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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende | l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences |
de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de | accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat |
rijksbesturen | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 |
van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden | relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel |
toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen, opgemaakt door | des administrations de l'Etat, établi par le Service central de |
de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2005 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 |
van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de | modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux |
verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de | absences accordés aux membres du personnel des administrations de |
rijksbesturen. | l'Etat. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den | Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 11, abgeändert | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 11, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, des Artikels 12, | durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, des Artikels 12, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. |
Dezember 2002, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen | Dezember 2002, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 24, des Artikels 25, abgeändert | Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 24, des Artikels 25, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 26, | durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 26, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels |
27, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. | 27, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. |
Mai 1999 und 12. Dezember 2002, des Artikels 33, des Artikels 33bis, | Mai 1999 und 12. Dezember 2002, des Artikels 33, des Artikels 33bis, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des |
Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. | Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. |
Dezember 2002, des Artikels 36, abgeändert durch den Königlichen | Dezember 2002, des Artikels 36, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 37, des Artikels 38, | Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 37, des Artikels 38, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, und des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, und des |
Artikels 39; | Artikels 39; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der |
Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der | Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der |
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur | Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur |
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in | Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in |
Bezug auf die Arbeitsbedingungen unverzüglich umgesetzt werden muss; | Bezug auf die Arbeitsbedingungen unverzüglich umgesetzt werden muss; |
In der Erwägung, dass Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom | In der Erwägung, dass Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom |
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten demnach | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten demnach |
abgeändert werden muss; | abgeändert werden muss; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März und 20. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März und 20. |
Oktober 2004; | Oktober 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
Juli 2005; | Juli 2005; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 530 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 530 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 13. Juli | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 13. Juli |
2005; | 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.993/1 des Staatsrates vom 15. September | Aufgrund des Gutachtens 38.993/1 des Staatsrates vom 15. September |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. | Artikel 1 - Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« 7. Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied | « 7. Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied |
die Bestimmungen von Artikel 30ter §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli | die Bestimmungen von Artikel 30ter §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat. Artikel 30ter § | 1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat. Artikel 30ter § |
4 desselben Gesetzes ist jedoch auf das durch Arbeitsvertrag | 4 desselben Gesetzes ist jedoch auf das durch Arbeitsvertrag |
eingestellte Personalmitglied anwendbar, das von dem in vorliegendem | eingestellte Personalmitglied anwendbar, das von dem in vorliegendem |
Erlass vorgesehenen Adoptionsurlaub oder Aufnahmeurlaub Gebrauch | Erlass vorgesehenen Adoptionsurlaub oder Aufnahmeurlaub Gebrauch |
macht, ». | macht, ». |
Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn er in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des | « Wenn er in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des |
Bediensteten umfasst er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens | Bediensteten umfasst er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens |
zwei Wochen. » | zwei Wochen. » |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Präsident des Direktionsausschusses legt die Modalitäten für | « Der Präsident des Direktionsausschusses legt die Modalitäten für |
eine eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr | eine eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr |
fest. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung von Jahresurlaub, wenn | fest. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung von Jahresurlaub, wenn |
der Bedienstete diesen Urlaub wegen Krankheit ganz oder teilweise | der Bedienstete diesen Urlaub wegen Krankheit ganz oder teilweise |
nicht nehmen konnte. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr. » | nicht nehmen konnte. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr. » |
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 30 §§ 2 und 3 » durch | 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 30 §§ 2 und 3 » durch |
die Wörter « Artikel 30 § 2 und Artikel 30ter » ersetzt. | die Wörter « Artikel 30 § 2 und Artikel 30ter » ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes | « § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes |
ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie | ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie |
definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine | definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine |
Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend | Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend |
der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht. | der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht. |
Verlieren Bedienstete ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft eines | Verlieren Bedienstete ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft eines |
Bediensteten und haben sie durch dieses sofortige Ausscheiden ihren | Bediensteten und haben sie durch dieses sofortige Ausscheiden ihren |
Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, so haben sie | Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, so haben sie |
ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem | ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem |
letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener | letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener |
Urlaubstage entspricht. | Urlaubstage entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu |
berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine | berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine |
Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der | Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der |
Haushalts- oder Ortszulage, der Zulage für die Ausübung eines höheren | Haushalts- oder Ortszulage, der Zulage für die Ausübung eines höheren |
Amtes und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der | Amtes und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der |
Ruhestandspension berücksichtigt werden, geschuldet wird. » | Ruhestandspension berücksichtigt werden, geschuldet wird. » |
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird ein § 5 mit folgendem | Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird ein § 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 5 - Legen Bedienstete ihr Amt vor dem in § 2 erwähnten Zeitraum | « § 5 - Legen Bedienstete ihr Amt vor dem in § 2 erwähnten Zeitraum |
nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der | nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der |
Anzahl Feiertagen entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie | Anzahl Feiertagen entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie |
noch in Dienst waren, nicht mit einem Werktag zusammenfielen. Diese | noch in Dienst waren, nicht mit einem Werktag zusammenfielen. Diese |
Tage können gemäss den Artikeln 11 und 12 § 2 unter denselben | Tage können gemäss den Artikeln 11 und 12 § 2 unter denselben |
Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » | Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » |
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 6 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird, | « Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird, |
während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub | während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub |
befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder neunzehn | befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder neunzehn |
Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen. | Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen. |
Die Besoldung, die für die Verlängerung der in Anwendung von Artikel | Die Besoldung, die für die Verlängerung der in Anwendung von Artikel |
33bis gewährten postnatalen Ruhe geschuldet wird, darf sich nicht auf | 33bis gewährten postnatalen Ruhe geschuldet wird, darf sich nicht auf |
mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » | mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » |
Art. 7 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « |
fünf Wochen » ersetzt. | fünf Wochen » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « |
sieben Wochen » ersetzt. | sieben Wochen » ersetzt. |
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Mutterschaftsurlaub in | « Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Mutterschaftsurlaub in |
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit nach der neunten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen | Arbeit nach der neunten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen |
Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der | Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der |
sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise | sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise |
ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter | ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter |
gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um | gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um |
die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen | die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen |
Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. » | Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. » |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den | « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den |
Bestimmungen von Absatz 2 verlängerte Zeitraum der | Bestimmungen von Absatz 2 verlängerte Zeitraum der |
Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche auf Antrag der | Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche auf Antrag der |
betreffenden weiblichen Bediensteten um einen Zeitraum von höchstens | betreffenden weiblichen Bediensteten um einen Zeitraum von höchstens |
zwei Wochen verlängert. » | zwei Wochen verlängert. » |
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 11 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 11 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 33bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der | « Art. 33bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der |
Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale | Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale |
Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um den | Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um den |
Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr | Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr |
Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt. | Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt. |
Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht | Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht |
überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen | überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen |
Bediensteten der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: | Bediensteten der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: |
1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der | 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der |
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den | Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den |
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben | ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben |
ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, | ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, |
2. am Ende der Verlängerung, die aus den in vorliegendem Absatz | 2. am Ende der Verlängerung, die aus den in vorliegendem Absatz |
vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue | vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue |
Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das | Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das |
Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der | Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der |
Dauer des Aufenthaltes. » | Dauer des Aufenthaltes. » |
Art. 12 - In Artikel 33ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 33ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, werden die Wörter |
« zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. | « zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt. |
Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Erlasses wird wie | Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« Kapitel VI - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». | « Kapitel VI - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ». |
Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 36 - Ein Adoptionsurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein | « Art. 36 - Ein Adoptionsurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein |
Kind unter zehn Jahren adoptieren. | Kind unter zehn Jahren adoptieren. |
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in | Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in |
Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach | Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach |
der Aufnahme des Kindes in der Familie des Bediensteten genommen | der Aufnahme des Kindes in der Familie des Bediensteten genommen |
werden. Auf Antrag des Bediensteten können höchstens drei Wochen | werden. Auf Antrag des Bediensteten können höchstens drei Wochen |
dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der | dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der |
Familie aufgenommen wird. | Familie aufgenommen wird. |
Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels | Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels |
bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum | bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum |
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt | des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt |
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei | schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei |
denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist | denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist |
an. | an. |
Die Bediensteten müssen folgende Unterlagen vorlegen: | Die Bediensteten müssen folgende Unterlagen vorlegen: |
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft | 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft |
ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an den | ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an den |
Bediensteten bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu | Bediensteten bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu |
erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, | erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, |
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im | 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den |
verbleibenden Urlaub nehmen zu können. | verbleibenden Urlaub nehmen zu können. |
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% |
oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens | oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens |
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der | vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der |
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » | Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » |
Art. 15 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 15 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
« Art. 36bis - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die die | « Art. 36bis - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die die |
Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die | Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die |
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer | aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer |
Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. | Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen. |
Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter | Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter |
drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der | drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der |
Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen | Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen |
wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. | wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden. |
Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 |
% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens | % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens |
vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der | vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der |
Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » | Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » |
Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 37- Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub werden einem Zeitraum | « Art. 37- Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub werden einem Zeitraum |
aktiven Dienstes gleichgesetzt. » | aktiven Dienstes gleichgesetzt. » |
Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: |
« 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der | « 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der |
Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen | Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen |
Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur | Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur |
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der | Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der |
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung | sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung |
zuerkannt werden, | zuerkannt werden, |
4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut | 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut |
der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » | der verlängerten Minderjährigkeit stehen. » |
Art. 18 - In Artikel 39 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit | Art. 18 - In Artikel 39 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Bedienstete, die Urlaub in Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden | « Bedienstete, die Urlaub in Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden |
Erlasses bekommen möchten, können von ihrem Dienst aufgefordert werden | Erlasses bekommen möchten, können von ihrem Dienst aufgefordert werden |
den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art | den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art |
besteht. » | besteht. » |
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom | Art. 19 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom |
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, |
abgeändert durch den vorliegenden Erlass, wird der Zeitraum, während | abgeändert durch den vorliegenden Erlass, wird der Zeitraum, während |
dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden und | dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden und |
besoldet werden, um eine Woche verlängert, sofern die weiblichen | besoldet werden, um eine Woche verlängert, sofern die weiblichen |
Bediensteten am 1. Juli 2004 oder nach diesem Datum entbunden haben | Bediensteten am 1. Juli 2004 oder nach diesem Datum entbunden haben |
und in Anwendung der Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft | und in Anwendung der Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft |
waren, bereits einen pränatalen Urlaub von sieben Wochen oder neun | waren, bereits einen pränatalen Urlaub von sieben Wochen oder neun |
Wochen bekommen haben. | Wochen bekommen haben. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 2 und 3 Nr. 2, die mit 2. Juni 2004 wirksam | Ausnahme der Artikel 2 und 3 Nr. 2, die mit 2. Juni 2004 wirksam |
werden, und mit Ausnahme der Artikel 6, 7, 9, 11 und 19, die mit 1. | werden, und mit Ausnahme der Artikel 6, 7, 9, 11 und 19, die mit 1. |
Juli 2004 wirksam werden. | Juli 2004 wirksam werden. |
Artikel 14 ist nur anwendbar, sofern die Adoption nach In-Kraft-Treten | Artikel 14 ist nur anwendbar, sofern die Adoption nach In-Kraft-Treten |
dieses Artikels erfolgt. | dieses Artikels erfolgt. |
Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |