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| Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 10 mei 2007 houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel | l'arrêté royal du 10 mai 2007 portant approbation du deuxième contrat |
| bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze | de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public |
| vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische | |
| Spoorwegen en van punt 19 van de bijlage bij dit besluit waarbij | Société nationale des Chemins de fer belges et du point 19 de l'annexe |
| bijlage 8 van het beheerscontract tussen de Staat en de NMBS door en | de cet arrêté par lequel l'annexe 8 du contrat de gestion entre l'Etat |
| nieuwe bijlage 8 wordt vervangen (Belgisch Staatsblad van 15 juni | et la S.N.C.B. est remplacée par une nouvelle annexe 8 (Moniteur belge |
| 2007). | du 15 juin 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten | 10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten |
| Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der | Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der |
| öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
| Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der |
| Artikel 3 bis 6; | Artikel 3 bis 6; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung |
| bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft | bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft |
| der Belgischen Eisenbahnen; | der Belgischen Eisenbahnen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des |
| zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft | zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft |
| Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen | Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen |
| Geschäftsführungsvertrags; | Geschäftsführungsvertrags; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung |
| des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der | des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der |
| öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
| Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag; | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
| März 2007; | März 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom |
| 29. März 2007; | 29. März 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom |
| 30. April 2007; | 30. April 2007; |
| Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des |
| Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für | Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für |
| Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber | Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber |
| beraten haben, | beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu | Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu |
| dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen | dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen |
| Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt. | abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der | Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin | Die Vizepremierministerin |
| und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
| B. TUYBENS | B. TUYBENS |
| Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags | Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags |
| zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen | zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen |
| Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
| Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der | Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der |
| öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
| Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
| Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene | Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene |
| Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom | Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom |
| 5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt | 5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt |
| durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch | durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch |
| folgende Bestimmungen abgeändert: | folgende Bestimmungen abgeändert: |
| 1. - 18. (...) | 1. - 18. (...) |
| 19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut | 19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut |
| ersetzt: | ersetzt: |
| ANLAGE 8 | ANLAGE 8 |
| IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND | IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND |
| FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN | FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN |
| Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND | Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND |
| TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS | TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS |
| SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN | SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN |
| Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den | Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den |
| nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und | nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und |
| Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder | Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder |
| sonstigen Gründen. | sonstigen Gründen. |
| Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem | Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem |
| Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu | Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu |
| seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen | seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen |
| sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen | sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen |
| hervorgehen. | hervorgehen. |
| Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und | Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und |
| seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende. | seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende. |
| AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN | AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN |
| Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der | Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der |
| betreffenden Dienste der NGBE. | betreffenden Dienste der NGBE. |
| 1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN | 1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN |
| Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: | Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: |
| a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: | a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: |
| - die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die | - die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die |
| eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen | eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen |
| gewährte Pension beziehen, | gewährte Pension beziehen, |
| - die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine | - die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine |
| Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, | Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, |
| - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine | - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine |
| Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, | Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, |
| - die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die | - die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die |
| eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die | eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die |
| Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, | Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, |
| - die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 | - die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 |
| unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, | unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, |
| - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine | - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine |
| Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, | Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, |
| b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen | b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen |
| als Witwe: | als Witwe: |
| - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des | - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des |
| Krieges 1914-1918, | Krieges 1914-1918, |
| - eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension | - eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension |
| aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird, | aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird, |
| - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des | - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des |
| Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24. | Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24. |
| August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der | August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der |
| Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von | Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von |
| Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei | Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei |
| Entminungsaktionen, | Entminungsaktionen, |
| - eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des | - eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des |
| Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die | Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die |
| Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten | Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten |
| gewährt wird, | gewährt wird, |
| c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges | c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges |
| 1914-1918: | 1914-1918: |
| - Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit | - Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit |
| gedient haben, | gedient haben, |
| - ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem | - ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem |
| Grund Frontstreifen bekommen haben, | Grund Frontstreifen bekommen haben, |
| - Träger eines Verwundungsstreifens, | - Träger eines Verwundungsstreifens, |
| - Inhaber des Yser-Kreuzes, | - Inhaber des Yser-Kreuzes, |
| - Inhaber des Feuerkreuzes, | - Inhaber des Feuerkreuzes, |
| - Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, | - Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, |
| - Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung | - Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung |
| ausgezeichnet wurden, | ausgezeichnet wurden, |
| - russische Kriegsinvaliden, | - russische Kriegsinvaliden, |
| - Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11. | - Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11. |
| November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten | November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten |
| Kategorien gezählt werden, | Kategorien gezählt werden, |
| - Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11. | - Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11. |
| November 1918 in der Armee eingebunden waren, | November 1918 in der Armee eingebunden waren, |
| d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges | d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges |
| 1940-1945: | 1940-1945: |
| - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien | - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien |
| während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv | während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv |
| gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die | gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die |
| mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, | mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, |
| - die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre | - die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre |
| in Gefangenschaft gewesen sind, | in Gefangenschaft gewesen sind, |
| - die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die | - die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die |
| mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren | mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren |
| militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, | militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, |
| - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien | - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien |
| während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv | während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv |
| gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die | gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die |
| mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen | mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen |
| Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, | Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, |
| - die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten |
| bewaffneten Widerstandskämpfer, | bewaffneten Widerstandskämpfer, |
| - die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten |
| und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, | und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, |
| - die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten | - die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten |
| Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in | Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in |
| Gefangenschaft gewesen sind, | Gefangenschaft gewesen sind, |
| - die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von | - die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von |
| weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen | weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen |
| Streitkräfte in Grossbritannien, | Streitkräfte in Grossbritannien, |
| - die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom | - die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom |
| 28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung | 28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung |
| für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen | für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen |
| des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund | des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund |
| Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in | Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in |
| den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, | den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, |
| - die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 | - die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 |
| mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, | mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, |
| e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: | e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: |
| - die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den | - die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den |
| Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, | Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, |
| - die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, | - die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, |
| - die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg | - die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg |
| 1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, | 1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, |
| - die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden | - die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden |
| zur Pflichtarbeit Deportierten, | zur Pflichtarbeit Deportierten, |
| f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: | f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: |
| - die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht | - die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht |
| invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, | invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, |
| - die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht |
| invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, | invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, |
| g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien | g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien |
| gewährten Ermässigungen, | gewährten Ermässigungen, |
| h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von | h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von |
| Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort | Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort |
| in Belgien haben, | in Belgien haben, |
| i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses | i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses |
| vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung | vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung |
| des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des | des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des |
| Korea-Expeditionskorps. | Korea-Expeditionskorps. |
| 2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN | 2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN |
| 2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: | 2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: |
| - in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an | - in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an |
| der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten | der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten |
| Ausweis bei sich tragen, | Ausweis bei sich tragen, |
| - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, | - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, |
| auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" | auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" |
| angebracht ist, | angebracht ist, |
| - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die | - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die |
| den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv | den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv |
| verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten | verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten |
| "Sondergenehmigung" sind, | "Sondergenehmigung" sind, |
| - in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne | - in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne |
| Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit | Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit |
| gültigem Fahrausweis begleitet werden. | gültigem Fahrausweis begleitet werden. |
| Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder | Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder |
| pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, | pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, |
| - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne | - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne |
| Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit | Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit |
| gültigem Fahrausweis begleitet werden. | gültigem Fahrausweis begleitet werden. |
| Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder | Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder |
| pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis. | pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis. |
| Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis | Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis |
| freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht | freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht |
| an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das | an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das |
| diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der | diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der |
| Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem | Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem |
| sein Alter ersichtlich ist, | sein Alter ersichtlich ist, |
| - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die | - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die |
| Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer | Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer |
| diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). | diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). |
| 2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
| Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus | Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus |
| haben: | haben: |
| - Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen | - Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen |
| Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. | Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. |
| fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, | fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, |
| - Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer | - Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer |
| kinderreichen Familie (041 oder 042), | kinderreichen Familie (041 oder 042), |
| - Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer | - Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer |
| kinderreichen Familie (041), | kinderreichen Familie (041), |
| - Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder | - Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder |
| 041). | 041). |
| 2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
| Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: | Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: |
| - Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen | - Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen |
| Familie (039 oder 041). | Familie (039 oder 041). |
| 2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte | 2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte |
| zum 1. Februar 2007) können erwerben: | zum 1. Februar 2007) können erwerben: |
| - Senioren ab 65 Jahre. | - Senioren ab 65 Jahre. |
| Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten | Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten |
| zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die | zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die |
| Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung | Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung |
| gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den | gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den |
| verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu | verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu |
| Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten | Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten |
| (von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und | (von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und |
| gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September | gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September |
| gilt dieser Pauschaltarif nicht. | gilt dieser Pauschaltarif nicht. |
| 2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
| Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: | Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: |
| - Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der | - Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der |
| Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des | Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des |
| am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
| und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen | und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). | Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). |
| 2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der | 2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der |
| Streckenfahrkarte haben: | Streckenfahrkarte haben: |
| - Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. | - Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. |
| 3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN | 3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN |
| Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem | Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem |
| NGBE-Netz) haben: | NGBE-Netz) haben: |
| - die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr | - die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr |
| (Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport | (Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die |
| mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags | mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags |
| beauftragt sind. | beauftragt sind. |
| Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: | Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: |
| - die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine | - die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine |
| eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048). | eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048). |
| Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% | Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% |
| Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in | Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in |
| der ersten Klasse haben: | der ersten Klasse haben: |
| - die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der | - die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der |
| Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). | Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). |
| 4. ANDERE | 4. ANDERE |
| Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem | Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem |
| NGBE-Netz) haben: | NGBE-Netz) haben: |
| - die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der | - die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der |
| Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, | Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, |
| - die Mitglieder des Europäischen Parlaments. | - die Mitglieder des Europäischen Parlaments. |
| Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE | Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE |
| TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN | TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN |
| DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN | DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN |
| Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen | Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen |
| öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE | öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE |
| ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer | ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer |
| Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, | Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, |
| Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine | Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine |
| Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der | Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der |
| NGBE ein Abkommen geschlossen haben. | NGBE ein Abkommen geschlossen haben. |
| AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN | AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN |
| Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der | Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der |
| betreffenden Dienste der NGBE. | betreffenden Dienste der NGBE. |
| I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres | I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres |
| 1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse | 1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse |
| II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung | II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung |
| 1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in | 1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in |
| Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, | Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, |
| 2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und | 2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und |
| Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen | Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen |
| Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, | Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, |
| 3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, | 3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, |
| 4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und | 4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und |
| Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer | Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer |
| ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte | ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte |
| III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation | III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation |
| Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und | Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und |
| dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die | dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die |
| dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten | dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten |
| Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum | Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum |
| vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07). | vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07). |
| IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung | IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung |
| Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer | Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer |
| Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) | Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) |
| V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - | V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - |
| Abkommen vom 28. Mai 1973 | Abkommen vom 28. Mai 1973 |
| Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des | Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten | Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten |
| (versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen | (versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen |
| diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der | diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der |
| Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder | Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder |
| Regie bestimmt. | Regie bestimmt. |
| Für den belgischen Staat: | Für den belgischen Staat: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
| B. TUYBENS | B. TUYBENS |
| in Anwesenheit: | in Anwesenheit: |
| des Ministers der Mobilität | des Ministers der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| der NGBE-Holding | der NGBE-Holding |
| Jannie HAEK | Jannie HAEK |
| geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
| von Infrabel | von Infrabel |
| Luc LALLEMAND | Luc LALLEMAND |
| geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
| Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: | Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: |
| Marc DESCHEEMAECKER | Marc DESCHEEMAECKER |
| geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
| Richard GAYETOT | Richard GAYETOT |
| Generaldirektor | Generaldirektor |
| Vincent BOURLARD | Vincent BOURLARD |
| Generaldirektor | Generaldirektor |
| Luc VANSTEENKISTE | Luc VANSTEENKISTE |
| Generaldirektor | Generaldirektor |