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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/05/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 juni 2005 houdende de modaliteiten voor de bewegingsregistratie van dieren bij handelaars, verzamelcentra, halteplaatsen en vervoerders Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 juni 2005 langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les
houdende de modaliteiten voor de bewegingsregistratie van dieren bij modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les
handelaars, verzamelcentra, halteplaatsen en vervoerders négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et
chez les transporteurs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 27 juni 2005 houdende de modaliteiten voor de ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des
bewegingsregistratie van dieren bij handelaars, verzamelcentra, mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de
halteplaatsen en vervoerders, opgemaakt door de Centrale dienst voor rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs, établi
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 27 juni 2005 houdende de officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005
fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez
modaliteiten voor de bewegingsregistratie van dieren bij handelaars, les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt
verzamelcentra, halteplaatsen en vervoerders. et chez les transporteurs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
27. JUNI 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten 27. JUNI 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an
Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. insbesondere des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990; Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der
Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von
Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und
Sammelstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Sammelstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
Dezember 2000, insbesondere der Artikel 16, 30, 34, 41 und 43; Dezember 2000, insbesondere der Artikel 16, 30, 34, 41 und 43;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 1996 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 1996 zur
Festlegung der Kosten für die Registrierung des Transports von Festlegung der Kosten für die Registrierung des Transports von
Schweinen anhand eines Transportdokuments; Schweinen anhand eines Transportdokuments;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2000 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2000 zur Festlegung
der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32,
34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel
43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für
die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern,
Aufenthaltsorten und Sammelstellen; Aufenthaltsorten und Sammelstellen;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 27. Mai 2004; Föderalbehörde vom 27. Mai 2004;
Aufgrund des Gutachtens 36.822/3 des Staatsrates vom 30. April 2004, Aufgrund des Gutachtens 36.822/3 des Staatsrates vom 30. April 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. zugelassener Vereinigung: eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 1 2. zugelassener Vereinigung: eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der
Bekämpfung von Viehkrankheiten definiert ist, Bekämpfung von Viehkrankheiten definiert ist,
3. Sanitel: die in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom B. August 3. Sanitel: die in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom B. August
1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten
für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern
erwähnte Datenbank, erwähnte Datenbank,
4. Königlichem Erlass vom 9. Juli 1999: den Königlichen Erlass vom 9. 4. Königlichem Erlass vom 9. Juli 1999: den Königlichen Erlass vom 9.
Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen
für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von
Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen, Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen,
5. Registrierung: die zu Handelszwecken vorgenommene Registrierung des 5. Registrierung: die zu Handelszwecken vorgenommene Registrierung des
Transporteurs von Tieren, wie in Kapitel II des Königlichen Erlasses Transporteurs von Tieren, wie in Kapitel II des Königlichen Erlasses
vom 9. Juli 1999 vorgesehen, vom 9. Juli 1999 vorgesehen,
6. Lizenz: die Lizenz für ein Transportmittel, wie in Kapitel Il des 6. Lizenz: die Lizenz für ein Transportmittel, wie in Kapitel Il des
Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 vorgesehen, Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 vorgesehen,
7. Zulassung: die Zulassung des Händlers, des Aufenthaltsorts oder der 7. Zulassung: die Zulassung des Händlers, des Aufenthaltsorts oder der
Sammelstelle, wie in den Artikeln 23, 31 und 35 des Königlichen Sammelstelle, wie in den Artikeln 23, 31 und 35 des Königlichen
Erlasses vom 9. Juli 1999 vorgesehen. Erlasses vom 9. Juli 1999 vorgesehen.
Art. 2 - In Anwendung der Artikel 5, 6, 25, 32 und 38 des Königlichen Art. 2 - In Anwendung der Artikel 5, 6, 25, 32 und 38 des Königlichen
Erlasses vom 9. Juli 1999 wird der Registrierungs-, Lizenz- oder Erlasses vom 9. Juli 1999 wird der Registrierungs-, Lizenz- oder
Zulassungsantrag an die Agentur gerichtet. Zulassungsantrag an die Agentur gerichtet.
Art. 3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Art. 3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses
vom 9. Juli 1999 sind der Verantwortliche für eine Sammelstelle für vom 9. Juli 1999 sind der Verantwortliche für eine Sammelstelle für
Rinder und, was das in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli Rinder und, was das in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli
1999 vorgesehene Register betrifft, der Transporteur von Rindern und 1999 vorgesehene Register betrifft, der Transporteur von Rindern und
Schweinen und der Rinderhändler verpflichtet, Sanitel die Daten ihres Schweinen und der Rinderhändler verpflichtet, Sanitel die Daten ihres
Registers innerhalb der in § 2 festgelegten Frist und gemäss den in § Registers innerhalb der in § 2 festgelegten Frist und gemäss den in §
3 festgelegten Modalitäten zu übermitteln. 3 festgelegten Modalitäten zu übermitteln.
§ 2 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt innerhalb 7 § 2 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt innerhalb 7
Tagen nach dem Datum, an dem der Transport oder die Ansammlung Tagen nach dem Datum, an dem der Transport oder die Ansammlung
stattgefunden hat. stattgefunden hat.
§ 3 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt: § 3 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt:
l. entweder über einen tragbaren Computer, mit dem die von und unter l. entweder über einen tragbaren Computer, mit dem die von und unter
technischer Anleitung der Agentur gelieferte EDV-Anwendung Sanitel technischer Anleitung der Agentur gelieferte EDV-Anwendung Sanitel
oder jede andere von der Agentur genehmigte EDV-Anwendung, die die oder jede andere von der Agentur genehmigte EDV-Anwendung, die die
gleichen Funktionalitäten bietet, benutzt wird, gleichen Funktionalitäten bietet, benutzt wird,
2. oder über die Web-Anwendung unter technischer Anleitung der Agentur 2. oder über die Web-Anwendung unter technischer Anleitung der Agentur
3. oder durch Zusendung eines Registers auf Papier an die zugelassene 3. oder durch Zusendung eines Registers auf Papier an die zugelassene
Vereinigung des Wohnsitzes beziehungsweise des Gesellschaftssitzes des Vereinigung des Wohnsitzes beziehungsweise des Gesellschaftssitzes des
Transporteurs oder des Händlers. Die Daten in Bezug auf die Bewegungen Transporteurs oder des Händlers. Die Daten in Bezug auf die Bewegungen
von Rindern müssen maschinengeschrieben sein. von Rindern müssen maschinengeschrieben sein.
Art. 4 - § 1 - Das in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli Art. 4 - § 1 - Das in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli
1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler 1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler
mit Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage II zum vorliegenden mit Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage II zum vorliegenden
Erlass wiedergegeben. Erlass wiedergegeben.
§ 2 - Das in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte § 2 - Das in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler ohne Unterkunft Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler ohne Unterkunft
für diese Rinder ist in Anlage III zum vorliegenden Erlass für diese Rinder ist in Anlage III zum vorliegenden Erlass
wiedergegeben. wiedergegeben.
Art. 5 - Das in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 Art. 5 - Das in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999
erwähnte Muster des Registers auf Papier für Transporteure von Rindern erwähnte Muster des Registers auf Papier für Transporteure von Rindern
ist in Anlage IV zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. ist in Anlage IV zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.
Art. 6 - § 1 - Für die Führung eines Registers auf Papier, wie in Art. 6 - § 1 - Für die Führung eines Registers auf Papier, wie in
Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt, muss jedes Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt, muss jedes
Fahrzeug, für das eine Lizenz für den Transport von Schweinen erhalten Fahrzeug, für das eine Lizenz für den Transport von Schweinen erhalten
worden ist, mit einem Bündel vornummerierter Ver- und Entladescheine worden ist, mit einem Bündel vornummerierter Ver- und Entladescheine
in dreifacher Ausfertigung versehen sein. Beim Transport von Schweinen in dreifacher Ausfertigung versehen sein. Beim Transport von Schweinen
muss der Fahrzeugführer dieses Bündel auf Verlangen der Behörde muss der Fahrzeugführer dieses Bündel auf Verlangen der Behörde
vorzeigen können. vorzeigen können.
Das Muster des in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 Das Muster des in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999
erwähnten Registers auf Papier für Transporteure von Schweinen ist in erwähnten Registers auf Papier für Transporteure von Schweinen ist in
Anlage I zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. Anlage I zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli § 2 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli
1999 stellt der Transporteur sicher, dass die im Register auf Papier 1999 stellt der Transporteur sicher, dass die im Register auf Papier
aufgeführten Daten Sanitel innerhalb der in Artikel 3 § 2 festgelegten aufgeführten Daten Sanitel innerhalb der in Artikel 3 § 2 festgelegten
Frist und gemäss den in Artikel 3 § 3 vorgesehenen Modalitäten Frist und gemäss den in Artikel 3 § 3 vorgesehenen Modalitäten
übermittelt werden. übermittelt werden.
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Art. 7 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 muss der Transporteur von Schweinen zur Führung eines in Juli 1999 muss der Transporteur von Schweinen zur Führung eines in
Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten
Registers nach dem in Artikel 3 § 3 Nr. 1 erwähnten EDV-System das von Registers nach dem in Artikel 3 § 3 Nr. 1 erwähnten EDV-System das von
der Agentur entwickelte EDV-Programm benutzen. der Agentur entwickelte EDV-Programm benutzen.
Art. 8 - Das Muster des in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 9. Art. 8 - Das Muster des in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für den Aufenthaltsort ist in Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für den Aufenthaltsort ist in
Anlage V zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. Anlage V zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.
Art. 9 - Das Muster des in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9. Art. 9 - Das Muster des in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist integraler Bestandteil der Juli 1999 erwähnten Registers ist integraler Bestandteil der
EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der
Agentur geliefert wird. Agentur geliefert wird.
Art. 10 - Es werden aufgehoben: Art. 10 - Es werden aufgehoben:
1. der Ministerielle Erlass vom 25. Januar 1996 zur Festlegung der 1. der Ministerielle Erlass vom 25. Januar 1996 zur Festlegung der
Kosten für die Registrierung des Transports von Schweinen anhand eines Kosten für die Registrierung des Transports von Schweinen anhand eines
Transportdokuments, Transportdokuments,
2. der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der 2. der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der
Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34,
38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43
des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die
Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern,
Aufenthaltsorten und Sammelstellen. Aufenthaltsorten und Sammelstellen.
Art. 11 - Die Transportdokumente, die in Anwendung von Anlage I zum Art. 11 - Die Transportdokumente, die in Anwendung von Anlage I zum
Ministeriellen Erlass vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der Modalitäten Ministeriellen Erlass vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der Modalitäten
für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41
und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen
Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung
von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten
und Sammelstellen verteilt werden, dürfen noch bis zu 30 Tagen nach und Sammelstellen verteilt werden, dürfen noch bis zu 30 Tagen nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses benutzt werden. Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses benutzt werden.
Brüssel, den 27. Juni 2005 Brüssel, den 27. Juni 2005
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern,
an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern,
an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um den Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu Gesehen, um den Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung Anlage III zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung der Modalitäten für die Registrierung
von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten
und bei Transporteuren und bei Transporteuren
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage IV zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung Anlage IV zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern,
an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigegfgt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigegfgt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage V zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung Anlage V zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern,
an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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