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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
10 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende | 10 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant diverses dispositions |
bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, | concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, |
C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling | D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 januari 2013 tot wijziging van verschillende bepalingen | l'arrêté royal du 10 janvier 2013 modifiant diverses dispositions |
betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, | concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, |
D1, D+E en D1+E (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2013). | D, D1, D+E et D1+E (Moniteur belge du 18 janvier 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + | Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + |
E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E | E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über | Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über |
die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt | die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und |
Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung |
der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen | der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen |
für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen | für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; | Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
Oktober 2012; | Oktober 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über | KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den | D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den | D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden | Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden |
die folgenden Abänderungen vorgenommen: | die folgenden Abänderungen vorgenommen: |
1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben; | 1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben; |
2. Nr. 30 wird aufgehoben; | 2. Nr. 30 wird aufgehoben; |
3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt: |
"31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die | "31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die |
Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die | Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die |
Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der | Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der |
Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,". | Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,". |
Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die | Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die |
Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben. | Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden | 1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden |
Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in | Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in |
Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums"; | Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums"; |
2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" | 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben | Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben |
Erlass wird wie folgt ersetzt: | Erlass wird wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 2 - Prüfungszentren". | "KAPITEL 2 - Prüfungszentren". |
Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in | "Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in |
Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den | Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den |
Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt. | Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt. |
Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als | Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als |
Prüfungszentren betrachtet: | Prüfungszentren betrachtet: |
1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den | 1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den |
Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber | Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber |
handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, | handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, |
2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den | 2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den |
Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber | Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber |
handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, | handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, |
die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben | die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben |
Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.". | Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.". |
Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die | "Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die |
folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, | 1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, |
insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des | insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des |
Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in | Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in |
vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen | vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen |
abzuhalten, | abzuhalten, |
2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO | 2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO |
9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere | 9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere |
Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, | Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, |
3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert | 3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert |
alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, | alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, |
4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen | 4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen |
Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des | Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des |
darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter | und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter |
legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, | legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, |
5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom | 5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur |
Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet | Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet |
diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, | diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, |
6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister | 6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister |
oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch | oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch |
die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die | die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die |
Prüfungszentren gehören, | Prüfungszentren gehören, |
7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des | 7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des |
Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des | Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, | vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, |
8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem | 8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem |
Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung | Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung |
seines Auftrags, | seines Auftrags, |
9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme | 9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme |
der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten | der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten |
werden. | werden. |
§ 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten | § 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten |
Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten |
Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen | Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen |
beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die | beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die |
eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben. | eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben. |
Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden | Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden |
Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die | Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die |
Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.". | Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.". |
Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt | 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt |
durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden | durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden |
aufgehoben, | aufgehoben, |
2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt | 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt |
durch die Wörter "des Prüfungszentrums". | durch die Wörter "des Prüfungszentrums". |
Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der | Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm | ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm |
zugänglichen Prüfungszentrum". | zugänglichen Prüfungszentrum". |
Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" | 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" |
ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", | ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", |
2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" | 2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" |
ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", | ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", |
3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in | " § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in |
einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt | einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt |
wurden.". | wurden.". |
Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende | Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur | "Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur |
Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel | Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel |
27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit | 27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit |
Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.". | Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.". |
Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums". | Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums". |
Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der | Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der |
Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben. | Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das | Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das |
Prüfungszentrum, in dem". | Prüfungszentrum, in dem". |
Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Paragraphen 4 ergänzt: | Paragraphen 4 ergänzt: |
" § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der | " § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der |
drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen. | drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen. |
Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul | Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul |
über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei | über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei |
Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.". | Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.". |
Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom | Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom |
Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem | Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem |
Beauftragten". | Beauftragten". |
Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom | 1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom |
Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" | Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" |
werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". | werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". |
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
"Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 | "Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 |
von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro | von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro |
teilnehmenden Führer umfassen," | teilnehmenden Führer umfassen," |
Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom |
Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem | Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem |
Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die | Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die |
Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". | Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". |
Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 | Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 |
umfasst, wird aufgehoben. | umfasst, wird aufgehoben. |
Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der |
Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der | Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der |
Ausbildungszentren", | Ausbildungszentren", |
2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die |
Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt | Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt |
durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren". | durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren". |
Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale | Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale |
Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" | Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" |
und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt | und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt |
durch die Wörter "des besagten Zentrums". | durch die Wörter "des besagten Zentrums". |
Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben; | 1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben; |
2. § 2 wird aufgehoben; | 2. § 2 wird aufgehoben; |
3. § 3 wird aufgehoben; | 3. § 3 wird aufgehoben; |
4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter | 4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter |
"in § 1". | "in § 1". |
Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. § 2 wird aufgehoben; | 1. § 2 wird aufgehoben; |
2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen | 2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen |
Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag"; | Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag"; |
3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt | 3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt |
durch die Wörter " § 1". | durch die Wörter " § 1". |
Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, | Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
"Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR; | "Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR; |
Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: | Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: |
komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR | komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR |
praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 | praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 |
EUR.". | EUR.". |
Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli | Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli |
2011 wird wie folgt ersetzt: | 2011 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste | "Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste |
Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der | Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der |
Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins | Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins |
absolvieren muss.". | absolvieren muss.". |
KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über | KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über |
den Führerschein | den Führerschein |
Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai | den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai |
2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai | 2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai |
2007, aufgehoben. | 2007, aufgehoben. |
Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen | "5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen |
Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die | Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die |
für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in | für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in |
Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, | Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, |
Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage | Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage |
als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines | als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines |
dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine | dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine |
Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen | Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen |
Fahrausbildung nachweisen kann,". | Fahrausbildung nachweisen kann,". |
Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in | "Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in |
den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt. | den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt. |
Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und | Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und |
gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels | gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels |
abgelegt.". | abgelegt.". |
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 | Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 |
zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und | zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und |
der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des | der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den |
Führerschein wird aufgehoben. | Führerschein wird aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. | Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. |
Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |