← Terug naar "Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten behoeve van psychiatrische patiënten. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten behoeve van psychiatrische patiënten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JULI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten behoeve van psychiatrische patiënten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes |
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten | d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients |
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 26 juli | psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été |
1990), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 28 mai 1991 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation |
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten | |
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 24 | protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 24 août |
augustus 1991); | 1991); |
- het koninklijk besluit van 3 juni 1994 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 3 juin 1994 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation |
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten | |
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 6 | protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 6 |
september 1994); | septembre 1994); |
- het koninklijk besluit van 15 januari 1999 houdende wijziging van | - l'arrêté royal du 15 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 |
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation |
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten | |
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 19 mei | protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 19 mai |
1999); | 1999); |
- het koninklijk besluit van 5 juni 2000 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 5 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet |
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de | 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation |
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten | |
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 14 juli | protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 14 |
2000). | juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het | Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du |
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. | Ministère de la Communauté germanophone. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen | 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen |
in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der | in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der |
Psychiatrie | Psychiatrie |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen |
entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens" | entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens" |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
Art. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man | Art. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man |
die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner | die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner |
durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus | durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus |
psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im | psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im |
Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für | Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für |
die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen. | die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen. |
§ 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten | § 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten |
Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder | Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder |
vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann. | vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann. |
KAPITEL II - Architektonische Normen | KAPITEL II - Architektonische Normen |
Art. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln | Art. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln |
werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die | werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die |
Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des | Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des |
Vermögens der Bewohner vorgesehen ist. | Vermögens der Bewohner vorgesehen ist. |
Art. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und | Art. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und |
dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden. | dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6. | [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6. |
September 1994)] | September 1994)] |
Art. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen | Art. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen |
Hygiene genügen (Bad oder Dusche, Toilette, individuelles | Hygiene genügen (Bad oder Dusche, Toilette, individuelles |
Waschbecken). | Waschbecken). |
Art. 6 - Den Bewohnern müssen die notwendigen gemeinschaftlichen und | Art. 6 - Den Bewohnern müssen die notwendigen gemeinschaftlichen und |
privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: Wohnzimmer, Esszimmer, | privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: Wohnzimmer, Esszimmer, |
Küche und Einzelzimmer. | Küche und Einzelzimmer. |
Art. 7 - § 1 - Die Wohnungen müssen weit genug vom Standort des | Art. 7 - § 1 - Die Wohnungen müssen weit genug vom Standort des |
psychiatrischen Krankenhauses und vom Zentrum für geistige Gesundheit | psychiatrischen Krankenhauses und vom Zentrum für geistige Gesundheit |
entfernt sein, um den Bewohnern ein Höchstmaß an Autonomie zu | entfernt sein, um den Bewohnern ein Höchstmaß an Autonomie zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
§ 2 - Die Wohneinheiten müssen sich außerdem innerhalb der | § 2 - Die Wohneinheiten müssen sich außerdem innerhalb der |
Ortsgemeinschaft befinden, damit eine vollständige gesellschaftliche | Ortsgemeinschaft befinden, damit eine vollständige gesellschaftliche |
Wiedereingliederung gewährleistet werden kann. | Wiedereingliederung gewährleistet werden kann. |
[Art. 7bis - In Abweichung von den Artikeln 4 und 6 können Personen in | [Art. 7bis - In Abweichung von den Artikeln 4 und 6 können Personen in |
eine für eine einzige Person vorgesehene Wohneinheit untergebracht | eine für eine einzige Person vorgesehene Wohneinheit untergebracht |
werden. Die erwähnte Wohneinheit muss mit der notwendigen | werden. Die erwähnte Wohneinheit muss mit der notwendigen |
Küchenausrüstung und den notwendigen Sanitäreinrichtungen ausgestattet | Küchenausrüstung und den notwendigen Sanitäreinrichtungen ausgestattet |
sein.] | sein.] |
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2000 (B.S. vom |
14. Juli 2000)] | 14. Juli 2000)] |
KAPITEL III - Funktionelle Normen | KAPITEL III - Funktionelle Normen |
Art. 8 - Um im Notfall sofort die angemessensten Pflegeleistungen | Art. 8 - Um im Notfall sofort die angemessensten Pflegeleistungen |
erbringen zu können, müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen | erbringen zu können, müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen |
werden. | werden. |
Art. 9 - Außerdem muss den Bewohnern der Name der Person, die für die | Art. 9 - Außerdem muss den Bewohnern der Name der Person, die für die |
Wohneinheit oder für ihren Betrieb verantwortlich ist, und die Weise, | Wohneinheit oder für ihren Betrieb verantwortlich ist, und die Weise, |
wie diese Person oder deren Beauftragter jederzeit erreicht werden | wie diese Person oder deren Beauftragter jederzeit erreicht werden |
kann, mitgeteilt werden. | kann, mitgeteilt werden. |
Art. 10 - § 1 - Die im begleiteten Wohnen eingebundenen | Art. 10 - § 1 - Die im begleiteten Wohnen eingebundenen |
Personalmitglieder, die nicht ständig anwesend sein müssen, haben | Personalmitglieder, die nicht ständig anwesend sein müssen, haben |
einen Betreuungsauftrag, der im Wesentlichen auf eine maximale | einen Betreuungsauftrag, der im Wesentlichen auf eine maximale |
Förderung der individuellen Autonomie der Bewohner ausgerichtet ist. | Förderung der individuellen Autonomie der Bewohner ausgerichtet ist. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Aufgabe muss unter anderem folgende Bereiche | § 2 - Die in § 1 erwähnte Aufgabe muss unter anderem folgende Bereiche |
umfassen: | umfassen: |
1. den Erwerb sozialer Fertigkeiten, | 1. den Erwerb sozialer Fertigkeiten, |
2. den Erwerb administrativer Fertigkeiten, zum Beispiel, was den | 2. den Erwerb administrativer Fertigkeiten, zum Beispiel, was den |
Umgang mit Geld betrifft, | Umgang mit Geld betrifft, |
3. die Organisation und Förderung einer sinnvollen Zeitausfüllung, | 3. die Organisation und Förderung einer sinnvollen Zeitausfüllung, |
4. die Verbesserung der Kontakte der Bewohner mit ihrem | 4. die Verbesserung der Kontakte der Bewohner mit ihrem |
Ursprungsmilieu. | Ursprungsmilieu. |
Art. 11 - Für jeden Bewohner wird eine individuelle Akte mit den | Art. 11 - Für jeden Bewohner wird eine individuelle Akte mit den |
medizinischen, sozialen und juristischen Daten erstellt. Die Führung | medizinischen, sozialen und juristischen Daten erstellt. Die Führung |
der Akte und die Einsichtnahme in die Akte werden so organisiert, dass | der Akte und die Einsichtnahme in die Akte werden so organisiert, dass |
der Schutz des Privatlebens der Bewohner so gut wie möglich | der Schutz des Privatlebens der Bewohner so gut wie möglich |
gewährleistet bleibt. | gewährleistet bleibt. |
KAPITEL IV - Organisatorische Normen | KAPITEL IV - Organisatorische Normen |
Art. 12 - § 1 - Die Initiative des begleiteten Wohnens muss von einem | Art. 12 - § 1 - Die Initiative des begleiteten Wohnens muss von einem |
in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur | in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur |
Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des | Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des |
begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie erwähnten | begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie erwähnten |
zugelassenen Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ausgehen. | zugelassenen Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ausgehen. |
§ 2 - Die in § 1 vorgesehene Bestimmung muss spätestens drei Jahre | § 2 - Die in § 1 vorgesehene Bestimmung muss spätestens drei Jahre |
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erfüllt sein. | nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erfüllt sein. |
Art. 13 - Der Organisationsträger der Initiative des begleiteten | Art. 13 - Der Organisationsträger der Initiative des begleiteten |
Wohnens muss für die Begleitung und Unterstützung ein Team vorsehen, | Wohnens muss für die Begleitung und Unterstützung ein Team vorsehen, |
das folgende Personen umfasst: | das folgende Personen umfasst: |
1. einen Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie, | 1. einen Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie, |
2. die in Artikel 20 erwähnten Personalmitglieder. | 2. die in Artikel 20 erwähnten Personalmitglieder. |
Art. 14 - Der Organisationsträger muss ein Mitglied dieses Teams als | Art. 14 - Der Organisationsträger muss ein Mitglied dieses Teams als |
verantwortlichen Koordinator für den Betrieb des begleiteten Wohnens | verantwortlichen Koordinator für den Betrieb des begleiteten Wohnens |
bestimmen. | bestimmen. |
Art. 15 - Der Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie: | Art. 15 - Der Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie: |
1. ist verantwortlich für die Aufnahmepolitik, | 1. ist verantwortlich für die Aufnahmepolitik, |
2. muss Kontakt mit den behandelnden Ärzten und dem betreffenden | 2. muss Kontakt mit den behandelnden Ärzten und dem betreffenden |
Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheit aufnehmen, | Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheit aufnehmen, |
3. ist mit den Einsatzszenarien im Krisenfall beauftragt. | 3. ist mit den Einsatzszenarien im Krisenfall beauftragt. |
Art. 16 - In regelmäßigen Abständen muss eine Konzertierung des Teams | Art. 16 - In regelmäßigen Abständen muss eine Konzertierung des Teams |
organisiert werden. | organisiert werden. |
Art. 17 - Sofern eine medizinische Nachbetreuung der Bewohner | Art. 17 - Sofern eine medizinische Nachbetreuung der Bewohner |
erforderlich ist, kann diese in allen psychiatrischen Einrichtungen | erforderlich ist, kann diese in allen psychiatrischen Einrichtungen |
wie zum Beispiel einem Dienst für Mentalhygiene, einer Poliklinik oder | wie zum Beispiel einem Dienst für Mentalhygiene, einer Poliklinik oder |
einer Beratungsstelle des behandelnden Arztes erfolgen, um die | einer Beratungsstelle des behandelnden Arztes erfolgen, um die |
Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten. | Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten. |
Art. 18 - Mit den Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern wird | Art. 18 - Mit den Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern wird |
ein Aufenthaltsvertrag geschlossen, in dem die Mietbedingungen, die | ein Aufenthaltsvertrag geschlossen, in dem die Mietbedingungen, die |
Kündigungsmodalitäten und die Aufenthaltskosten festgelegt werden | Kündigungsmodalitäten und die Aufenthaltskosten festgelegt werden |
müssen. Alle anderen Aufnahmemodalitäten und Aufenthaltsregeln müssen | müssen. Alle anderen Aufnahmemodalitäten und Aufenthaltsregeln müssen |
in einer schriftlichen Hausordnung festgehalten werden, die jeder | in einer schriftlichen Hausordnung festgehalten werden, die jeder |
Bewohner zur Kenntnisnahme unterzeichnen muss. | Bewohner zur Kenntnisnahme unterzeichnen muss. |
Art. 19 - Jedem wird die volle Meinungsfreiheit auf weltanschaulicher, | Art. 19 - Jedem wird die volle Meinungsfreiheit auf weltanschaulicher, |
religiöser und politischer Ebene garantiert. | religiöser und politischer Ebene garantiert. |
[KAPITEL IVbis - Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung | [KAPITEL IVbis - Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten der Patienten, insbesondere der medizinischen | personenbezogener Daten der Patienten, insbesondere der medizinischen |
Daten | Daten |
[Kapitel IVbis mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. | [Kapitel IVbis mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. |
Januar 1999 (B.S. vom 19. Mai 1999)] | Januar 1999 (B.S. vom 19. Mai 1999)] |
Art. 19bis - § 1 - Jede Initiative des begleiteten Wohnens muss, was | Art. 19bis - § 1 - Jede Initiative des begleiteten Wohnens muss, was |
die Verarbeitung personenbezogener und insbesondere medizinischer | die Verarbeitung personenbezogener und insbesondere medizinischer |
Daten der Patienten betrifft, über eine Regelung mit Bezug auf den | Daten der Patienten betrifft, über eine Regelung mit Bezug auf den |
Schutz des Privatlebens verfügen. | Schutz des Privatlebens verfügen. |
§ 2 - Die Bestimmungen dieser Regelung mit Bezug auf die Rechte der | § 2 - Die Bestimmungen dieser Regelung mit Bezug auf die Rechte der |
Personen werden den Patienten gleichzeitig mit der Notifizierung der | Personen werden den Patienten gleichzeitig mit der Notifizierung der |
Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten mitgeteilt. | personenbezogener Daten mitgeteilt. |
§ 3 - Für jede Datenverarbeitung umfasst die Regelung zumindest | § 3 - Für jede Datenverarbeitung umfasst die Regelung zumindest |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
- den Zweck der Verarbeitung, | - den Zweck der Verarbeitung, |
- gegebenenfalls das Gesetz, das Dekret, die Ordonnanz oder den | - gegebenenfalls das Gesetz, das Dekret, die Ordonnanz oder den |
Rechtsakt zur Einrichtung der automatisierten Verarbeitung, | Rechtsakt zur Einrichtung der automatisierten Verarbeitung, |
- die Identität und die Adresse des Dateiverwalters und der Person, | - die Identität und die Adresse des Dateiverwalters und der Person, |
die in seinem Namen handeln darf, | die in seinem Namen handeln darf, |
- den Namen des in § 6 erwähnten Arztes, | - den Namen des in § 6 erwähnten Arztes, |
- den Namen des in § 7 erwähnten Sicherheitsberaters, | - den Namen des in § 7 erwähnten Sicherheitsberaters, |
- die Identität und die Adresse des/der Bearbeiter(s), | - die Identität und die Adresse des/der Bearbeiter(s), |
- die Rechte und Pflichten des/der Bearbeiter(s), | - die Rechte und Pflichten des/der Bearbeiter(s), |
- die Kategorien von Personen, die Zugang zu den verarbeiteten | - die Kategorien von Personen, die Zugang zu den verarbeiteten |
personenbezogenen medizinischen Daten haben oder ermächtigt sind, | personenbezogenen medizinischen Daten haben oder ermächtigt sind, |
diese Daten zu erhalten, | diese Daten zu erhalten, |
- die Kategorien von Personen, deren Daten verarbeitet werden, | - die Kategorien von Personen, deren Daten verarbeitet werden, |
- die Art der verarbeiteten Daten und die Weise, wie man sie erhält, | - die Art der verarbeiteten Daten und die Weise, wie man sie erhält, |
- die Organisation der Strecken der zu verarbeitenden medizinischen | - die Organisation der Strecken der zu verarbeitenden medizinischen |
Daten, | Daten, |
- das Verfahren, nach dem die Daten nötigenfalls anonymisiert werden, | - das Verfahren, nach dem die Daten nötigenfalls anonymisiert werden, |
- die Sicherungsverfahren zur Verhinderung der zufälligen oder | - die Sicherungsverfahren zur Verhinderung der zufälligen oder |
illegalen Zerstörung von Daten, des zufälligen Verlusts von Daten, des | illegalen Zerstörung von Daten, des zufälligen Verlusts von Daten, des |
illegalen Zugangs zu den Daten, ihrer Änderung oder ihrer illegalen | illegalen Zugangs zu den Daten, ihrer Änderung oder ihrer illegalen |
Verbreitung, | Verbreitung, |
- die Frist, über die hinaus die Daten gegebenenfalls nicht mehr | - die Frist, über die hinaus die Daten gegebenenfalls nicht mehr |
aufbewahrt, benutzt oder verbreitet werden dürfen, | aufbewahrt, benutzt oder verbreitet werden dürfen, |
- die Kombinationen, Verknüpfungen oder sonstigen Formen des | - die Kombinationen, Verknüpfungen oder sonstigen Formen des |
Vergleichs von Daten, die verarbeitet werden, | Vergleichs von Daten, die verarbeitet werden, |
- die Verknüpfungen und die Einsichtnahmen, | - die Verknüpfungen und die Einsichtnahmen, |
- die Fälle, in denen die Daten gelöscht werden, | - die Fälle, in denen die Daten gelöscht werden, |
- die Weise, auf die die Patienten ihre Rechte, die im Gesetz vom 8. | - die Weise, auf die die Patienten ihre Rechte, die im Gesetz vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, ausüben können. | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, ausüben können. |
§ 4 - Die Regelung muss die vom Ausschuss für den Schutz des | § 4 - Die Regelung muss die vom Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens verliehene Erkennungsnummer der Verarbeitung, auf die die | Privatlebens verliehene Erkennungsnummer der Verarbeitung, auf die die |
Regelung sich bezieht, enthalten und binnen dreißig Tagen nach | Regelung sich bezieht, enthalten und binnen dreißig Tagen nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an den Ausschuss für die | Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an den Ausschuss für die |
Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den | Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den |
medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern übermittelt werden. Alle | medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern übermittelt werden. Alle |
an vorerwähnter Regelung vorgenommenen Änderungen müssen binnen | an vorerwähnter Regelung vorgenommenen Änderungen müssen binnen |
dreißig Tagen nach ihrer Ratifizierung durch die zuständigen Instanzen | dreißig Tagen nach ihrer Ratifizierung durch die zuständigen Instanzen |
des Organisationsträgers an den Ausschuss für die Überwachung und | des Organisationsträgers an den Ausschuss für die Überwachung und |
Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen | Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen |
Aktivitäten in Krankenhäusern weitergeleitet werden. | Aktivitäten in Krankenhäusern weitergeleitet werden. |
§ 5 - Der Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer | § 5 - Der Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer |
Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in | Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in |
Krankenhäusern hält dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die | Krankenhäusern hält dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die |
in § 1 erwähnten Regelungen zu seiner Verfügung und übermittelt ihm | in § 1 erwähnten Regelungen zu seiner Verfügung und übermittelt ihm |
alle sechs Monate die aktualisierte Liste der erhaltenen Regelungen | alle sechs Monate die aktualisierte Liste der erhaltenen Regelungen |
und Änderungen von Regelungen. | und Änderungen von Regelungen. |
§ 6 - Der Dateiverwalter bestimmt den Arzt, der die Verantwortlichkeit | § 6 - Der Dateiverwalter bestimmt den Arzt, der die Verantwortlichkeit |
und die Überwachung übernimmt, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1 | und die Überwachung übernimmt, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
§ 7 - Der Dateiverwalter bestimmt einen Sicherheitsberater, der mit | § 7 - Der Dateiverwalter bestimmt einen Sicherheitsberater, der mit |
der Sicherheit der Information beauftragt ist. Der Sicherheitsberater | der Sicherheit der Information beauftragt ist. Der Sicherheitsberater |
berät den für die tägliche Geschäftsführung Verantwortlichen über alle | berät den für die tägliche Geschäftsführung Verantwortlichen über alle |
mit der Sicherheit der Information verbundenen Aspekte. Der Auftrag | mit der Sicherheit der Information verbundenen Aspekte. Der Auftrag |
des Sicherheitsberaters kann von Uns näher bestimmt werden.] | des Sicherheitsberaters kann von Uns näher bestimmt werden.] |
KAPITEL V - Personalnormen | KAPITEL V - Personalnormen |
Art. 20 - Pro 8 Bewohner muss mindestens ein vollzeitäquivalentes | Art. 20 - Pro 8 Bewohner muss mindestens ein vollzeitäquivalentes |
Personalmitglied, Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten oder eines | Personalmitglied, Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten oder eines |
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs wie das eines | Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs wie das eines |
Sozialkrankenpflegers, Psychiatriekrankenpflegers, Psychologen, | Sozialkrankenpflegers, Psychiatriekrankenpflegers, Psychologen, |
Kriminologen, Sozialarbeiters oder Ergotherapeuten, vorgesehen werden. | Kriminologen, Sozialarbeiters oder Ergotherapeuten, vorgesehen werden. |
[Art. 20bis - Personen, die die in Artikel 20 festgelegten Bedingungen | [Art. 20bis - Personen, die die in Artikel 20 festgelegten Bedingungen |
nicht erfüllen, jedoch schon vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer | nicht erfüllen, jedoch schon vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer |
Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, dürfen diese | Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, dürfen diese |
Funktion weiter ausüben. Der Nachweis, dass diese Personen bereits vor | Funktion weiter ausüben. Der Nachweis, dass diese Personen bereits vor |
dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens | dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens |
beschäftigt waren, muss den aufgrund der Artikel 59bis, 59ter oder | beschäftigt waren, muss den aufgrund der Artikel 59bis, 59ter oder |
108ter der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen | 108ter der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen |
Behörden jederzeit vorgelegt werden können.] | Behörden jederzeit vorgelegt werden können.] |
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 1991 (B.S. vom | [Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 1991 (B.S. vom |
24. August 1991] | 24. August 1991] |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 21 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |