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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/07/1990
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten behoeve van psychiatrische patiënten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JULI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten behoeve van psychiatrische patiënten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 26 juli psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été
1990), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 28 mai 1991 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 24 protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 24 août
augustus 1991); 1991);
- het koninklijk besluit van 3 juni 1994 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 3 juin 1994 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 6 protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 6
september 1994); septembre 1994);
- het koninklijk besluit van 15 januari 1999 houdende wijziging van - l'arrêté royal du 15 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 10
het koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 19 mei protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 19 mai
1999); 1999);
- het koninklijk besluit van 5 juni 2000 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 5 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet
koninklijk besluit van 10 juli 1990 houdende vaststelling van de 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation
normen voor de erkenning van initiatieven van beschut wonen ten
behoeve van psychiatrische patiënten (Belgisch Staatsblad van 14 juli protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 14
2000). juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. Ministère de la Communauté germanophone.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen
in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der
Psychiatrie Psychiatrie
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen
entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens" entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens"
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
Art. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man Art. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man
die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner
durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus
psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im
Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für
die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen. die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen.
§ 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten § 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten
Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder
vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann. vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann.
KAPITEL II - Architektonische Normen KAPITEL II - Architektonische Normen
Art. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln Art. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln
werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die
Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des
Vermögens der Bewohner vorgesehen ist. Vermögens der Bewohner vorgesehen ist.
Art. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und Art. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und
dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden. dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6. [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6.
September 1994)] September 1994)]
Art. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen Art. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen
Hygiene genügen (Bad oder Dusche, Toilette, individuelles Hygiene genügen (Bad oder Dusche, Toilette, individuelles
Waschbecken). Waschbecken).
Art. 6 - Den Bewohnern müssen die notwendigen gemeinschaftlichen und Art. 6 - Den Bewohnern müssen die notwendigen gemeinschaftlichen und
privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: Wohnzimmer, Esszimmer, privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: Wohnzimmer, Esszimmer,
Küche und Einzelzimmer. Küche und Einzelzimmer.
Art. 7 - § 1 - Die Wohnungen müssen weit genug vom Standort des Art. 7 - § 1 - Die Wohnungen müssen weit genug vom Standort des
psychiatrischen Krankenhauses und vom Zentrum für geistige Gesundheit psychiatrischen Krankenhauses und vom Zentrum für geistige Gesundheit
entfernt sein, um den Bewohnern ein Höchstmaß an Autonomie zu entfernt sein, um den Bewohnern ein Höchstmaß an Autonomie zu
gewährleisten. gewährleisten.
§ 2 - Die Wohneinheiten müssen sich außerdem innerhalb der § 2 - Die Wohneinheiten müssen sich außerdem innerhalb der
Ortsgemeinschaft befinden, damit eine vollständige gesellschaftliche Ortsgemeinschaft befinden, damit eine vollständige gesellschaftliche
Wiedereingliederung gewährleistet werden kann. Wiedereingliederung gewährleistet werden kann.
[Art. 7bis - In Abweichung von den Artikeln 4 und 6 können Personen in [Art. 7bis - In Abweichung von den Artikeln 4 und 6 können Personen in
eine für eine einzige Person vorgesehene Wohneinheit untergebracht eine für eine einzige Person vorgesehene Wohneinheit untergebracht
werden. Die erwähnte Wohneinheit muss mit der notwendigen werden. Die erwähnte Wohneinheit muss mit der notwendigen
Küchenausrüstung und den notwendigen Sanitäreinrichtungen ausgestattet Küchenausrüstung und den notwendigen Sanitäreinrichtungen ausgestattet
sein.] sein.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2000 (B.S. vom
14. Juli 2000)] 14. Juli 2000)]
KAPITEL III - Funktionelle Normen KAPITEL III - Funktionelle Normen
Art. 8 - Um im Notfall sofort die angemessensten Pflegeleistungen Art. 8 - Um im Notfall sofort die angemessensten Pflegeleistungen
erbringen zu können, müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen erbringen zu können, müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen
werden. werden.
Art. 9 - Außerdem muss den Bewohnern der Name der Person, die für die Art. 9 - Außerdem muss den Bewohnern der Name der Person, die für die
Wohneinheit oder für ihren Betrieb verantwortlich ist, und die Weise, Wohneinheit oder für ihren Betrieb verantwortlich ist, und die Weise,
wie diese Person oder deren Beauftragter jederzeit erreicht werden wie diese Person oder deren Beauftragter jederzeit erreicht werden
kann, mitgeteilt werden. kann, mitgeteilt werden.
Art. 10 - § 1 - Die im begleiteten Wohnen eingebundenen Art. 10 - § 1 - Die im begleiteten Wohnen eingebundenen
Personalmitglieder, die nicht ständig anwesend sein müssen, haben Personalmitglieder, die nicht ständig anwesend sein müssen, haben
einen Betreuungsauftrag, der im Wesentlichen auf eine maximale einen Betreuungsauftrag, der im Wesentlichen auf eine maximale
Förderung der individuellen Autonomie der Bewohner ausgerichtet ist. Förderung der individuellen Autonomie der Bewohner ausgerichtet ist.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Aufgabe muss unter anderem folgende Bereiche § 2 - Die in § 1 erwähnte Aufgabe muss unter anderem folgende Bereiche
umfassen: umfassen:
1. den Erwerb sozialer Fertigkeiten, 1. den Erwerb sozialer Fertigkeiten,
2. den Erwerb administrativer Fertigkeiten, zum Beispiel, was den 2. den Erwerb administrativer Fertigkeiten, zum Beispiel, was den
Umgang mit Geld betrifft, Umgang mit Geld betrifft,
3. die Organisation und Förderung einer sinnvollen Zeitausfüllung, 3. die Organisation und Förderung einer sinnvollen Zeitausfüllung,
4. die Verbesserung der Kontakte der Bewohner mit ihrem 4. die Verbesserung der Kontakte der Bewohner mit ihrem
Ursprungsmilieu. Ursprungsmilieu.
Art. 11 - Für jeden Bewohner wird eine individuelle Akte mit den Art. 11 - Für jeden Bewohner wird eine individuelle Akte mit den
medizinischen, sozialen und juristischen Daten erstellt. Die Führung medizinischen, sozialen und juristischen Daten erstellt. Die Führung
der Akte und die Einsichtnahme in die Akte werden so organisiert, dass der Akte und die Einsichtnahme in die Akte werden so organisiert, dass
der Schutz des Privatlebens der Bewohner so gut wie möglich der Schutz des Privatlebens der Bewohner so gut wie möglich
gewährleistet bleibt. gewährleistet bleibt.
KAPITEL IV - Organisatorische Normen KAPITEL IV - Organisatorische Normen
Art. 12 - § 1 - Die Initiative des begleiteten Wohnens muss von einem Art. 12 - § 1 - Die Initiative des begleiteten Wohnens muss von einem
in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur
Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des
begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie erwähnten begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie erwähnten
zugelassenen Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ausgehen. zugelassenen Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ausgehen.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehene Bestimmung muss spätestens drei Jahre § 2 - Die in § 1 vorgesehene Bestimmung muss spätestens drei Jahre
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erfüllt sein. nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erfüllt sein.
Art. 13 - Der Organisationsträger der Initiative des begleiteten Art. 13 - Der Organisationsträger der Initiative des begleiteten
Wohnens muss für die Begleitung und Unterstützung ein Team vorsehen, Wohnens muss für die Begleitung und Unterstützung ein Team vorsehen,
das folgende Personen umfasst: das folgende Personen umfasst:
1. einen Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie, 1. einen Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie,
2. die in Artikel 20 erwähnten Personalmitglieder. 2. die in Artikel 20 erwähnten Personalmitglieder.
Art. 14 - Der Organisationsträger muss ein Mitglied dieses Teams als Art. 14 - Der Organisationsträger muss ein Mitglied dieses Teams als
verantwortlichen Koordinator für den Betrieb des begleiteten Wohnens verantwortlichen Koordinator für den Betrieb des begleiteten Wohnens
bestimmen. bestimmen.
Art. 15 - Der Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie: Art. 15 - Der Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie:
1. ist verantwortlich für die Aufnahmepolitik, 1. ist verantwortlich für die Aufnahmepolitik,
2. muss Kontakt mit den behandelnden Ärzten und dem betreffenden 2. muss Kontakt mit den behandelnden Ärzten und dem betreffenden
Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheit aufnehmen, Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheit aufnehmen,
3. ist mit den Einsatzszenarien im Krisenfall beauftragt. 3. ist mit den Einsatzszenarien im Krisenfall beauftragt.
Art. 16 - In regelmäßigen Abständen muss eine Konzertierung des Teams Art. 16 - In regelmäßigen Abständen muss eine Konzertierung des Teams
organisiert werden. organisiert werden.
Art. 17 - Sofern eine medizinische Nachbetreuung der Bewohner Art. 17 - Sofern eine medizinische Nachbetreuung der Bewohner
erforderlich ist, kann diese in allen psychiatrischen Einrichtungen erforderlich ist, kann diese in allen psychiatrischen Einrichtungen
wie zum Beispiel einem Dienst für Mentalhygiene, einer Poliklinik oder wie zum Beispiel einem Dienst für Mentalhygiene, einer Poliklinik oder
einer Beratungsstelle des behandelnden Arztes erfolgen, um die einer Beratungsstelle des behandelnden Arztes erfolgen, um die
Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten. Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten.
Art. 18 - Mit den Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern wird Art. 18 - Mit den Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern wird
ein Aufenthaltsvertrag geschlossen, in dem die Mietbedingungen, die ein Aufenthaltsvertrag geschlossen, in dem die Mietbedingungen, die
Kündigungsmodalitäten und die Aufenthaltskosten festgelegt werden Kündigungsmodalitäten und die Aufenthaltskosten festgelegt werden
müssen. Alle anderen Aufnahmemodalitäten und Aufenthaltsregeln müssen müssen. Alle anderen Aufnahmemodalitäten und Aufenthaltsregeln müssen
in einer schriftlichen Hausordnung festgehalten werden, die jeder in einer schriftlichen Hausordnung festgehalten werden, die jeder
Bewohner zur Kenntnisnahme unterzeichnen muss. Bewohner zur Kenntnisnahme unterzeichnen muss.
Art. 19 - Jedem wird die volle Meinungsfreiheit auf weltanschaulicher, Art. 19 - Jedem wird die volle Meinungsfreiheit auf weltanschaulicher,
religiöser und politischer Ebene garantiert. religiöser und politischer Ebene garantiert.
[KAPITEL IVbis - Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung [KAPITEL IVbis - Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten der Patienten, insbesondere der medizinischen personenbezogener Daten der Patienten, insbesondere der medizinischen
Daten Daten
[Kapitel IVbis mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. [Kapitel IVbis mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15.
Januar 1999 (B.S. vom 19. Mai 1999)] Januar 1999 (B.S. vom 19. Mai 1999)]
Art. 19bis - § 1 - Jede Initiative des begleiteten Wohnens muss, was Art. 19bis - § 1 - Jede Initiative des begleiteten Wohnens muss, was
die Verarbeitung personenbezogener und insbesondere medizinischer die Verarbeitung personenbezogener und insbesondere medizinischer
Daten der Patienten betrifft, über eine Regelung mit Bezug auf den Daten der Patienten betrifft, über eine Regelung mit Bezug auf den
Schutz des Privatlebens verfügen. Schutz des Privatlebens verfügen.
§ 2 - Die Bestimmungen dieser Regelung mit Bezug auf die Rechte der § 2 - Die Bestimmungen dieser Regelung mit Bezug auf die Rechte der
Personen werden den Patienten gleichzeitig mit der Notifizierung der Personen werden den Patienten gleichzeitig mit der Notifizierung der
Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten mitgeteilt. personenbezogener Daten mitgeteilt.
§ 3 - Für jede Datenverarbeitung umfasst die Regelung zumindest § 3 - Für jede Datenverarbeitung umfasst die Regelung zumindest
folgende Angaben: folgende Angaben:
- den Zweck der Verarbeitung, - den Zweck der Verarbeitung,
- gegebenenfalls das Gesetz, das Dekret, die Ordonnanz oder den - gegebenenfalls das Gesetz, das Dekret, die Ordonnanz oder den
Rechtsakt zur Einrichtung der automatisierten Verarbeitung, Rechtsakt zur Einrichtung der automatisierten Verarbeitung,
- die Identität und die Adresse des Dateiverwalters und der Person, - die Identität und die Adresse des Dateiverwalters und der Person,
die in seinem Namen handeln darf, die in seinem Namen handeln darf,
- den Namen des in § 6 erwähnten Arztes, - den Namen des in § 6 erwähnten Arztes,
- den Namen des in § 7 erwähnten Sicherheitsberaters, - den Namen des in § 7 erwähnten Sicherheitsberaters,
- die Identität und die Adresse des/der Bearbeiter(s), - die Identität und die Adresse des/der Bearbeiter(s),
- die Rechte und Pflichten des/der Bearbeiter(s), - die Rechte und Pflichten des/der Bearbeiter(s),
- die Kategorien von Personen, die Zugang zu den verarbeiteten - die Kategorien von Personen, die Zugang zu den verarbeiteten
personenbezogenen medizinischen Daten haben oder ermächtigt sind, personenbezogenen medizinischen Daten haben oder ermächtigt sind,
diese Daten zu erhalten, diese Daten zu erhalten,
- die Kategorien von Personen, deren Daten verarbeitet werden, - die Kategorien von Personen, deren Daten verarbeitet werden,
- die Art der verarbeiteten Daten und die Weise, wie man sie erhält, - die Art der verarbeiteten Daten und die Weise, wie man sie erhält,
- die Organisation der Strecken der zu verarbeitenden medizinischen - die Organisation der Strecken der zu verarbeitenden medizinischen
Daten, Daten,
- das Verfahren, nach dem die Daten nötigenfalls anonymisiert werden, - das Verfahren, nach dem die Daten nötigenfalls anonymisiert werden,
- die Sicherungsverfahren zur Verhinderung der zufälligen oder - die Sicherungsverfahren zur Verhinderung der zufälligen oder
illegalen Zerstörung von Daten, des zufälligen Verlusts von Daten, des illegalen Zerstörung von Daten, des zufälligen Verlusts von Daten, des
illegalen Zugangs zu den Daten, ihrer Änderung oder ihrer illegalen illegalen Zugangs zu den Daten, ihrer Änderung oder ihrer illegalen
Verbreitung, Verbreitung,
- die Frist, über die hinaus die Daten gegebenenfalls nicht mehr - die Frist, über die hinaus die Daten gegebenenfalls nicht mehr
aufbewahrt, benutzt oder verbreitet werden dürfen, aufbewahrt, benutzt oder verbreitet werden dürfen,
- die Kombinationen, Verknüpfungen oder sonstigen Formen des - die Kombinationen, Verknüpfungen oder sonstigen Formen des
Vergleichs von Daten, die verarbeitet werden, Vergleichs von Daten, die verarbeitet werden,
- die Verknüpfungen und die Einsichtnahmen, - die Verknüpfungen und die Einsichtnahmen,
- die Fälle, in denen die Daten gelöscht werden, - die Fälle, in denen die Daten gelöscht werden,
- die Weise, auf die die Patienten ihre Rechte, die im Gesetz vom 8. - die Weise, auf die die Patienten ihre Rechte, die im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, ausüben können. Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, ausüben können.
§ 4 - Die Regelung muss die vom Ausschuss für den Schutz des § 4 - Die Regelung muss die vom Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens verliehene Erkennungsnummer der Verarbeitung, auf die die Privatlebens verliehene Erkennungsnummer der Verarbeitung, auf die die
Regelung sich bezieht, enthalten und binnen dreißig Tagen nach Regelung sich bezieht, enthalten und binnen dreißig Tagen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an den Ausschuss für die Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an den Ausschuss für die
Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den
medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern übermittelt werden. Alle medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern übermittelt werden. Alle
an vorerwähnter Regelung vorgenommenen Änderungen müssen binnen an vorerwähnter Regelung vorgenommenen Änderungen müssen binnen
dreißig Tagen nach ihrer Ratifizierung durch die zuständigen Instanzen dreißig Tagen nach ihrer Ratifizierung durch die zuständigen Instanzen
des Organisationsträgers an den Ausschuss für die Überwachung und des Organisationsträgers an den Ausschuss für die Überwachung und
Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen
Aktivitäten in Krankenhäusern weitergeleitet werden. Aktivitäten in Krankenhäusern weitergeleitet werden.
§ 5 - Der Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer § 5 - Der Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer
Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in
Krankenhäusern hält dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Krankenhäusern hält dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die
in § 1 erwähnten Regelungen zu seiner Verfügung und übermittelt ihm in § 1 erwähnten Regelungen zu seiner Verfügung und übermittelt ihm
alle sechs Monate die aktualisierte Liste der erhaltenen Regelungen alle sechs Monate die aktualisierte Liste der erhaltenen Regelungen
und Änderungen von Regelungen. und Änderungen von Regelungen.
§ 6 - Der Dateiverwalter bestimmt den Arzt, der die Verantwortlichkeit § 6 - Der Dateiverwalter bestimmt den Arzt, der die Verantwortlichkeit
und die Überwachung übernimmt, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1 und die Überwachung übernimmt, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1
[sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
§ 7 - Der Dateiverwalter bestimmt einen Sicherheitsberater, der mit § 7 - Der Dateiverwalter bestimmt einen Sicherheitsberater, der mit
der Sicherheit der Information beauftragt ist. Der Sicherheitsberater der Sicherheit der Information beauftragt ist. Der Sicherheitsberater
berät den für die tägliche Geschäftsführung Verantwortlichen über alle berät den für die tägliche Geschäftsführung Verantwortlichen über alle
mit der Sicherheit der Information verbundenen Aspekte. Der Auftrag mit der Sicherheit der Information verbundenen Aspekte. Der Auftrag
des Sicherheitsberaters kann von Uns näher bestimmt werden.] des Sicherheitsberaters kann von Uns näher bestimmt werden.]
KAPITEL V - Personalnormen KAPITEL V - Personalnormen
Art. 20 - Pro 8 Bewohner muss mindestens ein vollzeitäquivalentes Art. 20 - Pro 8 Bewohner muss mindestens ein vollzeitäquivalentes
Personalmitglied, Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten oder eines Personalmitglied, Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten oder eines
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs wie das eines Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs wie das eines
Sozialkrankenpflegers, Psychiatriekrankenpflegers, Psychologen, Sozialkrankenpflegers, Psychiatriekrankenpflegers, Psychologen,
Kriminologen, Sozialarbeiters oder Ergotherapeuten, vorgesehen werden. Kriminologen, Sozialarbeiters oder Ergotherapeuten, vorgesehen werden.
[Art. 20bis - Personen, die die in Artikel 20 festgelegten Bedingungen [Art. 20bis - Personen, die die in Artikel 20 festgelegten Bedingungen
nicht erfüllen, jedoch schon vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer nicht erfüllen, jedoch schon vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer
Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, dürfen diese Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, dürfen diese
Funktion weiter ausüben. Der Nachweis, dass diese Personen bereits vor Funktion weiter ausüben. Der Nachweis, dass diese Personen bereits vor
dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens
beschäftigt waren, muss den aufgrund der Artikel 59bis, 59ter oder beschäftigt waren, muss den aufgrund der Artikel 59bis, 59ter oder
108ter der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen 108ter der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen
Behörden jederzeit vorgelegt werden können.] Behörden jederzeit vorgelegt werden können.]
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 1991 (B.S. vom [Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 1991 (B.S. vom
24. August 1991] 24. August 1991]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 21 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 21 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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