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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JULI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen | 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément |
voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | applicables aux associations d'institutions et de services |
instellingen en diensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1990), zoals | psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été |
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
-het koninklijk besluit van 2 december 1998 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1999); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 6 mars 1999); |
- het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2003); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 26 août 2003); |
- het koninklijk besluit van 8 juli 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2003); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 27 août 2003); |
- het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 juin 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2004); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 10 août 2004); |
- het koninklijk besluit van 6 maart 2007 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 6 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 12 april 2007); | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 12 avril 2007); |
- het koninklijk besluit van 2 juli 2013 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende de vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations |
normen voor de erkenning van samenwerkingsverbanden van psychiatrische | |
instellingen en diensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2013). | d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 16 |
juillet 2013). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het | Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du |
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. | Ministère de la Communauté germanophone. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände | 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände |
psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen | psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist | Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist |
eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, | eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, |
130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik | 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik |
zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: | zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: |
1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten | 1. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten |
unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und | unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und |
Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", | Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", |
2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der | 2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der |
nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". | nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". |
[Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 | [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 |
des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste | Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste |
zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
genügt werden. | genügt werden. |
KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen | KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen |
des begleiteten Wohnens | des begleiteten Wohnens |
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: | Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: |
1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, | 1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, |
2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens. | 2. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens. |
Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen | Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen |
mindestens angehören: | mindestens angehören: |
1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen | 1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen |
Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder | Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder |
ein psychiatrisches Krankenhaus, | ein psychiatrisches Krankenhaus, |
2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege. | 2. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege. |
Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen | Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen |
Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 | Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 |
der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde | der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde |
gebilligt wird. | gebilligt wird. |
Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur | Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur |
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in |
Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen | öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen |
werden. | werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens | § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens |
Folgendes regeln: | Folgendes regeln: |
1. die Ziele, | 1. die Ziele, |
2. die Rechtsform des Verbands, | 2. die Rechtsform des Verbands, |
3. den Verwaltungssitz des Verbands, | 3. den Verwaltungssitz des Verbands, |
4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, | 4. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, |
5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die | 5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die |
Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, | Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, |
6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das | 6. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das |
begleitete Wohnen, | begleitete Wohnen, |
7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung | 7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung |
gestellt wird, | gestellt wird, |
8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen | 8. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen |
bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, | bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, |
9. die Versicherungen, | 9. die Versicherungen, |
10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, | 10. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, |
11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin | 11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin |
einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. | einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. |
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
(I) (B.S. vom 26. August 2003)] | (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der | Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der |
sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und | sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und |
Dienste zusammensetzt. | Dienste zusammensetzt. |
§ 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands | § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands |
einhergehenden Aufgaben durchzuführen. | einhergehenden Aufgaben durchzuführen. |
KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform | KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform |
Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: | Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: |
1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen | 1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen |
Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband | Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband |
angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, | angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, |
2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen | 2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen |
Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den | Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den |
Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität | Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität |
der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], | der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], |
3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige | 3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige |
Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die | Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die |
Aufgaben zu verteilen sind, | Aufgaben zu verteilen sind, |
4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten | 4. sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten |
und Dienste zu beraten, | und Dienste zu beraten, |
[5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in | [5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in |
Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von | Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von |
Daten mitzuwirken, | Daten mitzuwirken, |
6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende | 6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende |
Politik sowie über die Koordination der medizinischen und | Politik sowie über die Koordination der medizinischen und |
psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- | psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen.] | und Verordnungsbestimmungen.] |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. |
vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 | vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom | abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom |
26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 | 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 |
Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August | Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August |
2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des | 2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des |
K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
Art. 8 - § 1 - [...] | Art. 8 - § 1 - [...] |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem | § 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem |
Verband angehören: | Verband angehören: |
1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen | 1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen |
psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] | psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] |
2. psychiatrische Krankenhäuser, | 2. psychiatrische Krankenhäuser, |
3. psychiatrische Pflegeheime, | 3. psychiatrische Pflegeheime, |
4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, | 4. Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, |
5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, | 5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, |
[6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im | [6. Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im |
Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu | Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu |
organisieren.] | organisieren.] |
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband | Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband |
mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und | mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und |
Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom | Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom |
Verband abgedeckten Gebiet befinden. | Verband abgedeckten Gebiet befinden. |
Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten | Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten |
oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen | oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen |
mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten | mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten |
abschließen. | abschließen. |
§ 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem | § 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem |
zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband | zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband |
angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten | angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten |
Gebiet befinden. | Gebiet befinden. |
§ 5 - [...] | § 5 - [...] |
[Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
(I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des | (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des |
K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 | K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
(B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 | (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 |
Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August | Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August |
2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | 2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
(B.S. vom 26. August 2003)] | (B.S. vom 26. August 2003)] |
[Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich | [Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich |
auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender | auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender |
Altersspannen erbracht werden: | Altersspannen erbracht werden: |
a) 0 - 18 Jahre, | a) 0 - 18 Jahre, |
b) 19 - 65 Jahre, | b) 19 - 65 Jahre, |
c) > 65 Jahre. | c) > 65 Jahre. |
§ 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine | § 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine |
Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen | Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen |
erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt | erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt |
in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser. | Krankenhäuser. |
§ 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem | § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem |
Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung | Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung |
sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen | sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen |
angeschlossen. | angeschlossen. |
§ 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für | § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für |
Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als | Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als |
Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit | Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit |
Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit | Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit |
für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder | für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder |
auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, | auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, |
an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen | an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen |
beteiligt. | beteiligt. |
Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten | Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten |
Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung | Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung |
ihrer Beteiligung ab.] | ihrer Beteiligung ab.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. |
vom 26. August 2003)] | vom 26. August 2003)] |
[Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter | [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter |
anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme | anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme |
thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit | thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit |
und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege | und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege |
und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung | und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung |
und/oder Abhängigkeit. | und/oder Abhängigkeit. |
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom |
16. Juli 2013)] | 16. Juli 2013)] |
Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen | Art. 9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen |
Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 | Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 |
der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde | der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde |
gebilligt wird. | gebilligt wird. |
§ 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese | § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese |
Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses | Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem | erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem |
betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. | betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. |
§ 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: | § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: |
1. die Ziele, | 1. die Ziele, |
2. die Rechtsform des Verbands, | 2. die Rechtsform des Verbands, |
3. den Verwaltungssitz des Verbands, | 3. den Verwaltungssitz des Verbands, |
4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin | 4. die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin |
einbegriffen die Einwohnerzahl, | einbegriffen die Einwohnerzahl, |
5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, | 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, |
6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die | 6. die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die |
Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, | Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, |
7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die | 7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die |
Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten | Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten |
Ausschusses, | Ausschusses, |
8. [...] | 8. [...] |
9. [...] | 9. [...] |
10. [...] | 10. [...] |
11. [...] | 11. [...] |
12. die finanziellen Absprachen, | 12. die finanziellen Absprachen, |
13. die Versicherungen, | 13. die Versicherungen, |
14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, | 14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, |
15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin | 15. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin |
einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. | einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
(B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. | (B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. |
vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz | vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz |
Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) | Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) |
(B.S. vom 26. August 2003)] | (B.S. vom 26. August 2003)] |
Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss | Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss |
verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden | verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden |
Anstalten und Dienste zusammensetzt. | Anstalten und Dienste zusammensetzt. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: | § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: |
1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, | 1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, |
2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine | 2. alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine |
optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere | optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere |
Pflegequalität zu erreichen, | Pflegequalität zu erreichen, |
3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu | 3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu |
beraten,] | beraten,] |
4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in | 4. Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in |
Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit | Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit |
psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. | psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. |
[Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) | [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) |
des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger | des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger |
Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli | Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli |
2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] | 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] |
[Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen | [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen |
Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen | Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen |
Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die | Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die |
Arbeitsweise der Verbände informiert wird. | Arbeitsweise der Verbände informiert wird. |
Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen | Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen |
mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. | mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. |
Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu | Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu |
erweitern.] | erweitern.] |
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. |
vom 26. August 2003)] | vom 26. August 2003)] |
[Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine | [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine |
Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August | Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August |
2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend | 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend |
"Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen | "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen |
erfüllt: | erfüllt: |
Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der | Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der |
durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die | durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die |
Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten | Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten |
und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] | und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] |
Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. | Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. |
Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der | Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der |
durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die | durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die |
Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten | Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten |
und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband | und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband |
angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen | angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen |
Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, | Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, |
130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. | 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. |
§ 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die | § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die |
von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend | von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend |
"Ombudsperson" genannt wird.] | "Ombudsperson" genannt wird.] |
[Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
(II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 | (II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 |
des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] | des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] |
[Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und | [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und |
10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der | 10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der |
Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen | Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen |
muss, entsprechen.]] | muss, entsprechen.]] |
[Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 | [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 |
(II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom | (II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom |
15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] | 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] |
[Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom | [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom |
Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage | Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage |
zugrundeliegen. | zugrundeliegen. |
Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und | Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und |
muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet | muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet |
unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei | unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei |
Stellung bezieht.] | Stellung bezieht.] |
Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie | Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie |
für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses | für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses |
Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. | Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. |
[Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die | [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die |
Funktion der Ombudsperson unvereinbar: | Funktion der Ombudsperson unvereinbar: |
a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer | a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer |
Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die | Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die |
die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die | die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die |
Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder | Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder |
Präsident des Ärzterates, | Präsident des Ärzterates, |
b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, | b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, |
c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren | c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren |
Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege | Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege |
erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband | erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband |
angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 | angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 |
zuständig ist, | zuständig ist, |
d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel | d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel |
die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] | die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] |
[Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des | vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des |
K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt | K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt |
durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. | durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. |
April 2007)] | April 2007)] |
[Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: | [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: |
1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion | 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion |
leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der | leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der |
Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 | Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 |
des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, | des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, |
[1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die | [1bis. dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die |
Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des | Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des |
Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der | Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der |
betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] | betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] |
2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist | 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist |
bearbeitet, | bearbeitet, |
3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von | 3. dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von |
der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, | der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, |
4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge | 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge |
notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel | notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel |
verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und | verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und |
Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt | Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel. [Das setzt |
insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer | insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer |
alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen | alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen |
Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, | Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, |
auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen | auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen |
kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen | kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen |
Empfangsbereich verfügen.] | Empfangsbereich verfügen.] |
Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter | Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter |
innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst | innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst |
angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] | angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] |
[Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des | vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des |
K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 | K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 |
abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März | abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März |
2007 (B.S. vom 12. April 2007)] | 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] |
[Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer | [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer |
Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine | Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine |
Klage einreichen. | Klage einreichen. |
Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und | Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und |
einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der | einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der |
Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines | Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines |
Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. | Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. |
[Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
[Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten | [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten |
registriert werden: | registriert werden: |
1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der | 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der |
Vertrauensperson, | Vertrauensperson, |
2. das Datum der Entgegennahme der Klage, | 2. das Datum der Entgegennahme der Klage, |
3. die Art und der Inhalt der Klage, | 3. die Art und der Inhalt der Klage, |
4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, | 4. das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, |
5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. | 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. |
§ 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine | § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine |
schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] | schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] |
[Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
[Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson | [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson |
ihren Auftrag mit Sorgfalt. | ihren Auftrag mit Sorgfalt. |
[Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle | [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle |
von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die | von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die |
Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese | Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese |
Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] | Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] |
[Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. | vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. |
März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] | März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] |
[Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer | [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer |
annehmbaren Frist.] | annehmbaren Frist.] |
[Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
[Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten | [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten |
personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die | personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die |
Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten | Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten |
Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] | Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] |
[Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
[Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit | [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit |
einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem | einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem |
Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. | Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. |
Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres | Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres |
Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen | Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen |
entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. | entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. |
Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, | Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, |
einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten | einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten |
Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. | Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. |
Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder | Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder |
angeschlossenen Dienst unterteilt. | angeschlossenen Dienst unterteilt. |
Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der | Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der |
Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert | Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert |
werden könnte. | werden könnte. |
Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten | Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten |
Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: | Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: |
1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. | 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. |
Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des | Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des |
Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband | Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband |
angehören und die sie vertreten, | angehören und die sie vertreten, |
2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in | 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in |
Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. | Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. |
Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen | Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen |
Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] | Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] |
[Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
[Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die | [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die |
spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und | spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und |
das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt | das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt |
werden. | werden. |
Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. | Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. |
Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des | Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des |
Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, | Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, |
Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen | Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen |
interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der | interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der |
Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks | Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks |
Einsichtnahme zur Verfügung.] | Einsichtnahme zur Verfügung.] |
[Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. | [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. |
vom 27. August 2003)] | vom 27. August 2003)] |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
[Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
[Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom | [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom |
8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] | 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] |
[Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
[Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom | [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom |
8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] | 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] |