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| Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 JULI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen | 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément |
| voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | applicables aux associations d'institutions et de services |
| instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1990), zoals | psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été |
| het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
| -het koninklijk besluit van 2 december 1998 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1999); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 6 mars 1999); |
| - het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2003); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 26 août 2003); |
| - het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2003); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 27 août 2003); |
| - het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 juin 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2004); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 10 août 2004); |
| - het koninklijk besluit van 6 maart 2007 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 6 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 12 april 2007); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 12 avril 2007); |
| - het koninklijk besluit van 2 juli 2013 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende de vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
| normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
| instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2013). | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 16 |
| juillet 2013). | |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het | Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du |
| Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. | Ministère de la Communauté germanophone. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände | 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände |
| psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen | psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist | Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist |
| eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, | eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, |
| 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik | 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik |
| zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: | zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: |
| 1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten | 1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten |
| unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und | unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und |
| Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", | Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", |
| 2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der | 2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der |
| nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". | nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". |
| [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 | [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 |
| des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
| Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste | Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste |
| zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| genügt werden. | genügt werden. |
| KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen | KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen |
| des begleiteten Wohnens | des begleiteten Wohnens |
| Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: | Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: |
| 1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, | 1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, |
| 2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens. | 2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens. |
| Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen | Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen |
| mindestens angehören: | mindestens angehören: |
| 1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen | 1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen |
| Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder | Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder |
| ein psychiatrisches Krankenhaus, | ein psychiatrisches Krankenhaus, |
| 2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege. | 2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege. |
| Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen | Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen |
| Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 | Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 |
| der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde | der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde |
| gebilligt wird. | gebilligt wird. |
| Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur | Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur |
| Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in |
| Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
| öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen | öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen |
| werden. | werden. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens | § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens |
| Folgendes regeln: | Folgendes regeln: |
| 1. die Ziele, | 1. die Ziele, |
| 2. die Rechtsform des Verbands, | 2. die Rechtsform des Verbands, |
| 3. den Verwaltungssitz des Verbands, | 3. den Verwaltungssitz des Verbands, |
| 4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, | 4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, |
| 5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die | 5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die |
| Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, | Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, |
| 6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das | 6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das |
| begleitete Wohnen, | begleitete Wohnen, |
| 7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung | 7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung |
| gestellt wird, | gestellt wird, |
| 8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen | 8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen |
| bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, | bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, |
| 9. die Versicherungen, | 9. die Versicherungen, |
| 10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, | 10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, |
| 11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin | 11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin |
| einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. | einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. |
| [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
| (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
| Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der | Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der |
| sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und | sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und |
| Dienste zusammensetzt. | Dienste zusammensetzt. |
| § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands | § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands |
| einhergehenden Aufgaben durchzuführen. | einhergehenden Aufgaben durchzuführen. |
| KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform | KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform |
| Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: | Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: |
| 1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen | 1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen |
| Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband | Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband |
| angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, | angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, |
| 2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen | 2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen |
| Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den | Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den |
| Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität | Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität |
| der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], | der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], |
| 3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige | 3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige |
| Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die | Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die |
| Aufgaben zu verteilen sind, | Aufgaben zu verteilen sind, |
| 4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten | 4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten |
| und Dienste zu beraten, | und Dienste zu beraten, |
| [5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in | [5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in |
| Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von | Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von |
| Daten mitzuwirken, | Daten mitzuwirken, |
| 6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende | 6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende |
| Politik sowie über die Koordination der medizinischen und | Politik sowie über die Koordination der medizinischen und |
| psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- | psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- |
| und Verordnungsbestimmungen.] | und Verordnungsbestimmungen.] |
| [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. |
| vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 | vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 |
| abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom | abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom |
| 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 | 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 |
| Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August | Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August |
| 2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des | 2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des |
| K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
| Art. 8 - § 1 - [...] | Art. 8 - § 1 - [...] |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| § 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem | § 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem |
| Verband angehören: | Verband angehören: |
| 1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen | 1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen |
| psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] | psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] |
| 2. psychiatrische Krankenhäuser, | 2. psychiatrische Krankenhäuser, |
| 3. psychiatrische Pflegeheime, | 3. psychiatrische Pflegeheime, |
| 4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, | 4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, |
| 5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, | 5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, |
| [6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im | [6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im |
| Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu | Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu |
| organisieren.] | organisieren.] |
| Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband | Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband |
| mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und | mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und |
| Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom | Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom |
| Verband abgedeckten Gebiet befinden. | Verband abgedeckten Gebiet befinden. |
| Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten | Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten |
| oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen | oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen |
| mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten | mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten |
| abschließen. | abschließen. |
| § 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem | § 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem |
| zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband | zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband |
| angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten | angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten |
| Gebiet befinden. | Gebiet befinden. |
| § 5 - [...] | § 5 - [...] |
| [Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
| (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des | (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des |
| K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 | K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
| (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 | (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 |
| Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August | Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August |
| 2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | 2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
| (B.S. vom 26. August 2003)] | (B.S. vom 26. August 2003)] |
| [Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich | [Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich |
| auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender | auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender |
| Altersspannen erbracht werden: | Altersspannen erbracht werden: |
| a) 0 - 18 Jahre, | a) 0 - 18 Jahre, |
| b) 19 - 65 Jahre, | b) 19 - 65 Jahre, |
| c) > 65 Jahre. | c) > 65 Jahre. |
| § 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine | § 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine |
| Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen | Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen |
| erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt | erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt |
| in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser. | Krankenhäuser. |
| § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem | § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem |
| Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung | Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung |
| sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen | sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen |
| angeschlossen. | angeschlossen. |
| § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für | § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für |
| Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als | Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als |
| Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit | Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit |
| Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit | Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit |
| für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder | für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder |
| auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, | auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, |
| an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen | an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen |
| beteiligt. | beteiligt. |
| Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten | Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten |
| Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung | Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung |
| ihrer Beteiligung ab.] | ihrer Beteiligung ab.] |
| [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. |
| vom 26. August 2003)] | vom 26. August 2003)] |
| [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter | [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter |
| anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme | anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme |
| thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit | thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit |
| und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege | und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege |
| und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung | und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung |
| und/oder Abhängigkeit. | und/oder Abhängigkeit. |
| [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom |
| 16. Juli 2013)] | 16. Juli 2013)] |
| Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen | Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen |
| Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 | Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 |
| der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde | der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde |
| gebilligt wird. | gebilligt wird. |
| § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese | § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese |
| Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses | Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem | erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem |
| betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. | betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. |
| § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: | § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: |
| 1. die Ziele, | 1. die Ziele, |
| 2. die Rechtsform des Verbands, | 2. die Rechtsform des Verbands, |
| 3. den Verwaltungssitz des Verbands, | 3. den Verwaltungssitz des Verbands, |
| 4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin | 4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin |
| einbegriffen die Einwohnerzahl, | einbegriffen die Einwohnerzahl, |
| 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, | 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, |
| 6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die | 6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die |
| Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, | Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, |
| 7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die | 7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die |
| Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten | Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten |
| Ausschusses, | Ausschusses, |
| 8. [...] | 8. [...] |
| 9. [...] | 9. [...] |
| 10. [...] | 10. [...] |
| 11. [...] | 11. [...] |
| 12. die finanziellen Absprachen, | 12. die finanziellen Absprachen, |
| 13. die Versicherungen, | 13. die Versicherungen, |
| 14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, | 14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, |
| 15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin | 15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin |
| einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. | einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. |
| [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
| (B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. | (B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. |
| vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz | vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz |
| Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
| (B.S. vom 26. August 2003)] | (B.S. vom 26. August 2003)] |
| Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss | Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss |
| verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden | verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden |
| Anstalten und Dienste zusammensetzt. | Anstalten und Dienste zusammensetzt. |
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: | § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: |
| 1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, | 1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, |
| 2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine | 2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine |
| optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere | optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere |
| Pflegequalität zu erreichen, | Pflegequalität zu erreichen, |
| 3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu | 3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu |
| beraten,] | beraten,] |
| 4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in | 4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in |
| Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit | Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit |
| psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. | psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. |
| [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) | [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) |
| des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger | des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger |
| Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli | Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli |
| 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
| [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen | [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen |
| Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen | Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen |
| Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die | Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die |
| Arbeitsweise der Verbände informiert wird. | Arbeitsweise der Verbände informiert wird. |
| Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen | Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen |
| mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. | mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. |
| Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu | Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu |
| erweitern.] | erweitern.] |
| [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. |
| vom 26. August 2003)] | vom 26. August 2003)] |
| [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine | [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine |
| Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August | Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August |
| 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend | 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend |
| "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen | "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen |
| erfüllt: | erfüllt: |
| Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der | Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der |
| durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die | durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die |
| Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten | Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten |
| und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] | und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] |
| Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. | Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. |
| Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der | Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der |
| durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die | durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die |
| Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten | Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten |
| und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband | und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband |
| angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen | angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen |
| Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, | Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, |
| 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. | 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. |
| § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die | § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die |
| von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend | von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend |
| "Ombudsperson" genannt wird.] | "Ombudsperson" genannt wird.] |
| [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
| (II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 | (II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 |
| des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] | des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] |
| [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und | [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und |
| 10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der | 10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der |
| Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen | Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen |
| muss, entsprechen.]] | muss, entsprechen.]] |
| [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
| (II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom | (II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom |
| 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] | 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] |
| [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom | [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom |
| Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage | Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage |
| zugrundeliegen. | zugrundeliegen. |
| Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und | Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und |
| muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet | muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet |
| unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei | unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei |
| Stellung bezieht.] | Stellung bezieht.] |
| Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie | Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie |
| für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses | für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses |
| Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. | Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. |
| [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die | [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die |
| Funktion der Ombudsperson unvereinbar: | Funktion der Ombudsperson unvereinbar: |
| a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer | a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer |
| Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die | Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die |
| die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die | die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die |
| Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder | Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder |
| Präsident des Ärzterates, | Präsident des Ärzterates, |
| b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, | b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, |
| c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren | c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren |
| Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege | Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege |
| erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband | erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband |
| angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 | angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 |
| zuständig ist, | zuständig ist, |
| d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel | d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel |
| die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] | die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] |
| [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des | vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des |
| K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt | K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt |
| durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. | durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. |
| April 2007)] | April 2007)] |
| [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: | [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: |
| 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion | 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion |
| leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der | leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der |
| Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 | Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 |
| des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, | des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, |
| [1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die | [1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die |
| Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des | Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des |
| Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der | Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der |
| betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] | betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] |
| 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist | 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist |
| bearbeitet, | bearbeitet, |
| 3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von | 3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von |
| der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, | der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, |
| 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge | 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge |
| notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel | notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel |
| verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und | verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und |
| Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt | Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt |
| insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer | insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer |
| alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen | alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen |
| Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, | Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, |
| auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen | auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen |
| kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen | kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen |
| Empfangsbereich verfügen.] | Empfangsbereich verfügen.] |
| Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter | Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter |
| innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst | innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst |
| angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] | angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] |
| [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des | vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des |
| K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 | K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 |
| abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März | abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März |
| 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] | 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] |
| [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer | [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer |
| Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine | Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine |
| Klage einreichen. | Klage einreichen. |
| Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und | Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und |
| einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der | einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der |
| Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines | Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines |
| Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. | Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. |
| [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten | [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten |
| registriert werden: | registriert werden: |
| 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der | 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der |
| Vertrauensperson, | Vertrauensperson, |
| 2. das Datum der Entgegennahme der Klage, | 2. das Datum der Entgegennahme der Klage, |
| 3. die Art und der Inhalt der Klage, | 3. die Art und der Inhalt der Klage, |
| 4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, | 4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, |
| 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. | 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. |
| § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine | § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine |
| schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] | schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] |
| [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson | [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson |
| ihren Auftrag mit Sorgfalt. | ihren Auftrag mit Sorgfalt. |
| [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle | [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle |
| von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die | von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die |
| Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese | Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese |
| Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] | Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] |
| [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. | vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. |
| März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] | März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] |
| [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer | [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer |
| annehmbaren Frist.] | annehmbaren Frist.] |
| [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten | [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten |
| personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die | personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die |
| Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten | Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten |
| Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] | Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] |
| [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit | [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit |
| einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem | einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem |
| Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. | Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. |
| Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres | Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres |
| Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen | Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen |
| entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. | entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. |
| Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, | Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, |
| einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten | einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten |
| Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. | Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. |
| Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder | Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder |
| angeschlossenen Dienst unterteilt. | angeschlossenen Dienst unterteilt. |
| Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der | Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der |
| Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert | Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert |
| werden könnte. | werden könnte. |
| Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten | Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten |
| Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: | Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: |
| 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. | 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. |
| Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des | Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des |
| Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband | Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband |
| angehören und die sie vertreten, | angehören und die sie vertreten, |
| 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in | 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in |
| Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. | Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. |
| Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen | Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen |
| Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] | Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] |
| [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die | [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die |
| spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und | spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und |
| das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt | das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt |
| werden. | werden. |
| Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. | Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. |
| Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des | Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des |
| Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, | Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, |
| Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen | Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen |
| interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der | interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der |
| Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks | Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks |
| Einsichtnahme zur Verfügung.] | Einsichtnahme zur Verfügung.] |
| [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
| vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom | [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom |
| 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] | 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] |
| [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom | [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom |
| 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] | 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] |