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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/07/1990
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande
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10 JULI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément
voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische applicables aux associations d'institutions et de services
instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1990), zoals psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifié successivement par :
-het koninklijk besluit van 2 december 1998 houdende wijziging van het - l'arrêté royal du 2 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1999); d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 6 mars 1999);
- het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2003); d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 26 août 2003);
- het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2003); d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 27 août 2003);
- het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 15 juin 2004 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2004); d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 10 août 2004);
- het koninklijk besluit van 6 maart 2007 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 6 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 12 april 2007); d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 12 avril 2007);
- het koninklijk besluit van 2 juli 2013 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 2 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende de vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2013). d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 16
juillet 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. Ministère de la Communauté germanophone.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände
psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist
eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128,
130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik
zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist:
1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten 1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten
unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und
Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens",
2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der 2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der
nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform".
[Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1
des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)]
Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste
zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
genügt werden. genügt werden.
KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen
des begleiteten Wohnens des begleiteten Wohnens
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt:
1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, 1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten,
2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens. 2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens.
Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen
mindestens angehören: mindestens angehören:
1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen 1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen
Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder
ein psychiatrisches Krankenhaus, ein psychiatrisches Krankenhaus,
2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege. 2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege.
Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen
Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135
der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde
gebilligt wird. gebilligt wird.
Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in
Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen
werden. werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens
Folgendes regeln: Folgendes regeln:
1. die Ziele, 1. die Ziele,
2. die Rechtsform des Verbands, 2. die Rechtsform des Verbands,
3. den Verwaltungssitz des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands,
4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind,
5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die 5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses,
6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das 6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das
begleitete Wohnen, begleitete Wohnen,
7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung 7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung
gestellt wird, gestellt wird,
8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen 8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen
bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung,
9. die Versicherungen, 9. die Versicherungen,
10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien,
11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin 11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin
einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit.
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003
(I) (B.S. vom 26. August 2003)] (I) (B.S. vom 26. August 2003)]
Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der
sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und
Dienste zusammensetzt. Dienste zusammensetzt.
§ 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands
einhergehenden Aufgaben durchzuführen. einhergehenden Aufgaben durchzuführen.
KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform
Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt:
1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen 1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen
Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband
angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt,
2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen 2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen
Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den
Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität
der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], der Gesundheitspflege zu erhöhen [...],
3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige 3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige
Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die
Aufgaben zu verteilen sind, Aufgaben zu verteilen sind,
4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten 4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten
und Dienste zu beraten, und Dienste zu beraten,
[5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in [5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in
Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von
Daten mitzuwirken, Daten mitzuwirken,
6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende 6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende
Politik sowie über die Koordination der medizinischen und Politik sowie über die Koordination der medizinischen und
psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen.] und Verordnungsbestimmungen.]
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E.
vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2
abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom
26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3
Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August
2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des 2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des
K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)]
Art. 8 - § 1 - [...] Art. 8 - § 1 - [...]
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem § 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem
Verband angehören: Verband angehören:
1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen 1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen
psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,]
2. psychiatrische Krankenhäuser, 2. psychiatrische Krankenhäuser,
3. psychiatrische Pflegeheime, 3. psychiatrische Pflegeheime,
4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, 4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege,
5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, 5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens,
[6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im [6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im
Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu
organisieren.] organisieren.]
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband
mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und
Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom
Verband abgedeckten Gebiet befinden. Verband abgedeckten Gebiet befinden.
Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten
oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen
mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten
abschließen. abschließen.
§ 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem § 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem
zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband
angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten
Gebiet befinden. Gebiet befinden.
§ 5 - [...] § 5 - [...]
[Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 [Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003
(I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des
K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1
ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I)
(B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4
Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August
2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) 2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I)
(B.S. vom 26. August 2003)] (B.S. vom 26. August 2003)]
[Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich [Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich
auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender
Altersspannen erbracht werden: Altersspannen erbracht werden:
a) 0 - 18 Jahre, a) 0 - 18 Jahre,
b) 19 - 65 Jahre, b) 19 - 65 Jahre,
c) > 65 Jahre. c) > 65 Jahre.
§ 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine § 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine
Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen
erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt
in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser. Krankenhäuser.
§ 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem
Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung
sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen
angeschlossen. angeschlossen.
§ 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für
Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als
Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit
Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit
für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder
auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft,
an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen
beteiligt. beteiligt.
Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten
Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung
ihrer Beteiligung ab.] ihrer Beteiligung ab.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S.
vom 26. August 2003)] vom 26. August 2003)]
[Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter
anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme
thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit
und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege
und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung
und/oder Abhängigkeit. und/oder Abhängigkeit.
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom
16. Juli 2013)] 16. Juli 2013)]
Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen
Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135
der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde
gebilligt wird. gebilligt wird.
§ 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese
Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem
betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden.
§ 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln:
1. die Ziele, 1. die Ziele,
2. die Rechtsform des Verbands, 2. die Rechtsform des Verbands,
3. den Verwaltungssitz des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands,
4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin 4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin
einbegriffen die Einwohnerzahl, einbegriffen die Einwohnerzahl,
5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind,
6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die 6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die
Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft,
7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die 7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die
Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten
Ausschusses, Ausschusses,
8. [...] 8. [...]
9. [...] 9. [...]
10. [...] 10. [...]
11. [...] 11. [...]
12. die finanziellen Absprachen, 12. die finanziellen Absprachen,
13. die Versicherungen, 13. die Versicherungen,
14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien,
15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin 15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin
einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit.
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I)
(B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. (B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E.
vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz
Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I)
(B.S. vom 26. August 2003)] (B.S. vom 26. August 2003)]
Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss
verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden
Anstalten und Dienste zusammensetzt. Anstalten und Dienste zusammensetzt.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt:
1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, 1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen,
2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine 2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine
optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere
Pflegequalität zu erreichen, Pflegequalität zu erreichen,
3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu 3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu
beraten,] beraten,]
4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in 4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in
Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit
psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen.
[Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a)
des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger
Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli
2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)]
[Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen
Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen
Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die
Arbeitsweise der Verbände informiert wird. Arbeitsweise der Verbände informiert wird.
Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen
mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. mindestens einen Monat im Voraus übermittelt.
Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu
erweitern.] erweitern.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S.
vom 26. August 2003)] vom 26. August 2003)]
[Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine
Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August
2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend
"Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen
erfüllt: erfüllt:
Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der
durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die
Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten
und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten]
Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird.
Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der
durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die
Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten
und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband
angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen
Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128,
130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird.
§ 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die
von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend
"Ombudsperson" genannt wird.] "Ombudsperson" genannt wird.]
[Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003
(II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 (II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1
des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)]
[Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und
10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der 10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der
Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen
muss, entsprechen.]] muss, entsprechen.]]
[Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003
(II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom (II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)]
[Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom
Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage
zugrundeliegen. zugrundeliegen.
Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und
muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet
unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei
Stellung bezieht.] Stellung bezieht.]
Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie
für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses
Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden].
[Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die
Funktion der Ombudsperson unvereinbar: Funktion der Ombudsperson unvereinbar:
a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer
Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die
die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die
Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder
Präsident des Ärzterates, Präsident des Ärzterates,
b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10,
c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren
Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege
erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband
angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2
zuständig ist, zuständig ist,
d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel
die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] die Verteidigung der Belange von Patienten ist.]
[Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des
K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt
durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12.
April 2007)] April 2007)]
[Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür:
1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion
leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der
Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16
des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, des Patientenrechtegesetzes, vorliegen,
[1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die [1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die
Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des
Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der
betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,]
2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist
bearbeitet, bearbeitet,
3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von 3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von
der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen,
4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge
notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel
verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und
Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt
insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer
alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen
Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter,
auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen
kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen
Empfangsbereich verfügen.] Empfangsbereich verfügen.]
Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter
innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst
angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.]
[Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des
K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4
abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März
2007 (B.S. vom 12. April 2007)] 2007 (B.S. vom 12. April 2007)]
[Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer
Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine
Klage einreichen. Klage einreichen.
Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und
einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der
Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines
Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen.
[Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
[Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten
registriert werden: registriert werden:
1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der
Vertrauensperson, Vertrauensperson,
2. das Datum der Entgegennahme der Klage, 2. das Datum der Entgegennahme der Klage,
3. die Art und der Inhalt der Klage, 3. die Art und der Inhalt der Klage,
4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, 4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage,
5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage.
§ 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine
schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
[Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson
ihren Auftrag mit Sorgfalt. ihren Auftrag mit Sorgfalt.
[Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle
von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die
Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese
Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.]
[Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6.
März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)]
[Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer
annehmbaren Frist.] annehmbaren Frist.]
[Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
[Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten
personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die
Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten
Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.]
[Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
[Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit
einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem
Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres.
Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres
Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen
entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden.
Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson,
einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten
Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen.
Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder
angeschlossenen Dienst unterteilt. angeschlossenen Dienst unterteilt.
Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der
Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert
werden könnte. werden könnte.
Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten
Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt:
1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss.
Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des
Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband
angehören und die sie vertreten, angehören und die sie vertreten,
2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in
Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes.
Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen
Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] Arzt-Inspektor eingesehen werden können.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
[Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die
spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und
das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt
werden. werden.
Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt.
Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des
Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten,
Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen
interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der
Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks
Einsichtnahme zur Verfügung.] Einsichtnahme zur Verfügung.]
[Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S.
vom 27. August 2003)] vom 27. August 2003)]
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
[Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
[Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom
8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)]
[Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
[Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom
8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)]
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