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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 juni 2002 betreffende de palliatieve zorg Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 juin 2002 relative aux soins palliatifs
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 14 juni 2002 betreffende de langue allemande de la loi du 14 juin 2002 relative aux soins
palliatieve zorg palliatifs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2002 betreffende de palliatieve zorg, opgemaakt door de Centrale 14 juin 2002 relative aux soins palliatifs, établi par le Service
dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 14 juni 2002 betreffende de palliatieve zorg. officielle en langue allemande de la loi du 14 juin 2002 relative aux soins palliatifs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JUNI 2002 - Gesetz über die Palliativpflege 14. JUNI 2002 - Gesetz über die Palliativpflege
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Recht auf Palliativpflege KAPITEL II - Recht auf Palliativpflege
Art. 2 - Jeder Patient hat ein Recht auf Palliativpflege bei der Art. 2 - Jeder Patient hat ein Recht auf Palliativpflege bei der
Begleitung am Lebensende. Begleitung am Lebensende.
Durch ein ausreichendes Palliativpflegeangebot und durch die Kriterien Durch ein ausreichendes Palliativpflegeangebot und durch die Kriterien
für die Erstattung der Kosten für diese Pflege im Rahmen der sozialen für die Erstattung der Kosten für diese Pflege im Rahmen der sozialen
Sicherheit muss gewährleistet werden, dass alle unheilbar kranken Sicherheit muss gewährleistet werden, dass alle unheilbar kranken
Patienten innerhalb des gesamten Pflegeangebots gleichen Zugang zur Patienten innerhalb des gesamten Pflegeangebots gleichen Zugang zur
Palliativpflege haben. Unter Palliativpflege versteht man die Palliativpflege haben. Unter Palliativpflege versteht man die
Gesamtheit der Pflegeleistungen für Patienten, deren lebensbedrohliche Gesamtheit der Pflegeleistungen für Patienten, deren lebensbedrohliche
Erkrankung nicht mehr auf kurative Therapien anspricht. Bei der Erkrankung nicht mehr auf kurative Therapien anspricht. Bei der
Begleitung dieser Patienten am Ende ihres Lebens ist eine umfassende Begleitung dieser Patienten am Ende ihres Lebens ist eine umfassende
multidisziplinäre Pflege sowohl auf physischer, psychischer, sozialer multidisziplinäre Pflege sowohl auf physischer, psychischer, sozialer
als auch auf moralischer Ebene von grosser Bedeutung. Oberstes Ziel als auch auf moralischer Ebene von grosser Bedeutung. Oberstes Ziel
der Palliativpflege ist es, dem Kranken und seinen Angehörigen der Palliativpflege ist es, dem Kranken und seinen Angehörigen
grösstmögliche Lebensqualität und Autonomie zu bieten. Palliativpflege grösstmögliche Lebensqualität und Autonomie zu bieten. Palliativpflege
zielt darauf ab, die bestmögliche Lebensqualität für den Patienten und zielt darauf ab, die bestmögliche Lebensqualität für den Patienten und
seine Angehörigen während der ihm verbleibenden Zeit zu erreichen und seine Angehörigen während der ihm verbleibenden Zeit zu erreichen und
zu sichern. zu sichern.
KAPITEL III - Verbesserung des Palliativpflegeangebots KAPITEL III - Verbesserung des Palliativpflegeangebots
Art. 3 - Der König legt die Zulassungs-, Programmierungs- und Art. 3 - Der König legt die Zulassungs-, Programmierungs- und
Finanzierungsnormen für die qualitative Entwicklung der Finanzierungsnormen für die qualitative Entwicklung der
Palliativpflege innerhalb des gesamten Pflegeangebots fest. Palliativpflege innerhalb des gesamten Pflegeangebots fest.
Art. 4 - Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Art. 4 - Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen
Ziele legen die Minister, die für die Sozialen Angelegenheiten und für Ziele legen die Minister, die für die Sozialen Angelegenheiten und für
die Volksgesundheit zuständig sind, den Gesetzgebenden Kammern die Volksgesundheit zuständig sind, den Gesetzgebenden Kammern
diesbezüglich jährlich einen Fortschrittsbericht als wesentlichen diesbezüglich jährlich einen Fortschrittsbericht als wesentlichen
Bestandteil ihres Richtlinienplans vor. Bestandteil ihres Richtlinienplans vor.
