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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het | langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des |
| Wetboek van vennootschappen | sociétés |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, | 13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés, établi par le Service |
| opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek | officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant |
| van vennootschappen. | le Code des sociétés. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
| 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 | 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 |
| zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und | zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und |
| 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss | 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss |
| von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen | von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen |
| Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches | Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches |
| Recht. | Recht. |
| KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
| Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden | Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| « Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » | « Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » |
| Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ». | « 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ». |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch |
| die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. | die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die | « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die |
| Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen | Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen |
| entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken | entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken |
| und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht | und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht |
| in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, | in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, |
| des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang | des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang |
| und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. | und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
| Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des | Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des |
| Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, | Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, |
| umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit | umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit |
| angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
| betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich | betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich |
| Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. | Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. |
| Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch | Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch |
| Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche | Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche |
| Erläuterungen dazu, ». | Erläuterungen dazu, ». |
| Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « | Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « |
| Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine | Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine |
| Gesellschaften » ersetzt. | Gesellschaften » ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches | Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches |
| werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht | werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht |
| notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. | notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz | Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| « Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter | « Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter |
| beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber | beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber |
| ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare | ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare |
| nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist | nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist |
| gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände | gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände |
| verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam | verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam |
| gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des | gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des |
| Bestätigungsvermerks. » | Bestätigungsvermerks. » |
| Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die | « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die |
| Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen | Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen |
| Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes | Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes |
| Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und | Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und |
| Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in | Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in |
| einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des | einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des |
| Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die | Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die |
| Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der | Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der |
| Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. | Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
| Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des | Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des |
| Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, | Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, |
| umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit | umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit |
| angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
| betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich | betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich |
| Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. | Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. |
| Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit | Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit |
| angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene | angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene |
| Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». | Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». |
| 2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen. | 2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen. |
| 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in | « Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in |
| Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen | Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen |
| Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben | Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben |
| separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte | separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte |
| Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen | Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen |
| Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die | Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die |
| Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, | Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, |
| gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » | gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » |
| Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert | « 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert |
| sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede | sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede |
| Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen | Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen |
| Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, | Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, |
| einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu | einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu |
| machen, ». | machen, ». |
| Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare | « Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare |
| umfasst: | umfasst: |
| 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss | 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss |
| Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen | Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen |
| Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, | Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, |
| 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die | 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die |
| zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung | zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung |
| durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und | durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und |
| von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung | von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung |
| erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, | erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, |
| 3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und | 3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, | Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, |
| 4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der | 4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der |
| Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren | Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren |
| Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen | Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen |
| entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der |
| Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen | Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen |
| Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als | Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als |
| uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk | uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk |
| oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, | oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, |
| falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil | falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil |
| abzugeben, | abzugeben, |
| 5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in | 5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in |
| besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen | besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen |
| Einschränkung des Bestätigungsvermerks, | Einschränkung des Bestätigungsvermerks, |
| 6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 | 6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 |
| geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des | geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des |
| betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, | betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, |
| 7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen | 7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen |
| Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden | Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden |
| Gesetzbuches eingehalten worden sind, | Gesetzbuches eingehalten worden sind, |
| 8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder | 8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder |
| Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des | Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf | vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf |
| jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der | jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der |
| Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, | Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, |
| insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen | insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen |
| getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu | getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu |
| beheben. | beheben. |
| Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu | Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu |
| unterzeichnen. » | unterzeichnen. » |
| Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die | « Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die |
| mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, | mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, |
| erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes | erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes |
| umfasst: | umfasst: |
| 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte | 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte |
| Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen | Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen |
| Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, | Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, |
| 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die | 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die |
| zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung | zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung |
| durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise | durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise |
| die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen | die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen |
| Erläuterungen und Informationen bekommen haben, | Erläuterungen und Informationen bekommen haben, |
| 3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die | 3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die |
| beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss | beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss |
| nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren | nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren |
| Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen | Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen |
| entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der |
| konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den | konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den |
| gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder | gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder |
| als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter | als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter |
| Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es | Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es |
| wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten | wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten |
| Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil | Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil |
| abzugeben, | abzugeben, |
| 4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare | 4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare |
| beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise | beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise |
| aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des | aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des |
| Bestätigungsvermerks, | Bestätigungsvermerks, |
| 5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss | 5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss |
| die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem | die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem |
| konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang | konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang |
| steht oder nicht. | steht oder nicht. |
| Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten | Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten |
| Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. | Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. |
| Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten | Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten |
| Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel | Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel |
| erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten | erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten |
| Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des | Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des |
| Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach | Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach |
| Artikel 144 erforderlich ist. » | Artikel 144 erforderlich ist. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |