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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2001
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Koninklijk besluit waarin, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden gebracht. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit waarin, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden gebracht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 waarin, met toepassing van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de
artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la
sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des
wettelijke pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon"
wordt vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming pensions et harmonisant certaines dispositions légales (Moniteur belge
worden gebracht (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2001), bekrachtigd du 31 juillet 2001), confirmé par la loi du 24 février 2003 portant
bij de wet van 24 februari 2003 tot bekrachtiging van diverse
koninklijke besluiten genomen met toepassing van de artikelen 38 en 39 confirmation de divers arrêtés royaux pris en application des articles
van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid 38 et 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la
en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des
pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 2 april 2003), zoals het pensions (Moniteur belge du 2 avril 2003), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 5 november 2002 tot wijziging van sommige - l'arrêté royal du 5 novembre 2002 modifiant certaines dispositions,
bepalingen, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant
tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des
leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 20 november 2002); régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 20 novembre 2002);
- de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het - la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion
beheer van de sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 2 april de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003);
2003); - de wet van 11 november 2013 houdende diverse wijzigingen tot - la loi du 11 novembre 2013 portant diverses modifications en vue de
invoering van een nieuwe sociale en fiscale regeling voor de l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les
gelegenheidsarbeiders in de horeca (Belgisch Staatsblad van 27 travailleurs occasionnels dans le secteur horeca (Moniteur belge du 27
november 2013); novembre 2013);
- de programmawet van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 - la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre
december 2014); 2014);
- de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake - la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions diverses en
sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015); matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015);
- het koninklijk besluit van 13 december 2016 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 13 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juni 2001 waarin, met toepassing van artikel juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière
39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996
zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité
pensioenstelsels, het uniform begrip "gemiddeld dagloon" wordt
vastgesteld en sommige wettelijke bepalingen in overeenstemming worden des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions
gebracht (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). légales (Moniteur belge du 22 décembre 2016).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer unterliegen. Arbeitnehmer unterliegen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags,
deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer
sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni
1969 ergibt. 1969 ergibt.
KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen
Tageslohn Tageslohn
Art. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Art. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der
Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der
Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit
dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen
Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des
Risikofalls, der Anlass zur Gewährung einer Entschädigung gibt, Risikofalls, der Anlass zur Gewährung einer Entschädigung gibt,
normalerweise Anrecht hätte. normalerweise Anrecht hätte.
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz entspricht der Lohn, der als [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz entspricht der Lohn, der als
Grundlage dient für die Berechnung der Entschädigungen in Ausführung Grundlage dient für die Berechnung der Entschädigungen in Ausführung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, jedoch der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, jedoch
dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer am letzten dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer am letzten
Tag des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall Tag des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall
eingetreten ist, normalerweise Anrecht hatte, sofern seine eingetreten ist, normalerweise Anrecht hatte, sofern seine
Beschäftigung anschließend bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigung anschließend bis zum Zeitpunkt des Eintritts des
Risikofalls stabil geblieben ist. Für die Anwendung des vorliegenden Risikofalls stabil geblieben ist. Für die Anwendung des vorliegenden
Absatzes ist die Beschäftigung stabil geblieben, wenn die Absatzes ist die Beschäftigung stabil geblieben, wenn die
Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses als Lohnempfänger, die in den Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses als Lohnempfänger, die in den
spezifischen Vorschriften festgelegt sind, unverändert geblieben sind. spezifischen Vorschriften festgelegt sind, unverändert geblieben sind.
Sonderzeiträume des Arbeitsverhältnisses, die in diesen spezifischen Sonderzeiträume des Arbeitsverhältnisses, die in diesen spezifischen
Vorschriften näher dargelegt sind, gelten in dieser Hinsicht als Vorschriften näher dargelegt sind, gelten in dieser Hinsicht als
getrennte Beschäftigungen. getrennte Beschäftigungen.
Der durchschnittliche Tageslohn, wie er in den Absätzen 1 und 2 Der durchschnittliche Tageslohn, wie er in den Absätzen 1 und 2
erwähnt ist, umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der erwähnt ist, umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der
Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat und für Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat und für
die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit Ausnahme des die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit Ausnahme des
zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Lohns für Überarbeit, wie sie in zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Lohns für Überarbeit, wie sie in
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt
ist. Für die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom ist. Für die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer wird der in Artikel Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer wird der in Artikel
41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Lohn als 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Lohn als
durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. Für die in Artikel 3 Nr. 3 durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. Für die in Artikel 3 Nr. 3
des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Arbeitnehmer werden der in Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Arbeitnehmer werden der in
Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in
Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld als Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld als
durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. durchschnittlicher Tageslohn betrachtet.
Was die Sektoren Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und Was die Sektoren Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, werden Prämien und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, werden Prämien und
ähnliche Vorteile, die unabhängig von der Anzahl Arbeitstage gewährt ähnliche Vorteile, die unabhängig von der Anzahl Arbeitstage gewährt
werden, die während des Quartals ihrer Meldung bei der Einrichtung zur werden, die während des Quartals ihrer Meldung bei der Einrichtung zur
Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen effektiv geleistet werden, Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen effektiv geleistet werden,
nicht als Bestandteil der Beträge und Vorteile betrachtet, die in nicht als Bestandteil der Beträge und Vorteile betrachtet, die in
Absatz 3 erwähnt sind. Absatz 3 erwähnt sind.
Was den Sektor Gesundheitspflege- und Was den Sektor Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für
Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit festgelegt ist, jedoch als Bestandteil der in Absatz 3 die Arbeit festgelegt ist, jedoch als Bestandteil der in Absatz 3
erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10
Prozent dieser Beträge und Vorteile während des nachstehend Prozent dieser Beträge und Vorteile während des nachstehend
beschriebenen Bezugszeitraums ausmacht: beschriebenen Bezugszeitraums ausmacht:
a) Bei Anwendung von Absatz 1 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn a) Bei Anwendung von Absatz 1 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn
der betreffenden Beschäftigung das gesamte Quartal oder der Teil des der betreffenden Beschäftigung das gesamte Quartal oder der Teil des
Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eintritt, oder, wenn Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eintritt, oder, wenn
die betreffende Beschäftigung erst während des laufenden Quartals die betreffende Beschäftigung erst während des laufenden Quartals
beginnt, der Zeitraum ab Beginn dieser Beschäftigung bis zum Zeitpunkt beginnt, der Zeitraum ab Beginn dieser Beschäftigung bis zum Zeitpunkt
des Eintritts des Risikofalls. des Eintritts des Risikofalls.
b) Bei Anwendung von Absatz 2 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn b) Bei Anwendung von Absatz 2 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn
der zuletzt bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls ausgeübten der zuletzt bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls ausgeübten
stabilen Beschäftigung das gesamte oder der Teil des zweiten Quartals stabilen Beschäftigung das gesamte oder der Teil des zweiten Quartals
vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist. vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist.
Was ebenfalls den Sektor Gesundheitspflege- und Was ebenfalls den Sektor Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für eine Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für eine
Überstunde im Horeca-Sektor, die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom Überstunde im Horeca-Sektor, die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom
16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Soziales erwähnt ist, jedoch immer als Bestandteil der in Absatz 3 Soziales erwähnt ist, jedoch immer als Bestandteil der in Absatz 3
erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet. erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird der in den vorhergehenden In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird der in den vorhergehenden
Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn jedoch nicht Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn jedoch nicht
berücksichtigt, um die Entschädigung zu bestimmen, die im Rahmen der berücksichtigt, um die Entschädigung zu bestimmen, die im Rahmen der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird
für Stillpausen, die gemäß den Bestimmungen der auf die betreffenden für Stillpausen, die gemäß den Bestimmungen der auf die betreffenden
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung gewährt werden. Der Lohn, der Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung gewährt werden. Der Lohn, der
als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Stillpausen als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Stillpausen
dient, ist der durchschnittliche Stundenlohn, der gemäß den dient, ist der durchschnittliche Stundenlohn, der gemäß den
Bestimmungen des Artikels 223quater des Königlichen Erlasses vom 3. Bestimmungen des Artikels 223quater des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
festgelegt wird.] festgelegt wird.]
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Februar 2003 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Februar 2003
(B.S. vom 2. April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2 (B.S. vom 2. April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2
bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22.
Dezember 2016)] Dezember 2016)]
Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters, Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters,
der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder
Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt
wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5]
beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der
Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung
führt, bezogen worden ist, durch 78. Von dieser Zahl wird die Anzahl führt, bezogen worden ist, durch 78. Von dieser Zahl wird die Anzahl
Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden
Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und
nicht normal entlohnt werden. nicht normal entlohnt werden.
Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten
Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt
sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor
der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der
Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für
den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der
Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende
des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des
Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser
Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses
Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die
aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal
entlohnt worden sind. entlohnt worden sind.
§ 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz § 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz
oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der
Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben
ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall
eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen
worden ist, durch 312. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, worden ist, durch 312. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen,
die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal
entlohnt worden sind. entlohnt worden sind.
Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier
Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt
sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2 sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2
Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen
worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die
entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier
vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des
Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser
Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses
Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die
aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit
normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal
entlohnt worden sind. entlohnt worden sind.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember
2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12
des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003) und Art. 2 des des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003) und Art. 2 des
K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 2 Abs. 1 K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 2 Abs. 1
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22.
Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13.
Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)]
Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den
Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen
sind: sind:
1. Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers 1. Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers
berücksichtigt wird; berücksichtigt wird;
2. Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines 2. Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines
Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung, Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung,
und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns; und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns;
3. [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als 3. [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als
desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des
zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die
Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;] Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;]
4. Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem 4. Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem
anwendbaren Entschädigungssystem; anwendbaren Entschädigungssystem;
5. Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im 5. Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im
Ausland bezogen worden ist. Ausland bezogen worden ist.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13.
Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)]
KAPITEL III - Arbeitsunfälle KAPITEL III - Arbeitsunfälle
Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl "Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl
Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet
wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat,
geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der
Bezugsperiode geleistet wurden." Bezugsperiode geleistet wurden."
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
für Lohnempfänger für Lohnempfänger
Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86
§ 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel § 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel
100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit 100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit
Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag
desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden
Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag
gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer
Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55 Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55
Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf
dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser
Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird
festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.
Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen
Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung
einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von
Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte
Verordnung festgelegt werden." Verordnung festgelegt werden."
Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des "Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und
auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in
Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der
Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der
aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag." aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag."
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 8 - [Der König kann ab dem 1. Januar 2015 den Lohn, der als Art. 8 - [Der König kann ab dem 1. Januar 2015 den Lohn, der als
Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und
der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den
Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.] Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom
29. Dezember 2014)] 29. Dezember 2014)]
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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