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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/01/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
10 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende 10 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant diverses dispositions
bepalingen betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E,
C1+E, D, D1, D+E en D1+E. - Duitse vertaling D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 januari 2013 tot wijziging van verschillende bepalingen l'arrêté royal du 10 janvier 2013 modifiant diverses dispositions
betreffende de examencentra voor de categorieën C, C1, C+E, C1+E, D, concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E,
D1, D+E en D1+E (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2013). D, D1, D+E et D1+E (Moniteur belge du 18 janvier 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C +
E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über Unser Gruß!Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über
die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und
Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung
der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen
für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Oktober 2012; Oktober 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D,
D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D,
D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden
die folgenden Abänderungen vorgenommen: die folgenden Abänderungen vorgenommen:
1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben; 1. die Bestimmungen unter Nr. 22, 23 und 24 werden aufgehoben;
2. Nr. 30 wird aufgehoben; 2. Nr. 30 wird aufgehoben;
3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt: 3. Nr. 31 wird wie folgt ersetzt:
"31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die "31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die
Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die
Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der
Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,". Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,".
Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die
Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben. Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden 1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden
Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in
Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums"; Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums";
2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben
Erlass wird wie folgt ersetzt: Erlass wird wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 2 - Prüfungszentren". "KAPITEL 2 - Prüfungszentren".
Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in "Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in
Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den
Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt. Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt.
Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als
Prüfungszentren betrachtet: Prüfungszentren betrachtet:
1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den 1. die in Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den
Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber
handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben,
2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den 2. die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den
Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber
handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber,
die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben
Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.". Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.".
Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die "Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, 1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur,
insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des
Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in
vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen
abzuhalten, abzuhalten,
2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO 2. jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO
9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere 9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere
Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten,
3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert 3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert
alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen,
4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen 4. jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des
darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter
legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen,
5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom 5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur
Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet
diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise,
6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister 6. jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister
oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch
die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die
Prüfungszentren gehören, Prüfungszentren gehören,
7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des 7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des
Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums,
8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem 8. jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem
Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung
seines Auftrags, seines Auftrags,
9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme 9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme
der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten
werden. werden.
§ 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten § 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten
Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten
Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen
beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die
eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben. eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben.
Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden
Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die
Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.". Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.".
Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt
durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden
aufgehoben, aufgehoben,
2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt 2. in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt
durch die Wörter "des Prüfungszentrums". durch die Wörter "des Prüfungszentrums".
Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der
ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm
zugänglichen Prüfungszentrum". zugänglichen Prüfungszentrum".
Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung"
ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum",
2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" 2. in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen"
ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren",
3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in " § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in
einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt
wurden.". wurden.".
Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur "Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur
Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel
27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit 27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit
Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.". Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.".
Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums". Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums".
Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der
Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben. Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das
Prüfungszentrum, in dem". Prüfungszentrum, in dem".
Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden
Paragraphen 4 ergänzt: Paragraphen 4 ergänzt:
" § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der " § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der
drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen. drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen.
Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul
über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei
Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.". Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.".
Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom
Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem
Beauftragten". Beauftragten".
Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom 1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom
Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister"
werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter".
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 "Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1
von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro
teilnehmenden Führer umfassen," teilnehmenden Führer umfassen,"
Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom
Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem
Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die
Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter". Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter".
Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52
umfasst, wird aufgehoben. umfasst, wird aufgehoben.
Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der
Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der
Ausbildungszentren", Ausbildungszentren",
2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die 2. In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die
Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt
durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren". durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren".
Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale
Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum"
und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt
durch die Wörter "des besagten Zentrums". durch die Wörter "des besagten Zentrums".
Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben; 1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben;
2. § 2 wird aufgehoben; 2. § 2 wird aufgehoben;
3. § 3 wird aufgehoben; 3. § 3 wird aufgehoben;
4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter 4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter
"in § 1". "in § 1".
Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. § 2 wird aufgehoben; 1. § 2 wird aufgehoben;
2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen 2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen
Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag"; Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag";
3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt 3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt
durch die Wörter " § 1". durch die Wörter " § 1".
Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
"Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR; "Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR;
Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt:
komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR
praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50
EUR.". EUR.".
Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli
2011 wird wie folgt ersetzt: 2011 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste "Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste
Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der
Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins
absolvieren muss.". absolvieren muss.".
KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über
den Führerschein den Führerschein
Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai
2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai
2007, aufgehoben. 2007, aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen "5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen
Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die
für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in
Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms,
Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage
als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines
dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine
Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen
Fahrausbildung nachweisen kann,". Fahrausbildung nachweisen kann,".
Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in "Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in
den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt. den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt.
Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels
abgelegt.". abgelegt.".
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011
zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und
der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein wird aufgehoben. Führerschein wird aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.
Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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