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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/11/1967
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Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des
uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van professions des soins de santé - Traduction allemande de dispositions
wijzigingsbepalingen modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 5 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
-van titel IV, hoofdstuk II van de wet van 8 juni 2008 houdende -du titre IV, chapitre II de la loi du 8 juin 2008 portant des
diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008); dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 16 juin 2008);
- van titel X, hoofdstuk IV, afdeling 5, en hoofdstuk X van de wet van - du titre X, chapitre IV, section 5, et chapitre X de la loi du 24
24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du
7 augustus 2008); 7 août 2008);
- van titel I en van titel II, hoofdstuk VIII, afdeling 1, en - du titre Ier et du titre II, chapitre VIII, section 1re, et chapitre
hoofdstuk IX van de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en IX de la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à
het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications
geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 30 december 2008); belge du 30 décembre 2008);
- van artikel 172 van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch - de l'article 172 de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur
Staatsblad van 29 december 2008); belge du 29 décembre 2008);
- van artikel 104 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse - de l'article 104 de la loi du 22 décembre 2008 portant dispositions
bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IV - Volksgesundheit TITEL IV - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL II - Medizinische Kommissionen KAPITEL II - Medizinische Kommissionen
Art. 25 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 25 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch
die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. April 1995, 25. Januar 1999 und die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. April 1995, 25. Januar 1999 und
13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 3 werden die Wörter « er ist 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 3 werden die Wörter « er ist
erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar
» ersetzt. » ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 4 werden die Wörter « er ist 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 4 werden die Wörter « er ist
erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar
» ersetzt. » ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « dieser Widerspruch hat 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « dieser Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung » gestrichen. aufschiebende Wirkung » gestrichen.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL X - Volksgesundheit TITEL X - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL IV - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL IV - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...) (...)
Abschnitt 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Abschnitt 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 111 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom Art. 111 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 25. Januar 1999 und
13. Dezember 2006, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut 13. Dezember 2006, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen « Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheken eingeführt worden ist, müssen alle in der Aufstellung des Apotheken eingeführt worden ist, müssen alle in der Aufstellung des
Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran
teilnehmen. » teilnehmen. »
(...) (...)
KAPITEL X - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL X - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 130 - In Artikel 45quinquies § 3 Nr. 8 des Königlichen Erlasses Art. 130 - In Artikel 45quinquies § 3 Nr. 8 des Königlichen Erlasses
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember
2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die
Wörter « und der Krankenkassenagentur » durch die Wörter «, der Wörter « und der Krankenkassenagentur » durch die Wörter «, der
Krankenkassenagentur und dem Wissenschaftlichen Institut für Krankenkassenagentur und dem Wissenschaftlichen Institut für
Volksgesundheit » ersetzt. Volksgesundheit » ersetzt.
Art. 131 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45sexies mit folgendem Art. 131 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 45sexies - § 1 - Bei der gemeinnützigen Stiftung Krebsregister « Art. 45sexies - § 1 - Bei der gemeinnützigen Stiftung Krebsregister
wird ein Beratender Ausschuss für die Nutzer der Daten der Stiftung wird ein Beratender Ausschuss für die Nutzer der Daten der Stiftung
Krebsregister, nachstehend « Beratender Ausschuss für Nutzer » Krebsregister, nachstehend « Beratender Ausschuss für Nutzer »
genannt, eingerichtet. genannt, eingerichtet.
§ 2 - Dieser Beratende Ausschuss für Nutzer hat folgenden Auftrag: § 2 - Dieser Beratende Ausschuss für Nutzer hat folgenden Auftrag:
1. die qualitativen und quantitativen Aspekte der Krebsregistrierung 1. die qualitativen und quantitativen Aspekte der Krebsregistrierung
zu überwachen und zu bewerten, zu überwachen und zu bewerten,
2. der Stiftung Krebsregister Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick 2. der Stiftung Krebsregister Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick
auf eine Optimierung der Registrierung und Analyse der Daten, auf eine Optimierung der Registrierung und Analyse der Daten,
3. die wissenschaftlichen Berichte zu bewerten, die die Stiftung 3. die wissenschaftlichen Berichte zu bewerten, die die Stiftung
Krebsregister erstellt hat im Rahmen der Registrierungsaufträge, mit Krebsregister erstellt hat im Rahmen der Registrierungsaufträge, mit
denen sie von den zuständigen Behörden oder anerkannten denen sie von den zuständigen Behörden oder anerkannten
internationalen Organisationen betraut worden ist, internationalen Organisationen betraut worden ist,
4. die Anträge, die an die Stiftung Krebsregister im Rahmen ihrer 4. die Anträge, die an die Stiftung Krebsregister im Rahmen ihrer
Zielsetzungen und Aufträge gestellt werden, auf ihre Zulässigkeit hin Zielsetzungen und Aufträge gestellt werden, auf ihre Zulässigkeit hin
zu prüfen und der Stiftung Krebsregister Stellungnahmen in Bezug auf zu prüfen und der Stiftung Krebsregister Stellungnahmen in Bezug auf
die Priorität der Anträge vorzulegen, wenn diese in den operativen die Priorität der Anträge vorzulegen, wenn diese in den operativen
Plan der Stiftung aufgenommen werden müssen, Plan der Stiftung aufgenommen werden müssen,
5. die Konzertierung über die Krebsforschung, die auf der Grundlage 5. die Konzertierung über die Krebsforschung, die auf der Grundlage
der Daten des Krebsregisters durchgeführt wird, zu organisieren. der Daten des Krebsregisters durchgeführt wird, zu organisieren.
