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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006 fixant les conditions et la procédure d'agrément d'un package "Internet pour tous" et portant des dispositions de contrôle |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006 fixant les |
vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot | |
erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende | conditions et la procédure d'agrément d'un package "Internet pour |
controlebepalingen | tous" et portant des dispositions de contrôle |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de | royal du 9 février 2006 fixant les conditions et la procédure |
erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket | |
"Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen, opgemaakt | d'agrément d'un package "Internet pour tous" et portant des |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | dispositions de contrôle, établi par le Service central de traduction |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006 |
vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot | fixant les conditions et la procédure d'agrément d'un package |
erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende | "Internet pour tous" et portant des dispositions de contrôle. |
controlebepalingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND |
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE | KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE |
9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets | und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets |
und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen | und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch vorliegenden Erlass wird Titel XVI des Gesetzes vom 27. Dezember | durch vorliegenden Erlass wird Titel XVI des Gesetzes vom 27. Dezember |
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt, in dem eine | 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt, in dem eine |
Massnahme ergriffen wird, durch die ein Teil der Lösung des Problems | Massnahme ergriffen wird, durch die ein Teil der Lösung des Problems |
des Ausschlusses aus der digitalen Welt geboten werden soll. | des Ausschlusses aus der digitalen Welt geboten werden soll. |
Um jedem die Möglichkeit zu bieten, Hardware, Software und | Um jedem die Möglichkeit zu bieten, Hardware, Software und |
Dienstleistungen, die einen optimalen Gebrauch der modernen | Dienstleistungen, die einen optimalen Gebrauch der modernen |
Technologien ermöglichen, in Anspruch zu nehmen und diesen Gebrauch zu | Technologien ermöglichen, in Anspruch zu nehmen und diesen Gebrauch zu |
fördern, hat der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 185 des Gesetzes vom | fördern, hat der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 185 des Gesetzes vom |
27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen einen | 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen einen |
Steuervorteil für den Kauf eines "Internet für alle"-Pakets bewilligt. | Steuervorteil für den Kauf eines "Internet für alle"-Pakets bewilligt. |
Ein "Internet für alle"-Paket ist so zusammengestellt, dass ein | Ein "Internet für alle"-Paket ist so zusammengestellt, dass ein |
einfacher, klarer und optimaler Gebrauch des Internets und der | einfacher, klarer und optimaler Gebrauch des Internets und der |
elektronischen Dienstleistungen gewährleistet wird. Das bedeutet, dass | elektronischen Dienstleistungen gewährleistet wird. Das bedeutet, dass |
neben Hardware, Software und Internetanschluss auch eine | neben Hardware, Software und Internetanschluss auch eine |
Grundausbildung vorgesehen ist, um den Gebrauch von PC und Internet zu | Grundausbildung vorgesehen ist, um den Gebrauch von PC und Internet zu |
erlernen. | erlernen. |
Jedes Paket, das den gestellte Anforderungen entspricht, wird für die | Jedes Paket, das den gestellte Anforderungen entspricht, wird für die |
Zulassung berücksichtigt und kann gegebenenfalls unter der Bezeichnung | Zulassung berücksichtigt und kann gegebenenfalls unter der Bezeichnung |
"Internet für alle" den Verbrauchern zum Kauf angeboten werden. | "Internet für alle" den Verbrauchern zum Kauf angeboten werden. |
Die Verbraucher können dann davon ausgehen, dass das angebotene Paket | Die Verbraucher können dann davon ausgehen, dass das angebotene Paket |
tatsächlich einer Anzahl von den Behörden kontrollierter | tatsächlich einer Anzahl von den Behörden kontrollierter |
Mindestanforderungen entspricht, und sie wissen sofort, dass der | Mindestanforderungen entspricht, und sie wissen sofort, dass der |
Ankauf dieses Pakets mit einem Steuervorteil einhergeht. | Ankauf dieses Pakets mit einem Steuervorteil einhergeht. |
Der Steuervorteil gilt jedenfalls ausschliesslich für die von den | Der Steuervorteil gilt jedenfalls ausschliesslich für die von den |
Behörden zugelassenen Pakete. | Behörden zugelassenen Pakete. |
Vorliegender Erlass umfasst die Bestimmungen über die Zulassung eines | Vorliegender Erlass umfasst die Bestimmungen über die Zulassung eines |
"Internet für alle"-Pakets. In vorliegendem Erlass werden die | "Internet für alle"-Pakets. In vorliegendem Erlass werden die |
diesbezüglichen Zulassungsbedingungen festgelegt. Es geht insbesondere | diesbezüglichen Zulassungsbedingungen festgelegt. Es geht insbesondere |
um die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die | um die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die |
verschiedenen Bestandteile des Pakets erfüllen müssen, den maximalen | verschiedenen Bestandteile des Pakets erfüllen müssen, den maximalen |
Verkaufspreis des Pakets und zusätzliche Bedingungen. | Verkaufspreis des Pakets und zusätzliche Bedingungen. |
Darüber hinaus umfasst der Erlass das Verfahren für die Zulassung | Darüber hinaus umfasst der Erlass das Verfahren für die Zulassung |
eines Pakets und beschreibt die Folgen der Zulassung und unter welchen | eines Pakets und beschreibt die Folgen der Zulassung und unter welchen |
Bedingungen ein zugelassenes Paket vermarktet wird. | Bedingungen ein zugelassenes Paket vermarktet wird. |
Im ersten Kapitel wird das Prinzip festgelegt, dass jeder, der ein | Im ersten Kapitel wird das Prinzip festgelegt, dass jeder, der ein |
"Internet für alle"-Paket auf den Markt bringen oder zum Kauf anbieten | "Internet für alle"-Paket auf den Markt bringen oder zum Kauf anbieten |
möchte, hierzu eine vorherige Zulassung erhalten muss. Die Zulassung | möchte, hierzu eine vorherige Zulassung erhalten muss. Die Zulassung |
wird für ein ganz bestimmtes Paket bewilligt, ist also einmal eine | wird für ein ganz bestimmtes Paket bewilligt, ist also einmal eine |
Zulassung bewilligt worden, so gilt diese für jeden, der an Vertrieb, | Zulassung bewilligt worden, so gilt diese für jeden, der an Vertrieb, |
Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt ist. | Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt ist. |
Kapitel II des Erlasses umfasst in Ausführung von Artikel 191 § 3 des | Kapitel II des Erlasses umfasst in Ausführung von Artikel 191 § 3 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen die ausführlichen Zulassungsbedingungen, denen ein Paket | Bestimmungen die ausführlichen Zulassungsbedingungen, denen ein Paket |
und seine verschiedenen Bestandteile entsprechen müssen, um zugelassen | und seine verschiedenen Bestandteile entsprechen müssen, um zugelassen |
zu werden. Diese Bedingungen betreffen erstens die technischen Normen | zu werden. Diese Bedingungen betreffen erstens die technischen Normen |
und Qualitätsanforderungen, die die Bestandteile erfüllen müssen, | und Qualitätsanforderungen, die die Bestandteile erfüllen müssen, |
zweitens den Preis und drittens zusätzliche Garantien und | zweitens den Preis und drittens zusätzliche Garantien und |
