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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006 fixant les conditions et la procédure d'agrément d'un package "Internet pour tous" et portant des dispositions de contrôle
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006 fixant les
vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot
erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende conditions et la procédure d'agrément d'un package "Internet pour
controlebepalingen tous" et portant des dispositions de contrôle
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de royal du 9 février 2006 fixant les conditions et la procédure
erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket
"Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen, opgemaakt d'agrément d'un package "Internet pour tous" et portant des
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het dispositions de contrôle, établi par le Service central de traduction
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2006
vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot fixant les conditions et la procédure d'agrément d'un package
erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende "Internet pour tous" et portant des dispositions de contrôle.
controlebepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets
und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch vorliegenden Erlass wird Titel XVI des Gesetzes vom 27. Dezember durch vorliegenden Erlass wird Titel XVI des Gesetzes vom 27. Dezember
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt, in dem eine 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt, in dem eine
Massnahme ergriffen wird, durch die ein Teil der Lösung des Problems Massnahme ergriffen wird, durch die ein Teil der Lösung des Problems
des Ausschlusses aus der digitalen Welt geboten werden soll. des Ausschlusses aus der digitalen Welt geboten werden soll.
Um jedem die Möglichkeit zu bieten, Hardware, Software und Um jedem die Möglichkeit zu bieten, Hardware, Software und
Dienstleistungen, die einen optimalen Gebrauch der modernen Dienstleistungen, die einen optimalen Gebrauch der modernen
Technologien ermöglichen, in Anspruch zu nehmen und diesen Gebrauch zu Technologien ermöglichen, in Anspruch zu nehmen und diesen Gebrauch zu
fördern, hat der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 185 des Gesetzes vom fördern, hat der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 185 des Gesetzes vom
27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen einen 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen einen
Steuervorteil für den Kauf eines "Internet für alle"-Pakets bewilligt. Steuervorteil für den Kauf eines "Internet für alle"-Pakets bewilligt.
Ein "Internet für alle"-Paket ist so zusammengestellt, dass ein Ein "Internet für alle"-Paket ist so zusammengestellt, dass ein
einfacher, klarer und optimaler Gebrauch des Internets und der einfacher, klarer und optimaler Gebrauch des Internets und der
elektronischen Dienstleistungen gewährleistet wird. Das bedeutet, dass elektronischen Dienstleistungen gewährleistet wird. Das bedeutet, dass
neben Hardware, Software und Internetanschluss auch eine neben Hardware, Software und Internetanschluss auch eine
Grundausbildung vorgesehen ist, um den Gebrauch von PC und Internet zu Grundausbildung vorgesehen ist, um den Gebrauch von PC und Internet zu
erlernen. erlernen.
Jedes Paket, das den gestellte Anforderungen entspricht, wird für die Jedes Paket, das den gestellte Anforderungen entspricht, wird für die
Zulassung berücksichtigt und kann gegebenenfalls unter der Bezeichnung Zulassung berücksichtigt und kann gegebenenfalls unter der Bezeichnung
"Internet für alle" den Verbrauchern zum Kauf angeboten werden. "Internet für alle" den Verbrauchern zum Kauf angeboten werden.
Die Verbraucher können dann davon ausgehen, dass das angebotene Paket Die Verbraucher können dann davon ausgehen, dass das angebotene Paket
tatsächlich einer Anzahl von den Behörden kontrollierter tatsächlich einer Anzahl von den Behörden kontrollierter
Mindestanforderungen entspricht, und sie wissen sofort, dass der Mindestanforderungen entspricht, und sie wissen sofort, dass der
Ankauf dieses Pakets mit einem Steuervorteil einhergeht. Ankauf dieses Pakets mit einem Steuervorteil einhergeht.
Der Steuervorteil gilt jedenfalls ausschliesslich für die von den Der Steuervorteil gilt jedenfalls ausschliesslich für die von den
Behörden zugelassenen Pakete. Behörden zugelassenen Pakete.
Vorliegender Erlass umfasst die Bestimmungen über die Zulassung eines Vorliegender Erlass umfasst die Bestimmungen über die Zulassung eines
"Internet für alle"-Pakets. In vorliegendem Erlass werden die "Internet für alle"-Pakets. In vorliegendem Erlass werden die
diesbezüglichen Zulassungsbedingungen festgelegt. Es geht insbesondere diesbezüglichen Zulassungsbedingungen festgelegt. Es geht insbesondere
um die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die um die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die
verschiedenen Bestandteile des Pakets erfüllen müssen, den maximalen verschiedenen Bestandteile des Pakets erfüllen müssen, den maximalen
Verkaufspreis des Pakets und zusätzliche Bedingungen. Verkaufspreis des Pakets und zusätzliche Bedingungen.
Darüber hinaus umfasst der Erlass das Verfahren für die Zulassung Darüber hinaus umfasst der Erlass das Verfahren für die Zulassung
eines Pakets und beschreibt die Folgen der Zulassung und unter welchen eines Pakets und beschreibt die Folgen der Zulassung und unter welchen
Bedingungen ein zugelassenes Paket vermarktet wird. Bedingungen ein zugelassenes Paket vermarktet wird.
Im ersten Kapitel wird das Prinzip festgelegt, dass jeder, der ein Im ersten Kapitel wird das Prinzip festgelegt, dass jeder, der ein
"Internet für alle"-Paket auf den Markt bringen oder zum Kauf anbieten "Internet für alle"-Paket auf den Markt bringen oder zum Kauf anbieten
möchte, hierzu eine vorherige Zulassung erhalten muss. Die Zulassung möchte, hierzu eine vorherige Zulassung erhalten muss. Die Zulassung
wird für ein ganz bestimmtes Paket bewilligt, ist also einmal eine wird für ein ganz bestimmtes Paket bewilligt, ist also einmal eine
Zulassung bewilligt worden, so gilt diese für jeden, der an Vertrieb, Zulassung bewilligt worden, so gilt diese für jeden, der an Vertrieb,
Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt ist. Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt ist.
Kapitel II des Erlasses umfasst in Ausführung von Artikel 191 § 3 des Kapitel II des Erlasses umfasst in Ausführung von Artikel 191 § 3 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen die ausführlichen Zulassungsbedingungen, denen ein Paket Bestimmungen die ausführlichen Zulassungsbedingungen, denen ein Paket
und seine verschiedenen Bestandteile entsprechen müssen, um zugelassen und seine verschiedenen Bestandteile entsprechen müssen, um zugelassen
zu werden. Diese Bedingungen betreffen erstens die technischen Normen zu werden. Diese Bedingungen betreffen erstens die technischen Normen
und Qualitätsanforderungen, die die Bestandteile erfüllen müssen, und Qualitätsanforderungen, die die Bestandteile erfüllen müssen,
zweitens den Preis und drittens zusätzliche Garantien und zweitens den Preis und drittens zusätzliche Garantien und
Dienstleistungen, die im Rahmen des Verkaufs des Pakets angeboten und Dienstleistungen, die im Rahmen des Verkaufs des Pakets angeboten und
erbracht werden müssen. erbracht werden müssen.
Soll ausreichend gewährleistet werden, dass mit einem zugelassenen Soll ausreichend gewährleistet werden, dass mit einem zugelassenen
Paket das beziehungsweise die vom Gesetzgeber erwähnten Ziele erreicht Paket das beziehungsweise die vom Gesetzgeber erwähnten Ziele erreicht
werden können, muss das Paket technischen und qualitativen werden können, muss das Paket technischen und qualitativen
Mindestanforderungen entsprechen. So genügt es nicht, die Erteilung Mindestanforderungen entsprechen. So genügt es nicht, die Erteilung
einer Grundausbildung vorzuschreiben, sondern müssen einer Grundausbildung vorzuschreiben, sondern müssen
Mindestbedingungen in Bezug auf Inhalte und Modalitäten der Erteilung Mindestbedingungen in Bezug auf Inhalte und Modalitäten der Erteilung
dieser Ausbildung vorgeschrieben werden. dieser Ausbildung vorgeschrieben werden.
1 - Spezifische technische Normen und Qualitätsanforderungen an ein 1 - Spezifische technische Normen und Qualitätsanforderungen an ein
"Internet für alle"-Paket "Internet für alle"-Paket
Damit ausreichend gewährleistet wird, dass ein "Internet für Damit ausreichend gewährleistet wird, dass ein "Internet für
alle"-Paket auch leistungsstark ist, gelten für jeden der alle"-Paket auch leistungsstark ist, gelten für jeden der
verschiedenen Bestandteile des Pakets (Hardware, Software, verschiedenen Bestandteile des Pakets (Hardware, Software,
Breitbandverbindung und Ausbildung) Mindestnormen und -anforderungen, Breitbandverbindung und Ausbildung) Mindestnormen und -anforderungen,
die erfüllt werden müssen. die erfüllt werden müssen.
Sowohl für die Hard- und Software als auch für die Breitbandverbindung Sowohl für die Hard- und Software als auch für die Breitbandverbindung
sind technische Spezifikationen erforderlich, die auf der Grundlage sind technische Spezifikationen erforderlich, die auf der Grundlage
einer detaillierten Marktstudie definiert worden sind. Darüber hinaus einer detaillierten Marktstudie definiert worden sind. Darüber hinaus
sind die Normen dem heutigen Stand der Technologie angepasst worden sind die Normen dem heutigen Stand der Technologie angepasst worden
und eine durchschnittliche Lebensdauer von fünf Jahren für die und eine durchschnittliche Lebensdauer von fünf Jahren für die
Hardware ist berücksichtigt worden. Das bedeutet konkret, dass bei der Hardware ist berücksichtigt worden. Das bedeutet konkret, dass bei der
Konfiguration der Hardware und der Dienstleistungen mit der Leistung, Konfiguration der Hardware und der Dienstleistungen mit der Leistung,
die eine jetzige durchschnittliche Anwendung (zum Beispiel die eine jetzige durchschnittliche Anwendung (zum Beispiel
Internetanwendungen) erfordert, und der kurz- und mittelfristig zu Internetanwendungen) erfordert, und der kurz- und mittelfristig zu
erwartenden diesbezüglichen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen erwartenden diesbezüglichen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen
worden ist. worden ist.
Ein "Internet für alle"-Paket darf zu einem durch vorliegenden Erlass Ein "Internet für alle"-Paket darf zu einem durch vorliegenden Erlass
festgelegten Höchstpreis verkauft werden. Die mit dem Ankauf eines festgelegten Höchstpreis verkauft werden. Die mit dem Ankauf eines
Computers, von Software und eines Internetabonnements verbundenen Computers, von Software und eines Internetabonnements verbundenen
Kosten scheinen tatsächlich einer der wichtigsten Gründe zu sein, Kosten scheinen tatsächlich einer der wichtigsten Gründe zu sein,
warum bestimmte Gruppen heute noch immer keinen Zugang zu diesem warum bestimmte Gruppen heute noch immer keinen Zugang zu diesem
Kommunikationsmittel haben. Wenn wir diese Gruppen erreichen wollen, Kommunikationsmittel haben. Wenn wir diese Gruppen erreichen wollen,
müssen wir dafür sorgen, dass sie sich zu einem angemessenen Preis müssen wir dafür sorgen, dass sie sich zu einem angemessenen Preis
ausrüsten können. Daher ist es absolut notwendig, einen Höchstpreis ausrüsten können. Daher ist es absolut notwendig, einen Höchstpreis
festzulegen, zu dem das Paket verkauft werden darf, damit der Erfolg festzulegen, zu dem das Paket verkauft werden darf, damit der Erfolg
dieser Massnahme garantiert ist. Eine Tischcomputer-Konfiguration darf dieser Massnahme garantiert ist. Eine Tischcomputer-Konfiguration darf
dem Verbraucher höchstens für 850 EUR und eine Laptop-Konfiguration dem Verbraucher höchstens für 850 EUR und eine Laptop-Konfiguration
höchstens für 990 EUR verkauft werden. höchstens für 990 EUR verkauft werden.
Die zusätzlichen Zulassungsbedingungen betreffen die Dienstleistungen Die zusätzlichen Zulassungsbedingungen betreffen die Dienstleistungen
und Garantien, die dem Verbraucher im Rahmen des Verkaufs des Pakets und Garantien, die dem Verbraucher im Rahmen des Verkaufs des Pakets
zugesichert werden müssen. zugesichert werden müssen.
So muss der Verkäufer unter anderem gewährleisten, dass das "Internet So muss der Verkäufer unter anderem gewährleisten, dass das "Internet
für alle"-Paket auf Kredit gekauft werden kann, und dies zu für alle"-Paket auf Kredit gekauft werden kann, und dies zu
marktüblichen Finanzierungsbedingungen. Obwohl der maximale marktüblichen Finanzierungsbedingungen. Obwohl der maximale
Verkaufspreis des Pakets günstiger ist als die "üblichen" Verkaufspreis des Pakets günstiger ist als die "üblichen"
Marktbedingungen - sicherlich unter Berücksichtigung der Marktbedingungen - sicherlich unter Berücksichtigung der
Zusammenstellung des Pakets -, erfordert der Kauf vom Verbraucher Zusammenstellung des Pakets -, erfordert der Kauf vom Verbraucher
dennoch eine bedeutende Investition oder Ausgabe. Darüber hinaus ist dennoch eine bedeutende Investition oder Ausgabe. Darüber hinaus ist
es bei solchen Ankäufen üblich mit einer durch oder über den Verkäufer es bei solchen Ankäufen üblich mit einer durch oder über den Verkäufer
angebotenen Finanzierung zu arbeiten. angebotenen Finanzierung zu arbeiten.
Damit ein Paket zugelassen werden kann, muss es allen Normen und Damit ein Paket zugelassen werden kann, muss es allen Normen und
Kriterien entsprechen. Kriterien entsprechen.
2 - Zulassungsverfahren 2 - Zulassungsverfahren
Im Hinblick auf die Zulassung des Pakets muss der Verkäufer Im Hinblick auf die Zulassung des Pakets muss der Verkäufer
nachweisen, dass das Paket, das er auf den Markt bringen und verkaufen nachweisen, dass das Paket, das er auf den Markt bringen und verkaufen
möchte, die durch das Gesetz festgelegten Bestandteile umfasst und möchte, die durch das Gesetz festgelegten Bestandteile umfasst und
dass jeder dieser Bestandteile die Zulassungsbedingungen erfüllt, die dass jeder dieser Bestandteile die Zulassungsbedingungen erfüllt, die
im vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Erst nach Vorlage dieser im vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Erst nach Vorlage dieser
Nachweise wird das Paket zugelassen. Die Zulassung hat zur Folge, dass Nachweise wird das Paket zugelassen. Die Zulassung hat zur Folge, dass
ein "Internet für alle"-Paket in der vorgeschriebenen Zusammenstellung ein "Internet für alle"-Paket in der vorgeschriebenen Zusammenstellung
verkauft werden darf und dass für diesen Kauf ein Steuervorteil gilt. verkauft werden darf und dass für diesen Kauf ein Steuervorteil gilt.
Zu diesem Zweck muss der Verkäufer eine vollständige Dokumentation Zu diesem Zweck muss der Verkäufer eine vollständige Dokumentation
einreichen, die alle Unterlagen und Schriftstücke umfasst, aufgrund einreichen, die alle Unterlagen und Schriftstücke umfasst, aufgrund
deren die Konformität des vorgeschlagenen Pakets beurteilt werden deren die Konformität des vorgeschlagenen Pakets beurteilt werden
kann. Im Erlass werden die Informationen und Schriftstücke, die kann. Im Erlass werden die Informationen und Schriftstücke, die
mindestens beigefügt werden müssen, genau angegeben. mindestens beigefügt werden müssen, genau angegeben.
Da die Massnahme zeitlich begrenzt ist und an den Besteuerungszeitraum Da die Massnahme zeitlich begrenzt ist und an den Besteuerungszeitraum
2006 gebunden ist, möchte die Behörde dafür sorgen, dass während der 2006 gebunden ist, möchte die Behörde dafür sorgen, dass während der
Dauer dieser Massnahme dem Verbraucher auf optimale Weise garantiert Dauer dieser Massnahme dem Verbraucher auf optimale Weise garantiert
werden kann, dass er die zugelassenen Pakete kaufen kann. Daher müssen werden kann, dass er die zugelassenen Pakete kaufen kann. Daher müssen
die Zulassungsanträge zu einem festgelegten Zeitpunkt zu Beginn der die Zulassungsanträge zu einem festgelegten Zeitpunkt zu Beginn der
Massnahme beurteilt werden. Den potentiellen Antragstellern wird eine Massnahme beurteilt werden. Den potentiellen Antragstellern wird eine
ausreichende Frist eingeräumt, um ihre Akte einzureichen. ausreichende Frist eingeräumt, um ihre Akte einzureichen.
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie ist aufgrund seiner spezifischen Aufgaben Kommunikationstechnologie ist aufgrund seiner spezifischen Aufgaben
und Aufträge am besten geeignet, um zu überprüfen, ob die gestellten und Aufträge am besten geeignet, um zu überprüfen, ob die gestellten
Bedingungen und Kriterien eingehalten worden sind. Durch die Bedingungen und Kriterien eingehalten worden sind. Durch die
Fachkundigkeit dieses öffentlichen Dienstes wird jedenfalls eine Fachkundigkeit dieses öffentlichen Dienstes wird jedenfalls eine
rasche und effiziente Überprüfung der eingereichten Akten rasche und effiziente Überprüfung der eingereichten Akten
gewährleistet. gewährleistet.
3 - Folgen der Zulassung 3 - Folgen der Zulassung
Ist ein Paket zugelassen worden, darf der Verkäufer es unter der Ist ein Paket zugelassen worden, darf der Verkäufer es unter der
Bezeichnung "Internet für alle" auf den Markt bringen und Verbrauchern Bezeichnung "Internet für alle" auf den Markt bringen und Verbrauchern
zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer das Paket mit zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer das Paket mit
dem Logo "Internet für alle", einer Schutzmarke der Föderalverwaltung, dem Logo "Internet für alle", einer Schutzmarke der Föderalverwaltung,
versehen. versehen.
Durch das Logo "Internet für alle" soll die Erkennbarkeit des Pakets Durch das Logo "Internet für alle" soll die Erkennbarkeit des Pakets
gewährleistet werden, indem dem Verbraucher deutlich gezeigt wird, gewährleistet werden, indem dem Verbraucher deutlich gezeigt wird,
welche Pakete von der Verwaltung zugelassen worden sind und daher für welche Pakete von der Verwaltung zugelassen worden sind und daher für
den Steuervorteil berücksichtigt werden. Das Logo darf auf den Paketen den Steuervorteil berücksichtigt werden. Das Logo darf auf den Paketen
angebracht werden, die den Verbrauchern in Geschäften zum Kauf angebracht werden, die den Verbrauchern in Geschäften zum Kauf
angeboten werden. angeboten werden.
Der Erlass sieht ebenfalls die Verpflichtung für den Verkäufer vor, Der Erlass sieht ebenfalls die Verpflichtung für den Verkäufer vor,
eine Werbekampagne für das "Internet für alle"-Paket zu führen. Die eine Werbekampagne für das "Internet für alle"-Paket zu führen. Die
Verwirklichung des durch die Massnahme angestrebten Ziels hängt sehr Verwirklichung des durch die Massnahme angestrebten Ziels hängt sehr
stark von der Kenntnis ab, die das Zielpublikum von der Massnahme hat. stark von der Kenntnis ab, die das Zielpublikum von der Massnahme hat.
Damit beim Verbraucher kein Zweifel über die Zulassung eines Damit beim Verbraucher kein Zweifel über die Zulassung eines
bestimmten Pakets aufkommt, für das Werbung gemacht wird, ist bestimmten Pakets aufkommt, für das Werbung gemacht wird, ist
vorgesehen, dass bei jeder Werbekampagne genau angegeben werden muss, vorgesehen, dass bei jeder Werbekampagne genau angegeben werden muss,
dass die Massnahme von der Föderalbehörde unterstützt wird. dass die Massnahme von der Föderalbehörde unterstützt wird.
4 - Kontrollbestimmungen 4 - Kontrollbestimmungen
Schliesslich werden im Erlass Massnahmen vorgesehen, die die Schliesslich werden im Erlass Massnahmen vorgesehen, die die
Konformitätskontrolle der auf den Markt gebrachten und verkauften Konformitätskontrolle der auf den Markt gebrachten und verkauften
Pakete ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein zugelassenes Paket Pakete ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein zugelassenes Paket
angeboten oder verkauft wird, den vorgeschriebenen Bedingungen angeboten oder verkauft wird, den vorgeschriebenen Bedingungen
und/oder dem eingereichten Zulassungsantrag und der vorgelegten und/oder dem eingereichten Zulassungsantrag und der vorgelegten
Dokumentation jedoch nicht entspricht, wird die Zulassung entzogen, Dokumentation jedoch nicht entspricht, wird die Zulassung entzogen,
wenn der Verkäufer die Unregelmässigkeit nicht binnen zehn Tagen nach wenn der Verkäufer die Unregelmässigkeit nicht binnen zehn Tagen nach
entsprechender Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst entsprechender Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie behebt. Informations- und Kommunikationstechnologie behebt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets
und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 190 § 3; verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 190 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Oktober 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Oktober 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
Oktober 2005; Oktober 2005;
Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,
dass es notwendig ist, die Massnahme so schnell wie möglich in Kraft dass es notwendig ist, die Massnahme so schnell wie möglich in Kraft
treten zu lassen, und dass diese Notwendigkeit durch das allgemeine treten zu lassen, und dass diese Notwendigkeit durch das allgemeine
und allgemeine wirtschaftliche Interesse bedingt ist; und allgemeine wirtschaftliche Interesse bedingt ist;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlassentwurf die Artikel 190 In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlassentwurf die Artikel 190
und 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung und 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen ausgeführt werden, durch die einer der verschiedener Bestimmungen ausgeführt werden, durch die einer der
Aktionspunkte, die im Nationalen Aktionsplan für die Einbeziehung in Aktionspunkte, die im Nationalen Aktionsplan für die Einbeziehung in
die digitale Welt vorgesehen sind, umgesetzt wird; die digitale Welt vorgesehen sind, umgesetzt wird;
Dass durch vorerwähntes Gesetz das Prinzip zur Zulassung bestimmter Dass durch vorerwähntes Gesetz das Prinzip zur Zulassung bestimmter
Pakete eingeführt wird, nämlich aller Pakete, die aus bestimmten im Pakete eingeführt wird, nämlich aller Pakete, die aus bestimmten im
Gesetz aufgezählten Bestandteilen bestehen; Gesetz aufgezählten Bestandteilen bestehen;
Dass die öffentlichen Behörden sich im Hinblick auf die effiziente Dass die öffentlichen Behörden sich im Hinblick auf die effiziente
Zusammenstellung des Pakets mit Vertretern der möglicherweise Zusammenstellung des Pakets mit Vertretern der möglicherweise
betroffenen Sektoren und Interessenvereinigungen abgesprochen haben; betroffenen Sektoren und Interessenvereinigungen abgesprochen haben;
Dass sich während und nach dieser Konzertierung herausgestellt hat, Dass sich während und nach dieser Konzertierung herausgestellt hat,
dass sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch auf Seiten der dass sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch auf Seiten der
Hersteller sehr grosses Interesse besteht, da ein grosses Risiko Hersteller sehr grosses Interesse besteht, da ein grosses Risiko
besteht, dass der Verkauf von Computern und damit verbundenen besteht, dass der Verkauf von Computern und damit verbundenen
Dienstleistungen und Produkten erheblich zurückgehen wird, wenn das Dienstleistungen und Produkten erheblich zurückgehen wird, wenn das
vorerwähnte Gesetz in Kraft tritt; vorerwähnte Gesetz in Kraft tritt;
Da die Massnahme darüber hinaus an den Besteuerungszeitraum 2006 Da die Massnahme darüber hinaus an den Besteuerungszeitraum 2006
gebunden und zeitlich begrenzt ist, nämlich bis zum 31. Dezember 2006, gebunden und zeitlich begrenzt ist, nämlich bis zum 31. Dezember 2006,
ist es sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Hersteller, ist es sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Hersteller,
dass diese Regelung so schnell wie möglich in Kraft tritt, damit beide dass diese Regelung so schnell wie möglich in Kraft tritt, damit beide
Gruppen die ausgearbeitete Regelung so optimal wie möglich nutzen Gruppen die ausgearbeitete Regelung so optimal wie möglich nutzen
können; können;
Aufgrund des Gutachtens 39.773/1 des Staatsrates vom 24. Januar 2006, Aufgrund des Gutachtens 39.773/1 des Staatsrates vom 24. Januar 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 § 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 § 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Wer ein "Internet für alle"-Paket direkt oder indirekt Artikel 1 - Wer ein "Internet für alle"-Paket direkt oder indirekt
verteilen, vermarkten oder verkaufen möchte, muss dieses Paket vorab verteilen, vermarkten oder verkaufen möchte, muss dieses Paket vorab
gemäss dem in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Verfahren zulassen gemäss dem in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Verfahren zulassen
lassen. Eine bewilligte Zulassung gilt für alle, die an Vertrieb, lassen. Eine bewilligte Zulassung gilt für alle, die an Vertrieb,
Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt sind. Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt sind.
KAPITEL II - Zulassungsbedingungen KAPITEL II - Zulassungsbedingungen
Art. 2 - Die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets wird Art. 2 - Die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets wird
bewilligt, insofern nachgewiesen wird, dass ein Paket die in Artikel bewilligt, insofern nachgewiesen wird, dass ein Paket die in Artikel
191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen vorgeschriebenen Bestandteile umfasst, und verschiedener Bestimmungen vorgeschriebenen Bestandteile umfasst, und
insofern das Paket den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses insofern das Paket den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspricht. vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspricht.
Art. 3 - § 1 - Technische Normen und Qualitätsanforderungen Art. 3 - § 1 - Technische Normen und Qualitätsanforderungen
Die Bestandteile eines Pakets entsprechen folgenden technischen Die Bestandteile eines Pakets entsprechen folgenden technischen
Mindestnormen und Mindestqualitätsanforderungen: Mindestnormen und Mindestqualitätsanforderungen:
1 - Hardware: 1 - Hardware:
- für einen Tischcomputer: - für einen Tischcomputer:
140 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, 140 SYSmark 2004SE oder gleichwertig,
PowerPC G5 Konfiguration, PowerPC G5 Konfiguration,
256 MB RAM, 256 MB RAM,
80 GB Festplatte, 80 GB Festplatte,
CD-RW & DVD, CD-RW & DVD,
100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet),
4 x USB 2.0 Schnittstelle, 4 x USB 2.0 Schnittstelle,
15" Bildschirm, 15" Bildschirm,
BE-Tastatur, BE-Tastatur,
Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, vorliegendem Erlass aufgenommen ist,
2 Jahre Garantie. 2 Jahre Garantie.
- für eine Laptop-Konfiguration: - für eine Laptop-Konfiguration:
115 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, 115 SYSmark 2004SE oder gleichwertig,
PowerPC G4 Konfiguration, PowerPC G4 Konfiguration,
256 MB RAM, 256 MB RAM,
40 GB Festplatte, 40 GB Festplatte,
CD-RW & DVD, CD-RW & DVD,
100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet),
4 x USB 2.0/IEEE 1394, 4 x USB 2.0/IEEE 1394,
15" Bildschirm mit minimaler Auflösung von 1024 x 768, 15" Bildschirm mit minimaler Auflösung von 1024 x 768,
BE-Tastatur, BE-Tastatur,
Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, vorliegendem Erlass aufgenommen ist,
2 Jahre Garantie. 2 Jahre Garantie.
2 - Kartenleser: 2 - Kartenleser:
Ein in der Tastatur oder im PC integrierter Chipkartenleser oder ein Ein in der Tastatur oder im PC integrierter Chipkartenleser oder ein
Chipkartenleser mit USB-Anschluss. Chipkartenleser mit USB-Anschluss.
Der Chipkartenleser ist kompatibel mit dem elektronischen Der Chipkartenleser ist kompatibel mit dem elektronischen
Personalausweis. Personalausweis.
3 - Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software mit: 3 - Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software mit:
Betriebssystem, Betriebssystem,
Internetbrowser, Internetbrowser,
Büroanwendungsprogramm, das heisst Programm für Textverarbeitung, Büroanwendungsprogramm, das heisst Programm für Textverarbeitung,
Tabellenkalkulation, Datenbankverwaltung und Präsentationssoftware. Tabellenkalkulation, Datenbankverwaltung und Präsentationssoftware.
Die Software wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer Die Software wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer
erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die
Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software. Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software.
Bei dem Paket ist die in Absatz 1 erwähnte Software bereits Bei dem Paket ist die in Absatz 1 erwähnte Software bereits
installiert und für die gelieferte Hardware konfiguriert, damit dem installiert und für die gelieferte Hardware konfiguriert, damit dem
Verbraucher ein betriebsfähiges System geboten wird, mit dem Verbraucher ein betriebsfähiges System geboten wird, mit dem
mindestens zwei Benutzer geschaffen werden können, ein Verwalter und mindestens zwei Benutzer geschaffen werden können, ein Verwalter und
ein normaler Benutzer. ein normaler Benutzer.
Die Installation umfasst ebenfalls eine bereits erstellte Sammelmappe Die Installation umfasst ebenfalls eine bereits erstellte Sammelmappe
mit Internetlinks zu den wichtigsten Websites der föderalen, mit Internetlinks zu den wichtigsten Websites der föderalen,
regionalen und lokalen Behörden. regionalen und lokalen Behörden.
Die in Absatz 1 erwähnte Software wird mit einer Reparatur-CD/DVD Die in Absatz 1 erwähnte Software wird mit einer Reparatur-CD/DVD
geliefert und einer Auswahl von Software mit Erziehungs-, Kultur- oder geliefert und einer Auswahl von Software mit Erziehungs-, Kultur- oder
Freizeitanwendungen. Freizeitanwendungen.
Die Benutzerschnittstelle des Computers wird mindestens in den drei Die Benutzerschnittstelle des Computers wird mindestens in den drei
offiziellen Landessprachen geliefert. offiziellen Landessprachen geliefert.
4 - Sicherheitssoftware 4 - Sicherheitssoftware
Gemäss dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Gemäss dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation ist das Paket mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen Kommunikation ist das Paket mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen
ausgestattet, um jeder Form nicht erwünschter elektronischer ausgestattet, um jeder Form nicht erwünschter elektronischer
Kommunikation zuvorzukommen. Mindestens folgende Open-Source-Software Kommunikation zuvorzukommen. Mindestens folgende Open-Source-Software
und/oder kommerzielle Software muss geliefert werden: und/oder kommerzielle Software muss geliefert werden:
Antivirus-Programm, Antivirus-Programm,
Anti-Spam-Programm, Anti-Spam-Programm,
Anti-Spyware-Programm, Anti-Spyware-Programm,
persönliche Firewall. persönliche Firewall.
Die Sicherheitssoftware wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Die Sicherheitssoftware wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der
Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres
die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software und der die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software und der
Virusdefinitionen. Virusdefinitionen.
Die Sicherheitssoftware wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert. Die Sicherheitssoftware wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert.
5 - Breitbandverbindung: 5 - Breitbandverbindung:
Mindestdownloadgeschwindigkeit 512 Kbps, Mindestdownloadgeschwindigkeit 512 Kbps,
Mindestuploadgeschwindigkeit 128 Kbps, Mindestuploadgeschwindigkeit 128 Kbps,
Mindestvolumen von 400 MB pro Monat, Mindestvolumen von 400 MB pro Monat,
externe Infrastruktur für den Breitbandanschluss. externe Infrastruktur für den Breitbandanschluss.
Der Breitbandanschluss wird mit einem Abonnement geliefert, das für Der Breitbandanschluss wird mit einem Abonnement geliefert, das für
ein Kalenderjahr gültig ist. Das Abonnement ist nicht automatisch ein Kalenderjahr gültig ist. Das Abonnement ist nicht automatisch
verlängerbar und kann vom Verbraucher ohne zusätzliche Formalitäten verlängerbar und kann vom Verbraucher ohne zusätzliche Formalitäten
gekündigt werden. gekündigt werden.
Innerhalb einer angemessenen Frist vor Ende des Abonnements setzt der Innerhalb einer angemessenen Frist vor Ende des Abonnements setzt der
Anbieter den Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der Anbieter informiert Anbieter den Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der Anbieter informiert
den Verbraucher ebenfalls über die Möglichkeit das Abonnement zu den Verbraucher ebenfalls über die Möglichkeit das Abonnement zu
verlängern und teilt Abonnementkosten, andere Kosten und diesbezüglich verlängern und teilt Abonnementkosten, andere Kosten und diesbezüglich
geltende allgemeine Vertragsbedingungen mit. geltende allgemeine Vertragsbedingungen mit.
Der Breitbandanschluss wird mit Installation oder einer Der Breitbandanschluss wird mit Installation oder einer
Installationshilfe, die mindestens eine kostenlose Telefonauskunft Installationshilfe, die mindestens eine kostenlose Telefonauskunft
umfasst, geliefert. umfasst, geliefert.
Die Installation wird nach erfolgreichem Test einer Browser- und einer Die Installation wird nach erfolgreichem Test einer Browser- und einer
E-Mailanwendung als abgeschlossen angesehen. E-Mailanwendung als abgeschlossen angesehen.
Das Abonnement umfasst eine kostenlose Hilfe für den Verbraucher über Das Abonnement umfasst eine kostenlose Hilfe für den Verbraucher über
ein Helpdesk für Grundprobleme in Bezug auf den angebotenen ein Helpdesk für Grundprobleme in Bezug auf den angebotenen
Breitbanddienst. Das Helpdesk ist unter einer kostenlosen Breitbanddienst. Das Helpdesk ist unter einer kostenlosen
Telefonnummer zu erreichen. Telefonnummer zu erreichen.
Das Breitbandabonnement umfasst den kostenlosen Zugriff auf ein System Das Breitbandabonnement umfasst den kostenlosen Zugriff auf ein System
zur Sicherung und Begrenzung des Internetzugangs und des Zugriffs auf zur Sicherung und Begrenzung des Internetzugangs und des Zugriffs auf
Websites; aufgrund dieses Systems kann der Benutzer den Zugriff auf Websites; aufgrund dieses Systems kann der Benutzer den Zugriff auf
Websites zeitlich oder auf bestimmte Websites beschränken. Websites zeitlich oder auf bestimmte Websites beschränken.
6 - Grundausbildung: 6 - Grundausbildung:
Die Grundausbildung umfasst mindestens 4 Unterrichtsstunden und Die Grundausbildung umfasst mindestens 4 Unterrichtsstunden und
betrifft folgende Themen: betrifft folgende Themen:
Standardbenutzung des Computers und des Betriebssystems, Standardbenutzung des Computers und des Betriebssystems,
Standardbenutzung des Büroanwendungsprogramms, Standardbenutzung des Büroanwendungsprogramms,
Umgang mit der Sicherheitssoftware einschliesslich Aktivierung der Umgang mit der Sicherheitssoftware einschliesslich Aktivierung der
Software und Interpretation der Ergebnisse, Software und Interpretation der Ergebnisse,
Erstellen einer Sicherheitskopie, Erstellen einer Sicherheitskopie,
Surfen im Internet und Gebrauch einer Suchmaschine, Surfen im Internet und Gebrauch einer Suchmaschine,
Gebrauch des elektronischen Personalausweises und Gebrauch der vom Gebrauch des elektronischen Personalausweises und Gebrauch der vom
Nationalregister der natürlichen Personen angebotenen Anwendung "Meine Nationalregister der natürlichen Personen angebotenen Anwendung "Meine
Akte", Akte",
Anlegen eines E-Mail-Kontos einschliesslich Versenden und Empfang Anlegen eines E-Mail-Kontos einschliesslich Versenden und Empfang
einer E-Mail. einer E-Mail.
Die Grundausbildung wird entweder individuell oder in Gruppen von Die Grundausbildung wird entweder individuell oder in Gruppen von
höchstens fünfzehn Personen erteilt. Alle Teilnehmer erhalten höchstens fünfzehn Personen erteilt. Alle Teilnehmer erhalten
elektronisches Lehrmaterial (E-Learning), anhand dessen sie nach elektronisches Lehrmaterial (E-Learning), anhand dessen sie nach
Abschluss der Grundausbildung entweder on-line oder off-line die Abschluss der Grundausbildung entweder on-line oder off-line die
Ausbildung wiederholen oder vervollständigen können. Ausbildung wiederholen oder vervollständigen können.