§ 3 - Die Aufträge des Beratenden Ausschusses für Nutzer können vom § 3 - Die Aufträge des Beratenden Ausschusses für Nutzer können vom
König ausgeweitet werden. König ausgeweitet werden.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Nutzer Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Nutzer
werden vom König festgelegt. » werden vom König festgelegt. »
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
19. DEZEMBER 2008 - Gesetz über die Gewinnung und Verwendung 19. DEZEMBER 2008 - Gesetz über die Gewinnung und Verwendung
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Auf Gewebe, Zellen und anderes Körpermaterial anwendbare TITEL II - Auf Gewebe, Zellen und anderes Körpermaterial anwendbare
Bestimmungen Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 25 - In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über Art. 25 - In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird ein Artikel 20bis mit die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird ein Artikel 20bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 20bis - Die Anwendung am Menschen von menschlichem « Art. 20bis - Die Anwendung am Menschen von menschlichem
Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom ... [sic, zu lesen ist: vom 19. Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom ... [sic, zu lesen ist: vom 19.
Dezember 2008] über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Dezember 2008] über die Gewinnung und Verwendung menschlichen
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell
hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen
Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschliesslich von einer in Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschliesslich von einer in
Artikel 2 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem Artikel 2 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem
zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des am 7. zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fällt, oder August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fällt, oder
in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates
betriebenen Krankenhaus. betriebenen Krankenhaus.
Die in Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz Die in Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz
erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten, erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten,
die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen
Körpermaterial oder mit dem menschlichen Köpermaterial, mit dem die Körpermaterial oder mit dem menschlichen Köpermaterial, mit dem die
vorerwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von vorerwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von
der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat, der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat,
vollkommen unabhängig sein. vollkommen unabhängig sein.
Art. 26 - Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 26 - Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976, 6. April 1995 die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976, 6. April 1995
und 13. Dezember 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: und 13. Dezember 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer unter Verstoss gegen « Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer unter Verstoss gegen
Artikel 20bis menschliche Körpermaterialien oder Produkte am Menschen Artikel 20bis menschliche Körpermaterialien oder Produkte am Menschen
anwendet. » anwendet. »
(...) (...)
KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 43 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes darf Art. 43 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes darf
menschliches Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des Gesetzes menschliches Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des Gesetzes
entnommen wurde und nicht rückverfolgbar ist, nicht zur Anwendung am entnommen wurde und nicht rückverfolgbar ist, nicht zur Anwendung am
Menschen, wohl aber zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet Menschen, wohl aber zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet
werden. werden.
Art. 44 - Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Art. 44 - Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes entnommen wurde, darf nach dessen Inkrafttreten zur Anwendung Gesetzes entnommen wurde, darf nach dessen Inkrafttreten zur Anwendung
am Menschen verwendet werden, sofern die Bestimmungen des vorliegenden am Menschen verwendet werden, sofern die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 10, 12, 20 und 21, eingehalten Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 10, 12, 20 und 21, eingehalten
werden. werden.
Art. 45 - Banken für Zellen, Gewebe und andere menschliche Art. 45 - Banken für Zellen, Gewebe und andere menschliche
Körpermaterialien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Körpermaterialien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
gemäss dem Königlichen Erlass vom 15. April 1988 über die Gewebebanken gemäss dem Königlichen Erlass vom 15. April 1988 über die Gewebebanken
und über die Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, Einfuhr, und über die Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, Einfuhr,
Beförderung, Verteilung und Abgabe von Geweben eine Zulassung erhalten Beförderung, Verteilung und Abgabe von Geweben eine Zulassung erhalten
haben, bleiben bis zu dem im Zulassungsbeschluss enthaltenen Datum und haben, bleiben bis zu dem im Zulassungsbeschluss enthaltenen Datum und
bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zugelassen, sofern diese Banken bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zugelassen, sofern diese Banken
für menschliches Körpermaterial allen Bestimmungen des vorliegenden für menschliches Körpermaterial allen Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes genügen. Gesetzes genügen.
Art. 46 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam an einem vom König Art. 46 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam an einem vom König
festzulegenden Datum und spätestens am 14. Juli 2009. festzulegenden Datum und spätestens am 14. Juli 2009.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 7 - Volksgesundheit TITEL 7 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 172 - Artikel 4 § 3quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom Art. 172 - Artikel 4 § 3quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird durch folgende eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Gebühren oder Beiträge « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Gebühren oder Beiträge
werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an
die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags
der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt. der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt.
Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22. Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex
der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten
Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt. Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt.
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und sind anwendbar auf die Beiträge und Gebühren, die veröffentlicht und sind anwendbar auf die Beiträge und Gebühren, die
ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem sie ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem sie
angepasst wurden, fällig sind. angepasst wurden, fällig sind.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 11 - Volksgesundheit TITEL 11 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 4 - Arzneimittel KAPITEL 4 - Arzneimittel
(...) (...)
Art. 104 - Artikel 4 § 2bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 104 - Artikel 4 § 2bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Ausserdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung « Ausserdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung
arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Regeln mit Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung Erlass Regeln mit Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten über die Gesundheit von Patienten festlegen. personenbezogener Daten über die Gesundheit von Patienten festlegen.
Diese Regeln sehen Garantien vor in Bezug auf die Einwilligung des Diese Regeln sehen Garantien vor in Bezug auf die Einwilligung des
Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte
Übermittlung und maximale Aufbewahrungsfrist dieser Daten gemäss dem Übermittlung und maximale Aufbewahrungsfrist dieser Daten gemäss dem
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. » hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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