← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 10 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende | 10 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant diverses dispositions |
| bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, | concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, |
| C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling | D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 10 januari 2013 tot wijziging van verschillende bepalingen | l'arrêté royal du 10 janvier 2013 modifiant diverses dispositions |
| betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, | concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, |
| D1, D+E en D1+E (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2013). | D, D1, D+E et D1+E (Moniteur belge du 18 janvier 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
| Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + | Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + |
| E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E | E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über | Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über |
| die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt | die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt |
| durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz |
| vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und |
| Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein; | Führerschein; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung |
| der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen | der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen |
| für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen | für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; | Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
| Oktober 2012; | Oktober 2012; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über | KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über |
| den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
| Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
| D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den | D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
| Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
| den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
| Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
| D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den | D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden | Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden |
| die folgenden Abänderungen vorgenommen: | die folgenden Abänderungen vorgenommen: |
| 1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben; | 1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben; |
| 2. Nr. 30 wird aufgehoben; | 2. Nr. 30 wird aufgehoben; |
| 3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt: |
| "31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die | "31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die |
| Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die | Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die |
| Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der | Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der |
| Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,". | Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,". |
| Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die | Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die |
| Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben. | Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben. |
| Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden | 1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden |
| Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in | Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in |
| Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums"; | Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums"; |
| 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" | 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben | Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben |
| Erlass wird wie folgt ersetzt: | Erlass wird wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 2 - Prüfungszentren". | "KAPITEL 2 - Prüfungszentren". |
| Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in | "Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in |
| Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den | Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den |
| Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt. | Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt. |
| Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als | Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als |
| Prüfungszentren betrachtet: | Prüfungszentren betrachtet: |
| 1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den | 1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den |
| Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber | Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber |
| handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, | handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, |
| 2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den | 2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den |
| Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber | Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber |
| handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, | handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, |
| die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben | die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben |
| Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.". | Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.". |
| Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die | "Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die |
| folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
| 1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, | 1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, |
| insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des | insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des |
| Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in | Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in |
| vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen | vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen |
| abzuhalten, | abzuhalten, |
| 2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO | 2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO |
| 9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere | 9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere |
| Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, | Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, |
| 3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert | 3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert |
| alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, | alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, |
| 4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen | 4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen |
| Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des | Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des |
| darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter | und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter |
| legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, | legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, |
| 5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom | 5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur |
| Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet | Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet |
| diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, | diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, |
| 6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister | 6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister |
| oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch | oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch |
| die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die | die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die |
| Prüfungszentren gehören, | Prüfungszentren gehören, |
| 7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des | 7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des |
| Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des | Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, | vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, |
| 8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem | 8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem |
| Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung | Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung |
| seines Auftrags, | seines Auftrags, |
| 9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme | 9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme |
| der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten | der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten |
| werden. | werden. |
| § 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten | § 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten |
| Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten |
| Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen | Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen |
| beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die | beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die |
| eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben. | eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben. |
| Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden | Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden |
| Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die | Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die |
| Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.". | Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.". |
| Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben. |
| Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt | 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt |
| durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden | durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden |
| aufgehoben, | aufgehoben, |
| 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt | 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt |
| durch die Wörter "des Prüfungszentrums". | durch die Wörter "des Prüfungszentrums". |
| Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der | Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
| ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm | ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm |
| zugänglichen Prüfungszentrum". | zugänglichen Prüfungszentrum". |
| Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" | 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" |
| ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", | ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", |
| 2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" | 2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" |
| ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", | ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", |
| 3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in | " § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in |
| einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt | einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt |
| wurden.". | wurden.". |
| Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende | Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur | "Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur |
| Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel | Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel |
| 27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit | 27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit |
| Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.". | Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.". |
| Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
| Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums". | Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums". |
| Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der | Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der |
| Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben. | Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben. |
| Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
| Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das | Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das |
| Prüfungszentrum, in dem". | Prüfungszentrum, in dem". |
| Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden |
| Paragraphen 4 ergänzt: | Paragraphen 4 ergänzt: |
| " § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der | " § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der |
| drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen. | drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen. |
| Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul | Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul |
| über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei | über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei |
| Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.". | Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.". |
| Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom | Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom |
| Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem | Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem |
| Beauftragten". | Beauftragten". |
| Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom | 1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom |
| Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" | Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" |
| werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". | werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". |
| 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
| "Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 | "Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 |
| von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro | von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro |
| teilnehmenden Führer umfassen," | teilnehmenden Führer umfassen," |
| Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom |
| Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem | Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem |
| Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die | Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die |
| Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". | Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". |
| Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 | Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 |
| umfasst, wird aufgehoben. | umfasst, wird aufgehoben. |
| Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der |
| Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der | Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der |
| Ausbildungszentren", | Ausbildungszentren", |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die |
| Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt | Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt |
| durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren". | durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren". |
| Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
| Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale | Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale |
| Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" | Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" |
| und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt | und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt |
| durch die Wörter "des besagten Zentrums". | durch die Wörter "des besagten Zentrums". |
| Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben; | 1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben; |
| 2. § 2 wird aufgehoben; | 2. § 2 wird aufgehoben; |
| 3. § 3 wird aufgehoben; | 3. § 3 wird aufgehoben; |
| 4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter | 4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter |
| "in § 1". | "in § 1". |
| Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. § 2 wird aufgehoben; | 1. § 2 wird aufgehoben; |
| 2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen | 2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen |
| Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag"; | Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag"; |
| 3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt | 3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt |
| durch die Wörter " § 1". | durch die Wörter " § 1". |
| Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, | Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie |
| folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
| "Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR; | "Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR; |
| Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: | Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: |
| komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR | komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR |
| praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 | praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 |
| EUR.". | EUR.". |
| Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli | Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli |
| 2011 wird wie folgt ersetzt: | 2011 wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste | "Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste |
| Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der | Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der |
| Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins | Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins |
| absolvieren muss.". | absolvieren muss.". |
| KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über | KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein | den Führerschein |
| Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai | den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai |
| 2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai | 2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai |
| 2007, aufgehoben. | 2007, aufgehoben. |
| Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen | "5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen |
| Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
| Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die | Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die |
| für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in | für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in |
| Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, | Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, |
| Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage | Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage |
| als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines | als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines |
| dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine | dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine |
| Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen | Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen |
| Fahrausbildung nachweisen kann,". | Fahrausbildung nachweisen kann,". |
| Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in | "Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in |
| den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt. | den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt. |
| Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und | Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und |
| gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels | gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels |
| abgelegt.". | abgelegt.". |
| KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 | Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 |
| zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und | zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und |
| der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des | der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den |
| Führerschein wird aufgehoben. | Führerschein wird aufgehoben. |
| Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. | Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. |
| Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |