Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, |
3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser | 3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser |
Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, | Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, |
4. gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen | 4. gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen |
Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, | Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, |
5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen | 5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen |
Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen | Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen |
diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden Erlass erwähnten | diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden Erlass erwähnten |
Berufsbezeichnungen. | Berufsbezeichnungen. |
§ 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister | § 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister |
die in Paragraph 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, | die in Paragraph 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, |
was die Aufnahme der Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, | was die Aufnahme der Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, |
dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden Erlass erwähnten | dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden Erlass erwähnten |
Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, | Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, |
sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach | sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach |
Paragraph 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die | Paragraph 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die |
Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der | Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der |
Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den | Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den |
notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der | notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der |
Antragsteller erworbene Rechte genießt.] | Antragsteller erworbene Rechte genießt.] |
[Art. 44quinquies ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. | [Art. 44quinquies ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. |
vom 17. August 2012)] | vom 17. August 2012)] |
C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung | C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung |
Art. 44sexies - Art. 44decies - [...] | Art. 44sexies - Art. 44decies - [...] |
[Art. 44sexies bis 44decies aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 5. | [Art. 44sexies bis 44decies aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 5. |
Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] | Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] |
Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche | Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche |
Dienstleistungserbringung | Dienstleistungserbringung |
Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten | Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten |
nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen | nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen |
Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen | Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen |
ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen | ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen |
[Gesundheitspflegeberuf] ausüben kommt. Der vorübergehende und | [Gesundheitspflegeberuf] ausüben kommt. Der vorübergehende und |
gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im | gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im |
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, | Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, |
der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. | der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. |
[Art. 44undecies abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 | [Art. 44undecies abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 |
(B.S. vom 17. August 2012)] | (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel | Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel |
44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und | 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und |
44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und | 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und |
gelegentliche Dienstleistung eines [Gesundheitspflegeberufs] nicht | gelegentliche Dienstleistung eines [Gesundheitspflegeberufs] nicht |
aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: | aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: |
1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur | 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur |
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, | Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, |
reglementiert sind, | reglementiert sind, |
2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur | 2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur |
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht | Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht |
reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im | reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im |
Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre | Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre |
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. | mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. |
§ 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen | § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen |
[Gesundheitspflegeberuf] nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den | [Gesundheitspflegeberuf] nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den |
berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen | berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen |
Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den | Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den |
Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die | Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die |
für die Personen gelten, die den gleichen [Gesundheitspflegeberuf] in | für die Personen gelten, die den gleichen [Gesundheitspflegeberuf] in |
Belgien ausüben. | Belgien ausüben. |
[Art. 44duodecies § 1 einleitende Bestimmung und § 2 abgeändert durch | [Art. 44duodecies § 1 einleitende Bestimmung und § 2 abgeändert durch |
Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] | Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44terdecies - Gemäß Artikel 44duodecies § 1 befreit Belgien den | Art. 44terdecies - Gemäß Artikel 44duodecies § 1 befreit Belgien den |
Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, | Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, |
von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet | von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet |
niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: | niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: |
1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer | 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer |
Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische | Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische |
vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen | vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen |
medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer | medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer |
eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 1 erwähnten Meldung und | eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 1 erwähnten Meldung und |
gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in | gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in |
Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit | Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit |
oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 | oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 |
Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine | Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine |
Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 3 erwähnten Dokumente beigefügt. | Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 3 erwähnten Dokumente beigefügt. |
Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische | Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische |
vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten | vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten |
für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit | für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit |
zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, | zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, |
2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und | 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion | Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion |
unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das | unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der |
Erbringung der Dienstleistungen. | Erbringung der Dienstleistungen. |
Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und | Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und |
gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die | gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die |
Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten | Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten |
über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder | über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder |
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten | kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten |
sind, über die Erbringung der Dienstleistung. | sind, über die Erbringung der Dienstleistung. |
§ 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen | § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen |
werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während | werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während |
des folgenden Jahres in Belgien einen [Gesundheitspflegeberuf] | des folgenden Jahres in Belgien einen [Gesundheitspflegeberuf] |
vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert | vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert |
werden. | werden. |
§ 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der | § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der |
schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des | schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des |
betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: | betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: |
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der | 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der |
auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich | auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich |
Dienstleistungen erbringen möchte, | Dienstleistungen erbringen möchte, |
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen | 2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen |
Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden | Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden |
beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung | beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung |
dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung | dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung |
weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. | weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. |
3. ein Berufsqualifikationsnachweis, | 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, |
4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle: ein | 4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle: ein |
Nachweis über die besagte Berufserfahrung. | Nachweis über die besagte Berufserfahrung. |
§ 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der | § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der |
Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, | Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, |
informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat | informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat |
darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue | darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue |
Situation schildern, zukommen. | Situation schildern, zukommen. |
[Art. 44quaterdecies § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli | [Art. 44quaterdecies § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli |
2012 (B.S. vom 17. August 2012)] | 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen | Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen |
[Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien | [Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien |
ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des | ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des |
Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der | Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der |
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des | Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des |
Niederlassungsmitgliedstaates angegeben | Niederlassungsmitgliedstaates angegeben |
§ 2 - Falls die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte | § 2 - Falls die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte |
Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine | Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine |
Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der | Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der |
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. | Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. |
§ 3 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf] | § 3 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf] |
vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen | vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen |
Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: | Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: |
1. wenn es sich um einen [Gesundheitspflegeberuf] im Sinne von Artikel | 1. wenn es sich um einen [Gesundheitspflegeberuf] im Sinne von Artikel |
44quinquies handelt, | 44quinquies handelt, |
2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der | 2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der |
Generaldirektion gemäß Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. | Generaldirektion gemäß Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. |
[Art. 44quinquiesdecies § 1 und § 3 einziger Absatz einleitende | [Art. 44quinquiesdecies § 1 und § 3 einziger Absatz einleitende |
Bestimmung und Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 | Bestimmung und Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 |
(B.S. vom 17. August 2012)] | (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung | Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung |
kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters | kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters |
nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich im | nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich im |
Rahmen des vorliegenden Erlasses einen [Gesundheitspflegeberuf], der | Rahmen des vorliegenden Erlasses einen [Gesundheitspflegeberuf], der |
jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, | jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, |
ausüben möchte. | ausüben möchte. |
§ 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin | § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin |
besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des | besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des |
Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden | Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden |
Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. | Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. |
§ 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und | § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und |
der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, | der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, |
unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre | unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre |
Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über | Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über |
das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. | das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. |
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, | Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, |
unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser | unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser |
Verlängerung informiert wird. | Verlängerung informiert wird. |
§ 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen | § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen |
Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum | Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum |
besagten [Gesundheitspflegeberuf] und für die Ausübung dieses Berufs | besagten [Gesundheitspflegeberuf] und für die Ausübung dieses Berufs |
geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit | geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit |
schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit | schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit |
geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass | geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass |
er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die | er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die |
Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des | Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des |
[Gesundheitspflegeberufs] binnen einem Monat nach der in Anwendung von | [Gesundheitspflegeberufs] binnen einem Monat nach der in Anwendung von |
§ 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. | § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. |
§ 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den | § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den |
vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der | vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der |
Dienstleister den [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien vorübergehend | Dienstleister den [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien vorübergehend |
und gelegentlich ausüben. | und gelegentlich ausüben. |
[Art. 44sexiesdecies §§ 1, 4 und 5 abgeändert durch Art. 7 des K.E. | [Art. 44sexiesdecies §§ 1, 4 und 5 abgeändert durch Art. 7 des K.E. |
vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] | vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann | Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann |
die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des | die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des |
Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die | Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die |
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des | Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des |
Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine | Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine |
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen | berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen |
vorliegen. | vorliegen. |
§ 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des | § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des |
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller | Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller |
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines | Informationen, die im Falle von Beschwerden eines |
Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein | Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein |
ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der | ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der |
Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde | Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde |
unterrichtet. | unterrichtet. |
§ 3 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des | § 3 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des |
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der | Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der |
Informationen, die sie austauschen. | Informationen, die sie austauschen. |
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen | Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen |
Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in | Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in |
Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder | Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder |
ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 | ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 |
zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des | zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des |
Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um | Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um |
den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. | den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. |
Art. 44noviesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel | Art. 44noviesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel |
[...] 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen | [...] 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen |
in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, | in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, |
oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 | oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 |
zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im | zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im |
Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und | Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und |
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. | gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. |
Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt | Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt |
oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen | oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen |
haben, vermerkt werden. | haben, vermerkt werden. |
§ 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer | § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer |
Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche | Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche |
Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht | Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht |
absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische | absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische |
Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des | Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des |
Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die | Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die |
Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. | Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. |
[Art. 44noviesdecies § 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 5. Juli | [Art. 44noviesdecies § 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 5. Juli |
2012 (B.S. vom 17. August 2012)] | 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] |
Art. 44viginti - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 44viginti - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, | Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten |
und einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser | und einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen geahndet.]] | Strafen geahndet.]] |
[Art. 44unviginti - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren | [Art. 44unviginti - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren |
bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden | bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden |
Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in | Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in |
elektronischer Form bearbeitet werden können.] | elektronischer Form bearbeitet werden können.] |
[Art. 44unviginti eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 5. Juli 2012 | [Art. 44unviginti eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 5. Juli 2012 |
(B.S. vom 17. August 2012)] | (B.S. vom 17. August 2012)] |