Dienstleistungen, die im Rahmen des Verkaufs des Pakets angeboten und | Dienstleistungen, die im Rahmen des Verkaufs des Pakets angeboten und |
erbracht werden müssen. | erbracht werden müssen. |
Soll ausreichend gewährleistet werden, dass mit einem zugelassenen | Soll ausreichend gewährleistet werden, dass mit einem zugelassenen |
Paket das beziehungsweise die vom Gesetzgeber erwähnten Ziele erreicht | Paket das beziehungsweise die vom Gesetzgeber erwähnten Ziele erreicht |
werden können, muss das Paket technischen und qualitativen | werden können, muss das Paket technischen und qualitativen |
Mindestanforderungen entsprechen. So genügt es nicht, die Erteilung | Mindestanforderungen entsprechen. So genügt es nicht, die Erteilung |
einer Grundausbildung vorzuschreiben, sondern müssen | einer Grundausbildung vorzuschreiben, sondern müssen |
Mindestbedingungen in Bezug auf Inhalte und Modalitäten der Erteilung | Mindestbedingungen in Bezug auf Inhalte und Modalitäten der Erteilung |
dieser Ausbildung vorgeschrieben werden. | dieser Ausbildung vorgeschrieben werden. |
1 - Spezifische technische Normen und Qualitätsanforderungen an ein | 1 - Spezifische technische Normen und Qualitätsanforderungen an ein |
"Internet für alle"-Paket | "Internet für alle"-Paket |
Damit ausreichend gewährleistet wird, dass ein "Internet für | Damit ausreichend gewährleistet wird, dass ein "Internet für |
alle"-Paket auch leistungsstark ist, gelten für jeden der | alle"-Paket auch leistungsstark ist, gelten für jeden der |
verschiedenen Bestandteile des Pakets (Hardware, Software, | verschiedenen Bestandteile des Pakets (Hardware, Software, |
Breitbandverbindung und Ausbildung) Mindestnormen und -anforderungen, | Breitbandverbindung und Ausbildung) Mindestnormen und -anforderungen, |
die erfüllt werden müssen. | die erfüllt werden müssen. |
Sowohl für die Hard- und Software als auch für die Breitbandverbindung | Sowohl für die Hard- und Software als auch für die Breitbandverbindung |
sind technische Spezifikationen erforderlich, die auf der Grundlage | sind technische Spezifikationen erforderlich, die auf der Grundlage |
einer detaillierten Marktstudie definiert worden sind. Darüber hinaus | einer detaillierten Marktstudie definiert worden sind. Darüber hinaus |
sind die Normen dem heutigen Stand der Technologie angepasst worden | sind die Normen dem heutigen Stand der Technologie angepasst worden |
und eine durchschnittliche Lebensdauer von fünf Jahren für die | und eine durchschnittliche Lebensdauer von fünf Jahren für die |
Hardware ist berücksichtigt worden. Das bedeutet konkret, dass bei der | Hardware ist berücksichtigt worden. Das bedeutet konkret, dass bei der |
Konfiguration der Hardware und der Dienstleistungen mit der Leistung, | Konfiguration der Hardware und der Dienstleistungen mit der Leistung, |
die eine jetzige durchschnittliche Anwendung (zum Beispiel | die eine jetzige durchschnittliche Anwendung (zum Beispiel |
Internetanwendungen) erfordert, und der kurz- und mittelfristig zu | Internetanwendungen) erfordert, und der kurz- und mittelfristig zu |
erwartenden diesbezüglichen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen | erwartenden diesbezüglichen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen |
worden ist. | worden ist. |
Ein "Internet für alle"-Paket darf zu einem durch vorliegenden Erlass | Ein "Internet für alle"-Paket darf zu einem durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Höchstpreis verkauft werden. Die mit dem Ankauf eines | festgelegten Höchstpreis verkauft werden. Die mit dem Ankauf eines |
Computers, von Software und eines Internetabonnements verbundenen | Computers, von Software und eines Internetabonnements verbundenen |
Kosten scheinen tatsächlich einer der wichtigsten Gründe zu sein, | Kosten scheinen tatsächlich einer der wichtigsten Gründe zu sein, |
warum bestimmte Gruppen heute noch immer keinen Zugang zu diesem | warum bestimmte Gruppen heute noch immer keinen Zugang zu diesem |
Kommunikationsmittel haben. Wenn wir diese Gruppen erreichen wollen, | Kommunikationsmittel haben. Wenn wir diese Gruppen erreichen wollen, |
müssen wir dafür sorgen, dass sie sich zu einem angemessenen Preis | müssen wir dafür sorgen, dass sie sich zu einem angemessenen Preis |
ausrüsten können. Daher ist es absolut notwendig, einen Höchstpreis | ausrüsten können. Daher ist es absolut notwendig, einen Höchstpreis |
festzulegen, zu dem das Paket verkauft werden darf, damit der Erfolg | festzulegen, zu dem das Paket verkauft werden darf, damit der Erfolg |
dieser Massnahme garantiert ist. Eine Tischcomputer-Konfiguration darf | dieser Massnahme garantiert ist. Eine Tischcomputer-Konfiguration darf |
dem Verbraucher höchstens für 850 EUR und eine Laptop-Konfiguration | dem Verbraucher höchstens für 850 EUR und eine Laptop-Konfiguration |
höchstens für 990 EUR verkauft werden. | höchstens für 990 EUR verkauft werden. |
Die zusätzlichen Zulassungsbedingungen betreffen die Dienstleistungen | Die zusätzlichen Zulassungsbedingungen betreffen die Dienstleistungen |
und Garantien, die dem Verbraucher im Rahmen des Verkaufs des Pakets | und Garantien, die dem Verbraucher im Rahmen des Verkaufs des Pakets |
zugesichert werden müssen. | zugesichert werden müssen. |
So muss der Verkäufer unter anderem gewährleisten, dass das "Internet | So muss der Verkäufer unter anderem gewährleisten, dass das "Internet |
für alle"-Paket auf Kredit gekauft werden kann, und dies zu | für alle"-Paket auf Kredit gekauft werden kann, und dies zu |
marktüblichen Finanzierungsbedingungen. Obwohl der maximale | marktüblichen Finanzierungsbedingungen. Obwohl der maximale |
Verkaufspreis des Pakets günstiger ist als die "üblichen" | Verkaufspreis des Pakets günstiger ist als die "üblichen" |
Marktbedingungen - sicherlich unter Berücksichtigung der | Marktbedingungen - sicherlich unter Berücksichtigung der |
Zusammenstellung des Pakets -, erfordert der Kauf vom Verbraucher | Zusammenstellung des Pakets -, erfordert der Kauf vom Verbraucher |
dennoch eine bedeutende Investition oder Ausgabe. Darüber hinaus ist | dennoch eine bedeutende Investition oder Ausgabe. Darüber hinaus ist |
es bei solchen Ankäufen üblich mit einer durch oder über den Verkäufer | es bei solchen Ankäufen üblich mit einer durch oder über den Verkäufer |
angebotenen Finanzierung zu arbeiten. | angebotenen Finanzierung zu arbeiten. |
Damit ein Paket zugelassen werden kann, muss es allen Normen und | Damit ein Paket zugelassen werden kann, muss es allen Normen und |
Kriterien entsprechen. | Kriterien entsprechen. |
2 - Zulassungsverfahren | 2 - Zulassungsverfahren |
Im Hinblick auf die Zulassung des Pakets muss der Verkäufer | Im Hinblick auf die Zulassung des Pakets muss der Verkäufer |
nachweisen, dass das Paket, das er auf den Markt bringen und verkaufen | nachweisen, dass das Paket, das er auf den Markt bringen und verkaufen |
möchte, die durch das Gesetz festgelegten Bestandteile umfasst und | möchte, die durch das Gesetz festgelegten Bestandteile umfasst und |
dass jeder dieser Bestandteile die Zulassungsbedingungen erfüllt, die | dass jeder dieser Bestandteile die Zulassungsbedingungen erfüllt, die |
im vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Erst nach Vorlage dieser | im vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Erst nach Vorlage dieser |
Nachweise wird das Paket zugelassen. Die Zulassung hat zur Folge, dass | Nachweise wird das Paket zugelassen. Die Zulassung hat zur Folge, dass |
ein "Internet für alle"-Paket in der vorgeschriebenen Zusammenstellung | ein "Internet für alle"-Paket in der vorgeschriebenen Zusammenstellung |
verkauft werden darf und dass für diesen Kauf ein Steuervorteil gilt. | verkauft werden darf und dass für diesen Kauf ein Steuervorteil gilt. |
Zu diesem Zweck muss der Verkäufer eine vollständige Dokumentation | Zu diesem Zweck muss der Verkäufer eine vollständige Dokumentation |
einreichen, die alle Unterlagen und Schriftstücke umfasst, aufgrund | einreichen, die alle Unterlagen und Schriftstücke umfasst, aufgrund |
deren die Konformität des vorgeschlagenen Pakets beurteilt werden | deren die Konformität des vorgeschlagenen Pakets beurteilt werden |
kann. Im Erlass werden die Informationen und Schriftstücke, die | kann. Im Erlass werden die Informationen und Schriftstücke, die |
mindestens beigefügt werden müssen, genau angegeben. | mindestens beigefügt werden müssen, genau angegeben. |
Da die Massnahme zeitlich begrenzt ist und an den Besteuerungszeitraum | Da die Massnahme zeitlich begrenzt ist und an den Besteuerungszeitraum |
2006 gebunden ist, möchte die Behörde dafür sorgen, dass während der | 2006 gebunden ist, möchte die Behörde dafür sorgen, dass während der |
Dauer dieser Massnahme dem Verbraucher auf optimale Weise garantiert | Dauer dieser Massnahme dem Verbraucher auf optimale Weise garantiert |
werden kann, dass er die zugelassenen Pakete kaufen kann. Daher müssen | werden kann, dass er die zugelassenen Pakete kaufen kann. Daher müssen |
die Zulassungsanträge zu einem festgelegten Zeitpunkt zu Beginn der | die Zulassungsanträge zu einem festgelegten Zeitpunkt zu Beginn der |
Massnahme beurteilt werden. Den potentiellen Antragstellern wird eine | Massnahme beurteilt werden. Den potentiellen Antragstellern wird eine |
ausreichende Frist eingeräumt, um ihre Akte einzureichen. | ausreichende Frist eingeräumt, um ihre Akte einzureichen. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie ist aufgrund seiner spezifischen Aufgaben | Kommunikationstechnologie ist aufgrund seiner spezifischen Aufgaben |
und Aufträge am besten geeignet, um zu überprüfen, ob die gestellten | und Aufträge am besten geeignet, um zu überprüfen, ob die gestellten |
Bedingungen und Kriterien eingehalten worden sind. Durch die | Bedingungen und Kriterien eingehalten worden sind. Durch die |
Fachkundigkeit dieses öffentlichen Dienstes wird jedenfalls eine | Fachkundigkeit dieses öffentlichen Dienstes wird jedenfalls eine |
rasche und effiziente Überprüfung der eingereichten Akten | rasche und effiziente Überprüfung der eingereichten Akten |
gewährleistet. | gewährleistet. |
3 - Folgen der Zulassung | 3 - Folgen der Zulassung |
Ist ein Paket zugelassen worden, darf der Verkäufer es unter der | Ist ein Paket zugelassen worden, darf der Verkäufer es unter der |
Bezeichnung "Internet für alle" auf den Markt bringen und Verbrauchern | Bezeichnung "Internet für alle" auf den Markt bringen und Verbrauchern |
zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer das Paket mit | zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer das Paket mit |
dem Logo "Internet für alle", einer Schutzmarke der Föderalverwaltung, | dem Logo "Internet für alle", einer Schutzmarke der Föderalverwaltung, |
versehen. | versehen. |
Durch das Logo "Internet für alle" soll die Erkennbarkeit des Pakets | Durch das Logo "Internet für alle" soll die Erkennbarkeit des Pakets |
gewährleistet werden, indem dem Verbraucher deutlich gezeigt wird, | gewährleistet werden, indem dem Verbraucher deutlich gezeigt wird, |
welche Pakete von der Verwaltung zugelassen worden sind und daher für | welche Pakete von der Verwaltung zugelassen worden sind und daher für |
den Steuervorteil berücksichtigt werden. Das Logo darf auf den Paketen | den Steuervorteil berücksichtigt werden. Das Logo darf auf den Paketen |
angebracht werden, die den Verbrauchern in Geschäften zum Kauf | angebracht werden, die den Verbrauchern in Geschäften zum Kauf |
angeboten werden. | angeboten werden. |
Der Erlass sieht ebenfalls die Verpflichtung für den Verkäufer vor, | Der Erlass sieht ebenfalls die Verpflichtung für den Verkäufer vor, |
eine Werbekampagne für das "Internet für alle"-Paket zu führen. Die | eine Werbekampagne für das "Internet für alle"-Paket zu führen. Die |
Verwirklichung des durch die Massnahme angestrebten Ziels hängt sehr | Verwirklichung des durch die Massnahme angestrebten Ziels hängt sehr |
stark von der Kenntnis ab, die das Zielpublikum von der Massnahme hat. | stark von der Kenntnis ab, die das Zielpublikum von der Massnahme hat. |
Damit beim Verbraucher kein Zweifel über die Zulassung eines | Damit beim Verbraucher kein Zweifel über die Zulassung eines |
bestimmten Pakets aufkommt, für das Werbung gemacht wird, ist | bestimmten Pakets aufkommt, für das Werbung gemacht wird, ist |
vorgesehen, dass bei jeder Werbekampagne genau angegeben werden muss, | vorgesehen, dass bei jeder Werbekampagne genau angegeben werden muss, |
dass die Massnahme von der Föderalbehörde unterstützt wird. | dass die Massnahme von der Föderalbehörde unterstützt wird. |
4 - Kontrollbestimmungen | 4 - Kontrollbestimmungen |
Schliesslich werden im Erlass Massnahmen vorgesehen, die die | Schliesslich werden im Erlass Massnahmen vorgesehen, die die |
Konformitätskontrolle der auf den Markt gebrachten und verkauften | Konformitätskontrolle der auf den Markt gebrachten und verkauften |
Pakete ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein zugelassenes Paket | Pakete ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein zugelassenes Paket |
angeboten oder verkauft wird, den vorgeschriebenen Bedingungen | angeboten oder verkauft wird, den vorgeschriebenen Bedingungen |
und/oder dem eingereichten Zulassungsantrag und der vorgelegten | und/oder dem eingereichten Zulassungsantrag und der vorgelegten |
Dokumentation jedoch nicht entspricht, wird die Zulassung entzogen, | Dokumentation jedoch nicht entspricht, wird die Zulassung entzogen, |
wenn der Verkäufer die Unregelmässigkeit nicht binnen zehn Tagen nach | wenn der Verkäufer die Unregelmässigkeit nicht binnen zehn Tagen nach |
entsprechender Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst | entsprechender Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie behebt. | Informations- und Kommunikationstechnologie behebt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets | und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets |
und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen | und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 190 § 3; | verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 190 § 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Oktober 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Oktober 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. |
Oktober 2005; | Oktober 2005; |
Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, | Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, |
dass es notwendig ist, die Massnahme so schnell wie möglich in Kraft | dass es notwendig ist, die Massnahme so schnell wie möglich in Kraft |
treten zu lassen, und dass diese Notwendigkeit durch das allgemeine | treten zu lassen, und dass diese Notwendigkeit durch das allgemeine |
und allgemeine wirtschaftliche Interesse bedingt ist; | und allgemeine wirtschaftliche Interesse bedingt ist; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlassentwurf die Artikel 190 | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlassentwurf die Artikel 190 |
und 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung | und 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen ausgeführt werden, durch die einer der | verschiedener Bestimmungen ausgeführt werden, durch die einer der |
Aktionspunkte, die im Nationalen Aktionsplan für die Einbeziehung in | Aktionspunkte, die im Nationalen Aktionsplan für die Einbeziehung in |
die digitale Welt vorgesehen sind, umgesetzt wird; | die digitale Welt vorgesehen sind, umgesetzt wird; |
Dass durch vorerwähntes Gesetz das Prinzip zur Zulassung bestimmter | Dass durch vorerwähntes Gesetz das Prinzip zur Zulassung bestimmter |
Pakete eingeführt wird, nämlich aller Pakete, die aus bestimmten im | Pakete eingeführt wird, nämlich aller Pakete, die aus bestimmten im |
Gesetz aufgezählten Bestandteilen bestehen; | Gesetz aufgezählten Bestandteilen bestehen; |
Dass die öffentlichen Behörden sich im Hinblick auf die effiziente | Dass die öffentlichen Behörden sich im Hinblick auf die effiziente |
Zusammenstellung des Pakets mit Vertretern der möglicherweise | Zusammenstellung des Pakets mit Vertretern der möglicherweise |
betroffenen Sektoren und Interessenvereinigungen abgesprochen haben; | betroffenen Sektoren und Interessenvereinigungen abgesprochen haben; |
Dass sich während und nach dieser Konzertierung herausgestellt hat, | Dass sich während und nach dieser Konzertierung herausgestellt hat, |
dass sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch auf Seiten der | dass sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch auf Seiten der |
Hersteller sehr grosses Interesse besteht, da ein grosses Risiko | Hersteller sehr grosses Interesse besteht, da ein grosses Risiko |
besteht, dass der Verkauf von Computern und damit verbundenen | besteht, dass der Verkauf von Computern und damit verbundenen |
Dienstleistungen und Produkten erheblich zurückgehen wird, wenn das | Dienstleistungen und Produkten erheblich zurückgehen wird, wenn das |
vorerwähnte Gesetz in Kraft tritt; | vorerwähnte Gesetz in Kraft tritt; |
Da die Massnahme darüber hinaus an den Besteuerungszeitraum 2006 | Da die Massnahme darüber hinaus an den Besteuerungszeitraum 2006 |
gebunden und zeitlich begrenzt ist, nämlich bis zum 31. Dezember 2006, | gebunden und zeitlich begrenzt ist, nämlich bis zum 31. Dezember 2006, |
ist es sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Hersteller, | ist es sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Hersteller, |
dass diese Regelung so schnell wie möglich in Kraft tritt, damit beide | dass diese Regelung so schnell wie möglich in Kraft tritt, damit beide |
Gruppen die ausgearbeitete Regelung so optimal wie möglich nutzen | Gruppen die ausgearbeitete Regelung so optimal wie möglich nutzen |
können; | können; |
Aufgrund des Gutachtens 39.773/1 des Staatsrates vom 24. Januar 2006, | Aufgrund des Gutachtens 39.773/1 des Staatsrates vom 24. Januar 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 § 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 § 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Wer ein "Internet für alle"-Paket direkt oder indirekt | Artikel 1 - Wer ein "Internet für alle"-Paket direkt oder indirekt |
verteilen, vermarkten oder verkaufen möchte, muss dieses Paket vorab | verteilen, vermarkten oder verkaufen möchte, muss dieses Paket vorab |
gemäss dem in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Verfahren zulassen | gemäss dem in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Verfahren zulassen |
lassen. Eine bewilligte Zulassung gilt für alle, die an Vertrieb, | lassen. Eine bewilligte Zulassung gilt für alle, die an Vertrieb, |
Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt sind. | Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt sind. |
KAPITEL II - Zulassungsbedingungen | KAPITEL II - Zulassungsbedingungen |
Art. 2 - Die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets wird | Art. 2 - Die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets wird |
bewilligt, insofern nachgewiesen wird, dass ein Paket die in Artikel | bewilligt, insofern nachgewiesen wird, dass ein Paket die in Artikel |
191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung | 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen vorgeschriebenen Bestandteile umfasst, und | verschiedener Bestimmungen vorgeschriebenen Bestandteile umfasst, und |
insofern das Paket den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | insofern das Paket den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspricht. | vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspricht. |
Art. 3 - § 1 - Technische Normen und Qualitätsanforderungen | Art. 3 - § 1 - Technische Normen und Qualitätsanforderungen |
Die Bestandteile eines Pakets entsprechen folgenden technischen | Die Bestandteile eines Pakets entsprechen folgenden technischen |
Mindestnormen und Mindestqualitätsanforderungen: | Mindestnormen und Mindestqualitätsanforderungen: |
1 - Hardware: | 1 - Hardware: |
- für einen Tischcomputer: | - für einen Tischcomputer: |
140 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, | 140 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, |
PowerPC G5 Konfiguration, | PowerPC G5 Konfiguration, |
256 MB RAM, | 256 MB RAM, |
80 GB Festplatte, | 80 GB Festplatte, |
CD-RW & DVD, | CD-RW & DVD, |
100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), | 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), |
4 x USB 2.0 Schnittstelle, | 4 x USB 2.0 Schnittstelle, |
15" Bildschirm, | 15" Bildschirm, |
BE-Tastatur, | BE-Tastatur, |
Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu | Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | vorliegendem Erlass aufgenommen ist, |
2 Jahre Garantie. | 2 Jahre Garantie. |
- für eine Laptop-Konfiguration: | - für eine Laptop-Konfiguration: |
115 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, | 115 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, |
PowerPC G4 Konfiguration, | PowerPC G4 Konfiguration, |
256 MB RAM, | 256 MB RAM, |
40 GB Festplatte, | 40 GB Festplatte, |
CD-RW & DVD, | CD-RW & DVD, |
100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), | 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), |
4 x USB 2.0/IEEE 1394, | 4 x USB 2.0/IEEE 1394, |
15" Bildschirm mit minimaler Auflösung von 1024 x 768, | 15" Bildschirm mit minimaler Auflösung von 1024 x 768, |
BE-Tastatur, | BE-Tastatur, |
Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu | Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | vorliegendem Erlass aufgenommen ist, |
2 Jahre Garantie. | 2 Jahre Garantie. |
2 - Kartenleser: | 2 - Kartenleser: |
Ein in der Tastatur oder im PC integrierter Chipkartenleser oder ein | Ein in der Tastatur oder im PC integrierter Chipkartenleser oder ein |
Chipkartenleser mit USB-Anschluss. | Chipkartenleser mit USB-Anschluss. |
Der Chipkartenleser ist kompatibel mit dem elektronischen | Der Chipkartenleser ist kompatibel mit dem elektronischen |
Personalausweis. | Personalausweis. |
3 - Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software mit: | 3 - Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software mit: |
Betriebssystem, | Betriebssystem, |
Internetbrowser, | Internetbrowser, |
Büroanwendungsprogramm, das heisst Programm für Textverarbeitung, | Büroanwendungsprogramm, das heisst Programm für Textverarbeitung, |
Tabellenkalkulation, Datenbankverwaltung und Präsentationssoftware. | Tabellenkalkulation, Datenbankverwaltung und Präsentationssoftware. |
Die Software wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer | Die Software wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer |
erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die | erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die |
Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software. | Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software. |
Bei dem Paket ist die in Absatz 1 erwähnte Software bereits | Bei dem Paket ist die in Absatz 1 erwähnte Software bereits |
installiert und für die gelieferte Hardware konfiguriert, damit dem | installiert und für die gelieferte Hardware konfiguriert, damit dem |
Verbraucher ein betriebsfähiges System geboten wird, mit dem | Verbraucher ein betriebsfähiges System geboten wird, mit dem |
mindestens zwei Benutzer geschaffen werden können, ein Verwalter und | mindestens zwei Benutzer geschaffen werden können, ein Verwalter und |