Art. 5 - Der König ergreift innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Art. 5 - Der König ergreift innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt die notwendigen Massnahmen, um die Entwicklung eines den Staatsblatt die notwendigen Massnahmen, um die Entwicklung eines den
Bedürfnissen angepassten Palliativpflegeangebots zu koordinieren. Bedürfnissen angepassten Palliativpflegeangebots zu koordinieren.
Art. 6 - Der König ergreift die Massnahmen, die notwendig sind, um den Art. 6 - Der König ergreift die Massnahmen, die notwendig sind, um den
Berufsfachkräften im Gesundheitswesen, die bei der Ausübung ihrer Berufsfachkräften im Gesundheitswesen, die bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit mit der Problematik des Lebensendes konfrontiert werden, die Tätigkeit mit der Problematik des Lebensendes konfrontiert werden, die
Unterstützung eines Palliativpflegeteams, Begleitungsmöglichkeiten und Unterstützung eines Palliativpflegeteams, Begleitungsmöglichkeiten und
innerhalb der Pflegestruktur organisierte Zeiten und Orte für innerhalb der Pflegestruktur organisierte Zeiten und Orte für
Gespräche anzubieten. Gespräche anzubieten.
Art. 7 - Jeder Patient hat ein Recht auf Information über seinen Art. 7 - Jeder Patient hat ein Recht auf Information über seinen
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Palliativpflege. Der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Palliativpflege. Der
behandelnde Arzt teilt diese Information in der Form und mit den behandelnde Arzt teilt diese Information in der Form und mit den
Worten mit, die er unter Berücksichtigung des Zustandes, der Wünsche Worten mit, die er unter Berücksichtigung des Zustandes, der Wünsche
und des Verständnisvermögens des Patienten für angebracht hält. und des Verständnisvermögens des Patienten für angebracht hält.
Ausser in Notfällen muss der Patient für alle Untersuchungen oder Ausser in Notfällen muss der Patient für alle Untersuchungen oder
Behandlungen frei und in Kenntnis der Sachlage sein Einverständnis Behandlungen frei und in Kenntnis der Sachlage sein Einverständnis
geben. geben.
Art. 8 - Die Bedürfnisse in Sachen Palliativpflege sowie die Qualität Art. 8 - Die Bedürfnisse in Sachen Palliativpflege sowie die Qualität
der gebotenen Lösungen werden regelmässig von den Mitarbeitern eines der gebotenen Lösungen werden regelmässig von den Mitarbeitern eines
Evaluationsbüros beurteilt, das der König beim Wissenschaftlichen Evaluationsbüros beurteilt, das der König beim Wissenschaftlichen
Institut für Volksgesundheit Louis Pasteur einrichtet. Institut für Volksgesundheit Louis Pasteur einrichtet.
Der Bericht über diese Beurteilung wird alle zwei Jahre den Der Bericht über diese Beurteilung wird alle zwei Jahre den
Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Gesetzgebenden Kammern vorgelegt.
Der König achtet darauf, dass die Berufsorganisationen der in der Der König achtet darauf, dass die Berufsorganisationen der in der
Palliativpflege tätigen Fachkräfte in diese Beurteilung einbezogen Palliativpflege tätigen Fachkräfte in diese Beurteilung einbezogen
werden. werden.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen
Art. 9 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 9 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschliesslich der « Artikel 1 - Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschliesslich der
Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die
Arzneikunde unter den Aspekten der Vorsorge, der Heilung, des Arzneikunde unter den Aspekten der Vorsorge, der Heilung, des
fortwährenden Beistands und der Palliativbetreuung. » fortwährenden Beistands und der Palliativbetreuung. »
Art. 10 - In Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe a) desselben Art. 10 - In Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe a) desselben
Königlichen Erlasses werden die Wörter « , um ihr durch einen Königlichen Erlasses werden die Wörter « , um ihr durch einen
fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der Handlungen zu helfen, fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der Handlungen zu helfen,
die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit
beitragen, oder um ihr in der Agonie beizustehen » durch die Wörter « beitragen, oder um ihr in der Agonie beizustehen » durch die Wörter «
, um ihr durch einen fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der , um ihr durch einen fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der
Handlungen, die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Handlungen, die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der
Gesundheit beitragen, oder bei der Verrichtung palliativpflegerischer Gesundheit beitragen, oder bei der Verrichtung palliativpflegerischer
Handlungen zu helfen oder um ihr in der Agonie beizustehen » ersetzt. Handlungen zu helfen oder um ihr in der Agonie beizustehen » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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