Pro Provinz wird die Grundausbildung in mindestens einem Pro Provinz wird die Grundausbildung in mindestens einem
Ausbildungszentrum erteilt. Ausbildungszentrum erteilt.
§ 2 - Preis des Pakets § 2 - Preis des Pakets
Das Paket darf verkauft werden zu einem maximalen Verkaufspreis von: Das Paket darf verkauft werden zu einem maximalen Verkaufspreis von:
- 990,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit - 990,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit
Laptop-Konfiguration, Laptop-Konfiguration,
- 850,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit - 850,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit
Tischcomputer-Konfiguration. Tischcomputer-Konfiguration.
§ 3 - Zusätzliche Zulassungsbedingungen: § 3 - Zusätzliche Zulassungsbedingungen:
1 - Dokumentation 1 - Dokumentation
Jedes Paket umfasst eine vollständige und genaue Gebrauchsanweisung Jedes Paket umfasst eine vollständige und genaue Gebrauchsanweisung
über die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur über die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Bestandteile. Die Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Bestandteile. Die
Gebrauchsanweisung wird in den drei offiziellen Landessprachen Gebrauchsanweisung wird in den drei offiziellen Landessprachen
vorgesehen. Jedes Paket umfasst mindestens eine Fassung der vorgesehen. Jedes Paket umfasst mindestens eine Fassung der
Gebrauchsanweisung, die in der Sprache des Gebietes verfasst ist, in Gebrauchsanweisung, die in der Sprache des Gebietes verfasst ist, in
dem das Paket geliefert wird. dem das Paket geliefert wird.
2 - Vertrieb 2 - Vertrieb
Die Pakete werden gemäss einem vom Antragsteller ausgearbeiteten Die Pakete werden gemäss einem vom Antragsteller ausgearbeiteten
Vertriebsschema verteilt, demzufolge der Vertrieb binnen dreissig Vertriebsschema verteilt, demzufolge der Vertrieb binnen dreissig
Kalendertagen nach der Zulassung beginnt. Der Vertrieb der Pakete Kalendertagen nach der Zulassung beginnt. Der Vertrieb der Pakete
erfolgt gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen erfolgt gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen
Verteilungsplan. Im Vertriebsschema werden die verwendeten Verteilungsplan. Im Vertriebsschema werden die verwendeten
Vertriebswege vermerkt. Vertriebswege vermerkt.
3 - Kreditverkauf 3 - Kreditverkauf
Jedes Paket wird mit einer dem Verbraucher gebotenen Jedes Paket wird mit einer dem Verbraucher gebotenen
Kauffinanzierungsmöglichkeit angeboten. Der Kreditverkauf wird für Kauffinanzierungsmöglichkeit angeboten. Der Kreditverkauf wird für
höchstens vierundzwanzig Monate mit festen Monatsraten bewilligt. Der höchstens vierundzwanzig Monate mit festen Monatsraten bewilligt. Der
effektive Jahreszins muss dem effektiven Jahreszins, der zum Zeitpunkt effektive Jahreszins muss dem effektiven Jahreszins, der zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses marktkonform ist, des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses marktkonform ist,
entsprechen oder ihn unterschreiten. entsprechen oder ihn unterschreiten.
Die Finanzierung des Kreditverkaufs wird durch einen zugelassenen Die Finanzierung des Kreditverkaufs wird durch einen zugelassenen
Kreditgeber gewährleistet gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Kreditgeber gewährleistet gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit und dessen Ausführungserlasse. Verbraucherkredit und dessen Ausführungserlasse.
4 - Rückverfolgbarkeitssystem 4 - Rückverfolgbarkeitssystem
Jedes auf den Markt gebrachte Paket ist mit einer einmaligen Jedes auf den Markt gebrachte Paket ist mit einer einmaligen
Seriennummer versehen, die mit der Seriennummer der Hardware Seriennummer versehen, die mit der Seriennummer der Hardware
übereinstimmt. Diese einmalige Seriennummer wird in einer vom übereinstimmt. Diese einmalige Seriennummer wird in einer vom
Antragsteller verwalteten Datei gespeichert, die ebenfalls die Antragsteller verwalteten Datei gespeichert, die ebenfalls die
Seriennummer jedes verkauften Pakets enthält. Der Antragsteller Seriennummer jedes verkauften Pakets enthält. Der Antragsteller
gewährt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem Föderalen gewährt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie auf Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie auf
einfaches Verlangen hin Einsicht in diese Datei. einfaches Verlangen hin Einsicht in diese Datei.
5 - Kundendienst 5 - Kundendienst
Bei jedem Kauf eines Pakets wird ein Kundendienst angeboten, der Bei jedem Kauf eines Pakets wird ein Kundendienst angeboten, der
gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan
gewährleistet wird. gewährleistet wird.
KAPITEL III - Zulassungsverfahren KAPITEL III - Zulassungsverfahren
Art. 4 - Im Hinblick auf die Zulassung wird ein Zulassungsantrag Art. 4 - Im Hinblick auf die Zulassung wird ein Zulassungsantrag
gemäss dem Musterformular, das vorliegendem Erlass in der Anlage gemäss dem Musterformular, das vorliegendem Erlass in der Anlage
beigefügt ist, zusammen mit einer Dokumentation in zweifacher beigefügt ist, zusammen mit einer Dokumentation in zweifacher
Ausführung eingereicht. Spätestens einen Kalendermonat nach Ausführung eingereicht. Spätestens einen Kalendermonat nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird der Zulassungsantrag In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird der Zulassungsantrag
zusammen mit der Dokumentation per Einschreiben an den Föderalen zusammen mit der Dokumentation per Einschreiben an den Föderalen
Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie
geschickt oder dort hinterlegt. geschickt oder dort hinterlegt.
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie stellt dem Antragsteller sofort eine Kommunikationstechnologie stellt dem Antragsteller sofort eine
Bestätigung des Empfangs des Zulassungsantrags und der Dokumentation Bestätigung des Empfangs des Zulassungsantrags und der Dokumentation
aus. aus.
Art. 5 - Die Dokumentation umfasst jegliche Informationselemente, Art. 5 - Die Dokumentation umfasst jegliche Informationselemente,
durch die nachgewiesen werden kann, dass das Paket, für das der durch die nachgewiesen werden kann, dass das Paket, für das der
Zulassungsantrag eingereicht wird, die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes Zulassungsantrag eingereicht wird, die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
aufgezählten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile aufgezählten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile
die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen
Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Dokumentation umfasst mindestens Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Dokumentation umfasst mindestens
Folgendes: Folgendes:
1 - Kenndaten des Antragstellers einschliesslich der Handelsform und 1 - Kenndaten des Antragstellers einschliesslich der Handelsform und
gegebenenfalls Beschreibung aller Unternehmen, mit denen der gegebenenfalls Beschreibung aller Unternehmen, mit denen der
Antragsteller sich für das Angebot des Pakets zusammengeschlossen hat Antragsteller sich für das Angebot des Pakets zusammengeschlossen hat
und in deren Namen er gegenüber den Behörden als Verantwortlicher und in deren Namen er gegenüber den Behörden als Verantwortlicher
auftritt, auftritt,
2 - technische Dokumentation und Spezifikationen in Bezug auf den 2 - technische Dokumentation und Spezifikationen in Bezug auf den
Computer (Hardware) einschliesslich des Kartenlesers, Computer (Hardware) einschliesslich des Kartenlesers,
3 - allgemeine und technische Dokumentation der Basissoftware 3 - allgemeine und technische Dokumentation der Basissoftware
einschliesslich der anwendbaren Lizenzbedingungen, einschliesslich der anwendbaren Lizenzbedingungen,
4 - allgemeine und technische Dokumentation in Bezug auf die 4 - allgemeine und technische Dokumentation in Bezug auf die
Breitbandverbindung oder Breitbandverbindungen einschliesslich der Breitbandverbindung oder Breitbandverbindungen einschliesslich der
anwendbaren allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die anwendbaren allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die
Dienstleistungserbringung, Dienstleistungserbringung,
5 - Angabe des Höchstpreises, zu dem das Paket an den Verbraucher 5 - Angabe des Höchstpreises, zu dem das Paket an den Verbraucher
verkauft werden darf, verkauft werden darf,
6 - Beschreibung der Garantiebedingungen, die dem Verbraucher gewährt 6 - Beschreibung der Garantiebedingungen, die dem Verbraucher gewährt
werden, einschliesslich der Arbeitsweise des Kundendienstes, werden, einschliesslich der Arbeitsweise des Kundendienstes,
7 - Beschreibung der angebotenen Grundausbildung einschliesslich der 7 - Beschreibung der angebotenen Grundausbildung einschliesslich der
praktischen Modalitäten, praktischen Modalitäten,
8 - detaillierte Beschreibung des Systems, das der Antragsteller dem 8 - detaillierte Beschreibung des Systems, das der Antragsteller dem
Verbraucher zur Finanzierung des Ankaufs bietet, einschliesslich der Verbraucher zur Finanzierung des Ankaufs bietet, einschliesslich der
Finanzierungsbedingungen und -tarife und der Kenndaten des Finanzierungsbedingungen und -tarife und der Kenndaten des
zugelassenen Kreditgebers, zugelassenen Kreditgebers,
9 - Beschreibung der Werbekampagne, die der Antragsteller in Bezug auf 9 - Beschreibung der Werbekampagne, die der Antragsteller in Bezug auf
das Paket führen wird, das Paket führen wird,
10 - Vertriebsschema einschliesslich der verwendeten Vertriebswege, 10 - Vertriebsschema einschliesslich der verwendeten Vertriebswege,
11 - Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems und der 11 - Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems und der
aufzubewahrenden Datei, anhand deren die von den Behörden vorgenommene aufzubewahrenden Datei, anhand deren die von den Behörden vorgenommene
Kontrolle der Anzahl verkaufter Pakete gewährleistet werden kann. Kontrolle der Anzahl verkaufter Pakete gewährleistet werden kann.
Der Antragsteller kann in die Dokumentation zusätzliche Informationen Der Antragsteller kann in die Dokumentation zusätzliche Informationen
oder Schriftstücke, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags als oder Schriftstücke, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags als
nützlich angesehen werden, einfügen. nützlich angesehen werden, einfügen.
Art. 6 - § 1 - Spätestens 10 Werktage nach Erhalt des Art. 6 - § 1 - Spätestens 10 Werktage nach Erhalt des
Zulassungsantrags und der Dokumentation lässt der Föderale Öffentliche Zulassungsantrags und der Dokumentation lässt der Föderale Öffentliche
Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie das Paket zu, Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie das Paket zu,
insofern der Zulassungsantrag und die Dokumentation alle in Artikel 5 insofern der Zulassungsantrag und die Dokumentation alle in Artikel 5
bestimmten Informationselemente umfasst und aus dem Antrag hervorgeht, bestimmten Informationselemente umfasst und aus dem Antrag hervorgeht,
dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen erfüllt Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen erfüllt
sind. sind.
Durch diese Zulassung kann der Verkäufer das Paket unter der Durch diese Zulassung kann der Verkäufer das Paket unter der
Bezeichnug "Internet für alle" auf den Markt bringen und es Bezeichnug "Internet für alle" auf den Markt bringen und es
unmittelbar oder über einen Subunternehmer zum Verkauf anbieten. unmittelbar oder über einen Subunternehmer zum Verkauf anbieten.
Die Zulassung für das Paket gilt bis zum 31. Dezember 2006. Die Zulassung für das Paket gilt bis zum 31. Dezember 2006.
§ 2 - Ist der eingereichte Zulassungsantrag oder die Dokumentation § 2 - Ist der eingereichte Zulassungsantrag oder die Dokumentation
unvollständig oder geht aus den mitgeteilten Informationselementen unvollständig oder geht aus den mitgeteilten Informationselementen
hervor, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur hervor, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen nicht Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen nicht
erfüllt sind, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und erfüllt sind, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie den Antragsteller spätestens zehn Tage nach Kommunikationstechnologie den Antragsteller spätestens zehn Tage nach
Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation per Einschreiben Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation per Einschreiben
von der Zulassungsverweigerung in Kenntnis. von der Zulassungsverweigerung in Kenntnis.
KAPITEL IV - Folgen der Zulassung KAPITEL IV - Folgen der Zulassung
Art. 7 - Der Lieferant vermarktet das zugelassene "Internet für Art. 7 - Der Lieferant vermarktet das zugelassene "Internet für
alle"-Paket und der Verkäufer bietet es zum Kauf an gemäss den alle"-Paket und der Verkäufer bietet es zum Kauf an gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den in der Dokumentation Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den in der Dokumentation
vermerkten Informationselementen und Bedingungen. vermerkten Informationselementen und Bedingungen.
Art. 8 - § 1 - Der zugelassene Lieferant und/oder der zugelassene Art. 8 - § 1 - Der zugelassene Lieferant und/oder der zugelassene
Verkäufer sorgen auf eigene Kosten für eine national ausgewogene und Verkäufer sorgen auf eigene Kosten für eine national ausgewogene und
über unterschiedliche Kanäle geführte Werbekampagne für den Verkauf über unterschiedliche Kanäle geführte Werbekampagne für den Verkauf
der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete. Jede Werbekampagne wird der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete. Jede Werbekampagne wird
gemäss einem Kommunikationsplan geführt, der vorab der Föderalbehörde gemäss einem Kommunikationsplan geführt, der vorab der Föderalbehörde
übermittelt und von dieser gebilligt wurde. übermittelt und von dieser gebilligt wurde.
Werden mehrere Pakete zugelassen, ist es den Verkäufern der Werden mehrere Pakete zugelassen, ist es den Verkäufern der
zugelassenen Pakete gestattet, gemeinsam eine Werbekampagne zu führen. zugelassenen Pakete gestattet, gemeinsam eine Werbekampagne zu führen.
§ 2 - Jede Werbekampagne, die von einem Lieferanten und/oder einem § 2 - Jede Werbekampagne, die von einem Lieferanten und/oder einem
Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der zugelassenen "Internet für Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der zugelassenen "Internet für
alle"-Pakete geführt wird, sieht auf Kosten dieses Lieferanten oder alle"-Pakete geführt wird, sieht auf Kosten dieses Lieferanten oder
Verkäufers verpflichtend einen Verweis auf die Föderalbehörde und das Verkäufers verpflichtend einen Verweis auf die Föderalbehörde und das
Logo "Internet für alle" vor gemäss dem Muster in Anlage 2 zu Logo "Internet für alle" vor gemäss dem Muster in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass. vorliegendem Erlass.
Der Verkäufer kann, was die zugelassenen Pakete betrifft, auf eigene Der Verkäufer kann, was die zugelassenen Pakete betrifft, auf eigene
Kosten den vorerwähnten Verweis auf die vermarkteten Pakete anbringen. Kosten den vorerwähnten Verweis auf die vermarkteten Pakete anbringen.
§ 3 - Der Lieferant und/oder der Verkäufer wenden eine objektive § 3 - Der Lieferant und/oder der Verkäufer wenden eine objektive
Methode an, um die Kundenzufriedenheit und die Auswirkung der Methode an, um die Kundenzufriedenheit und die Auswirkung der
Massnahme auf die Überwindung der digitalen Kluft zu messen. Der Massnahme auf die Überwindung der digitalen Kluft zu messen. Der
Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen Kommunikationstechnologie und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen
werden von der angewandten Methode und den Ergebnissen der Messung in werden von der angewandten Methode und den Ergebnissen der Messung in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Art. 9 - Der Verkäufer bestätigt durch eine Rechnung oder eine Art. 9 - Der Verkäufer bestätigt durch eine Rechnung oder eine
getrennte Bescheinigung, dass das verkaufte Paket zugelassen worden getrennte Bescheinigung, dass das verkaufte Paket zugelassen worden
ist und den Anforderungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. ist und den Anforderungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entspricht. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entspricht.
Rechnungen, Kaufnachweise und Zahlungsnachweise, die der Verkäufer dem Rechnungen, Kaufnachweise und Zahlungsnachweise, die der Verkäufer dem
Verbraucher ausstellt, müssen den Vorschriften von Artikel 188 des Verbraucher ausstellt, müssen den Vorschriften von Artikel 188 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen entsprechen. Bestimmungen entsprechen.
KAPITEL V - Kontrollbestimmungen KAPITEL V - Kontrollbestimmungen
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten anderer Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten anderer
Behörden oder Kontrolldienste ist der Föderale Öffentliche Dienst Behörden oder Kontrolldienste ist der Föderale Öffentliche Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie befugt, die zugelassenen Informations- und Kommunikationstechnologie befugt, die zugelassenen
Pakete bei Klagen oder Verdacht auf Nichtübereinstimmung des Pakets Pakete bei Klagen oder Verdacht auf Nichtübereinstimmung des Pakets
mit den Bestimmungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember mit den Bestimmungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder mit der 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder mit der
eingereichten Dokumentation einer Kontrolle zu unterziehen. eingereichten Dokumentation einer Kontrolle zu unterziehen.
Stellt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Stellt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie fest, dass das vom Verkäufer vermarktete und Kommunikationstechnologie fest, dass das vom Verkäufer vermarktete und
zum Kauf angebotene Paket nicht mit den Informationselementen aus der zum Kauf angebotene Paket nicht mit den Informationselementen aus der
Dokumentation übereinstimmt, fordert er den Verkäufer auf, die Dokumentation übereinstimmt, fordert er den Verkäufer auf, die
festgestellte Unregelmässigkeit binnen einer Frist von zehn festgestellte Unregelmässigkeit binnen einer Frist von zehn
Kalendertagen zu beheben. Kalendertagen zu beheben.
Die Zulassung wird sofort entzogen, wenn die festgestellte Die Zulassung wird sofort entzogen, wenn die festgestellte
Unregelmässigkeit nach Verstreichen der Frist von zehn Kalendertagen Unregelmässigkeit nach Verstreichen der Frist von zehn Kalendertagen
nicht behoben worden ist. Der Föderale Öffentliche Dienst nicht behoben worden ist. Der Föderale Öffentliche Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie setzt den Verkäufer sofort Informations- und Kommunikationstechnologie setzt den Verkäufer sofort
per Einschreiben von dem Entzug in Kenntnis unter Angabe der per Einschreiben von dem Entzug in Kenntnis unter Angabe der
Entzugsgründe. Entzugsgründe.
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kommunikationstechnologie teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen sofort jeden Entzugsbeschluss mit. Finanzen sofort jeden Entzugsbeschluss mit.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegendem Erlass sind folgende Anlagen beigefügt: Art. 11 - Vorliegendem Erlass sind folgende Anlagen beigefügt:
- Muster des Registrierungsformulars - Muster des Registrierungsformulars
- Verpflichtender Hinweis auf die Föderalbehörde im Rahmen jeder in - Verpflichtender Hinweis auf die Föderalbehörde im Rahmen jeder in
Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne. Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage 1 Anlage 1
Musterformular für den Antrag auf Zulassung eines Pakets als "Internet Musterformular für den Antrag auf Zulassung eines Pakets als "Internet
für alle"-Paket für alle"-Paket
1 - Kenndaten des Antragstellers 1 - Kenndaten des Antragstellers
* Name: * Name:
* Adresse oder Gesellschaftssitz: * Adresse oder Gesellschaftssitz:
* Mehrwertsteuernummer: * Mehrwertsteuernummer:
* Vertreten durch:in der Eigenschaft als: * Vertreten durch:in der Eigenschaft als:
* Kontaktperson: * Kontaktperson:
2 - Der Antrag gilt für die Zulassung eines Pakets im Rahmen des 2 - Der Antrag gilt für die Zulassung eines Pakets im Rahmen des
Gesetzes vom 27. Dezember 2005 und seines Ausführungserlasses vom 10. Gesetzes vom 27. Dezember 2005 und seines Ausführungserlasses vom 10.
Februar 2006 und betrifft folgende Bestandteile: Februar 2006 und betrifft folgende Bestandteile:
(Geben Sie eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Bestandteils mit (Geben Sie eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Bestandteils mit
Verweis auf die einschlägigen Informationselemente in der Verweis auf die einschlägigen Informationselemente in der
Dokumentation) Dokumentation)
* Hardware: * Hardware:
* Software: * Software:
* Internetanschluss: * Internetanschluss:
* Zusammensetzung und Dauer des Teils "Ausbildung": * Zusammensetzung und Dauer des Teils "Ausbildung":
* Maximaler Verkaufspreis des Pakets an den Verbraucher: * Maximaler Verkaufspreis des Pakets an den Verbraucher:
* Finanzierungsvorschlag: * Finanzierungsvorschlag:
* Wert der Werbekampagne: * Wert der Werbekampagne:
3 - Durch Unterzeichnung des vorliegenden Formulars und durch 3 - Durch Unterzeichnung des vorliegenden Formulars und durch
Einreichen eines Zulassungsantrags und der diesbezüglichen Einreichen eines Zulassungsantrags und der diesbezüglichen
Dokumentation erklärt der Antragsteller, dass die Angaben richtig und Dokumentation erklärt der Antragsteller, dass die Angaben richtig und
aktuell sind. aktuell sind.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage 2 Anlage 2
Jede Werbekampagne im Rahmen der in Artikel 8 § 2 erwähnten Jede Werbekampagne im Rahmen der in Artikel 8 § 2 erwähnten
Werbekampagne und gegebenenfalls jedes vermarktete Paket umfasst Werbekampagne und gegebenenfalls jedes vermarktete Paket umfasst
folgende Verweise: folgende Verweise:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Logos "Internet für alle" und ".be" und die dazugehörende Die Logos "Internet für alle" und ".be" und die dazugehörende
graphische Charta sind auf der Internetsite www.belgium.be verfügbar. graphische Charta sind auf der Internetsite www.belgium.be verfügbar.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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