ein normaler Benutzer. | ein normaler Benutzer. |
Die Installation umfasst ebenfalls eine bereits erstellte Sammelmappe | Die Installation umfasst ebenfalls eine bereits erstellte Sammelmappe |
mit Internetlinks zu den wichtigsten Websites der föderalen, | mit Internetlinks zu den wichtigsten Websites der föderalen, |
regionalen und lokalen Behörden. | regionalen und lokalen Behörden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Software wird mit einer Reparatur-CD/DVD | Die in Absatz 1 erwähnte Software wird mit einer Reparatur-CD/DVD |
geliefert und einer Auswahl von Software mit Erziehungs-, Kultur- oder | geliefert und einer Auswahl von Software mit Erziehungs-, Kultur- oder |
Freizeitanwendungen. | Freizeitanwendungen. |
Die Benutzerschnittstelle des Computers wird mindestens in den drei | Die Benutzerschnittstelle des Computers wird mindestens in den drei |
offiziellen Landessprachen geliefert. | offiziellen Landessprachen geliefert. |
4 - Sicherheitssoftware | 4 - Sicherheitssoftware |
Gemäss dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Gemäss dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation ist das Paket mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen | Kommunikation ist das Paket mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen |
ausgestattet, um jeder Form nicht erwünschter elektronischer | ausgestattet, um jeder Form nicht erwünschter elektronischer |
Kommunikation zuvorzukommen. Mindestens folgende Open-Source-Software | Kommunikation zuvorzukommen. Mindestens folgende Open-Source-Software |
und/oder kommerzielle Software muss geliefert werden: | und/oder kommerzielle Software muss geliefert werden: |
Antivirus-Programm, | Antivirus-Programm, |
Anti-Spam-Programm, | Anti-Spam-Programm, |
Anti-Spyware-Programm, | Anti-Spyware-Programm, |
persönliche Firewall. | persönliche Firewall. |
Die Sicherheitssoftware wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der | Die Sicherheitssoftware wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der |
Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres | Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres |
die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software und der | die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software und der |
Virusdefinitionen. | Virusdefinitionen. |
Die Sicherheitssoftware wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert. | Die Sicherheitssoftware wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert. |
5 - Breitbandverbindung: | 5 - Breitbandverbindung: |
Mindestdownloadgeschwindigkeit 512 Kbps, | Mindestdownloadgeschwindigkeit 512 Kbps, |
Mindestuploadgeschwindigkeit 128 Kbps, | Mindestuploadgeschwindigkeit 128 Kbps, |
Mindestvolumen von 400 MB pro Monat, | Mindestvolumen von 400 MB pro Monat, |
externe Infrastruktur für den Breitbandanschluss. | externe Infrastruktur für den Breitbandanschluss. |
Der Breitbandanschluss wird mit einem Abonnement geliefert, das für | Der Breitbandanschluss wird mit einem Abonnement geliefert, das für |
ein Kalenderjahr gültig ist. Das Abonnement ist nicht automatisch | ein Kalenderjahr gültig ist. Das Abonnement ist nicht automatisch |
verlängerbar und kann vom Verbraucher ohne zusätzliche Formalitäten | verlängerbar und kann vom Verbraucher ohne zusätzliche Formalitäten |
gekündigt werden. | gekündigt werden. |
Innerhalb einer angemessenen Frist vor Ende des Abonnements setzt der | Innerhalb einer angemessenen Frist vor Ende des Abonnements setzt der |
Anbieter den Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der Anbieter informiert | Anbieter den Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der Anbieter informiert |
den Verbraucher ebenfalls über die Möglichkeit das Abonnement zu | den Verbraucher ebenfalls über die Möglichkeit das Abonnement zu |
verlängern und teilt Abonnementkosten, andere Kosten und diesbezüglich | verlängern und teilt Abonnementkosten, andere Kosten und diesbezüglich |
geltende allgemeine Vertragsbedingungen mit. | geltende allgemeine Vertragsbedingungen mit. |
Der Breitbandanschluss wird mit Installation oder einer | Der Breitbandanschluss wird mit Installation oder einer |
Installationshilfe, die mindestens eine kostenlose Telefonauskunft | Installationshilfe, die mindestens eine kostenlose Telefonauskunft |
umfasst, geliefert. | umfasst, geliefert. |
Die Installation wird nach erfolgreichem Test einer Browser- und einer | Die Installation wird nach erfolgreichem Test einer Browser- und einer |
E-Mailanwendung als abgeschlossen angesehen. | E-Mailanwendung als abgeschlossen angesehen. |
Das Abonnement umfasst eine kostenlose Hilfe für den Verbraucher über | Das Abonnement umfasst eine kostenlose Hilfe für den Verbraucher über |
ein Helpdesk für Grundprobleme in Bezug auf den angebotenen | ein Helpdesk für Grundprobleme in Bezug auf den angebotenen |
Breitbanddienst. Das Helpdesk ist unter einer kostenlosen | Breitbanddienst. Das Helpdesk ist unter einer kostenlosen |
Telefonnummer zu erreichen. | Telefonnummer zu erreichen. |
Das Breitbandabonnement umfasst den kostenlosen Zugriff auf ein System | Das Breitbandabonnement umfasst den kostenlosen Zugriff auf ein System |
zur Sicherung und Begrenzung des Internetzugangs und des Zugriffs auf | zur Sicherung und Begrenzung des Internetzugangs und des Zugriffs auf |
Websites; aufgrund dieses Systems kann der Benutzer den Zugriff auf | Websites; aufgrund dieses Systems kann der Benutzer den Zugriff auf |
Websites zeitlich oder auf bestimmte Websites beschränken. | Websites zeitlich oder auf bestimmte Websites beschränken. |
6 - Grundausbildung: | 6 - Grundausbildung: |
Die Grundausbildung umfasst mindestens 4 Unterrichtsstunden und | Die Grundausbildung umfasst mindestens 4 Unterrichtsstunden und |
betrifft folgende Themen: | betrifft folgende Themen: |
Standardbenutzung des Computers und des Betriebssystems, | Standardbenutzung des Computers und des Betriebssystems, |
Standardbenutzung des Büroanwendungsprogramms, | Standardbenutzung des Büroanwendungsprogramms, |
Umgang mit der Sicherheitssoftware einschliesslich Aktivierung der | Umgang mit der Sicherheitssoftware einschliesslich Aktivierung der |
Software und Interpretation der Ergebnisse, | Software und Interpretation der Ergebnisse, |
Erstellen einer Sicherheitskopie, | Erstellen einer Sicherheitskopie, |
Surfen im Internet und Gebrauch einer Suchmaschine, | Surfen im Internet und Gebrauch einer Suchmaschine, |
Gebrauch des elektronischen Personalausweises und Gebrauch der vom | Gebrauch des elektronischen Personalausweises und Gebrauch der vom |
Nationalregister der natürlichen Personen angebotenen Anwendung "Meine | Nationalregister der natürlichen Personen angebotenen Anwendung "Meine |
Akte", | Akte", |
Anlegen eines E-Mail-Kontos einschliesslich Versenden und Empfang | Anlegen eines E-Mail-Kontos einschliesslich Versenden und Empfang |
einer E-Mail. | einer E-Mail. |
Die Grundausbildung wird entweder individuell oder in Gruppen von | Die Grundausbildung wird entweder individuell oder in Gruppen von |
höchstens fünfzehn Personen erteilt. Alle Teilnehmer erhalten | höchstens fünfzehn Personen erteilt. Alle Teilnehmer erhalten |
elektronisches Lehrmaterial (E-Learning), anhand dessen sie nach | elektronisches Lehrmaterial (E-Learning), anhand dessen sie nach |
Abschluss der Grundausbildung entweder on-line oder off-line die | Abschluss der Grundausbildung entweder on-line oder off-line die |
Ausbildung wiederholen oder vervollständigen können. | Ausbildung wiederholen oder vervollständigen können. |
Pro Provinz wird die Grundausbildung in mindestens einem | Pro Provinz wird die Grundausbildung in mindestens einem |
Ausbildungszentrum erteilt. | Ausbildungszentrum erteilt. |
§ 2 - Preis des Pakets | § 2 - Preis des Pakets |
Das Paket darf verkauft werden zu einem maximalen Verkaufspreis von: | Das Paket darf verkauft werden zu einem maximalen Verkaufspreis von: |
- 990,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit | - 990,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit |
Laptop-Konfiguration, | Laptop-Konfiguration, |
- 850,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit | - 850,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit |
Tischcomputer-Konfiguration. | Tischcomputer-Konfiguration. |
§ 3 - Zusätzliche Zulassungsbedingungen: | § 3 - Zusätzliche Zulassungsbedingungen: |
1 - Dokumentation | 1 - Dokumentation |
Jedes Paket umfasst eine vollständige und genaue Gebrauchsanweisung | Jedes Paket umfasst eine vollständige und genaue Gebrauchsanweisung |
über die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur | über die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Bestandteile. Die | Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Bestandteile. Die |
Gebrauchsanweisung wird in den drei offiziellen Landessprachen | Gebrauchsanweisung wird in den drei offiziellen Landessprachen |
vorgesehen. Jedes Paket umfasst mindestens eine Fassung der | vorgesehen. Jedes Paket umfasst mindestens eine Fassung der |
Gebrauchsanweisung, die in der Sprache des Gebietes verfasst ist, in | Gebrauchsanweisung, die in der Sprache des Gebietes verfasst ist, in |
dem das Paket geliefert wird. | dem das Paket geliefert wird. |
2 - Vertrieb | 2 - Vertrieb |
Die Pakete werden gemäss einem vom Antragsteller ausgearbeiteten | Die Pakete werden gemäss einem vom Antragsteller ausgearbeiteten |
Vertriebsschema verteilt, demzufolge der Vertrieb binnen dreissig | Vertriebsschema verteilt, demzufolge der Vertrieb binnen dreissig |
Kalendertagen nach der Zulassung beginnt. Der Vertrieb der Pakete | Kalendertagen nach der Zulassung beginnt. Der Vertrieb der Pakete |
erfolgt gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen | erfolgt gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen |
Verteilungsplan. Im Vertriebsschema werden die verwendeten | Verteilungsplan. Im Vertriebsschema werden die verwendeten |
Vertriebswege vermerkt. | Vertriebswege vermerkt. |
3 - Kreditverkauf | 3 - Kreditverkauf |
Jedes Paket wird mit einer dem Verbraucher gebotenen | Jedes Paket wird mit einer dem Verbraucher gebotenen |
Kauffinanzierungsmöglichkeit angeboten. Der Kreditverkauf wird für | Kauffinanzierungsmöglichkeit angeboten. Der Kreditverkauf wird für |
höchstens vierundzwanzig Monate mit festen Monatsraten bewilligt. Der | höchstens vierundzwanzig Monate mit festen Monatsraten bewilligt. Der |
effektive Jahreszins muss dem effektiven Jahreszins, der zum Zeitpunkt | effektive Jahreszins muss dem effektiven Jahreszins, der zum Zeitpunkt |
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses marktkonform ist, | des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses marktkonform ist, |
entsprechen oder ihn unterschreiten. | entsprechen oder ihn unterschreiten. |
Die Finanzierung des Kreditverkaufs wird durch einen zugelassenen | Die Finanzierung des Kreditverkaufs wird durch einen zugelassenen |
Kreditgeber gewährleistet gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den | Kreditgeber gewährleistet gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit und dessen Ausführungserlasse. | Verbraucherkredit und dessen Ausführungserlasse. |
4 - Rückverfolgbarkeitssystem | 4 - Rückverfolgbarkeitssystem |
Jedes auf den Markt gebrachte Paket ist mit einer einmaligen | Jedes auf den Markt gebrachte Paket ist mit einer einmaligen |
Seriennummer versehen, die mit der Seriennummer der Hardware | Seriennummer versehen, die mit der Seriennummer der Hardware |
übereinstimmt. Diese einmalige Seriennummer wird in einer vom | übereinstimmt. Diese einmalige Seriennummer wird in einer vom |
Antragsteller verwalteten Datei gespeichert, die ebenfalls die | Antragsteller verwalteten Datei gespeichert, die ebenfalls die |
Seriennummer jedes verkauften Pakets enthält. Der Antragsteller | Seriennummer jedes verkauften Pakets enthält. Der Antragsteller |
gewährt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem Föderalen | gewährt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie auf | Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie auf |
einfaches Verlangen hin Einsicht in diese Datei. | einfaches Verlangen hin Einsicht in diese Datei. |
5 - Kundendienst | 5 - Kundendienst |
Bei jedem Kauf eines Pakets wird ein Kundendienst angeboten, der | Bei jedem Kauf eines Pakets wird ein Kundendienst angeboten, der |
gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan | gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan |
gewährleistet wird. | gewährleistet wird. |
KAPITEL III - Zulassungsverfahren | KAPITEL III - Zulassungsverfahren |
Art. 4 - Im Hinblick auf die Zulassung wird ein Zulassungsantrag | Art. 4 - Im Hinblick auf die Zulassung wird ein Zulassungsantrag |
gemäss dem Musterformular, das vorliegendem Erlass in der Anlage | gemäss dem Musterformular, das vorliegendem Erlass in der Anlage |
beigefügt ist, zusammen mit einer Dokumentation in zweifacher | beigefügt ist, zusammen mit einer Dokumentation in zweifacher |
Ausführung eingereicht. Spätestens einen Kalendermonat nach | Ausführung eingereicht. Spätestens einen Kalendermonat nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird der Zulassungsantrag | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird der Zulassungsantrag |
zusammen mit der Dokumentation per Einschreiben an den Föderalen | zusammen mit der Dokumentation per Einschreiben an den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie | Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie |
geschickt oder dort hinterlegt. | geschickt oder dort hinterlegt. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie stellt dem Antragsteller sofort eine | Kommunikationstechnologie stellt dem Antragsteller sofort eine |
Bestätigung des Empfangs des Zulassungsantrags und der Dokumentation | Bestätigung des Empfangs des Zulassungsantrags und der Dokumentation |
aus. | aus. |
Art. 5 - Die Dokumentation umfasst jegliche Informationselemente, | Art. 5 - Die Dokumentation umfasst jegliche Informationselemente, |
durch die nachgewiesen werden kann, dass das Paket, für das der | durch die nachgewiesen werden kann, dass das Paket, für das der |
Zulassungsantrag eingereicht wird, die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes | Zulassungsantrag eingereicht wird, die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes |
vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
aufgezählten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile | aufgezählten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile |
die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen | die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen |
Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Dokumentation umfasst mindestens | Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Dokumentation umfasst mindestens |
Folgendes: | Folgendes: |
1 - Kenndaten des Antragstellers einschliesslich der Handelsform und | 1 - Kenndaten des Antragstellers einschliesslich der Handelsform und |
gegebenenfalls Beschreibung aller Unternehmen, mit denen der | gegebenenfalls Beschreibung aller Unternehmen, mit denen der |
Antragsteller sich für das Angebot des Pakets zusammengeschlossen hat | Antragsteller sich für das Angebot des Pakets zusammengeschlossen hat |
und in deren Namen er gegenüber den Behörden als Verantwortlicher | und in deren Namen er gegenüber den Behörden als Verantwortlicher |
auftritt, | auftritt, |
2 - technische Dokumentation und Spezifikationen in Bezug auf den | 2 - technische Dokumentation und Spezifikationen in Bezug auf den |
Computer (Hardware) einschliesslich des Kartenlesers, | Computer (Hardware) einschliesslich des Kartenlesers, |
3 - allgemeine und technische Dokumentation der Basissoftware | 3 - allgemeine und technische Dokumentation der Basissoftware |
einschliesslich der anwendbaren Lizenzbedingungen, | einschliesslich der anwendbaren Lizenzbedingungen, |
4 - allgemeine und technische Dokumentation in Bezug auf die | 4 - allgemeine und technische Dokumentation in Bezug auf die |
Breitbandverbindung oder Breitbandverbindungen einschliesslich der | Breitbandverbindung oder Breitbandverbindungen einschliesslich der |
anwendbaren allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die | anwendbaren allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die |
Dienstleistungserbringung, | Dienstleistungserbringung, |
5 - Angabe des Höchstpreises, zu dem das Paket an den Verbraucher | 5 - Angabe des Höchstpreises, zu dem das Paket an den Verbraucher |
verkauft werden darf, | verkauft werden darf, |
6 - Beschreibung der Garantiebedingungen, die dem Verbraucher gewährt | 6 - Beschreibung der Garantiebedingungen, die dem Verbraucher gewährt |
werden, einschliesslich der Arbeitsweise des Kundendienstes, | werden, einschliesslich der Arbeitsweise des Kundendienstes, |
7 - Beschreibung der angebotenen Grundausbildung einschliesslich der | 7 - Beschreibung der angebotenen Grundausbildung einschliesslich der |
praktischen Modalitäten, | praktischen Modalitäten, |
8 - detaillierte Beschreibung des Systems, das der Antragsteller dem | 8 - detaillierte Beschreibung des Systems, das der Antragsteller dem |
Verbraucher zur Finanzierung des Ankaufs bietet, einschliesslich der | Verbraucher zur Finanzierung des Ankaufs bietet, einschliesslich der |
Finanzierungsbedingungen und -tarife und der Kenndaten des | Finanzierungsbedingungen und -tarife und der Kenndaten des |
zugelassenen Kreditgebers, | zugelassenen Kreditgebers, |
9 - Beschreibung der Werbekampagne, die der Antragsteller in Bezug auf | 9 - Beschreibung der Werbekampagne, die der Antragsteller in Bezug auf |
das Paket führen wird, | das Paket führen wird, |
10 - Vertriebsschema einschliesslich der verwendeten Vertriebswege, | 10 - Vertriebsschema einschliesslich der verwendeten Vertriebswege, |
11 - Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems und der | 11 - Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems und der |
aufzubewahrenden Datei, anhand deren die von den Behörden vorgenommene | aufzubewahrenden Datei, anhand deren die von den Behörden vorgenommene |
Kontrolle der Anzahl verkaufter Pakete gewährleistet werden kann. | Kontrolle der Anzahl verkaufter Pakete gewährleistet werden kann. |
Der Antragsteller kann in die Dokumentation zusätzliche Informationen | Der Antragsteller kann in die Dokumentation zusätzliche Informationen |
oder Schriftstücke, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags als | oder Schriftstücke, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags als |
nützlich angesehen werden, einfügen. | nützlich angesehen werden, einfügen. |
Art. 6 - § 1 - Spätestens 10 Werktage nach Erhalt des | Art. 6 - § 1 - Spätestens 10 Werktage nach Erhalt des |
Zulassungsantrags und der Dokumentation lässt der Föderale Öffentliche | Zulassungsantrags und der Dokumentation lässt der Föderale Öffentliche |
Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie das Paket zu, | Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie das Paket zu, |
insofern der Zulassungsantrag und die Dokumentation alle in Artikel 5 | insofern der Zulassungsantrag und die Dokumentation alle in Artikel 5 |
bestimmten Informationselemente umfasst und aus dem Antrag hervorgeht, | bestimmten Informationselemente umfasst und aus dem Antrag hervorgeht, |
dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur | dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen erfüllt | Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen erfüllt |
sind. | sind. |
Durch diese Zulassung kann der Verkäufer das Paket unter der | Durch diese Zulassung kann der Verkäufer das Paket unter der |
Bezeichnug "Internet für alle" auf den Markt bringen und es | Bezeichnug "Internet für alle" auf den Markt bringen und es |
unmittelbar oder über einen Subunternehmer zum Verkauf anbieten. | unmittelbar oder über einen Subunternehmer zum Verkauf anbieten. |
Die Zulassung für das Paket gilt bis zum 31. Dezember 2006. | Die Zulassung für das Paket gilt bis zum 31. Dezember 2006. |
§ 2 - Ist der eingereichte Zulassungsantrag oder die Dokumentation | § 2 - Ist der eingereichte Zulassungsantrag oder die Dokumentation |
unvollständig oder geht aus den mitgeteilten Informationselementen | unvollständig oder geht aus den mitgeteilten Informationselementen |
hervor, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur | hervor, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen nicht | Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen nicht |
erfüllt sind, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | erfüllt sind, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie den Antragsteller spätestens zehn Tage nach | Kommunikationstechnologie den Antragsteller spätestens zehn Tage nach |
Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation per Einschreiben | Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation per Einschreiben |
von der Zulassungsverweigerung in Kenntnis. | von der Zulassungsverweigerung in Kenntnis. |
KAPITEL IV - Folgen der Zulassung | KAPITEL IV - Folgen der Zulassung |
Art. 7 - Der Lieferant vermarktet das zugelassene "Internet für | Art. 7 - Der Lieferant vermarktet das zugelassene "Internet für |
alle"-Paket und der Verkäufer bietet es zum Kauf an gemäss den | alle"-Paket und der Verkäufer bietet es zum Kauf an gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den in der Dokumentation | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den in der Dokumentation |
vermerkten Informationselementen und Bedingungen. | vermerkten Informationselementen und Bedingungen. |
Art. 8 - § 1 - Der zugelassene Lieferant und/oder der zugelassene | Art. 8 - § 1 - Der zugelassene Lieferant und/oder der zugelassene |
Verkäufer sorgen auf eigene Kosten für eine national ausgewogene und | Verkäufer sorgen auf eigene Kosten für eine national ausgewogene und |
über unterschiedliche Kanäle geführte Werbekampagne für den Verkauf | über unterschiedliche Kanäle geführte Werbekampagne für den Verkauf |
der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete. Jede Werbekampagne wird | der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete. Jede Werbekampagne wird |
gemäss einem Kommunikationsplan geführt, der vorab der Föderalbehörde | gemäss einem Kommunikationsplan geführt, der vorab der Föderalbehörde |
übermittelt und von dieser gebilligt wurde. | übermittelt und von dieser gebilligt wurde. |
Werden mehrere Pakete zugelassen, ist es den Verkäufern der | Werden mehrere Pakete zugelassen, ist es den Verkäufern der |
zugelassenen Pakete gestattet, gemeinsam eine Werbekampagne zu führen. | zugelassenen Pakete gestattet, gemeinsam eine Werbekampagne zu führen. |
§ 2 - Jede Werbekampagne, die von einem Lieferanten und/oder einem | § 2 - Jede Werbekampagne, die von einem Lieferanten und/oder einem |
Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der zugelassenen "Internet für | Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der zugelassenen "Internet für |
alle"-Pakete geführt wird, sieht auf Kosten dieses Lieferanten oder | alle"-Pakete geführt wird, sieht auf Kosten dieses Lieferanten oder |
Verkäufers verpflichtend einen Verweis auf die Föderalbehörde und das | Verkäufers verpflichtend einen Verweis auf die Föderalbehörde und das |
Logo "Internet für alle" vor gemäss dem Muster in Anlage 2 zu | Logo "Internet für alle" vor gemäss dem Muster in Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
Der Verkäufer kann, was die zugelassenen Pakete betrifft, auf eigene | Der Verkäufer kann, was die zugelassenen Pakete betrifft, auf eigene |
Kosten den vorerwähnten Verweis auf die vermarkteten Pakete anbringen. | Kosten den vorerwähnten Verweis auf die vermarkteten Pakete anbringen. |
§ 3 - Der Lieferant und/oder der Verkäufer wenden eine objektive | § 3 - Der Lieferant und/oder der Verkäufer wenden eine objektive |
Methode an, um die Kundenzufriedenheit und die Auswirkung der | Methode an, um die Kundenzufriedenheit und die Auswirkung der |
Massnahme auf die Überwindung der digitalen Kluft zu messen. Der | Massnahme auf die Überwindung der digitalen Kluft zu messen. Der |
Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen | Kommunikationstechnologie und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen |
werden von der angewandten Methode und den Ergebnissen der Messung in | werden von der angewandten Methode und den Ergebnissen der Messung in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Art. 9 - Der Verkäufer bestätigt durch eine Rechnung oder eine | Art. 9 - Der Verkäufer bestätigt durch eine Rechnung oder eine |
getrennte Bescheinigung, dass das verkaufte Paket zugelassen worden | getrennte Bescheinigung, dass das verkaufte Paket zugelassen worden |
ist und den Anforderungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. | ist und den Anforderungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entspricht. | Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entspricht. |
Rechnungen, Kaufnachweise und Zahlungsnachweise, die der Verkäufer dem | Rechnungen, Kaufnachweise und Zahlungsnachweise, die der Verkäufer dem |
Verbraucher ausstellt, müssen den Vorschriften von Artikel 188 des | Verbraucher ausstellt, müssen den Vorschriften von Artikel 188 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen entsprechen. | Bestimmungen entsprechen. |
KAPITEL V - Kontrollbestimmungen | KAPITEL V - Kontrollbestimmungen |
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten anderer | Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten anderer |
Behörden oder Kontrolldienste ist der Föderale Öffentliche Dienst | Behörden oder Kontrolldienste ist der Föderale Öffentliche Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie befugt, die zugelassenen | Informations- und Kommunikationstechnologie befugt, die zugelassenen |
Pakete bei Klagen oder Verdacht auf Nichtübereinstimmung des Pakets | Pakete bei Klagen oder Verdacht auf Nichtübereinstimmung des Pakets |
mit den Bestimmungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember | mit den Bestimmungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember |
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder mit der | 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder mit der |
eingereichten Dokumentation einer Kontrolle zu unterziehen. | eingereichten Dokumentation einer Kontrolle zu unterziehen. |
Stellt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Stellt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie fest, dass das vom Verkäufer vermarktete und | Kommunikationstechnologie fest, dass das vom Verkäufer vermarktete und |
zum Kauf angebotene Paket nicht mit den Informationselementen aus der | zum Kauf angebotene Paket nicht mit den Informationselementen aus der |
Dokumentation übereinstimmt, fordert er den Verkäufer auf, die | Dokumentation übereinstimmt, fordert er den Verkäufer auf, die |
festgestellte Unregelmässigkeit binnen einer Frist von zehn | festgestellte Unregelmässigkeit binnen einer Frist von zehn |
Kalendertagen zu beheben. | Kalendertagen zu beheben. |
Die Zulassung wird sofort entzogen, wenn die festgestellte | Die Zulassung wird sofort entzogen, wenn die festgestellte |
Unregelmässigkeit nach Verstreichen der Frist von zehn Kalendertagen | Unregelmässigkeit nach Verstreichen der Frist von zehn Kalendertagen |
nicht behoben worden ist. Der Föderale Öffentliche Dienst | nicht behoben worden ist. Der Föderale Öffentliche Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie setzt den Verkäufer sofort | Informations- und Kommunikationstechnologie setzt den Verkäufer sofort |
per Einschreiben von dem Entzug in Kenntnis unter Angabe der | per Einschreiben von dem Entzug in Kenntnis unter Angabe der |
Entzugsgründe. | Entzugsgründe. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Kommunikationstechnologie teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen sofort jeden Entzugsbeschluss mit. | Finanzen sofort jeden Entzugsbeschluss mit. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegendem Erlass sind folgende Anlagen beigefügt: | Art. 11 - Vorliegendem Erlass sind folgende Anlagen beigefügt: |
- Muster des Registrierungsformulars | - Muster des Registrierungsformulars |
- Verpflichtender Hinweis auf die Föderalbehörde im Rahmen jeder in | - Verpflichtender Hinweis auf die Föderalbehörde im Rahmen jeder in |
Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne. | Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Musterformular für den Antrag auf Zulassung eines Pakets als "Internet | Musterformular für den Antrag auf Zulassung eines Pakets als "Internet |
für alle"-Paket | für alle"-Paket |
1 - Kenndaten des Antragstellers | 1 - Kenndaten des Antragstellers |
* Name: | * Name: |
* Adresse oder Gesellschaftssitz: | * Adresse oder Gesellschaftssitz: |
* Mehrwertsteuernummer: | * Mehrwertsteuernummer: |
* Vertreten durch: |
* Vertreten durch: |
* Kontaktperson: | * Kontaktperson: |
2 - Der Antrag gilt für die Zulassung eines Pakets im Rahmen des | 2 - Der Antrag gilt für die Zulassung eines Pakets im Rahmen des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 und seines Ausführungserlasses vom 10. | Gesetzes vom 27. Dezember 2005 und seines Ausführungserlasses vom 10. |
Februar 2006 und betrifft folgende Bestandteile: | Februar 2006 und betrifft folgende Bestandteile: |
(Geben Sie eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Bestandteils mit | (Geben Sie eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Bestandteils mit |
Verweis auf die einschlägigen Informationselemente in der | Verweis auf die einschlägigen Informationselemente in der |
Dokumentation) | Dokumentation) |
* Hardware: | * Hardware: |
* Software: | * Software: |
* Internetanschluss: | * Internetanschluss: |
* Zusammensetzung und Dauer des Teils "Ausbildung": | * Zusammensetzung und Dauer des Teils "Ausbildung": |
* Maximaler Verkaufspreis des Pakets an den Verbraucher: | * Maximaler Verkaufspreis des Pakets an den Verbraucher: |
* Finanzierungsvorschlag: | * Finanzierungsvorschlag: |
* Wert der Werbekampagne: | * Wert der Werbekampagne: |
3 - Durch Unterzeichnung des vorliegenden Formulars und durch | 3 - Durch Unterzeichnung des vorliegenden Formulars und durch |
Einreichen eines Zulassungsantrags und der diesbezüglichen | Einreichen eines Zulassungsantrags und der diesbezüglichen |
Dokumentation erklärt der Antragsteller, dass die Angaben richtig und | Dokumentation erklärt der Antragsteller, dass die Angaben richtig und |
aktuell sind. | aktuell sind. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Jede Werbekampagne im Rahmen der in Artikel 8 § 2 erwähnten | Jede Werbekampagne im Rahmen der in Artikel 8 § 2 erwähnten |
Werbekampagne und gegebenenfalls jedes vermarktete Paket umfasst | Werbekampagne und gegebenenfalls jedes vermarktete Paket umfasst |
folgende Verweise: | folgende Verweise: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Die Logos "Internet für alle" und ".be" und die dazugehörende | Die Logos "Internet für alle" und ".be" und die dazugehörende |
graphische Charta sind auf der Internetsite www.belgium.be verfügbar. | graphische Charta sind auf der Internetsite www.belgium.be verfügbar. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |