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Koninklijk besluit waarin, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden gebracht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit waarin, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden gebracht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 waarin, met toepassing van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de |
artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de | l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la |
sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de | sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des |
wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" | |
wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming | pensions et harmonisant certaines dispositions légales (Moniteur belge |
worden gebracht (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2001), bekrachtigd | du 31 juillet 2001), confirmé par la loi du 24 février 2003 portant |
bij de wet van 24 februari 2003 tot bekrachtiging van diverse | |
koninklijke besluiten genomen met toepassing van de artikelen 38 en 39 | confirmation de divers arrêtés royaux pris en application des articles |
van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid | 38 et 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la |
en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke | sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des |
pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 2 april 2003), zoals het | pensions (Moniteur belge du 2 avril 2003), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 5 november 2002 tot wijziging van sommige | - l'arrêté royal du 5 novembre 2002 modifiant certaines dispositions, |
bepalingen, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 | en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant |
tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de | modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des |
leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 20 november 2002); | régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 20 novembre 2002); |
- de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het | - la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion |
beheer van de sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 2 april | de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003); |
2003); - de wet van 11 november 2013 houdende diverse wijzigingen tot | - la loi du 11 novembre 2013 portant diverses modifications en vue de |
invoering van een nieuwe sociale en fiscale regeling voor de | l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les |
gelegenheidsarbeiders in de horeca (Belgisch Staatsblad van 27 | travailleurs occasionnels dans le secteur horeca (Moniteur belge du 27 |
november 2013); | novembre 2013); |
- de programmawet van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 | - la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre |
december 2014); | 2014); |
- de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake | - la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions diverses en |
sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015); | matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015); |
- het koninklijk besluit van 13 december 2016 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 13 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juni 2001 waarin, met toepassing van artikel | juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière |
39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale | moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 |
zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke | portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité |
pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt | |
vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden | des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions |
gebracht (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). | légales (Moniteur belge du 22 décembre 2016). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von | 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von |
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen | Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen |
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen | Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und |
Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer unterliegen. | Arbeitnehmer unterliegen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als |
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags, | Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags, |
deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer | deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer |
sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni | sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni |
1969 ergibt. | 1969 ergibt. |
KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen | KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen |
Tageslohn | Tageslohn |
Art. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der | Art. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der |
Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der | Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der |
Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines | Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines |
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit |
dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen | dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen |
Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des | Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des |
Risikofalls, der Anlass zur Gewährung einer Entschädigung gibt, | Risikofalls, der Anlass zur Gewährung einer Entschädigung gibt, |
normalerweise Anrecht hätte. | normalerweise Anrecht hätte. |
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz entspricht der Lohn, der als | [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz entspricht der Lohn, der als |
Grundlage dient für die Berechnung der Entschädigungen in Ausführung | Grundlage dient für die Berechnung der Entschädigungen in Ausführung |
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, jedoch | der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, jedoch |
dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer am letzten | dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer am letzten |
Tag des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall | Tag des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall |
eingetreten ist, normalerweise Anrecht hatte, sofern seine | eingetreten ist, normalerweise Anrecht hatte, sofern seine |
Beschäftigung anschließend bis zum Zeitpunkt des Eintritts des | Beschäftigung anschließend bis zum Zeitpunkt des Eintritts des |
Risikofalls stabil geblieben ist. Für die Anwendung des vorliegenden | Risikofalls stabil geblieben ist. Für die Anwendung des vorliegenden |
Absatzes ist die Beschäftigung stabil geblieben, wenn die | Absatzes ist die Beschäftigung stabil geblieben, wenn die |
Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses als Lohnempfänger, die in den | Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses als Lohnempfänger, die in den |
spezifischen Vorschriften festgelegt sind, unverändert geblieben sind. | spezifischen Vorschriften festgelegt sind, unverändert geblieben sind. |
Sonderzeiträume des Arbeitsverhältnisses, die in diesen spezifischen | Sonderzeiträume des Arbeitsverhältnisses, die in diesen spezifischen |
Vorschriften näher dargelegt sind, gelten in dieser Hinsicht als | Vorschriften näher dargelegt sind, gelten in dieser Hinsicht als |
getrennte Beschäftigungen. | getrennte Beschäftigungen. |
Der durchschnittliche Tageslohn, wie er in den Absätzen 1 und 2 | Der durchschnittliche Tageslohn, wie er in den Absätzen 1 und 2 |
erwähnt ist, umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der | erwähnt ist, umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der |
Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat und für | Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat und für |
die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit Ausnahme des | die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit Ausnahme des |
zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Lohns für Überarbeit, wie sie in | zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Lohns für Überarbeit, wie sie in |
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt | Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt |
ist. Für die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom | ist. Für die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom |
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer wird der in Artikel | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer wird der in Artikel |
41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Lohn als | 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Lohn als |
durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. Für die in Artikel 3 Nr. 3 | durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. Für die in Artikel 3 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Arbeitnehmer werden der in | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Arbeitnehmer werden der in |
Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in | Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in |
Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld als | Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld als |
durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. | durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. |
Was die Sektoren Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und | Was die Sektoren Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, werden Prämien und | Entschädigungspflichtversicherung betrifft, werden Prämien und |
ähnliche Vorteile, die unabhängig von der Anzahl Arbeitstage gewährt | ähnliche Vorteile, die unabhängig von der Anzahl Arbeitstage gewährt |
werden, die während des Quartals ihrer Meldung bei der Einrichtung zur | werden, die während des Quartals ihrer Meldung bei der Einrichtung zur |
Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen effektiv geleistet werden, | Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen effektiv geleistet werden, |
nicht als Bestandteil der Beträge und Vorteile betrachtet, die in | nicht als Bestandteil der Beträge und Vorteile betrachtet, die in |
Absatz 3 erwähnt sind. | Absatz 3 erwähnt sind. |
Was den Sektor Gesundheitspflege- und | Was den Sektor Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für | Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für |
Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit festgelegt ist, jedoch als Bestandteil der in Absatz 3 | die Arbeit festgelegt ist, jedoch als Bestandteil der in Absatz 3 |
erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10 | erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10 |
Prozent dieser Beträge und Vorteile während des nachstehend | Prozent dieser Beträge und Vorteile während des nachstehend |
beschriebenen Bezugszeitraums ausmacht: | beschriebenen Bezugszeitraums ausmacht: |
a) Bei Anwendung von Absatz 1 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn | a) Bei Anwendung von Absatz 1 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn |
der betreffenden Beschäftigung das gesamte Quartal oder der Teil des | der betreffenden Beschäftigung das gesamte Quartal oder der Teil des |
Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eintritt, oder, wenn | Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eintritt, oder, wenn |
die betreffende Beschäftigung erst während des laufenden Quartals | die betreffende Beschäftigung erst während des laufenden Quartals |
beginnt, der Zeitraum ab Beginn dieser Beschäftigung bis zum Zeitpunkt | beginnt, der Zeitraum ab Beginn dieser Beschäftigung bis zum Zeitpunkt |
des Eintritts des Risikofalls. | des Eintritts des Risikofalls. |
b) Bei Anwendung von Absatz 2 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn | b) Bei Anwendung von Absatz 2 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn |
der zuletzt bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls ausgeübten | der zuletzt bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls ausgeübten |
stabilen Beschäftigung das gesamte oder der Teil des zweiten Quartals | stabilen Beschäftigung das gesamte oder der Teil des zweiten Quartals |
vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist. | vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist. |
Was ebenfalls den Sektor Gesundheitspflege- und | Was ebenfalls den Sektor Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für eine | Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für eine |
Überstunde im Horeca-Sektor, die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom | Überstunde im Horeca-Sektor, die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom |
16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Soziales erwähnt ist, jedoch immer als Bestandteil der in Absatz 3 | Soziales erwähnt ist, jedoch immer als Bestandteil der in Absatz 3 |
erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet. | erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet. |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird der in den vorhergehenden | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird der in den vorhergehenden |
Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn jedoch nicht | Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn jedoch nicht |
berücksichtigt, um die Entschädigung zu bestimmen, die im Rahmen der | berücksichtigt, um die Entschädigung zu bestimmen, die im Rahmen der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird |
für Stillpausen, die gemäß den Bestimmungen der auf die betreffenden | für Stillpausen, die gemäß den Bestimmungen der auf die betreffenden |
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung gewährt werden. Der Lohn, der | Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung gewährt werden. Der Lohn, der |
als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Stillpausen | als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Stillpausen |
dient, ist der durchschnittliche Stundenlohn, der gemäß den | dient, ist der durchschnittliche Stundenlohn, der gemäß den |
Bestimmungen des Artikels 223quater des Königlichen Erlasses vom 3. | Bestimmungen des Artikels 223quater des Königlichen Erlasses vom 3. |
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
festgelegt wird.] | festgelegt wird.] |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Februar 2003 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Februar 2003 |
(B.S. vom 2. April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2 | (B.S. vom 2. April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2 |
bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. | bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. |
Dezember 2016)] | Dezember 2016)] |
Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters, | Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters, |
der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder | der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder |
Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt | Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt |
wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] | wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] |
beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der | beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der |
Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung | Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung |
führt, bezogen worden ist, durch 78. Von dieser Zahl wird die Anzahl | führt, bezogen worden ist, durch 78. Von dieser Zahl wird die Anzahl |
Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden | Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden |
Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und | Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und |
nicht normal entlohnt werden. | nicht normal entlohnt werden. |
Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten | Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten |
Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt | Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt |
sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der | sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor |
der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der | der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der |
Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für | Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für |
den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der | den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der |
Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende | Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende |
des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des | des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des |
Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser | Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser |
Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses | Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses |
Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die | Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die |
aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit | aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit |
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal | normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal |
entlohnt worden sind. | entlohnt worden sind. |
§ 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz | § 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz |
oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der | oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der |
Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben | Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben |
ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall | ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall |
eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen | eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen |
worden ist, durch 312. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, | worden ist, durch 312. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, |
die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit | die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit |
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal | normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal |
entlohnt worden sind. | entlohnt worden sind. |
Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier | Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier |
Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt | Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt |
sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2 | sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2 |
Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen | Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen |
worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die | worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die |
entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier | entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier |
vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des | vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des |
Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser | Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser |
Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses | Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses |
Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die | Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die |
aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit | aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit |
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal | normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal |
entlohnt worden sind. | entlohnt worden sind. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember | [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember |
2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 | 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 |
des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003) und Art. 2 des | des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003) und Art. 2 des |
K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 2 Abs. 1 | K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 2 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. | abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. |
Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. | Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. |
Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] | Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] |
Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den | Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den |
Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen | Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen |
sind: | sind: |
1. Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers | 1. Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers |
berücksichtigt wird; | berücksichtigt wird; |
2. Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines | 2. Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines |
Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung, | Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung, |
und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns; | und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns; |
3. [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als | 3. [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als |
desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des | desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des |
zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die | zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die |
Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;] | Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;] |
4. Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem | 4. Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem |
anwendbaren Entschädigungssystem; | anwendbaren Entschädigungssystem; |
5. Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im | 5. Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im |
Ausland bezogen worden ist. | Ausland bezogen worden ist. |
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. |
Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] | Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] |
KAPITEL III - Arbeitsunfälle | KAPITEL III - Arbeitsunfälle |
Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: | Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl | "Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl |
Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet | Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet |
wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, | wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, |
geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der | geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der |
Bezugsperiode geleistet wurden." | Bezugsperiode geleistet wurden." |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
für Lohnempfänger | für Lohnempfänger |
Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 | "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 |
§ 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel | § 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel |
100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit | 100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit |
Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag | Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag |
desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden | desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden |
Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag | Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag |
gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer | gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer |
Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55 | Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55 |
Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf | Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf |
dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser | dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser |
Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von | Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von |
mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird | mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird |
festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. | festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. |
Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom | Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen |
Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung | Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung |
einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von | einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von |
Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte | Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte |
Verordnung festgelegt werden." | Verordnung festgelegt werden." |
Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des | "Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von |
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen | Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen |
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und | Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und |
auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in | auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in |
Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der | Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der |
Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der | Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der |
aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag." | aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag." |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - [Der König kann ab dem 1. Januar 2015 den Lohn, der als | Art. 8 - [Der König kann ab dem 1. Januar 2015 den Lohn, der als |
Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und | Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und |
der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und | der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den | Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den |
Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.] | Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom |
29. Dezember 2014)] | 29. Dezember 2014)] |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen | Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |