Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/2018
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
10 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 10 FEVRIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er
koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op décembre 1975 portant règlement général sur la police de la
de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction
- Duitse vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 februari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 10 février 2018 modifiant l'arrêté royal du 1er
van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het décembre 1975 portant règlement général sur la police de la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge
van 5 maart 2018). du 5 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.727/4 des Staatsrates vom 17. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.727/4 des Staatsrates vom 17. Januar
2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße werden die Artikel 2.65, 2.66 und 2.67 wie folgt öffentlichen Straße werden die Artikel 2.65, 2.66 und 2.67 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"2.65 "Linienbus" jedes für die Beförderung von sitzenden und "2.65 "Linienbus" jedes für die Beförderung von sitzenden und
stehenden Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr stehenden Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
2.66 "Reisebus" jedes für die Beförderung von ausschließlich sitzenden 2.66 "Reisebus" jedes für die Beförderung von ausschließlich sitzenden
Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr als acht Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
2.67 "Landwirtschaftliches Fahrzeug" jedes land- oder 2.67 "Landwirtschaftliches Fahrzeug" jedes land- oder
forstwirtschaftliche Motorfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit forstwirtschaftliche Motorfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit
mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung
einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen
und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder
forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder
forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für
den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder
mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein.". mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein.".
Art. 2 - Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Erlasses, ersetzt Art. 2 - Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch den durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch den
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
"Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener "Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener
Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und
von Linienbussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt. von Linienbussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt.
Die Geschwindigkeit von Reisebussen, wovon alle Sitzplätze mit einem Die Geschwindigkeit von Reisebussen, wovon alle Sitzplätze mit einem
Sicherheitsgurt ausgestattet sind und die über einen Sicherheitsgurt ausgestattet sind und die über einen
Geschwindigkeitsbegrenzer verfügen, der die Höchstgeschwindigkeit auf Geschwindigkeitsbegrenzer verfügen, der die Höchstgeschwindigkeit auf
100 km/h begrenzt, ist beschränkt auf 100 km in der Stunde.". 100 km/h begrenzt, ist beschränkt auf 100 km in der Stunde.".
Art. 3 - In Artikel 17.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 17.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 4. April 2003, 21. Dezember Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 4. April 2003, 21. Dezember
2006, 28. Dezember 2006 und 26. April 2007 werden folgende Änderungen 2006, 28. Dezember 2006 und 26. April 2007 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
a) in Nr. 6 werden die Wörter "für den Güterverkehr" eingefügt a) in Nr. 6 werden die Wörter "für den Güterverkehr" eingefügt
zwischen die Wörter "Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge" und zwischen die Wörter "Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge" und
"mit"; "mit";
b) Nr. 7 wird aufgehoben. b) Nr. 7 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 17.2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 17.2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 26. April 2007 wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 26. April 2007 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 21.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 21.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 4. April 2003 Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 4. April 2003
und 13. Februar 2007, wird durch die folgende Bestimmung unter dem und 13. Februar 2007, wird durch die folgende Bestimmung unter dem
fünften Gedankenstrich ergänzt: fünften Gedankenstrich ergänzt:
"- Führern von landwirtschaftlichen Fahrzeugen.". "- Führern von landwirtschaftlichen Fahrzeugen.".
Art. 6 - In Artikel 22decies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 22decies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 65.4 erwähnte 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 65.4 erwähnte
Kennzeichnung oder" eingefügt zwischen die Wörter "wird durch" und die Kennzeichnung oder" eingefügt zwischen die Wörter "wird durch" und die
Wörter "die in Artikel 62bis erwähnten"; Wörter "die in Artikel 62bis erwähnten";
2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Verkehrslichtzeichen nicht in 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Verkehrslichtzeichen nicht in
Betrieb" ersetzt durch die Wörter "weder die in Artikel 65.4 erwähnte Betrieb" ersetzt durch die Wörter "weder die in Artikel 65.4 erwähnte
Kennzeichnung noch die Verkehrslichtzeichen in Betrieb". Kennzeichnung noch die Verkehrslichtzeichen in Betrieb".
Art. 7 - In Artikel 59.3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 59.3 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Mai 1996, werden die Wörter "Artikel 11.3 Königlichen Erlass vom 29. Mai 1996, werden die Wörter "Artikel 11.3
Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "die Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "die Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) und
11.3 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 11.3 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. Dezember 2002, 10. Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. Dezember 2002, 10.
September 2009 und 21. Juli 2016, wird durch folgenden Absatz ergänzt: September 2009 und 21. Juli 2016, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Zusatzschilder, die eine Gültigkeitsdauer angeben, tragen "Die Zusatzschilder, die eine Gültigkeitsdauer angeben, tragen
schwarze Aufschriften auf einem weißen Hintergrund oder weiße schwarze Aufschriften auf einem weißen Hintergrund oder weiße
Aufschriften auf einem blauen Hintergrund und entsprechen dem Aufschriften auf einem blauen Hintergrund und entsprechen dem
folgenden Muster: folgenden Muster:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 9 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 9 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September
1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli
1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006
und 26. April 2007, werden die Verkehrsschilder F107 und F109 und 26. April 2007, werden die Verkehrsschilder F107 und F109
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b), 4 und 9, die am 1. Januar 2019 in Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b), 4 und 9, die am 1. Januar 2019 in
Kraft treten. Kraft treten.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
^